* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 109/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 109/63

£r war jüdischer Abstammung, gehörte aber nach seinen Angaben dem deutschen Sprach- und Külturkreis an, behielt auch nach der Gründung des Staates Polen im Jahre 19T8 seine österreichische Staatsangehörigkeit, betrieb in dem nahegelegenen Bielitz (Südpolen) ein Handelsunternehmen und wanderte im März 1939 nach Palästina aus, dessen Mandatsangehörigkeit er im August 1941 erwarb, Er begehrt die Gewährung einer Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen mit der Begründung, nach dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich, dem hierauf beruhenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und der anschließenden Ausstellung eines reichsdeutachen Reisepasses mit dem Vermerk "J" sei die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in Polen erschwert und schließlich versagt worden. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag mit dem Hinweis abgelehnt, es seien weder unmittelbare deutsche Verfolgungsmaßnabmen noch Maßnahmen auf.Veranlassung deutscher Dienststellen gewesen, die den Kläger seinerzeit zur Auswanderung aus Polen veranlaßt hätten. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und zur Begründung seines Anspruchs.weiter vorgetragen: Bereits vor Kriegsausbruch habe in Polen unter dem Einfluß des benachbarten deutschen Staates eine ausgesprochene Tendenz zur Judenverfolgung bestanden. Mit dem Vermerk des BJB in dem ihm damals erteilten reichsdeutschen Reisepaß sei ihm aus Gründen der Rasse der Schutz des Deutschen Reiches entzogen und - als folge hiervon - die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in Polen versagt worden. Entscheidungsgründei Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger entsprechend seinen Behauptungen auf Grund von Verfolgungsmaßnahmen, die ihn im Vertreibungsgebiet getroffen haben, Der Kläger ist nach seinem Vortrag im März ^939 von BflHü in das damalige Mandatsgebiet Palästina aus-gewandert« Pur die Revision ist zu unterstellen, daß er nach seiner Ausweisung aus Polen deshalb nach Palästina ausgewandert ist und seinen Wohnsitz, obwohl er Deutscher war, deshalb nicht im Reichsgebiet genommen hat, weil er befürchten mußte, dort - im Machtbereich des Nationalsozialismus - rassischen Verfolgungen ausgesetzt zu sein. Nicht zweifelhaft ist freilich, daß er zur Zeit seiner Auswanderung deutscher Staatsangehöriger war und insofern die Voraussetzung der angeführten Bestimmung erfüllt. Als österreichischer Staatsbürger von Geburt hatte er nach der Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich auf Grund der Verordnungen über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Es ist auch anzunehmen, daß der Kläger, wenn er nicht verfolgt und nicht ausgewandert, sondern im Vertreibungsgebiet - also im polnischen Bielits - verblieben wäre, dort von der Vertreibung betroffen worden wäre. Nur dort, wo es ohne besondere Ermittlungen zu diesem Punkt auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen konkreten Gestaltung des Lebensschicksals eines Verfolgten nach seiner Auswanderung feotsteht, daß er von Vertrei-bungsmaßnahrien nicht betroffen worden 'wäre, etwa weil er . oder tatsächlich nicht betroffen wurde, obwohl er nach dem Zusammenbruch der NS-Herrschaft in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt ist, ohne dort während der Vor-treibungszeit Vertreibungsmaßnabmen ausgesetzt gewesen zu sein, ist die Vertriebeneneigenschaft als Voraussetzung für eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Schaden durch Sonderabgaben zu verneinen (Urteile des-Senats SzW 1962, 368 Kr. 30 und 1962, 467 Nr. 31). Solche besonderen Umstände, auf Grund deren ohne weiteres mit Sicherheit festgestellt werden könnte, daß der Kläger bei seinem Verbleiben in seinem Vertreibungsgebiet von der Vertreibung nicht betroffen worden wäre, bat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Zweifelhaft ist jedoch, ob der Kläger1 als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger von der Vertreibung erfaßt worden wäre. Für die Beantwortung dieser Frage kann es nicht darauf ankommen, daß er zur Zeit des Beginns der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus Polen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besaß, weil er sic ebenso, wie bei Fortgeltung der vor dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich in Österreich geltenden Gesetze die österreichische Staats-bürgerschaft, bereits im August 1941 verloren hatte, als er die palästinensische Mandatszugehörigkeit erwarb. April 1945 wieder österreichischer Bundesbürger gewesen und hätte mit diesem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlören gehabt (Urteil des Senats RzW 1962, 37, Bie Frage, wann ein Vertriebener von der Vertreibung betroffen ist, ist, sofern er tatsächlich wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Beutachtum aus seinem Heimatgebiet geflohen oder vertrieben ist, nach den konkreten Umständen dieses seines Vertriebenenschicksals zu beantworten. Palls nach diesen Feststellungen der Kläger nicht mehr als deutscher Staatsangehöriger von der Vertreibung betroffen sein würde, würde ihm die Vertriebeneneigenschaft nicht zuerkannt werden können. Soweit sie jedoch die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind sie, wie der Senat in seinem RzW 1962, 37 veröffentlichten Urteil näher dargelegt hat, im Sinne des 33VPG und des BEG nicht als deutsche Volkszugehörige anzusehen. Die Revision meint, daß hiernach der Kläger, wäre er nicht verfolgt worden, möglicherweise die deutsche Staatsangehörigkeit auch nach dem 27. Zur Klärung der Frage, wann der Kläger, wäre er in Bielitz verblieben, von der Vertreibung betroffen worden wäre, und gegebenenfalls, ob außer der Vertriebeneneigen-scbaft auch die weiteren bisher nicht erörterten tatsäch-liehen Ansprucbsgrundlagen bei ihm gegeben sind, war hiernach der Rechtsstreit an das Berufungsgericht 2uriick-suverweiseo.

Zitierte Normen: § 1 BVFG
VertreibungösterreichischVertreibungsgebietStaatsangehörigkeitGrundÖsterreichPolKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	;ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 154; BundesvertriebenenG § 1
a)	Ein Österreicher, der vor der Vertreibung aus Verfol-gungsgrunden aus einem Vertreibungsgebiet ausgewandert ist, ist Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, wenn er die durch den Anschluß Österreichs an aas Deutsche Keieh erworbene deutsche Staatsangehörigkeit zur Zeit der Auswanderung und zur Zeit des Beginns der Vertreibung noch besaß.
b)	Die allgemeine Vertreibung aus einem bestimmten Ver-treibungsgebiet kann schon mit dem Zeitpunkt begonnen haben, zu welchem in diesem Gebiet beim Herannahen der feindlichen Truppen die Massenflucht der deutschen Volkszugehörigen einsetzte.
BGH, Urt. v. 11. Dezember 1963 - IV ZR 109/63 -
OLG Neustadt/Weinstr..
LG Frankenthal
IV_ZRJP3/65
Verkündet am •11» Dezember 1965
Hoeppe, Ju3tizangestellte als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Entscfcädigungsrechtsstreit
 des Fabrikanten Oswald N traBe d.
, dAd
- Prozeßbevollmäcbtigter:
Klägers und Revisionsklägers Rechtsanwalt Dr.dBHId in
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Prozeßbevollmäcbtigter;
Beklagten und Revisioosbeklagten, Rechtsanwalt
 in
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Jobannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr, Loewenbeijji
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers, wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 13. Juli 1962 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand^
Der Kläger ist als österreichischer Staatsangehöriger am flU	1901	in	SfHHHfe bei	das	damals	zu
 Österreicbisch-Scblesien, späterhin zu Polen gehörte, geboren. £r war jüdischer Abstammung, gehörte aber nach seinen Angaben dem deutschen Sprach- und Külturkreis an, behielt auch nach der Gründung des Staates Polen im Jahre 19T8 seine österreichische Staatsangehörigkeit, betrieb in dem nahegelegenen Bielitz (Südpolen) ein Handelsunternehmen und wanderte im März 1939 nach Palästina aus, dessen Mandatsangehörigkeit er im August 1941 erwarb, Er begehrt die Gewährung einer Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen mit der Begründung, nach dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich, dem hierauf beruhenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und der anschließenden Ausstellung eines reichsdeutachen Reisepasses mit dem Vermerk "J" sei die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in Polen erschwert und schließlich versagt worden.
Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag mit dem Hinweis abgelehnt, es seien weder unmittelbare deutsche Verfolgungsmaßnabmen noch Maßnahmen auf. Veranlassung deutscher Dienststellen gewesen, die den Kläger seinerzeit zur Auswanderung aus Polen veranlaßt hätten. Darüber hinaus wäre der Kläger im Jahre 1945 nicht wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit, sondern allenfalls als Österreicher vertrieben worden.
Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und zur Begründung seines Anspruchs.weiter vorgetragen: Bereits vor Kriegsausbruch habe in Polen unter dem Einfluß des benachbarten deutschen Staates eine ausgesprochene Tendenz zur Judenverfolgung bestanden. Es müsse deshalb
 unterstellt werden, daß bereits damals NS-Verfolgungsmaß~ nahmen gegen ihn ergriffen worden seien und er Polen . nur verlassen habe, um solchen Verfolgungen zu entgehen.
Mit dem Vermerk des BJB in dem ihm damals erteilten reichsdeutschen Reisepaß sei ihm aus Gründen der Rasse der Schutz des Deutschen Reiches entzogen und - als folge hiervon - die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in Polen versagt worden. Die damals allein noch mögliche Rinreise ins Reichsgebiet sei ihm als Juden jedoch nicht mehr zu demutbar gewesen. Die Beziehungen Deutschlands zu Polen und die allgemeine politische läge hatten aber bereits im März 1939 nur den einen Schluß zugelassen, daß es io allernächster Zeit mit oder ohne Krieg zu einer Besetzung Polens durch deutsche Truppen kommen werde, daß ihm also NS-Gewaltmaßnabmen unmittelbar gedroht hätten.
V
Der Kläger hat deshalb beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine Kapitalentsebäd'igung von 10 000 DM oder eine monatliche Rente von 200 DM zu. zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte- Keinen Erfolg, Mit der Revision, die der erkennende Senat zugelassen bat, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
• Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründei
 Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger entsprechend seinen Behauptungen auf Grund von Verfolgungsmaßnahmen, die ihn im Vertreibungsgebiet getroffen haben,
 
in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden ist.
Ks hat aber den daraus vom Kläger bergeleiteten Entschädigungsanspruch deshalb für unbegründet erachtet, weil es die Vertriebeneneigenscbaft des Klägers, die gemäß § 64 Aba, T Satz 2 BE6 Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist, nicht für gegeben hält.
Der Kläger ist nach seinem Vortrag im März ^939 von BflHü in das damalige Mandatsgebiet Palästina aus-gewandert« Pur die Revision ist zu unterstellen, daß er nach seiner Ausweisung aus Polen deshalb nach Palästina ausgewandert ist und seinen Wohnsitz, obwohl er Deutscher war, deshalb nicht im Reichsgebiet genommen hat, weil er befürchten mußte, dort - im Machtbereich des Nationalsozialismus - rassischen Verfolgungen ausgesetzt zu sein. Unter diesen Umständen kann seine Auswanderung verfolgungsbedingt sein, so daß es nicht mehr darauf ankommen . würde, ob schon seine Ausweisung aus Polen die Folge von Verfolgungsmaßnahraen, etwa der Eintragung des MJM-Stempels in seinem Reisepaß oder der Versagung des diplomatischen Schutzes war, durch dessen Gewährung die Ausweisung hätte verhindert werden können und müssen.
Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG würde der Kläger hiernach zu der in dieser Bestimmung umschriebenen Vertriebenengruppe gehören. Eine andere Gruppe kommt, wie auch unter den Parteien unstreitig ist, nicht in Betracht.
*
Ob der Kläger auch nach dem Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG zu der dort bezeiehneten Vertriebenengruppe gehört, kann jedoch zweifelhaft sein.
 
Nicht zweifelhaft ist freilich, daß er zur Zeit seiner Auswanderung deutscher Staatsangehöriger war und insofern die Voraussetzung der angeführten Bestimmung erfüllt. Als österreichischer Staatsbürger von Geburt hatte er nach der Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich auf Grund der Verordnungen über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 (RGBl I 790) und vom 30. Juni 1939 (RGBl I 1072) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (vgl. Maßfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht 2. Aufl., S. 203). Ob er daneben nach österreichischer Auffassung die österreichische Staatsangehörigkeit behalten hatte, ist unerheblich.
Es ist auch anzunehmen, daß der Kläger, wenn er nicht verfolgt und nicht ausgewandert, sondern im Vertreibungsgebiet - also im polnischen Bielits - verblieben wäre, dort von der Vertreibung betroffen worden wäre.
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist die Bejahung der Vertriebeneneigenschaft bei Personen, die vor der allgemeinen Vertreibung aus Verfolgungsgründen aus einem Vertreibungsgebiet ausgev/andert sind, nicht in jedem Palle von einer besonderen Prüfung in der Richtung abhängig zu machen, ob der Anaprucbsteller im Palle seines Verbleibens im Vertreibungsgebiet tatsächlich vertrieben worden wäre. Diese Prüfung hat der Gesetzgeber durch die allgemeine Passung der Diktion des § 1 Abs« 2 Kr. 1 BVPG ausschließen wollen. Nur dort, wo es ohne besondere Ermittlungen zu diesem Punkt auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen konkreten Gestaltung des Lebensschicksals eines Verfolgten nach seiner Auswanderung feotsteht, daß er von Vertrei-bungsmaßnahrien nicht betroffen worden 'wäre, etwa weil er . noch vor der allgemeinen Vertreibung verstorben ist?
 
oder tatsächlich nicht betroffen wurde, obwohl er nach dem Zusammenbruch der NS-Herrschaft in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt ist, ohne dort während der Vor-treibungszeit Vertreibungsmaßnabmen ausgesetzt gewesen zu sein, ist die Vertriebeneneigenschaft als Voraussetzung für eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Schaden durch Sonderabgaben zu verneinen (Urteile des-Senats SzW 1962, 368 Kr. 30 und 1962, 467 Nr. 31).
Solche besonderen Umstände, auf Grund deren ohne weiteres mit Sicherheit festgestellt werden könnte, daß der Kläger bei seinem Verbleiben in seinem Vertreibungsgebiet von der Vertreibung nicht betroffen worden wäre, bat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Der Gefahr einer Vertreibung wäre der Kläger in den Wirren der letzten Kriegszeit und der ersten Nachkriegszeit, ins-besondere nicht schon deshalb mit Sicherheit enthoben gewesen, weil er von Geburt Österreicher war (vgl. OLG Neustadt RzW i960, 564 Nr. 28).
Zweifelhaft ist jedoch, ob der Kläger1 als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger von der Vertreibung erfaßt worden wäre. Für die Beantwortung dieser Frage kann es nicht darauf ankommen, daß er zur Zeit des Beginns der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus Polen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besaß, weil er sic ebenso, wie bei Fortgeltung der vor dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich in Österreich geltenden Gesetze die österreichische Staats-bürgerschaft, bereits im August 1941 verloren hatte, als er die palästinensische Mandatszugehörigkeit erwarb.
Er ist vielmehr, wie der Senat in seinem Urteil RzY/ 1962,
37 Nr. 21 ausgesprochen hat, darauf abzustellen, welches Schicksal er erlitten hätte, wenn er nicht aus Verfolgungsgründen ausgewandert, sondern in seinem früheren Wohnort verblieben wäre.
 
Der Kläger wäre dann auf Grund des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945 (abgedruckt bei Maßfeller» aaO, S. 392) ab 27. April 1945 wieder österreichischer Bundesbürger gewesen und hätte mit diesem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlören gehabt (Urteil des Senats RzW 1962, 37,
38). Ob er als deutscher Staatsangehöriger, der er bis zu diesem Zeitpunkt geblieben wäre, von der Vertreibung betroffen worden wäre, hängt demnach davon ab, ob die Vertreibung der Deutschen aus dem Raum von Bielitz bereits damals begonnen hatte. Bas Berufungsgericht hat hierüber bisher keine Feststellungen getroffen.
Bie Frage, wann ein Vertriebener von der Vertreibung betroffen ist, ist, sofern er tatsächlich wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Beutachtum aus seinem Heimatgebiet geflohen oder vertrieben ist, nach den konkreten Umständen dieses seines Vertriebenenschicksals zu beantworten. Bei der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG umschriebenen Vertriebenengruppe versagt jedoch dieser Gesichtspunkt, weil hier die Vertriebeneneigenschaft nicht an einen wirklichen Vertreibungstatbestand angeknupft ist, sondern auf einer Fiktion beruht. Hier muß zugunsten der Verfolgten der frühest mögliche Zeitpunkt des Beginns der Vertreibung zugrunde gelegt werden. Als solcher ist nicht der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem in dem betreffenden Gebiet erstmals von Seiten der dort ausgeübten öffentlichen Gewalt Vertreibungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt wurden, sondern gegebenenfalls auch bereits der Zeitpunkt, zu welchem in diesem Gebiet beim Heranrücken der feindlichen i'ruppen die Hassenflucht der deutschen Volkszugehörigen einaetzte (vgl. Urteil des Senats RzW 1963, 374 Nr. 24).
Nach, dem in Keesings Archiv der Gegenwart 1945 S. 157 mitgoteilcen Bericht des OKW vom 12. März 1945 sind die
- 8
russischen Truppen bereits an diesem Tage im Kaum zwischen BfHHP und Schwarzv/asser zu dem Angriff angetreten. Bs erscheint danach nicht ausgeschlossen, daß bereits damals eine Massenl'lucht oder Massenevakuierung der deutschen Volkszugehörigen aus diesem Gebiet stattgefunden hat.
Die näheren Feststellungen zu diesem Punkte müssen jedoch dem Tatrichter überlassen bleiben.
Palls nach diesen Feststellungen der Kläger nicht mehr als deutscher Staatsangehöriger von der Vertreibung betroffen sein würde, würde ihm die Vertriebeneneigenschaft nicht zuerkannt werden können. Sie könnte nicht darauf gestützt werden, daß er zur Zeit der Vertreibung deutscher Volkssugehöriger im Sinne des BKG gewesen sei. Der Kläger war auf Grund seiner Herkunft in besonderer Weise mit Österreich bzw. mit dem Raum der früheren Donau-Monarchie verbunden, wodurch auch seine Volkszugehörigkeit eine bestimmte Prägung erhalten hatte. Zwar mögen die Österreicher im Hinblick auf Sprache, Kultur und geschichtliche Vergangenheit in ihrem Volkstum den Deutschen sehr nahe stehen. Soweit sie jedoch die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind sie, wie der Senat in seinem RzW 1962, 37 veröffentlichten Urteil näher dargelegt hat, im Sinne des 33VPG und des BEG nicht als deutsche Volkszugehörige anzusehen.
Die Revision hat noch auf § 3 des deutschen Gesetzes vom 17. Mai 1956 (BGBl 431) hingewiesen. Hach dieser Bestimmung hätten alle österreichischen Staatsbürger, die mit dem 13. Mär2 1938 die reiebsdeutsebe Staatsangehörigkeit erworben und diese gemäß § 1 dieses Gesetzes mit Ablauf des 26. April 1945 wieder verloren hätten,das Recht erhalten, mit rückwirkender Kraft wieder die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, wenn sie ihren dauernden
 Aufenthalt seit dem 26. April 1945 im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 51. Dezember '*957 genommen hätten. Die Revision meint, daß hiernach der Kläger, wäre er nicht verfolgt worden, möglicherweise die deutsche Staatsangehörigkeit auch nach dem 27. April 1945 behalten haben würde und demgemäß auch nach diesem Zeitpunkt als deutscher Volkszugehöriger hätte abgesehen werden müssen. Diese Möglichkeit ist zwar nicht auszuschließen. Sie liegt jedoch angesichts der erwähnten Verbundenheit des Klägers mit Österreich als dem Lande seiner früheren Staatsangehörigkeit so fern, daß sie praktisch außer Betracht bleiben muß.
Zur Klärung der Frage, wann der Kläger, wäre er in Bielitz verblieben, von der Vertreibung betroffen worden wäre, und gegebenenfalls, ob außer der Vertriebeneneigen-scbaft auch die weiteren bisher nicht erörterten tatsäch-liehen Ansprucbsgrundlagen bei ihm gegeben sind, war hiernach der Rechtsstreit an das Berufungsgericht 2uriick-suverweiseo.
Baske Johannsen Wüstenberg ttoaß Dr. Loewenheim