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BGH · IV ZR 109/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 109/55

In der beigefügten Erklärung bestätigte Frau daß sie den dort näher beschriebenen Bing Herrn B^P in Zahlung gegeben habe» Dieser Ring sei, so wird dort weiter gesagt, ihr unbeschränktes Eigentum gewesen. Bei dieser Ubergab sie ihm die Erklärung des Bfl^vom 30» Januar 1932 und eine von ihr Unterzeichnete Urkunde» in der sie an .aides Statt versicherte» daß der von ihr der Firma Möbel-0®B| in R||m^als Sicherheit Übergebene Ring ihr uneingeschränktes Eigentum sei und daß niemand sonst ein Anrecht darauf habe,. Er bestreitet zunächst das Vorbringen des BiB, daß dieser der MflHi ein Darlehen gegeben und den Ring an Zahlungs Jtatt erhalten habe. Außerdem bestreitet er, daß der Ring, den er beim Leihhaus ausgelöst habe, mit demjenigen identisch sei; den B0K nach seiner Behauptung von Frau ken seien auch bestätigt worden, denn Prau I^BHPhabe tersucht, den Ring nach Übergabe des Leihscheins mit der falschen Behauptung einzulösen, daß sie den Schein verloren habe. Hierzu sei er aber auch befugt gewesen, wenn man annehme, daß er kein Eigentum, sondern nur ein Pfandrecht an dem Ring erworben habe. Es sei zwischen ihm und Prau &4HHP vereinbart worden, daß er den Ring im Palle der Nichtzahlung durch freihändigen Verkauf verwerten s-olleg nach Eintritt der Pfandreife habe der Rechtsanwalt DroWeQI^ als Bevollmächtigter von Prau M^HPseine Zustimmung zu dem freihändigen Verkauf gegeben. Auf Grund dieses Pfandrechts sei er berechtigt gewesen, wegen der ihm nach Rücktritt von dem Kaufvertrag mit Frau zustehenden Ansprüche den Ring freihändig zu verwerten. Diese Vereinbarung über den freihändigen Verkauf sei nach Eintritt der Pfandreife zwischen dem Beklagten und dem Bevollmächtigten der die er damals noch für die Eigentümerin des Rings gehalten habe (§§ 1245, 1248 aaO). Gegen diese Erwägungen des Berufungsrichters richtet die Revision Angriffe in zweifacher Hinsicht, Sie beanstandet einmal, daß der Berufungsrichter angenommen habe, zwischen dem Beklagten und Frau sei eine Einigung über die Bestellung eines Pfandrechts an dem in den unmittelbaren Besitz des Beklagten gelangten Ring zustandegekommen. sei gutgläubig gewesen* Beide Rügen greifen nicht durch, obschon es recht eigenartig ist* daß der Beklagte an eine Frau, Uber die er- sehr schlechte Auskünfte erhalten hatte. 1« Was die zur Begründung des Pfandrechts erforderliche Einigung anlangt, so geht der Berufungsrichter zutreffend davon aus, der Beklagte habe nicht schon dadurch ein Pfandrecht an dem Brillantring erlangt« daß ihm Frau den Leihhausschein übergeben und damit den Herausgabeanspruch gegen das städtische Leihhaus übertragen habe« Damit sei, wie der Berufungsrichter ausführt? Es sei aber zu prüfen, ob der Beklagte nicht, nachdem er durch die Auslösung des Pfandscheins den unmittelbaren Besitz am Ring erlangt hatte, mit Frau ftber die Verpfändung einig geworden sei* Dies bejaht der Berufungsrichter aus folgenden tatsächlichen Gründen. SchflHB bekundet hätten, behauptet, es handele sich um 27/ei verschiedene Ringe» Dabei sei sie aber stets davon ausgegangen, daß der Beklagte rechtmäßig im Besitz des xiinges sei, sie habe insbesondere nicht angedeutet, daß sich der Beklagte den Besitz wider ihren Willen verschafft habe» Diese Meinung der Verpfänderin werde auch noch dadurch bestätigt, daß sie am 30«, Januar 1952 schriftlich an Eides Statt erklärt habe, sie habe den Ring der Firma Ifiöbel-oBB (also dem Beklagten) ”als Sicherheit” übergeben» Hierin liege die Bestätigung, daß der Beklagte in ihrem Einverständnis den ausgelösten Ring zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Kaufvertrag behalten habe* über ihrem otrafVerteidiger, dem Rechtsanwalt DroWqÜp überein, sie habe den Ring dem Beklagten verpfändet» Daraus entnimmt der Berufungsrichter, im Zeitpunkt der Auslösung des Rings, am 22«,.Januar 1952, jedenfalls aber zwei oder drei Tage später, habe Einigkeit zwischen Frau MdB und dem Beklagten bestanden, daß dieser das Pfandrecht an dem ausgelösten Ring haben solle» Aus ihnen ergebe sich, daß der Beklagte den Ring erst dann habe auslösen und verkaufen sollen* wenn sie einen Monats-Wechsel nicht einlöse, was erst am 15. Die Revision übersieht bei ihren Angriffen, daß der Berufungsrichter entgegen der in den Vorinstanzen von dem damaligen Kläger auf Grund der Aussage SchBHP gegebenen Sachdarstellung ausdrücklich feststellt, der Beklagte habe den Ring vereinbarungsgemäß sofort und nicht erst nach Fälligkeit des ersten Wechsels auslösen dürfen (S 19 des Berufungsurteils). 2. Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsurteils, der Beklagte sei beim Erwerb des Pfandrechts nicht gutgläubig gewesen* Die Revision meint» der Berufungsrichter habe zwar den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt, seine Auffassung, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben seien, treffe aber nicht zu. a) Der Berufungsrichter geht davon aus, daß beim Erwerb eines besonders wertvollen Rings aus Privathand besondere Sorgfalt geboten sei, besonders wenn wiederholte Auskünfte die'Kreditwürdigkeit des Veräußerers oder Verpfänders verneinten« Der Umstand, daß die Schätzungsurkunde des Juweliers auf den Namen der Frau aus- Hach der Aussage des Zeugen Baf^v des Beamten des Leihhauses, mit dem der Beklagte verhandelt hatte, bestehe die größte Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beklagte auf die Bedenken gegen das Eigentum der &d^hingewiesen worden sei und auch davon erfahren habe, daß die Schätzungsurkunde nicht auf den Namen der ausgestellt gewesen sei. b) Aus diesen Darlegungen des Berufungsurteils ergibt sich zunächst, daß nach der Ansicht des Berufungsrichters der Beklagte in dem für das Vorhandensein des guten Glaubens maßgebenden Zeitpunkt (am 22» Januar 1952 oder zwei bis drei Tage später) der Meinung war. Damit ist schon aus tatsächlichen Gründen die Möglichkeit ausgeschlossen, bei dem Beklagten habe nicht nur grobe Fahrlässigkeit, sondern dolus eventualis Vorgelegen, d*h» ihm sei damals das Eigentum der Frau zweifelhaft gewesen, er habe aber gleichwohl sich zu dem Pfandrechtserwerb entschlossen, ohne die Zweifel aufzuklären und die Möglichkeit der Nichtberechtigung seines Vormanns bewußt in Kauf genommen (Reichelin GrünhZ 42, 189), Es läßt sich auch nicht gegen den Berufungsrichter der Vorwurf erheben, er habe diese Peststellung unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen, wie die schriftliche Revisionsbegründung nach ihren Ausführungen auf Blatt 2 und 3 unter 2a bis c zu meinen scheint. Daß der Beklagte bis zur eidlichen Vernehmung des Zeugen StUi "hartnäckig" bestritten habe, die Schatzungsurkunde gesehen zu haben, ist dem Berufungsrichter nicht entgangen- Denn er führt aus, es sei "heftig” umstritten, ob der Beklagte die Schätzungsurkunde gesehen und dadurch den Namen des Seeerfahren habe (Seite 21 des Urteils). Aus dem Zusammenhang der Gründe läßt sich aber auch entnehmen, daß der Berufungsrichter eine Pest-Stellung dahin, daß der Beklagte die Urkunde eingesehen habe, nach dem Ergebnis der Verhandlung nicnt treffen zu können glaubte und daß er seiner Würdigung den Umstand zugrundelegte, der Beklagte habe den Namen des früheren Klägers von dem Zeugen BaflBlerfahren. soweit diese sich auf das Verhalten des Beklagten bei der Vorlage des Briefes des früheren Klägers am 29* Januar 1952 beziehen, so kann hierin ein Verfahrensverstoß nicht gesehen werden. da er auf sie im Tatbestand Bezug nimmte Im übrigen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß es für eine einwandfreie Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jede einzelne Zeugenaussage und den Inhalt jeden Beweismittels und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung bedarf, wenn sich nur ergibt, daß überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3> 162 /T75?)o Baß an und für sich unter den obwaltenden Umständen für den Beklagten besondere Vorsicht geboten war und es dieser entsprochen hätte, wenn der Beklagte, was nahe lag, sich bei dem früheren Kläger danach erkundigen hätte sollen, was es mit der Schätzungsurkunde für eine Bewandtnis, von der und deren Inhalt er nach der Annahme des Berufungs-richters Kenntnis hatte, verkennt der Berufungsrichter nicht, wie sich auch aus seinen Ausführungen entnehmen läßt.

Zitierte Normen: § 1248 BGB § 286 ZPO
PrauBerufungsrichterringenEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

I
I
IV ZR 109/55
Verkündet am 7o Dezember 1955 Sehorm. Justizangesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
02>O
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Frau Katharina in NI
uitwe des Privatiers Otto.Bl
 Klägerin und HeVisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Willy 0	in
 Beklagten und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 70 Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johann-sen, Dr*Kregel und Scheffler
 für Recht erkannte
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Pberlandesgerichts in Nürnberg vom 25. Januar 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen <.
Von Rechts wegen
1
 Tatbestand
i^er ursprüngliche Kläger, der Privatier Otto ws ist im Laufe des Rechtsstreits verstorben, Er ist von seiner Ehefrau als Alleinerbin beerbt worden« Sie ist in den Rechtsstreit eingetreten,	hatte	nach	sei-
ner Behauptung Anfang Januar 1952 von einer Frau Ilse LlflUP? einer Hochstaplerin, die wegen verschiedener Betrügereien angeklagt war, an Zahlungs Statt für ein ihr angeblich gewährtes Darlehen von 17*000,- DM einen Brillantring übereignet erhalten. Der Stein in dem Ring hatte ein Gewicht von etwa 2,5 Karat« Diesen King hatten BHIund Frau M|m am 8, Januar 1952 dem Juwelier in	zur	Schätzung	vorgelegt«	Er	schätz-
te seinen Wert auf 10«000,- bis 11,000,- DM und stellte darüber eine an BfllPgerichtete Erklärung aus» Am 9« Januar 1952 erbot sich Frau	den	Ring	dem	Kauf-
mann in NBIBzuni Schätzwert zu verkaufen» Sie erhielt zu diesem Zweck den Ring nebst der Schätzungsurkunde von B0pausgehändigt. Den so wieder erlangten Ring hat Prau &HIH! dann unter Vorlage der Schätzung beim städtischen -beihhaus in	^ür	sin	Darlehen
 von 2,500,- DM versetzt«
Am 15« Januar 1952 kaufte die MflHP bei dem Beklagten, der Inhaber einer Möbelhandlung ist* Möbel und sonstige Einrichtungsgegenständ e im Gesamtbetrag von 9o837,«~ DM« Der Kaufpreis war in vier Monatsraten von 2„5007- DM zu entrichteni der Beklagte erhielt für die Kaufpreisraten von der M^||^ vier Akzepte Uber je 2»500,- DM. Da der Beklagte Bedenken hegte, der Käuferin die Möbel ohne Anzahlung auszuhändigen, übergab Frau
 dem Beklagten den Pfandschein über den versetzten Brillantring. Die Möbel wurden der Käuferin am 17-Januar 1952 geliefert, am 22» Januar 1952 löste der Beklagte
 
den Bing bei dem Leihhaus in N^HMi ^urch Zahlung des Dariehensbetrages und 50,- DM Kosten aus»
Am 29» Januar 1952 übersandte BHPdem Beklagten ein Schreiben, dem eine Erklärung der	vom gleichen
‘läge beigefügt war, und in dem der Schreiber den Beklagten darauf hinwies, daß der Bing; den der Beklagte beim Pfandhaus ausgelöst habe, der Bing sei, den Frau ihm zu Eigentum übertragen habe, Bfl^bat den Beklagten um Auskunft über den Verbleib des Bings und machte ihn darauf aufmerksam, daß er, der Beklagte, den Ring weder an Frau Mpppp zurück- noch an Dritte weitergeben dürfe. In der beigefügten Erklärung bestätigte Frau	daß
 sie den dort näher beschriebenen Bing Herrn B^P in Zahlung gegeben habe» Dieser Ring sei, so wird dort weiter gesagt, ihr unbeschränktes Eigentum gewesen. BflPhsbe ihn ihr zu dem Weiterverkauf an H^p übergeben, Da sie den Bing aber noch nicht habe Weiterverkäufen können, sei sie bereit, den Ring wieder an Bpppzurückzugeben, falls sie ihn bis zu dem 31» Januar 1952 nicht verkaufen könne. Sie, Frau	bestätige,	daß "der Ring bis zu die-
sem Zeitpunkt in ihrem Gewahrsam bleibe11 „
Als 2ppPam 30. Januar 1952 der &fp|^p Vorhaltungen machte, gab diese ihm einen ungefaßten Brillanten, worauf SHPihr eine Erklärung folgenden Inhalts behändigtes
wIch bestätige Frau Ilse	daß	sie mir heute,
 den 30o Januar 1952, einen ungefaßten Brillantstein von ca» 2,5 car, als Sicherheit für ein Darlehen zurückgegeben hat. Vorbehaltlich der amtlichen Schätzung sind dadurch die Bedingungen, die in der Erklärung vom 29>lol952 unterschrieben von Frau XJ|HP erfüllt» Frau KppBt erklärt ausdrückliehst? daß der oben genannte Brillantstein ihr uneingeschränktes Eigentum ist und auch von dritten Personen keine Ansprüche bestehen. Für den Fall, daß die amtliche Schätzung die Echtheit des Rings in Frage stellt, ist die Bestätigung hinfällige11
 
Am gleichen lag kam es auch zwischen der	und
 dem Beklagten zu einer Unterredung. Bei dieser Ubergab sie ihm die Erklärung des Bfl^vom 30» Januar 1932 und eine von ihr Unterzeichnete Urkunde» in der sie an .aides Statt versicherte» daß der von ihr der Firma Möbel-0®B| in R||m^als Sicherheit Übergebene Ring ihr uneingeschränktes Eigentum sei und daß niemand sonst ein Anrecht darauf habe,.
Am 22* Februar 1932 wurde Frau	während	einer
 gegen sie anstehenden HauptVerhandlung flUchtig» Die dem Beklagten gegebenen Wechsel» von denen der erste am 14» Februar 1952 fällig war» hat sie nicht eingelöst. Der Beklagte trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und erhielt die der	gelieferten Möbel auch im wesentlichen
 wieder, »/egen seiner Ansprüche gegen sie hat er den Brillantring an einen Britten weiterverkauft und den erzielten. von ihm auf 4»800*- BM angegebenen Erlös für sich verwendet»
behauptet, er sei Eigentümer des Brillantrings» den die	beim	Pfandhaus versetzt und den der Beklag-
te am 22o Januar 1952 ausgelöst habe» Ben Besitz an dem Ring habe er nicht dadurch verloren» daß er den Ring der zu dem .Zwecke der Veräußerung übergeben habe, er habe daran unmittelbaren Mitbesitz behalten» Bieser Mitbesitz sei ihm durch die Versetzung des Rings beim Leihhaus abhandengekommen, Der Beklagte habe schon deshalb an dem Ring weder Eigentum noch Pfandrecht erwerben können, überdies habe der Beklagte an dem Ring auch keine Rechte erwerben können, weil er hinsichtlich des Eigentums der UtftB nicht gutgläubig gewesen sei» Er habe den Ring mit unangebrachter Eile ausgelöst und dafür 2*550,- BM aufgewendet» obwohl ihm der Besitz des Leihhausscheins schon genügend Sicherheit geboten habe- Bas zeige, daß er an
 
dem Hecht der Frau	gezweifelt	habe.	Vor	allem habe
 er aus der ochätzungsurkunde des Juweliers IflHIHp? die ihm Frau	vorgelegt	habe?	ersehen können» daß nicht
 Frau	sondern er, B|^P» nechte auf diesen Brillant-
ring habe» Unter den bei der Übergabe obwaltenden Umständen hätte der Beklagte sich die erforderliche Gewißheit über die Eigentumsverhältnisse mindestens durch Nachfrage bei ihm verschaffen müssen» Auch das Schreiben vom 30» Januar 1952, das er der	übergeben habe, hätte den
 Beklagten veranlassen müssen, bei 1^® nachzufragen* Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen» den Ring am 22* Januar 1952 auszulösen, auch sei er nicht zu dem freihändigen Verkauf befugt gewesen» Der Erlös von 4»800,- DM sei ein Verschleudern auf Kosten des Eigentümersc Damals sei der Beklagte auch bösgläubig gewesen, er habe von dem Strafverfahren gegen Frau	gewußt	und	habe	das
 Eigentum des BflHBmit dolus eventualis verletzt« *
Da der Beklagte die Herausgabe des Rings verweigert hat, hat	Klage erhoben« Er hat bestritten, daß der
 Beklagte eine Forderung gegen Frau	habe» Der	Be-
klagte habe nämlich die köbel nach wenigen Wochen zurückerhalten» ihr Wert sei nicht gemindert gewesen»
Im ersten Rechtszug hat er beantragt» den Beklagten zu verurteilen, den Ring an ihn herauszugeben und im Falle der Nichtherausgabe den Betrag von 6»000,- DM zu zahlen»
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er bestreitet zunächst das Vorbringen des BiB, daß dieser der MflHi ein Darlehen gegeben und den Ring an Zahlungs Jtatt erhalten habe. Außerdem bestreitet er, daß der Ring, den er beim Leihhaus ausgelöst habe, mit demjenigen identisch sei; den B0K nach seiner Behauptung von Frau
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erhalten habe» Es habe sieh um zwei verschiedene Ringe ge handelt, der Mangel der Identität ergebe sich aus den Erklärungen, die Prau MflÜl^^am 29* und 30, Januar 1952 abgegeben habe. Rer Ring sei auch nicht abhanden gekommen. Prau L^HPhabe sich daher, wenn sie den Ring versetzte, nicht des Diebstahls, sondern der Unterschlagung schuldig gemacht«. Er habe den Ring zu Eigentum erworben, dieses sei ihm zur Sicherheit übertragen worden. Sr sei auch gutgläubig gewesen, Er habe sich auch vorher bei dem Leih haus erkundigt und erfahren, daß selbst die Polizei keinen Zweifel an dem Eigentum der	gehabt	habe.	Die
 Erklärung des Juweliers iHHHi habe er nicht gesehen, sie sei ihm vcn Prau WU/tf nicht vorgelegt worden, Ren Ring habe er eingelöst, da er Bedenken gehabt habe, ob Prau	Kaufvertrag	einhalten	werde,	deine	Beden-
ken seien auch bestätigt worden, denn Prau I^BHPhabe tersucht, den Ring nach Übergabe des Leihscheins mit der falschen Behauptung einzulösen, daß sie den Schein verloren habe. Auf Grund des gutgläubig erworbenen Eigentums sei er berechtigt gewesen, den Ring freihändig zu verkaufen. Hierzu sei er aber auch befugt gewesen, wenn man annehme, daß er kein Eigentum, sondern nur ein Pfandrecht an dem Ring erworben habe. Es sei zwischen ihm und Prau &4HHP vereinbart worden, daß er den Ring im Palle der Nichtzahlung durch freihändigen Verkauf verwerten s-olleg nach Eintritt der Pfandreife habe der Rechtsanwalt DroWeQI^ als Bevollmächtigter von Prau M^HPseine Zustimmung zu dem freihändigen Verkauf gegeben. Ras Eigen tum des Bf^phabe er auch damals noch nicht gekannt, da her sei die Vereinbarung mit Prau	bezw.	ihrem	Be-
vollmächtigten nach § 1248 BGB gültig. Mehr als 4<.800,~ DM habe sich durch den Verkauf nicht erzielen lassen» Dieser Betrag habe den ihm geschuldeten Betrag nicht erreicht, Dieser belaufe sich nach den Bedingungen des mit
 
Frau L4HHP abgeschlossenen Kaufvertrages einschließlich der von ihm aufgewandten 2.550,- DM bei der Auslösung des Rings auf 6*840*22 DM, Auch im Falle der öffentlichen Versteigerung hätte der Schätzwert nicht erreicht werden können.
Pas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6c000..- DM verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat der damalige Kläger beantragt.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Betrag
 von 10-500.- DIS nebst 10 i» Verzugszinsen seit dem
1, April 1952 zu bezahlen*
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts geändert, die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des damaligen Klägers zurückgewiesen• Mit der Revision erstrebt die jetzige Klägerin die Verurteilung des Beklagten nach Maßgabe des im zweiten Rechtszuge gestellten Antrags«, Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten«
äntscheidungsgründeg
 Der Berufungsrichter stellt fest, daß der Ring, den der Beklagte als Sicherheit erhalten hat? derselbe ist, den Frau	ehemaligen	Kläger	zuvor	Anfang Januar
1952 übereignet hatte. An diesem Ring, den Frau von BflB zu dem Zweck der Verwertung zurückerhalten habe? habe der Beklagte, wie der Berufungsrichter ausführt, kein Eigentum erworben« Der Y/ille der Beteiligten sei
 lediglich dahin gegangen, ihm ein Pfandrecht an dem Gegenstand zu bestellen« Frau HUB habe die tatsächliche Gewalt an dem Ring nicht als Besitzdienerin des früheren Klägers ausgeübt (§ 855 BGB},, sie sei vielmehr wieder • unmittelbare Besitzerin geworden, die dem Eigentümer nur den mittelbaren Besitz vermittelt habe« Der Ring sei ihm daher nicht abhandengekommen, ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts an dem Ring sei nicht nach §§ 935? 1207 BGB ausgeschlossen gewesen« Das Pfandrecht habe der Beklagte dadurch erlangt, daß Frau	un<i	er	nsch	der	Aus-
lösung des Ringes beim Leihhaus darüber einig gewesen seien, daß der Beklagte ein solches Recht erwerben solle (<j 1205 Abs 1 Satz 2 BGB). Der Beklagte sei in Ansehung des Eigentums der Verpfänderin gutgläubig gewesen (§§
 932, 1207 BGB). Auf Grund dieses Pfandrechts sei er berechtigt gewesen, wegen der ihm nach Rücktritt von dem Kaufvertrag mit Frau	zustehenden Ansprüche den
 Ring freihändig zu verwerten. Diese Vereinbarung über den freihändigen Verkauf sei nach Eintritt der Pfandreife zwischen dem Beklagten und dem Bevollmächtigten der	die	er damals noch für die Eigentümerin des
 Rings gehalten habe (§§ 1245, 1248 aaO). getroffen worden. Dfl^könne auch keine Ansprüche gegen den Beklagten daraus herleiten, daß dieser den Ring sittenwidrig verschleudert habe.
Gegen diese Erwägungen des Berufungsrichters richtet die Revision Angriffe in zweifacher Hinsicht, Sie beanstandet einmal, daß der Berufungsrichter angenommen habe, zwischen dem Beklagten und Frau	sei	eine
 Einigung über die Bestellung eines Pfandrechts an dem in den unmittelbaren Besitz des Beklagten gelangten Ring zustandegekommen. Rechtsirrig sei es weiter, wenn der Berufungsrichter zu dem Ergebnis gelangt sei, der Beklagte
 
sei gutgläubig gewesen* Beide Rügen greifen nicht durch, obschon es recht eigenartig ist* daß der Beklagte an eine Frau, Uber die er- sehr schlechte Auskünfte erhalten hatte. Möbel im Werte von annähernd 10 000,- DM ohne Anzahlung verkauft hat*
1« Was die zur Begründung des Pfandrechts erforderliche Einigung anlangt, so geht der Berufungsrichter zutreffend davon aus, der Beklagte habe nicht schon dadurch ein Pfandrecht an dem Brillantring erlangt« daß ihm Frau	den
 Leihhausschein übergeben und damit den Herausgabeanspruch gegen das städtische Leihhaus übertragen habe« Damit sei, wie der Berufungsrichter ausführt? ein Pfandrecht am Ring nicht entstanden, denn es habe an der hach § 1205 Abs 2 BGB notwendigen Anzeige an den unmittelbaren Besitzer, das Leihhaus, gefehlt* Aus demselben Grunde sei es auch nicht möglich« in der Übergabe des Scheins eine Verpfändung des Herausgabeanspruchs der Frau	gegen	das	Leihhaus	zu
 sehen (§ 1280 BGB). Es sei aber zu prüfen, ob der Beklagte nicht, nachdem er durch die Auslösung des Pfandscheins den unmittelbaren Besitz am Ring erlangt hatte, mit Frau ftber die Verpfändung einig geworden sei* Dies bejaht der Berufungsrichter aus folgenden tatsächlichen Gründen. Der Beklagte habe der MflHB 2 oder 3 Tage, nachdem er am 22. Januar 1952 den Ring ausgelöst hatte, davon Kenntnis gegeben. Die Zeugen Scl^HHPund	hätten	überein-
stimmend ausgesagt, Frau ^MH^habe auf diese Mitteilung nichts gesagt. Ihr Schweigen müsse aber, so meint der Berufungsrichter , nicht unbedingt Ablehnung oder Zustimmung bedeuten* Die aus dem Schweigen der	abzuleitende
 Willensrichtung könne aber aus ihrem späteren Verhalten entnommen werden« In der Folgezeit habe sie mehrfach mit dem Beklagten verhandelt und, wie die Zeugen Efl®und
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SchflHB bekundet hätten, behauptet, es handele sich um 27/ei verschiedene Ringe» Dabei sei sie aber stets davon ausgegangen, daß der Beklagte rechtmäßig im Besitz des xiinges sei, sie habe insbesondere nicht angedeutet, daß sich der Beklagte den Besitz wider ihren Willen verschafft habe» Diese Meinung der Verpfänderin werde auch noch dadurch bestätigt, daß sie am 30«, Januar 1952 schriftlich an Eides Statt erklärt habe, sie habe den Ring der Firma Ifiöbel-oBB (also dem Beklagten) ”als Sicherheit” übergeben» Hierin liege die Bestätigung, daß der Beklagte in ihrem Einverständnis den ausgelösten Ring zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Kaufvertrag behalten habe*
Das stimme auch mit der ilußerung von Frau	gegen-
über ihrem otrafVerteidiger, dem Rechtsanwalt DroWqÜp überein, sie habe den Ring dem Beklagten verpfändet» Daraus entnimmt der Berufungsrichter, im Zeitpunkt der Auslösung des Rings, am 22«,.Januar 1952, jedenfalls aber zwei oder drei Tage später, habe Einigkeit zwischen Frau MdB und dem Beklagten bestanden, daß dieser das Pfandrecht an dem ausgelösten Ring haben solle»
Die Revision meint zu Unrecht, der Berufungsrichter habe eine solche Willensrichtung der MÜB i® Widerspruch zu den übrigen festgesteilten Tatsachen angenommen«. Aus ihnen ergebe sich, daß der Beklagte den Ring erst dann habe auslösen und verkaufen sollen* wenn sie einen Monats-Wechsel nicht einlöse, was erst am 15. Februar 1952 der Fall gewesen sei«.
Die Revision übersieht bei ihren Angriffen, daß der Berufungsrichter entgegen der in den Vorinstanzen von dem damaligen Kläger auf Grund der Aussage SchBHP gegebenen Sachdarstellung ausdrücklich feststellt, der Beklagte habe
 den Ring vereinbarungsgemäß sofort und nicht erst nach Fälligkeit des ersten Wechsels auslösen dürfen (S 19 des Berufungsurteils).
2. Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsurteils, der Beklagte sei beim Erwerb des Pfandrechts nicht gutgläubig gewesen* Die Revision meint» der Berufungsrichter habe zwar den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt, seine Auffassung, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben seien, treffe aber nicht zu. Die von dem Berufungsrichter . getroffenen Feststellungen und das seinen Feststellungen zugrunde liegende Verfahren können aber in diesem Rechts-sug mit Erfolg nicht beanstandet werden»
a)	Der Berufungsrichter geht davon aus, daß beim Erwerb eines besonders wertvollen Rings aus Privathand besondere Sorgfalt geboten sei, besonders wenn wiederholte Auskünfte die'Kreditwürdigkeit des Veräußerers oder Verpfänders verneinten« Der Umstand, daß die Schätzungsurkunde des Juweliers	auf	den Namen der Frau	aus-
gestellt gewesen sei, habe daher die Pflicht zur Nachfor-schung ausgelöst5 ob die M(B(Utatsächlich verfügungsberechtigt gewesen sei. Hach der Aussage des Zeugen Baf^v des Beamten des Leihhauses, mit dem der Beklagte verhandelt hatte, bestehe die größte Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beklagte auf die Bedenken gegen das Eigentum der &d^hingewiesen worden sei und auch davon erfahren habe, daß die Schätzungsurkunde nicht auf den Namen der ausgestellt gewesen sei. Gleichzeitig habe aber der Beklagte erfahren, daß das Leihhaus deshalb Schritte unternommen habe, die Kriminalpolizei eingeschaltet und von dieser erfahren habe, daß keine Bedenken bestünden«.
 
—- Von dem Leihhausbeamten habe der Beklagte auch die von der HflB^^dem Leihhaus gegenüber gemachte Äußerung erfahren. die Schätzung auf den Hamen des früheren Klägers sei aus steuerlichen Gründen erfolgt. Dem Beklagten müsse zugebilligt werden, daß er das Ergebnis der Nachforschungen des städtischen Leihhauses als richtig hinnehmen konnte. Die Frage sei nur noch, ob ihm weitere Nachforschungen, insbesondere eine Rückfrage bei dem Kläger, zuzu demuten gewesen seien. Von einer groben Fahrlässigkeit, d»h. einer Verletzung der gebotenen 3orgfalt in ungewöhnlichem Maße, die der Beklagte zu vertreten habe, könne aber angesichts der Auskunft der Polizei nicht gesprochen werden, zu demal da das Leihhaus wie der Beklagte bei dem hohen »ert des Ringes bei einem etwaigen Eigentümer des Ringes soviel Sorgfalt voraussetzen durften, daß dieser bei einem Verlust sofort bei der Polizei Anzeige erstattet hätte. Dazu sei aber die Auskunft der Polizei noch dahin gegangen, daß zwei Brillantringe im Leben der laflBBscbon öfter eine Rolle gespielt hätten, d.h» daß diese zwei Ringe schon längere Zeit ohne Straf- oder Verlustanzeigen Dritter im Besitz der 4MP gewesen sein müssen. Im Zeitpunkt der Einigung sei damit der Beklagte in gutem Glauben an das Eigentum der	gewesen»
b)	Aus diesen Darlegungen des Berufungsurteils ergibt sich zunächst, daß nach der Ansicht des Berufungsrichters der Beklagte in dem für das Vorhandensein des guten Glaubens maßgebenden Zeitpunkt (am 22» Januar 1952 oder zwei bis drei Tage später) der Meinung war. die MflHB sei Eigentümerin des Ringes. Damit ist schon aus tatsächlichen Gründen die Möglichkeit ausgeschlossen, bei dem Beklagten habe nicht nur grobe Fahrlässigkeit, sondern dolus eventualis Vorgelegen, d*h» ihm sei damals das Eigentum der Frau
 
zweifelhaft gewesen, er habe aber gleichwohl sich zu dem Pfandrechtserwerb entschlossen, ohne die Zweifel aufzuklären und die Möglichkeit der Nichtberechtigung seines Vormanns bewußt in Kauf genommen (Reichelin GrünhZ 42, 189), Es läßt sich auch nicht gegen den Berufungsrichter der Vorwurf erheben, er habe diese Peststellung unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen, wie die schriftliche Revisionsbegründung nach ihren Ausführungen auf Blatt 2 und 3 unter 2a bis c zu meinen scheint. Daß der Beklagte bis zur eidlichen Vernehmung des Zeugen StUi "hartnäckig" bestritten habe, die Schatzungsurkunde gesehen zu haben, ist dem Berufungsrichter nicht entgangen- Denn er führt aus, es sei "heftig” umstritten, ob der Beklagte die Schätzungsurkunde gesehen und dadurch den Namen des Seeerfahren habe (Seite 21 des Urteils). Aus dem Zusammenhang der Gründe läßt sich aber auch entnehmen, daß der Berufungsrichter eine Pest-Stellung dahin, daß der Beklagte die Urkunde eingesehen habe, nach dem Ergebnis der Verhandlung nicnt treffen zu können glaubte und daß er seiner Würdigung den Umstand zugrundelegte, der Beklagte habe den Namen des früheren Klägers von dem Zeugen BaflBlerfahren. Auch das hat der Berufungsrichter nicht übersehen, daß die Auskünfte, die er über Prau	erhalten	hat,	denkbar	schlecht waren..
Denn er weist ausdrücklich darauf hin, daß bei* dem Erwerb des Pfandrechts besondere Vorsicht geboten ist, wenn "dazu erholte Auskünfte die Kreditwürdigkeit verneinen”. Wenn sich der Berufungsrichter bei der Würdigung der hier maßgebenden Umstände nicht mit der Aussage der Zeugen Mefl|^ und Stfllü besonders auseinandergesetzt hat. soweit diese sich auf das Verhalten des Beklagten bei der Vorlage des Briefes des früheren Klägers am 29* Januar 1952 beziehen, so kann hierin ein Verfahrensverstoß nicht gesehen werden. Der Berufungsrichter hat diese Aussagen nicht übersehen.; da er auf sie im Tatbestand Bezug nimmte Im übrigen hat
 der Senat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß es für eine einwandfreie Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jede einzelne Zeugenaussage und den Inhalt jeden Beweismittels und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung bedarf, wenn sich nur ergibt, daß überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3>
 162 /T75?)o
Da somit für die zu treffende Entscheidung davon auszugehen ist, daß der Beklagte Frau	tatsächlich für
 die Eigentümerin des verpfändeten Rings in dem maßgebenden Zeitpunkt der Einigung gehalten hat, kann dahingestellt bleiben, ob der Eventualvorsatz in dem oben dargelegten Sinne der Kenntnis von dem Richteigentum des Veräußerers (Verpfänders) gleichsteht (bejahend Reicht aaO, verneinend RG in JR 1926 Hr 1128 Spalte 896 und RGRK BGB 10* Aufl § 932 Anm 6a S 285),
c)	Es kommt daher nur darauf an, ob der Beklagte grobfahrlässig an das Eigentum der Verpfänderin geglaubt hat. Baß an und für sich unter den obwaltenden Umständen für den Beklagten besondere Vorsicht geboten war und es dieser entsprochen hätte, wenn der Beklagte, was nahe lag, sich bei dem früheren Kläger danach erkundigen hätte sollen, was es mit der Schätzungsurkunde für eine Bewandtnis, von der und deren Inhalt er nach der Annahme des Berufungs-richters Kenntnis hatte, verkennt der Berufungsrichter nicht, wie sich auch aus seinen Ausführungen entnehmen läßt. Wenn er nun auf Grund der Auskunft der Folizei, aus der sich ergab, daß die	schon längere Zeit unge-
stört im Besitze zweier Brillantringe war, ohne daß deswegen jtraf- oder Verlustanzeigen Vorlagen, trotzdem an-
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nahm, wegen des Inhalts der Auskunft habe sich der Beklagte keine grobe SorgfaltsVerletzung zuschulden kommen lassen, so kann dieser Würdigung in diesem Rechtszug nicht entgegengetreten werden. Denn wie der Senat in ständiger Rechtsprechung im Anschluß an die des Reichsgerichts ausgesprochen hat (BGHZ lr>, 14 ff), ist die Beurteilung dessen, was im einzelnen Pall "grob11 ist«, d,.h0 der Grad der Fahrlässigkeit, eine tatrichterliche Frage. Eine Abstufung der Fahrlässigkeit dem Grade nach ist auch nicht dann ausgeschlossen, wenn die Umstände besondere Aufmerksamkeit erlangen,. Auch die Verletzung der nach der Verkehrsauffassung gebotenen gesteigerten Sorgfaltspflicht kann nach den Umständen dem Grade nach schwerer oder leichter sein» Auch dies hängt von den Umständen ab und ist dann Sache der fatsachenwürdigung. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht keine Veranlassung,. Auch die Entscheidung des Io Zivilsenats vom 12* Juli 1955 - I ZR 165/53 - läßt nicht erkennen, daß in diesem Punkt der Senat anderer Meinung gewesen sei. zu demal da er sich ausdrücklich auf die maßgebende Entscheidung des hier erkennenden Senats in BGHZ 10, 14 /T67 bezieht.
3«. Auch soweit die Revision Rügen nicht erhebt, läßt das Berufungsurteil keine Rechtsirrtümer erkennen®
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Die Revision war daher als unbegründet mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurücfczuweisenc
 Schmidt Ascher Johannsen Kregei Scheffler
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