eigenen Lieferwagen, der bei der beklagten Versicherungsgesellschaft haftpflichtversichert war« Es war ihm von seiner Arbeitgeberin gestattet, den Lieferwagen für die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Wohnort WJ iund seiner Arbeitsstelle in sHB zu benutzen Am 20« Oktober 1964 fuhr der Kläger mit dem Lieferwagen nach Arbeitsschluß nicht sofort nach Hause, sondern kehrte zunächst in einem Gasthaus in ein, wo er sich einige Zeit aufhielt und alkoholische Getränke zu sich nahm«. Die Beklagte hat zunächst geltend gemacht, der Kläger sei nur berechtigt gewesen, den Geschäftswagen für die direkte Heimfahrt nach Weinheim zu benutzen, außerdem sei es ihm untersagt gev/esen, während der Benutzung des Wagens Alkohol zwischen und He in einer leichten zu genießen. Der Klager hat Berufung eingelegt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Versicherungsschutz nach § 10 AKB für den Verkehrsunfall vom 20. Sie hat ihre Leistungsfreiheit nunmehr auch daraus hergeleitet, daß der Kläger nach dem Unfall und vor der Blutentnahme weiteren Alkohol zu sich genommen habe. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm wegen der Folgen des Verkehrsunfalls vom 20. 1o Die Beklagte hat die Ablehnung des Versicherungsschutzes zunächst damit begründet, daß der Kläger, weil er entgegen der ihm erteilten Berechtigung den Geschäftswagen nicht direkt zur Heimfahrt von seiner Arbeitsstelle zu seiner Wohnung benutzt und bei der Unglücksfahrt unter Alkoholeinfluß gestanden habe, unberechtigter Fahrer im Sinne des § 2 Nr, 2 b AKB gewesen sei» Bas Berufungsgericht hat insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen» Es würde entscheidend sein, ob der Fahrzeughalter die Benutzung des Fahrzeugs durch den Kläger dementsprechend örtlich, seitlich oder inhaltlich beschränkt hatte, und ob das für den Kläger erkennbar war (BGH VersR 1964, 1231, 1967, 341). 2.Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger nach dem Unfall Alkohol in nicht unerheblicher Menge zu sich genommen und dadurch die ihm nach § 3 Kr» 1? Es liegt auf der Hand, daß das Aufklärungsinteresse des Versicherers nicht durch die Forderung gewahrt wird, der Versicherte habe die Menge des genossenen Alkohols wahrheitsgemäß anzugeben, da die Richtigkeit dieser Angabe nicht kontrolliert werden kann, wenn ein Hachtrunk vorliegt, der den Blutalkoholgehalt erheblich geändert hat. Vielmehr hat die Beklagte sogleich im ersten Rechtszug, als sie den damals im vorliegenden Verfahren noch gar nicht vom Kläger behaupteten IJach-trunk in Abrede stellte, ausgeführt, dieser Einv/and könne ihm nichts nützen, da ein Haehtrunk zu den schwersten Obliegenheitsverletzungen gegenüber der Versicherung gehöre. Br verstößt auch nicht gegen Ireu und Glauben, wenn er eine Behauptung des Versicherten, die ihm als eine unrichtige Schutzbehauptung erscheint, zunächst bestreitet, sie sich dann aber, nachdem der Versicherte nachdrücklich an ihr festgehalten hat, zu eigen macht und nunmehr aus ihr seine Leistungsfreiheit herleitet. Schon in der ersten Instanz hatte die Beklagte hervorgehoben, daß die im Strafverfahren von dem Kläger auf gestellte Behauptung, er habe nach dem Unfall größere Mengen Alkohol getrunken, ihm nichts .nützen könnte, da er dann eine Obliegenheitsverletzung begangen hätte. Noch in derselben Verhandlung erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu Protokoll, er gehe in Übereinstimmung mit seinem Mandanten davon aus, daß dieser nach dem Unfall durch einen Nachtrunk den Blutalkoholgehalt von ca. Als vorweggenommenes Geständnis ist die Erklärung über den nachträglichen Alkoholgenuß nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter, als sie sich auf den Nachtrunk beriefen, damit dem Vorwurf, der Kläger sei unberechtigter Fahrer'gev/e-sen, entgegentreten wollten und nicht bedachten, daß daraus auch für ihn ungünstige Rechtsfolgen hergeleitet werden könnten (BGH LM § 419 BGB Nr. 8; Stein/Jonas ZPO 19» Aufl, § 288 An. II 2a). Der Annahme eines vorweggenommenen Geständnisses steht ferner nicht entgegen, daß die Beklagte, um die Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen schuldhafter Obliegenheitsverletzung begründen zu können, das zuge-standene Verhalten des Klägers durch die weitere Behauptung ergänzen mußte, er habe die Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Die Ansicht, wegen der nach § 158 Abs. 1 ZPO bestehenden Wahrheitspflicht müsse zu dem Widerruf der Nachweis ausreichen, daß das Geständnis nicht der Wahrheit entsprochen habe, ist in der Rechtsprechung mit Recht abgelehnt worden (BGH2 37, 154). Der Kläger hat das vorweggenommene Geständnis nicht widerrufen, bevor die Beklagte ihrerseits die zugestandene Tatsache prozeßordnungsgemäß vorgetragen hatte , Maßgebend sind die Erklärungen der Parteien, die sie in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben, auf Grund deren das Berufungsgericht sein Urteil erlassen hat» In dieser Verhandlung erklärte der Kläger, nachdem er auf § 138 AbSo 4 2PO hingewiesen worden war, zu der Präge des Nachtrunks, den er in der letzten mündlichen Verhandlung behauptet habe, gebe er auf Bat seines Prozeßbevollmächtigten keine Erklärung abo Im Übrigen bezog sich sein Prozeßbevollmächtigter in dieser Verhandlung auf einen Schriftsatz, in dem er u. Bie Beklagte bezog sich in dieser Verhandlung auf einen Schriftsatz, in dem sie u« a» ausgeführt hatte, sie mache die Erklärung des Klägers über den von ihm behaupteten Nachtrunk zu ihrem eigenen Vortrago Angesichts der früheren ganz eindeutigen Erklärung des Klägers, er habe nach dem Unfall ein Fläschchen Kognac mit einem Gehalt von 0,3 1 und etwas Bier getrun- Selbst wenn der Tortrag seines Prozeßbevollmächtigten darauf schlie-ßen läßt, daß der Kläger den behaupteten Nachtrunk später bestreiten und der Beklagten den Nachweis des Nach-trunks Überlassen wollte, reicht ein so undeutliches, mit der Ablehnung einer persönlichen Erklärung verbundenes Bestreiten unter den gegebenen Umständen nicht aus, um als solches anerkannt zu werden. Die gegen ihn sprechende Vermutung hat er nicht schon dadurch ausgeräumt, daß er seinerzeit angegeben hat, er habe den Alkohol wegen seiner Schmerzen su sich genommene Da der Kläger später Jede persönliche Erklärung zu dem Nachtrunk abgelehnt und auch sein Prozeßbevollmächtigter sich zu dem subjektiven Tatbestand nicht näher geäußert hat, hat er die Vermutung vorsätzlichen Handelns nicht widerlegt» Es war auch nicht die Aufgabe des Gerichts, ihn darauf hinzuv/eisen, daß wenigstens insoweit Erklärungen von ihm zu erwarten wären«.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iy_B_J084/68 URTEIL
Verkündet am
22. Mai 1970 Blocher,
Justizobersckretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Albert
traße
->
Klägers und Revis Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
den MüflHIB Verein Allgemeine Versicherungs~A(J, vertreten durch ihren Vorstand Br* Hans
Hans ASBund Dr. FÄnz SflBL traße
Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8« April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr« Pfretzsehner,
Br* Reinhardt und Dr. Bukow
*• für Recht erkannt:,
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10« April 1068 wird zurückgewiesen«
• Der Kläger trägt die Kosten der Revision«
Von Rechts wegen Tatbestand;
Der Kläger war als Verkaufsfahrer bei einer Brotfabrik in beschäftigt« Er fuhr einen firmen-
eigenen Lieferwagen, der bei der beklagten Versicherungsgesellschaft haftpflichtversichert war« Es war ihm von seiner Arbeitgeberin gestattet, den Lieferwagen für die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Wohnort WJ iund seiner Arbeitsstelle in sHB zu benutzen
Am 20« Oktober 1964 fuhr der Kläger mit dem Lieferwagen nach Arbeitsschluß nicht sofort nach Hause, sondern
kehrte zunächst in einem Gasthaus in
ein,
wo er sich einige Zeit aufhielt und alkoholische Getränke zu sich nahm«. Dann machte er sich .auf die Heimfahrt«, Gegen 20.40 Uhr geriet er auf der Bundesstraße
Rechtskurve auf die linke Fahrhahnseite. Dadurch verursachte er einen Verkehrsunfall, bei dem mehrere Personen zu dem Teil schwer verletzt wurden. Eine Frau, die in einem der am Unfall beteiligten Fahrzeuge saß, erlag später ihren Verletzungen. Die dem Kläger um 21.37 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,5 /«o.
In dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren machte der Kläger geltend, er habe in‘der Zeit zwischen dem Unfall und der Blutentnahme Branntwein und Bier getrunken. Das Amtsgericht in Bensheim sah diese Behauptung nicht als widerlegt und deshalb für die Zeit des Unfalls nur einen Blutalkoholgehalt von 0,9 $o als erwiesen an und verurteilte den Kläger u. a. wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis.
Der Kläger begehrt als mitversicherter Fahrer von der Beklagten Versicherungsschutz, den diese ihm mit Schreiben vom 12. Mai 1965 versagt hat. Die Beklagte hat zunächst geltend gemacht, der Kläger sei nur berechtigt gewesen, den Geschäftswagen für die direkte Heimfahrt nach Weinheim zu benutzen, außerdem sei es ihm untersagt gev/esen, während der Benutzung des Wagens Alkohol
zwischen
und He
in einer leichten
zu genießen. Durch sein Verhalten sei er sum ünbe rechtigten Fahrer geworden»
Demgegenüber hat der Kläger behauptet, seine Arbeitgeberin habe ihm Keine Beschränkung in der Benutzung des ihm zur Verfügung gestellten Lieferwagens auferlegt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Klager hat Berufung eingelegt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Versicherungsschutz nach § 10 AKB für den Verkehrsunfall vom 20. Oktober 1964 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hat ihre Leistungsfreiheit nunmehr auch daraus hergeleitet, daß der Kläger nach dem Unfall und vor der Blutentnahme weiteren Alkohol zu sich genommen habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm wegen der Folgen des Verkehrsunfalls vom 20. Oktober 190/}, Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren.
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Me Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1o Die Beklagte hat die Ablehnung des Versicherungsschutzes zunächst damit begründet, daß der Kläger, weil er entgegen der ihm erteilten Berechtigung den Geschäftswagen nicht direkt zur Heimfahrt von seiner Arbeitsstelle zu seiner Wohnung benutzt und bei der Unglücksfahrt unter Alkoholeinfluß gestanden habe, unberechtigter Fahrer im Sinne des § 2 Nr, 2 b AKB gewesen sei» Bas Berufungsgericht hat insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen» Es würde entscheidend sein, ob der Fahrzeughalter die Benutzung des Fahrzeugs durch den Kläger dementsprechend örtlich, seitlich oder inhaltlich beschränkt hatte, und ob das für den Kläger erkennbar war (BGH VersR 1964, 1231, 1967, 341).
Es kommt darauf jedoch für die Entscheidung nicht
2. Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger nach dem Unfall Alkohol in nicht unerheblicher Menge zu sich genommen und dadurch die ihm nach § 3 Kr» 1? §71 Nr. 2 Satz 2 AKB obliegende Fflicht, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein könne, vorsätzlich verletzt habe. Bie Beklagte sei dadurch von ihrer Beistungspflicht frei geworden.
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Die Revision meint, es bestehe keine Obliegenheit des Versicherten, den zur Zeit des Versicherungsfalls bestehenden Blutalkoholspiegel zu konservieren* Ein Versicherter habe häufig, um sich vor Strafe zu schützen, das. entgegengesetzte Interesse» Die für die Entechei dung dieses Interessenkonflikts vorzunehmende Abwägung gebiete es, anders als etwa im Fall der Unfallflucht, nicht, den Interessen des Haftpfiichtversicherers den Vorrang einzuräumen» Dessen Aufklärungsinteresse könne .regelmäßig dadurch gewahrt werden, daß der Versicherte auf Befragen die Menge des genossenen Alkohols wahrheitsgemäß angebeo Das Aufkläx-ungsinteresse des Haftpflichtversicherers erfordere es nicht, den Versicherten in einer dem Strafprozeßrecht unbekannten Weise an seiner eigenen Überführung mitwirken zu lassen»
Dem 1st nicht beizutreten» Wer straffällig geworden ist, kann zwar im allgemeinen versuchen, sich seiner strafrechtlichen Verantwortung durch das leugnen der lat o.der das Verwischen von Spuren zu entziehen, ohne befurch ten zu müssen, wegen eines solchen Verhaltens besonders zur Verantwortung gezogen zu werden» Damit ist aber nicht gesagt, daß die Rechtsordnung seinem Interesse, eine Bestrafung zu vermeiden, unbedingt vor anderen wichtigen Interessen den Vorrang einräume» Es ist anerkannt, daß das Verbot der Unfallflucht und die Versagung des Versicherungsschutzes wegen der durch die Unfallflucht gegen den Versicherer begangenen Obliegenheitsverletzung mit dem Bedürfnis nach einer einwandfreien Aufklärung des Unfallgeschehens zu rechtfertigen ist, die nicht nur im Interesse des Versicherers an einer der Sachlage ent-
entsprechenden Schadensregulierung, sondern vor allem auch im Interesse der betroffenen Verkehrsogfer und der Allgemeinheit liegt (BVerfG HJW 1963, 1295)« Ebenso hat dieses Bedürfnis den Vorrang vor dem Bestreben des an einem Verkehrsunfall Beteiligten, zu verschleiern, in welchem Grad seine Verkehrstüchtigkeit durch genossenen Alkohol beeinträchtigt war. Es liegt auf der Hand, daß das Aufklärungsinteresse des Versicherers nicht durch die Forderung gewahrt wird, der Versicherte habe die Menge des genossenen Alkohols wahrheitsgemäß anzugeben, da die Richtigkeit dieser Angabe nicht kontrolliert werden kann, wenn ein Hachtrunk vorliegt, der den Blutalkoholgehalt erheblich geändert hat. Es ist also daran festzuhalten, daß der Versicherte durch einen ins Gewicht fallenden Hachtrunk eine Obliegenheitsverletzung begeht, die bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten, das vermutet wird, nach Maßgabe des § 3 Hr. 1,
§ 7 V AKB zur Entziehung des Versicherungsschutzes führt {BGH VersR 1967, 1088). Bern läßt sich nicht entgegenhalten, daß im Einzelfall durch den nach dem Unfall, aber vor der Blutentnahme erfolgten Hachtrunk die Aufklärung nicht erschwert worden sei, denn eine ernstliche Gefährdung der ordnungsmäßigen Unfallaufnahme bringt ein solcher Hachtrunk regelmäßig mit sich, selbst wenn sich unter Berücksichtigung der angeblich nachträglich genossenen Alkoholmenge aus der Blutprobe ergibt, daß der Versicherte in jedem fall zur Zeit des Unfalls unter einer AlkoholWirkung gestanden haben muß.
3. Unzutreffend ist ferner die Auffassung der Revision, die Beklagte könne sich nicht mehr auf den Versagungs-
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grand der Verletzung der Aufklärungspflicht berufen, nachdem sie die Ablehnung des Versicherungsschutzes zunächst ausschließlich auf die Mängel der Pahrberech-tigung gestützt und Alkoholgenuß nach dem Unfall in Abrede gestellt habe.
Ausdrücklich hat sie nicht darauf verzichtet, diesen Versagungsgrund geltend zu machen. Auch kann ihrem Verhalten ein solcher Verzichtswille nicht entnommen werden. Vielmehr hat die Beklagte sogleich im ersten Rechtszug, als sie den damals im vorliegenden Verfahren noch gar nicht vom Kläger behaupteten IJach-trunk in Abrede stellte, ausgeführt, dieser Einv/and könne ihm nichts nützen, da ein Haehtrunk zu den schwersten Obliegenheitsverletzungen gegenüber der Versicherung gehöre. Im übrigen braucht der Versicherer in der nach § 12 Abs. 3 VVG erforderlichen Ablehnung, die die in dieser Vorschrift vorgesehene Klagefrist in Lauf setzt, keine Gründe dafür anzugeben, weshalb er den Versicherungsschutz versagt. Br ist nicht gehindert, im Lauf des gerichtlichen Verfahrens seine Leistungsfreiheit mit anderen oder weiteren Gründen zu rechtfertigen, die er in dem Ablehnungsschreiben noch nicht vorgebracht hatte. Br verstößt auch nicht gegen Ireu und Glauben, wenn er eine Behauptung des Versicherten, die ihm als eine unrichtige Schutzbehauptung erscheint, zunächst bestreitet, sie sich dann aber, nachdem der Versicherte nachdrücklich an ihr festgehalten hat, zu eigen macht und nunmehr aus ihr seine Leistungsfreiheit herleitet.
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4. Es kommt demnach darauf an, oh das Berufungsgericht eine von dem Kläger durch vorsätzlichen Nachtrunk begangene Obliegenheitsverletzung prozeßordnungsgemäß fest gestellt hat.
Bas Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger über den Nachtrunk ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO abgegeben habe* Seine Erklärungen sowie diejenigen der Beklagten ergeben, daß ein solches Geständnis vorliegt.
Schon in der ersten Instanz hatte die Beklagte hervorgehoben, daß die im Strafverfahren von dem Kläger auf gestellte Behauptung, er habe nach dem Unfall größere Mengen Alkohol getrunken, ihm nichts .nützen könnte, da er dann eine Obliegenheitsverletzung begangen hätte.
Der Kläger bestritt diese Hechtsansicht der Beklagten, führte aber die Behauptung des Nachtrunks zunächst noch nicht in den Hechtsstreit ein. In der Berufungsbegrün-dung gab er dann an, das gegen ihn ergangene Strafurteil gehe von einem Promillegehalt von 0, 87 aus, da er den übrigen Alkohol erst nach dem Unfall zu sich genommen habe. Bei einer persönlichen informatorischen Anhörung vor dem Berufungsgericht hielt er an der Behauptung des Nachtrunko fest. Noch in derselben Verhandlung erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu Protokoll, er gehe in Übereinstimmung mit seinem Mandanten davon aus, daß dieser nach dem Unfall durch einen Nachtrunk den Blutalkoholgehalt von ca. 2 erhalten habe, während der Blutalkoholgehalt vor dem Unfall um etwa
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0,9 %o gelegen habe. Der Frozeßbevollraächtigte machte eich also die Erklärung des Klägers zu eigen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens griff die Beklagte diesen Vortrag auf und leitete daraus eine Obliegenheits-Verletzung des Klägers her.
Als vorweggenommenes Geständnis ist die Erklärung über den nachträglichen Alkoholgenuß nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter, als sie sich auf den Nachtrunk beriefen, damit dem Vorwurf, der Kläger sei unberechtigter Fahrer'gev/e-sen, entgegentreten wollten und nicht bedachten, daß daraus auch für ihn ungünstige Rechtsfolgen hergeleitet werden könnten (BGH LM § 419 BGB Nr. 8; Stein/Jonas ZPO 19» Aufl, § 288 Anm. II 2a). Das gilt um so mehr, als die Beklagte bereits im ersten Rechtszug darauf hingewiesen hatte.
Der Annahme eines vorweggenommenen Geständnisses steht ferner nicht entgegen, daß die Beklagte, um die Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen schuldhafter Obliegenheitsverletzung begründen zu können, das zuge-standene Verhalten des Klägers durch die weitere Behauptung ergänzen mußte, er habe die Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Das war eine zwar durch eine RechtsVermutung gestützte, jedoch nicht selbstverständliche und in den Erklärungen des Klägers nicht enthaltene Tatsache. Dadurch wurde es aber der Beklagten nicht verwehrt, sich auf den zugestandenen äußeren Tatbestand der Obliegenheitsverletzung zu berufen und da-
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mit dieser Erklärung Geständniswirkung beizulegen.
Der Bundesgerichtshof hat freilich einem Geständnis dessen Wirkungen abgesprochen für einen neuen Klagegrund, dem sich die erklärende Partei bei Abgabe des Geständnisses noch nicht gegenüber sah, sofern das Geständnis Tatsachen betraf, die sich außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der erklärenden Partei zugetra-’ gen hatten (BGH DM § 288 ZPO Hr. 3). Das kann aber nicht gelten, wenn, wie es hier der Pall ist, das Geständnis eine Tatsache betrifft, die sich im Bereich der erklärenden Partei selbst abgespielt haben muß und von der allein sie sichere Kenntnis haben kann.
An dem Geständnis ist der Kläger nach § 290 ZPO auch dann festzuhalten, wenn es bewußt unwahr sein und also nicht auf einem Irrtum beruhen sollte. Die Ansicht, wegen der nach § 158 Abs. 1 ZPO bestehenden Wahrheitspflicht müsse zu dem Widerruf der Nachweis ausreichen, daß das Geständnis nicht der Wahrheit entsprochen habe, ist in der Rechtsprechung mit Recht abgelehnt worden (BGH2 37, 154). Anders wäre es bei einem arglistigen Zusammenwirken der Parteien oder dann, wenn die zugestandene Tatsache dem Gericht offenkundig unwahr erschiene. Ein arglistiges Zusammenwirken der Parteien liegt nicht vor, und auch von offenkundiger Unwahrheit kann trotz eines gegen den Kläger bestehenden Verdachts, daß gar kein Nachtrunk. stattgefunden hat, nicht gesprochen werden.
Da der vom Kläger behauptete Nachtrunk nicht ausgeschlossen ist, kann es der Beklagten auch nicht verdacht werden, daß sie sich auf ihn beruft.
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Der Kläger hat das vorweggenommene Geständnis nicht widerrufen, bevor die Beklagte ihrerseits die zugestandene Tatsache prozeßordnungsgemäß vorgetragen hatte , Maßgebend sind die Erklärungen der Parteien, die sie in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben, auf Grund deren das Berufungsgericht sein Urteil erlassen hat» In dieser Verhandlung erklärte der Kläger, nachdem er auf § 138 AbSo 4 2PO hingewiesen worden war, zu der Präge des Nachtrunks, den er in der letzten mündlichen Verhandlung behauptet habe, gebe er auf Bat seines Prozeßbevollmächtigten keine Erklärung abo Im Übrigen bezog sich sein Prozeßbevollmächtigter in dieser Verhandlung auf einen Schriftsatz, in dem er u. a° ausgeführt hatte, der Kläger habe nie behauptet, daß der bei der Blutalkoholprobe festgestellte Alkoholgehalt auf Alkoholgenuß nach dem Unfall zurüelczuführen sei, die diesbezügliche Einlassung des Klägers anläßlich informatorischer Anhörung habe keinen Beweiswert; der Kläger gebe zu dieser Frage keine Erklärungen ab, beweispflichtig sei die Beklagte „
Bie Beklagte bezog sich in dieser Verhandlung auf einen Schriftsatz, in dem sie u« a» ausgeführt hatte, sie mache die Erklärung des Klägers über den von ihm behaupteten Nachtrunk zu ihrem eigenen Vortrago
Angesichts der früheren ganz eindeutigen Erklärung des Klägers, er habe nach dem Unfall ein Fläschchen Kognac mit einem Gehalt von 0,3 1 und etwas Bier getrun-
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ken, kann in seiner späteren Weigerung, sich zur Frage des Nachtrunks zu erklären, kein ’Widerruf seiner früheren Behauptung gesehen werden, auch nicht, wenn man die angeführten schriftsätzlichen Ausführungen seines Prozeß bevollmächtigten hinzunimmt.
Ira übrigen ist, falls man ein vorweggenommenes Geständnis nicht annimmt, dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß der Nachtrunk als vom Kläger gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden gelten muß. Selbst wenn der Tortrag seines Prozeßbevollmächtigten darauf schlie-ßen läßt, daß der Kläger den behaupteten Nachtrunk später bestreiten und der Beklagten den Nachweis des Nach-trunks Überlassen wollte, reicht ein so undeutliches, mit der Ablehnung einer persönlichen Erklärung verbundenes Bestreiten unter den gegebenen Umständen nicht aus, um als solches anerkannt zu werden. Es handelte sich un eine Tatsache, auf die der Kläger selbst sich berufen hatte, und über die nur er zuverlässig Auskunft geben konnte, Er mußte deshalb, nachdem die Beklagte aus der von ihm in den Rechtsstreit eingeführten Tatsache Rechte herleiten wollte, substantiiert bestreiten, also insbesondere erklären, weshalb er vorher das Gegenteil angegeben hatte,
5. Es ist also davon auszugehen, daß der Kläger seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Die Beklagte ist von der Leistung frei, wenn nicht der Kläger beweist, daß die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich begangen worden ist (§ 7 V Satz 1 AKB$ § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG)
Die gegen ihn sprechende Vermutung hat er nicht schon dadurch ausgeräumt, daß er seinerzeit angegeben hat, er habe den Alkohol wegen seiner Schmerzen su sich genommene Da der Kläger später Jede persönliche Erklärung zu dem Nachtrunk abgelehnt und auch sein Prozeßbevollmächtigter sich zu dem subjektiven Tatbestand nicht näher geäußert hat, hat er die Vermutung vorsätzlichen Handelns nicht widerlegt» Es war auch nicht die Aufgabe des Gerichts, ihn darauf hinzuv/eisen, daß wenigstens insoweit Erklärungen von ihm zu erwarten wären«.
6» Nach alledem hat die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschutz mit Hecht versagt»
Die Revision des Klägers ist demnach zurückzuweisen.
Pr. Hauß Wüstenberg Dr. Pfretzschner
Pr. Reinhardt Dr. Bukov/