Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Cberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr«, vom 30» Oktober 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung«, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision«, an das Berufungsgericht zurückverwieceno Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei o Das Bezirksamt für Wiedergutmachung hat mit Bescheid von 4o Juli i960 der Klägerin für die Zeit, in der sie in Zagreb vom 30» April 1941 bis zu ihrer Flucht nach Spalato am 25« Juli 1941 den Judenstern tragen mußte, für Schaden an Freiheit eine Entschädigung von 300 DM zuerkannt» Ben weitergehenden Anspruch auf Entschädigung für Frciheito-schaden hat das Bezirksamt abgelehnt, weil hinsichtlich des Froiheitsschaöens, den die Klägerin im italienischen Machtbereich und in der Schweiz erlitten habe, die Voraussetzungen der §§ 43 ff BEG- nicht gegeben seien» Die Klägerin hat diesen Bescheid mit der Klage insoweit angefochten, als ihr eine Entschädigung für Freiheitsschaden in dem Zeitraum zwischen ihrer Flucht nach Spalato und ihrer Flucht in die Schweiz versagt worden ist» Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin in 2« Instanz noch geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit in der Zeit vom 25« Juli 194^ bis 29o September 1943 verneint9 weil in dieser Zeit weder ihr die Freiheit entzogen gewesen sei (§ 43 Abs« 1 S« % Abs« 2 und 3 BEG) noch eine entschädigungsfähige Freiheitsbeschränkung (§47 BEG) vorliege« Es bedürfe daher keiner Prüfungp ob die offensichtlich nicht nach § 4 BEG an-spruchsbercchtigte Klägerin zu dem nach §§ 150 ff BEG oder §§ 160 ff BEG ancpruchsberechtigten Personenkrcis gehöre und ob die besonderen Voraussetzungen (§ 43 Abs« 1 So 2 BEG) der Entschädigung für einen im Ausland erlittenen Freiheitsschaden Vorlagen« Unter haftähnlichen Bedingungen habe die Klägerin dort jedoch nicht gelebte Sie sei zwar dadurch? sie seien alle zusammen für jeden einzelnen von ihnen verantwortlich» Bas Leben der Klägerin sei jedoch demjenigen eines Häftlings nicht sehr nahe gekommen» Bio Erlaubnis? ärztliche Hilfe in Anspruc zu nehmen» Im Krankenhaus in Vicenza sei die Klägerin nicht wie eine Gefangene gehalten worden» In Sossano habe 3io sich von den erwähnten Beschränkungen abgesehen? Nach § 43 Abs* 3 BEG wird ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen der Freiheitsentziehung gleichgeachteto Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Klägerin während ihres Aufenthaltes in Sossano in diesem Sinne unter, haftähnlichen Bedingungen gelebt hato Diese Frage ist möglicherweise zu bejahen, ohne daß sie in diesem Rechtszug schon endgültig entschieden werden kann. Nach dem Urteil des Senats vom 3* Juli 1957 - IV ZR 125/57 - (LM Nro 5 zu § 43 BEG 1956 = Rz>< 1957, 328 Nr«, 28) liegt ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen vor, wenn der Verfolgte erheblichen und laufend streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen muß, das dem eines Häftlings sehr nahe körnte Aufenthaltsbeschränkungen, wie sie in dem Zwangsaufenthalt in einer kleinen Gemeinde oder etwa in der Verbannung auf eine kleine Insel liegen können, erfüllen nur dann den Tatbestand einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 AbSo 3 BEG, wenn der Verfolgte an diesem Verbannungsort zwar nicht vollständig, aber sehr weitgehend von seiner Umwelt abgeschnitten ist, der Zwangsaufenthalt dort laufend behördlich streng überwacht wird und auch der sonstige Lebenszuschnitt de3 Verfolgten der Lebensweise eines Häftlings sehr nahe kommt * Für die Beurteilung der Frage, ob ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen geführt worden ist, muß eine Gesamtwertung aller genannten Umstände statt-findeno Der Senat hat diese Voraussetzungen in dem vorgenannten Falle verneint, weil die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit dort nicht so einschneidend waren, daß die PClägerin in dem Dorf Samoens ein Leben führte, das dem eines Häftlings sehr nahe kam« Sie hatte mit ihrem Ehemann eine kleine Wohnung, stand auch in Verbindung mit der Bevölkerung des Dorfes, lebte also von den übrigen, nichtverfolgten Dorfbev/ohnorn nicht getrennt, sondern hatte Gelegenheit zu dem Verkehr mit ihnen, was zur Milderung des seelischen Druckes der Verfolgung beitrugo Unter diesen Umständen hat der Senat nicht für ausschlaggebend gehalten, daß die damalige Klägerin sich regelmäßig melden mußte und das Dorf nicht verlassen durfte« Im vorliegenden Fall durfte dagegen die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts während ihrer Konfinierung in Sossano den Ort nicht verlassen, nach neun Uhr abends nicht mehr auf der Straße 3ein, keinen gesellschaftlichen Verkehr mit der nichtjüdischen Bevölkerung führen und keine öffentlichen Plätze aufsuchen« Dieser gesellschaftliche Abschluß von der nichtjüdischen Bevölkerung ist ein Sachverhalt, durch den sich der vorliegende Fall von dem Fall unterscheidet, der Gegenstand des oben erwähnten Urteils vom 3» Juli 1957 war» Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts mußte sich die Klägerin dreimal täglich bei der italienischen Polizei melden, wobei jeder für den anderen verantwortlich war, und hatte Arbeitsverbot, kein Geld, keine warme Kleidung, keino Decken und ungenügende Ernährung« Da nur eine Lebencv.’eise erforderlich ist, welche derjenigen eines Häftlings sehr nahe kam, brauchte es dem Vorliegen haftähnlicher Bedingungen nicht entgegenzustehen, daß die Klägerin einmal zur ärztlichen Untersuchung nach Vicenza fahren und daß ihr Ehemann sie einmal dort im Krankenhaus besuchen durfteo Umgang mit Schicksalsgefährten und eine beschränkte Möglichkeit, Briefe nach außen gelangen zu lassen, worauf das Berufungsgericht hinweist, hatte auch der Häftling im KZ» Aus diesen Gründen ist es nicht auszuschließen, daß die Klägerin in Sossano ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs0 3 BEG geführt hat»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 3o März 1965 Broeske P Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle y _ j S0Z§A URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit der Brau Blanka gebo |/lsrael o ~ Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Rechtsanwalt Revisionsklägerin 9 gegen das Land R heinland - Pfalz,, vertreten durch den Direktor des Landesamtes gutmachung und verwaltete Vermögen in für Wieder- - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten 3 Rechtsanwalt Frhro 2 Dor iVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Februar 1965 unter UitWirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes richter Johannsen., Maaß<> Wilden und Dr» Loev/enheim für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Cberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr«, vom 30» Oktober 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung«, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision«, an das Berufungsgericht zurückverwieceno Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei o Von Rechts wegen Tatbestand: Die am in geborene Klägerin ist Jüdin» Im Juli 1949 wanderte sie aus Jugoslawien in Israel ein«, wo sie seitdem wohnt» Seit 14« Juli 1952 besitzt sie die israelische Staatsangehörigkeit» Vor ihrer Auswanderung nach Israel war sie jugoslawische Staatsangehörige. Beim Bezirksamt für Wiedergutmachung-; in Neustadt/ V/einstr» hat die Klägerin rechtzeitig unter anderem Entschädigung für Schaden an Freiheit verlangt» Zur Begründung hat sie vorgetragen: 2eit April 1941 habe 3ie in Zagreb * _ den Judenstern tragen müssen',. Im Juli 1941 sei sie in das italienisch besetzte Spalato geflohen» Bort habe sie illegal in ständiger Furcht, an die Gestapo ausgcliefert zu werden3 gelebt und habe unter Hunger und Kälte leiden müssen» Ungefähr im November 1941 sei sie auf deutsche Anordnung nach Norditalien gebracht worden» Bort habe sie sich täglich bei der Polizei melden müssen und habe sich nicht frei bewegen dürfen» Im Oktober 1943 sei es ihr gelungen j illegal in die Schweiz zu fliehen, wo sie interniert worden sei» Im August 1945 sei sie nach Zagreb repatriiert -worden» Da sie es infolge ihrer bürgerlichen Herkunft unter dem kommunistischen Regime nicht habe aushalten können, sei sie sobald als möglich nach Israel ausgev/cndort« Sie sei deutsche Volkszugehörige, ihre Muttersprache sei deutsch» öie sei deutsch erzogen worden» Das Bezirksamt für Wiedergutmachung hat mit Bescheid von 4o Juli i960 der Klägerin für die Zeit, in der sie in Zagreb vom 30» April 1941 bis zu ihrer Flucht nach Spalato am 25« Juli 1941 den Judenstern tragen mußte, für Schaden an Freiheit eine Entschädigung von 300 DM zuerkannt» Ben weitergehenden Anspruch auf Entschädigung für Frciheito-schaden hat das Bezirksamt abgelehnt, weil hinsichtlich des Froiheitsschaöens, den die Klägerin im italienischen Machtbereich und in der Schweiz erlitten habe, die Voraussetzungen der §§ 43 ff BEG- nicht gegeben seien» Die Klägerin hat diesen Bescheid mit der Klage insoweit angefochten, als ihr eine Entschädigung für Freiheitsschaden in dem Zeitraum zwischen ihrer Flucht nach Spalato und ihrer Flucht in die Schweiz versagt worden ist» /V r M v Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt5 an die Klägerin für Schaden an Dreiheit eine weitere Entschädigung von 150 Dm zu zahlen« und hat im übrigen die Klage abgewiesen,. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen« Mit der vom erkennenden Senat zugolassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter« Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision« Bntscheidungsgründ e: Die Revision ist begründet« I« Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin in 2« Instanz noch geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit in der Zeit vom 25« Juli 194^ bis 29o September 1943 verneint9 weil in dieser Zeit weder ihr die Freiheit entzogen gewesen sei (§ 43 Abs« 1 S« % Abs« 2 und 3 BEG) noch eine entschädigungsfähige Freiheitsbeschränkung (§47 BEG) vorliege« Es bedürfe daher keiner Prüfungp ob die offensichtlich nicht nach § 4 BEG an-spruchsbercchtigte Klägerin zu dem nach §§ 150 ff BEG oder §§ 160 ff BEG ancpruchsberechtigten Personenkrcis gehöre und ob die besonderen Voraussetzungen (§ 43 Abs« 1 So 2 BEG) der Entschädigung für einen im Ausland erlittenen Freiheitsschaden Vorlagen« Während des Aufenthalts der Klägerin in Sossano komme nur ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen (§45 Abs* 3 BEG) in Betrachto Lie Klägerin sei in Sossano nicht inhaftiert oder interniert gewesen® Vielmehr handele es sich um eine sog* Konfinierung? um einen der Klägerin von den italienischen Behörden zugewiesenen Zwangsaufenthalt? an dem die Klägerin polizeilich überwacht worden sei« Unter haftähnlichen Bedingungen habe die Klägerin dort jedoch nicht gelebte Sie sei zwar dadurch? daß sie den Ort Sossano ohne behördliche Erlaubnis nicht habe verlassen dürfen? sich dreimal täglich bei der Polizei habe melden müssen? nach 9 Uhr abends nicht mehr habe auf die Straße gehen? mit der Bevölkerung des Ortes gesellschaftlich nicht habe verkehren und keine öffentlichen Plätze habe besuchen dürfen? in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt gewesen? und diese Beschränkungen seien auch ständig behördlich überwacht worden» Dem Gebot? sich dreimal täglich bei der Polizei zu melden und in Sossano zu verbleiben? sei auch dadurch Nachdruck verliehen worden? daß den Konfinierten erklärt worden sei? sie seien alle zusammen für jeden einzelnen von ihnen verantwortlich» Bas Leben der Klägerin sei jedoch demjenigen eines Häftlings nicht sehr nahe gekommen» Bio Erlaubnis? Bossano zu verlassen? sei in besonderen Fällen erteilt worden? so an 30» August 1943 zu einer Fahrt der Klägerin nach Vicenza zur ärztlichen Untersuchung und am 4° September 1943? damit ihr Ehemann sie im Krankenhaus in Vi ccnza habe besuchen können» Bie Klägerin habe also auch ausreichende llöglichkeiten gehabt? ärztliche Hilfe in Anspruc zu nehmen» Im Krankenhaus in Vicenza sei die Klägerin nicht wie eine Gefangene gehalten worden» In Sossano habe 3io sich von den erwähnten Beschränkungen abgesehen? frei bewegen können» Bas Grtsgebiet sei auch nicht so klein gewesen? daß der Aufenthalt dort praktisch einer Lager- oder Gefängnis-haft nahe gekommen wäree Die Klägerin habe mit ihrem Ehemann zussmmcngclcbt, den Umgang mit etwa 18 Schicksalsgefährten in Sossano gehabt und mit an anderen Orten konfinierten Freunden oder Bekannten korrespondieren können* Auch hinsichtlich der Unterbringung in Sossano hätten keine haft-ähnlichen Bedingungen Vorgelegen« Ebensowenig genüge hierfür, daß die Klägerin nicht habe arbeiten dürfen, kein Geld, keine warme Kleidung und keine Decken gehabt habe und nur ungenügend ernährt gewesen sei» Auch die freie Bevölkerung der kriegsführenden Staaten in Europa habe vielfach unter ungenügender Ernährung und Mangel an sonstigen Bedarfsgütern zu leiden gehabte Wahrscheinlich hätten die Klägerin und ihr Ehemann vom italienischen Staat eine laufende, allerdings geringe Unterstützung bezogen, mit der sie für ihre Verpflegung hätten sorgen müssen« Nur während ihres Transports von Split nach Sossano im November 1941 sei der Klägerin die Freiheit entzogen gewesen« Die Klägerin sei im November 1941 in Split verhaftet und als Gefangene nach Sossano transportiert worden« hie lange die Klägerin auf diese Weise in Haft gewesen sei« lasse sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen« Um mehr als einige Tage habe cs sich dabei jedoch nicht gehandelt« Für volle 3 Monate sei die Klägerin bereits entschädigt« Daß der nicht entschädigte Teil de3 4» Monats zusammen mit der Dauer des Transports von Split nach Sossano 30 volle Tage ergebe (§ 45 S« 2 BEG), lasse sich nicht feststelienc II« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg« Gemäß § 43 Aba. 1 SQ 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm in der Zeit vom 30o Januar 1933 bis zu dem 8c Mai 1945 die Freiheit entzogen worden ist. Nach § 43 Abs* 3 BEG wird ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen der Freiheitsentziehung gleichgeachteto Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Klägerin während ihres Aufenthaltes in Sossano in diesem Sinne unter, haftähnlichen Bedingungen gelebt hato Diese Frage ist möglicherweise zu bejahen, ohne daß sie in diesem Rechtszug schon endgültig entschieden werden kann. Nach dem Urteil des Senats vom 3* Juli 1957 - IV ZR 125/57 - (LM Nro 5 zu § 43 BEG 1956 = Rz>< 1957, 328 Nr«, 28) liegt ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen vor, wenn der Verfolgte erheblichen und laufend streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen muß, das dem eines Häftlings sehr nahe körnte Aufenthaltsbeschränkungen, wie sie in dem Zwangsaufenthalt in einer kleinen Gemeinde oder etwa in der Verbannung auf eine kleine Insel liegen können, erfüllen nur dann den Tatbestand einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 AbSo 3 BEG, wenn der Verfolgte an diesem Verbannungsort zwar nicht vollständig, aber sehr weitgehend von seiner Umwelt abgeschnitten ist, der Zwangsaufenthalt dort laufend behördlich streng überwacht wird und auch der sonstige Lebenszuschnitt de3 Verfolgten der Lebensweise eines Häftlings sehr nahe kommt * Für die Beurteilung der Frage, ob ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen geführt worden ist, muß eine Gesamtwertung aller genannten Umstände statt-findeno 8 Der Senat hat diese Voraussetzungen in dem vorgenannten Falle verneint, weil die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit dort nicht so einschneidend waren, daß die PClägerin in dem Dorf Samoens ein Leben führte, das dem eines Häftlings sehr nahe kam« Sie hatte mit ihrem Ehemann eine kleine Wohnung, stand auch in Verbindung mit der Bevölkerung des Dorfes, lebte also von den übrigen, nichtverfolgten Dorfbev/ohnorn nicht getrennt, sondern hatte Gelegenheit zu dem Verkehr mit ihnen, was zur Milderung des seelischen Druckes der Verfolgung beitrugo Unter diesen Umständen hat der Senat nicht für ausschlaggebend gehalten, daß die damalige Klägerin sich regelmäßig melden mußte und das Dorf nicht verlassen durfte« Im vorliegenden Fall durfte dagegen die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts während ihrer Konfinierung in Sossano den Ort nicht verlassen, nach neun Uhr abends nicht mehr auf der Straße 3ein, keinen gesellschaftlichen Verkehr mit der nichtjüdischen Bevölkerung führen und keine öffentlichen Plätze aufsuchen« Dieser gesellschaftliche Abschluß von der nichtjüdischen Bevölkerung ist ein Sachverhalt, durch den sich der vorliegende Fall von dem Fall unterscheidet, der Gegenstand des oben erwähnten Urteils vom 3» Juli 1957 war» Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts mußte sich die Klägerin dreimal täglich bei der italienischen Polizei melden, wobei jeder für den anderen verantwortlich war, und hatte Arbeitsverbot, kein Geld, keine warme Kleidung, keino Decken und ungenügende Ernährung« Da nur eine Lebencv.’eise erforderlich ist, welche derjenigen eines Häftlings sehr nahe kam, brauchte es dem Vorliegen haftähnlicher Bedingungen nicht entgegenzustehen, daß die Klägerin einmal zur ärztlichen Untersuchung nach Vicenza fahren und daß ihr Ehemann sie einmal dort im Krankenhaus besuchen durfteo Umgang mit Schicksalsgefährten und eine beschränkte Möglichkeit, Briefe nach außen gelangen zu lassen, worauf das Berufungsgericht hinweist, hatte auch der Häftling im KZ» Aus diesen Gründen ist es nicht auszuschließen, daß die Klägerin in Sossano ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs0 3 BEG geführt hat» Die von dem beklagten Land angeführten Entscheidungen des Senats in IV ZB 409/61, IV ZB 56/62 und IV ZB 75/62 (nicht veröffentlicht) stehen mit der vorgenannten Rechtssprechung des Senats in Einklang» III* Nach alledem ist auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuhoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuvorv/eisen» 1 0 / S'. Dio Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs, 1 3EGo Ascher Bundesrichter Johannsen Wilden Dr» loewenhcin und Bundesrichter Maaß sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben» Ascher