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BGH · IV ZR 109/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 109/74

BGB § 2333 Nr. 2 Seelische Mißhandlungen sind nur dann ein Grund für die Entziehung des Pflichtteils» wenn dadurch auf die körperliche Gesundheit des Erblassers eingewirkt werden soll und eingewirkt wird. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Knüfer, Rottmüller und Dehner für Recht erkännt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Juli 1972 die Beklagten als Erben eingesetzt und dem Kläger den Pflichtteil entzogen hat. 2. Wenige Tage vor dem Selbstmordversuch der Erblasserin im November 1968 sei es auf deren Initiative hin zwischen ihr und dem Kläger zu einer Aussprache gekommen. Dabei habe die Erblasserin, die verzweifelt Verständnis bei ihrem Sohn gesucht habe, gesagt, falls der Kläger überhaupt nichts mehr von ihr wissen wolle, solle er den in seinem Besitz befindlichen Wohnungsschlüssel für die Wohnung der Erblasserin in deren Briefkasten werfen. 3. Als die Beklagte zu 1 den Kläger noch am selben Abend von dem Selbstmordversuch der Erblasserin unterrichtet habe, habe dieser lediglich geantwortet, er wolle damit nichts zu tun haben, sondern in Ruhe gelassen werden. 4. Am Tage darauf habe der Kläger zur Beklagten zu 1 gesagt, er werde trotz dringendster Bitten seiner Mutter diese nicht im Krankenhaus besuchen. Auf die Frage der Beklagten zu 1, ob ihm am Leben seiner Mutter überhaupt nichts liege, habe der Kläger geantwortet: "Darauf möchte ich Dir keine Antwort geben". Die Beklagte zu 1 habe sich deshalb bei einer Autovermietungsfirma um ein Fahrzeug bemühen müssen und mit diesem die Erblasserin selbst zur ambulanten Behandlung nach Soltau gefahren. Als die Erblasserin am nächsten Tage zur stationären Behandlung ins Krankenhaus Walsrode gefahren werden mußte, habe sich der Kläger erneut geweigert, seine Mutter ins Krankenhaus zu fahren oder seinen Wagen hierfür zur Verfügung zu stellen. 6. Als der Erblasserin zu dem Weihnachtsfest 1968 die Unterbrechung ihrer stationären Behandlung gestattet wurde, habe sie trotz ihres sehnlichsten Wunsches bei ihrem Sohn, dem Kläger, keine Aufnahme gefunden, sondern habe das Weihnachtsfest in der Familie der Beklagten verbringen müssen. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten ergänzend behauptet, der Kläger habe schon im Jahre 1958 sich geweigert, seiner Mutter bei einer ernsten Bedrohung ihres Gesundheitszustandes zu helfen. Da im Krankenhaus erst am folgenden Tage ein Bett frei gewesen sei, habe die behandelnde Ärztin den Kläger gebeten, während der Nacht bei seiner Mutter zu bleiben und ihren Zustand zu überwachen, damit bei einer akuten Verschlimmerung sofort ärztliche Hilfe habe geholt werden können. Die Beklagten sehen in dem geschilderten Verhalten des Klägers eine körperliche und seelische Mißhandlung der Erblasserin, die diese gemäß § 2333 Ziff.2 BGB zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt habe. Der Kläger hat hierauf erwidert, an der Sachdarstellung der Beklagten sei lediglich richtig, daß das Verhältnis zwischen ihm und seiner Mutter zerrüttet gewesen sei. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß der Kläger seine Mutter schroff, ungewöhnlich lieblos imd rücksichtslos behandelt hat. Es ist weiter davon auszugehen, daß die Art, wie der Kläger seine Mutter behandelt hat, bei ihr zu körperlichen Schäden geführt hat. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht feststellen können, daß diese Schädigung von dem Kläger mindestens bedingt vorsätzlich gewollt war. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, fehle es an einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung der Erblasserin, so seien die Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 2 BGB nicht gegeben. Der in § 2333 Nr. 2 BGB vorausgesetzten körperlichen Mißhandlung könnten Beeinträchtigungen des seelischen Wohlbefindens des Erblassers im Wege der Auslegung auch dann nicht gleichgestellt werden, wenn ihre Auswirkungen insgesamt schwerwiegender seien als etwa die einer nur leichten vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung. Im Strafrecht ist allgemein anerkannt, daß zur Annahme einer Körperverletzung eine auf seelischem Wege hervorgerufene Störung des körperlichen Wohlbefindens genügt (vgl. Dagegen kann ein Verhalten, das den Erblasser lediglich in seinem Seelenleben beeinträchtigt, bei ihm Ärger, Kummer oder sogar Verzweiflung verursacht, eine Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Nr. 2 BGB solange nicht recht-fertigen, als es keine Auswirkung auf das körperliche Befinden des Erblassers gehabt hat. Dennoch hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 2333 Nr. 2 BGB bewußt auf körperliche Mißhandlungen beschränkt. Unbegründet ist demnach auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte ein medizinisches Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, ob seelische Mißhandlungen mit körperlichen gleichzusetzen seien. Denn es kommt nicht darauf an, wie die medizinische Wissenschaft diese Frage beurteilt; entscheidend ist vielmehr, daß der Gesetzgeber durch den Gebrauch des Attributs "körperlich”

Zitierte Normen: § 2333 BGB § 223 StGB § 2333 BGB § 223 StGB § 2333 BGB § 97 ZPO
MißhandlungkörperlichBGBMutterErblasserinKlägerseelischRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: 3a
i
BGHZ:	nein
BGB § 2333 Nr. 2
Seelische Mißhandlungen sind nur dann ein Grund für die Entziehung des Pflichtteils» wenn dadurch auf die körperliche Gesundheit des Erblassers eingewirkt werden soll und eingewirkt wird.
BGH, Urt. v. 25-/26. Oktober 1976 - IV ZR IO9/74 - OLG Celle
LG Lüneburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
IV ZR 109/74	URTEIL
VOLKES
Den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt:
a)	den Beklagten am
25.	Oktober 1976
b)	dem Kläger am
26.	Oktober 1976
Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 geb.
1.	der Ehefrau Christel J
2.	der minderjährigen Sabine K
5. der minderjährigen Gabriele J
zu 2. und zu 3. gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Ehefrau Christel Jfl| geb. KflBA und deren Ehemann Karl jHtsämtlich wohnhaft in	HflH	Nr.	SB»
Kreis SBBB»
Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr. B| -
gegen
R BBB in
 den Tankwart Otto-Günther Straße flBi
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Dr. und
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Knüfer, Rottmüller und Dehner
 für Recht erkännt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberland esger ich ts Celle vom 26. März 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist das einzige Kind der ohne überlebenden Ehegatten in der Nacht zu dem 21. Juli 1972 durch Selbstmord aus dem Leben geschiedenen Herta Bertha Christiane R^^P, die durch letztwillige Verfügung vom 12. Juli 1972 die Beklagten als Erben eingesetzt und dem Kläger den Pflichtteil entzogen hat. In dem Testament heißt es u.a.:
"Mein leiblicher Sohn Otto-Günther RflHI soll nichts erben, auch sein Pflichtteil nicht. Er hat mich durch sein herzloses Verhalten im November 1968 zu dem Selbstmord getrieben, der leider durch ärztliche Hilfe vereitelt wurde. Auch auf Briefe, die ich an meinen Sohn geschrieben habe, habe ich keine Antwort erhalten. Selbst eine Unterredung, die Herr Dr. MflUHB mit meinem Sohn führte, war ohne Erfolg. Er, mein Sohn, konnte ruhig
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mitansehen, daß seine Mutter seelisch
 und körperlich immer weiter herunter kam.
Somit begründe ich meine Enterbung meines
 Sohnes.”
Der Kläger hält die Pflichtteilsentziehung für rechtsgrundlos. Er beabsichtigt, gegen die Beklagten Klage auf Auszahlung des Pflichtteils zu erheben, und verlangt zur Vorbereitung dieser Klage im vorliegenden Rechtsstreit Auskunft über den Bestand des Nachlasses.
Die Beklagten haben in erster Instanz die Ansicht vertreten, die Erblasserin sei aus folgenden Gründen zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt gewesen:
1.	Ira Jahre 1967 habe der Kläger der Erblasserin gesagt oder sagen lassen, sie dürfe seine, des Klägers, Wohnung nur noch mittwochs betreten.
2.	Wenige Tage vor dem Selbstmordversuch der Erblasserin im November 1968 sei es auf deren Initiative hin zwischen ihr und dem Kläger zu einer Aussprache gekommen. Dabei habe die Erblasserin, die verzweifelt Verständnis bei ihrem Sohn gesucht habe, gesagt, falls der Kläger überhaupt nichts mehr von ihr wissen wolle, solle er den in seinem Besitz befindlichen Wohnungsschlüssel für die Wohnung der Erblasserin in deren Briefkasten werfen. Als der Kläger tatsächlich den Wohnungsschlüssel zwei Tage später ohne irgendeine schriftliche Mitteilung in den Briefkasten der Erblasserin geworfen habe, habe diese nach zwei weiteren Tagen einen Selbstmordversuch unternommen.
3.	Als die Beklagte zu 1 den Kläger noch am selben Abend von dem Selbstmordversuch der Erblasserin unterrichtet habe, habe dieser lediglich geantwortet, er wolle damit nichts zu tun haben, sondern in Ruhe gelassen werden.
Er würde seine** Mutter dieses Verhalten nie verzeihen und müsse sich vor den Leuten schämen, bei denen auch er nunmehr ins Gerede kommen würde.
4.	Am Tage darauf habe der Kläger zur Beklagten zu 1 gesagt, er werde trotz dringendster Bitten seiner Mutter diese nicht im Krankenhaus besuchen. Diese habe das Ganze doch offensichtlich nur deshalb inszeniert, um ihn zurückzugewinnen. Ihr ganzes Getue sei halb so schlimm und könne nicht ernst genommen werden. Auf die Frage der Beklagten zu 1, ob ihm am Leben seiner Mutter überhaupt nichts liege, habe der Kläger geantwortet: "Darauf möchte ich Dir keine Antwort geben".
5.	Als die Erblasserin ca. 4 Wochen nach dem Selbstmordversuch an einer sich plötzlich stark verschlimmernden Schwellung und Vereiterung des linken Fußes gelitten habe
 und nach der Meinung des behandelnden Arztes sogar Amputationsgefahr bestand, habe sich der Kläger trotz der Bitte seiner Mutter geweigert, sie zu dem Arzt zu fahren. Er habe es auch abgelehnt, sein Fahrzeug zu diesem Zweck der Beklagten zu 1 zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte zu 1 habe sich deshalb bei einer Autovermietungsfirma um ein Fahrzeug bemühen müssen und mit diesem die Erblasserin selbst zur ambulanten Behandlung nach Soltau gefahren. Als die Erblasserin am nächsten Tage zur stationären Behandlung ins Krankenhaus Walsrode gefahren werden mußte, habe sich der Kläger erneut geweigert, seine Mutter ins Krankenhaus zu fahren oder seinen Wagen hierfür zur Verfügung zu stellen.
 
6.	Als der Erblasserin zu dem Weihnachtsfest 1968 die Unterbrechung ihrer stationären Behandlung gestattet wurde, habe sie trotz ihres sehnlichsten Wunsches bei ihrem Sohn, dem Kläger, keine Aufnahme gefunden, sondern habe das Weihnachtsfest in der Familie der Beklagten verbringen müssen.
In der Berufungsinstanz haben die Beklagten ergänzend behauptet, der Kläger habe schon im Jahre 1958 sich geweigert, seiner Mutter bei einer ernsten Bedrohung ihres Gesundheitszustandes zu helfen. Damals sei die Erblasserin an einer Lungenentzündung mit außerordentlich hohem Fieber erkrankt gewesen, die ihre Krankenhauseinweisung erforderlich gemacht habe. Da im Krankenhaus erst am folgenden Tage ein Bett frei gewesen sei, habe die behandelnde Ärztin den Kläger gebeten, während der Nacht bei seiner Mutter zu bleiben und ihren Zustand zu überwachen, damit bei einer akuten Verschlimmerung sofort ärztliche Hilfe habe geholt werden können. Obwohl dem Kläger der Ernst der Situation seitens der Ärztin eindringlich geschildert worden sei, habe er jede Hilfeleistung abgelehnt und sei er stattdessen nach Hamburg zu seiner Verlobten gefahren. Dadurch sei das Krankheitsbild verschlimmert worden. Am folgenden Tage habe eine sofortige Noteinweisung in das Krankenhaus vorgenommen werden müssen.
Die Beklagten sehen in dem geschilderten Verhalten des Klägers eine körperliche und seelische Mißhandlung der Erblasserin, die diese gemäß § 2333 Ziff. 2 BGB zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt habe.
 
Der Kläger hat hierauf erwidert, an der Sachdarstellung der Beklagten sei lediglich richtig, daß das Verhältnis zwischen ihm und seiner Mutter zerrüttet gewesen sei. Die Ursache hierfür habe jedoch in dem herrschsüchtigen Verhalten der Mutter gelegen, die sich in Angelegenheiten seiner Ehe eingemischt habe. Im übrigen sei seine Mutter schon von früher her psychisch labil gewesen. Sie habe schon in ihrer Kindheit Anzeichen von psychischen Störungen gezeigt und sei deswegen auch in psychiatrischer Behandlung gewesen. Bereits im Alter von 17 Jahren habe sie einen Selbstmordversuch unternommen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Auskunft verurteilt. Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Die Bedenken, die der Kläger gegen die Zulässig-, keit der Revision äußert, sind unbegründet, da das Berufungsgericht die Revision ausdrücklich zugelassen hat.
II.	Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten unterstellt.
Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß der Kläger seine Mutter schroff, ungewöhnlich lieblos imd rücksichtslos behandelt hat. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen war er rechtlich verpflichtet, seiner
 
Mutter so gegenüberzutreten, daß sie sich nicht von ihm verstoßen und verlassen fühlte. Es ist weiter davon auszugehen, daß die Art, wie der Kläger seine Mutter behandelt hat, bei ihr zu körperlichen Schäden geführt hat. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht feststellen können, daß diese Schädigung von dem Kläger mindestens bedingt vorsätzlich gewollt war. Gegen diese letzte Feststellung, die auf tatrichterlichem Gebiet liegt, hat die Revision keine durchgreifenden Rügen vorgebracht. Im Revisionsverfahren ist daher allein zu entscheiden, ob die zweifellos schwere Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens der Erblasserin die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, fehle es an einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung der Erblasserin, so seien die Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 2 BGB nicht gegeben. Die Auswirkungen des Verhaltens des Klägers auf die seelische Verfassung seiner Mutter erfüllten die Voraussetzungen des Tatbestandes nicht. Der in § 2333 Nr. 2 BGB vorausgesetzten körperlichen Mißhandlung könnten Beeinträchtigungen des seelischen Wohlbefindens des Erblassers im Wege der Auslegung auch dann nicht gleichgestellt werden, wenn ihre Auswirkungen insgesamt schwerwiegender seien als etwa die einer nur leichten vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung.
Diesen, die Klagabweisung begründenden Ausführungen ist zuzustimmen. Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Nr. 2 BGB ist die vorsätzliche "körperliche Mißhandlung". Ebenso nennt § 223 StGB die körperliche Mißhandlung. Der
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Gesetzgeber wollte ersichtlich, daß der Begriff der körperlichen Mißhandlung" im Straf- und Erbrecht im gleichen Sinne verstanden werden sollte. Das ist auch allgemein anerkannt. Als körperliche Mißhandlung bezeichnet man demgemäß im Erbrecht ebenso wie im Strafrecht ein unangemessenes, übles Behandeln, durch das das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt (oder sonst auf die körperliche Unversehrtheit eingewirkt) wird (Hirsch im Leipziger Kommentar zu dem StGB, 9. Aufl. Rdn. 6 zu § 223 StGB; Schönke/ Schröder StGB 17. Aufl. Rdn. 3 zu § 233; Ferid in Staudinger 10./II. Aufl. Rdn. 22 zu § 2333 BGB; BGB RGRK 12. Aufl. Rdn. 6 zu § 2333 BGB). Im Strafrecht ist allgemein anerkannt, daß zur Annahme einer Körperverletzung eine auf seelischem Wege hervorgerufene Störung des körperlichen Wohlbefindens genügt (vgl. RGSt 64, 113, 119; RG Goldammers Archiv 49, 268; 52, 421; OLG Hamm MDR 1958, 939 = JMB1 NRW 1958, 261; JMB1 NRW 1963, 274; DAR 1972, 190;
OLG Frankfurt/Main VRS 1970, 49; Hirsch in Leipziger Kommentar zu dem StGB 9. Aufl. Rdn. 8 zu § 223; Schönke/ Schröder aaO). Für die Auslegung des § 2333 Nr. 2 BGB kann nichts anderes gelten (vgl. dazu Firsching, JR 60, 129). Dagegen kann ein Verhalten, das den Erblasser lediglich in seinem Seelenleben beeinträchtigt, bei ihm Ärger, Kummer oder sogar Verzweiflung verursacht, eine Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Nr. 2 BGB solange nicht recht-fertigen, als es keine Auswirkung auf das körperliche Befinden des Erblassers gehabt hat. Zwar kann der Verletzte in vielen Fällen unter einer rein seelischen Mißhandlung erheblich mehr leiden als unter mancher Körperverletzung. Dennoch hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 2333 Nr. 2 BGB bewußt auf körperliche Mißhandlungen beschränkt. Der körperliche Angriff auf Eltern und Großeltern
 
stellt eine besonders krasse Verletzung der den Vorfahren geschuldeten Achtung dar; er wird deshalb auch vom Strafgesetzgeber mit einer gegenüber der allgemeinen Körperverletzung verschärften Strafe bedroht (§ 223 Abs. 2 StGB). Für eine Störung des seelischen Wohlbefindens gilt dies nicht in gleichem Maße. Unter diesen Begriff könnte jede Handlung gebracht werden, die bei den Eltern oder Voreltern Ärger und Verstimmung hervorruft. Würde man auch ”seelische Mißhandlungen” unter § 2333 Nr. 2 BGB bringen, dann würde dies zu einer uferlosen, nicht abgrenzbaren Ausweitung der Pflichtteilsentziehungsgründe führen, die der Gesetzgeber auf wenige fest umrissene Tatbestände beschränken wollte.
In Rechtsprechung und Schrifttum besteht im wesentlichen Einigkeit darüber, daß die Pflichtteilsentziehungsgründe in den §§ 2333 bis 2335 BGB erschöpfend aufgezählt sind und daß eine analoge Anwendung auf andere Tatbestände ausgeschlossen ist (vgl. die Entscheidung des Senats NJW 1974, 1084 mit Schrifttumsnachweisen).
Schon dies verbietet es, den vom Gesetzgeber auf körperliche Mißhandlungen beschränkten Entziehungsgrund des § 2333 Nr. 2 BGB auf seelische Mißhandlungen auszudehnen (so auch Firsching JR 60, 129, 130).
Unbegründet ist demnach auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte ein medizinisches Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, ob seelische Mißhandlungen mit körperlichen gleichzusetzen seien. Denn es kommt nicht darauf an, wie die medizinische Wissenschaft diese Frage beurteilt; entscheidend ist vielmehr, daß der Gesetzgeber durch den Gebrauch des Attributs "körperlich”
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eine Gleichbehandlung von körperlichen und seelischen Miß handlungen abgelehnt hat.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Johannsen
 Dr. Bukow	Knüfer
 Rottmüller
Dehner