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BGH

Gericht: BGH

November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr*v.Werner und Wilden Die Revision gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Kamraergerichts in Berlin vom 27* Februar 1957 wird, soweit mit ihr Ansprüche geltend gemacht werden, die über die dem Kläger durch das Landgericht zugesprochenen Ansprüche hinausgehen, als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewi^sen- Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen«. Der Kläger verlangt die Zahlung eines Ruhegehalts, das ihm zustehen würde, wenn er^-vom 29. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger eine Wiedergutmachung versagt, weil er als Mitglied der NSDAP Blockleiter gewesen sei. Das Kammergericht hat die Klage auch wegen der dem Kläger vom Landgericht zugebilligfcen Ansprüche abgewiesen. Der Kläger hat im Berufungsrechtszuge das Urteil des Landgerichts, soweit es seine Klage abgewiesen hatte, nicht angefochten. Es hat jedoch, weil der Kläger sich im Rahmen nationalsozialistischer Organisationen betätigt hat, von der durch § 8 Abs, 1 Satz 2 BWGÖD einge-raumten Möglichkeit, ausnahmsweise eine Wiedergutmachung zu gewähren, keinen Gebrauch gemacht und dem Kläger daher entsprechend dem § 31 a BWGöD die Rechtsstellung eines unter des Gesetz zu Art. 131 60 Fallenden zugeaprocken* Dagegen hat das Kammergericht eine mehr als nominelle Mitgliedschaft des Klägers in der ESDAP angenommen und Es hat aber als erwiesen erachtet, daß der Kläger als Helfer eines Blockleiters in den Jahren 1939 bis 1943/44 Schulungsbriefe der NSDAP ausge-ti'agen und verteilt und damit bewußt die von der NSDAP verfolgten Zwecke gefördert habe. Für diese Annahme war auch die Tatsache von Bedeutung, daß der Kläger vor seinem Eintritt in die NSDAP wichtige Ämter in der NSV bekleidet und in dem obenerwähnten Fragebogen seine Tätigkeit in der Ortsgruppe als "werbend" bezeichnet habe. Ihre Rügen sind jedoch nicht begründet* Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD kann nominellen Mitgliedern der NSDAP, die grundsätzlich nach Abs* 1 Satz 1 Nr> 1 von einer Wiedergutmachung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise eine solche gewährt werden, wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene nationalsozialistische Ver-folgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt war, und nach § 31 a BWGöD ist, wenn einem Geschädigten wegen nomineller TJitgliedscfcaft in der NSDAP Wiedergutmachung nicht gewährt wird, dieser so zu behandeln, wie wenn er in der im Zeitpunkt der Schädigung erreichten Rechtsstellung bis zu dem 8* Mai 1945 im Dienst verblieben wäre und wegen Verlustes seines Amtes oder Arbeitsplatzes einer der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Person gleichzustellen wäre. nur dann eine nominelle, wenn sie sich auf die Zahlung von Mitglied sbeiträgen und die Teilnahme an PflichtverSammlungen oder Pflichtveranstaltungen beschränkt hat* Sie ist dies aber in dem Augenblick nicht mehr, in dem ein Mitglied . Es genügt vielmehr jede Tätig- • keit, mit der sich ein Mitglied der Partei über die Zahlung von ilitgliedsbeiti'ägen und die Teilnahme an Pflichtveran-staltungen hinaus aktiv für die Partei eingesetzt hat* Unerheblich ist für die hier zu entscheidende Frage auch, ob der Verfolgte sich der von ihm verlangten Tätigkeit für die Partei entziehen konnte oder nicht* Auch die Erwägung, daß es uribil?.ig wäre, verfolgte Parteimitglieder schlechter zu stellen als wie nichtverfolgte, denen die Höchte aus dem Gesetz zu Art. 151 GG zustehen, selbst wenn sie mehr als nominelle Mitglieder in der 3SDAP gewesen seien, rechtfertigt es nach dem Gesetz nicht, nun jedes Mitglied der Partei, das lediglich unbedeutende Funktionen ausgeübt hat, als nominelles Mitglied zu behandeln. Das hat der erkennende Senat bereits in der oben angeführten Entscheidung ausgesprochen und es darf daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Die Revision ist daher auch hinsichtlich der Ansprüche, die Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sind, unbegründet, so daß sie insoweit zuräcfczuweisen war.

Zitierte Normen: § 8 BWGöD Art. 131 GG § 97 BEG
TätigkeitMitgliedGesetzParteiNSDAPAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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VerkUndet am 6. November 1957 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der
 Geschäf fcsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Reinhold H
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 Klägers und Revisionsklägers, - ProzeßbsvolD mächtigters
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gegen
 das Land Berlin, vertreten durch den Senator fUr Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbellinerplatz 1,
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr*v.Werner und Wilden
 Die Revision gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Kamraergerichts in Berlin vom 27* Februar 1957 wird, soweit mit ihr Ansprüche geltend gemacht werden, die über die dem Kläger durch das Landgericht zugesprochenen Ansprüche hinausgehen, als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewi^sen- Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen«. Im übrigen ist das Vei-fahren gebühren- und auslagenfrei«.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 für Recht erkannt

Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1883 geborene Kläger, der seit dem Jahre 1910 in den Diensten der Städtischen Wasserwerke in Charlottenburg und zwar seit dem 1. Januar 1930 im Angestellien-verhältnis stand, ist am 30. September 1933 gemäß § 4 BerufsBG aus dem Dienst entlassen worden. I5r gehörte seit dem Jahre 1904 der SPD an und hatte sich für diese als Funktionär bei den Reichstagswahlen am 5. März 1933 betätigt. Nach seiner &ntlassung war er bis zu dem Jahre 1937 . arbeitslos. Er wurde jedoch dann wieder bei den Wassel'- * werken, zuletzt als Gelderheber (Abrechnungskassierer) eingestelltr nachdem er außer bei dar NSV, dem Reichsluftschutzbund und der Deutschen Arbeitsfront am 1. Mai 1937 Mitglied der KSDA? geworden war. Die Mitgliedschaft bei der NSDAP hat er erworben, weil ihm, nachdem er Stellenleiter bei der NSV geworden war, in Aussicht gestellt war. • er würde dann auch wieder Arbeit erhalten, und er sonst Gefahr lief, einer ihm widerruflich für die Dauer von zwei Jahren gewährten Unterstützung mit dem 1. Mai 1937 verlustig zu gehen. Am 15. August 1945 ist er von der Stadt Berlin mit der Begründung entlassen worden, daß für ihn eine Beschäftigung bei der Stadt nicht mehr in Frage käme«
Der Kläger verlangt die Zahlung eines Ruhegehalts, das ihm zustehen würde, wenn er^-vom 29. November 1910 bis zu dem 15* August 1945 ununterbrochen bei den Wasserwerken und zwar zuletzt als Abrechnungskassierer tätig gewesen wäre.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger eine Wiedergutmachung versagt, weil er als Mitglied der NSDAP Blockleiter gewesen sei. Dagegen hat ihn das Landgericht die

... 3 -
Einräumung der Rechtsstellung eines Berechtigten nach dem Gesetz zu Ai*t. 131 des Grundgesetzes als Gelderheber im Städtischen Dienst bis zu dem 8. Llai 1945 sowie die Zahlung der sich hieraus ergebenden laufenden Bezüge, beginnend mit dem 1. Januar 1954 zugebilligt, seine darüber hinausgehenden Ansprüche hat es abgewiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts hat lediglich das beklagte Land Berufung eingelegt. Das Kammergericht hat die Klage auch wegen der dem Kläger vom Landgericht zugebilligfcen Ansprüche abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verlangt der Kläger* das beklagte Land entsprechend seinem Klageantrag zu verurteilen.
Entscheidungsgründe s
I. Der Kläger hat im Berufungsrechtszuge das Urteil des Landgerichts, soweit es seine Klage abgewiesen hatte, nicht angefochten. Infolgedessen sind seine abgewiesenen Ansprüche nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Sie können daher im Revisionsrechtszuge nicht mehr geltend gemacht werden, so daß insoweit die Revision unzulässig ist (vgl. OGHZ 1, 72 ff ZT57).
XI, Das Landgericht hat den Kläger nur als nominelles Parteimitglied angesehen. Es hat jedoch, weil der Kläger sich im Rahmen nationalsozialistischer Organisationen betätigt hat, von der durch § 8 Abs, 1 Satz 2 BWGÖD einge-raumten Möglichkeit, ausnahmsweise eine Wiedergutmachung zu gewähren, keinen Gebrauch gemacht und dem Kläger daher entsprechend dem § 31 a BWGöD die Rechtsstellung eines unter des Gesetz zu Art. 131 60 Fallenden zugeaprocken*
Dagegen hat das Kammergericht eine mehr als nominelle Mitgliedschaft des Klägers in der ESDAP angenommen und
 
eine EntSchädigung sowohl auf Grund des § 8 Abs« 1 wie des f 51 a BY/GöD versagt. Zwar hat es dem Kläger glauben wollen* daß er, Trotzdem er in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen für Parteimitglieder vom 1. Juli 1939 sich mehrfach als Blockleiter bezeichnet hat, in Wirklichkeit eine solche Tätigkeit nicht ausgeübt habe. Es hat aber als erwiesen erachtet, daß der Kläger als Helfer eines Blockleiters in den Jahren 1939 bis 1943/44 Schulungsbriefe der NSDAP ausge-ti'agen und verteilt und damit bewußt die von der NSDAP verfolgten Zwecke gefördert habe. Für diese Annahme war auch die Tatsache von Bedeutung, daß der Kläger vor seinem Eintritt in die NSDAP wichtige Ämter in der NSV bekleidet und in dem obenerwähnten Fragebogen seine Tätigkeit in der Ortsgruppe als "werbend" bezeichnet habe.
Die Revision glaubt eine Verletzung der §§ 8 und 31 a BWGöD rügen zu können. Ihre Rügen sind jedoch nicht begründet* Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD kann nominellen Mitgliedern der NSDAP, die grundsätzlich nach Abs* 1 Satz 1 Nr> 1 von einer Wiedergutmachung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise eine solche gewährt werden, wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene nationalsozialistische Ver-folgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt war, und nach § 31 a BWGöD ist, wenn einem Geschädigten wegen nomineller TJitgliedscfcaft in der NSDAP Wiedergutmachung nicht gewährt wird, dieser so zu behandeln, wie wenn er in der im Zeitpunkt der Schädigung erreichten Rechtsstellung bis zu dem 8* Mai 1945 im Dienst verblieben wäre und wegen Verlustes seines Amtes oder Arbeitsplatzes einer der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Person gleichzustellen wäre. Voraussetzung für die Anwendung beider Bestimmungen ist jedoch. daß es sich bei diesen Mitgliedern der NSDAP um sogenannte nominelle gehandelt hat. 3ine Mitgliedschaft ist nun,
 
wie der erkennende Senat bereit? in seiner Entscheidung vom 5- Juli 1957 - IV 2R 120/57 - (abgedruckt in RzW 57, 33540) in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in Bz7*: 1956. 159^ - ausgesprochen hat. nur dann eine nominelle, wenn sie sich auf die Zahlung von Mitglied sbeiträgen und die Teilnahme an PflichtverSammlungen oder Pflichtveranstaltungen beschränkt hat* Sie ist dies aber in dem Augenblick nicht mehr, in dem ein Mitglied . irgendwelche Punktionen Übernommen hat oder werbend für die Ziele der Partei eingetreten ist«. Das ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Uber die Tätigkeit des Klägers für die Partei zu bejahen. Dabei ist es für die hier zu entscheidende Frage unerheblich, ob die Tätigkeit besonders bedeutungsvoll für die Partei gewesen ist, und es ist auch nicht erforderlich,daß das Mitglied ein f,AmtM in der Partei bekleidet. Es genügt vielmehr jede Tätig- • keit, mit der sich ein Mitglied der Partei über die Zahlung von ilitgliedsbeiti'ägen und die Teilnahme an Pflichtveran-staltungen hinaus aktiv für die Partei eingesetzt hat* Unerheblich ist für die hier zu entscheidende Frage auch, ob der Verfolgte sich der von ihm verlangten Tätigkeit für die Partei entziehen konnte oder nicht* Auch die Erwägung, daß es uribil?.ig wäre, verfolgte Parteimitglieder schlechter zu stellen als wie nichtverfolgte, denen die Höchte aus dem Gesetz zu Art. 151 GG zustehen, selbst wenn sie mehr als nominelle Mitglieder in der 3SDAP gewesen seien, rechtfertigt es nach dem Gesetz nicht, nun jedes Mitglied der Partei, das lediglich unbedeutende Funktionen ausgeübt hat, als nominelles Mitglied zu behandeln. Die Ansicht der Hevision, § 8 Abs. 1 Satz 2 3\YGöD verstoße gegen den Gleichhcitsgruiideatz des Grundgesetzes, trifft nicht zu. Das hat der erkennende Senat bereits in der oben angeführten Entscheidung ausgesprochen und es darf daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
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dortigen Ausführungen hingewiesen werden sowie darauf, daß auch ein etwaiger Verstoß nur in den Bestimmungen des Gesetzes zu Art. 131 GG erblickt und er daher nur in dem für Ansprüche aus diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden könnte.
Die Revision ist daher auch hinsichtlich der Ansprüche, die Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sind, unbegründet, so daß sie insoweit zuräcfczuweisen war.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 &P0, § 225 BEG. Schmidt Ascher Baske	v. Werner Wilden