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BGH · IV ZR 109/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 109/69

Das sei für ihn der entscheidende Grund dafür gewesen, seine Beziehungen zur Beklagten abzubrechen und nicht nach Polen zurückzukehren. Sie hat behauptet, der Kläger habe für sie und die Kinder seit der Trennung keinen Unterhalt mehr gezahlt. Das Oberlandesgericht hat das Scheidungsurteil bestätigt und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung trifft. Das Oberlandesgericht hat dann im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ein Ergänzungsurteil erlassen, mit dem es ausgesprochen hat, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung trifft. Mit dieser Zustellung ist hinsichtlich des Ergänzungsurteils die Verkündung ersetzt worden (§ j510 Abs. 2 ZPO), wobei es ohne Bedeutung ist, daß nicht nur die Urteilsformel zugestellt worden ist. Diese wird nach ganz herrschender Ansicht, der sich der Senat anschließt, nicht durch die anstelle der Verkündung erfolgende Zustellung nach § 310 Abs. 2 ZPO ersetzt, auch dann nicht, wenn bei letzterer unnötigerweise das vollständige Urteil zugestellt worden ist (RGZ 123, 333, 335 ff; Stein/ Jonas ZPO 19. Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG erhobenen Widerspruch gegen die Scheidung für zulässig gehalten. Es hat angenommen, die erste Ursache für die Zerrüttung der Ehe sei durch die zwangsweise Trennung der Parteien im Jahre 1941 oder 1942 gesetzt worden, an der der Kläger schuldlos sei. Nach Kriegsende habe der Kläger als polnischer Staatsangehöriger in seine Heimat zurückkehren können, und er sei hierzu auch seiner Familie gegenüber verpflichtet gewesen. Hiervon sei er Jedoch dadurch abgehalten worden, daß kurz vor oder kurz nach Kriegsende ein Landsmann und Arbeitskollege ihm aus einem Brief der Mutter des Klägers die Nachricht vorgelesen habe, die Beklagte lebe mit einem anderen Mann zusammen. Der Kläger habe den Brief nicht selbst lesen können, weil er des Lesens unkundig sei. Der Kläger habe aber der angeblichen Mitteilung seiner Mutter voll vertraut und sei hierin dadurch bestärkt worden, daß auf die briefliche Anfrage bei der Beklagten, ob das stimme, eine Antwort ausgeblieben sei. Da der Kläger ein sehr einfacher Mann sei, könne ihm kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß er nicht die Anfrage bei der Beklagten nach einiger Zeit wiederholt habe oder nach Hause gereist sei, um selbst nach dem Rechten zu sehen. Die Tatsache, daß der Kläger im Jahre 1958 oder 1959 einen Ehebruch begangen habe, aus dem ein Kind hervorgegangen sei, habe nicht mehr zur Zerrüttung der Ehe beitragen können. März 1953 getroffene Feststellung, die DreiJahresfrist des § 48 Abs. 1 EheG sei zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen gewesen, steht auch nicht der Annahme entgegen, daß die eheliche Gesinnung des Klägers schon im Jahre 1945 erloschen gewesen ist. War die Trennung der Ehegatten zunächst, wie hier, eine unfreiwillige, dann wird sie zu einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erst dann, wenn wenigstens einer der Ehegatten seinen Willen, mit dem anderen Ehegatten nicht mehr zusammenzuleben, nach außen hervortreten läßt. Es liegt daher kein Widerspruch in den Feststellungen, daß einerseits der Kläger seine eheliche Gesinnung im Jahre 1945 preisgegeben hat, die häusliche Gemeinschaft der Parteien andererseits erst mit der Klageerhebung im Jahre 1952 aufgehoben worden ist. Das Berufungsgericht brauchte entgegen der Ansicht der Revision auch keinen weiteren Beweis über die in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung zu erheben, der Kläger habe "alsbald eine andere Frau gefunden" und deshalb sei ihm seine Familie lästig geworden Daß der Kläger im Jahre 1958 oder 1959 Ehebruch begangen hat und hieraus ein Kind hervorgegangen ist, steht fest. Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß dieses Verhalten des Klägers zur Zerrüttung der Ehe nicht mehr beigetragen habe, da diese bereits früher eingetreten sei Die Beklagte hat ihre Behauptung, der Kläger habe sich schon im Jahre 1945 einer anderen Frau zugewandt, in keiner Weise präzisiert. Gegenüber den Angriffen der Revision ist darauf hinzuweisen, daß die Würdigung des Berufungsgerichts, soweit sie sein Verhalten im Jahre 1945 betrifft, wesentlich auf dem Eindruck beruht, den das Gericht von der Person des Klägers bei seiner Vernehmung bekommen hat.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG
PolEheZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 109/69	URTEIL	Verkündet am
24. März 197-1 Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Josefa
 Baczal D| (Polen),
Gemeinde
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Bergmann Peter S Im
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2M. Marz 1071 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr, Pfretzschner,
 Dr, Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Öberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 1969 nebst Ergänzungsurteil vom 29. März 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten bat die Kosten der Revision zu tragen.
lv
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien sind am 10. Oktober 1933 in Polen vor einem Geistlichen die Ehe eingegangen. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 19« Mai 1913 und nach einer Eintragung im Arbeitspaß (Hülle Bl. 70 d.A.) am 3. Mai 1906 geboren, die Beklagte ist im Jahre 1908 geboren. Aus der Ehe stammen drei in den Jahren 1934,
1938 und 1941 geborene Kinder.
Im Jahre 1941 oder 1942 wurde der Kläger zur Zwangsarbeit nach Deutschland verschleppt. Die Beklagte blieb mit den Kindern in Polen zurück, wo sie heute noch lebt. Die Parteien haben sich seit der zwangsweisen Trennung nicht wiedergesehen. Zunächst standen sie noch im Briefwechsel miteinander; der des Lesens und Schreibens un-
.  
kundige Kläger ließ seine Briefe an die Beklagte durch einen Bekannten schreiben. Im Jahre 1944 oder 1945 brach der Kläger den Briefwechsel mit seiner Familie ab. Er kehrte nach Kriegsende nicht nach Polen zurück. Seinen Plan, nach den USA auszuwandern, konnte er nicht verwirklichen. Er blieb in Westdeutschland und unterstand als heimatloser Ausländer der Betreuung der IRO.
Eine im Jahre 1952 vom Kläger erhobene, auf § 48 Ehe( gestützte Scheidungsklage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Die Abweisung der Klage ist im Berufungsurteil vom 13. März 1953 damit begründet worden, daß die eheliche Gemeinschaft noch nicht drei Jahre aufgehoben sei.
Mit Schriftsatz vom 29. September 1965 hat der Kläger erneut die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG begehrt; in erster Instanz hatte er die Klage hilfsweise auf § 43 EheG gestützt. Er hat vorgebracht, kurz vor Kriegsende habe ihm seine Mutter brieflich mitgeteilt, daß die Beklagte ein Verhältnis zu einem anderen Mann unterhalten habe oder unterhalte. Das sei für ihn der entscheidende Grund dafür gewesen, seine Beziehungen zur Beklagten abzubrechen und nicht nach Polen zurückzukehren. Er befürchte außerdem, bei seiner Rückkehr nach Polen bestraft zu werden, weil er nicht in den ersten drei NachkriegsJahren in seine Heimat zurück-gekehrt sei. Schließlich laufe er bei Rückkehr nach Polen Gefahr, seine in Westdeutschland durch langjährige Arbeit erworbenen Rentenansprüche zu verlieren. Er sei aber auch ohnedies nicht bereit, die Ehe mit der Beklagten fortzusetzen. Der Beklagten fehle ebenfalls die Bindung an die Ehe. Sie häbe seit Kriegsende keinen
 Versuch unternommen, mit ihm in Verbindung zu treten. Den letzten Brief von ihr habe er vor Kriegsende erhalten .
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Sie hat behauptet, der Kläger habe für sie und die Kinder seit der Trennung keinen Unterhalt mehr gezahlt. Außerdem unterhalte der Kläger ehewidrige Beziehungen zu einer Frau	bei	der	er	wohne. Er besitze auch
 ein etwa im Jahre 1959 geborenes uneheliches Kind. Trotzdem wolle sie die Ehe mit dem Kläger fortsetzen, wenn er nach Polen zurückkehre.
Das Landgericht hat die Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden. Das Oberlandesgericht hat das Scheidungsurteil bestätigt und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung trifft.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Scheidungsklage.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 547 Abs. 1 ZPO aF statthafte Revision ist formund fristgerecht eingelegt worden. Das ange-fochtene Urteil des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 1969, durch das die Berufung der Beklagten gegen das Scheidungsurteil des Landgerichts zurückgewiesen worden ist, ist der Beklagten am 29. März 1969 zugestellt worden. Das Oberlandesgericht hat dann im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ein Ergänzungsurteil erlassen, mit dem es ausgesprochen hat, daß den
 Kläger ein Verschulden an der Scheidung trifft. Dieses Urteil ist der Beklagten ebenfalls am 29. März 1969 zugestellt worden. Mit dieser Zustellung ist hinsichtlich des Ergänzungsurteils die Verkündung ersetzt worden (§ j510 Abs. 2 ZPO), wobei es ohne Bedeutung ist, daß nicht nur die Urteilsformel zugestellt worden ist. Das erst damit zur Entstehung gelangte Urteil bedurfte alsdann der in § 625 ZPO vorgeschriebenen Zustellung von Urteilen in Ehesachen. Diese wird nach ganz herrschender Ansicht, der sich der Senat anschließt, nicht durch die anstelle der Verkündung erfolgende Zustellung nach § 310 Abs. 2 ZPO ersetzt, auch dann nicht, wenn bei letzterer unnötigerweise das vollständige Urteil zugestellt worden ist (RGZ 123, 333, 335 ff; Stein/ Jonas ZPO 19. Aufl. § 310 Anm. IV 4; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 110 V 2 a S. 549; a.A. Baumbach/Lauterbach ZPO 30. Aufl. § 310 Anm. 3 C, der die erneute Zustellung als eine unnütze Förmelei bezeichnet). Die einmonatige Revisionsfrist des § 552 ZPO hatte somit bei Eingang der Revision am 9. Juni 1969 gemäß der Vorschrift des § 517 ZPO, die im Revisionsverfahren entsprechend anzuwenden ist (RGZ 151, 304,
 306 f; BGH LM ZPO § 517 Nr. 1), noch nicht zu laufen begonnen. Der von der Beklagten vorsorglich beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist bedurfte es deshalb nicht.
Die Revision konnte in der Sache keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG erhobenen Widerspruch gegen die Scheidung für zulässig gehalten. Es hat angenommen,
 die erste Ursache für die Zerrüttung der Ehe sei durch die zwangsweise Trennung der Parteien im Jahre 1941 oder 1942 gesetzt worden, an der der Kläger schuldlos sei. Nach Kriegsende habe der Kläger als polnischer Staatsangehöriger in seine Heimat zurückkehren können, und er sei hierzu auch seiner Familie gegenüber verpflichtet gewesen. Hiervon sei er Jedoch dadurch abgehalten worden, daß kurz vor oder kurz nach Kriegsende ein Landsmann und Arbeitskollege ihm aus einem Brief der Mutter des Klägers die Nachricht vorgelesen habe, die Beklagte lebe mit einem anderen Mann zusammen. Der Kläger habe den Brief nicht selbst lesen können, weil er des Lesens unkundig sei.
Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, daß die Mitteilung nicht richtig gewesen sei und wahrscheinlich nicht einmal in dem Brief gestanden habe. Der Kläger habe aber der angeblichen Mitteilung seiner Mutter voll vertraut und sei hierin dadurch bestärkt worden, daß auf die briefliche Anfrage bei der Beklagten, ob das stimme, eine Antwort ausgeblieben sei. Da der Kläger ein sehr einfacher Mann sei, könne ihm kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß er nicht die Anfrage bei der Beklagten nach einiger Zeit wiederholt habe oder nach Hause gereist sei, um selbst nach dem Rechten zu sehen. Als Folge dieser Umstände sei schon im Jahre 1945 die Preisgabe der ehelichen Gesinnung des Klägers erfolgt. Die Tatsache, daß der Kläger im Jahre 1958 oder 1959 einen Ehebruch begangen habe, aus dem ein Kind hervorgegangen sei, habe nicht mehr zur Zerrüttung der Ehe beitragen können. Demgemäß sei die Zerrüttung der Ehe ganz überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich durch schicksalsbedingte Umstände eingetreten, die dem Kläger nicht angelastet werden könnten.
 
Soweit es sich um tatsächliche Feststellungen handelt, sind sie revisionsrechtlich nicht angreifbar. Im übrigen lassen die Ausführungen des Revisionsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 616 ZPO verletzt, geht fehl. Die im Vorprozeß im Urteil des Oberlandesgerichts vom 13. März 1953 getroffene Feststellung, die DreiJahresfrist des § 48 Abs. 1 EheG sei zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen gewesen, steht auch nicht der Annahme entgegen, daß die eheliche Gesinnung des Klägers schon im Jahre 1945 erloschen gewesen ist. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist ein äußerer Tatbestand. War die Trennung der Ehegatten zunächst, wie hier, eine unfreiwillige, dann wird sie zu einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erst dann, wenn wenigstens einer der Ehegatten seinen Willen, mit dem anderen Ehegatten nicht mehr zusammenzuleben, nach außen hervortreten läßt. In solchen Fällen kann der Verlust der ehelichen Gesinnung, der ein innerer Vorgang ist, vor Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft eingetreten sein, wenn er bis dahin nicht eindeutig nach außen in Erscheinung getreten ist. Es liegt daher kein Widerspruch in den Feststellungen, daß einerseits der Kläger seine eheliche Gesinnung im Jahre 1945 preisgegeben hat, die häusliche Gemeinschaft der Parteien andererseits erst mit der Klageerhebung im Jahre 1952 aufgehoben worden ist.
Das Berufungsgericht brauchte entgegen der Ansicht der Revision auch keinen weiteren Beweis über die in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung zu erheben, der Kläger habe "alsbald eine andere Frau gefunden" und deshalb sei ihm seine Familie lästig geworden Daß der Kläger im Jahre 1958 oder 1959 Ehebruch begangen hat und hieraus ein Kind hervorgegangen ist, steht fest. Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß dieses Verhalten des Klägers zur Zerrüttung der Ehe nicht mehr beigetragen habe, da diese bereits früher eingetreten sei Die Beklagte hat ihre Behauptung, der Kläger habe sich schon im Jahre 1945 einer anderen Frau zugewandt, in keiner Weise präzisiert.
Gegenüber den Angriffen der Revision ist darauf hinzuweisen, daß die Würdigung des Berufungsgerichts, soweit sie sein Verhalten im Jahre 1945 betrifft, wesentlich auf dem Eindruck beruht, den das Gericht von der Person des Klägers bei seiner Vernehmung bekommen hat. Weiter sind offenbar für die Würdigung entscheidend die besonderen Verhältnisse zur Zeit des Kriegsendes und die Einflüsse dieser Verhältnisse auf die Vorstellungen und Entscheidungen des Klägers maßgebend gewesen. Danach ist sicher ein Versagen des Klägers in kritischer Lage festzustellen. Aber das Berufungsgericht konnte in tatrichterlicher Verantwortung die Überzeugung gewinnen, daß die entscheidende Rolle für die Zerrüttung der Ehe von schicksalsbedingten Umständen ausgegangen ist. Dem weiteren Verschulden des Klägers ist durch den Schuldausspruch Rechnung getragen.
 
Nach allem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Bundesrichter	Wüstenberg
 ist durch dienstliche Abwesenheit an der Unterzeichnung verhindert
 Dr. Hauß
 Dr. Pfretzschner	Dr.	Reinhardt	Dr.	Buchholz