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BGH · IV ZR 108/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 108/71

d. Hausrats (VHB) § 2 Ein verschlossenes Behältnis bietet eine erhöhte Sicherheit gegen die Wegnahme des darin verwahrten Schmucks, wenn der dazugehörige Schlüssel in der Wohnung so aufbewahrt (versteckt) wird, daß der Dieb sich genötigt sieht, entweder das Behältnis aufzubrechen oder sich auf eine ernstliche Suche nach dem Schlüssel zu begeben. Diese bestimmen unter der Überschrift "Versicherte Sachen" in § 2 Nr. 4 b, daß außer Gebrauch befindliche Schmuck-, Gold- und Silberraren mit einem Versicherungswert über 1.000,— DM Je Sache nur in verschlossenen Behältnissen versichert sind, die eine erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst gewähren. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Schmuckstücke von gröBerem Wert seien nicht so verwahrt gewesen, daB eine erhöhte Sicherheit gegen ihre Wegnahme bestand; überdies habe die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt* Sie hat an ihren Ablehnungsgründen festgehalten und zusätzlich geltend gemacht, die Klägerin habe im Versicherungsantrag die Frage nach dem vorhandenen Schmuck nicht beantwortet. Eine Kündigung hat die Beklagte nicht für erforderlich gehalten, weil die Vorschrift über die sichere Aufbewahrung des Schmuckes eine objektive Risikobeschränkung darstelle und zudem der Vertrag mit Wirkung vom 1• August 1969 durch einen neuen ersetzt worden sei. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Schmuckstücke, für deren Entwendung die Klägerin entschädigt werden will, auch dann vom Versicherungsschutz umfaßt würden, wenn die Klägerin die Frage des Versicherungsantrags nach vorhandenem Schmuck unbeantwortet gelassen haben sollte. Denn die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht begründet nach §§ 16 f.WG nur ein Recht des Versicherers zu dem Rücktritt vom Vertrage, den die Beklagte unstreitig nicht erklärt hat. Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizutreten, daß die Beklagte die Leistung nicht auf Grund von § 2 Nr. 4 b VHB verweigern kann. Die Frage kann hiernach nur sein, wann der Verschluß als ungenügend anzusehen ist, weil der Täter an den Schlüssel des Behältnisses zu gelangen vermag. Hiernach war die Stahlkassette von dem Täter mit einem Zweitschlüssel geöffnet worden, den die Klägerin ln einer als Nachttisch dienenden Wandkonsole unter Papieren und Medikamenten versteckt hatte. Es lag dann nicht so wie ln den von der Revision angeführten Fällen, wo der Schlüssel sorglos derart in Griffnähe des Behältnisses (auf dem Schrank bzw.offen in der Nachbarschublade) aufbewahrt worden war, daß der Täter ihn ohne nennenswerte Mühe oder Überlegung sogleich entdecken konnte* Hier nötigte der angetroffene Verschluß den Dieb dazu, entweder Gewalt zu dem öffnen des Behältnisses anzuvenden oder sich auf eine wirkliche Suche nach dem möglichen Versteck des Schlüssels zu begeben (sofern ihm dies freilich nicht schon durch Beobachtung oder Mitteilung bekannt gewesen sein sollte)* Das stellt die Beklagte im Grunde nicht in Abrede; sie hält lediglich das gewählte Versteck für nicht sicher genug* Die Revision weitet diesen Standpunkt dahin aus, der Versicherungsnehmer müsse schlechthin, also auch durch die Verwahrung des Schlüssels, für die bedingungsgemäße erhöhte Sicherheit gegen die Wegnahme des Schmuckes sorgen* Das läßt sich jedoch der Bestimmung, die lediglich die Aufbewahrung in einem verschlossenen, auch seinerseits gegen die Wegnahme gesicherten Behältnis verlangt, nach ihrem Wortlaut und Sinn nicht entnehmen* Der Versicherer kann danach insbesondere nicht fordern, daß der oder die Schlüssel ihrerseits unter Verschluß gehalten, ständig mitgeführt oder zu demindest außerhalb des Raumes aufbewahrt werden, ih dem sich das Behältnis befindet* Er muß vielmehr eine Verwahrung als ausreichend gelten lassen, welche die dargestellte Wirkung des verschlossenen Behältnisses als eines zusätzlichen Hindernisses Innerhalb der Wohnung nicht sogleich wieder aufhebt. ins-besondere einer Frau, wird häufig nichts übrig bleiben, als den Schlüssel zu dem Behältnis an einem mit mehr oder weniger Geschick ausgewählten Versteck in der Wohnung aufzubewahren Da der Schlüssel andererseits für den Gebrauch erreichbar bleiben muß, kann gegenüber einem zur Suche entschlossenen Täter keine sonderliche Sicherheit erzielt werden* Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie habe auch auf die Kinder § 61 WG leistungsfrei geworden ist* Hinsichtlich des Einbruchs in die Wohnung kann der Klägerin, wie die Revision gelten läßt, nicht vorgeworfen werden, ihn durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht zu haben* Ob auch neben der in § 2 Nr* 4 b VHB getroffenen Regelung über das Wegschließen des Schmuckes eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles in Betracht kommen kann (etwa durch leichtfertige Bekanntgabe des Schlüsselverstecks), braucht nicht entschieden zu werden* Hier scheidet eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin jedenfalls aus, weil in der Art der Aufbewahrung des Schlüssels schon objektiv kein Verstoß gegen die in Rede stehende Bedingung des Versicherungsvertrages lag. Das Berufungsgericht hat deanach zutreffend den mit der Klage geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dabei konnte die Frage der Unterversicherung dahingestellt bleiben, weil sie, auch wenn sie in dem von der Beklagten behaupteten Umfang bestanden haben sollte, nicht zu einer Kürzung des geltend gemachten Teilanspruchs führen kann.

Zitierte Normen: § 61 WG
TäterBehältnisverschlossenschlüsselnKlägerinBehältnissesRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
AVB f. Neuwertvers. d. Hausrats (VHB) § 2
Ein verschlossenes Behältnis bietet eine erhöhte Sicherheit gegen die Wegnahme des darin verwahrten Schmucks, wenn der dazugehörige Schlüssel in der Wohnung so aufbewahrt (versteckt) wird, daß der Dieb sich genötigt sieht, entweder das Behältnis aufzubrechen oder sich auf eine ernstliche Suche nach dem Schlüssel zu begeben.
BGH, Urt. v. 26. April 1972 - IV ZR 108/71 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iv zr 108/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26. April 1972
Horn,
 Amtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 der DlHHV L^HPV(HMHBB|^--Akti enge seil schaft, BflHHP, LHIHB Straße vertreten durch ihren Vorstand Willi K.	Dr.	Wilhelm
 Karel P.V. BflHi und Erich SHtt, ebendort.
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Schauspielerin Barbara RflHIHIMl geb. L( bBHHK (flHHBM 9 KflHI^illee
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Prof". Kr.
- 2
/
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow9 Dr. Buchholz und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. März 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin hat ihren Hausrat bei der Beklagten u.a. gegen Einbruchdiebstahl versichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats (VHB) zugrunde. Diese bestimmen unter der Überschrift "Versicherte Sachen" in § 2 Nr. 4 b, daß außer Gebrauch befindliche Schmuck-, Gold- und Silberraren mit einem Versicherungswert über 1.000,— DM Je Sache nur in verschlossenen Behältnissen versichert sind, die eine erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst gewähren.
 
Im Juli 1969 wurden der Klägerin bei einem Einbruchdiebstahl Schmuckstücke im Neuwert von 78.820,— DM aus einer verschlossenen Kassette gestohlen, die an den Boden einer Schrankwand im Schlafzimmer festgeschraubt war. Der Täter hatte einen Schlüssel zur Kassette aus einer Nachttischschublade entnommen, die sich in einer Konsole an der gegenüberliegenden Wand befand*
Die Beklagte hat ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 6.520,— DM als Ersatz für die Schmuckstücke im Einzelwert unter 1*000,— DM gezahlt und im übrigen die Leistung verweigert. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Schmuckstücke von gröBerem Wert seien nicht so verwahrt gewesen, daB eine erhöhte Sicherheit gegen ihre Wegnahme bestand; überdies habe die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt*
Die Klägerin hat Zahlung von 29*300,— DM nebst Zinsen als Ersatz für drei näher bezeichnete, von der Ablehnung der Beklagten betroffene Schmuckstücke verlangt* Sie hat geltend gemacht, die Kassette könne nicht deshalb als unverschlossen angesehen werden, weil der anscheinend über die Verhältnisse unterrichtete Täter den Schlüssel in dem Versteck an einer anderen Stelle des Zimmers gefunden habe* Es habe sich um einen Zweitschlüssel gehandelt, den die Klägerin mit Rücksicht auf die Kinder und das Hauspersonal am sichersten in ihrem Schlafzimmer aufgehoben geglaubt habe; hieraus könne jedenfalls der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht hergeleitet wer-
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den* Im übrigen könne die Beklagte die Leistung auch deshalb nicht verweigern, weil sie den Vertrag nicht innerhalb eines Monats fristlos gekündigt habe.
 
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat an ihren Ablehnungsgründen festgehalten und zusätzlich geltend gemacht, die Klägerin habe im Versicherungsantrag die Frage nach dem vorhandenen Schmuck nicht beantwortet. Eine Kündigung hat die Beklagte nicht für erforderlich gehalten, weil die Vorschrift über die sichere Aufbewahrung des Schmuckes eine objektive Risikobeschränkung darstelle und zudem der Vertrag mit Wirkung vom 1• August 1969 durch einen neuen ersetzt worden sei. Schließlich hat die Beklagte behauptet, es habe eine Unterversicherung Vorgelegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte erstrebt mit der Revision weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Schmuckstücke, für deren Entwendung die Klägerin entschädigt werden will, auch dann vom Versicherungsschutz umfaßt würden, wenn die Klägerin die Frage des Versicherungsantrags nach vorhandenem Schmuck unbeantwortet gelassen haben sollte. Denn die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht begründet nach §§ 16 f. WG nur ein Recht des Versicherers zu dem Rücktritt vom Vertrage, den die Beklagte unstreitig nicht erklärt hat. Insoweit erhebt auch die Revision kaime Rügen.
Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizutreten, daß die Beklagte die Leistung nicht auf Grund von § 2 Nr. 4 b VHB verweigern kann. Die in dieser Bestimmung aufgestellten Erfordernisse waren im Zeitpunkt des Diebstahls erfüllt. Der Schmuck befand sich in einer verschlossenen Stahlkassette. Ein solches Behältnis ist geeignet, erhöhte Sicherheit gegen die Wegnahme der darin verwahrten Gegenstände zu gewähren. Durch die Verschraubung am Boden des Schrankes bestand diese Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst.
Die Frage kann hiernach nur sein, wann der Verschluß als ungenügend anzusehen ist, weil der Täter an den Schlüssel des Behältnisses zu gelangen vermag.
Sicher ist dies bei sinngemäßer Auslegung der Bestimmung dann der Fall, wenn der Schlüssel auf dem versperrten Schloß steckt oder für den Täter derart griffbereit liegt, daß ihm die Oberwindung des Verschlusses kein ernsthaftes Hindernis bereitet. Denn dann ist die Sicherheit nicht nennenswert höher als bei einem unverschlossenen Behältnis.
Anders liegt es Jedoch, wenn sich der Täter ernstlich auf die Suche nach dem Schlüssel begeben muß. Dabei kann nicht entscheidend sein, ob er durch zutreffende Überlegung, Vertrautheit mit den Verhältnissen oder Glück alsbald Erfolg hat. Nach § 2 Nr. 4 b VHB soll dem Täter in bestimmter Weise ein zusätzliches Hindernis bereitet werden, nachdem er bereits durch Einbruch in die Wohnung gelangt ist. Er soll dort nicht wertvolle Schmuck-, Gold-und SAlberwaren ebenso ungehindert an sich nehmen können
 wie sonstiges Diebesgut. Die erhöhte Sicherheit besteht in der Aussicht, dem Täter könnte das Aufbrechen oder Nitnehmen des Behältnisses nicht gelingen, oder er werde von dem Versuch wegen des Zeitverlustes oder der Gefahr des Entdecktwerdens absehen. Die sachliche Berechtigung der erörterten Bestimmung leitet sich daraus her, daß auch 3in nicht versicherter, verständiger Wohnungsinhaber wertvollen, außer Gebrauch befindlichen Schmuck nicht offen liegen lassen würde. Daraus ergeben sich Anhalte für die Anforderungen, die hinsichtlich des Merkmals "verschlossen*1 zu stellen sind« Sie können, Jedenfalls bei der Versicherung des Hausrats in einer Privatwohnung, nicht erheblich sein. Die Versicherer haben denn auch die Erklärung abgegeben, die Begriffe "verschlossenes Behältnis" und "erhöhte Sicherheit" nicht eng auslegen zu wollen (VA 1938, 117). Das muß, wie für die Beschaffenheit und den Verschluß des Behältnisses selbst, so auch für die Verwahrung des dazugehörigen Schlüssels gelten.
Das Berufungsgericht hat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiernach war die Stahlkassette von dem Täter mit einem Zweitschlüssel geöffnet worden, den die Klägerin ln einer als Nachttisch dienenden Wandkonsole unter Papieren und Medikamenten versteckt hatte. Von diesem als unstreitig dargestellten Sachverhalt ist auch in der Revisionsinstanz auszugehen.
Wenn hieran der erörterte Maßstab angelegt wird, rechtfertigt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts«
Es lag dann nicht so wie ln den von der Revision angeführten Fällen, wo der Schlüssel sorglos derart in Griffnähe des Behältnisses (auf dem Schrank bzw.offen in der Nachbarschublade) aufbewahrt worden war, daß der Täter
 
ihn ohne nennenswerte Mühe oder Überlegung sogleich entdecken konnte* Hier nötigte der angetroffene Verschluß den Dieb dazu, entweder Gewalt zu dem öffnen des Behältnisses anzuvenden oder sich auf eine wirkliche Suche nach dem möglichen Versteck des Schlüssels zu begeben (sofern ihm dies freilich nicht schon durch Beobachtung oder Mitteilung bekannt gewesen sein sollte)* Das stellt die Beklagte im Grunde nicht in Abrede; sie hält lediglich das gewählte Versteck für nicht sicher genug* Die Revision weitet diesen Standpunkt dahin aus, der Versicherungsnehmer müsse schlechthin, also auch durch die Verwahrung des Schlüssels, für die bedingungsgemäße erhöhte Sicherheit gegen die Wegnahme des Schmuckes sorgen* Das läßt sich jedoch der Bestimmung, die lediglich die Aufbewahrung in einem verschlossenen, auch seinerseits gegen die Wegnahme gesicherten Behältnis verlangt, nach ihrem Wortlaut und Sinn nicht entnehmen* Der Versicherer kann danach insbesondere nicht fordern, daß der oder die Schlüssel ihrerseits unter Verschluß gehalten, ständig mitgeführt oder zu demindest außerhalb des Raumes aufbewahrt werden, ih dem sich das Behältnis befindet* Er muß vielmehr eine Verwahrung als ausreichend gelten lassen, welche die dargestellte Wirkung des verschlossenen Behältnisses als eines zusätzlichen Hindernisses Innerhalb der Wohnung nicht sogleich wieder aufhebt. Dem Versicherungsnehmer? ins-besondere einer Frau, wird häufig nichts übrig bleiben, als den Schlüssel zu dem Behältnis an einem mit mehr oder weniger Geschick ausgewählten Versteck in der Wohnung aufzubewahren Da der Schlüssel andererseits für den Gebrauch erreichbar bleiben muß, kann gegenüber einem zur Suche entschlossenen Täter keine sonderliche Sicherheit erzielt werden* Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie habe auch auf die Kinder
 
und das Hauspersonal Bedacht nehmen müssen und deshalb die Aufbewahrung in ihrem eigenen Schlafzimmer, versteckt unter den Papieren und Medikamenten der Schublade, für angebracht gehalten. Das kann nicht als eine so oberflächliche und sorglose Verwahrung angesehen werden, daß praktisch kein ins Gewicht fallender Unterschied gegenüber einem unverschlossenen Behältnis bestand* Hieran würde es nichts ändern, wenn der Täter sich dafür entschieden haben sollte, als erstes die gefüllte Schublade in der Konsole zu durchsuchen* Ein solcher Hergang steht im übrigen nicht fest* Auch die Lebenserfahrung fibt nichts dafür her, daß der Dieb in dem gut ausgestatteten Schlafzimmer mit vielen sonstigen Versteckmöglichkeiten sogleich oder gar zwangsläufig auf die fragliche Schublade verfallen mußte*
Bel dem vorliegenden Sachverhalt konnte das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangen, daß die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 1 VHB,
§ 61 WG leistungsfrei geworden ist* Hinsichtlich des Einbruchs in die Wohnung kann der Klägerin, wie die Revision gelten läßt, nicht vorgeworfen werden, ihn durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht zu haben* Ob auch neben der in § 2 Nr* 4 b VHB getroffenen Regelung über das Wegschließen des Schmuckes eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles in Betracht kommen kann (etwa durch leichtfertige Bekanntgabe des Schlüsselverstecks), braucht nicht entschieden zu werden* Hier scheidet eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin jedenfalls aus, weil in der Art der Aufbewahrung des Schlüssels schon objektiv kein Verstoß gegen die in Rede stehende Bedingung des Versicherungsvertrages lag.
 
Das Berufungsgericht hat deanach zutreffend den mit der Klage geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dabei konnte die Frage der Unterversicherung dahingestellt bleiben, weil sie, auch wenn sie in dem von der Beklagten behaupteten Umfang bestanden haben sollte, nicht zu einer Kürzung des geltend gemachten Teilanspruchs führen kann.
Die Revision der Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. HauB	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Bukow
 Dr. Buchholz
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