GVG § 13 Nimmt eine Behörde« zu deren Aufgaben die Verwaltung und Sionerstellung von Vermögen einer öffentlich rechtlichen Person gehört, einen Vermögensgegenstand in Besitz, weil sie seine Zugehörigkeit zu dem verwalteten Vermögen behauptet, so ist diese Inbesitz-nähme nicht ohne weiteres ein Verwaltuiigs-akt. Für die Klage gegen den Fiskus auf Herausgabe, die derjenige anstrengt, dem der Besitz entzogen ist, ist daher der Rechtsweg zulässig, weil damit nioht die Beseitigung eines Verwaltungsakts erstrebt wird.' ' In dem Rechtsstreit des Reiohsfiskus, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Köln, Beklagten »Berufungsbeklagten und Revisions-klägers, Leistung - 6 atü - elastikbereift, mit Werkzeugen • Er hat diesen Kompressor aus Heeresbeständen erworben und bezieht sich zu dem Beweise seines Eigentums auf eine von der Kraftfahrzeug-Instandsetzungs-Kompanie 216 ausgestellte Kaufbcsoheinigung vom 2, Harz 1945, Am 13. Juni 1947 liess der Beklagte duroh einen technischen Angestellten den Kompressor bei dem Kläger abfahren und nahm ihn als Y/ehrmaohtseigentum in Anspruoh, Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das land-geriohtliohe Urteil abgeändert und den Beklagten nach dem Antrag der'Klage verurteilt. Der Streitwert ist in dem Urteil auf 4,500,— DU festgesetzt, die Revision i3t nioht für zulässig erklärt worden. 1. Da der Wert des Besohwerdegegenstandes den Betrag von 6,000,— DM nioht erreicht und die Revision auoh nioht zugelassen ist, so kann sie nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht zu Unrecht den Rechtsweg für zulässig erklärt habe; nur insoweit unterliegt daher das . . gen vorhanden ist; das auf andere Rechts Subjekte nioht übergogangen ist und auoh nicht als herrenlos angesprochen werden kann, und als es sioh, wie im vorliegenden Fall, um ReohtsbeZiehungen handelt, die hinsiohtlioh dieses Vermögens bestehen. * % Zu der Frage, ob die Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte für den hier anhängigen Rechtsstreit gegeben ist, trägt die Revision vor, durch Anordnung der Militärregierung vom 12. Die Revision will sioh aber wohl nur darauf berufen, dass der hier zu entscheidende Rechtsstreit mit der vom Oberfinanzpräsidenten veranl&6sten Sicherstellung des Kompressors in Zusammenhang steht, und dass diese Sicherstellung in Erfüllung der ihn als 'Treuhänder über Wehrmachtsvermögen obliegenden Pflichten erfolgt sei. Die Sioherstellung kann daher nicht in Erfüllung der durch diese Einsetzung zu dem Treuhänder übertragenen Pfliohten verfügt worden sein. Hat der Oberfinanzpräsident aber, wie von dem Beklagten in der Vorinstanz vorgetragen worden ist, den Kompressor in Vollzug der ihm durch Verfügung des. Auoh aus der Anweisung Nr. 109 der Britischen HilRe'g idF vom 26, Juni 1949 - Zentral Justizblatt 1949, 151 - kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten entnehmen, Abgesehen von der Frage, ob diese Anweisung noch nach Inkrafttreten des AHKGes Nr» 13 bindend ist, stellt sie klar, ,dass für die Erhebung einer Klage wegen Vermögens, das unter Gesetz 52 fällt, die vorherige Genehmigung der Militärregierung nicht erforderlich ist (Ziff 1), und bestimmt weiter, dass die Genehmigung nur einzuholen ist, wenn Klage gegen einen Treuhänder erhoben werden soll(Ziff 4), Um die Klage gegen einen Treuhänder handelt es sioh hier nioht, da nioht der Oberfinanzpräsident, sondern der von ihm vertretene Reichs-riukus verklagt ist. Das von dar Revision gegen die Gerichtsbarkeit der deutsohen Gerichte erhobene Bedenken ist daher unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Reohts-weges mit der Begründung bejaht, dass der Beklagte den streitigen Kompressor nicht auf Grund hoheitlioher Befugnisse - etwa nach Erlass und Zustellung einer Beschlagnahme Verfügung - bei dem Kläger herausgeholt habe, sondern lediglich als vermeintlicher Eigentümer, Die Klage stelle daher keinen unzulässigen Versuch dar, die Aufhebung von Hoheitsmas8nahmen im zivilrechtlichen Streit verfahren zu erzwingen. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Reiohsge-riolits hängt die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 13 GVG davon oh nach dem von dem Kläger yorgetragenen Sachverhalt der Klageanspruoh aus einem Rechtsverhältnis abgeleitet wird, das sich als ein bürgerlichrechtliohes dars teilt* (RGZ 157, 106 ff/ 115/). Inwieweit dieser Reohtszustand durch Art 19‘Abs 4 GG eine Änderung erfahren hat, kann hier dahingestellt bleiben, da die hier in Frage stehende Handlung des Beklagten kein Hoheitsakt ist. Die Handlung, in der die Revision einen Staatshoheitsakt sieht und dessen Rückgängigmachung im ordentliohen Reohtsweg sie für unzulässig hält, ist die .Wegnahme des Kompressors aus dem Gewahrsam des Klägers durch einen Angestellten des Reiohsbauamts in IC^®, Dieser .Wegschaffung ist eine Entscheidung über das Eigentum an dem Kompressor duroh eine Verwaltungsbehörde nicht vorausgegangen. Auoh der Beklagte hat zu diesem Punkt keine abweiohende Sachdarstellung gegeben, aus der sioh entnehmen Hesse, dass naoh dem Y’illen der beteiligten Behörde oder ihres Beauftragten bei der Wegnahme des Kompressors Hoheitsgewalt ausgeübt werden sollte. Sowohl die durch das Gesetz vom 31,März 1923 aufgehobene Verordnung als auoh das Gesetz selbst beziehen sioh aber nur auf das infolge der Demobilmachung nach dem ersten .Weltkrieg freigewordene Heeresgut (vgl hierzu auoh die Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 106, 350 ff über die Gründe des Erlasses der Verordnung vom 23, Mai 1919), Auch die Fassung der Bestimmungen des Gesetzes vom 31, März 1923 lässt eindeutig erkennen, dass es nur die Rechtsverhältnisse an dem infolge der Demobilmachung damals freigewordenen Heeresgut regeln will, 3o bestimmt § 1, dass das Verfügungsreoht an dem durch die Demobilmaohung freigewordenen' Militärgut nur den Reichs-Schatzministerium oder den von ihm bestimmten Stellen zusteht, § 2 und 3 aaO enthalten die Bestimmung des Begriffs LIilitärgut im Sinne des Gesetzes, Von Belang ist hier vor allem die Vorschrift des § 3, der eine Vermutung für das Eigentum des Reiohes an solohen im Privatbesitz befind- liehen Gegenständen aufstcllt, die entweder ausschliess-lioh militärischen Zwecken dienen oder aus Beständen der ehemaligen Heeres- oder MarineVerwaltung stammen oder deren Herkunft aus solohen Beständen den Umständen nach anzunehmen ist* Auch aus § 5 des Gesetzes, der die Fristen für Ansprüche aus Anlass der Verwertung oder Bioheratel-lung von Militärgut behandelt, ist das Gloioho zu entnehmen, weil die dort geregelten Fristen grundnctzlioh mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen beginnen* i)ies hätte keinen Sinn, wenn man da*> Gesetz auoh auf solches Militärgut des Reiohos beziehen wollte, das erst später diese Eigenschaft erlangt hat. Auoh die von der Revision weiter angezogenen Verfügungen des Oberpräsidenten der Rheinprovinz und der Militärregierung bieten keine reohtliohe Grundlage für Die von dem Beklagten vor genommene Sicherstellung des Kompressors stellt sioh somit als eine Handlung dar, die in ihren Voraussetzungen und Folgen gänzlioh den Vorschriften des Privatreohts untersteht. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen daher keine Bedenken, Da, wie oben ausgeführt, die Nachprüfung des Berufungsurteils nur insoweit statthaft ist, als es sich um die Zulässigkeit dos Rechtsweges handelt, muss die Revision,* mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostonfolge zurüokgewiesen werden, ohne dass die sachliohrechtliohen Rügen der
Für das Naohsohlagewerk! Berichterstatter: BR Ascher Gesetz: Reohtssatz; GVG § 13 Nimmt eine Behörde« zu deren Aufgaben die Verwaltung und Sionerstellung von Vermögen einer öffentlich rechtlichen Person gehört, einen Vermögensgegenstand in Besitz, weil sie seine Zugehörigkeit zu dem verwalteten Vermögen behauptet, so ist diese Inbesitz-nähme nicht ohne weiteres ein Verwaltuiigs-akt. Für die Klage gegen den Fiskus auf Herausgabe, die derjenige anstrengt, dem der Besitz entzogen ist, ist daher der Rechtsweg zulässig, weil damit nioht die Beseitigung eines Verwaltungsakts erstrebt wird.' Aktenzeichen: IV ZR 109/50 ürt. v« 5, Februar 1951 OLG. Köln Be glaub igt e Aba ohr if t. IY ZR 109/30 Verkündet am 5. Februar 1951 goz.Klett Juotizangestellt er als Urkundsb earn ter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs. Im Namen des Volkes! ' In dem Rechtsstreit des Reiohsfiskus, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Köln, Beklagten »Berufungsbeklagten und Revisions-klägers, -Prozessbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Bauunternehmer Johann J. straße ^ Klägers, Berufungsklägers und Revisions beklagten, -Prozessbevollmäohtigter: Reohtsanwalt Br wegen Herausgabe von. Maschinen hat der Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat - auf die mündliohe Verhandlung vom 29. Januar. 1951 unter Mitwirkung der Bundesriohter Br. Lersoh, Baske, Ascher, Johannsen und Dr, Hartz für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenates des Oberlandesgeriohts in Köln vom 4. Oktober 1950 - 2 U 51/50 - wird auf Kosten des Beklagten zurüokgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand: Der Kläger befand sich im Besitz eines Kompressors-Fabrikat "Demag*, Haschinen-Nr.: 4*193 Type MZSD 17/25 -210 obm/stdl. Leistung - 6 atü - elastikbereift, mit Werkzeugen • Er hat diesen Kompressor aus Heeresbeständen erworben und bezieht sich zu dem Beweise seines Eigentums auf eine von der Kraftfahrzeug-Instandsetzungs-Kompanie 216 ausgestellte Kaufbcsoheinigung vom 2, Harz 1945, Am 13. Juni 1947 liess der Beklagte duroh einen technischen Angestellten den Kompressor bei dem Kläger abfahren und nahm ihn als Y/ehrmaohtseigentum in Anspruoh, . Der Kläger begehrt mit der beim Landgericht in Köln erhobenen Klage Verurteilung des Beklagten auf Herausgabe des Kompressors« Er hat geltend gemacht, der Beklagte habe ihm den Besitz des Kompressors gegen seinen Willen entzogen und den Besitz bösgläubig erworben. Bei der Vfegnahme des Kdmpres-sors sei er nioht zugegen gewesen, seine anwesenden Eltern hätten der Wegnahme. nioht zu widersprechen gewagt, sie seien auch zur Abgabe irgendwelcher Erklärungen nioht befugt gewesen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. * Er wendet zunächst Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Er behauptet, der Kompressor sei in Ausübung hoheitlioher Befugnisse erfasst und beschlagnahmt worden. Did Klage laufe daher lediglioh darauf hinaus, duroh Einkleidung in einen zivilreohtliohen Anspruch die Aufhebung hoheitlioher Massnahmen zu erzwingen. Ausserdem bestreitet der Beklagte, dass der Kläger Eigentümer des Kompressors geworden sei« / ' - 3 ~ Das landgerioht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das land-geriohtliohe Urteil abgeändert und den Beklagten nach dem Antrag der'Klage verurteilt. Der Streitwert ist in dem Urteil auf 4,500,— DU festgesetzt, die Revision i3t nioht für zulässig erklärt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Er beantragt, unter Aufhebung des angefoohtenen Urteils die ^ ZGLage abzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des angefoohtenen Urteils und des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens, den Reohtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüokzuverweisen, • •* « Mit der Revision wird die Verletzung der §§ 13 GVG 286 ZPO, 3 ff . des Gesetzes über ’."ie Verwertung von Militärgut vom 31« März 1923 (RGBl I, 243) gerügt. Entsoheidungsgründe: 1. Da der Wert des Besohwerdegegenstandes den Betrag von 6,000,— DM nioht erreicht und die Revision auoh nioht zugelassen ist, so kann sie nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht zu Unrecht den Rechtsweg für zulässig erklärt habe; nur insoweit unterliegt daher das . Berufungsurteil der Nachprüfung durch das Revisionsgerioht, § 547 Abs- 1 Ziff 1 ZPO, Auf die den Klageanspruch selbst' berührenden Revisionsgründe kann daher nioht eingegangen werden. Aber auoh nur insoweit; als die Revision statthaft ist, kann sie keinen Erfolg haben. —4—« II. Bevor jedoch über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden wird, ist zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob der Beklagte parteifähig ist, ob er in dem gegenwärtigen Rechtsstreit ordnungsgemäss vertreten wird, und ob für die Entscheidung des Rechtsstreites die deutsohe Gerichtsbarkeit gegeben ist. Alle diese Fragen sind zu bejahen, 1, Verklagt ist der Reichsfiskus d.h, das Deutsche Reioh, Sein Fortbestehen wird in der Rechtsprechung und im Schrift* tum überwiegend bejaht (OGHBZ in NJW 1950, 695; DOG aaO, 690; § zweifelnd Riezler, SJZ 1950 Sp 427). Der Fortbestand des Reiches und damit dessen Parteifähigkeit als Reichsfiskus muss nach Ansicht des hier erkennenden Senats auch in dem massgebenden Zeitpunkt der letzten mündliohen Verhandlung insoweit bejaht werden, als noch Reiohsvermd- . gen vorhanden ist; das auf andere Rechts Subjekte nioht übergogangen ist und auoh nicht als herrenlos angesprochen werden kann, und als es sioh, wie im vorliegenden Fall, um ReohtsbeZiehungen handelt, die hinsiohtlioh dieses Vermögens bestehen. Dieses Vermögen muss einen Rechtsträger besitzen, dem es zusteht. Es besteht kein Bedenken, als.diesen Träger den fortbestehenden Reiohsfiskus anzusehen. 2. Die Vertretungsbefugnis, des Oberfinanzpräsidenten für den Beklagten in dem Rechtsstreit ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Innenministers des Landes Nordrhein-West- • 4 % falen vom 22. Januar 1951 hinreichend dargetan. * % Zu der Frage, ob die Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte für den hier anhängigen Rechtsstreit gegeben ist, trägt die Revision vor, durch Anordnung der Militärregierung vom 12. Juli 1947 sei der Oberfinanzpräsident in Köln zu dem Treuhänder für Wehrmachtsvermögen bestellt worden. Das Vermögen sei nach MilRegG 52 gesperrt.und die Sperre duroh MilRegVO 202 aufrecht erhellten worden. Die Klage gegen das Reioh hätte'deshalb der Genehmigung der Militärregierung bedurft. j -5- 5 Nach Art 2b des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission dürfen deutsohe Gerichte Gerichtsbarkeit in nicht strafrechtlichen Angelegenheiten ohne ausdrückliche Genehmigung des Hohen Kommissars nicht ausüben, wenn eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betrifft, ■die aus der Erfüllung von Pfliohten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräftc oder in Verbindung damit entstanden ist. Wenn die Revision hieraus den Sohluss ziehen wollte, daß sioh diese Vorschrift, auf allo Reohtsstreitigkeiten bezieht, die nach MilRegG 32 gesperrtes Vermögen zu dem Gegenstand haben, so könnte ihr insoweit keineswegs gefolgt werden. Die Revision will sioh aber wohl nur darauf berufen, dass der hier zu entscheidende Rechtsstreit mit der vom Oberfinanzpräsidenten veranl&6sten Sicherstellung des Kompressors in Zusammenhang steht, und dass diese Sicherstellung in Erfüllung der ihn als 'Treuhänder über Wehrmachtsvermögen obliegenden Pflichten erfolgt sei. Diese Ansicht der Revision steht jedooh mit dem unstreitigen Saohvorbringen der Parteien in Widerspruch, Die Wegnahme des Kompressors erfolgte am 13. Juni 1947? zu dem Treuhänder ist der Oberfinanzpräsident erst am 12, Juli 1947 bestellt worden. Die Sioherstellung kann daher nicht in Erfüllung der durch diese Einsetzung zu dem Treuhänder übertragenen Pfliohten verfügt worden sein. Hat der Oberfinanzpräsident aber, wie von dem Beklagten in der Vorinstanz vorgetragen worden ist, den Kompressor in Vollzug der ihm durch Verfügung des. Ob er Präsidenten der vom 6. Juli 1943 übertragenen Aufgaben in Besitz genommen, dann hat er damit nioht eine ihm den Alliierten Streitkräften gegenüber bestehende Pflicht, sondern eine ihm als deutsohe Behörde obliegende Dienstpflicht erfüllt. -6- Art 2b aaO ist hier also nicht anwendbar, sodass die Genehmigung der zuständigen alliierten Behörde zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit nicht eingeholt werden musste. Auoh aus der Anweisung Nr. 109 der Britischen HilRe'g idF vom 26, Juni 1949 - Zentral Justizblatt 1949, 151 - kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten entnehmen, Abgesehen von der Frage, ob diese Anweisung noch nach Inkrafttreten des AHKGes Nr» 13 bindend ist, stellt sie klar, ,dass für die Erhebung einer Klage wegen Vermögens, das unter Gesetz 52 fällt, die vorherige Genehmigung der Militärregierung nicht erforderlich ist (Ziff 1), und bestimmt weiter, dass die Genehmigung nur einzuholen ist, wenn Klage gegen einen Treuhänder erhoben werden soll(Ziff 4), Um die Klage gegen einen Treuhänder handelt es sioh hier nioht, da nioht der Oberfinanzpräsident, sondern der von ihm vertretene Reichs-riukus verklagt ist. Das von dar Revision gegen die Gerichtsbarkeit der deutsohen Gerichte erhobene Bedenken ist daher unbegründet. III. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Reohts-weges mit der Begründung bejaht, dass der Beklagte den streitigen Kompressor nicht auf Grund hoheitlioher Befugnisse - etwa nach Erlass und Zustellung einer Beschlagnahme Verfügung - bei dem Kläger herausgeholt habe, sondern lediglich als vermeintlicher Eigentümer, Die Klage stelle daher keinen unzulässigen Versuch dar, die Aufhebung von Hoheitsmas8nahmen im zivilrechtlichen Streit verfahren zu erzwingen. Ob die Handlung eines Staatsorgans ein Staatshoheitsakt ist oder nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu behandeln ist, ist eine von Gericht zu entscheidende Reohts— frage. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Reiohsge-riolits hängt die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 13 GVG davon oh nach dem von dem Kläger yorgetragenen Sachverhalt der Klageanspruoh aus einem Rechtsverhältnis abgeleitet wird, das sich als ein bürgerlichrechtliohes dars teilt* (RGZ 157, 106 ff/ 115/). i>abei kommt cs auf die rechtliohe Beurteilung, die der Kläger seinem Anspruch gibt, nicht an. Ein öffentlichrcohtlioh geordnetes Verhältnis wird nicht daduroh zu einem bürgerlichrecht-liehen,’ dass die Klage ihm eine bürgerliohreohtliche Form gibt. Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme dann, wenn ein Hoheitsakt Rechtsfolgen her vor gebracht hat, die ihrer Natur nach bürgerliohreohtliche sind.- die Klage aber darauf abzielt, gegen den Hoheitsträger ein Urteil zu erwirken, das 'ihm aufgibt, den öffentliohreohtliohen Akt aufzuheben und seine Folgen rüokgängig zu machen. Ein solcher Klage stattgebendes Urteil würde einen unzulässigen Eingriff in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden bedeuten und dem Grundsatz der Gewalt ent eilung widersprechen, RGZ 130, 290; 162, 161.. Inwieweit dieser Reohtszustand durch Art 19‘Abs 4 GG eine Änderung erfahren hat, kann hier dahingestellt bleiben, da die hier in Frage stehende Handlung des Beklagten kein Hoheitsakt ist. Die Handlung, in der die Revision einen Staatshoheitsakt sieht und dessen Rückgängigmachung im ordentliohen Reohtsweg sie für unzulässig hält, ist die .Wegnahme des Kompressors aus dem Gewahrsam des Klägers durch einen Angestellten des Reiohsbauamts in IC^®, Dieser .Wegschaffung ist eine Entscheidung über das Eigentum an dem Kompressor duroh eine Verwaltungsbehörde nicht vorausgegangen. Es handelt 8 si oh im vorliegenden Fall nach dem vorgetragenen Sachverhalt weder um die Volletreokung einer Verwaltungsanordnung, nooh überhaupt um die Ausübung hoheitlioher Befugnisse, wie das Berufungsgericht riohtig ausgeführt hat. Der Wegnahme des Besitzes an einer beweglichen Sache als solcher kommt der Charakter eines Hoheitsaktes nioht ohne weiteres zu. Sie diente der Sicherung des von dem Beklagten an dem Kompressor in Anspruch genommenen Eigentums. Nimmt der Staat zu diesem Zweok eine Handlung vor, dann ist sie, sofern sich nicht aus besonderen Umständen etwas anderes ergibt, kein Hoheitsakt; sie ist vielmehr rechtlich ebenso zu beurteilen wie eine dasselbe Ziel verfolgende Handlung einer Privatperson, die Eigentümer ist oder zu sein behauptet'. Es sind im vorliegenden Fall keine Tatsachen vor ge tragen, aus denen zu entnehmen wäre,, dass bei der Wegnahme des Kompressors Hoheitsgewalt betätigt worden ist* Der technische Angestellte des Reiohsbauamts in erhielt naoh den Feststellungen des Berufungsurteils den Auftrag, den Kompressor bei dem Kläger abzufahren. Er hat den Auftrag ausgeführt. Wie der Kläger behauptet, war er bei der Abholung nicht anwesend, nur sein Vater war zugegen, dieser hat der Wegnahme nioht widersprochen. Diesem Vorbringen ist zu entnehmen, dass die‘Handlung eine blosse zivilreohtliohe Besitzergreifung war. Auoh der Beklagte hat zu diesem Punkt keine abweiohende Sachdarstellung gegeben, aus der sioh entnehmen Hesse, dass naoh dem Y’illen der beteiligten Behörde oder ihres Beauftragten bei der Wegnahme des Kompressors Hoheitsgewalt ausgeübt werden sollte. -9- /; Zur Ausübung von Hoheitsbefugnissen hätte auoh Jede gcsetzliohe Grundlage gefehlt,. Sie wurde auoh nioht duroh das Gesetz betr die Verwertung von Militärgut vom 31, März 1923 (RGBl X 243) geschaffen, wie die Revision meint. Dieses Gesetz gab allerdings, wie die ihm vorangegangene Verordnung vom 13, Mai 1919 idF der Verordnung vom 17. Dezember 1920 (RGBl 1919, 477.; 1920, 2161) dem Rciohssohatzminister und den von ihm beauftragten Dienststellen die Befugnis zur Sioherstellung von Heeres« gut. Diese Sioherstellung hatte den Charakter eines öf-fentliohrechtliohen Hoheitsaktes, der im ordentlichen Rechtsweg nioht angegriffen werden konnte, RGZ 105, 192, 275; 106, 350. Sowohl die durch das Gesetz vom 31,März 1923 aufgehobene Verordnung als auoh das Gesetz selbst beziehen sioh aber nur auf das infolge der Demobilmachung nach dem ersten .Weltkrieg freigewordene Heeresgut (vgl hierzu auoh die Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 106, 350 ff über die Gründe des Erlasses der Verordnung vom 23, Mai 1919), Auch die Fassung der Bestimmungen des Gesetzes vom 31, März 1923 lässt eindeutig erkennen, dass es nur die Rechtsverhältnisse an dem infolge der Demobilmachung damals freigewordenen Heeresgut regeln will, 3o bestimmt § 1, dass das Verfügungsreoht an dem durch die Demobilmaohung freigewordenen' Militärgut nur den Reichs-Schatzministerium oder den von ihm bestimmten Stellen zusteht, § 2 und 3 aaO enthalten die Bestimmung des Begriffs LIilitärgut im Sinne des Gesetzes, Von Belang ist hier vor allem die Vorschrift des § 3, der eine Vermutung für das Eigentum des Reiohes an solohen im Privatbesitz befind- i i * i fr * -10- 10 liehen Gegenständen aufstcllt, die entweder ausschliess-lioh militärischen Zwecken dienen oder aus Beständen der ehemaligen Heeres- oder MarineVerwaltung stammen oder deren Herkunft aus solohen Beständen den Umständen nach anzunehmen ist* Auch aus § 5 des Gesetzes, der die Fristen für Ansprüche aus Anlass der Verwertung oder Bioheratel-lung von Militärgut behandelt, ist das Gloioho zu entnehmen, weil die dort geregelten Fristen grundnctzlioh mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen beginnen* i)ies hätte keinen Sinn, wenn man da*> Gesetz auoh auf solches Militärgut des Reiohos beziehen wollte, das erst später diese Eigenschaft erlangt hat. Eine Sicherstellung von Wehrmachtsvermögen des Reiohos naoh dem zweiten Weltkrieg konnte daher auf Grund des § 4.Abs 1, 2 aaO nicht erfolgen. Auoh die von der Revision weiter angezogenen Verfügungen des Oberpräsidenten der Rheinprovinz und der Militärregierung bieten keine reohtliohe Grundlage für * i einen Hoheitsakt des Beklagten zur hioherstellung seines Eigentums an dem streitigen Kompressor* Der Erlass des Oberfiuanzpräsidenten der vom 22*. November 1947 und die Anordnung der Militärregierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5* Dezember 1947 scheiden schon deshalb aus, weil die Wegnahme bereits vor~ her am 13. Juni 1947 erfolgt war. Y/as den allein in Frage kommenden Erlass des Oberpräsidenton vom 6. Juli 1945 anlangt, so lässt er nicht erkennen, dass er hoheitliche Zwangsmassnahmen zu dem Zwecke der Erfassung von "freige-wordenem** Reichs vermögen begründen wollte, wie es das Gesetz vom 23. Mörz 1923 und die vorausgegangenen Verordnungen der Reiohsregierung getan hatten, und daß damit der Reohtsweg für Ansprüche von Personen, die sioh im besitz solcher Gegenstände befanden, ausgeschlossen worden wäre. Es kaum daher auoh dahin gestellt bleiben, ob überhaupt für eine solche Anordnung des Oberpräsidenten der mmmm gesetzliche Grundlage vorhanden war. Die Verfügung selbst hat sie nicht gesohaffen, da es sioh dabei um eine blosse Diensteinweisung an die Oberfinanzpräsidenten und handelte. Die von dem Beklagten vor genommene Sicherstellung des Kompressors stellt sioh somit als eine Handlung dar, die in ihren Voraussetzungen und Folgen gänzlioh den Vorschriften des Privatreohts untersteht. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen daher keine Bedenken, Da, wie oben ausgeführt, die Nachprüfung des Berufungsurteils nur insoweit statthaft ist, als es sich um die Zulässigkeit dos Rechtsweges handelt, muss die Revision,* mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostonfolge zurüokgewiesen werden, ohne dass die sachliohrechtliohen Rügen der -12- 12 Revisionsbegründung einer Nachprüfung zu unterziehen sind« Streitwert: 4.500,— DM. gez. Dr.Leraoh gez. Baske gez* Ascher Johafcnsen gez. Dr .Hartz Beglaubigt: Md Justizeekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts«» stelle des Bundesgerichtshofs. -i