Januar 1949, einem Sonntag, erschien der Geschäftsführer der Klägerin im Betrieb der Gemeinschuldnerin und verlangte unter Hinweis auf Ziff 22 seiner Lieferungsbedingungen, welche er bei dieser Gelegenheit der Gemeinschuldnerin bekanntgab, eine Sicherung für die noch ausstehende. Zahlung des Kaufpreises- Nach dieser Bestimmung hat bei einem Kaufvertrag der Käufer auf Verlangen für die ordnungsgemässe Erfüllung seiner Verbindlichkeiten eine durch die Klägerin jederzeit einforderbare Sicherheit zu leisten. Mit der Behauptung, der Konkursverwalter habe im Verlaufe des Rechtsstreits die seinerzeit zur Sicherung übereigneten Maschinen veräussert und hierfür einen Betrag von 8000.— DM erhalten, hat die Klägerin später beantragt% den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 6 706,50 DM nebst 9 $ Zinsen auf 6000-— DM für die Zeit vom 10. Das Berufungsgericht hält die Anfechtung für begründet, indem es feststellt, dass die Gemeins'chuld-nerin bei Vertragsabschluss bereits ihre Zahlungen eingestellt habe und dass der Klägerin dies bekannt gewesen sei (§ 30 Ziff 1 KO). Lieferungsbedingungen der Klägerin Inhalt des zwischen ihr und der Gremeinschuldnerin abgeschlossenen Vertrages geworden seien, weil auf sie, wenn auch nicht im Text des Bestätigungsschreibens vom 4. Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat - ausgehend von der Voraussetzung, dass die allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Inhalt des zwischen der Klägerin und der Gemeinscfculd-nerin abgeschlossenen Lieferungsvertrags geworden seien -darauf hingewiesen, dass nach Ziff 24 dieser Bedingungen die gelieferte Ware bis zur völligen Bezahlung Eigentum der Klägerin geblieben sei. 5« Aufl § 29 Anm 17)« Venn diese später ganz oder teilweise dadurch wieder in Portfall gekommen sein sollte, dass die Klägerin auf Grund ihres etwaigen vorerörterten 3rsatzaussonderungsrechts hinsichtlich ihrer Konkursforderung oder eines Teiles derselben zu einer abgesonderten Befriedigung gelangt und infolgedessen die ihr zur Sicherung übereigneten Gegenstände insoweit zu einer Deckung für ihre Kaufpreisforderung nicht heranzuziehen braucht, so hindert das nicht, dass die Benachteiligung der Konkursgläubiger zunächst insoweit besteht, als der Konkursverwalter die zur Sicherung Ubereigneten Gegenstände, solange sie vom Kläger nicht freigegeben sind, nicht im Interesse der Konkursgläubiger verwerten kann« Solange eine solche Freigabe nicht erfolgt ist, muss ihm also das Anfechtungsrecht, falls dessen sonstige Voraussetzungen erfüllt sind, zustehen. Dass es keine ausdrückliche Feststellung in diesem Sinne trifft, wie die Revision rügt, ist unschädlich, da seine gesagten Ausführungen zur Frage der Anfechtbarkeit des Vertrags vom 16.Januar 1949 offensichtlich auf dieser, für jede Konkursanfechtung geforderten Voraussetzung aufgebaut sind. Die Revision rügt sodann, dass die Annahme der Zahlungseinstellung auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen beruhe» Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe sich nicht, dass die Gemeinschuldnerin bereits am 16»Januar 1949 ihre fälligen GeldVerbindlichkeiten in erheblichem Umfange wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln eingestellt habe. Das Berufungsgericht hat zunächst auf Grund der Aussage des Zeugen Ife| festgestellt, dass die Bank der Gemeinschuldnerin bereits vor dem 15» Januar 1949 mehrere von der Gemeinschuldnerin ausgestellte Schecks nicht mehr eingelöst habe. Dass der Gemeinschuldnerin damals flüssige Barmittel in nennenswertem Umfange nicht mehr zur Verfügung gestanden haben, konnte das Berufungsgericht schön daraus folgern, dass sie versucht hatte, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen durch Hergabe ungedeckter Schecks, also durch Inanspruchnahme eines Bankkredits zu erfüllen, zu dessen Gev/ährung die Bank nicht mehr bereit war. Dass sie sich auch durch einen Verkauf von Yfarenbeständen nicht mehr hätte in die Lage versetzen können, ihre fälligen Geldverbind-lichke.iten im wesentliehen zu erfüllen, konnte das Berufungsgericht mit Recht daraus folgern, dass der Geschäftsführer KflHl bereits Anfang Januar dazu übergegangen war, Material zu erheblich herabgesetzten Preisen Auch die Behauptung der Klägerin, dass ihr noch am 18» Januar 1949 eine günstige Auskunft ihrer Bank über die Geschäftslage der Gemeinschuldnerin zugegangen sei, war nicht geeignet, die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Gemeinschuldnerin am 16,Januar 1949 ihre Zahlungen' eingestellt habe, in Frage zu stellen. Für das Berufungsgericht bestand auch kein Anlass, nähere Erhebungen über die Höhe der Rückstände an Löhnen und Gehältern anzustellen, wie sie die Revision für erforderlich hält, Venn der Betrag dieser Rückstände, wie die Klägerin nicht bestreitet, sich am 25» Januar 1949 In der Tatsache aber, dass die Lohnund Gehaltsrückstände sich am 25«Januar 1949 trotz geleisteter Teilzahlungen bei diesem Bestand an Arbeitnehmern zu einem derartigen Betrage aufgesummt hatten, konnte das Berufungsgericht, da Löhne und Gehälter die dringendsten Zahlungen eines Betriebes sind, ein besonders deutliches Anzeichen dafür erblicken, dass die Gemeinschuldnerin bereits am 16.Januar 1949 fällige Geldverbindlichkeiten in erheblichem Umfange nicht erfüllt, insbesondere Löhne und Gehälter nur teilweise und schleppend bezahlt hatte, so dass es bereits für diesen Zeitpunkt eine Zahlungseinstellung als bewiesen ansehen konnte (vgl Böhle-Stammschräder KO § 30‘Anm 2 c; Recht 1910 Nr 3594)« Das Berufungsgericht konnte auch annehmen, und hat offensichtlich auch angenommen, dass die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten der Klägerin auf einem dauernden, voraussichtlich nicht behebbaren Mangel an Zahlungsmitteln beruhte. Wenn die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass die Ge-meinschuldnsrin am 16* Januar 1949 noch mit einem grösseren Auftrag der Firma HflM-Eisen gerechnet habe, so stand dies der Annahme eines voraussichtlich nicht behebbaren Mangels an Zahlungsmitteln nicht entgegenEine blosse unbestimmte, alsbald sich als trügerisch erweisende Hoffnung, auf Grund eines möglicherweise demnächst ihr zuteil werdenden Auftrages wieder Kredit zu erhalten, konnte die Zahlungseinstellung der Klägerin nicht zu einer vorübergehenden machen» Dass die Zahlungseinstellung auch für die beteiligten Geschäftskreise erkennbar war, ergibt sich ohne weiteres aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass mehrere Schecks uneingelöst, dass bis in das Jahr 1948 hinein Löhne und Gehälter rückständig geblieben und dass die Kunden schon Anfang Januar 1949 unruhig geworden waren, weil sie von der Nichtsahlung der Löhne und Gehälter gehört hatten» ■ Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen also aus, um'seine Annahme, dass am 16.Januar 1949 eine Zahlungseinstellung der Klägerin Vorgelegen habe, zu rechtfertigen. Einer näheren Feststellung des Verhältnisses der bezahlten zu den unbezahlten Schulden der Gemeinschuldnerin an Hand ihrer Geschäftsbücher, wie sie die Revision für erforderlich hält, bedurfte es nicht mehr, da sich aus dem festge- Auch die Berücksichtigung der durch die Währungsumstellung bedingten Geldknappheit sowie eines etwaigen Absinkens der Materialpreise in der hier fraglichen Zeit nötigten das Berufungsgericht nicht zu einer anderen Beurteilung, Verkäufe zu Preisen, die etwa 40 °ß> unter dem Marktpreis lagen (Aussage sind ohne weiteres und unabhängig von den allgemeinen Geld- und Preisverhältnissen als Notverkäufe gekennzeichnet, auch wenn die Gemeinschuldnerin dieses Material in ihrem Betrieb ohnehin nicht mehr verwenden wollte, Bass die Gemeinschuldnerin den geringeren Teil des Erlöses aus diesen Verkäufen zur Anschaffung von neuen Materialien verwandt hat, steht ebenfalls der Annahme einer Zahlungseinstellung in dem erörterten Sinn nicht entgegen, Auch mit ihren Angriffen gegen die Peststellung, dass die Klägerin die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin beim Abschluss des Vertrages vom 16,Januar 1949 gekannt habe, vermag die Revision nicht durchzudringen o Diese Schlussfolgerung liegt auf dem Gebiete tatrichterlicher Überzeu^ungsbildung und kann daher mit der Hevision • nicht nachgeprüft werden, Binen Verstoss gegen Denkgesetze oder Brfahrungssätze lässt sie nicht erkennen und zwar auch insoweit nicht, als das Berufungsgericht annimnt, dass die Klägerin besondere Gründe gehabt haben müsse, bei der Gemeinschuldnerin auf* eine sofortige Sicherungsübereignung zu drängen, wenn ihr Geschäftsführer zu diesem Zwecke an einem Sonntagnachmittag, also zu einer für derartige Verhandlungen unter Kaufleuten ungewöhnlichen Zeit unangemeldet den Betrieb der Geueinschuldnerin aufgesucht habe. Wenn er trotzdem unangemeldet erschien, so konnte das Berufungsgericht auch unter der Voraussetzung, dass er zu seinen Geschäftsfahrten selbst die Sonntagnachmittage benutzte, daraus folgern, dass es ihm angesichts der ihm bekanntgewordenen Zahlungseinstellung der GemeinsQhuldnerin bei seinem Besuch darauf angekommen sei, überraschend oder doch so schnell wie möglich bei der Gemeinschuldnerin einzutreffen, um für die Klägerin zu retten, v/as noch zu retten war. Die Revision hat denn auch zu diesem Punkt eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts in dem Sinne, dass es die Klägerin gemäss § 139 ZPO zu einer Erklärung darüber habe veranlassen müssen, aus welchem Grunde ihr Geschäftsführer seinen Besuch bei der Gemeinschuldnerin nicht vorher angekündi^t habe, nicht gerügt und diesen Grund - was Voraussetzung für eine solche Rüge gewesen wäre - auch in der Revisionsinstanz nicht, angegeben. Eine Erklärung dafür, warum die Klägerin am 6.Januar 1949 trotz unmittelbar bevorstehender Lieferung noch keine Sicherungsübereignung verlangt habe, ist ebenfalls in der Revisionsbegründung nicht abgegeben worden, so dass die Revision mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe nach dieser Richtung den Sachverhalt durch Ausübung des richterlichen Fragerechts näher aufklären müssen, nicht gehört werden kann (vgl RG JW 31, 1795). Zu Unrecht zieht die Revision aus dem Satz des Berufungsurteils (S 15), <3ie von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte könnten die Annahme, dass diese die Zahlungseinstellung gekannt habe, nicht widerlegen, den Schluss, das-Berufungsgericht habe hier die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins angewandt. Seine Feststellung, dass der Beklagte den Sicherungs übereignungsvertrag auf Grund des § 30 Ziff 1 KO wirksam angefochten habe, besteht danach zu Recht, 3iner Prüfung der Frage, ob auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 30 Ziff 2 KO gegeben sind, 'und demgemäss einer Stellungnahme zu der Frage, ob die allgemeinen Verkaufs- und.
IV ZH 110/50
Verkündet am 29. November IQ51 i, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
5.5 085
Im Hamen des Volkes
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In dem Rechtsstreit der Firma IHM GmbH, vertreten durch ihren Geschäfts
führer in H<
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Hechtsanwalt Br.F.RMM in B{
str„^B>, als Konkursverwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma K.H.K^Ifr, Am S1
Beklagten und Kevisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt^
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Bersch, Raslie, Br.Hartz,
Johannsen und Br.Kregel «
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 29. September 1950 wird auf Kosten der Klägerin zur üc kg ewie s en.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen der Birma K.H.KflflSl G.m.b.H., Gerätebau, in WMHMM dBto. Vor der Eröffnung des Konkursverfahrens batte die jetzige Gemeinschuldnerin mit der Klägerin einen Vertrag auf Lieferung von Baumaterial Uber insgesamt 50 000o— BEI abgeschlossen, der in Teillieferungen durchgeführt werden sollte* Im nahmen dieses Vertrages wurde der erste von der Gemeinschuldnerin mündlich erteilte Auftrag über Lieferungen von Bauplatten verschiedener Abmessungen zun Gesamtpreisc von 7 235»— TM durch die Klägerin mit Schreiben vom 4.12.1943 bestätigt. Darin legte die Klägerin nochmals die bereits mündlich vereinbarten Preise, Zahlungsbedingungen und Lieferungszeiten nieder und bat am Schluss, ihr auch den Empfang dieser Mitteilung zu bestätigen. Am unteren Rande der ersten Seite des Schreibens mit gedrucktem Eirmenkopf befindet sich in kleiner Druckschrift der Vermerk "Erfüllungsort unter dem es in noch kleinerer
Schrift heisst: "Alle unsere Angebote und Lieferungen erfolgen ausschliesslich auf Grund unserer allgemeinen Kaufund Lieferungsbedingungen." Diese Bedingungen waren jedoch dem Schreiben nicht beigefügt. Den Eingang dieses Schreibens gab auch die Gemeinschuldnerin der Klägerin unter dem 7.12.1948 bekannt mit ihrem Einverständnis zu den angegebenen Preisen, Zahlungsbedingungen und Lieferzeiten. Die allgemeinen Kaufund Lieferungsbedingungen wurden darin nicht ausdrücklich erwähnt.
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Die bestellten Bauplatten wurden am 10-1,1949 durch die Klägerin geliefert, sie wurden jedoch nicht bezahlt- Am 16. Januar 1949, einem Sonntag, erschien der Geschäftsführer der Klägerin im Betrieb der Gemeinschuldnerin und verlangte unter Hinweis auf Ziff 22 seiner Lieferungsbedingungen, welche er bei dieser Gelegenheit der Gemeinschuldnerin bekanntgab, eine Sicherung für die noch ausstehende. Zahlung des Kaufpreises- Nach dieser Bestimmung hat bei einem Kaufvertrag der Käufer auf Verlangen für die ordnungsgemässe Erfüllung seiner Verbindlichkeiten eine durch die Klägerin jederzeit einforderbare Sicherheit zu leisten.
Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin erhob zunächst Einwendungen gegen das Verlangen der Klägerin auf Leistung einer Sicherheit, fand sich jedoch schlies lieh dazu bereit. So kam es zu dem Abschluss eines Sicherungsübereignungsvertrages , nach welchem die Gemeinschuldnerin der Klägerin das Eigentum an verschiedenen Maschinen übertrug. Einen Vordruck für den Vertrag hatte der Geschäftsführer der Klägerin mitgebracht.
Wenige Tage später, am 25.1-1949, stellte die Gemeinschuldnerin bei dem Amtsgericht in Wilhelmshaven den Antrag auf Eröffnung des Kriegsausgleichsverfahrens Nach dessen Ablehnung wurde am 7.2.1949 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren, auf eine Beschwerde hin aus formellen Gründen jedoch nicht als Anschlusskonkursverfahren, eröffnet.
Die Klägerin hat mit der Klage zunächst Herausgabe der ihr in dem Vertrag vom 16.1.1949 sicherungshalber übereigneten Maschinen verlangt. Mit der Behauptung, der Konkursverwalter habe im Verlaufe des Rechtsstreits die seinerzeit zur Sicherung übereigneten Maschinen veräussert und hierfür einen Betrag von 8000.— DM erhalten, hat die Klägerin später beantragt% den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 6 706,50 DM nebst 9 $ Zinsen auf 6000-— DM für die Zeit vom 10. Februar 1949 bis* zu dem 31. März 1950 und nebst 9 # Zinsen auf 706.50 DLI für die Zeit vom 4.März 1949 bis zu dem 31. März 1950 zu zahlen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage .beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidunffsgründe g
Die Klägerin stützt ihren Zahlungsanspruch auf § 48 KO in Verbindung mit dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 16. Januar 1949. Der Beklagte macht geltend, dass dieser Vertrag von ihm wirksam angefochten sei. Das Berufungsgericht hält die Anfechtung für begründet, indem es feststellt, dass die Gemeins'chuld-nerin bei Vertragsabschluss bereits ihre Zahlungen eingestellt habe und dass der Klägerin dies bekannt gewesen sei (§ 30 Ziff 1 KO). Dagegen halt es die Anfechtungs-
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Voraussetzungen des § 30 Ziff 2 ICO deshalb nicht für gegeben, weil der Sicherungeübereignungsvertrag vom 16. Januar 1949 der Klägerin keine Sicherung gewährt habe, die sie nicht habe beanspruchen können«. Es geht hierbei davon aus, dass die allgemeinen Verkaufs- und. Lieferungsbedingungen der Klägerin Inhalt des zwischen ihr und der Gremeinschuldnerin abgeschlossenen Vertrages geworden seien, weil auf sie, wenn auch nicht im Text des Bestätigungsschreibens vom 4. Dezember 1948, so doch durch einen vorgedruckten Vermerk am unteren Hand der ersten Seite dieses Schreibens hingewiesen sei. Nach'
Ziff 22 dieser Bedingungen aber habe die Klägerin von der Gremeinschuldnerin für die ordnungsraässige Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten eine jederzeit einforderbare Sicherheit verlangen können.
Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat - ausgehend von der Voraussetzung, dass die allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Inhalt des zwischen der Klägerin und der Gemeinscfculd-nerin abgeschlossenen Lieferungsvertrags geworden seien -darauf hingewiesen, dass nach Ziff 24 dieser Bedingungen die gelieferte Ware bis zur völligen Bezahlung Eigentum der Klägerin geblieben sei. Da die gelieferten Bauplatten unstreitig nicht bezahlt seien, seien sie noch Eigentum der Klägerin. Der Kaufvertrag sei also insoweit noch nicht erfüllt, so dass der Tatbestand des § 17 KO gegeben sei. Der Konkursverwalter habe sich offenbar noch nicht darüber erklärt, ob er nach dieser Bestimmung auf Erfüllung des Vertrags bestehen wolle oder nicht. Im ersteren Palle werde die Kaufpreisforderung der Klä-
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gerin gem-iss § 59 Ziff - 2 KO zu einer Liasseforderung, die gemäss § 57 .aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigen sei. Venn das geschehe, werde der Sicherungsübereignungsvertrag gegenstandslos, so dass die Konkursgläubiger durch ihn nicht benachteiligt seien, womit eine wesentliche Voraussetzung für seine Anfechtbarkeit entfalle. 'Bestehe aber der Konkursverwalter nicht auf Erfüllung, so stehe der Klägerin auf Grund des Eigentumsvorbehalts an den gelieferten Platten gemäss § 43 KO ein Recht auf Aussonderung zu. Soweit die Klägerin sich dadurch wegen ihrer Kaufpreisforderung befriedigen könne, werde der Sicherungsübereignungsvertrag ebenfalls gegenstandslos und damit, wie in den zuerst erörterten Palle, das Anfechtungsrecht hinfällig.
Diese Ausführungen vermögen der Revision nicht zu dem Erfolge zu verhelfen. Die Präge, welche Bedeutung im vorliegenden Palle einem etwaigen Eigentumsvorbehalt zugunsten der Klägerin sukomme, ist in den Vorinstanzen von den Parteien offenbar nicht erörtert worden. Nach dem Schriftwechsel der Vertragsparteien, dessen Inhalt, wie im Tatbestand des Berufungsurteils vermerkt, vor dem Berufungsgericht vorgetragen ist, hat die Klägerin die von ihr zu liefernden Platten unmittelbar an die Abnehmerin der Geraeinschuldnerin, nämlich an die Pirma. HflHR-Eisen in DWBflBM versandt. Das entspricht auch dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Beklagten (Klage-besntwortung Bl 2 R), dass die Platten am 10.Januar 1949 an die Pirma HMÜ-Eisen geliefert seien, und zwar zu dem Teil gegen Verrechnung auf deren Forderung gegen die Gemeinschuldnerin, zu dem Teil gegen Barzahlung.
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Die Vorinstanzen mussten hiernach davon ausgehen und sind offenbar auch davon ausgegangen, dass die Platten bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens (7-2.
1949) von der Gemeinschuldnerin weiter veräussert waren, und zwar im Einverständnis der Klägerin (§ 185 3GB), die ja, wie unstreitig ist, ihre allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Geneinschuldnerin erst am 16. Januar 1949 (also 6 Tage nach Lieferung an Hansa-Eisen) zur Kenntnis gebracht hat, ohne dabei ihren Eigenturasvorbehalt geltend zu machen.
Der Kaufvertrag zwischen den Vertragsparteien ist somit hinsichtlich der hier in Präge stehenden ersten Lieferung von beiden Seiten erfüllt. Ansprüche wegen der in Aussicht genommenen weiteren Lieferungen sind nicht erhoben. Die Kaufpreisforderung der Klägerin ist.demnach, was auch bisher in diesem Hechtsstreit offenbar von keiner Seite in Frage gestellt war, eine Konkursforderung. Ob der Klägerin etwa gemäss § 46 KO in Verbindung mit Ziff 24 der allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ein Anspruch auf Abtretung des Hechts der Gemeinschuldnerin auf eine etwa noch ausstehende Gegenleistung der Firma H^B-Eisen zusteht, ist für die Frage der Anfechtbarkeit des Sicherungsübereignungsvertrags ohne Bedeutung. Durch den Abschluss dieses Vertrages hat die Gemeinschuldnerin Gegenstände, die sonst für die gemeinschaftliche Befriedigung der Konkursgläubiger zur Verfügung gestanden hätten, aufgegeben. Damit ist zunächst jedenfalls.eine Benachteiligung der Konkursgläubiger im Sinne der §§ 29, 30 KO eingetreten (vgl Jaeger KO 6. u 7. Aufl § 29 Anm 44; Mentzel KO
5« Aufl § 29 Anm 17)« Venn diese später ganz oder teilweise dadurch wieder in Portfall gekommen sein sollte, dass die Klägerin auf Grund ihres etwaigen vorerörterten 3rsatzaussonderungsrechts hinsichtlich ihrer Konkursforderung oder eines Teiles derselben zu einer abgesonderten Befriedigung gelangt und infolgedessen die ihr zur Sicherung übereigneten Gegenstände insoweit zu einer Deckung für ihre Kaufpreisforderung nicht heranzuziehen braucht, so hindert das nicht, dass die Benachteiligung der Konkursgläubiger zunächst insoweit besteht, als der Konkursverwalter die zur Sicherung Ubereigneten Gegenstände, solange sie vom Kläger nicht freigegeben sind, nicht im Interesse der Konkursgläubiger verwerten kann« Solange eine solche Freigabe nicht erfolgt ist, muss ihm also das Anfechtungsrecht, falls dessen sonstige Voraussetzungen erfüllt sind, zustehen.
Das Berufungsgericht ist hiernach mit Recht davon ausgegangen, dass mit dem Abschluss des Sicherungsuberei gnungs Vertrags eine Benachteiligung der Konkursgläubiger herbeigeführt ist. Dass es keine ausdrückliche Feststellung in diesem Sinne trifft, wie die Revision rügt, ist unschädlich, da seine gesagten Ausführungen zur Frage der Anfechtbarkeit des Vertrags vom 16.Januar 1949 offensichtlich auf dieser, für jede Konkursanfechtung geforderten Voraussetzung aufgebaut sind. Da, wie oben dargelegt, die Klägerin Konkursgläubigerin ist, brauchte das Berufungsgericht auch nicht näher darzulegen, ob es die Anfechtung nach § 30 Ziff 1 ,• Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2, für begründet ansah.
Die Revision rügt sodann, dass die Annahme der Zahlungseinstellung auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen beruhe» Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe sich nicht, dass die Gemeinschuldnerin bereits am 16»Januar 1949 ihre fälligen GeldVerbindlichkeiten in erheblichem Umfange wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln eingestellt habe.
Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zunächst auf Grund der Aussage des Zeugen Ife| festgestellt, dass die Bank der Gemeinschuldnerin bereits vor dem 15» Januar 1949 mehrere von der Gemeinschuldnerin ausgestellte Schecks nicht mehr eingelöst habe. Zu Unrecht meint die Revision, dass hierin kein Anzeichen für die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin habe erblickt werden können, weil diese ihre Verbindlichkeiten auch mit Hilfe anderer Geld- oder Warenbestände habe erfüllen können. Dass der Gemeinschuldnerin damals flüssige Barmittel in nennenswertem Umfange nicht mehr zur Verfügung gestanden haben, konnte das Berufungsgericht schön daraus folgern, dass sie versucht hatte, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen durch Hergabe ungedeckter Schecks, also durch Inanspruchnahme eines Bankkredits zu erfüllen, zu dessen Gev/ährung die Bank nicht mehr bereit war. Dass sie sich auch durch einen Verkauf von Yfarenbeständen nicht mehr hätte in die Lage versetzen können, ihre fälligen Geldverbind-lichke.iten im wesentliehen zu erfüllen, konnte das Berufungsgericht mit Recht daraus folgern, dass der Geschäftsführer KflHl bereits Anfang Januar dazu übergegangen war, Material zu erheblich herabgesetzten Preisen
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au verkaufen, dass aber trotzdem fälliae Geldverbind-lichkeiten in erheblichem Umfange unbeglichen geblieben waren, LIit dem Erlös aus diesen Verkäufen wurden "möglichst” die V/ilhelmshavener Lieferanten befriedigt. Es konnten dabei aber - wie auch auf die Lohnund Gehaltsforderungen der Arbeiter und Angestellten - nur • Teilzahlungen geleistet werden (Aussage des Zeugen Thomas Bl 32/33).
Auch die Behauptung der Klägerin, dass ihr noch am 18» Januar 1949 eine günstige Auskunft ihrer Bank über die Geschäftslage der Gemeinschuldnerin zugegangen sei, war nicht geeignet, die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Gemeinschuldnerin am 16,Januar 1949 ihre Zahlungen' eingestellt habe, in Frage zu stellen. Die Klägerin hatte nicht angegeben, um welche Bank es sich dabei handelte, ob diese eine Niederlassung in i/|Bi hatte, auf welche Informationen und Beziehungen ihre Auskunft sich stützte und von welchem Tage sie datiert war. Nach allem konnte die in dieser Auskunft wiedergegebene Meinung der betreffenden Bank, dass die Gemeinschuldnerin zahlungsfähig sei, eine tatsächlich bestehende Zahlungsunfähigkeit nicht ausschliessen, so dass des Berufungsgericht das hierauf bezügliche Beweisangebot der Klägerin ohne Verstoss gegen § 286 ZPO unberücksichtigt lassen konnte*
Für das Berufungsgericht bestand auch kein Anlass, nähere Erhebungen über die Höhe der Rückstände an Löhnen und Gehältern anzustellen, wie sie die Revision für erforderlich hält, Venn der Betrag dieser Rückstände, wie die Klägerin nicht bestreitet, sich am 25» Januar 1949
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auf 89.000,— H.i belief, so konnte das Berufungsgericht auch ohne nähere Ermittlungen zu dem Schluss gelangen, dass es sich bereits am 16, Januar 1949 um erhebliche Rückstände gehandelt haben musste, die bis weit über Januar 1949 zurückreichten. Es konnte hierbei davon ausgehen, dass Anfang Januar 1949 die Zahl der Arbeiter und Angestellten, die für diesen Zeitpunkt von der Klägerin (Bl 63) mit "weit über 100”, von der Beklagten (Bl 30 R) mit etwa 150 und in der von der Klägerin, mitgeteilten Auskunft ihrer Bank (Bl 63 R) mit etwa 100 angegeben war, jedenfalls nicht mehr als 200 betrug.
In der Tatsache aber, dass die Lohnund Gehaltsrückstände sich am 25«Januar 1949 trotz geleisteter Teilzahlungen bei diesem Bestand an Arbeitnehmern zu einem derartigen Betrage aufgesummt hatten, konnte das Berufungsgericht, da Löhne und Gehälter die dringendsten Zahlungen eines Betriebes sind, ein besonders deutliches Anzeichen dafür erblicken, dass die Gemeinschuldnerin bereits am 16.Januar 1949 fällige Geldverbindlichkeiten in erheblichem Umfange nicht erfüllt, insbesondere Löhne und Gehälter nur teilweise und schleppend bezahlt hatte, so dass es bereits für diesen Zeitpunkt eine Zahlungseinstellung als bewiesen ansehen konnte (vgl Böhle-Stammschräder KO § 30‘Anm 2 c; Recht 1910 Nr 3594)«
Das Berufungsgericht konnte auch annehmen, und hat offensichtlich auch angenommen, dass die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten der Klägerin auf einem dauernden, voraussichtlich nicht behebbaren Mangel an Zahlungsmitteln beruhte. Der Mangel hat, wie die spätere Entwicklung zeigt, tatsächlich nicht mehr behoben werden können.
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Wenn die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass die Ge-meinschuldnsrin am 16* Januar 1949 noch mit einem grösseren Auftrag der Firma HflM-Eisen gerechnet habe, so stand dies der Annahme eines voraussichtlich nicht behebbaren Mangels an Zahlungsmitteln nicht entgegenEine blosse unbestimmte, alsbald sich als trügerisch erweisende Hoffnung, auf Grund eines möglicherweise demnächst ihr zuteil werdenden Auftrages wieder Kredit zu erhalten, konnte die Zahlungseinstellung der Klägerin nicht zu einer vorübergehenden machen»
Dass die Zahlungseinstellung auch für die beteiligten Geschäftskreise erkennbar war, ergibt sich ohne weiteres aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass mehrere Schecks uneingelöst, dass bis in das Jahr 1948 hinein Löhne und Gehälter rückständig geblieben und dass die Kunden schon Anfang Januar 1949 unruhig geworden waren, weil sie von der Nichtsahlung der Löhne und Gehälter gehört hatten»
■ Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen also aus, um'seine Annahme, dass am 16.Januar 1949 eine Zahlungseinstellung der Klägerin Vorgelegen habe, zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat hierbei weder den Begriff der Zahlungseinstellung verkannt - was von der Revision auch nicht geltend gemacht wird - hoch gegen Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder ErfahrungsSätze verstossen. Einer näheren Feststellung des Verhältnisses der bezahlten zu den unbezahlten Schulden der Gemeinschuldnerin an Hand ihrer Geschäftsbücher, wie sie die Revision für erforderlich hält, bedurfte es nicht mehr, da sich aus dem festge-
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stellten Sachverhalt bereits mit hinreichender Sicherheit ergab, dass die Gemeinscliuldnerin am 16, Januar 1949 ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen in erheblichem Umfange nicht mehr erfüllen konnte. Auch die Berücksichtigung der durch die Währungsumstellung bedingten Geldknappheit sowie eines etwaigen Absinkens der Materialpreise in der hier fraglichen Zeit nötigten das Berufungsgericht nicht zu einer anderen Beurteilung, Verkäufe zu Preisen, die etwa 40 °ß> unter dem Marktpreis lagen (Aussage sind ohne weiteres
und unabhängig von den allgemeinen Geld- und Preisverhältnissen als Notverkäufe gekennzeichnet, auch wenn die Gemeinschuldnerin dieses Material in ihrem Betrieb ohnehin nicht mehr verwenden wollte, Bass die Gemeinschuldnerin den geringeren Teil des Erlöses aus diesen Verkäufen zur Anschaffung von neuen Materialien verwandt hat, steht ebenfalls der Annahme einer Zahlungseinstellung in dem erörterten Sinn nicht entgegen,
Auch mit ihren Angriffen gegen die Peststellung, dass die Klägerin die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin beim Abschluss des Vertrages vom 16,Januar 1949 gekannt habe, vermag die Revision nicht durchzudringen o
Bas Berufungsgericht hat vor allem aus dem Umstande dass die Klägerin am 6.Januar 1949, als der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sie in ihrem Betrieb aufsuchte, noch keine Sicherung verlangt habe, obwohl die erste Teillieferung mit einem Y/ert von 6 - 7 000,— BM unmittelbar bevorgestanden habe, in Verbindung mit der Tatsache, dass der Geschäftsführer der Klägerin dann
nach 10 Tagen sn einem Sonntagnachmittag unangemeldet
im Betriebe der Gemeinschuldnerin erschien und nunmehr mit allem Nachdruck die Sicherung verlangte, gefolgert5 dass die Klägerin inzwischen Auskünfte über die Gemeinschuldnerin erhalten haben müsse, die sie bedenklich ge :acht hätten. Diese Schlussfolgerung liegt auf dem Gebiete tatrichterlicher Überzeu^ungsbildung und kann daher mit der Hevision • nicht nachgeprüft werden, Binen Verstoss gegen Denkgesetze oder Brfahrungssätze lässt sie nicht erkennen und zwar auch insoweit nicht, als das Berufungsgericht annimnt, dass die Klägerin besondere Gründe gehabt haben müsse, bei der Gemeinschuldnerin auf* eine sofortige Sicherungsübereignung zu drängen, wenn ihr Geschäftsführer zu diesem Zwecke an einem Sonntagnachmittag, also zu einer für derartige Verhandlungen unter Kaufleuten ungewöhnlichen Zeit unangemeldet den Betrieb der Geueinschuldnerin aufgesucht habe. Das Berufungsgericht hat dabei unterstellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin seine auswärtigen Angelegenheiten regelmässig sonntags zu erledigen pflegte, Biner Vernehmung der hierfür von der Klägerin benannten Zeugen bedurfte es deshalb nicht. Das'Berufungsgericht konnte aber trotz dieser . Unterstellung etwas Ungewöhnliches und Auffälliges darin erblicken, dass der Geschäftsführer der Klägerin unangemeldet an einem Sonntag, und zwar an einem Sonntagnachmittag erschienen war. Bei einem unangemeldeten Besuch um diese Zeit musste er damit rechnen, den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin
nicht aiizutreffen* Daran musste ihm aber nach seinem vom Berufungsgericht festgestellten Verhalten bei den Verhandlungen, die dem Abschluss des Sicherüngsüber-eignungsvertrags vorausgingen (Androhung gerichtlicher Massnahmen für den Fall der Verweigerung einer Sicherheit, Verlangen eiuer Bürgschaftsleistung des Geschäftsführers , unter allen Umständen ge-
legen sein. Wenn er trotzdem unangemeldet erschien, so konnte das Berufungsgericht auch unter der Voraussetzung, dass er zu seinen Geschäftsfahrten selbst die Sonntagnachmittage benutzte, daraus folgern, dass es ihm angesichts der ihm bekanntgewordenen Zahlungseinstellung der GemeinsQhuldnerin bei seinem Besuch darauf angekommen sei, überraschend oder doch so schnell wie möglich bei der Gemeinschuldnerin einzutreffen, um für die Klägerin zu retten, v/as noch zu retten war. Die Revision hat denn auch zu diesem Punkt eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts in dem Sinne, dass es die Klägerin gemäss § 139 ZPO zu einer Erklärung darüber habe veranlassen müssen, aus welchem Grunde ihr Geschäftsführer seinen Besuch bei der Gemeinschuldnerin nicht vorher angekündi^t habe, nicht gerügt und diesen Grund - was Voraussetzung für eine solche Rüge gewesen wäre - auch in der Revisionsinstanz nicht, angegeben. Wenn sie geltend macht, dass der Zeuge Schiff gemäss § 396 Abs 2 ZPO hierüber bei seiner Vernehmung habe gefragt werden müssen, so verkennt sie, dass es Sache der Klägerin gewesen wäre, entweder schon- bei der Vernehmung des Zeugen vor dem Landgericht Essen seine Befragung zu diesem Punkt zu veran-
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lassen oder doch, nachdem in der BerafungsBeantwortung (Bl 71 R) die Plötzlichkeit seines Besuches vom Beklagten besonders betont war, seine nochmalige Vernehmung zu der von ihr aufzustellenden Behauptung zu beantragen, dass die Anmeldung seines Besuches aus einem nicht mit der Zahlungseinstellung der Gerne in Schuldnerin zusammenhängenden Grunde unterblieben sei. Da die Klägerin entsprechende Anträge nicht gestellt hat, ist der von ihr gerügte Verfahrensmangel gemäss § 295 ZPO als geheilt anzusehen (vgl Stein-Jonas-Scl:Önke § 596 Anm X). Eine Erklärung dafür, warum die Klägerin am 6.Januar 1949 trotz unmittelbar bevorstehender Lieferung noch keine Sicherungsübereignung verlangt habe, ist ebenfalls in der Revisionsbegründung nicht abgegeben worden, so dass die Revision mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe nach dieser Richtung den Sachverhalt durch Ausübung des richterlichen Fragerechts näher aufklären müssen, nicht gehört werden kann (vgl RG JW 31, 1795).
Dass der Beklagte die Kenntnis der Klägerin von der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin zu beweisen hatte, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Zu Unrecht zieht die Revision aus dem Satz des Berufungsurteils (S 15), <3ie von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte könnten die Annahme, dass diese die Zahlungseinstellung gekannt habe, nicht widerlegen, den Schluss, das-Berufungsgericht habe hier die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins angewandt. Bei den vom Berufungsgericht
hier gemeinten Gesichtspunkten handelt es .siehe wie der Zusammenhang, in weichein der angeführte Satz steht ergibt, um unstreitige oder zugunsten der Klägerin als richtig unterstellte Umstände, die wie das Berufungsgericht irrtumsfrei annimwt, denkgesetzlich seiner Überzeugung von der Kenntnis der Klägerin nicht entgegenstehen. Die Präge der Beweislast wird damit nicht berührt.
Auch der Satz des Berufungsurteils, gegenüber der Überzeugung des Gerichts habe die Klägerin den Gegenbeweis führen müssen (S 14), spricht nicht für ■ die Auffassung der Revision. Das Berufungsgericht gründet diese seine Überzeugung nicht auf Erfahrungssätze über einen regelgemässen Geschehensablauf, sondern auf die im einzelnen von ihm erörterten "Umstände in ihrem Zusammenhang". Der Satz,-dass es dejgegenüber Sache der Klägerin gewesen wäre, den Gegenbeweis zu führen, war allerdings überflüssig.
Er bringt nur den für jeden.Prozess geltenden Grundsatz zu dem Ausdruck, dass es'dem Gegner der beweisbelasteten Partei offensteht, den Bev/eis für die Richtwahrheit der von letzterer zu bev/eis end en . Tat-* Sachen zu führen, was schon dadurch geschehen kann, dass die Überzeugung, die das Gericht auf Grund des von der bev/eisbelasteten Partei geführten Beweises gewonnen hat, wieder zweifelhaft gemacht wird (vgl Rosenberg Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts ' 5.Aufl § 111 I, 5a S 501). Das Berufungsgericht spricht jedoch aus, dass seine Überzeugung, der Zeuge Schiff habe am 16.Januar 1949 die Merkmale, die die
Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin begründeten; gekannt, durch das Vorbringen, der Klägerin und die darüber erhobenen Beweise nicht erschüttert worden sei. Seine Feststellung, dass der Beklagte den Sicherungs übereignungsvertrag auf Grund des § 30 Ziff 1 KO wirksam angefochten habe, besteht danach zu Recht, 3iner Prüfung der Frage, ob auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 30 Ziff 2 KO gegeben sind, 'und demgemäss einer Stellungnahme zu der Frage, ob die allgemeinen Verkaufs- und. Dieferungs-bedingungen der Klägerin Inhalt des zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Vertrages geworden sind, bedurfte es hiernach nicht.
Danach konnte die Revision keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Dr.Lersch Raske Dr.Hartz Johannsen Kregel.