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BGH · IV ZR 109/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 109/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Februar 2004 (XI ZR 125/03, ZIP 2004, 659) ist nicht gegeben, weil dem Rechtsstreit kein gegen den Steuerfiskus gerichteter zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch zugrunde liegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
bereicherungsrechtlichenRechtsstreitZPO22

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 109/04
vom 22. September 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Die von der Beklagten geltend gemachte Divergenz des Berufungsurteils zur Entscheidung des XI. Zivilsenates vom 3. Februar 2004 (XI ZR 125/03, ZIP 2004, 659) ist nicht gegeben, weil dem Rechtsstreit kein gegen den Steuerfiskus gerichteter zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch zugrunde liegt. Es geht vielmehr um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen zwei Gemeinden, die sich am "Finanzsystem K. " beteiligt haben; für die Rückabwicklung der einzelnen Zahlungsflüsse nach den Grundsätzen der Nichtleistungskondiktion gelten keine bereicherungsrechtlichen Besonderheiten (zu dem Auskunftsanspruch wegen gezogener Nutzungen vgl. BGHZ 152, 307, 316).
Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte Verteilung der Darlegungsund Beweislast kommt es nicht an, weil sich das Berufungsgericht nach Maßgabe der von ihm getroffenen Feststellungen die volle Überzeugung verschafft hat, daß die Beklagte über den Erhalt der "Darlehenssumme" hinaus
 
Terno
 Vorteile erzielt hat, die bereicherungsrechtlich herauszugeben sind.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 112.324,71 €
Seiffert
 Wendt
Dr. Kessal-Wulf
 Felsch