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BGH · 17 ZR 110/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 17 ZR 110/51

ZPO § 606 Rechtssatgs liegt der letzte gemeinschaftliche Aufenthalt der Ehegatten in der russischen Besatzungszone, so kann in einer Ehesache das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht in entsprechender Anwendung des § 606 Abs 1 Satz 2 ein 'Landgericht im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland "seine W Beklagte und Revisions beklagte Pro;zessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 210 April;1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Lersch, Ascher, Baske, Dr„ Hartz und Johannsen : Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des /I-., Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5, Januar 1951 aufgeheben* Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zü-■•ruckverwiesenl.'--.; die Ehe geschlossen, die kinderlos geblieben ist; Die Beklagte lebte kur Zeit der 3h.es..ohl i es sung bei ihren Eltern in EMMfe (j.ä-M| und hält sich auch heute noch dort auf.Der Kläger stand damals im Wehrdienst, Er geriet in russische Kriegsgefangenschaft und wurde aus ihr im Mai 1949 entlassen, um sich nach 1 zu begeben» Dort wohnt er auch heute hoch. Der Kläger hat vor dem Landgericht in Hannover Ehescheidungsklage erhoben» Er behauptet, die Beklagte habe durch grobe Eheverfehlungen die Ehe unheilbar zerrüttet. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und widerklagend Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers begehrt. Das Landgericht hat die Ehe unter Abweisung der Wider klage auf die Klage aus Alleinverschulden der Beklagten geschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Klage und Widerklage wegen Unzuständigkeit abgewiesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dass die Parteien ihren Zivilsenat desselben Gerichts in einem /rechtskräftigen Urteil vom 8- Dezember 1950 - 2 U 192/50 die Ansicht, dass die Ostzone im Sinne der Zuständigkeits-Vorschrift des § 606 ZPO Inland sei und deshalb die Zuständigkeit eines Gerichts. der Westsektoren'von Berlin; in Ehesachen zu verneinen, sei/ wenn nach § 606 ZPO die. eines Gerichts der sowje- 6 c tischen Besatzungszone-Deutschlands' gegeben sei (ebenso G OLG.München in NJW"19^95223y OLG' Schleswig in;SchlHA 1950 , 87 und 257; .OLG Nürnberg SJZ 1950, '426; OLG Frankfurt MDE 1950, Daraus folgt aber nicht, dass '§ 606 Abs 1 Satz 2 und andere Bestimmungen der' .' ZPO , in denen: der' Begriff des - Inlandes gebraucht wird d % e s e in B e g r i f f im . st a a t 's r e c h 11 i c n en Sinne b r s t eh r Nicht immer ist, wenn in einem deutschen; Gesetz Rechts-'•'folgen mit Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen irgendwelcher Beziehungen eines .Tatbesxand.es zu dem'-Inland .. bereich nicht stets der des Staatsgebietes gewesen, und die Begriffe des Zollinlandes und Zollauslandes sind durchaus geläufig. .in Kraft getretenen Reichsjustizgesetze von 1877 (GVG, ZPO, StPO und ICO) deckte sich der Geltungsbereich mit den staatsrechtlichen Grenzen des Reichs kraft ausdrücklicher Vorschrift. Dieser Zustand trat erstmals ein, als in' den Jahren 1938 und 1939 Österreich und die sudetendeutschen Gebiete der Tschechoslowakei'dem "Grossdeutschen Reich" ein-, verleibt wurden', Länder, in denen nicht nur ein anderes materielles Recht, sondern auch'eine "andere Verfahrensordnung in Geltung war und auch bis:zu ihrem Wiederausscheiden aus dem Deutschen Reich in Geltung' hlieb. Das Reichsgericht hat der Änderung der "ITcrmsituation" .erstmals in, RGZ 161, 19 Rechnung getragen und aus dem im Verfahrensrecht geltenden Territorialprinzip den Schluss gezogen, dass Inland im Sinne des § 606 - damals galt diese Bestimmung noch in der Fässung der Zivilprozessnovelle von 1898 - der ursprüngliche Geltungsbereich der ZPO.sei und trotz, der nunmehr: bestehenden ^einheitlichen Reichs justiz-hoheit das übrige Gebiet des Gross deutschen Reiches nicht", umfasse Dieser Entscheidung hat sich der VIII. Die ursprüngliche Einheit des Verfahrensrechts für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten besteht im Deutschen eich nicht mehr» Staatsgebiet 'uhd Rechtsanv/endungsgebiet undöttwöirFcii i on Mach dem zussm- Diese ist für zwei grosse Teilgebiete Reichs beseitigt worden« Im.Gebiet der Bundesrepubl Deutschland einschliesslich- der Westsektoren von Ber gilt nunmehr die ZPO in 'den übereinstimmenden Fassung die sie durch die Vereinheitlichungsgesetze der Bund republik und der Stadt Berlin vom 12. Nachdem das Oberlandesgericht Hamburg SJZ 1949, 785 einen Gerichtsstand nach § 23 ZPO in Westzonen nicht als gegeben angesehen hatte, wenn de der Ostzone wohnende Beklagte Vermögen in den Westzon Die Verschiedenheit der 'Prozessrechtssysteme nö dazu, auch im Fall des § ,606 ZPO einen Gerichtsstan bei einem westdeutschen Landgericht dann als gegeben anzusehen', wenn diese Vorschrift an sich auf ein osx zonales Gericht verweist, einer der Ehegatten aber se gewöhnlichen -Aufenthalt im Gebiet der• Bundesrepublik Deutschland einschliesslich der Y/estsektoren von Ber Gerichte mit der-Sache befasst sind« Wie nach den Darlegungen des 11% Zivilsenats in seinem Urteil'vorn ■ 2 ZPO dem ■ Rechtsuchendender im Bundesgebiet wohnt, die Möglichkeit eröffnet werden, sein Recht bei der für ihn selbst geltenden Gerichtsbarkeit zu suchen, und soll ihn der Schwierigkeiten^entheben, vor einem Gericht mit anderer Gerichtsverfassung und Erschwerung der Vertretung seiner Belange klagen zu müssen»

Zitierte Normen: § 606 ZPO § 1 EG § 606 ZPO
RechtdReichZPOKläger<gebieten

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung
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Gesetzt
ZPO § 606
Rechtssatgs liegt der letzte gemeinschaftliche Aufenthalt
 der Ehegatten in der russischen Besatzungszone, so kann in einer Ehesache das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht in entsprechender Anwendung des § 606 Abs 1 Satz 2 ein 'Landgericht im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland "seine
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Aktenzeichens 17 ZR 110/51 Urteil des BGH vom 25» September 1952
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Verkündet am 25« September 1 tust, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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In dem Rechtsstreit
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des Z imm e'rma h n s ■ H e rraa nn E strasse S|,
Eu-ä-gei s und Revisionsklägers
~ Prozessb'evollmäeh tigter s ' Rechtsanwalt
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 gegen
W Beklagte und Revisions beklagte Pro;zessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 210 April;1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Lersch, Ascher, Baske, Dr„ Hartz und Johannsen	:
für Recht erkannt!
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des /I-., Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5, Januar 1951 aufgeheben* Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zü-■•ruckverwiesenl.'--.; 'V ■ " V;:V	;v:?:	■	'
"V i ■ Von Rechts wegen	'luv,
 Die Parteien, die deutsche Staatsangehörige und evangelisch-lutherischen Bekenntnisses sind, haben am 22,. April 1944 vor dem Standesbeamten in EMMI (imHHP. die Ehe geschlossen, die kinderlos geblieben ist; Die Beklagte lebte kur Zeit der 3h.es..ohl i es sung bei ihren Eltern in EMMfe (j.ä-M| und hält sich auch heute noch dort auf. Der Kläger stand damals im Wehrdienst, Er geriet in russische Kriegsgefangenschaft und wurde aus ihr im Mai 1949 entlassen, um sich nach 1	zu	begeben» Dort wohnt er auch heute
 hoch. Eine häusliche Gemeinschaft -zwischen den Parteien wurde nach dem Krieg nicht hergestellt.
Der Kläger hat vor dem Landgericht in Hannover Ehescheidungsklage erhoben» Er behauptet, die Beklagte habe durch grobe Eheverfehlungen die Ehe unheilbar zerrüttet.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und widerklagend Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers begehrt. Sie bestreitet in erster’Linie die Zuständigkeit des angegangenen Landgerichts.
Das Landgericht hat die Ehe unter Abweisung der Wider klage auf die Klage aus Alleinverschulden der Beklagten geschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Klage und Widerklage wegen Unzuständigkeit abgewiesen. Hiergegen wendet sich die'Revision des Klägers.
Entscheidungsgründes
 Die Revision ist formund fristgerecht eingelegt.
Sie musste auch Erfolg haben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dass die Parteien ihren
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letzten gemeinschaf;tlicheh Auf enthalt! im' Sinne des § 606 A1 A'AG	matt	iLflMMi	genabt'	haben	„	Selbst	wenn	marts
 diese'Frage bejaht, würde die Zuständigkeit des Landgerichts .in Hannover für die Entsciieidung übel5 und die widerklage'im vorliegenden Rechtsstrei ausgeschlossen sein,. ■
Das Oberlandesgericht, vertritt wie der 2. Zivilsenat desselben Gerichts in einem /rechtskräftigen Urteil vom 8- Dezember 1950 - 2 U 192/50 die Ansicht, dass die Ostzone im Sinne der Zuständigkeits-Vorschrift des § 606 ZPO Inland sei und deshalb die Zuständigkeit eines Gerichts. der Bundesrepublik /Deutschland einschliesslich'.. der Westsektoren'von Berlin; in Ehesachen zu verneinen, sei/ wenn nach § 606 ZPO die. eines Gerichts der sowje- 6 c tischen Besatzungszone-Deutschlands' gegeben sei (ebenso G OLG.München in NJW"19^95223y OLG' Schleswig in;SchlHA 1950 , 87 und 257; .OLG Nürnberg SJZ 1950, '426; OLG Frankfurt MDE 1950,
Der Senat kann sich dieser Ansicht nicht'anschließen'.- Der Fortbestand des Deutschen Reichs als einer, staatsrechtlichen Einheit , 1st in der Präambel und den Art 23 Satz 2, 116 und 146 des GrundG anerkannt. Dies wird auch' in der. Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 24. November 1957 - II 'ZR 26/5.1 - abgedfuckt ' in BGHZ 4, 62, ausgesprochen. Daraus folgt aber nicht, dass '§ 606 Abs 1 Satz 2 und andere Bestimmungen der' .'
ZPO , in denen: der' Begriff des - Inlandes gebraucht wird d % e s e in B e g r i f f im . st a a t 's r e c h 11 i c n en Sinne b r s t eh r Nicht immer ist, wenn in einem deutschen; Gesetz Rechts-'•'folgen mit Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen irgendwelcher Beziehungen eines .Tatbesxand.es zu dem'-Inland .. geregelt werden, darunter das staatsrechtliche Inland verstanden worden Ai So ist in Zollgesetzeh'-der ul-eltungs-
bereich nicht stets der des Staatsgebietes gewesen, und die Begriffe des Zollinlandes und Zollauslandes sind durchaus geläufig. Für die am 1„ Oktober.1879 .in Kraft getretenen Reichsjustizgesetze von 1877 (GVG, ZPO, StPO und ICO) deckte sich der Geltungsbereich mit den staatsrechtlichen Grenzen des Reichs kraft ausdrücklicher Vorschrift. So bestimmen § 1 EG GVG, § 1 EG ZPO, § 1 EG StPO und § 1 EG KO, dass diese Gesetze im ganzen Umfang des Reichs in Kraft treten! Inland war das Reichsgebiet. Die Möglichkeit, dass innerhalb-des Deutschen Reichs für Teilgebiete Verschiedene Verfahrensordnungen gelten könnten, konnte damals überhaupt nicht ins Augu gefasst werden. Dieser Zustand trat erstmals ein, als in' den Jahren 1938 und 1939 Österreich und die sudetendeutschen Gebiete der Tschechoslowakei'dem "Grossdeutschen Reich" ein-, verleibt wurden', Länder, in denen nicht nur ein anderes materielles Recht, sondern auch'eine "andere Verfahrensordnung in Geltung war und auch bis:zu ihrem Wiederausscheiden aus dem Deutschen Reich in Geltung' hlieb. Das Reichsgericht hat der Änderung der "ITcrmsituation" .erstmals in, RGZ 161, 19 Rechnung getragen und aus dem im Verfahrensrecht geltenden Territorialprinzip den Schluss gezogen, dass Inland im Sinne des § 606 - damals galt diese Bestimmung noch in der Fässung der Zivilprozessnovelle von 1898 - der ursprüngliche Geltungsbereich der ZPO.sei und trotz, der nunmehr: bestehenden ^einheitlichen Reichs justiz-hoheit das übrige Gebiet des Gross deutschen Reiches nicht", umfasse Dieser Entscheidung hat sich der VIII. Zivilsenat des Reichsgerichts für die österreichische Prozessordnung in RGZ 162, 128 ahgeschlossen.
Die ursprüngliche Einheit des Verfahrensrechts für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten besteht im Deutschen eich nicht mehr» Staatsgebiet 'uhd Rechtsanv/endungsgebiet
 undöttwöirFcii i on Mach dem zussm-
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menbruch ist durch Änderung der .Vorschriften der Z der auf' das Verfahren; bezüglichen Kri:e|syeroränün:g den einzelnen Besatzungszonen eine Rechtszersplitt eingetreten. Diese ist für zwei grosse Teilgebiete Reichs beseitigt worden« Im.Gebiet der Bundesrepubl Deutschland einschliesslich- der Westsektoren von Ber gilt nunmehr die ZPO in 'den übereinstimmenden Fassung die sie durch die Vereinheitlichungsgesetze der Bund republik und der Stadt Berlin vom 12. September 1950 (BGBl I, 455) und vom 9- Januar 1951 (V0B1 für Berl S 99) erhalten hat. In der sowjetischen fesaizungsz wird die ZPO in der Fassung der Textausgabe der den. •Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone von angewandt.
Ber so geschaffene Zustand kann bei der Anwe und der Auslegung der ZPO und der übrigen Reichs jus gesetze nicht unbeachtet bleiben. Dem ist ,in der Re spreehung der Gerichte in zunehmendem Masse Rechnun tragen worden. Nachdem das Oberlandesgericht Hamburg SJZ 1949, 785 einen Gerichtsstand nach § 23 ZPO in
 Westzonen nicht als gegeben angesehen hatte, wenn de
 der Ostzone wohnende Beklagte Vermögen in den Westzon
b es as s’, haben das Oberlandesgericht Frankfurt in SJZ
347 und der Bundesgerichtshof in dem schon erwähnten
 mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Währungen
 beiden Gebieten und die sonstigen für die Rechtsve
 bestehenden Schwierigkeiten § 23 auf einen solchen
 für entsprechend anwendbar erklärt.
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Die Verschiedenheit der 'Prozessrechtssysteme nö dazu, auch im Fall des § ,606 ZPO einen Gerichtsstan bei einem westdeutschen Landgericht dann als gegeben anzusehen', wenn diese Vorschrift an sich auf ein osx zonales Gericht verweist, einer der Ehegatten aber se gewöhnlichen -Aufenthalt im Gebiet der• Bundesrepublik Deutschland einschliesslich der Y/estsektoren von Ber
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 durch § 23 ZPO, so soll in Ehesachen durch § 606 Abs 1 Satz. 2 ZPO dem ■ Rechtsuchendender im Bundesgebiet wohnt, die Möglichkeit eröffnet werden, sein Recht bei der für ihn selbst geltenden Gerichtsbarkeit zu suchen, und soll ihn der Schwierigkeiten^entheben, vor einem Gericht mit anderer Gerichtsverfassung und Erschwerung der Vertretung seiner Belange klagen zu müssen»
Die 'Wahrung der eigenen Rechtsordnung über die ihr räumlich zugeordneten Personen zwingt zu solcher Bestimmung des Inlandsbegriffes im ehe rechtlichen Verfahren nicht weniger als der Anspruch dieser Personen, ihre Rechte im Rahmen der ihnen durch'das Grundgesetz ihrer ’• staatlichen' Zugehörigkeit gewährleisteten ' Grundrechte V gewahrt- zu sehen«
Aus diesen Gründen war zu erkennen wie geschehen«
Dri Lersch Ascher Raske
 für den inzwischen ;aus -.’demGericht, aus-geschieden eh? Bunde' s -rienter Dr= Hartzf
 Dr« Lersch
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