Nachdem es Ende September 1960 zu dem letzten ehelichen Verkehr zwischen den Parteien gekommen .war, gab es im folgenden halben Jahr immer häufiger Streitigkeiten zwischen den Parteien» Deren Anlaß waren wiederum häufig die finanziellen Schwierigkeiten und die noch immer erfolglosen Bemühungen des Klägers um eine Arbeitsstelleo Hinzu kam, daß der Kläger der Beklagten jeden weiteren ehelichen Verkehr verweigerte, was er später damit begründet hat, der ständige häusliche Streit habe bei ihm zu einer seelisch bedingten Impotenz geführt« Die Ehescheidungsklage des Klägers, die dieser darauf gestutzt hatte, daß die Beklagte ihm ständig unberechtigte Vorwürfe gemacht, ihn im Laufe der sich dadurch ergebenden Auseinandersetzungen übel beschimpft und dritten gegenüber von intimsten Eheangelegenheiten, insbesondere von seiner Impotenz, berichtet habe, war bereits durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30o November 1961 abgewiesen worden; das Landgericht hatte die Behauptungen des Klägers nach durchgeführter Beweisaufnahme für nicht erwiesen erachtete Eine vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm er mit Schriftsatz vom 26 <, Februar 1963 wieder zurück0 Zuvor hatte die Beklagte ein Angebot des Klägers vom 20 März 1962 auf Durchführung einer Konventionalschei-dung als unter den gegebenen Umständen verletzend zu-rückgev/iesen0 hebung der häuslichen Gemeinschaft gehabt und daß die EheZerrüttung auf anderen Ursachen als der von ihm herbeigeführten Trennung beruht habe« Fest stehe zwar, daß zu demindest in den letzten sechs Monaten vor der Trennung, also nach dem letzten ehelichen Verkehr, erhebliche Spannungen zwischen den Parteien bestanden hatteno Das hätten beide Parteien selbst eingeräumt und sei außerdem auch von der Zeugin Regina AflflB, der Tochter der Parteien, glaubhaft bestätigt worden» Da- Die Auffassung des Berufungsgerichts, es spreche nach der Lebenserfahrung eine Vermutung dafür, daß der Kläger durch sein ehewidriges Verhalten (Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft und Zusammenleben mit einer anderen Frau) die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe und daß er diese gegen ihn sprechende Vermutung entkräften müsse, entspricht allerdings der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch der des Je nachdem, welche Gründe den Kläger veranlaßt haben, sich von seinem Ehegatten abzuwenden, ist zu entscheiden, ob und in welchem Maße ihn ein Verschulden an der bestehenden unheilbaren Zerrüttung der Ehe trifft0 Von einer gegen ihn sprechenden Vermutung, die er zu widerlegen oder zu entkräften hat, kann nicht gesprochen werden (ebenso von Serkan, FamRZ 1964, 15 ff, 17 jGernhuber, Familienrecht § 2? Kommt der klagende Ehegatte seiner Darlegungspflicht nicht nach und sind auch sonst keine Gründe erkennbar, die ihn dazu veranlaßt und berechtigt haben könnten, sich von seinem Ehepartner zu trennen, dann kann allerdings ohne nähere Prüfung angenommen werden, daß er die unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet hat, Denn dann kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen v/erden, daß er sich von seiner Ehe losgesagt hat aus Gründen, die er verborgen halten will, weil sie ihm vorzuwerfen Hat der klagende Ehegatte die Umstände dagegen ausreichend dargetan, dann ist rechtlich zu würdigen, ob die Zerrüttung der Ehe von ihm unter den angegebenen Umständen jedenfalls nicht überwiegend verschuldet worden Dazu ist zu prüfen, wie weit die vorgebrachten Um-, auf die der Kläger den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurückführt, sein Verhalten entschuldigen, insbesondere, ob es ihm aus körperlichen oder seelischen Gründen nicht mehr zuzu demuten oder möglich war, sich unter diesen Umständen seine eheliche Gesinnung zu bewahren0 Dabei müssen alle Gegebenheiten des einzelnen Falles, der ganze Verlauf der Ehe, insbesondere ihre Dauer, das persönliche Schicksal der Ehegatten und die Opfer, die der beklagte Ehegatte für den Klagenden oder die Familie gebracht hat, berücksichtigt werden<> Gelangt der Richter zu dieser Auffassung, dann ist der Widerspruch nicht zulässig» Er ist dagegen zulässig, wenn der Richter diese Auffassung nicht gewinnt oder v/enn nach dem Ergebnis der Verhandlung anzunehmen ist, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung nicht aus den von ihm angegebenen, sondern aus anderen ihm vorwerf-baren oder von ihm verborgen gehaltenen Gründen aufgegeben hato Auch im letzten Fall kann nach deir Lebenserfahrung angenommen werden, daß der Kläger die wahren Gründe für den Verlust seiner ehelichen Gesinnung nicht vorgebracht hat, weil sie ihm vorzuwerfen sind» Das Berufungsgericht hat nun allerdings Vfeiter ausgeführt , die zunehmenden Streitigkeiten der Parteien in den Monaten vor der Trennung seien unabhängig davon, wer sie im Einzelfall verschuldet haben möge., nicht Ursache der Zerrüttung der Ehe, sondern lediglich die äußere Folge einer beginnenden Abkehr des Klägers von der Beklagten gewesen, wie sie dann schließlich durch seinen Entschluß zur Trennung endgültig vollzogen worden sei. Auch diese Feststellungen greift die Revision mit Recht an« Das Berufungsgericht hat selbst auf Seite 2 der Urteilsausfertigung ausgeführt, daß die finanziellen Schwierigkeiten im Laufe der Jahre immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien geführt haben, daß dör Kläger im Jahre 1956 versucht habe, durch Spiel zu Geld zu kommen, daß er dabei aber tatsächlich einen Verlust von 4,500 DM erlitten habe und daß er sich schließlich sogar mit Selbstmordabsichten getragen habe0 Das Berufungsgericht hat es weiter als erwiesen angesehen, daß die Beklagte einer dritten Person im Jahre 1959 in Bezug auf den Kläger erklärt hat, nder fette Kerl sitzt hier nur herum, qualmt mir die Bude voll, statt sich Arbeit zu suchen, aber er schafft es doch nichtu 0 Schließlich hat es aufgrund der Zeugenaussagen festgestellt, daß es seit 1953 häufig zu Streitigkeiten in der Ehe gekommen sei0 Es ist bedenklich, allein aus der Tatsache, daß die Parteien noch bis zu dem Herbst I960 ehelichen Verkehr gehabt und im Juli I960 einen gemeinsamen Erholungsurlaub verbracht haben, zu schließen, daß die vorangegangenen Streitigkeiten nicht zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen habeno Die zerrüttende Wirkung, die bestimmte Verhältnisse auf das ehelichen Impfinden eines Ehegatten ausüben, kann durchaus zunächst und vielleicht über längere Zeit naetÄta toMI erkenn“ bar werdeno Auch kann der betreffende Ehegatte in der Hoffnung, sie zu überwinden, auch die ehelichen Beziehungen zu seinem Ehepartner noch fortsetzen0 Es kann Wenn wie hier davon auszugehen ist, daß zwisehen den Ehegatten bereits erhebliche Spannungen bestanden, die den Kläger als Blinden und Schwerkriegsbeschädigten noch mehr belasteten als andere in dieser Weise nicht Beeinträchtigte, braucht die gemeinsame ürlaubsreise der Parteien und die Tatsache, daß zwischen ihnen noch ehelicher Verkehr stattgefunden hat, kein Grund für die Annahme zu sein, die in der Ehe bestehenden Spannungen hätten nicht wesentlich mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen, diese sei vielmehr eine Folge einer nicht entschuldbaren inneren und später auch äußerlich vollzogenen Abkehr des Klägers von der Beklagten0 Damit das Berufungsgericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung der hier dargelegten Bechtsausführun~ gen:prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden0 Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, wie weit die Ehe einer schicksalsmäßigen Belastung ausgesetzt war und wie weit diese mitursächlich für die Zerrüttung gewesen ist« Der Kläger hat ein schweres Schicksal erlitten0 Er ist nicht nur erblindet, sondern leidet aufgrund seiner Verwundungen im Kriege noch an weiteren schweren Leiden0 Es war für ihn außerordentlich schwierig, den Unterhalt für die Familie zu verdieneno Es könnte sein, daß hierin der eigentliche Grund für die Spannungen gelegen hat0 Es ist zu prüfen, ob der Kläger vielleicht deswegen besonders empfindlich gewesen ist» Ferner muß geprüft werden, ob die Beklagte ihrer Pflicht, dem Kläger hilfsbereit zur Seite zu stehen, ausreichend nachge-kommen ist, oder ob sie sich ihm gegenüber herrisch und rücksichtslos verhalten hat, wie es der Kläger ;behauptets hato Diese seine Behauptung ist nicht ohne Jeden Anhaltspunkt 0 Das ergibt einerseits die vom Berufungsgericht festgestellte lieblose Bemerkung der Beklagten,aus dem Jahre 1959 und schließlich auch die Bekundung der Tochter der Parteien<,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2BU ssa/§§ URTEIL in dem Rechtsstreit B 1 e c he r , Justizobersekreta als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Iferheangesteilten Ortwin Hd| f^r, M^^mstraße flB 7 - Prozeßbevollraächtigte t Rechtsanwälte Prof0 und die Angestellte Irmgard ■ jf&b* R^Jpstraße Beklagte und Eevtsion&beklagte , ~ ProEeßhevdllinächtigter: Rechtsanv/alt Dr0 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr» Pfretzschner und Dr0 Reinhardt für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - 12o Zivilsenat in Darmstadt - vom 4o April 1968 aufgehoben « Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und IntScheidung^ auch über die Kosten der Revision, an das zurüekverwi esen0 Von Rechts wegen fathe3JfDäl Der 1919 geborene Kläger und die 1920 geborene Beklagte sind seit 1942 miteinander verheiratet0 Aus ihrer Ehe ist ein Kind, die jetzt 22 Jahre alte Tochter Regina hervorgegangen 0 Der Kläger ist infolge einer nach der Eheschließung erlittenen Kriegsverletzung erblindet; er hat außerdem durch einen Hodenschuß die rechte Keimdrüse verloren und leidet an Herzfunktionsstörungen infolge einer im Kriege erlittenen Fleckfiebererkrankung 0 Nachdem die Parteien bis 1992 in ihrer Heimat in Plauen gelebt hatten, verließen sie Mitteldeutschland und zogen nach Neu-ldH^p, den folgenden Jahren bereitete es dem Kläger erhebliche Schwierigkeiten, eine seinen Fähigkeiten angemessene Beschäftigung zu finden, deren Anforderungen er auch als Blinder genügen konnteo Erschwerend kam hinzu, daß sich der Kläger im November 1934 einer schweren Magenoperation unterziehen mußteo Den Parteien stand häufig nur das Renten-einkomraen des Klägers und das-? Arbeit seinkommen der berufstätigen Beklagten zu dem Unterhalt der Familie zur Verfügung« Der Kläger machte deshalb auch Schulden« Im Jahre 1956 versuchte der Kläger schließlich, durch Spiel zu Geld zu kommen; tatsächlich erlitt er aber Spielverluste von ungefähr 4«500,- DM, was mit dazu führte, daß die Schulden schließlich einen Hüehstbe-trag von 11«0Ö0,~ DM erreichten« In jener Zeit trug sich der Kläger auch mit Selbstmordabsichten« Die schlechte finanzielle Lage der Parteien und die lange Zeit vergeblichen Bemühungen des Klägers, eine dauerhafte Anstellung zu finden, führten im Laufe der Jahre immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien« Im Juli I960 verbrachten die Parteien zusammen mit ihrer Tochter einen Erholungsurlaub auf Borkum« Sie machten dort die Bekanntschaft der damals noch verheirateten Frau Gisela Hu® aus die zusammen mit ihrer damals 13-jährigen Tochter Maria - aber ohne ihren Ehemann - ebenfalls ihrc Ferien auf lorküm verlebte o Frau Hu®half dem Kläger vbr allem dabei, zu dem Baden ins Meer zu kommen; die Beklagte hielt sich insoweit zurück, weil sie selbst weniger gern ins Wasser ging« Nach der Rückkehr der Parteien aus dem Urlaub entwickelte sich ein Briefwechsel mit Frau Hu®, in dessen Verlauf der Kläger schließlich im November I960 Frau Hu®darum bat, für ihn nach Arbeitsmöglichkeiten in Hamburg zu forschen« Nachdem es Ende September 1960 zu dem letzten ehelichen Verkehr zwischen den Parteien gekommen .war, gab es im folgenden halben Jahr immer häufiger Streitigkeiten zwischen den Parteien» Deren Anlaß waren wiederum häufig die finanziellen Schwierigkeiten und die noch immer erfolglosen Bemühungen des Klägers um eine Arbeitsstelleo Hinzu kam, daß der Kläger der Beklagten jeden weiteren ehelichen Verkehr verweigerte, was er später damit begründet hat, der ständige häusliche Streit habe bei ihm zu einer seelisch bedingten Impotenz geführt« Im Februar 1961 entschloß sich der Kläger zur Trennung von der Beklagten» Zur gleichen Zeit beauftragte er einen Rechtsanwalt in Darmstadt mit der Erhebung der Ehescheidungsklage, die dieser auch unter dem 17» März 1961 entwarf, beim Landgericht aber erst am 17o April 1961 einreichte» Bereits am 12» April 1961 hatte der Kläger die Beklagte verlassen» Er war nach Hamburg gereist, um dort eine Stellung bei den P^l-Werken anzutreten, und hatte sich ein möbliertes Zimmer in g^iotetc Nachdem die Ehe der Frau Hu® am 2» Juni 1961 geschieden worden war, zog der Kläger im September 1961 in deren Wohnung» Er lebt seit dieser Zeit in einem eheähnlichen Verhältnis mit Frau Hu® von dem die Beklagte, die noch Weihnachten 1961 in Versöhnungsabsicht einen Brief an den Kläger erst dadurch sichere Kenntnis er- hielt, daß die Tochter der Parteien, die Anfang 1962 vorübergehend eine Schule in Hamburg besucht hatte, hierüber nach ihrer Rückkehr nach Neu-I®|[mi Ostern 1962 ihrer Mutter berichtete» Die Ehescheidungsklage des Klägers, die dieser darauf gestutzt hatte, daß die Beklagte ihm ständig unberechtigte Vorwürfe gemacht, ihn im Laufe der sich dadurch ergebenden Auseinandersetzungen übel beschimpft und dritten gegenüber von intimsten Eheangelegenheiten, insbesondere von seiner Impotenz, berichtet habe, war bereits durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30o November 1961 abgewiesen worden; das Landgericht hatte die Behauptungen des Klägers nach durchgeführter Beweisaufnahme für nicht erwiesen erachtete Eine vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm er mit Schriftsatz vom 26 <, Februar 1963 wieder zurück0 Zuvor hatte die Beklagte ein Angebot des Klägers vom 20 März 1962 auf Durchführung einer Konventionalschei-dung als unter den gegebenen Umständen verletzend zu-rückgev/iesen0 Im August 1966 strengte der Kläger die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Klage an0 Er stützt sie in erster Linie auf § 43 EheG, hilfsweise auf § 48 EheGo Er hat der Beklagten verschiedene Eheverfehlungen vorgeworfen und geltend gemacht, die Ehe sei bereits seit 1953 vollkommen zerrüttet, weil die Beklagte zänkisch und herrschsüchtig sei» Sie habe in dieser Zeit nicht versucht, ihm zu helfen,' sein schweres Schicksal zu tragen, sondern ihn stattdessen ständig als Versager hingesteilt und behandelt0 Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen0 Sie hat behauptet, die Ehe sei bis I960 harmonisch verlaufen und erst dadurch zerrüttet, daß der Kläger sich der Frau Huf zugewandt habe„ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen0 Das Oberlandesgericht hat die vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen o Der Kläger hat die allein nach § 547 AbSo 1 aF ZPO zulässige Revision eingelegto Er verfolgt sein Begehren, die Ehe aus § 48 EheG zu scheiden, weiter Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuv/eisen„ Die Revision ist begründet0 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ehe der Parteien sei auf Seiten des Klägers spätestens seit dem Beginn seines Zusammenlebens mit Frau Hu®im September ,1961 endgültig und unheilbar zerrüttet „ Schon vorher hätte der Kläger durch seinen Umzug nach Hamburg und durch die fast gleichzeitige Erhebung der ersten Scheidungsklage seiner inneren Lösung von der Beklagten deutlich Ausdruck gegebene Immerhin habe damals noch eine - wenn vielleicht auch geringe - Aussicht für die Herstellung einer dem Uesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft der Parteien bestanden,, Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet weil er im April 1961 die häusliche Gemeinschaft aufgehoben habe, seit September 1961 mit einer anderen Frau zusammenlebe und sich seitdem hartnäckig weigere, die Ehe mit der hierzu bereiten Beklagten wieder aufzunehmen Die Lebenserfahrung spreche dafür, daß dieses Verhalten des Klägers die Ehe zerrüttet habe„ Es wäre daher seine Sache gewesen, diese gegen ihn sprechende Vermutung zu entkräften, indem er die Umstände darlege und gegebenenfalls beweise, daß er einen berechtigten Grund zur Auf- hebung der häuslichen Gemeinschaft gehabt und daß die EheZerrüttung auf anderen Ursachen als der von ihm herbeigeführten Trennung beruht habe« Fest stehe zwar, daß zu demindest in den letzten sechs Monaten vor der Trennung, also nach dem letzten ehelichen Verkehr, erhebliche Spannungen zwischen den Parteien bestanden hatteno Das hätten beide Parteien selbst eingeräumt und sei außerdem auch von der Zeugin Regina AflflB, der Tochter der Parteien, glaubhaft bestätigt worden» Da- nach sei es insbesondere immer wieder wegen Geldangelegenheiten 2um Streit zwischen den Parteien gekommen«, Feststellungen darüber, was im Einzelfall Anlaß zu die- sen Streitigkeiten gewesen sei und wie sie sich abgespielt hätten, habe der Senat dagegen nicht treffen können» Der Kläger habe allerdings einräumen müssen, daß er seinerzeit erhebliche Schulden gehabt habe und daß diese Schulden zu einem großen Teil durch Spiel entstanden seien» Ob nun die Beklagte, wie der Kläger es behaupte; die schwierige finanzielle Situation des Klägers zu dem Anlaß genommen habe, ihm de sv/egen über trie-* bene Vorhaltungen zu machen, die zu dem Streit geführt hätten, oder ob umgekehrt der Kläger auf berechtigte und wohlgemeinte Vorhaltungen der Beklagten in unangemessener Meise reagiert habe, sei nicht geklärt» Die Auffassung des Berufungsgerichts, es spreche nach der Lebenserfahrung eine Vermutung dafür, daß der Kläger durch sein ehewidriges Verhalten (Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft und Zusammenleben mit einer anderen Frau) die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe und daß er diese gegen ihn sprechende Vermutung entkräften müsse, entspricht allerdings der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch der des ■*S - a - Reichsgerichts (vglo dazu die Hinweise in BGB-RGRK 11 o Auflo § 48 Anm0. 202 und 203) o Der Senat hat diese jedoch inzwischen aufgegeben (vglo das Urteil vom 4„ Februar 1970, IV ZR 1027/68 ~ 8JW 1970, 896). Für die Frage, worauf die bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist, kommt es darauf an, welche Gründe den klagenden Ehegatten bewogen haben, die häusliche Gemeinschaft aufzugeben und sich einer anderen Person zuzuwenden„ Es kann sein, daß er keine zureichenden Gründe dafür gehabt und nur vor den ihm durch die Ehe gestellten Aufgaben versagt hat„ Es kann aber auch sein, daß er zu seinem Verhalten nur gekommen ist, weil die Ehe bereits vorher unheilbar oder doch zu demindest in einem sehr erheblichen Maß zerrüttet war« Alle diese Möglichkeiten liegen nach der Lebenserfahrung gleich nahe. Je nachdem, welche Gründe den Kläger veranlaßt haben, sich von seinem Ehegatten abzuwenden, ist zu entscheiden, ob und in welchem Maße ihn ein Verschulden an der bestehenden unheilbaren Zerrüttung der Ehe trifft0 Von einer gegen ihn sprechenden Vermutung, die er zu widerlegen oder zu entkräften hat, kann nicht gesprochen werden (ebenso von Serkan, FamRZ 1964, 15 ff, 17 jGernhuber, Familienrecht § 2? IV 7? Deubner MJW 1969, Da der beklagte Ehegatte oft nicht weiß, welche Umstände dazu geführt haben, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung verloren oder preisgegeben hat, muß dieser darlegen, was ihn bewogen hat, sich von seinem Ehepartner zu trennen oder abzuwenden0 Dazu genügt es nicht, daß er allgemeine und nicht überprüfbare Behauptungen darlegto Ir muß sie vielmehr im einzelnen substantiieren, damit es dem beklagten Ehegatten möglich ist, dazu Stellung zu nehmen„ Kommt der klagende Ehegatte seiner Darlegungspflicht nicht nach und sind auch sonst keine Gründe erkennbar, die ihn dazu veranlaßt und berechtigt haben könnten, sich von seinem Ehepartner zu trennen, dann kann allerdings ohne nähere Prüfung angenommen werden, daß er die unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet hat, Denn dann kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen v/erden, daß er sich von seiner Ehe losgesagt hat aus Gründen, die er verborgen halten will, weil sie ihm vorzuwerfen Hat der klagende Ehegatte die Umstände dagegen ausreichend dargetan, dann ist rechtlich zu würdigen, ob die Zerrüttung der Ehe von ihm unter den angegebenen Umständen jedenfalls nicht überwiegend verschuldet worden Dazu ist zu prüfen, wie weit die vorgebrachten Um-, auf die der Kläger den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurückführt, sein Verhalten entschuldigen, insbesondere, ob es ihm aus körperlichen oder seelischen Gründen nicht mehr zuzu demuten oder möglich war, sich unter diesen Umständen seine eheliche Gesinnung zu bewahren0 Dabei müssen alle Gegebenheiten des einzelnen Falles, der ganze Verlauf der Ehe, insbesondere ihre Dauer, das persönliche Schicksal der Ehegatten und die Opfer, die der beklagte Ehegatte für den Klagenden oder die Familie gebracht hat, berücksichtigt werden<> Der Widerspruch ist zulässig? wenn sich ergibt, daß den Kläger auch bei Berücksichtigung dieser von ihm angeführten Tatsachen die überwiegende Schuld an der unheilbaren Zerrüttung trifft, Xst das dagegen nicht der Fall, dann muß festgestellt warden., ob und wie weit die Behauptungen des Klägers zutreffen, insbesondere ob er aus anderen, etwa von dem beklagten Ehegatten vorgebrachten und ihm vorv/erfbaren Gründen seine eheliche Gesinnung aufgegeben hat oder doch jedenfalls nicht aus den von ihm angegebenen, sondern aus solchen, die er verborgen hält» Dazu v/ird es in aller Regel notwendig sein, beide Parteien zu den von ihnen wechselseitig aufgestellten Behauptungen zu hören und die von ihnen hierzu benannten Zeugen zu vernehmen<, Sind die vom Kläger aufgestellten Behauptungen nicht alle oder nicht voll erwiesen, so können sie deswegen allein noch nicht außer Betracht bleiben0 Der Bundesgerichtshof ist früher davon ausgegangen, mit Verfehlungen der Beklagten und zwar schuldhaften oder auch unverschuldeten könne der Kläger sein Verhalten nur entschuldigen, wenn sie erwiesen seien (BGH LM EheG § 48 Abs» 2 Mr. 22; Nrc 65; nicht veröffentlichtes Urteil vom 3p Juni 1966 -IV ZR 92/65; vgl» dazu Johannsen FamRZ 1969, 353, 363 f) Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat aufgegeben weil sie der Fassung des § 4S ÄSc 2 EheG nicht entspricht und weil sie den Seheidungsgrund des § 48 EheG entgegen dem gesetzgeberischen Zweck ungebührlich einschränkt (Urteil vom 40 Februar 1970 - IV ZR 1027/68 - = NJW 1970, 805)o Soweit der Kläger aus dem Verhalten des beklagten Ehegatten oder aus anderen Umständen den Verlust seiner ehelichen Gesinnung herleitet, muß allerdings nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß sein Sachvor-trag richtig isto Es würde den Geboten der Gerechtigkeit widerstreiten, wenn der Kläger die Scheidung der Ehe dadurch erreichen könnte, daß er irgendwelche der Wahrheit nicht entsprechende Behauptungen aufstellt oder 11 Vorwürfe erhebt, die zu widerlegen nicht möglich isto Deshalb muß der Richter den Behauptungendes Klägers nachgehen und ihre Richtigkeit im einzelnen überprüfen0 Dabei liegt es in der Eigenart des ehelichen Lebens begründet, daß vielfach eine vollständige Klärung nicht zu erreichen ist» Vom Kläger vorgetragene Umstände, für die nach dem Ergebnis der Verhandlung nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, haben als Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Widerspruchs auszuscheideno Dabei darf jedoch nicht verlangt werden, es müsse auch wahrscheinlich sein, daß der Kläger die Umstände, auf die er sich beruft, nicht selbst verschuldet hato So braucht zu dem Beispiel nur wahrscheinlich zu sein, daß in einer Ehe in einer auf die Dauer unerträglichen Weise Zank und Streit geherrscht hat* Wenn nicht erwiesen ist, daß der Kläger diesen Streit selbst verschuldet oder hervorgerufen hat, kann das nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden0 Die hier zu fordernde gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, wenn dar Richter aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung und des daraus gewonnenen Bildes der Ehe zu der Auffassung gelangt ist, daß es sich so verhalten haben kann, wie es der Kläger vorbringt«' Gelangt der Richter zu dieser Auffassung, dann ist der Widerspruch nicht zulässig» Er ist dagegen zulässig, wenn der Richter diese Auffassung nicht gewinnt oder v/enn nach dem Ergebnis der Verhandlung anzunehmen ist, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung nicht aus den von ihm angegebenen, sondern aus anderen ihm vorwerf-baren oder von ihm verborgen gehaltenen Gründen aufgegeben hato Auch im letzten Fall kann nach deir Lebenserfahrung angenommen werden, daß der Kläger die wahren Gründe für den Verlust seiner ehelichen Gesinnung nicht vorgebracht hat, weil sie ihm vorzuwerfen sind» In dem hier zu entscheidenden Fall hat der Kläger darlegt, welche Gründe ihn veranlaßt haben, die häusliche Gemeinschaft aufzugeben. Das Berufungsgericht hat auch selbst festgestellt, daß zu demindest in den letzten sechs Monaten vor der Trennung erhebliche Spannungen zwischen den Parteien bestanden haben. Es hat nicht klären können, ob der Klage** oder die Beklagte die häufigen Streitigkeiten verschuldet hat. Das Berufungsgericht will damit sagen, daß der Kläger mit dem Hinweis auf diese Spannungen die gegen ihn sprechende Vermutung nicht habe entkräften können. Eine;, solche vom Kläger, zu widerlegende Vermutung besteht aber, wie oben ausgeführt, nicht. Das Berufungsgericht hat nun allerdings Vfeiter ausgeführt , die zunehmenden Streitigkeiten der Parteien in den Monaten vor der Trennung seien unabhängig davon, wer sie im Einzelfall verschuldet haben möge., nicht Ursache der Zerrüttung der Ehe, sondern lediglich die äußere Folge einer beginnenden Abkehr des Klägers von der Beklagten gewesen, wie sie dann schließlich durch seinen Entschluß zur Trennung endgültig vollzogen worden sei. Der Kläger trage nämlich selbst vor, daß es nicht erst in den letzten Monaten vor der Trennung zu Streitigkeiten zwischen den Parteien gekommen sei, sondern auch schon in den Jahren zuvor seit 1953, Das sei von Zeugen auch bestätigt worden. Andererseits hätten diese Streitigkeiten entgegen der Darstellung des Klägers jedenfalls bis zu dem Herbst I960 nicht zu einer Zerrüttung der Ehe geführt. Das ergebe sich einfach daraus, daß die Parteien noch im Juli I960 einen gemeinsamen Erholungsurlaub verlebt und auch bis zu dem September I960 ehelichen Verkehr miteinander gehabt hätten. Trotz der vor allem durch die schlechte finanzielle Lage ver- ursachten Jahrelangen Spannungen habe also bis zu dem September I960 eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien bestanden„ Auch diese Feststellungen greift die Revision mit Recht an« Das Berufungsgericht hat selbst auf Seite 2 der Urteilsausfertigung ausgeführt, daß die finanziellen Schwierigkeiten im Laufe der Jahre immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien geführt haben, daß dör Kläger im Jahre 1956 versucht habe, durch Spiel zu Geld zu kommen, daß er dabei aber tatsächlich einen Verlust von 4,500 DM erlitten habe und daß er sich schließlich sogar mit Selbstmordabsichten getragen habe0 Das Berufungsgericht hat es weiter als erwiesen angesehen, daß die Beklagte einer dritten Person im Jahre 1959 in Bezug auf den Kläger erklärt hat, nder fette Kerl sitzt hier nur herum, qualmt mir die Bude voll, statt sich Arbeit zu suchen, aber er schafft es doch nichtu 0 Schließlich hat es aufgrund der Zeugenaussagen festgestellt, daß es seit 1953 häufig zu Streitigkeiten in der Ehe gekommen sei0 Es ist bedenklich, allein aus der Tatsache, daß die Parteien noch bis zu dem Herbst I960 ehelichen Verkehr gehabt und im Juli I960 einen gemeinsamen Erholungsurlaub verbracht haben, zu schließen, daß die vorangegangenen Streitigkeiten nicht zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen habeno Die zerrüttende Wirkung, die bestimmte Verhältnisse auf das ehelichen Impfinden eines Ehegatten ausüben, kann durchaus zunächst und vielleicht über längere Zeit naetÄta toMI erkenn“ bar werdeno Auch kann der betreffende Ehegatte in der Hoffnung, sie zu überwinden, auch die ehelichen Beziehungen zu seinem Ehepartner noch fortsetzen0 Es kann 14 - aber dann sein, daß ihm das nicht gelingt und daß er schließlich die Folgerungen zieht, den ehelichen Verkehr einstellt und die häusliche Gemeinschaft aufgibt0 Wenn wie hier davon auszugehen ist, daß zwisehen den Ehegatten bereits erhebliche Spannungen bestanden, die den Kläger als Blinden und Schwerkriegsbeschädigten noch mehr belasteten als andere in dieser Weise nicht Beeinträchtigte, braucht die gemeinsame ürlaubsreise der Parteien und die Tatsache, daß zwischen ihnen noch ehelicher Verkehr stattgefunden hat, kein Grund für die Annahme zu sein, die in der Ehe bestehenden Spannungen hätten nicht wesentlich mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen, diese sei vielmehr eine Folge einer nicht entschuldbaren inneren und später auch äußerlich vollzogenen Abkehr des Klägers von der Beklagten0 Damit das Berufungsgericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung der hier dargelegten Bechtsausführun~ gen:prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden0 Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, wie weit die Ehe einer schicksalsmäßigen Belastung ausgesetzt war und wie weit diese mitursächlich für die Zerrüttung gewesen ist« Der Kläger hat ein schweres Schicksal erlitten0 Er ist nicht nur erblindet, sondern leidet aufgrund seiner Verwundungen im Kriege noch an weiteren schweren Leiden0 Es war für ihn außerordentlich schwierig, den Unterhalt für die Familie zu verdieneno Es könnte sein, daß hierin der eigentliche Grund für die Spannungen gelegen hat0 Es ist zu prüfen, ob der Kläger vielleicht deswegen besonders empfindlich gewesen ist» Ferner muß geprüft werden, ob die Beklagte ihrer Pflicht, dem Kläger hilfsbereit zur Seite zu stehen, ausreichend nachge-kommen ist, oder ob sie sich ihm gegenüber herrisch und rücksichtslos verhalten hat, wie es der Kläger ;behauptets hato Diese seine Behauptung ist nicht ohne Jeden Anhaltspunkt 0 Das ergibt einerseits die vom Berufungsgericht festgestellte lieblose Bemerkung der Beklagten,aus dem Jahre 1959 und schließlich auch die Bekundung der Tochter der Parteien<, Dr«, Hauß Johann sen Wüstenberg Dra Pfretzschner Dr0 Reinhardt