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BGH · IV ZR 109/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 109/62

Wurden gegen die Ehefrau eines politisch Verfolgten Hausdurch suchungcn und Vernehmungen mit Beleidigungen und NÖtigungs-handlungcn durchgeführt, weil den Verfolgern ein Zugriff auf ihre Person und auf ihren persönlichen und häuslichen Lebenobereich wegen der engen Beziehungen und der Lebensgemeinschaft, in welchen sie zu dem Verfolgten stand, als ein geeignetes Mittel erschien, sich die für dio Durchführung der Verfolgung des Ehemannes erforderlichen Auskünfte und Handhaben zu verschaffen, so ist die Ehefrau gemäß § 1 Abs, 2 Nr, 3 BEG einem Verfolgten gleichgestellte Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten Beklagten und Revisionsbeklagten, - Pro zoßbevolXmäehtigter: Rechtsanwalt hat der IV« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. Oktober 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske* Yfüstcnberg, Br. Loewenhoim und Br. Graf für Recht erkannt; Nach dem vom Berufungsgericht festgestollten Sachverhalt ist die Klägerin von den gegen ihren Ehemann gerichteten Vcrfolgungsmaßnahmen insofern raitbetroffen worden, als sie wiederholt - auch zur Nachtzeit -Durchsuchungen in ihrer Wohnung übor sich hat ergehen lassen müssen, die von Angehörigen der Polizei, SS und der SA durchgeführt wurden in der Hoffnung, entweder ihren Ehemann bei der Haussuchung in der. Bei einer dieser Haussuchungen ist nach der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Darstellung der Klägerin ein SS- Mann mit dem Gummiknüppel auf sie losgegangen, v/cil sie eine an sie gestellte Frage nicht beantwortete. wie das Berufungsgericht feststellt, dom Zweck, den Aufenthalt ihres Ehemannes zu ormittoln oder wenigstens Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen nach seinem Verbleib zu bekommen« Nach der eigenen Darstellung der Klägerin bei ihrer Anhörung ist sie bei diesen Vernehmungen nicht scharf angöfaßt oder bedroht worden. Es ist jedoch der von ihm im einzelnen begründeten Auffassung, daß die dargelegten Beeinträchtigungen sämtlich auf Verfolgungsmaßnahmen beruht hätten, die sich nicht gegen die Klägerin, sondern gegen ihren Ehemann gerichtet hätten. und die mit dieser Beleidigung verbundene Androhung, wenn man ihren Mann nicht bekomme, würde sie verhaftet werden, richteten sich unmittelbar gegen die Klägerin. Baraus folgt, daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ihren Anspruch auf Entschädigung wegen etwaiger Gesundheitsschäden, die sic durch die gegen sie gerichteten Maßnahmen erlitten hat, nicht auf § 1 Abs« 1 BEG stützen kann« Sie ist kein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung, weil sic nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist« Ber Sachverhalt gibt jedoch, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, Anlaß, die Frage zu prüfen, ob die Klägerin gemäß § 1 Abs.2 Nr« 3 BEG einem Verfolgten glcichzu8tcllen ist» Biese Bestimmung hat zwar in erster Linie die Fälle im Auge, in denen eine Person verfolgt wird, nicht um sie selbst zu schädigen, sondern um eine ihr nahestehende dritte Person zu treffen, gegen die wegen der Betätigung ihrer politischen Gegnerschaft Vergeltungsmaßnahmen (Repressalien) angewandt v/erden Zu den Fällen dieser Art kann der vorliegende nicht gerechnet worden« Aus dem vom Berufungsgericht festgestcllten Sachverhalt läßt sich nicht entnehmen, daß die Verfolger mit den gegen die Klägerin durchgeführten Maßnahmen in dem dargelegtcn Sinne deren Ehemann treffen wollten, etwa um auf diese Weise an ihm Vergeltung zu üben oder ihn zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen« Solange sie seinen Aufenthalt nicht kannten, mußte es für sie fraglich bleiben, ob er überhaupt von diesen Maßnahmen etwas erfahren würde. Nach dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils liegt aber die Annahme nahe, daß die gegen die Klägerin durchgeführten Maßnahmen nach dom Willon der Verfolger einzig den Zweck hatten, die Verfolgung ihres Ehemannes wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, also aus den Gründen des § 1 Abs« 1 BEG, zu ermöglichen, nämlich die Voraussetzungen für seine Festnahmo und für die Aufdeckung seiner tatsächlichen oder vermuteten politischen Betätigung und seiner Verbindungen zu anderen Widerstandskämpfern gegen die nationalsozialistische Herrschaft zu schaffen« Der Senat hält es grundsätzlich für gerechtfertigt, auch auf einen solchen Fall die Vorschrift des § 1 Abs« 2 Nr« 3 BEG anzuwenden« Falle die Klägerin als Ehefrau, wurde dann deshalb verfolgt, weil ein Zugriff auf ihre Person und auf ihren persönlichen und häuslichen Lebensbereich wegen der engen Beziehungen und der Lebensgemeinschaft, in welchen sie zu dom Verfolgten stand, den Verfolgern als ein geeignetes Mittel orschion, sich die Auskünfte und Handhaben zu verschaffen, die sie für die Durchführung der aus den Gründen des § 1 Abs« 1 BEG beabsichtigten Verfolgung dos Dritten brauchten« Damit ist die Voraussetzung, daß das MNahe0tchenM der Grund der Verfolgung dos Angehörigen bildet, erfüllt. Daß der Ehemann der Klägerin aus Gründen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist, hat offenbar das Berufungsgericht in Einklang mit den bereits zugunsten der Klägerin ergangenen Entschädigungsbescheiden unterstellt. jedenfalls nicht auozuschlicßon, daß dio Klägerin auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG als Verfolgte anZusehen ist.

Zitierte Normen: § 1 BEG
VerfolgungEhemannBEGBerufungsgerichtMaßnahmeVerfolgtedosVernehmungKlägerinVerfolger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 1 Abs, 2 Nr, 3
Wurden gegen die Ehefrau eines politisch Verfolgten Hausdurch suchungcn und Vernehmungen mit Beleidigungen und NÖtigungs-handlungcn durchgeführt, weil den Verfolgern ein Zugriff auf ihre Person und auf ihren persönlichen und häuslichen Lebenobereich wegen der engen Beziehungen und der Lebensgemeinschaft, in welchen sie zu dem Verfolgten stand, als ein geeignetes Mittel erschien, sich die für dio Durchführung der Verfolgung des Ehemannes erforderlichen Auskünfte und Handhaben zu verschaffen, so ist die Ehefrau gemäß § 1 Abs, 2 Nr, 3 BEG einem Verfolgten gleichgestellte
BGH, ürt. v. 17. Oktober 1962 - IV ZR1o9/62 - OLG Hamm/Westf
LG Arnsberg
o:c
IV ZR 109/62
Verkündet am 17* Oktober 1962
___ Justizangestcllter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des VoXkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Emilio \7ilheImine
MNVstr.
geb. K
5
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Pro zoßbevolXmäehtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. Oktober 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske* Yfüstcnberg, Br. Loewenhoim und Br. Graf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf * vom 16. Mai 1961 aufgehoben.
Der Rechtsstreit ?/ird zur erneuten Verhandlung und Ent Scheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des am 18• Oktober 1936 in der Gcstapo-Haft in	verstorbenen Verfolgten
 Karl Vilhelm SpflBB« Dieser war Mitglied der KPD und vor 1933 Redakteur einer kommunistischen Zeitung* Nach Beginn der nationalsozialistischen Crewaltherrschaft hielt er sich von März bis Juli 1933 verborgen. Dann wurde er verhaftet und in das Konzentrationslager ElHHBB-HSHHm verbracht. Im Dezember 1933 wurde er aus der Haft entlassen und konnte sich in der Folgezeit als Versicherungsvertreter eine neue Bcbensgrundlagc schaffen.
Am Io. Oktober 1936 wurde er erneut Überraschend verhaftet und kam bald darauf in der Haft vermutlich auf gewaltsame Weise ums Deben»
Die Klägerin erhebt Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit mit der Begründung, daß die Verfolger die gegen ihren Ehemana gerichtete Verfolgung bewußt und gewollt auch auf seine Familie erstreckt hätten. So sei sie bei Haussuchungen von SS-Leuten als "rotes Schwein" beschimpft und mit dem Gummiknüppel bedroht worden. Man habe ihr insbesondere gedroht man würde sie mitnehmen, wenn man ihren Ehemann nicht kriege. Während der Zeit, als ihr Ehemann sich verborgen gehalten habe, sei sie häufig zur Gestapo bestellt worden und dort durch stundenlange Vernehmungen erschöpft worden Dabei habe man ihr selbst mit Verhaftung gedroht. Die erlittenen Verfolgungsmaßnahmen hätten zu einer Schädigung ihrer Gesundheit, insbesondere ihres Herzens und ihrer Nerven, geführt. Infolgedessen, sei ihre Brwerbsfähigkeit um mehr als 5o $ gemindert worden.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch der Klägerin zurückgcv/icsen.
 
Die Klägerin hat dagegen Klage orhobon und beantragt,
 unter Aufhebung doB angefochtonen Bescheides festzu-steilen, daß sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung nach dem BEG wegen Schadens an Körper und Gesundheit erfüllt«
•
Das Landgericht hat nach diesem Antrag erkannt.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Obor-landesgoricht die Klage abgewioson.
Hit dor vom erkennenden Senat zugelassonon Revision erstrebt die Klägerin dio Wiederherstellung des landgo-richtlichcn Urteils.
Das beklagte Land bittot, die Revision zurückzuv/oisen.
Entschoidungsgründo ?
Gegen dLo Zulässigkeit des von der Klägorin gestellten Rcststollungsantrages bestehen Bedenken, da nicht ersichtlich ist, weshalb dio Klägorin nieht einen bestimmten Leistungsantrag zu stellen in der Lage ist. Es bedarf jedoch keines näheren Eingehens auf dioso Bodenkon, weil der Rechtsstreit, wie im folgenden darzulegen ist, zur ernouten Vorhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverf/oison ist, dio Klägerin somit Gelegenheit erhält, in der erneuten Verhandlung einen sachgemäßen Antrag zu stellen.
Nach dem vom Berufungsgericht festgestollten Sachverhalt ist die Klägerin von den gegen ihren Ehemann
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gerichteten Vcrfolgungsmaßnahmen insofern raitbetroffen worden, als sie wiederholt - auch zur Nachtzeit -Durchsuchungen in ihrer Wohnung übor sich hat ergehen lassen müssen, die von Angehörigen der Polizei, SS und der SA durchgeführt wurden in der Hoffnung, entweder ihren Ehemann bei der Haussuchung in der. Wohnung vorzufinden oder doch Hinweise auf seinen Aufenthalt zu gewinnen, Zo B. durch Auf finden von Lichtbildern und Briefen, die Rückschlüsse auf seinen Verwandten-, Freundes- und Bekanntenkreis zuließen, in welchem dann weiter nach ihm hätte geforscht werden können« Bei solchen Haussuchungen sind die SS- und SA-Angehörigen, wie das Berufungsgericht auf Grund der entsprechenden Behauptung der Klägerin unterstellt, mit gezogenen, auch auf die Klägerin gerichteten Pistolen vorgegangen« Dies sei jedoch, so nimmt das Berufungsgericht an, nicht geschehen, um die Klägerin zu bedrohen, sondern um bei bewaffnetem Widerstand dos gesuchten Ehemannes sofort schußbereit zu sein« Denn die Durchsuchenden hätten damit rechnen müssen, daß der Ehemann der Klägerin als ehemaliger kommunistischer Redakteur, wie die meisten Funktionäre der KPD, eine Schußwaffe besessen und davon auch unter Umständen Gebrauch gemacht haben würde«
Bei einer dieser Haussuchungen ist nach der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Darstellung der Klägerin ein SS- Mann mit dem Gummiknüppel auf sie losgegangen, v/cil sie eine an sie gestellte Frage nicht beantwortete.
Dabei rief er aus s ”Du rotes Schwein weißt dasM und drohte ihr, wenn man ihren Mann nicht bekomme, würde sie verhaftet werden.
Die Klägerin ist ferner öfters zu Vernehmungen auf die Gestapo bestellt worden« Diese Vernehmungen dienten.
 
wie das Berufungsgericht feststellt, dom Zweck, den Aufenthalt ihres Ehemannes zu ormittoln oder wenigstens Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen nach seinem Verbleib zu bekommen« Nach der eigenen Darstellung der Klägerin bei ihrer Anhörung ist sie bei diesen Vernehmungen nicht scharf angöfaßt oder bedroht worden. Sie wurde auch nur bei den ersten Vernehmungen nach dom
 Bekanntenkreis ihres Mannes und nach seinem Verbleib
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befragt. Später verliefen die Vernehmungen wesentlich kürzer. Zu diesen Vernehmungen hat die Klägerin jeweils einen 9o Minuten dauernden Anmarschweg zu Fuß zurück-gclcgt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß ihr dieser Weg nicht von der Gestapo oder einem anderen Verfolger aufcrlogt worden, sondern von ihr freiwillig in Kauf genommen worden sei, um das Geld für die Straßenbahn zu sparen.
Als die Klägerin und ihre Schwester, die Zeugin 'in Jahre 1956 bei der SS vorstellig wurden, um die Erlaubnis zu erwirken, ihre verhafteten Ehemänner zu besuchen, wurde ihr dies mit der Bemerkung verwehrt, sie sollten machen, daß sie nach Rußland kämen« Als ihre Schwester darauf erwiderte, man möge ihnen dann wenigstens das Fahrgeld geben, erklärten ihnen die SS-Männer? "Ihr roten Schweine, seid ruhig, sonst müßt ihr zurück, und wir lassen euch singen!"
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Klägerin dadurch, daß man sie auf diese Weise behandelte, schwer gelitten hat. Es ist jedoch der von ihm im einzelnen begründeten Auffassung, daß die dargelegten Beeinträchtigungen sämtlich auf Verfolgungsmaßnahmen beruht hätten, die sich nicht gegen die Klägerin, sondern gegen ihren Ehemann gerichtet hätten. Die Klägerin sei nur mittelbar von den Auswirkungen dieser Maßnahmen
 
betroffen worden« In einem solchen Falle stehe dem Betroffenen, wie auch der erkennende Senat in seiner HzW 1958, 14o Nr« 17 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen habe, ein Entschädigungsanspruch nicht zu.
Diese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken.
Es trifft zunächst nicht zu, daß die geschilderten llaßnahmen sich nicht gegen die Klägerin richteten«
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach cs durchaus dem Vorsatz der Verfolger, auch die Klägerin selbst bei den - zu dem Teil nächtlichen - Durchsuchungen und Verhören in ihrer Wohnung un|Nihi den zahlreichen Vernehmungen durch die Gestapo, die für sie mit erheblichen körperlichen Anstrengungen und seelischen Aufregungen verbunden waren, zu beunruhigen und unter Druck zu setzen« Denn diese Wirkung der Maßnahmen war unvcrmeidlüi und von den Verfolgern auch gewollt« Auch die Drohung mit der auf sie gerichteten Fistöle sowie die Beleidigungg HDu rotes Schwein weißt das!w und die mit dieser Beleidigung verbundene Androhung, wenn man ihren Mann nicht bekomme, würde sie verhaftet werden, richteten sich unmittelbar gegen die Klägerin. Wenn es bei der letzteren Gelegenheit durch das Einschreiten eines anderen SS-Mannes zu weiteren Tätlichkeiten und Beleidigungen gegen die Klägerin nicht kam, 30 wurde dadurch das Geschehene allenfalls in seiner Auswirkung abgeschwächt, jedoch nicht ungeschehen gemacht. Es erscheint auch nach den bekannten Methoden, die Gestapo,
SS und SA bei ihren Untersuchungen anzuwenden pflegten, bedenklich, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß ein solches Vorgohon wpartciamtlich,, grundsätzlich nicht gebilligt worden sei, daß es sich dabei vielmehr um eine Ausschreitung mit Ausnahmecharakter gehandelt habe.
 
Richtig ict freilich, daß es den Verfolgern bei allem, wa3 sie der Klägerin auf die vorbeschriebene Ucisc antaten, nicht darauf ankam, die Klägerin wegen ihrer politischen Gegnerschaft au troffen« Eine solche Gegnerschaft mögen sic nach ihren Äußerungen zwar vermutet haben; das Berufungsgericht ist jedoch, wogegen keine rechtlichen Bedenken bestehen, offenbar davon ausgegangen, daß eine solche Gegnerschaft jedenfalls für das Verhalten der Verfolger gegenüber der Klägerin nicht bestimmend war, woil sic dieser Gegnerschaft keine ernstliche Bedeutung beimaßen und keinen Anlaß sahen, die Klägerin um deswillen zu verfolgen« Andernfalls wäre wohl auch die Klägerin festgenommen oder doch bei ihren Verhören nach ihrer politischen Tätigkeit befragt worden«
Baraus folgt, daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ihren Anspruch auf Entschädigung wegen etwaiger Gesundheitsschäden, die sic durch die gegen sie gerichteten Maßnahmen erlitten hat, nicht auf § 1 Abs« 1 BEG stützen kann« Sie ist kein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung, weil sic nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist«
Ber Sachverhalt gibt jedoch, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, Anlaß, die Frage zu prüfen, ob die Klägerin gemäß § 1 Abs. 2 Nr« 3 BEG einem Verfolgten glcichzu8tcllen ist» Biese Bestimmung hat zwar in erster Linie die Fälle im Auge, in denen eine Person verfolgt wird, nicht um sie selbst zu schädigen, sondern um eine ihr nahestehende dritte Person zu treffen, gegen die wegen der Betätigung ihrer politischen Gegnerschaft Vergeltungsmaßnahmen (Repressalien) angewandt v/erden
 
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sollen, durch die sio Mbestraft" und möglicherweise auch von einer weiteren politischen Tätigkeit abgeschreckt oder veranlaßt worden soll, sich den Verfolgern auszu-licforn und dadurch das an ihrer Stelle ergriffene, ihr nahestehende Opfer aus seiner "stellvertretenden" Haftung su befreien (Sippen- und Goisclhaft). Zu den Fällen dieser Art kann der vorliegende nicht gerechnet worden« Aus dem vom Berufungsgericht festgestcllten Sachverhalt läßt sich nicht entnehmen, daß die Verfolger mit den gegen die Klägerin durchgeführten Maßnahmen in dem dargelegtcn Sinne deren Ehemann treffen wollten, etwa um auf diese Weise an ihm Vergeltung zu üben oder ihn zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen« Solange sie seinen Aufenthalt nicht kannten, mußte es für sie fraglich bleiben, ob er überhaupt von diesen Maßnahmen etwas erfahren würde. Mach seiner Festnahme aber bedurfte es nicht mehr des Zugriffs auf ihm nahestehende Personen, um ihn zu treffen«
Nach dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils liegt aber die Annahme nahe, daß die gegen die Klägerin durchgeführten Maßnahmen nach dom Willon der Verfolger einzig den Zweck hatten, die Verfolgung ihres Ehemannes wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, also aus den Gründen des § 1 Abs« 1 BEG, zu ermöglichen, nämlich die Voraussetzungen für seine Festnahmo und für die Aufdeckung seiner tatsächlichen oder vermuteten politischen Betätigung und seiner Verbindungen zu anderen Widerstandskämpfern gegen die nationalsozialistische Herrschaft zu schaffen« Der Senat hält es grundsätzlich für gerechtfertigt, auch auf einen solchen Fall die Vorschrift des § 1 Abs« 2 Nr« 3 BEG anzuwenden«
Per Wortlaut der Bestimmung steht dem nicht entgegens Die dem Verfolgten nahestehende Person, wie in unserem
 
Falle die Klägerin als Ehefrau, wurde dann deshalb verfolgt, weil ein Zugriff auf ihre Person und auf ihren persönlichen und häuslichen Lebensbereich wegen der engen Beziehungen und der Lebensgemeinschaft, in welchen sie zu dom Verfolgten stand, den Verfolgern als ein geeignetes Mittel orschion, sich die Auskünfte und Handhaben zu verschaffen, die sie für die Durchführung der aus den Gründen des § 1 Abs« 1 BEG beabsichtigten Verfolgung dos Dritten brauchten« Damit ist die Voraussetzung, daß das MNahe0tchenM der Grund der Verfolgung dos Angehörigen bildet, erfüllt.
Daß der Ehemann der Klägerin aus Gründen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist, hat offenbar das Berufungsgericht in Einklang mit den bereits zugunsten der Klägerin ergangenen Entschädigungsbescheiden unterstellt. Davon ist folglich auch für die Entscheidung im Hcvisions-rochtszugo auszugehen«
Nach dem Vortrag der Klägerin und den bisherigen Feststellungon dos Berufungsgerichts ist es demnach
- Io -
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jedenfalls nicht auozuschlicßon, daß dio Klägerin auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG als Verfolgte anZusehen ist. Das Berufungsgericht wird diese Frage unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze erneut zu prüfen haben. Falls diese Prüfung zur Bejahung dieser Frage führt, ist weiter zu prüfen» ob und in welchem Ausmaß die Klägerin durch die erlittene Verfolgung Schaden an ihrer Gesundheit erlitten hat. Zu diesem Zweck ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuvorwoison.
Ascher
 Rakso
Wüstenborg
 Dr.Loewenheim Dr.Graf