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BGH · IV ZR 108/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 108/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Terno am 29. Das ist rechtzeitig durch den Zugang im Postfach des Beklagten geschehen. stand weder ein Vertragsverhältnis der vorkaufsberechtigten Klägerin zu den verkaufenden Miterben, noch zu dem Beklagten als Erwerber. Vielmehr hat dieser den erlangten Anteil wie ein Geschäftsführer herauszugeben und kann dafür von der Klägerin Aufwendungsersatz und Freistellung von seinen bestehenbleibenden Verpflichtungen gegenüber den veräußernden Miterben verlangen (BGHZ 15, 102ff.). Mithin ist kein Raum für die hier von den veräußernden Miterben erhobene Forderung nach Sicherheitsleistung durch die Klägerin gemäß § 509 BGB und die aus ihrer Nichterfüllung abgeleiteten Rechtsfolgen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 2035 BGB
BGBMiterbegemäßPostfachKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 108/94
vom 29. März 1995 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Roland MM, Postfach	CH-j
Ul
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
 und
gegen
 Frau Gertrud
 Fi
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 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. v.
und
 Jb
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Terno
 am 29. März 1995
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in BflHM vom 14. Februar 1994 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 145.000 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Da die Miterben ihre an den Beklagten veräußerten Erbteile zugleich dinglich übertragen haben, konnte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht gemäß § 2035 Abs. 1 BGB nur dem Beklagten gegenüber ausüben. Das ist rechtzeitig durch den Zugang im Postfach des Beklagten geschehen. Dadurch ent-
stand weder ein Vertragsverhältnis der vorkaufsberechtigten Klägerin zu den verkaufenden Miterben, noch zu dem Beklagten als Erwerber. Vielmehr hat dieser den erlangten Anteil wie ein Geschäftsführer herauszugeben und kann dafür von der Klägerin Aufwendungsersatz und Freistellung von seinen bestehenbleibenden Verpflichtungen gegenüber den veräußernden Miterben verlangen (BGHZ 15, 102ff.). Mithin ist kein Raum für die hier von den veräußernden Miterben erhobene Forderung nach Sicherheitsleistung durch die Klägerin gemäß § 509 BGB und die aus ihrer Nichterfüllung abgeleiteten Rechtsfolgen.
Dr. Schmitz
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Römer
Terno