hensschuld vor der Währungsumstellung vereinbart, daß die Höhe aller in Zukunft sei es zur ratenweisen Tilgung der Kapitalforderung, sei es als Zinsen vom Schuldner zu zahlenden Geldbeträge nach dem am jeweiligen (von der Währungsumstellung unabhängigen) Zahlungstag geltenden Preis einer bestimmten Weizenmenge zu erreichnen sei, so unterliegt die.Verbindlichkeit nicht der Umstellung nach § 16 Abs 1 UmstGo Die getroffene Wertpreisvereinbarung bleibt auch für die Zeit nach der Währungsumstellung gültig„ In dem Darlehens- und Sicherungsübereignungs-vertrage heißt es; "Um eine Wertbeständigkeit des gegebenen Darlehens z-u sichern, wird festgestellt, daß die Darlehenssumme von 130 000 SM nach heutigem Stande 13 000 Ztr Weizen entspricht. insgesamt 3 430 DM» Die Parteien» die zur Präge der ..Umstellung ve schiedener Ansicht waren-,- stimmten darin überein, daß d Summe, von 3 43.0 DM, falls sich eine Abwertung, des Darlet hens auf 6 000 DM heraussteilen würde.» Die Klägerinnen sind der Auffassung, daß der Beklag nach dem Darlehensvertrage vom 4» .März .1946 als Gegenwert für den Restbetrag von 60 000 RM den Wert vor. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen„ Die Klägerinnen haben Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszuge u0a0 ausgeführt,, ihre Korderung Taute nicht auf einen bestimmten RM-Betrag, der mit einer Wertsicherungsklausel versehen sei; der Beklagte habe vielmehr nach dem "vertrage .den Gegenwert für eine bestimmte Menge von’Weizen zu leisten. Das Berufungsgericht hat die Frage erörtert, wie die "WertbeständigkeitskTausel"des Vertrages vom 4« März 1946 auszulegen sei, ob der Beklagte danach bei Kapitalrückzahlungen und Zinszahlungen schlechthin in .jedem Falle den Preis einer aus dem ursprünglichen WertVerna11nis zwischen der,Darlehens summe-und 13 000 Ztr Weizen sich ergebenden'Weizenmenge, also je In jedem Palle ist das Berufungsgericht der Auffassuni daß die Verbindlichkeit des Beklagten aus dem Vertrage voik* 4= März 1946 auf Reichsmark gelautet, daß es sich dabei uni eine Geldsummen- und nicht um eine von der Umstellung 10 h; nicht betroffene Geldwertschuld gehandelt habe» Die Schuld des Beklagten sei auch nach den vor dem Inkrafttreten des:f Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reic® mark zu erfüllen.gewesen, so daß sie> auch aus diesem ■ Grunde gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 ümstG als Reichs markv e r b inff® lichkeit angesehen werden müsse« \1m Dem vermag der Senat nicht zu folgen» Die Darlegungen des Berufungsgerichts sind von Re'chtsirrtum beeinflußt» Eine Prüfung der Vertragsklausel ergibt, daß beide Alternativen des § 13 Abs'3 Satz 1 UmstG ausscheiden» Weder lautet die Verbindlichkeit ; auf Reichsmark noch wäre sie nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen» 1) Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung im wesentlichen nur damit, daß die Vertragsparteien eine Darlehns-schuld vereinbart hätten, weil in dem Vertrag stets nur von einem Darlehen (Darlehnssumme, Darlehnskapital, Darlehnsgeberin) sowie von Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen die Rede sei» Danach sei ansunehmen, daß die Parteien das zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis als Darlehen angesehen hätten und daß dieser sein Charakter Wie insbesondere auch der sich aus ihm. Demgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es für den Charakter einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 13 Abs 3 Satz 1 UmstG auf den Schuldgrund, der Verbindlichkeit nicht ankommt» Entscheidend ist nur, wie Inhalt (Gegenstand) und Umfang der geschuldeten Leistung bestimmt sind» Aus welchem .Rechtsgründe sie geschuldet wird, ob aus Kaufvertrag, Darlehen, unerlaubter Handlung oder dergl» ist unerheblich» Es ist ferner nicht ersichtlich, in welchem Sinne im vorliegenden Palle von einer Änderung des ursprünglichen Rechtscharakters der Forderung oder ihres Schuldgrundes gesprochen werden könnte» Die Parteien haben weder in dem Vertrag vom 4= März 1946 - etwa gegenüber einer früheren anderslautenden mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung - den Rechtscharakter oder den Rechtsgrund der' Verbindiicbke Beklagten geändert noch eine solche Änderung' (wie in d Scheidung N1951 708) von einen 'bestimmten späteren zfH Auch darstf kann es jedoch für die Bestimmung der Verbindlichkeit deslL Beklagten als Geldsummen- oder Geldwertschuld nicht anko Entscheidend ist vielmehr die- unstreitige Tatsache, daß z? als Inhalt.der Verpflichtung des Beklagten die Zahlung Geldsumme vereinbart war und daß -dabei' als Zahlungsmittel Geldeinheiten der deutschen Währung, also zunächst Reichs mark, verwendet werden sollten, daß aber der Umfang, die.J Höhe dieser Geldsumme nicht durch die Reichsmark als Wert ser bestimmt, d.h. nicht durch ein Vielfaches dieses Wert-j begriffs oder Wertzeichens ausgedrückt war, sondern durch' den zu bestimmten künftigen Zeitpunkten je geltenden Frei, einer bestimmten Weizenmenge. Die.Abhängigkeit des Umfang der vom Beklagten geschuldeten Leistung von diesem Weizen-preis blieb auch für den Pall bestehen, daß die Wertpreis'aj klausel nur zugunsten der Darlehensgeberin vereinbart wer, 1 also dann nicht gelten sollte,' wenn der Wert der zugrunde! Reichsmark tatsächlich jemals geschuldet werden würde, waff nach.ungewiß, so daß der Umfang1 der vom Beklagten in Zuku jeweils zu zahlenden Geldsumme auch bei dieser eingeschrä: 487 und OLG Braunschweig in MDR 1950, 550)Auch die Vereinbarung eines bestimmten Ausgangs-Nennbetrages in Reichsmark ,ändert hieran-nichts, -wenn der wirkliche- Umfang der geschuldeten Leistung sich aus ihm nur unter Zuhilfenahme eines weiteren Wertmaßstabes errechnen läßt, dieser aber noch nicht feststeht.(vgl- Demgemäß ist auch die Drage, ob sie auf Reichsmark lautet, nicht nach dem Zeitpunkt ihrer Begründung, sondern nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Währungsimstellung zu beurteilen. Es kommt also darauf an, ob in dem Augenblick, wo sie von der Währungsumstellung angetroffen wurde, ihr Reichsmarkbetrag oder der für die Errechnung ihres .Reichsmarkbetrages anzulegenden Maßstab schon oder noch feststanüo Der.Senat hat diese Voraussetzung in der Entscheidung NJW 1951, 709 als gegeben angesehen, wenn ursprünglich ein fester Reichsmarkbetrag geschul- det war, die Schuldsumme sich jedoch 11 für den Fall d rungsref~orm11 nach einem anderen Maßstab berechnen sc In j ehern Palle best and die Schuld bis zu dem' Währuhgssch als Reichsmarkverbindlichkeit fort. Die Umrechnung der Kapitalrückzahlungs- und Zl. träge in Reichsmark hatte wie das Berufungsgericht fei nicht jeweils am Fälligkeits- sondern am .Zahlungstage folgen, der sowohl vor als nach der Währungsreform lie; konnte. Erst mit dieser Zahlung erhielt also die Verbi: keit des Beklagten, und zwar jeweils immer nur hinsic: der gezahlten Beträge, den Charakter einer auf Reichs!.... Es kommt daher im vorliegenden Falle auch ..nicht darauf an, wie weit etwa der Beklagte seine Schuld schon vor der Währungsreform, sei..„es auf Grund ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit, sei es mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 271 Abs 2 BGB oder auf die vertragliche Abrede, daß er jährlich mindestens 10 0,00 EM zurückzuzahlen habe, im Sinne der rechtlichen Möglichkeit hätte erfüllen können. me hr die Möglichkeit offen, daß die Verbindlichkeit des : klagten je nach dem, wie lange es noch bis zu dem Eingreife der Währungsreförm dauern würde, ganz oder zu einem erheb liehen Teil in Reichsmark erfüllt werden würde (vgl OLG Die von den Parteien getroffene Wertpreisvereinbaruni behält auch für'die Zeit nach der Währungsreform ihre Bed&HBB tungo Die Bestimmung des § 3 Satz 2 WährG steht dem nicht! entgegen, denn sie bezieht sich nicht auf .Geldwertschulden*TM und außerdem, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung^^ NJW 1951- 709 ausgesprochen hat, nicht auf Vereinbarungen die vor der Währungsreform getroffen sind (ebenso OLG CelJwB aaO) . Der Beklagte, hatte danach am 28, Februar 1950 auf sej,gffi| Schuld den Betrag von 1 000 Ztr Weizen in D-Mark zurückzu-7' .'.gl zahlen und war demgemäß.zur Leistung des hiervon eingekla|fg| ten Teilbetrages von 6 100 DM zu verurteilen.
pür das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! ■ Gesetz? UmstG §§ 13 A'bs 3 Satz 1; 16 Abs 1 ■ RechtssatzrHaben die Parteien bei der Pegiiiffiirg einer Darle- hensschuld vor der Währungsumstellung vereinbart, daß die Höhe aller in Zukunft sei es zur ratenweisen Tilgung der Kapitalforderung, sei es als Zinsen vom Schuldner zu zahlenden Geldbeträge nach dem am jeweiligen (von der Währungsumstellung unabhängigen) Zahlungstag geltenden Preis einer bestimmten Weizenmenge zu erreichnen sei, so unterliegt die.Verbindlichkeit nicht der Umstellung nach § 16 Abs 1 UmstGo Die getroffene Wertpreisvereinbarung bleibt auch für die Zeit nach der Währungsumstellung gültig„ Aktenzeichen; 1? ZE.109/52 Urteil des BGH vom 12. Februar 1953 OLG Celle i IV ZR 109/52 Verkündet 12. Februar 1953 ; Justizobersekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle l m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit ) der Helene von B( 2) der Ehefrau Anita von St| gebo Gräfin von H| Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr, gegen den Landwirt Hubertus Graf von Bel in Fj Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr„ hät der. IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5, Februar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundes rieht er Raske, Dr .v .ffft'erner, Scheffler und Wüstenberg . . ; für Recht erkannt Bas Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandes-gericlits in Celle vom 28, März 1952 wird aufgehoben, . Pas urteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts in Göttingen vom 5^ Oktober 1950 wird geändert: • Per Beklagte ’wird verurteilt, an jede der beiden Klägerinnen 3 050 DM zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen : iU '• Tatbestandt Der Beklagte übernahm im Jahre 1946 ’ein in seinem Eigentum stehendes , bis zu. diesem Zeitpunkt Verpachtetes Gut in eigene Bewirtschaftung. Um von dem weichenden Pachter, das von diesem, eingebrachte.Inventar erwerben zu können, nahm er bei der Klägerin zu 1) ein Darlehen ln Höhe von 130 000 HM auf,, Über die -■.Hingabe des Darlehens schlossen die Parteien am 4. März 1946 einen-notariellen Vertrag. .Der Beklagte erkannte darin an, von der Klägerin zu 1) ein mit -4,5 $ zu verzinsendes Darlehen„von 130 000 EM erhalten zu haben. Der Darlehensbetrag sollte'bis. zu dem ,28. Eebruar-1951 in jährlichen Summen von mindestens 10 000 EM zurückgezahlt werden, der Restbetrag; am .1 . März 1951 fällig sein« .-Zur Sicherung der Darlehensgeberin übertrug der Beklagte ihr das Eigentum an dem von dem-Pächter übernommenen toten -und lebenden Inventar des Gutes. In dem Darlehens- und Sicherungsübereignungs-vertrage heißt es; "Um eine Wertbeständigkeit des gegebenen Darlehens z-u sichern, wird festgestellt, daß die Darlehenssumme von 130 000 SM nach heutigem Stande 13 000 Ztr Weizen entspricht. Bei der Rückzahlung von Teilbeträgen oder der ganzen Summe.und bei der Zinszahlung ist der Wert von den entsprechenden Zentnern Weizen zugrunde zu legen und die daraus sich ergebende Summe in bar an die Darlehensgeberin zu zahlen." Am 21. März 1946 trat die Klägerin zu 1) die Hälfte der Darlehensforderung an die Klägerin zu 2) ab. , Der Beklagte zahlte bis zu dem 20 "• - , £ "! • ' - ‘ ' . V / Juni 1948 70 000 EM auf die Schuldsumme zurück. Nach Erlaß der Y/ährungsgesetze Ansichtdie Restschuld von 60 000 EM sei t worden. Er zahlte daraufhin - 3 ira September 194-8 im März 1949 187j50 DM» 270 ..00 DM, beide Beträge- als .Zinsen der Darlehenssumme von 6 000 für die Jahre 1948 .und -1949» Im Juli und Oktober 1949 richtete er weitere Beträge von je 1 715 DM? insgesamt 3 430 DM» Die Parteien» die zur Präge der ..Umstellung ve schiedener Ansicht waren-,- stimmten darin überein, daß d Summe, von 3 43.0 DM, falls sich eine Abwertung, des Darlet hens auf 6 000 DM heraussteilen würde.» als .Kapitalzahlü' andernfalls als Zinszahlung gelten sollte» t Die Klägerinnen sind der Auffassung, daß der Beklag nach dem Darlehensvertrage vom 4» .März .1946 als Gegenwert für den Restbetrag von 60 000 RM den Wert vor. 6 000 Ztr.lf Weizen schulde» -Er habe daher -so.führen sie aus- am 28, Pebruar .1950 als fällige Teilzahlung des Darlehens den W yorit l 000 Ztr Weizen leisten, müssen.,- Bei einem Preis voi 12,.9 5 DM pro Ztr habe er 12 950 DM zu zahlen gehabt. Hi et, .von vver.de eine Tei 1 forderung über 6 100 DM geltend gemac’ .•die jeder Klägerin .in-Höhe von -3 050. DM zustehe» Die Kläi gerinnen haben ferner ausgeführt, daß eine Umstellung ih Porderung im Verhältnis 10 : 1 unbillig sei, da der Bekl te den Darleiiensbetrag wertbeständig angelegt habe» ;;15 t': IfltCtttttttÜ Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Klägerinnen je 3 050 DM zu zahlen» Der Beklagte hat Klag. Weisung beantragt». Er hat erwidert, die Darlehens!orderung.der Klägeri" sei gemäß § 16 des ümstG im Verhältnis 10 : 1 umgestellt* Die in dem Dariehensvertrag enthaltene Klausel zur Sicherung der Wertbeständigkeit sei gemäß Verordnung Nr 92 und; Gesetz Nr 61 (Währungsgesetz) der MilReg wirkungslos»Er % mit der Zahlung von 3 430 DM mehr geleistet, als er bis zu dem 28.- Februar 1950 zu zahlen verpflichtet gewesen seit Zwar seien ihm die Sachwerte des mit dem 'Darlehensbetrag angeschaffteil Inventars erhalten geblieben'.Der Gewinn hieraus werde-aber durch die Heranziehung zu dem.Lastenaus-.gleich wieder aufgehoben« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen„ Die Klägerinnen haben Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszuge u0a0 ausgeführt,, ihre Korderung Taute nicht auf einen bestimmten RM-Betrag, der mit einer Wertsicherungsklausel versehen sei; der Beklagte habe vielmehr nach dem "vertrage .den Gegenwert für eine bestimmte Menge von’Weizen zu leisten. Bei den Vertrag sverhandlungen sei keine Rede davon .gewesen, daß die hingegebenen 130 000' RM&mindestens mit diesem Betrag zurückgezahlt werden sollten. Der Weizenpreis sei nach dem Inhalt der Besprechungen nicht nur als zusätzliche Wertsicherung an-.Zusehen; der Beklagte habe, wie es der Wortlaut des Vertrages ergebe', schlechthin den. Weizenpreis schulden sollen, , Die Vertragsschließenden seien,sich hierbei auch dessen bewußt gewesen, daß der Weizenpreis sinken könne. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewieseno Mit der Revision verfolgen diese ihren Klag-antrag w/eiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Bn t sche idungsgrund e s Das Berufungsgericht hat die Frage erörtert, wie die "WertbeständigkeitskTausel"des Vertrages vom 4« März 1946 auszulegen sei, ob der Beklagte danach bei Kapitalrückzahlungen und Zinszahlungen schlechthin in .jedem Falle den Preis einer aus dem ursprünglichen WertVerna11nis zwischen der,Darlehens summe-und 13 000 Ztr Weizen sich ergebenden'Weizenmenge, also je 31 m nach der Schwankung des Weizenpreises einen höheren odei ££rinneren Betrag als den Ausgangsnennbetrag in RM habt * len bzwo .verzinsen müssen» oder ob der Weizenpreis für «< von ihm auf seine Schuld zu leistenden Zahlungen nur da habe maßgebend sein sollen, wenn er höher gelegen habe £ der grundsätzlich maßgebende Nennbetrag in RM,' anders ans! gedrückt; ob diese Klausel sich nur zugunsten der Darlehji geberin oder gegebenenfalls auch zu ihren Ungunsten habe| auswirken sollen» Bür welche dieser beiden Auslegungsmög- lichkeiten das Berufungsgericht sich entschieden hat, bleü ............................. ’ ■ WL nach seinen Ausführungen ungewiß» Während es zunächst •(Seife! 8) die Behauptungen der Klägerinnen, der Weizenpreis soll^B nicht eine zusätzliche Wertsicherung seih;, - sondern e-s soil! te schlechthin nur der Weizenpreis geschuldet werden, als widerlegt ansieht, erörtert es in seinen weiteren Darlegungen (Seite 9) die Möglichkeit, daß die Klausel auch de§§ Sicherung des Beklagten habe dienen sollen, um schließlich (Seite 10) festzustellen, es sei -vereinbart worden, daß dB Barlehensschuld von 130 000 RM sowohl hinsichtlich der Ru zahlungsraten als.auch der Zinsen in.Höhe desjenigen Be ges zahlbar sei, der am_Zahlungstage-den Gegenwert einer f stimmten Warenmenge.entsprecheo Es sei ein bestimmter Nen betrag festgelegt worden, der sich bei Schwankungen des P ses für Weizen geändert habe» In jedem Palle ist das Berufungsgericht der Auffassuni daß die Verbindlichkeit des Beklagten aus dem Vertrage voik* 4= März 1946 auf Reichsmark gelautet, daß es sich dabei uni eine Geldsummen- und nicht um eine von der Umstellung 10 h; nicht betroffene Geldwertschuld gehandelt habe» Die Schuld des Beklagten sei auch nach den vor dem Inkrafttreten des:f Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reic® mark zu erfüllen.gewesen, so daß sie> auch aus diesem ■ Grunde gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 ümstG als Reichs markv e r b inff® lichkeit angesehen werden müsse« \1m ■ 1- Dem vermag der Senat nicht zu folgen» Die Darlegungen des Berufungsgerichts sind von Re'chtsirrtum beeinflußt» Eine Prüfung der Vertragsklausel ergibt, daß beide Alternativen des § 13 Abs'3 Satz 1 UmstG ausscheiden» Weder lautet die Verbindlichkeit ; auf Reichsmark noch wäre sie nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen» 1) Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung im wesentlichen nur damit, daß die Vertragsparteien eine Darlehns-schuld vereinbart hätten, weil in dem Vertrag stets nur von einem Darlehen (Darlehnssumme, Darlehnskapital, Darlehnsgeberin) sowie von Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen die Rede sei» Danach sei ansunehmen, daß die Parteien das zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis als Darlehen angesehen hätten und daß dieser sein Charakter Wie insbesondere auch der sich aus ihm. ergebende Schuldgrund für die Verbindlichkeit des Beklagten durch die Wertsicherungsklausel nicht geändert worden sei» Demgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es für den Charakter einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 13 Abs 3 Satz 1 UmstG auf den Schuldgrund, der Verbindlichkeit nicht ankommt» Entscheidend ist nur, wie Inhalt (Gegenstand) und Umfang der geschuldeten Leistung bestimmt sind» Aus welchem .Rechtsgründe sie geschuldet wird, ob aus Kaufvertrag, Darlehen, unerlaubter Handlung oder dergl» ist unerheblich» Es ist ferner nicht ersichtlich, in welchem Sinne im vorliegenden Palle von einer Änderung des ursprünglichen Rechtscharakters der Forderung oder ihres Schuldgrundes gesprochen werden könnte» Die Parteien haben weder in dem Vertrag vom 4= März 1946 - etwa gegenüber einer früheren anderslautenden mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung - den Rechtscharakter oder den Rechtsgrund der' Verbindiicbke Beklagten geändert noch eine solche Änderung' (wie in d Scheidung N1951 708) von einen 'bestimmten späteren zfH punkt an vorgesehen* Anscheinend will auch das Berufung^ rieht nur sagen, daß die Parteien bei ihren Vereinbarung von der Vorstellung eines Barlehensverträges als des 'Grü| typus des zwischen ihnen zu begründenden Schuläverhältriijl ausgegangen seien, ohne dann eine wesentliche Änderung di ses ihnen vorschwebenden Vertragstypus än der konkreten.Ä gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen vorzunehmen. Auch darstf kann es jedoch für die Bestimmung der Verbindlichkeit deslL Beklagten als Geldsummen- oder Geldwertschuld nicht anko Entscheidend ist vielmehr die- unstreitige Tatsache, daß z? als Inhalt.der Verpflichtung des Beklagten die Zahlung Geldsumme vereinbart war und daß -dabei' als Zahlungsmittel Geldeinheiten der deutschen Währung, also zunächst Reichs mark, verwendet werden sollten, daß aber der Umfang, die.J Höhe dieser Geldsumme nicht durch die Reichsmark als Wert ser bestimmt, d.h. nicht durch ein Vielfaches dieses Wert-j begriffs oder Wertzeichens ausgedrückt war, sondern durch' den zu bestimmten künftigen Zeitpunkten je geltenden Frei, einer bestimmten Weizenmenge. Die.Abhängigkeit des Umfang der vom Beklagten geschuldeten Leistung von diesem Weizen-preis blieb auch für den Pall bestehen, daß die Wertpreis'aj klausel nur zugunsten der Darlehensgeberin vereinbart wer, 1 also dann nicht gelten sollte,' wenn der Wert der zugrunde! legenden Weizenra.enge UnferVdCn Nennbetrag der Reichsmark forderung heräbsinken würde. Auch dann würde in erster Libp der Weizenpreis und nur hiIfsweise der Reichsmarkbetrag all Mindestbetrag geschuldet sein. Ob dieser Mindestbetrag inj ■ • -i" ' ,r-:; <..:ü ' w Reichsmark tatsächlich jemals geschuldet werden würde, waff nach.ungewiß, so daß der Umfang1 der vom Beklagten in Zuku jeweils zu zahlenden Geldsumme auch bei dieser eingeschrä: Bedeutung-;der; We:rtbeständigkeitskla‘asel folg zv. den 'jeweiligen künftigenfür die Wertberechnmig maßge'beüden; Zeitpunkten in keinem- Fall in Reichsmark zu bestimmen war» maßgeblich war stets ein anderer Wertmesser, nämlich der. noch nicht feststehende Weizenpreis * - Eine derartige in ihrem Umfang nicht durch den Wertmesser "Reichsmark", sondern durch einen anderen Maßstab bestimmte Verbindlichkeit ist, wie. der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat,: keine auf Reichsmark lautende Verbindlichkeit keine Geldsummen-, sondern eine Geldwertschüld (BGH in IJW 1951 Seite 709 u 841; ebenso auch OLG München in MDR 1950, 487 und OLG Braunschweig in MDR 1950, 550)Auch die Vereinbarung eines bestimmten Ausgangs-Nennbetrages in Reichsmark ,ändert hieran-nichts, -wenn der wirkliche- Umfang der geschuldeten Leistung sich aus ihm nur unter Zuhilfenahme eines weiteren Wertmaßstabes errechnen läßt, dieser aber noch nicht feststeht.(vgl- dazu die Entscheidung des Senats in NJW 1952, : 172 f /JVT5J) . Entscheidend für die Präge, ob eine Verbindlichkeit gemäß .§ 16 Abs 1 Ums.tG der Umstellung'' unterliegt, ist, ob ihr der Charakter einer Reichsmarkverbindlichkeit im Zeitpunkt der Währungsumstellung zukommt. Demgemäß ist auch die Drage, ob sie auf Reichsmark lautet, nicht nach dem Zeitpunkt ihrer Begründung, sondern nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Währungsimstellung zu beurteilen. Es kommt also darauf an, ob in dem Augenblick, wo sie von der Währungsumstellung angetroffen wurde, ihr Reichsmarkbetrag oder der für die Errechnung ihres .Reichsmarkbetrages anzulegenden Maßstab schon oder noch feststanüo Der.Senat hat diese Voraussetzung in der Entscheidung NJW 1951, 709 als gegeben angesehen, wenn ursprünglich ein fester Reichsmarkbetrag geschul- det war, die Schuldsumme sich jedoch 11 für den Fall d rungsref~orm11 nach einem anderen Maßstab berechnen sc In j ehern Palle best and die Schuld bis zu dem' Währuhgssch als Reichsmarkverbindlichkeit fort. Die Bedingung für derung dieses ihres Charakters war bis dähiri noch nir getreten, erst die Währungsreform sollte diese Andes-wirken, S ' ‘.n-bi: Der vorliegende Fall liegt jedoch andersDie Beri der Schuldsumme nach dem Weizenpreis sollte nicht erst einem bestimmten späteren Zeitpunkt, insbesondere nicht vom Zeitpunkt der Währungsreform ab, sondern von Anfa. gelten. Die Umrechnung der Kapitalrückzahlungs- und Zl. träge in Reichsmark hatte wie das Berufungsgericht fei nicht jeweils am Fälligkeits- sondern am .Zahlungstage folgen, der sowohl vor als nach der Währungsreform lie; konnte. Erst mit dieser Zahlung erhielt also die Verbi: keit des Beklagten, und zwar jeweils immer nur hinsic: der gezahlten Beträge, den Charakter einer auf Reichs!.... lautenden Schuld, d,h, sie erhielt diesen Charakter jew gleichzeitig mit ihrem Erlöschen, Soweit sie aber beim ' tritt der Währungsumstellung'noch nicht erfüllt war, ln te sie in diesem entscheidenden Zeitpunkt nicht auf Reic mark, 2) Es bleibt die Frage zu prüfen, ob die Verbindlit keit nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wäre (zweite Alternative des § 13 Abs 3 Satz 1). Auch diese Frage ist zu verneinen. Hätten die Parteien t maßgebenden Zeitpunkt für die Bemessung der geschuldeten Leistung in Reichsmark den .jeweiligen Fälligkeitstag vr; bart, so wäre der jeweils fällige Betrag bis zur Wä.' form in Reichsmark zu zahlen gewesen. Das -Berufungsgericht stellt jedoch als maßgebenden Zeitpunkt für die Umrechnung den Zahlungstag fest. Danach konnte d ie ..Vorbindl j.ehkeit ebenso wie sie ..nach den obigen Ausführungen .erst mit der Zahlung den Charakter einer auf Reichsmark lautenden Verbindlichkeit erhielt, weil sie erst mit diesem Zeitpunkt in Reichsmark bestimmbar wurde, auch erst von diesem Zeitpunkt ab in Reichsmark erfüllt werden. Denn der Begriff der Erfüllbarkeit einer Forderung,, setzt, wie Schubert (NJW 19.50, 287) zutreffend ausgeführt hat, denjenigen der Bestimmbarkeit voraus. Es kommt daher im vorliegenden Falle auch ..nicht darauf an, wie weit etwa der Beklagte seine Schuld schon vor der Währungsreform, sei..„es auf Grund ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit, sei es mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 271 Abs 2 BGB oder auf die vertragliche Abrede, daß er jährlich mindestens 10 0,00 EM zurückzuzahlen habe, im Sinne der rechtlichen Möglichkeit hätte erfüllen können. Die tatsächliche Erfüllbarkeit in Reichsmark wurde jeweils erst mit der effektiven Zahlung selbst herbeigeführt (ebenso Schubert aaO)„ Dieser Auffassung sieht auch'die MilRegVO Nr 92 (V0B1 BrZ 47, 111) nicht entgegen.- Wie der Senat bereits in . seinen; beiden vorerwähnten Entscheidungen (NJW 1951, 709 und 842) ausgeführt hat,■bezweckte diese Verordnung ihrem Sinne nach nur denSchutz der Reichsmark; sie bezieht sich daher nur auf Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark oder auf die sonstigen in ihr genannten Zahlungsmittel lauten. Um eine solche Verbindlichkeit aber würde es sich, wie dargelegt, im vorliegenden Falle nicht handeln, soweit die Schuldendes Beklagten nicht tatsächlich in Reichsmark erfüllt ist. Bis zu dem Eintritt der Währungsreform, also solange überhaupt die Reichsmarkwährung galt, wurde durch die Abrede der Parteien die Reichsmark als Zahlungsmittel nicht, ausgeschaltet. Es blieb viel- I' li- me hr die Möglichkeit offen, daß die Verbindlichkeit des : klagten je nach dem, wie lange es noch bis zu dem Eingreife der Währungsreförm dauern würde, ganz oder zu einem erheb liehen Teil in Reichsmark erfüllt werden würde (vgl OLG Celle MDR 1951 749) Die von den Parteien getroffene Wertpreisvereinbaruni behält auch für'die Zeit nach der Währungsreform ihre Bed&HBB tungo Die Bestimmung des § 3 Satz 2 WährG steht dem nicht! entgegen, denn sie bezieht sich nicht auf .Geldwertschulden*TM und außerdem, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung^^ NJW 1951- 709 ausgesprochen hat, nicht auf Vereinbarungen die vor der Währungsreform getroffen sind (ebenso OLG CelJwB aaO) . ■'■EM Der Beklagte, hatte danach am 28, Februar 1950 auf sej,gffi| Schuld den Betrag von 1 000 Ztr Weizen in D-Mark zurückzu-7' .'.gl zahlen und war demgemäß.zur Leistung des hiervon eingekla|fg| ten Teilbetrages von 6 100 DM zu verurteilen. ; Die Kosten des Rechtsstreits fallen nach § 91 ZPO den Beklagten zur Last, Schmidt Raske v„Werner Scheffler Bundesrichter Vn berg ist erkrankt ui , hindert zu unterschi Schmidt i»•. in • ■mf 4m ilii i