* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 1085/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 1085/68

Nachdem es noch bis zun Dezember 1964 zu dem ehelichen Verkehr gekommen war und die Parteien am 23- Dezember 1964 ihre Silberhochzeit gefeiert hatten, zog der Kläger Anfang 1965 aus dem ehelichen Schlafzimner in ein anderes dimmer des Hauses. Er hat behauptet, die Beklagte habe sich nach Kriegsende in ihrem Lebensstil und ihren Lebensbedürfnissen nicht den Verhältnissen angepaßt und ihm immer wieder zu verstehen gegeben, er passe nicht zu ihr. Anlaß für die von ihm im Januar 1965 vorgenommene Trennung sei gewesen, daß die Beklagte sich gegenüber seiner alten Mutter, als diese zu der Silberhochzeit der Parteien von Mitteldeutschland herübergekommen sei, abweisend und gehässig verhalten habe. Januar 1965 habe sie ihn während eines Telefongesprächs, das er mit einer Hebamme im Krankenhaus geführt habe, vom Fernsprecher fortzustoßen versucht und ihn, als sie zu Fall gekommen sei, getreten. Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten nicht für zulässig gehalten, weil die Beklagte nicht bewiesen habe, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe. Dazu hat es ausgeführt, daß es eine eindeutige Feststellung darüber, von welchem Zeitpunkt an die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet war, nicht treffen könne. Es lasse sich wegen der in den wesentlichen Punkten voneinander abweichenden Aussagen der Parteien auch nicht mehr aufklären, welche Vorgänge zu der Zerrüttung der Ehe bis zu der vom Kläger im Januar 1965 vorgenommenen Trennung geführt hätten. Ein Beweis für ehev/idrige Beziehungen des Klägers zu einer anderen Frau liege nicht vor, und die Beklagte habe in der Berufungsinstanz auch keine Behauptungen in dieser Richtung aufgestellt. Demnach bestehe die Möglichkeit, daß das eheliche Verhältnis durch ein Verhalten der Beklagten schon erheblich getrübt v/ar, als sich der Kläger zur Trennung entschloß. Unmittelbarer Anstoß für ^die Trennung sei für ihn nach seiner Darstellung das Verhalten der Beklagten gegenüber seiner Mutter gewesen, und es spreche eine gev/isse Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Darstellung des Klägers insoweit zutreffe. Dann sei zu berücksichtigen, daß sich die Beklagte in der Zeit von Januar 1965 bis Mai 1965 anders hätte verhalten müssen, wenn ihr an einer Überv/indung der ehelichen Spannungen gelegen gewesen wäre. Es sind daher nicht nur die letzten Ursachen zu berücksichtigen, sondern alle Umstände in Betracht zu ziehen, die irgendwie auf die eheliche Einstellung des Klägers im Gesamtverlauf der Ehe eingewirkt haben. Das Berufungsgericht mußte daher auch für den Pall, daß die Unheilbarkeit der Ehezerrüttung erst im Mai 1965 eingetreten sein sollte, nicht nur die Zeit von Januar bis Mai 1965 in seine Prüfung einbeziehen, sondern auch das frühere Verhalten der Parteien, insbesondere die Umstände, die zu der von dem Kläger vorgenomme-nen Trennung geführt haben. Soweit es das Verhalten der Beklagten berücksichtigt hat, dessen sie sich in der Zeit seit Januar 1965 schuldig gemacht hat, war zudem zu prüfen, ob dieses Verhalten sich nicht weitgehend als eine noch verständliche Reaktion auf die von dem Kläger möglicherweise ehewidrig und schuldhaft vorgenommene Trennung darstellt. Hinsichtlich der vor der Trennung liegenden Umstände hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Verhalten der Beklagten gegenüber der Mutter des Klägers anläßlich deren Besuchs bei der Silberhochzeit der Parteien nur der äußere Anstoß für die Trennung war und mithin nicht der eigentliche und alleinige Grund der Ehezerrüttung. Bei der Prüfung dieser weiteren und eigentlichen Ursachen der Trennung ist das Berufungsgericht nicht den Grundsätzen gerecht geworden, die in solchen Fällen für den Nachweis der Ehezerrüttungstatsachen gelten und in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 5. Danach kann von dem beklagten Ehegatten, den grundsätzlich die Beweislast für die Zulässigkeit des Widerspruchs trifft, nicht verlangt werden, die Umstände aufzudecken und zu beweisen, die bei dem klagenden Ehegatten zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt haben. Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe sich schon in früherer Zeit lieblos und abweisend verhalten und es hätten in der Vergangenheit auch schon Scheidungsabsichten bestanden, entbehrt jeder näheren Substantiierung in tatsächlicher Hinsicht. Es genügt nicht, daß diese Behauptungen, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Möglichkeit ergeben, daß das eheliche Verhältnis durch ein Verhalten der Beklagten erheblich getrübt sei. Die unsubstantiierten Behauptungen des Klägers erlaubten auch keine rechtliche Würdigung daraufhin, ob das Verhalten der Beklagten überhaupt geeignet war, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen, und dem Kläger das Hecht geben konnten, die Trennung vorzunehmen. Möglicherweise handelte es sich um Vorgänge, die weit zurücklagen und keine ehezerrüttende Wirkung mehr besaßen, oder um ein solches Verhalten der Beklagten, demgegenüber der Kläger Nachsicht zu üben verpflichtet war. 11 Soweit der Kläger keine substantiierten und von der Beklagten mit Beweisantritten widerlegbaren Behauptungen aufgestellt hat, konnte das Berufungsgericht nicht die Feststellung treffen, daß sich die früheren Vorgänge nicht mehr aufklÖren ließen. Soweit die Aufklärung des Sachverhalts Schwierigkeiten bereitet, insbesondere dann, wenn es sich um Vorgänge handelt, die sich nur zvdlschen den Parteien zugetragen haben, wie etwa die Verweigerung des ehelichen Verkehrs, und auch eine eingehende - gegebenenfalls unter Gegenüberstellung vorgenommene - Vernehmung der Parteien zu den strittigen Punkten keine Klärung erbracht hat, muß der Tatrichter in Erwägung ziehen, ob es nicht entsprechend der Vorschrift des § 452 ZPO angebracht ist, von der Möglichkeit der Beeidigung einer Partei Gebrauch zu machen. Andernfalls ist nicht auszuschließen, daß das Gericht die Möglichkeit der Beeidigung übersehen hat (RG JW 1935, .2432, BGH LM ZPO § 452 Nr, 1, BGH Urt. vom 15. Das Berufungsgericht wird daher nach den vorstehenden Grundsätzen die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten erneut zu prüfen haben.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 1353 BGB § 452 ZPO
TrennungehelichenBerufungsgerichtParteiEheKläger

Volltext der Entscheidung

o64
BUNDESGERICHTSHOF 2032 014
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 1085/68	URTEIL	Verkündet	am
5. Mai 1969 B 1 e c h e r , Justizobersefcretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Ilsa
 her W
7
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäcktigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Facharzt Br. med. Karlheinz
^BBNtraBe ^0
C
9
Kläger und Revisionsheklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanvralt Pr'
!r. h.c.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1969 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow, Braxmaier und Dr. Buchholz
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Oldenburg vom 24. April 1968 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverv/iesen.
Die Parteien haben am 23* Dezember 1939 in I^^-
Von Rechts wegen
 gatbestand
boren, die Beklagte am
 sind zwei Kinder hervor, geborene Sohn Arnd und gochter Inga.
geheiratet. Der Kläi
 Der Kläger war seit dem Jahre 1939 in seiner Heimatstadt	als Arzt an einer Klinik tätig. Seit
 Mai 1940 befand er sich im Kriegseinsatz; Ende Juni 1945 wurde er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Im Jahre 1950 wurde er leitender Ar2t der gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses in	Im	Jahre	1952
zogen die Parteien in die Bundesrepublik, wo sich der Kläger im Jahre 1953 als Facharzt in	nieder-
ließ. Im August 1961 bezogen die Parteien ein von dem Kläger in PflBHHIHHHIiHPbsi WflHHHHB errichtetes Einfamilienhaus. Nachdem es noch bis zun Dezember 1964 zu dem ehelichen Verkehr gekommen war und die Parteien am 23- Dezember 1964 ihre Silberhochzeit gefeiert hatten, zog der Kläger Anfang 1965 aus dem ehelichen Schlafzimner in ein anderes dimmer des Hauses. Im Herbst 1965 zog er in das Haus in	in	dem	sich	seine	ärztliche
 Praxis befand, um.
Mit der im Mai 1965 erhobenen Scheidungsklage hat der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 43 EheG begehrt. Er hat behauptet, die Beklagte habe sich nach Kriegsende in ihrem Lebensstil und ihren Lebensbedürfnissen nicht den Verhältnissen angepaßt und ihm immer wieder zu verstehen gegeben, er passe nicht zu ihr. Nach Bezug des Hauses in PflHHHHHBI^ habe sie ihm wiederholt den ehelichen Verkehr verweigert. Anlaß für die von ihm im Januar 1965 vorgenommene Trennung sei gewesen, daß die Beklagte sich gegenüber seiner alten Mutter, als diese zu der Silberhochzeit der Parteien von Mitteldeutschland herübergekommen sei, abweisend und gehässig verhalten habe. Nach der Trennung habe sich die Beklagte einer
 
Reihe von Ehe Verfehlungen schuldig gemacht. Am 14. Januar 1965 habe sie ihn während eines Telefongesprächs, das er mit einer Hebamme im Krankenhaus geführt habe, vom Fernsprecher fortzustoßen versucht und ihn, als sie zu Fall gekommen sei, getreten. Anschließend sei sie mit seinem für die Praxis benötigten Volkswagen fortgefahren und erst nach vier Tagen zurückgekehrt. Während dieser Zeit habe sie den Nervenarzt Br. Y/uHIHfc in BflHBHP aufgesucht und diesen veranlaßt, den Kläger zu untersuchen. Bieser sei dann auch zusammen mit dem Frauenarzt Br. Hj^pam 15. oder 16. Januar 1965 bei ihm überraschend erschienen. Am 9- März 1965 habe sie ihm in der Praxis in Gegenwart der Praxishelferin eine Szene gemacht. Wenige Tage später habe sie über den Vorfall mit der Reinemachefrau der Parteien gesprochen und, als sie den Kläger im Nebenzimmer bemerkt habe, laut gesagt: **Ber Lauscher an der Wand hört seine eigene SchandVö Seit März 1965 habe sie seine Bettwäsche nicht mehr gewaschen. Anfeng April 1965 habe sie vor ihm sämtliche Silberbestecke versteckt. Als er am 7. April 1965 dieserhalb der Mutter der Beklagten, die bei den Parteien wohnte, erklärt habe, die Silberbestecke müßten wieder an ihren Platz gelegt werden, und dabei laut gesprochen habe, weil seine Schwiegermutter schwerhörig sei, habe sie am Abend des Tages einen großen Zettel an die Garderobe des Hauses gehängt mit den Worten: "Herrn Br. CflHB Gnade Bir Gott, wenn Bu meiner Mutter gegenüber noch einmal so auftrittst ! 7.4.65, 21*1 IlsaV; Als sie mit ihrer Mutter im Januar 1966 zu einer stationären Behandlung ins Krankenhaus gegangen sei, habe sie ihn hiervon nicht benachrichtigt. Anschließend habe sie im Wohn- und Musikzimmer Sachen von ihm ausgeräumt und Bücher und Noten durcheinandergebracht. Bie Beklagte hat
 die behaupteten Vorfälle teils bestritten, teils in ihrer Vorgeschichte und in ihrem Ablauf anders dargestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger der Beklagten weitere Verfehlungen zu dem Vorwurf gemacht und mit Schriftsatz vom 11. März 1968 die Klage hilfsweise auf § 4-8 EheG gestutzt. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Sie hat die Meinung vertreten, daß die häusliche Gemeinschaft noch nicht drei Jahre aufgehoben und die She auch nicht zerrüttet sei. Jedenfalls sei es nicht infolge ihres Verhaltens zu einer Zerrüttung der She gekommen.
Sie sei nach wie vor bereit, die Ehe fortzusetzen.
Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Ehe ohne Schuldausspruch aus § 48 EheG geschieden. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des. erstinstanzlichen Urteils.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien seit drei Jahren aufgehoben und das eheliche Verhältnis zwischen ihnen unheilbar zerrüttet ist. Diese Feststellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG unterliegt bei einer nur nach § 547 Abs. 1 ZPO statthaften Revision nicht der
u
 
Nachprüfung durch das Revisionsgericht- Die Nachprüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob der nach § 48 Abs. 2 EheG erhobene Widerspruch begründet ist.
Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten nicht für zulässig gehalten, weil die Beklagte nicht bewiesen habe, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe. Dazu hat es ausgeführt, daß es eine eindeutige Feststellung darüber, von welchem Zeitpunkt an die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet war, nicht treffen könne. Es lasse sich wegen der in den wesentlichen Punkten voneinander abweichenden Aussagen der Parteien auch nicht mehr aufklären, welche Vorgänge zu der Zerrüttung der Ehe bis zu der vom Kläger im Januar 1965 vorgenommenen Trennung geführt hätten. Ein Beweis für ehev/idrige Beziehungen des Klägers zu einer anderen Frau liege nicht vor, und die Beklagte habe in der Berufungsinstanz auch keine Behauptungen in dieser Richtung aufgestellt. Eine Vermutung dafür, daß die Zerrüttung durch ein schuldhaftes Verhalten des Klägers bewirkt worden sei, greife nicht ein. Denn der Kläger habe vorgebracht, daß die Beklagte sich ihm gegenüber schon vor den Vorfällen anläßlich des Besuchs seiner Hutter Ende des Jahres 1964 lieblos und abweisend verhalten und sich ihm häufig geschlechtlich versagt habe; es hätten auch in der Vergangenheit schon wiederholt Scheidungsabsichten bestanden. Demnach bestehe die Möglichkeit, daß das eheliche Verhältnis durch ein Verhalten der Beklagten schon erheblich getrübt v/ar, als sich der Kläger zur Trennung entschloß. Unmittelbarer Anstoß für ^die Trennung sei für ihn nach seiner Darstellung das Verhalten der Beklagten gegenüber seiner Mutter gewesen, und es spreche eine gev/isse Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Darstellung des Klägers insoweit zutreffe.
 
Möglicherweise sei die Unheilbarkeit der Zerrüttung auch erst im Mai 1965» als der Kläger die Scheidungsklage erhoben habe, eingetreten. Dann sei zu berücksichtigen, daß sich die Beklagte in der Zeit von Januar 1965 bis Mai 1965 anders hätte verhalten müssen, wenn ihr an einer Überv/indung der ehelichen Spannungen gelegen gewesen wäre. So sei ihr vorzuwerfen, daß sie versucht habe, sich am 14. Januar 1965. in ein berufliches Telefongespräch zwischen dem Kläger und der Hebamme des Krankenhauses einzuschalten. Sie hätte auch nicht verhindert, daß sich der Kläger an einem der nächsten Abende in seiner Wohnung unvermittelt einem Nervenarzt gegenüber sah, der ihn untersuchen wollte. Durch die Äußerung? "Der Lauscher an der Wand hört seine eigene Schand“ habe sie den Kläger ohne jeden vernünftigen Grund gereizt. 3s sei auch verfehlt gewesen, den Kläger durch Wegnahme der Silberbestecke zur Ordnung zu erziehen und an die Garderobe den
 Zettel mit den Worten '‘Gnade Dir Gott......" zu hängen.
Danach könne ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der She selbst dann nicht festgestellt werden, wenn die Aussage des Sohnes der Parteien als richtig unterstellt werde, daß der Kläger in der Zeit vom 3. bis 8. Januar 1965 die Beklagte mit einer Fülle von Kränkungen und Beschimpfungen bedacht habe.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Um feststellen zu können, ob der klagende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, muß aufgeklärt werden, wodurch es zur Zerrüttung der Ehe gekommen ist. Dabei ist davon auszugehen, daß die
 Jt*
 
unheilbare Zerrüttung einer Ehe in aller Regel die Folge verschiedener, zusammenwirkender Ursachen ist, die sich über einen mehr oder weniger langen Zeitraum auf das eheliche Verhältnis ausgewirkt haben. Es sind daher nicht nur die letzten Ursachen zu berücksichtigen, sondern alle Umstände in Betracht zu ziehen, die irgendwie auf die eheliche Einstellung des Klägers im Gesamtverlauf der Ehe eingewirkt haben. Mithin ist eine Prüfung der gesamten Entwicklung der Ehe erforderlich (BGH LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 57, BGH FamRZ 1965, 35, BGB-RGRK 10./II. Aufl. § 48 Anm. 128, Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 48 Rn 42 und 43). Das Berufungsgericht mußte daher auch für den Pall, daß die Unheilbarkeit der Ehezerrüttung erst im Mai 1965 eingetreten sein sollte, nicht nur die Zeit von Januar bis Mai 1965 in seine Prüfung einbeziehen, sondern auch das frühere Verhalten der Parteien, insbesondere die Umstände, die zu der von dem Kläger vorgenomme-nen Trennung geführt haben. Soweit es das Verhalten der Beklagten berücksichtigt hat, dessen sie sich in der Zeit seit Januar 1965 schuldig gemacht hat, war zudem zu prüfen, ob dieses Verhalten sich nicht weitgehend als eine noch verständliche Reaktion auf die von dem Kläger möglicherweise ehewidrig und schuldhaft vorgenommene Trennung darstellt.
Hinsichtlich der vor der Trennung liegenden Umstände hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Verhalten der Beklagten gegenüber der Mutter des Klägers anläßlich deren Besuchs bei der Silberhochzeit der Parteien nur der äußere Anstoß für die Trennung war und mithin nicht der eigentliche und alleinige Grund der Ehezerrüttung. Diese Annahme entspricht der Lebenserfahrung. Denn es erscheint ausgeschlossen, daß sich der Kläger
 
nach einer 25jährigen Ehe, in der zwei Kinder aufgezogen wurden, wegen einer einmaligen Entgleisung der Beklagten von der Ehe lösgesagt haben sollte.' Eie Trennung muß daher andere und tiefer liegende Ursachen gehabt haben.
Bei der Prüfung dieser weiteren und eigentlichen Ursachen der Trennung ist das Berufungsgericht nicht den Grundsätzen gerecht geworden, die in solchen Fällen für den Nachweis der Ehezerrüttungstatsachen gelten und in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 5. Juli 1968 (FamRZ 1968, 592) und 10. Juli 1968 (FamRZ 1968, 508 =
 NJW 1968, 1825) niedergelegt sind. Danach kann von dem beklagten Ehegatten, den grundsätzlich die Beweislast für die Zulässigkeit des Widerspruchs trifft, nicht verlangt werden, die Umstände aufzudecken und zu beweisen, die bei dem klagenden Ehegatten zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt haben. Ein so weitgehendes Erfordernis würde von dem beklagten Ehegatten oft und jedenfalls dann etwas Unmögliches verlangen, wenn er nicht vjissen kann, welche seelischen Vorgänge sich bei dem anderen Ehegatten abgespielt haben und worin sie ihren Grund haben. Daher obliegt es in solchen Fällen zunächst dem klagenden Ehegatten, die Umstände darzulegen, die zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt haben. Darlegen bedeutet hierbei, daß es sich um Tatsachenbehauptungen handeln muß, für deren Richtigkeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Zumindest muß es sich um Behauptungen handeln, die der Widerlegung durch den beklagten Ehegatten zugänglich sind. Nur vage und unsubstantiierte Behauptungen genügen den insoweit an die Darlegungslast des klagenden Ehegatten zu stellenden Anforderungen nicht.
10 -
Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe sich schon in früherer Zeit lieblos und abweisend verhalten und es hätten in der Vergangenheit auch schon Scheidungsabsichten bestanden, entbehrt jeder näheren Substantiierung in tatsächlicher Hinsicht. Es ist weder etwas über den Zeitpunkt noch über den Verlauf der Geschehnisse gesagt, aus denen der Kläger der Beklagten einen Vorwurf nacht. Die Beklagte war daher gar nicht in der Lage, zu diesen Vorbringen Stellung zu nehmen und die Behauptungen zu widerlegen. Es genügt nicht, daß diese Behauptungen, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Möglichkeit ergeben, daß das eheliche Verhältnis durch ein Verhalten der Beklagten erheblich getrübt sei. Die unsubstantiierten Behauptungen des Klägers erlaubten auch keine rechtliche Würdigung daraufhin, ob das Verhalten der Beklagten überhaupt geeignet war, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen, und dem Kläger das Hecht geben konnten, die Trennung vorzunehmen. Möglicherweise handelte es sich um Vorgänge, die weit zurücklagen und keine ehezerrüttende Wirkung mehr besaßen, oder um ein solches Verhalten der Beklagten, demgegenüber der Kläger Nachsicht zu üben verpflichtet war. Denn jeder Ehegatte muß zufolge seiner Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 BGB) alles in seinen Kräften Stehende tun, um die Belastungen und Schwierigkeiten, die sich in einer Ehe ergeben, zu überwinden. Auch die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sich ihm öfters geschlechtlich versagt, entbehrt einer ausreichend tatsächlichen Substantiierung. Die Tatsache, daß die Beklagte die Ehebetten wiederholt auseinander gestellt und die Nachttische zwischen sie gestellt hat und daß sie gelegentlich - aus von ihr dazu angegebenen Gründen - in einem anderen Zimmer geschlafen hat, vermag eine ehewidrige Verweigerung noch nicht darzutun, zu demal dann nicht, wenn der Kläger der Beklagten in dieser Richtung keine Vorhaltungen gemacht hat.
11
Soweit der Kläger keine substantiierten und von der Beklagten mit Beweisantritten widerlegbaren Behauptungen aufgestellt hat, konnte das Berufungsgericht nicht die Feststellung treffen, daß sich die früheren Vorgänge nicht mehr aufklÖren ließen. Im übrigen würde diese Feststellung, wie die Revision mit Recht gerügt hat, einen Verfahrensfehler enthalten. Soweit die Aufklärung des Sachverhalts Schwierigkeiten bereitet, insbesondere dann, wenn es sich um Vorgänge handelt, die sich nur zvdlschen den Parteien zugetragen haben, wie etwa die Verweigerung des ehelichen Verkehrs, und auch eine eingehende - gegebenenfalls unter Gegenüberstellung vorgenommene - Vernehmung der Parteien zu den strittigen Punkten keine Klärung erbracht hat, muß der Tatrichter in Erwägung ziehen, ob es nicht entsprechend der Vorschrift des § 452 ZPO angebracht ist, von der Möglichkeit der Beeidigung einer Partei Gebrauch zu machen. Biese Prüfung ist jedenfalls dann notwendig, wenn es sich um entscheidende Tatsachen handelt und solche, an die die Parteien sich zu erinnern in der Lage sein müssen. Allerdings obliegt die Anordnung der Beeidigung nach § 452 Abs. 1 ZPO dem - pflichtgemäßen - Ermessen des Tatrichters. Boch ist das Gericht jedenfalls dann, wenn die Beeidigung der Parteien nahe liegt, gehalten, die Gründe anzugeben, aus denen es von der Möglichkeit der Beeidigung abgesehen hat. Andernfalls ist nicht auszuschließen, daß das Gericht die Möglichkeit der Beeidigung übersehen hat (RG JW 1935, .2432, BGH LM ZPO § 452 Nr, 1, BGH Urt. vom 15. Januar 1969 - IV ZR 694/68 -)•
Das Berufungsgericht wird daher nach den vorstehenden Grundsätzen die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten erneut zu prüfen haben. Dieserhalb war die Sache unter Aufhebung des Berufungs Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Johannsen	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Bukow
 Braxmaier
Dr. Buchholz