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BGH · IV ZR 109/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 109/77

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Von Rechts wegen Tatbestand Durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 21• Dezember 1976 ist die Ehe der Parteien - nach Klagerücknahme - auf die Widerklage des Beklagten aus beiderseitigem Verschulden bei überwiegender Schuld des Beklagten geschieden worden. Februar 1977 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, das Rechtsmittel begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Juni 1977 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Berufungsfrist ver- 1• Als die Berufung der Klägerin bei dem Oberlandesgericht am 21. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist könnte der Klägerin gewährt werden, wenn sie durch einen unabwendbaren Zufall (§ 233 Abs. 1 ZPO a.F.) an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert worden wäre. Innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) hat die Klägerin nicht vorgetragen, wann und auf welche Weise der Rechtsanwalt oder sein Büropersonal von der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und damit von dem Beginn der Berufungsfrist erfahren hat (entweder durch das Auftragsschreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erster Instanz vom 10. Die Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender konnte weder durch einen Vermerk in dem von der Sekretärin Frau angelegten und allein von ihr geführten Kalender, durch den sie sich selber eine Frist für die Fertigstellung der Rechtsmittelschrift setzte, ersetzt noch dadurch entbehrlich werden, daß Frau noch am 21. März 1977 sowohl in die Handakten als auch in den Fristenkalender Fristen zur Begründung der Berufung (18., 19# und 21. Die Eintragung war auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Prozeßbevollmächtigte Frau anwies, am 21. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mußte sich bei Entgegennahme dieser Antwort bewußt sein, daß nach der "ständigen Übung" in seinem Büro Frau die "Zentrale", und nicht Frau für die Einholung seiner Unterschrift und den Hinaus gang der Post zuständig war. Er konnte deshalb aufgrund von Frau Antwort nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Berufungsschrift auch tatsächlich von ihm unterschrieben worden und hinausgegangen war.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
RechtsanwaltAntwort21BerufungsfristMärzKlägerinAnwaltPost

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 109/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. Juni 1978
»
Justizhauptsekretär als Urkundabeamter der GescbiftsetaUe
 der Ehefrau Barbara Dorothea Straße MI
Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
den Maschinenbauingenieur Günter Georg I c/o	E^P	M.S.O.	Post	Office
l/IRAK,
Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten«
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr
- 2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfert Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 21. Juni 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 21• Dezember 1976 ist die Ehe der Parteien - nach Klagerücknahme - auf die Widerklage des Beklagten aus beiderseitigem Verschulden bei überwiegender Schuld des Beklagten geschieden worden. Am 21. April 1977 hat die Klägerin gegen das ihr am 23. Februar 1977 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, das Rechtsmittel begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Durch Urteil vom 21. Juni 1977 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Berufungsfrist ver-
säumt habe und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin*
Entscheidungsgründe
 Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1• Als die Berufung der Klägerin bei dem Oberlandesgericht am 21. April 1977 einging, war die bis zu dem 23. März 1977 (Mittwoch) laufende Berufungsfrist bereits verstrichen (§ 516 ZPO a.F.).
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist könnte der Klägerin gewährt werden, wenn sie durch einen unabwendbaren Zufall (§ 233 Abs. 1 ZPO a.F.) an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert worden wäre. Die Klägerin hat aber nicht genügend Tatsachen vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen (§ 236 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO a.F.). Es fehlen insbesondere hinreichende Angaben über die notwendige Post-eingangs-Kontrolle (einschließlich der Führung des Fristenkalenders) im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz. Insoweit waren deshalb genauere Angaben erforderlich, weil die Berufungsfrist nicht im Fristenkalender eingetragen worden ist. Dadurch, daß diese Eintragung unterblieb, entfiel, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, die Möglichkeit, die Löschung der Berufungsfrist mit einem Vorgang zu koppeln, der eine Kontrolle der Absendung ermöglicht hätte, etwa mit der Ablage der fertigen Post in ein Postfach. Innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1
 und 2 ZPO) hat die Klägerin nicht vorgetragen, wann und auf welche Weise der Rechtsanwalt oder sein Büropersonal von der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und damit von dem Beginn der Berufungsfrist erfahren hat (entweder durch das Auftragsschreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erster Instanz vom 10. März 1977 oder durch die in der Kanzlei vorsprechende Klägerin am 15. März 1977 oder später auf sonstige Weise), was daraufhin geschah und wem die Führung des Fristenkalenders, soweit es sich um die Rechtsmittelfrist handelt, oblag (dem Anwalt selber oder dem Personal). Die Revision trägt nur vor,
"das Büropersonal habe versäumt, die Berufungsfrist im Fristenkalender einzutragen." Behauptet der Rechtsanwalt ein von ihm nicht zu vertretendes Verschulden seiner Angestellten, muß er Tatsachen angeben, namentlich darlegen, was er getan hat (vgl. Baumbach ZPO 36. Aufl. § 236 Anm. 2 B). Hier war von ihm darzutun, wie er sichergestellt hat, daß alle Rechtsmittelfristen alsbald im Fristenkalender eingetragen wurden.
Die Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender konnte weder durch einen Vermerk in dem von der Sekretärin Frau	angelegten und allein von ihr geführten
 Kalender, durch den sie sich selber eine Frist für die Fertigstellung der Rechtsmittelschrift setzte, ersetzt noch dadurch entbehrlich werden, daß Frau	noch
 am 21. März 1977 sowohl in die Handakten als auch in den Fristenkalender Fristen zur Begründung der Berufung (18.,
 19# und 21. April 1977) eintrug. Die Eintragung war auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Prozeßbevollmächtigte Frau	anwies, am 21. März 1977 die Berufungsschrift
 zu entwerfen und "auf dem in der Praxis üblichen Wege dafür zu sorgen", daß die Schrift noch am selben Nachmittag zu dem Ge-
 
rieht gelange; damit war weder sichergestellt noch kontrollierbar , daß und wann die Rechtsmittelschrift hinausging .
Die Auffassung der Revision, daß etwaige Versehen bei der büromäßigen Bearbeitung dieser Sache jedenfalls dadurch gegenstandslos geworden seien, daß der Rechtsanwalt am 22. März 1977 Frau	gef ragt habe, ob
 alles geklappt habe und die Berufungsschrift hinausgegangen sei, und daß er hierauf eine bejahende Antwort erhalten habe, geht fehl« Von seiner Sekretärin, die den Schriftsatz wie üblich an Frau	weitergeleitet
 hatte, konnte der Anwalt angesichts der Organisation seines Büros überhaupt keine zuverlässige Antwort erwarten. Für die Posterledigung war allein Frau	zuständig«
Bei ihr wurden die Diktate des Rechtsanwalts gesammelt und ihm zur Unterschrift vorgelegt. Frau	kon-
trollierte, daß der Rechtsanwalt die Post unterschrieb und daß sie noch vor DienstSchluß hinausging. In der eidesstattlichen Versicherung vom 31» Mai 1977 hat Frau auch eingeräumt, sie sei am 22. März 1977 "davon ausgegangen n, daß Frau	die	Berufungsschrift dem Ober-
landesgericht übermittelt habe, und habe aus diesem Grunde die Frage des Anwalts bejaht. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mußte sich bei Entgegennahme dieser Antwort bewußt sein, daß nach der "ständigen Übung" in seinem Büro Frau die "Zentrale", und nicht Frau	für
 die Einholung seiner Unterschrift und den Hinaus gang der Post zuständig war. Er konnte deshalb aufgrund von Frau Antwort nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Berufungsschrift auch tatsächlich von ihm unterschrieben worden und hinausgegangen war.
J
3. Es kann offen bleiben, ob der Anwalt durch die von dem Berufungsgericht noch im einzelnen angeführten vorbeugenden oder sichernden Maßnahmen eine ausreichende Kontrollmöglichkeit hätte schaffen können, weil er derartige Maßnahmen tatsächlich nicht ergriffen hat»
Dr. Grell
 Dr. Hoegen
 Knüfer
Dr. Seidl
 Rottmüller