Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Terno am 29. Das ist rechtzeitig durch den Zugang im Postfach des Beklagten geschehen. stand weder ein Vertragsverhältnis der vorkaufsberechtigten Klägerin zu den verkaufenden Miterben, noch zu dem Beklagten als Erwerber. Vielmehr hat dieser den erlangten Anteil wie ein Geschäftsführer herauszugeben und kann dafür von der Klägerin Aufwendungsersatz und Freistellung von seinen bestehenbleibenden Verpflichtungen gegenüber den veräußernden Miterben verlangen (BGHZ 15, 102ff.). Mithin ist kein Raum für die hier von den veräußernden Miterben erhobene Forderung nach Sicherheitsleistung durch die Klägerin gemäß § 509 BGB und die aus ihrer Nichterfüllung abgeleiteten Rechtsfolgen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 108/94 vom 29. März 1995 in dem Rechtsstreit des Herrn Roland MM, Postfach CH-j Ul Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und gegen Frau Gertrud Fi feg Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. v. und Jb Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Terno am 29. März 1995 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in BflHM vom 14. Februar 1994 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 145.000 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Da die Miterben ihre an den Beklagten veräußerten Erbteile zugleich dinglich übertragen haben, konnte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht gemäß § 2035 Abs. 1 BGB nur dem Beklagten gegenüber ausüben. Das ist rechtzeitig durch den Zugang im Postfach des Beklagten geschehen. Dadurch ent- stand weder ein Vertragsverhältnis der vorkaufsberechtigten Klägerin zu den verkaufenden Miterben, noch zu dem Beklagten als Erwerber. Vielmehr hat dieser den erlangten Anteil wie ein Geschäftsführer herauszugeben und kann dafür von der Klägerin Aufwendungsersatz und Freistellung von seinen bestehenbleibenden Verpflichtungen gegenüber den veräußernden Miterben verlangen (BGHZ 15, 102ff.). Mithin ist kein Raum für die hier von den veräußernden Miterben erhobene Forderung nach Sicherheitsleistung durch die Klägerin gemäß § 509 BGB und die aus ihrer Nichterfüllung abgeleiteten Rechtsfolgen. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Römer Terno