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BGH · IV ZR 1089/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 1089/68

freiheit gemäß § 7 V AKB kann unberechtigt sein, wenn den Versicherungsnehmer, der die Aufklärungspflicht verletzt hat, nur der Vorwurf eines geringen Verschuldens trifft. Als die verständigten, aber durch einen anderen Unfall aufgehaltenen Polizeibeamten gegen 3.50 Uhr erschienen, hatte sich der Kläger jedoch entfernt. Er hielt sich etwa zwei Stünden lang in einem benachbarten V/iesengelände auf.Die Polizeibeamten fanden seinen Führerschein in dem zurückgelassenen Volkswagen und suchten den Kläger vergeblich in seiner Wohnung. Der zur Tatzeit zwanzig Jahre alte» Kläger ist wegen fahrlässiger Körperverletzung, Trunkenheit am Steuer, Fahrens ohne die vorgesehriebene Beleuchtung und Verkehrsunfallflucht zu insgesamt zwanzig Tagen Gefängnis verurteilt worden, Hach dem Strafurteil betrug sein Blutalkoholgehalt im Unfallzeitpunkt 1,53 ?<>o. Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung versagt, er habe durch die Verkehrsunfallflucht seine Aufklärungspflicht verletzt, und zugleich den Rückgriff wegen ihrer Aufwendungen angekündigt. Er hat den Vorwurf der Unfallflucht bestritten und geltend gemacht, er habe sich erst nach 13/4 Stunden von der Unfallstelle entfernt. Sie hat behauptet, der Kläger habe durch das Verlassen der Unfallstelle zu demindest die Feststellung unmöglich machen wollen, in welchem Grade er unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsirrtun zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger durch das Verlassen der Unfallstelle vorsätzlich seine Obliegenheit Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, daß die Wartepflicht des Klägers unter den gegebenen Umständen noch andauerte, als er sich vom Unfallort entfernte. Nach der unangreifbaren Überzeugung des Tatrichters rechnete der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Eintreffen der benachrichtigten Polizeibeamten, die dann auch wenig später zur Unfallaufnahme erschienen sind. Der Kläger hat sein Weggehen selbst nicht damit entschuldigt, er habe nach dem Ablauf von rund eindreiviertel Stunden angenommen, die Polizei werde nicht mehr kommen. Erkannte der Kläger aber, daß sich die polizeiliche Unfallaufnähme lediglich verzögerte, so mußte er am Unfallort ausharren und im Hinblick darauf, daß zwei Personen erheblich verletzt worden waren, notfalls auch eine ‘Wartezeit von zwei Stunden in Kauf nehmen (vgl. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß ein Beteiligter auch dann Unfallflucht begeht, wenn er den Unfallort lediglich verläßt, um die Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch voraufgegangenen Alkoholgenuß zu verschleiern. seine Überzeugung daraus schöpfen, daß der Kläger bei seinem Zusammentreffen mit den Polizeibeamten wahrheitswidrig einen Nachtrunk behauptet hat. Es hat hinreichend gewürdigt, daß der Kläger zwar unter der Wirkung des genossenen Alkohols sowie eines verständlichen Unfallschocks gestanden und auf die Zeugen einen verstörten Eindruck gemacht hat, andererseits aber zu einer klaren Beantwortung der von den Polizeibeamten gestellten Prägen und zu einem planmäßigen Täuschungsversuch durch die Behauptung eines Nachtrunks imstande war. Aus diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die Überzeugung gewinnen, daß der Kläger nicht im Zustand einer Bewußtseinsstörung gehandelt hat, die seine freie Willensbestimmung ausschloß (§ 827 BUB). Das Berufungsgericht hat ausreichend dargelegt, daß sich der Kläger trotz seines jugendlichen Alters dessen bewußt war, als er die Unfallstelle verließ, Januar 1970 (IV ZR 645/68) ist entschieden worden, daß sich der gänzliche Entzug des Versicherungsschutzes nach § 7 V AKB nur rechtfertigen läßt, wenn der Verstoß geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden, und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur hast fällt. Für den Versicherer ist es wesentlich zu wissen, ob und inwieweit der versicherte Kraftfahrer unter Alkoholeinfluß gestanden hat; das Berufungsgericht hat die Verschleierung dieses Umstandes mit Recht für unzulässig gehalten. Als der Kläger die Unfallstelle vor dem Eintreffen der Polizeibeamten verließ, drohte die Vereitelung der nach den Umständen unerläßlichen Blutprobe und damit eine Verletzung schutzwürdiger Das Verschulden, das dem Kläger insoweit zur Last zu legen ist, wiegt jedoch ungewöhnlich gering. Sein fehlsamer Entschluß, von der bisher durchgehaltenen, pflichtgemäßen Einstellung abzugehen und die Unfallstelle zu verlassen, wurde durch das Bewußtsein erleichtert, daß er sich damit nicht der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung entzog. Alle Hinzugekommenen und die Verletzten selbst wußten, daß der Kläger den Unfallwagen gefahren hatte, den diese- zudem mit den Papieren am Unfallort stehen ließ. Der Schuldvorwurf gegen den Kläger beschränkt sich mithin darauf, daß er der Versuchung nicht widerstanden hat, das unerwartete, ungewöhnlich lange Ausbleiben der Polizeibeamten zu dem Versuch zu benutzen, einer genauen Ermittlung des Alkoholeinflusses doch noch zu entgehen. Aus den beanstandeten Angaben in der vom Schwager des Klägers erstatteten Schadenanzeige kann die Beklagte ein Recht zur Leistungsverweigerung nicht herleiten. wie das Berufungsgericht durch den Hinweis auf die Entscheidung BGH VersR 1967, 593 angedeutet hat, über den drohenden Anspruchsverlust bei unrichtiger Ausfüllung der Schadenanzeige nicht belehrt worden ist, kann dahinstehen.: 5. Hach alledem war das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und der Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben.

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt § 234 ZPO § 7 AKB2008_alt § 142 StGB § 6 VVG § 7 AKB2008_alt
StundeUnfallUnfallstelleUnfallortBerufungsgerichtPolizeibeamtenKlägerUmstandRevision

Volltext der Entscheidung

Lachs chlagev/erk: ja BGHZ:	nein
VVGr § 6 Abs, 3* AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 7; BGB §§ 242 A, Cd
a) Zur Frage, wie lange ein Kraftfahrer nach einem angerichteten Unfall im Aufklärungsinteresse an der Unfallstelle warten muß.
b) Die Berufung des Versicherers auf seine Leistungs- . freiheit gemäß § 7 V AKB kann unberechtigt sein, wenn den Versicherungsnehmer, der die Aufklärungspflicht verletzt hat, nur der Vorwurf eines geringen Verschuldens trifft.
BGH, Urt. v. 18. Februar 1970 - IV ZR 1089/68 - OLG Karlsruhe
LG Mosbach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 1089/68
URTEIL
Verkfiadet am
18, Februar* 197 t Blecher, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Schlossers Wilfried G
U<
Straße
 Klägers und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
und MBHP*>anken-Versi che rung,
 Allgemeine Versicherungs-AG,	sJKm^straße f,
vertreten durch ihren Vorstand Pr, Karl H, We(m, Benno K Josef	Pr.	Reinhold	und	Pr. Gerhard Kn)
Beklagte und ReviMonsbeklagte, - Prozeibevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr vonj
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Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 1967 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Mosbach (Baden) vom 20. Dezember 1966 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Ansprüche der Verletzten aus dem Unfall vom 16. August 1964 in	auf
 Grund des mit dem Fahrzeughalter Günter BaflH tri	geschlossenen	Kraftfahr-
zeug-Versicherungsvertrages Deckungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger fuhr am Abend des 15. August 1964 mit einem Volkswagen seines Schwagers, der bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert war, zu einer Kirchweihveranstaltung. Er nahm dort Alkohol zu sich und kehrte nach Mitternacht in seinen Wohnort zurück, wo er gegen 1.15 Uhr in einer Gastwirtschaft noch vier Glas Weinbrand trank. Dann befuhr er gegen 1.30 Uhr die Dorfstraße in der Absicht, das Fahrzeug zu wenden. Es ist streitig, ob hierbei die Beleuchtung des Wagens eingeschaltet war. Nach etwa 20 m Fahrt stieß der Kläger mit einem ihm entgegenkommenden Motorrad zusammen, das von seinem Freund S^BBHgelenkt wurde. Dieser und sein Beifahrer DtfjHRwurden erheblich verletzt.
Der Kläger verblieb zunächst am Unfallort. Er war noch zugegen, als die Verletzten nach etwa einer Stunde abtransportiert wurden. Als die verständigten, aber
 durch einen anderen Unfall aufgehaltenen Polizeibeamten gegen 3.50 Uhr erschienen, hatte sich der Kläger jedoch entfernt. Er hielt sich etwa zwei Stünden lang in einem benachbarten V/iesengelände auf. Die Polizeibeamten fanden seinen Führerschein in dem zurückgelassenen Volkswagen und suchten den Kläger vergeblich in seiner Wohnung. Sie trafen ihn jedoch kurz nach 5 Uhr in der Nähe der Unfallstelle an, als sie diese gerade verlassen wollten. Der Kläger gab sofort zu, der Fahrer des Unfallwagens zu sein. Auf die Frage nach seinem Alkoholkonsum behauptete er wahrheitswidrig, nach dem Unfall noch Alkohol genossen zu haben. Diese Angabe berichtigte er einige Tage
 
Der zur Tatzeit zwanzig Jahre alte» Kläger ist wegen fahrlässiger Körperverletzung, Trunkenheit am Steuer, Fahrens ohne die vorgesehriebene Beleuchtung und Verkehrsunfallflucht zu insgesamt zwanzig Tagen Gefängnis verurteilt worden, Hach dem Strafurteil betrug sein Blutalkoholgehalt im Unfallzeitpunkt 1,53 ?<>o.
Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung versagt, er habe durch die Verkehrsunfallflucht seine Aufklärungspflicht verletzt, und zugleich den Rückgriff wegen ihrer Aufwendungen angekündigt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm als mitversichertera Fahrer Versicherungsschutz gegenüber den Ansprüchen der Unfallgeschädigten zu gewähren.
Er hat den Vorwurf der Unfallflucht bestritten und geltend gemacht, er habe sich erst nach 13/4 Stunden von der Unfallstelle entfernt. Hierdurch habe er sich der Feststellung seiner Person oder der Umstände des Unfalls, weder entziehen wollen noch können. Es sei allgemein, insbesondere auch den Verletzten bekannt gewesen, daß er der Fahrer des Volkswagens gewesen sei; überdies habe er das Fahrzeug mit den Papieren am Ort stehen gelassen.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Kläger habe durch das Verlassen der Unfallstelle zu demindest die Feststellung unmöglich machen wollen, in welchem Grade er unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Das zeige auch die unwahre Behauptung eines Maehtrunks, mit der er seine Aufklärungspflicht nochmals
 
vorsätzlich verletzt habe. Überdies habe der Kläger den Versicherungsnehmer, seinen Schwager, zu falschen Angaben in der Schadensanzeige veranlaßt. Dadurch habe er den Versicherungsschutz ebenfalls verwirkt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe;
1.	Dem Kläger war die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Er hat am 27. Januar 1968, innerhalb der Frist zur Begründung der Revision, um das Armenrecht nachgesucht. Dieses ist ihm durch Beschluß vom 29- Mai, zugestellt am 31. Mai 1963» bewilligt worden. Nachdem das in der Armut des Klägers liegende Hindernis behoben war, hat er am 7. Juni 1968 und damit innerhalb der Frist des § 234 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt. Dem Antrag war nach § 233 ZPO stattzugeben.
2.	Der Revision war auch der sachliche Erfolg nicht zu versagen.
Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsirrtun zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger durch das Verlassen der Unfallstelle vorsätzlich seine Obliegenheit
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verletzt hat* alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (§ 7 II 2/2 in Verb, mit § 5 I AKB).
Die Feststellung, daß sich der Kläger der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) schuldig gemacht hat, läßt sich entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht beanstanden. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, daß die Wartepflicht des Klägers unter den gegebenen Umständen noch andauerte, als er sich vom Unfallort entfernte. Nach der unangreifbaren Überzeugung des Tatrichters rechnete der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Eintreffen der benachrichtigten Polizeibeamten, die dann auch wenig später zur Unfallaufnahme erschienen sind. Der Kläger hat sein Weggehen selbst nicht damit entschuldigt, er habe nach dem Ablauf von rund eindreiviertel Stunden angenommen, die Polizei werde nicht mehr kommen. Erkannte der Kläger aber, daß sich die polizeiliche Unfallaufnähme lediglich verzögerte, so mußte er am Unfallort ausharren und im Hinblick darauf, daß zwei Personen erheblich verletzt worden waren, notfalls auch eine ‘Wartezeit von zwei Stunden in Kauf nehmen (vgl. BGHSt 20, 258).
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß ein Beteiligter auch dann Unfallflucht begeht, wenn er den Unfallort lediglich verläßt, um die Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch voraufgegangenen Alkoholgenuß zu verschleiern. Diesen Vorsatz des Klägers hat das Berufungsgericht bindend festgestellt. Es durfte
 
seine Überzeugung daraus schöpfen, daß der Kläger bei seinem Zusammentreffen mit den Polizeibeamten wahrheitswidrig einen Nachtrunk behauptet hat. In dieselbe Sichtung wies auch, daß sich der Kläger für etwa zwei Stunden unauffindbar gemacht hat, statt nach Hause zu gehen und sich zu demindest dort für die Entnahme einer Blutprobe bereit zu halten.
Das Berufungsgericht hat ferner die Zurechnungsfähigkeit des Klägers ohne Rechtsverstoß bejaht. Es hat hinreichend gewürdigt, daß der Kläger zwar unter der Wirkung des genossenen Alkohols sowie eines verständlichen Unfallschocks gestanden und auf die Zeugen einen verstörten Eindruck gemacht hat, andererseits aber zu einer klaren Beantwortung der von den Polizeibeamten gestellten Prägen und zu einem planmäßigen Täuschungsversuch durch die Behauptung eines Nachtrunks imstande war. Aus diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die Überzeugung gewinnen, daß der Kläger nicht im Zustand einer Bewußtseinsstörung gehandelt hat, die seine freie Willensbestimmung ausschloß (§ 827 BUB).
Schließlich hat das Berufungsgericht in der festge-stellten Unfallflucht des Klägers rechtlich zutreffend zugleich eine Verletzung seiner versicherungsrechtlichen Aufklärungspflicht erblickt. Es hat nicht verkannt, daß vorsätzliches Handeln das Bewußtsein erfordert, gegen eine bestehende Verhaltensnorm zu verstoßen. Verletzt der Versicherungsnehmer darum Obliegenheiten, die sich allein aus dem Versicherungsverhältnis ergeben, ohne daß er sich ihrer bewußt wäre, so handelt er ohne Vorsatz.
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Anders liegt es jedoch bei elementaren, allgemein bestehenden und bekannten Pflichten, die auch im Versicherungsvertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Hier genügt zu dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit die vorhandene Erkenntnis, gegen das unzweifelhafte, generelle Verbot zu verstoßen. Die weitere Vorstellung, im besonderen auch dem Versicherer gegenüber zur Beachtung dieses Verbots verpflichtet zu sein, ist dann nicht zu fordern. Zu den allgemeinen Verhaltensregeln nach einem VerkehrsUnfall gehört in erster Linie das für jeden Beteiligten gültige Gebot, im Interesse der Aufklärung.bis zur Aufnahme des Unfalls durch die verständigte Polizei am Unfallort zu bleiben. Das Berufungsgericht hat ausreichend dargelegt, daß sich der Kläger trotz seines jugendlichen Alters dessen bewußt war, als er die Unfallstelle verließ,
3.	Es kann jedoch nicht jede vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht schlechthin zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 5. Mai 1969 (IV ZR 532/68 =
 NJW 1969, 1385 = VersR 1969, 651) dargelegt, daß es sich bei der Verwirkung des Versicherungsanspruchs wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung um eine vertragliche Strafbestimmung von außerordentlicher Schärfe handelt, die zwar nach § 6 Abs. 3 VVG zulässig ist und bei erheblichen Verstößen gegen die Interessen des Versicherers hinzunehmen sein wird, die jedoch nicht starr und ohne Rücksicht darauf gehanähabt werden darf, ob sich im Bin-zelfall ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Verstoß und den dadurch ausgelösten Folgen ergibt. In einem
 
weiteren, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 16. Januar 1970 (IV ZR 645/68) ist entschieden worden, daß sich der gänzliche Entzug des Versicherungsschutzes nach § 7 V AKB nur rechtfertigen läßt, wenn der Verstoß geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden, und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur hast fällt.
Die Handlungsweise des Klägers war allerdings geeignet, dem Aufklärungsinteresse der Beklagten ernsthaft Abbruch zu tun. Für den Versicherer ist es wesentlich zu wissen, ob und inwieweit der versicherte Kraftfahrer unter Alkoholeinfluß gestanden hat; das Berufungsgericht hat die Verschleierung dieses Umstandes mit Recht für unzulässig gehalten. Als der Kläger die Unfallstelle vor dem Eintreffen der Polizeibeamten verließ, drohte die Vereitelung der nach den Umständen unerläßlichen Blutprobe und damit eine Verletzung schutzwürdiger
 Das Verschulden, das dem Kläger insoweit zur Last zu legen ist, wiegt jedoch ungewöhnlich gering. Bei der festgestellten Unfallflucht des Klägers handelt es sich um einen Grenzfall. In der Regel faßt der Schuldige sogleich den Entschluß, sich der Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung am Unfall zu entziehen. Der Kläger hat sich nahezu zwei Stunden lang von dem entgegengesetzten Bestreben leiten lassen. Er hat sich während dieser Zeit unausgesetzt an der Unfallstelle zur Verfügung der erwarteten Polizeibeamten gehalten , die er nach seiner Einlassung im Strafverfahren
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sogar selbst benachrichtigt haben will. Darüber hinaus hat sich der Kläger unstreitig um den Abtransport der Verletzten bemüht; er hat den Wunsch geäußert, sie bis zu dem Krankenhaus zu begleiten. Auch danach ist der Kläger noch am Unfallort geblieben. Als er sich endlich zu dem Weggehen entschloß, nachdem die Polizeibeamten ungeachtet der nur wenige Kilometer betragenden Entfernung der Polizeistation noch immer nicht erschienen waren,
•war ein so langer Zeitraum vergangen, daß dem Kläger Zweifel kommen konnten, ob seine Wartepflicht unter diesen Umständen - zu demal während der Nachtzeit - noch andauerte. Sein fehlsamer Entschluß, von der bisher durchgehaltenen, pflichtgemäßen Einstellung abzugehen und die Unfallstelle zu verlassen, wurde durch das Bewußtsein erleichtert, daß er sich damit nicht der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung entzog. Alle Hinzugekommenen und die Verletzten selbst wußten, daß der Kläger den Unfallwagen gefahren hatte, den diese- zudem mit den Papieren am Unfallort stehen ließ. Der Schuldvorwurf gegen den Kläger beschränkt sich mithin darauf, daß er der Versuchung nicht widerstanden hat, das unerwartete, ungewöhnlich lange Ausbleiben der Polizeibeamten zu dem Versuch zu benutzen, einer genauen Ermittlung des Alkoholeinflusses doch noch zu entgehen. Dabei sind weiter in der Person des Klägers liegende Grunde zu berücksichtigen, die seine Schuld mindern. Er war derzeit erst zwanzig Jahre alt. Das Unfallerlebnis hatte ihn besonders stark erschüttert, weil dabei sein Freund schwer verletzt worden war. Als der Kläger von den Polizeibeamten schließlich aufgegriffen wurde, machte er immer noch einen verstörten
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und verängstigten Eindruck„ Wird alles dies zusammen-genoramen, so erscheint es zwar nicht entschuldbar, wohl aber unvergleichlich eher als in den Regelfällen der Unfallflucht verständlich, daö der Kläger in dem entscheidenden Augenblick nicht mehr die innere Kraft aufgebracht hat, der Versuchung zu dem Verlassen des Unfallorts länger zu widerstehen.
liner so offenkundig ungewöhnlichen Lage des Palles muß auch der Versicherer Rechnung tragen. Bei Anwendung der eingangs dargelegten Grundsätze ergibt sich, daß der ausgesprochene Entzug des Versicherungsschutzes in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem geringen Verschulden des derzeit noch minderjährigen Klägers stand. Bei seinem verständigerweise milde zu beurteilenden Versagen muß der Beklagten angesonnen werden, sich wie im Palle einer nur grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung mit dem Anspruch auf Ausgleich ihrer tatsächlich erlittenen Nachteile zu begnügen. Solche sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht behauptet worden.
4.	Aus den beanstandeten Angaben in der vom Schwager des Klägers erstatteten Schadenanzeige kann die Beklagte ein Recht zur Leistungsverweigerung nicht herleiten. Die Antwort, daß die Alkoholbeeinflussung der Beteiligten r noch nicht bekannt sei, stand in ersichtlichem Zusammenhang mit der gleich darunter befindlichen, wahrheitsgemäßen Angabe, daß sämtlichen Unfallbeteiligten eine Blutprobe entnommen worden sei. Die Beklagte wurde mithin auf deren Ergebnisse verwiesen. Von einer vorsätzlicheh Täuschung über den Alkoholgenuß des Klägers kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Ob der Kläger überdies,
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wie das Berufungsgericht durch den Hinweis auf die Entscheidung BGH VersR 1967, 593 angedeutet hat, über den drohenden Anspruchsverlust bei unrichtiger Ausfüllung der Schadenanzeige nicht belehrt worden ist, kann dahinstehen.:
5.	Hach alledem war das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und der Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben.
Br, HauS	Wüstenberg	Br.	Pfretzschner
 Br. Reinhardt	Br. Bukow