* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 109/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 109/72

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Dezember 1973 durch die Richter Prof, Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr, Reinhardt, Dr, Bukow und Knüfer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. 11 Von der Schadenteilung sind diejenigen Regreßansprüche ausgeschlossen, in denen im Einzel-fall die gesamten Leistungen der BG DM 15.000,-übersteigen, Jedoch mit der Maßgabe, daß bei Überschreitung dieses Grenzbetrages bis zu dem Betrage von DM 15.000,- stets abkommensgemäß verfahren und nur über den darüber hinausgehenden Betrag der Sachund Rechtslage entsprechend abgerechnet wird. Die Schadensersatzansprüche, die den Hinterbliebenen des Beifahrers der und seinen drei Kindern, wegen entgangenen Unterhalts zustehen, sind gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin und die LVA übergegangen. Das ist der Gesamtbetrag, den die Klägerin für Unterhaltsleistungen an die Hinterbliebenen des Beifahrers vom 29. Die Klägerin hat daneben keinen Anspruch mehr darauf, von dem Beklagten noch einmal eine abkommensgemäße Regulierung,und zwar aus der Police We^B» zu erhalten. Wenn nämlich einer der mehreren Schädiger nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen den Schaden voll zu ersetzen habe, so werde die Entschädigungsleistung seines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten nicht deshalb höher, weil dieser noch für einen zweiten, ebenfalls bei ihm versicherten Schädiger einzutreten habe. Das hat zur Folge, daß die Klägerin auf Grund des Teilungsabkommens gegen die Beklagte Ansprüche allein daraus herleiten kann, daß Halter und Fahrer der Police S^|^^ an dem Unfall beteiligt waren. Sind nun die mehreren beteiligten Schädiger (Schädiger oder sonst an dem Unfall Beteiligte) zufällig alle bei demselben Haftpflichtversicherer versichert, mit dem das Teilungsabkommen besteht, so muß sich die Klägerin nach übereinstimmender Ansicht im Schrifttum (Lahr, Schadensteilungsabkommen zwischen Allgemeinen Ortskrankenkassen und Haftpflichtversi- Die Klägerin kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, daß mehrere Versicherungsverhältnisse des Haftpflichtversicherers durch den Schadenfall berührt worden seien und der Haftpflichtversicherer infolgedessen die vereinbarte Quote mehrmals zahlen müsse. Auf Grund dieses Abkommens soll das Schadenereignis als solches, nicht aber sollen die verschiedenen Versicherungsverhältnisse, die mit den an diesem Ereignis Beteiligten bestehen, reguliert werden. B. § 5 Abs. 1 des Teilungsabkommens jeden weiteren Ersatzanspruch der BG gegen einen evtl, an dem Schadenfall beteiligten Dritten aus, soweit eine solche Forderung der BG zu weiteren Ansprüchen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Beklagten oder seine Versicherungsnehmer bzw. \,ras danach aber für jeden Ersatzanspruch der Klägerin gilt, der letzthin dem Beklagten zur Last fällt, muß um so mehr gelten, wenn der Beklagte unmittelbar wegen eines Schadenfalles mehrmals in Anspruch genommen werden soll. Neben dem Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung nach dem Teilungsabkommen aus der Police We^|^, für den es aus den unter I behandelten Gründen keinen Rechtsgrund gibt, verlangt die Klägerin noch ihre restlichen Aufwendungen auf Grund einer der Sachund Rechtslage entsprechenden Abrechnung erstattet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist übereinstimmend mit dem Berufungsgericht anzunehmen, daß die Beklagte auch für diesen Anspruch passiv legitimiert ist. Zwar können Schadensersatzansprüche, die aus einem Unfall im Mai 1962 herrühren, weder von dem Verletzten noch von seinem Rechtsnachfolger (SVTr gemäß § 15^2 RVO) unmittelbar beim Haftpflichtversicherer, sondern stets nur beim Schädiger selbst geltend gemacht werden. Die Passivlegitimation des Beklagten ergibt sich aber auch insoweit aus dem abgeschlossenen Teilungsabkommen. Teilungsabkommen sind Rahmenvergleiche, durch die sich der Haftpflichtversicherer verpflichtet, in etwa anfallenden Schadenfällen die Aufwendungen der Sozialversicherungsträger durch Zahlung der in dem Abkommen vorgesehenen Quote zu begleichen. Nicht anders ist es, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um die Geltendmachung von Ansprüchen handelt, die über den Abkommensbereich des eigentlichen Teilungsabkommens, über 15.000,- DM, hinausgehen und nach der tatsächlichen Sachund Rechtslage (§4 TA) abgerechnet werden sollen. Auch sie sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach dem Sinn und Zweck des Teilungsabkommens in das Abkommen einbezogen worden, um den Vertragsparteien die Möglichkeit zu bieten, sich auch über diese Ansprüche gütlich zu einigen. Zwar verjährt der Anspruch auf quotenmäßige Regulierung des Schadens nach dem Teilungsabkommen gemäß § 195 BGB erst nach 30 Jahren (BGH VersR 1963, 1066/67). Das Teilungsabkommen hat jedoch keine neuen Ansprüche geschaffen, soweit es sich um Ansprüche handelt, die über die abkommens-gemäße Quote hinausgehen und nach der wirklichen Sach-und Rechtslage abzurechnen sind. Wie die Revision mit Recht bemerkt hat, ist es allerdings Sinn und Zweck eines Teilungsabkommens, die Schadenfälle rasch und kostensparend zu erledigen.

Zitierte Normen: § 15 RVO § 195 BGB § 14 StVG
PoliceTeilungsabkommenHaftpflichtversichererSchädigerAnspruchTeilungsabkommensKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk
 ja
nein
BGHZ:
Teilungsabkomraen; BGB § 202; RVO § 154-2
Zur Auslegung eines Teilungsabkommens zwischen Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherer:
1. Der Sozialversicherungsträger erhält die abkommensmäßige
 einem Unfall Beteiligte bei dem gleichen Haftpflichtversicherer versichert sind.
2. Zum zeitlichen Umfang eines vereinbarten Stillhalteabkommens (Ergänzung zu BGH LM BGB § 202 Nr. 12 = VersR 1970, 837).
Quote nur einmal
 wenn mehrere an
BGH, Urt. v. 19. Dezember 1973 - IV ZR 109/72 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
/
y
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
IV ZR 109/72
in dem Rechtsstreit
19. Dezember 1973 Hellmann, JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen - gesetzliche Unfallversicherung -, vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer, Direktor Wolfgang %	B^JJ^straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
K	Versicherungsverband des Deutschen Kraft-
Verkehrs V^_a^ G., vertreten_durch den Vorstand, Herrer^^^Hfc^^ÄB,	und	M/Kßt
 Beklagten und Revislonsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Dezember 1973 durch die Richter Prof, Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr, Reinhardt, Dr, Bukow und Knüfer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22, Februar 1972 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Zwischen den Parteien besteht ein Teilungsabkommen. Hiernach ersetzt der Beklagte der Klägerin ohne Prüfung der Haftpflichtfrage bei Gefährdungshaftung 60 %f bei Verschuldenshaftung und in den Fällen, in denen der Verletzte beim Betrieb eines Kfz verunglückt ist, 50 % ihrer tatsächlich aufgewendeten Sozialversicherungsleistungen im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages. Von wesentlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 1 des Teilungsabkommens; er lautet:
 
11 Von der Schadenteilung sind diejenigen Regreßansprüche ausgeschlossen, in denen im Einzel-fall die gesamten Leistungen der BG DM 15.000,-übersteigen, Jedoch mit der Maßgabe, daß bei Überschreitung dieses Grenzbetrages bis zu dem Betrage von DM 15.000,- stets abkommensgemäß verfahren und nur über den darüber hinausgehenden Betrag der Sachund Rechtslage entsprechend abgerechnet wird. ”
Am 3. Mai 1962 ereignete sich auf der Bundesautobahn Frankfurt/M. - Mannheim ein Verkehrsunfall. Der Kraftfahrer B^^ fuhr mit einem Lastzug der Speditionsfirma Welzel auf einen Lastzug der Firma Gebr. auf. Durch den von B^^ verschuldeten Auf fahrunfall wurde sein Beifahrer	getötet.	Auch B^^ verstarb noch
 am gleichen Tage an den erlittenen Verletzungen. Beide Lastzüge waren bei dem Beklagten haftpflichtversichert. Mitversicherte Personen waren die beteiligten Fahrer.
Die Schadensersatzansprüche, die den Hinterbliebenen des Beifahrers	der	und	seinen	drei
 Kindern, wegen entgangenen Unterhalts zustehen, sind gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin und die LVA übergegangen. Bis zu dem 28. September 1963 hatten die Leistungen der Klägerin an die Hinterbliebenen bereits den Gesamtbetrag von 15.000,- DM überschritten. Der Beklagte zahlte der Klägerin, die ihre Ansprüche zur Police der Firma	ange-
meldet hatte, 1.090,- DM und am 14. November 1963 weitere 3.210,- DM. Damit sollten 50 % der bis zur Erreichung der Abkommensgrenze auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche reguliert sein. Der Beklagte erklärte in seinem Begleitschreiben, daß er mit der letzten Zahlung die Angelegenheit als erledigt betrachte. Auch bei der Klägerin wurde die Regreßakte als erledigt weggelegt.
Im Februar 1968 wurde bei der Klägerin entdeckt, daß die Angelegenheit "fehlerhaft" bearbeitet worden sei. Sie stellte nunmehr weitere Ansprüche an den Beklagten, die dieser ablehnte. Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von 30.485,43 DM. Das ist der Gesamtbetrag, den die Klägerin für Unterhaltsleistungen an die Hinterbliebenen des Beifahrers	vom	29. De-
zember 1963 bis zu dem 31. Dezember 1969 errechnet hat. Ihre Klageforderung begründet sie damit, daß sie auch nach der Police We^|^ den ihr zustehenden Anteil geltend machen könne. Außerdem habe der Beklagte ihre restlichen Aufwendungen nach der tatsächlichen Sachund Rechtslage (Verschulden des Fahrers	zu	ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Der Beklagte hat das "Schadenereignis" vom 3. Mai 1962 "abkommensgemäß reguliert", soweit die Klägerin Sozialversicherungsleistungen auf Grund der Police geltend gemacht hat; er hat die der Klägerin auf Grund des Teilungsabkommens zustehenden Ansprüche erfüllt. Die Klägerin hat daneben keinen Anspruch mehr darauf, von dem Beklagten noch einmal eine abkommensgemäße Regulierung,und zwar aus der Police We^B» zu erhalten. Diese von der Klägerin erstrebte Möglichkeit hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführts Es sei anzunehmen, daß bei Bemessung der ausgehandelten Schadensquote bereits Regreßfälle, in denen mehrere Schädiger vorhanden und bei demselben Haftpflichtversicherer versichert
 
seien, berücksichtigt worden seien. Das Begehren der Klägerin sei auch aus einem weiteren Grunde nicht gerechtfertigt. Wenn nämlich einer der mehreren Schädiger nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen den Schaden voll zu ersetzen habe, so werde die Entschädigungsleistung seines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten nicht deshalb höher, weil dieser noch für einen zweiten, ebenfalls bei ihm versicherten Schädiger einzutreten habe.
Es könne aber nicht der Sinn eines Teilungsabkommens sein, daß in solchen Fällen der Haftpflichtversicherer die doppelte Leistung zu erbringen habe.
Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Begründung des Berufungsgerichts voll überzeugt. Jedenfalls ist der getroffenen Entscheidung im Ergebnis zuzustimmen. Ohne Teilungsabkommen würden weder Halter noch Fahrer des Lastzuges der Firma Gebrüder	-	auch	nicht	ihr	Haft-
pflichtversicherer - der Klägerin haften, weil der Schaden für sie auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, auf dem allein von B^^ verschuldeten Auf fahrunfall. Das Teilungsabkommen sieht jedoch eine abkommensgemäße Regulierung ohne Prüfung der Haftpflichtfrage vor und läßt als Voraussetzung dafür allein eine ursächliche Beteiligung genügen. Das hat zur Folge, daß die Klägerin auf Grund des Teilungsabkommens gegen die Beklagte Ansprüche allein daraus herleiten kann, daß Halter und Fahrer der Police S^|^^ an dem Unfall beteiligt waren. Daneben kann sie Ansprüche gegen die wirklichen Schädiger der Police We^|^ haben. Sind nun die mehreren beteiligten Schädiger (Schädiger oder sonst an dem Unfall Beteiligte) zufällig alle bei demselben Haftpflichtversicherer versichert, mit dem das Teilungsabkommen besteht, so muß sich die Klägerin nach übereinstimmender Ansicht im Schrifttum (Lahr, Schadensteilungsabkommen zwischen Allgemeinen Ortskrankenkassen und Haftpflichtversi-
 
cherungsgesellschaften, herausgegeben vom Verband der Ortskrankenkassen in Lahr, 1953, S. 33; Seitz, die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 640, 1542 RVO,
2, Aufl., S. 186; Wussow, Teilungsabkommen, 3. Aufl., S. 101) mit der einmaligen Zahlung der Schadensquote zufriedengeben. Die Klägerin kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, daß mehrere Versicherungsverhältnisse des Haftpflichtversicherers durch den Schadenfall berührt worden seien und der Haftpflichtversicherer infolgedessen die vereinbarte Quote mehrmals zahlen müsse. Das folgt aus einer sinnentsprechenden Auslegung des Teilungsabkommens.
Auf Grund dieses Abkommens soll das Schadenereignis als solches, nicht aber sollen die verschiedenen Versicherungsverhältnisse, die mit den an diesem Ereignis Beteiligten bestehen, reguliert werden. Der Beklagte ist deshalb für einen Schadenfall nur zu einer einmaligen Zahlung der Quote verpflichtet, gleichviel wieviel Versicherungsnehmer an dem einzelnen Schadenfall beteiligt sind. Diese Beschränkung ist im Teilungsabkommen zwar nicht ausdrücklich bestimmt, ist aber seiner Regelung zu entnehmen. So schließt z. B. § 5 Abs. 1 des Teilungsabkommens jeden weiteren Ersatzanspruch der BG gegen einen evtl, an dem Schadenfall beteiligten Dritten aus, soweit eine solche Forderung der BG zu weiteren Ansprüchen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Beklagten oder seine Versicherungsnehmer bzw. Versicherten führen würde.
\,ras danach aber für jeden Ersatzanspruch der Klägerin gilt, der letzthin dem Beklagten zur Last fällt, muß um so mehr gelten, wenn der Beklagte unmittelbar wegen eines Schadenfalles mehrmals in Anspruch genommen werden soll.
 
II.	Neben dem Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung nach dem Teilungsabkommen aus der Police We^|^, für den es aus den unter I behandelten Gründen keinen Rechtsgrund gibt, verlangt die Klägerin noch ihre restlichen Aufwendungen auf Grund einer der Sachund Rechtslage entsprechenden Abrechnung erstattet.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist übereinstimmend mit dem Berufungsgericht anzunehmen, daß die Beklagte auch für diesen Anspruch passiv legitimiert ist. Zwar können Schadensersatzansprüche, die aus einem Unfall im Mai 1962 herrühren, weder von dem Verletzten noch von seinem Rechtsnachfolger (SVTr gemäß § 15^2 RVO) unmittelbar beim Haftpflichtversicherer, sondern stets nur beim Schädiger selbst geltend gemacht werden. Der Versicherer ist dafür erst seit Einführung der "action directe” durch das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 legitimiert, Das Gesetz ist am 1. Oktober 1965 in Kraft getreten und gilt nicht rückwirkend für frühere Versicherungsfälle.
Die Passivlegitimation des Beklagten ergibt sich aber auch insoweit aus dem abgeschlossenen Teilungsabkommen. Teilungsabkommen sind Rahmenvergleiche, durch die sich der Haftpflichtversicherer verpflichtet, in etwa anfallenden Schadenfällen die Aufwendungen der Sozialversicherungsträger durch Zahlung der in dem Abkommen vorgesehenen Quote zu begleichen. Ihr Sinn und Zweck geht dahin, die Aufwendungen an Arbeit und Kosten einzusparen, die bei einer Bearbeitung der Fälle nach der Rechtslage entstehen würden. Zugleich soll das Risiko, das eine gerichtliche Klärung zweifelhafter Rechtsansprüche für beide Teile mit sich bringt, vermieden werden. Der Schaden des Sozialversiche-
8
rungsträgers soll dabei unter Ausschaltung des Haftpflichtschuldners (Haftpflichtversicherten) unmittelbar zwischen den Vertragsschließenden abgewickelt werden. Der dadurch begründete, aus dem Abkommen erwachsene Anspruch richtet sich unmittelbar gegen den hieran beteiligten Haftpflichtversicherer.
Nicht anders ist es, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um die Geltendmachung von Ansprüchen handelt, die über den Abkommensbereich des eigentlichen Teilungsabkommens, über 15.000,- DM, hinausgehen und nach der tatsächlichen Sachund Rechtslage (§4 TA) abgerechnet werden sollen. Auch sie sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach dem Sinn und Zweck des Teilungsabkommens in das Abkommen einbezogen worden, um den Vertragsparteien die Möglichkeit zu bieten, sich auch über diese Ansprüche gütlich zu einigen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, daß diese Ansprüche in dem hier zu entscheidenden Fall verjährt sind. Zwar verjährt der Anspruch auf quotenmäßige Regulierung des Schadens nach dem Teilungsabkommen gemäß § 195 BGB erst nach 30 Jahren (BGH VersR 1963, 1066/67).
Denn hierbei handelt es sich um einen durch das Abkommen selbst begründeten, vertraglichen Anspruch. Das Teilungsabkommen hat jedoch keine neuen Ansprüche geschaffen, soweit es sich um Ansprüche handelt, die über die abkommens-gemäße Quote hinausgehen und nach der wirklichen Sach-und Rechtslage abzurechnen sind. Die Rechtsnatur dieser Ansprüche bleibt einschließlich der für sie geltenden Verjährungsregelung in vollem Umfange bis zur schließli-chen Befriedigung erhalten.
 
Wie die Revision mit Recht bemerkt hat, ist es allerdings Sinn und Zweck eines Teilungsabkommens, die Schadenfälle rasch und kostensparend zu erledigen. Ob Ansprüche bestehen, die die Haftungsgrenze überschreiten, läßt sich oft erst nach geraumer Zeit beurteilen. Das Teilungsabkommen würde einen großen Teil seiner Bedeutung verlieren, wenn der Sozialversicherungsträger diese Ansprüche alsbald vorsorglich geltend machen müßte, um einer drohenden Verjährung vorzubeugen. Diesen Nachteilen können aber bei zweckentsprechender Auslegung des Teilung sabkommens Grenzen gesetzt werden, indem man die von der Klägerin zugunsten des Schädigers eingegangene Still-halteverpflichtung (pactum de non petendo) erst dann enden läßt, wenn die Leistungen der Klägerin den äbkominensmäßi-gen Höchstbetrag - hier 15.000,- DM - erreicht haben.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist dann die Verjährung der die Abkommensgrenze übersteigenden Ansprüche der Klägerin nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt.
Trotz der danach zu berücksichtigenden Hemmung der Verjährung waren die geltend gemachten Ansprüche im vorliegenden Falle gemäß § 14 StVG, § 852 BGB bereits Ende 1966 bzw. schon Ende 1965 verjährt, da die Sozialversicherungsleistungen der Klägerin schon Ende des Jahres 1963 die Abkommensgrenze von 15.000,- DM erreicht hatten.
III.	Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als imbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Johannsen
 Dr. Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow
 Knüfer