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BGH

Gericht: BGH

sich seit seiner Geburt bei ihr, während die Tochter von der Hutter des Klägers erzogen wird. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EhoG, hilfsweise, ohne Schuldausspruch gemäß § 48 EheG zu scheiden. Bas dritte 12 qm große Zimmer sei von seiner Mutter im Jahre 1957 zur gemeinsamen Benutzung eingerichtet, von der Beklagten aber nicht benutzt worden, weil sie ein Zimmer mit eigenen Möbeln gewünscht habe. Sie hat der S heidung widersprochen und vorgetragen, die Wohnverhältnisse seien bis zur Geburt des zweiten Kindes unzulänglich, nach diesem Zeitpunkt aber untragbar gewesen. Sie habe schon längere Zeit vor der Geburt des zweiten Kindes den Wunsch nach einer anderen Wohnung ausgesprochen. Sie sei aber nach wie vor bereit, die häusliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, wenn der Kläger für eine angemessene Wohnung sorge. Sie hätten praktisch zu dritt als Wohn- und Schlafraum nur das eine Zimmer zur Verfügung gehabt und sollten nach dem Wunsche des Klägers nunmehr alle vier in diesem Raum hausen, wobei die Tochter Margit immer noch wie früher mit ihr in einem Bett hätte schlafen sollen. Der Kläger und seine Mutter hätten es abgelehnt, das kleine dritte Zimmer für die Kinder einzurichten oder zur Aufstellung eines Kinderbettes zu benutzen. Darin, daß die Beklagte ihren Mann einmal einen "Spinnwebenfresser" genannt habe, daß sie für ihre Mutter Holz gesammelt, ihre Angehörigen öfters besucht und bei ihnen eine 3?asse Kaffee getrunken habe, daß sie schließlich mit Hilfe der Kollegen ihres Mannes habe erreichen wollen, daß er sich besser kleide und mehr in Gesellschaft gehe, könnten keine Eheverfehlungen erblickt werden. Es sei eine Selbstverständlichkeit gewesen, daß die Beklagte den Heugeborenen zunächst mit sich genommen habe. Er hätte den ersten Schritt tun müssen, habe aber nicht zu erkennen gegeben, daß er auf seine Vatorrechte Wert lege und väterliche Gefühle für seinen Sohn empfinde. Die Beklagte habe ferner den Kläger nicht böswillig verlassen, Sie sei am 4. Die-;er Wunsch, den sie schon seit 1957 häufig geäußert habe, sei wegen des Zusammenlebens mit der Schwiegermutter und wegen der Unzulänglichkeit der Wohnung berechtigt gewesen. Daß der Kläger die Bitten seiner Frau abgelehnt habe und diese Ablehnung heute als selbstverständlich bezei ohne, sei ein Zeichen großer Lieblosigkeit und Interesselosigkeit. Ihre jetzige Weigerung verstoße nicht gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten, weil sich das Verlangen des Klägers, sofern man es seinem Verhalten überhaupt entnehmen könne, unter den gegenwärtigen Verhältnissen als Rechtsmißbrauch darstelle . lieblos und rücksichtslos verhalten, daß die Beklagte zur Erhebung der Scheidungsklage berechtigt gewesen wäre und auch aus diesem Grunde der Ehewohnung habe fernbleiben (iürfen. Zu dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren hat das Berufungsgericht ausgeführt: Zwar könnten die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG vorliegen, weit sich der Kläger wohl endgültig von der Beklagten abgewendet habe. n) Das Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG vorliegen. Wohl ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben ist. Bas Berufungsgericht hat aber eine abschließende Peststellung, daß sich der Kläger endgültig von der Beklagten abgewendet hat und daß somit das eheliche Verhältnis unheilbar zerrüttet ist, nicht getroffen. Es hat jedoch das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren nur wegen des von der Beklagten gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift erhobenen Widerspruchs abgewiesen. Hier hat das Berufungsgericht das Verhalten beider Parteien vornehmlich unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob sich die Beklagte einer schweren Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG schuldig gemacht hat. Im Rahmen der Prüfung nach § 48 Abs. 2 EheG hat es dem Kläger mit Rücksicht auf seine unbegründete Weigerung, angemessene RöhnVerhältnisse zu schaffen, und im Hinblick auf sein liebloses Verhalten die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe angc- daß dieses Verhalten des Klägers nicht zur Zerrüttung der Ehe auf Seiten der Beklagten, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an der Ehe festhält, geführt hat. Biese Beurteilung ergibt, daß das Berufungsgericht im Ergebnis auch die auf § 48 EheG gestützte Klage mit Recht abgewiesen hat. Nach den vom Berufungsgericht zu § 45 EheG getroffenen Feststellungen hat aber die Beklagte nicht durch ein ihr vorzuwerfendes Verhalten dem Kläger einen Grund, sich von der Ehe abzuwenden, gegeben. Allerdings ist sie auch nach Besserung ihres Gesundheitszustandes bei ihren Eltern geblieben und nicht zu dem Kläger zurückgekehrt.. Angesichts dieser Feststellungen kann daj’in, * daß die Beklagte nicht in die Wohnung der Parteien zurückgekehrt ist, kein ihr vorwerfbares Verhalten und damit auch kein schuldhafter Beitrag der Beklagten zur Zerrüttung der Ehe gesehen werden. Der Kläger kann sich folglich für den bei ihm eingetretenen Verlust der ehelichen Gesinnung nicht auf dieses Verhalten der Beklagten berufen. Vielmehr ist das Weiterbestehen der Trennung ihm seihst zur last zu legen, da er es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schuldhaft versäumt hat, für angemessene Wohnverhältnisse zu sorgen* Er durfte deshalb das Fernbleiben der Beklagten von der Ehewohnung, das er selbst durch sein Sichverschließen vor den vernünftigen und berechtigten Vorschlägen der Beklagten zu verantworten hat, nicht zu dem Anlaß nehmen, sich von der Ehe loszusagen. c) Die Revision macht mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO geltend, das Berufungagerieht habe nicht berücksichtigt, daß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zwischen den Parteien noch im November 1962 und am 31« Mai 1963 Zärtlichkeiten und geschlechtliche Intimitäten ausgetauscht v/orden .seien. Ob diese Weigerung noch nach dem 31* Mai 1963 erklärt worden und dem Klager als Verschulden anzu-rochnen sei, lasse sich aus den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Ein von der Beklagten verziehenes oder gar nicht als Verschulden empfundenes Verhalten des Klägers, habe, selbst wenn es sich wiederholt habe, nicht ohne weiteres Grundlage einer neuen Schuld-feotstellung gegen den Kläger sein können. Einmal sind bbi der häch § 48 Abs. 2 EheG gebotenen Schuldabwägung auchEheverfehlungen, auf die eine Klage gemäß § 43 EheG nicht mehr gestützt werden kann (§ 49 EheG), zu berücksichtigen und können als maßgeblicher Grund für die Zerrüttung der Ehe gewürdigt werden. Aus dem Vortrag der Beklagten, auf den sich die Revision beruft, ist nicht zu ersehen, daß die Beklagte bei diesen Vorgängen ihre berechtigte und vernünftige Forderung nach einer anderen, angemessenen Wohnung aufgegeben hat und. Der Kläger, der in der Folgezeit seine Haltung in dor Wohnungsfrage nicht geändert, statt-desseu aber sein Scheidungsbegehreh aufrecht erhalten hat, kann somit den bei ihm eingetrotenen völligen Verlust der ehelichen Gesinnung auch nicht mit dem Verhalten dor Beklagten nach den behaupteten Verzeihungshandlungen recht-fertigen. Schließlich kann auch, entgegen der Meinung der Revision, nicht gesagt werden, daß im Hinblick auf die möglicherweise erfolgte Verzeihung die Beklagte sich für ihr vorheriges Verhalten nicht mehr auf die frühere schuldhafte Weigerung dos Klägers berufen könne. Nach allem hat das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten mit Recht als zulässig angesehen. Der der Scheidung widersprechende Ehegatte ist an die Ehe gebunden, wenn in ihm trotz der Enttäuschungen und trotz des Leide#, das ihm der andere an der Zerrüttung mindestens überwiegend schuldige Teil zugefügt hat, ein Restbestand an ehelicher Gesinnung erhalten geblieben ist, der das Bevmßtsein einer im gewissen Umfang noch weiter bestehenden Mitverantwortung für das Schicksal des Ehepartners hat bestehen lassen und der es bewirkt, daß in ihn die Möglichkeit einer inneren Wiederbegegnung mit dem Ehepartner noch besteht. Entgegen der Meinung der Revision kann auch nicht gesagt werden, daß die vom Berufungsgericht hinsichtlich der Bereitschaft der Beklagten zur Fortsetzung der Ehe gemachte Einschränkung der Feststellung dieser Bereitschaft den Inhalt und die eigentliche Bedeutung nehme. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Wohnverhältnisse in der bisherigen Wohnung unerträglich sind, kann der Beklagten die Fortsetzung der Ehe nur unter geänderten, annehmbaren Wohnverhältnissen zugemutet werden. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, muß dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 43 EheG § 286 ZPO § 48 EheG § 97 ZPO
EheGBerufungsgerichtParteiEheWohnungKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

2488 082 ^
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iy_2R_108/65_	URTEIL
Verkündet am
13. Juli 1966
Justisängestellter.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit des Verwaltungsinspektors Erwin Leonhard
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traße

Pro zeßbevollwä ehti gter:
Klägers und Revisionsklägors,
 Rechtsanwalt
gegen
 die Stenotypistin Ella Lydia S c	geh,
 MlBi) ä(Hktraßefl|
9
- Prozeßbevollmäehtigter:
Beklagte und Revisionaboklagte,
 Rechtsanv/alt
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Der IV. Zivilaenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandosgerichts Nürnberg vom 4. Februar 1965 wird zurück-gev/iesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 22. August 1952 vor dem Standesbeamten in Nürnberg I die Ehe geschlossen. Der Kläger ist am HUB 19?2 geboren, die Beklagte am BHHiB Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die am Bl 1954 geborene Tochter Margit und der am	I960
geborene Sohn Reinhard. Der letzte eheliche Verkehr fand im September 1959 statt. Die Parteien wohnten seit der Eheschließung mit den Eitern und hach dem Tode dos Vaters mit der Kutter des Kitoers zusammen. Äabh der Geburt dos
 Sohnes Reinhard und der Rückkehr aus der Klinik begab sich die Beklagte am 4- Juli I960 zu ihren Eitern, die in unmittelbarer Nähe der Ehewohnung wohnen. Sie kehrte nicht mehr in die Ehewohnung zurück. Der Sohn befindet
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sich seit seiner Geburt bei ihr, während die Tochter von der Hutter des Klägers erzogen wird. Am 2.April 1963 schlug der Kläger der Beklagten "eine einverständliche Scheidung" vor. Die Beklagte lehnte diesen Vorschlag ab.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EhoG, hilfsweise, ohne Schuldausspruch gemäß § 48 EheG zu scheiden.
Der Kläger hat vorgetragen, die Ehe sei unheilbar zerrüttet. Bie Beklagte habe diese Zerrüttung durch schwere Verfehlungen verschuldet. Sie habe ihn böslich verlassen und weigere sich grundlos, die häusliche Gemeinschaft v/io-derherzustollen. Seine wiederholten Aufforderungen, in die Ehev/ohnung zurückzukehren, habe sie rund weg abgolohnt.
Sie wünsche eine größere Wohnung, pabei lebe sie bei ihren Eltern ebenfalls in räumlich sehr beschränkten Verhältnissen. Aus ihrem Wunsch nach einer größeren Wohnung seien ihr Mangel an jeglicher ehelicher Gesinnung, ihr Hochmut und ihr Geltungsbedürfnis ersichtlich. Bie aus drei Zimmern, Küche und Bad bestehende Ehev/ohnung sei bei der Eheschließung ausreichend gewesen und genüge noch jetzt den Bedürfnissen der Familie. Von den beiden je etwa 16 qm großen Zimmern sei
 eines das Wohn- und Schlafzimmer seiner Mütter, das von ihnen
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mitbenutzt werden könne und früher mitbenutzt worden sei.
Bas dritte 12 qm große Zimmer sei von seiner Mutter im Jahre 1957 zur gemeinsamen Benutzung eingerichtet, von der Beklagten aber nicht benutzt worden, weil sie ein Zimmer mit eigenen Möbeln gewünscht habe. Biesen Wunsch habe er abgelebnt, weil dann zusätzliche Heizungskosten angefallen wären. Aus finanziellen Gründen und wegen der Ungewißheit seiner beruflichen Zukunft sei er nicht in der Lage, eine größere und teuere Wohnung zu besorgen.
Bie Beklagte habe sich ferner zu sehr um ihre Mutter und zu wenig um ihn gekümmert. So habe sie im Jahre I960 gesammeltes Holz ihrer Mutter gebracht, statt es für ihre Familie zu verwenden. Seine Kollegen habe sie
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einmal ermuntert, sie sollten ihm zureden, sich besser zu kleiden und sich mehr an der Gesellschaft zu beteiligen. Wiederholt habe sie ihn als “Spinnwebenfresser11 bezeichnet. Sie habe ferner ehewidrige Beziehungen zu zwei Männern,	und	unterhalten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abauweieen, hilfsweise, den Kläger für mitschuldig zu erklären.
Sie hat der S heidung widersprochen und vorgetragen, die Wohnverhältnisse seien bis zur Geburt des zweiten Kindes unzulänglich, nach diesem Zeitpunkt aber untragbar gewesen. Sie habe schon längere Zeit vor der Geburt des zweiten Kindes den Wunsch nach einer anderen Wohnung ausgesprochen. Sie selbst sei bereit gewesen, für eine andere Wohnung eigene finanzielle Opfer zu bringen. Sie habe den Kläger nicht in böser Absicht verlassen, sondern wegen ihrer Pflegehedürftigkeit. Der Kläger habe sie niemals zur Rückkehr aufgefordert. Die Bhe sei aber keinesfalls unheilbar zerrüttet. Zwar habe sich der Kläger 9 der das zweite Kind nicht gewünscht habe, während ihrer Schwangerschaft und zur Zeit der Geburt durch grobe Rücksichtslosigkeiten und Lieblosigkeiten schwer verfehlt. Sie sei aber nach wie vor bereit, die häusliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, wenn der Kläger für eine angemessene Wohnung sorge. Sie hätten praktisch zu dritt als Wohn- und Schlafraum nur das eine Zimmer zur Verfügung gehabt und sollten nach dem Wunsche des Klägers nunmehr alle vier in diesem Raum hausen, wobei die Tochter Margit immer noch wie früher mit ihr in einem Bett hätte schlafen sollen. Der Kläger und seine Mutter hätten es abgelehnt, das kleine dritte Zimmer für die Kinder einzurichten oder zur Aufstellung eines Kinderbettes zu benutzen. Sie könnten sich eine teurere Wohnung leisten. Der Kläger verdiene etwa l.ooo DM, sie seihst Uber 3oo.- DM monatlich. Sie habe sich auch bereit erklärt, notfalls länger zu arbeiten und mehr zu
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verdienen oder ihren Pensionsanspruch zu kapitalisieren. Überdies habe das Geld für den Kläger gereicht, daß er sich ein Auto habe anschaffen können. Pen Ausdruck “Spinn-webenfresser“ habe sie ein einziges Mal gebraucht. Pie übrigen vom Kläger erhobenen Vorwürfe seien unwahr oder übertrieben. Ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern habe sie niemals unterhalten. Etwaige Verfehlungen habe ihr der Kläger verziehen. Br habe im November 1962 und am 31. Mai 1963 mit ihr Zärtlichkeiten, verbunden mit geschlechtlichen Intimitäten„ausgetauscht.
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger weiterhin die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten wie auch ohne Schuldausspruch begehrt. Er hat seine Ansicht, das Verlangen der Beklagten nach einer anderen Wohnung sei unberechtigt, aufrechterhalten und ergänzend vorgetragen, es sei selbstverständlich, daß er in den Jahren 1957 bis i960 die immer wieder von der Beklagten geäußerten Wünsche nach einer größeren Wohnung abgelehnt habe. Ebenso selbstverständlich sei er nicht mehr bereit, “seinerseits die Prau
 wieder bei sich aufzunehmen unter der höchst sonderbaren Bedingung, daß ein Baum der Ehewohnung - das kleine Zimmer -nun als Kinderzimmer eingerichtet werde11. Palls die Beklagte früher das kleine Zimmer als kinderzimmer verlangt hätte, hätte er mit seiner Mutter darüber gesprochenlund die Mutter wäre auch ohne weiteres einverstanden gewesen. Pie Beklagte entziehe ihm jetzt seit Jahren seinen Sohn. Ihr Verhalten sei umso verwerflicher, weil er nervenXeidond sei und mit einer vorzeitigen Pensionierung rechnen müsse.
Pie Beklagte hat ihren Widerspruch gegen die Scheidung aufrecht erhalten und demgemäß die Zurückweisung dor Berufung besntragt. Hilf sweiso hat sie beantragt, das überwiegende Verschulden des Klägers auszusprechen.
Sie hat auch im Berufungsrechtszug die Auffassung vertreten, daß die Ehe nicht unheilbar zerrüttet sei. V/eiter hat sie vorgetragen, sie sei bereit gewesen, über ihren Arbeitgeber und mit ihren Mitteln zur Beschaffung einer anderen Wohnung beizutragen. Biese Bereitschaft wie auch die Bereitschaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemein-Schaft unter der Voraussetzung geordneter Wohnverhältnisse bestehe auch heute noch.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 48 EheG weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurUckzuweisen.
Entscheidungsgründe :
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I.
Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nabhpr&fung durch das Revioionsgericht, als es sich um die Frage handelt, oh der von der Beklagten gegen die Scheidung erhoben Wider Spruch zu beachten ist. Diese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, oh die unheilbare Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 38, 116).
Die Revision iöt unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, daß das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren unbegründet sei.
Es hat ausgeführt, Ehewidrigkeiten der Beklagten auf erotischem Gebiet seien nicht erwiesen. Darin, daß die Beklagte ihren Mann einmal einen "Spinnwebenfresser" genannt habe, daß sie für ihre Mutter Holz gesammelt, ihre Angehörigen öfters besucht und bei ihnen eine 3?asse Kaffee getrunken habe, daß sie schließlich mit Hilfe der Kollegen ihres Mannes habe erreichen wollen, daß er sich besser kleide und mehr in Gesellschaft gehe, könnten keine Eheverfehlungen erblickt werden. Zumindest seien es so unbedeutende Dinge, daß sie als Zerrüttungsursachen nicht ins Gewicht fielen. Der nunmehr vom Kläger erhobene Vorwurf, die Beklagte entziehe ihm seinen Sohn, sei unbegründet. Es sei eine Selbstverständlichkeit gewesen, daß die Beklagte den Heugeborenen zunächst mit sich genommen habe. In der Folgezeit wäre es mindestens in dem gleichen Maße Pflicht des Klägers gewesen, sich um das persönliche Ergehen seines Sohnes zu kümmern, wie Pflicht der Beklagten, den Verkehr dos Klägers mit dem Kinde zu ermöglichen. Der Kläger habe aber niemals Wünsche in dieser Richtung geäußert. Das Kind sei ihm von Anfang an unerwünscht und unwillkommen gewesen. Er hätte den ersten Schritt tun müssen, habe aber nicht zu erkennen gegeben, daß er auf seine Vatorrechte Wert lege und väterliche Gefühle für seinen Sohn empfinde. Daher könne er der Beklagten nicht vorwerfen, sie habe seine Rechte und Gefühle nicht genügend beachtet. Die Beklagte habe ferner den Kläger nicht böswillig verlassen,
 Sie sei am 4. Juli i960 nicht aus bösem Willen, auch nicht wegen der beengten Wohnverhältnisse, zu ihren Eltern zurück-gekehrt, sondern deshalb,wpil ihre Gesundheit durch dio vorangegangene Entbindung noch angegriffen und geschwächt gewesen sei,. Mit dieser nur als Übergangsmaßnahmo gedachten Übersiedlung sei der Kläger einverstanden gewesen. In der Folgezeit habe er niemals den Wunsch geäußert, die Beklagte möge die häusliche Gemeinschaft wieder taerstollen. Auch das Anv/altsschreiben vom 2. April 1963 enthalte keine
 
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Aufforderung zur Rückkehr, sondern lasse das Bestreben des Klägers erkennen, seine Frau möglichst einfach und möglichst vorteilhaft (Unterhaltsverzicht) loszuwerden. Die Beklagte habe mithin vor Beginn des Rechtsstreits die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft nicht verweigert.
Sie habe nur diese Gemeinschaft hach ihrer Genesung nicht wieder hergestellt« Im Rechtsstreit habe sie die Herteilung nicht absolut abgelehntj sondern nur von der Beschaffung einer größeren Wohnung abhängig gemacht. Die-;er Wunsch, den sie schon seit 1957 häufig geäußert habe, sei wegen des Zusammenlebens mit der Schwiegermutter und wegen der Unzulänglichkeit der Wohnung berechtigt gewesen. Die Wohnung sei im Grunde keine Ehewohnung geworden, sondern eine Wohnung der Mutter des Klägers geblieben. Wegen der Aufteilung, Ausstattung und Einrichtung der Räume seien Spannungen zwischen der Beklagten und ihrer Schwiegermutter entstanden. Auch sei die Wohnung schon bis zu dem Jahre I960 als Familienheim unzulänglich gewesen. Die Beklagte habe daher Abhilfe verlangen dürfen, i'hsbesondere dann, als sie das zweite Kind erwartet habe. Daß der Kläger die Bitten seiner Frau abgelehnt habe und diese Ablehnung heute als selbstverständlich bezei ohne, sei ein Zeichen großer Lieblosigkeit und Interesselosigkeit. Eino ^andere Wohnung v/äre nicht zu teuer gewesen. Somit habe die Beklagte durch ihr Drängen nach einer anderen Wohnung keine Eheverfehlung begangen. Ihre Übersiedlung ins Elternhaus sei berechtigt gewesen. Ihre Richtrückkehr bis zur Klagoerhebung bedeute keine Eheverfehlung, weil der Kläger sie nicht zur Rückkehr aufgefördert habe. Ihre jetzige Weigerung verstoße nicht gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten, weil sich das Verlangen des Klägers, sofern man es seinem Verhalten überhaupt entnehmen könne, unter den gegenwärtigen Verhältnissen als Rechtsmißbrauch darstelle . Auch habe sich der Kläger im Sommer I960 derart
 
lieblos und rücksichtslos verhalten, daß die Beklagte zur Erhebung der Scheidungsklage berechtigt gewesen wäre und auch aus diesem Grunde der Ehewohnung habe fernbleiben (iürfen. Der Kläger habe das zweite Kind nicht gewollt.
Es habe auch deshalb Streit wegen der Wohnung gegeben. Während der SchwangerSchaft habe er wochenlang mit seiner Frau kein V/ort gesprochen. Beim Einsetzen der Geburtc-wehen habe er sich völlig teilnahmslos verhalten. Auch habe er sich niemals erkundigt, wann die Beklagte aus der Klinik entlassen werden würde. Für ihre Heimkehr habe er keinerlei Vorkehrungen getroffen•
Zu dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren hat das Berufungsgericht ausgeführt: Zwar könnten die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG vorliegen, weit sich der Kläger wohl endgültig von der Beklagten abgewendet habe. Der Kläger habe jedoch die Zerrüttung der Ehe durch seine unbegründete Weigerung» angemessene Wohn Verhältnisse zu schaffen» und durch seine Lieblosigkeit während der Schwangerschaft der Beklagten und anläßlich der Geburt des zweiten Kindes allein verschuldet. Die
 Beklagte könne daher der Scheidung widersprechen. Aus ihrer Barteiaussage und ihrem Gesamtverhalten ergebe ich, daß ihre Bindung an die Ehe fortbestehe und ihr die zu demutbare Bereitschaft nicht fehle, die Ehe fortzu-
setzen , falls der Kläger nur für annehmbare 'Wohnverhältnisse sorge oder wenigstens dor Beklagten bei der Beschaffung einer angemessenen Wohnung für die Familie behilflich sei. Ausschließlich von der Einsicht des Klä-
gers, dor allein sich egozentrisch, rücksichtslos, uneinsichtig und lieblos verhalten habe, werde es abhängen, ob die Parteien noch einmal zu einer harmonischen Le-bcnsgctoinochäft zuoammenfindon würden♦
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2. Diese Erwägungen halten im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand.
n) Das Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG vorliegen. Wohl ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben ist. Bas Berufungsgericht hat aber eine abschließende Peststellung, daß sich der Kläger endgültig von der Beklagten abgewendet hat und daß somit das eheliche Verhältnis unheilbar zerrüttet ist, nicht getroffen. Es hat jedoch das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren nur wegen des von der Beklagten gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift erhobenen Widerspruchs abgewiesen. Nur diese Frage, ob nämlich der Widerspruch der Beklagten durchgreift, unterliegt der Beurteilung im Revisionsrechtszug. Dabei muß das Revisionsgericht davon aurgehen, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG gegeben sind.	^
b)	Nach der Rechtsprechung des Senats (IM Nr. 61 zu § 48 Abs. 2 EheG) sind bei der nach § 48 Abs* 2 EheG gebotenen Prüfung die für pin Scheidungsbegehren nach § 43 EheG in Betracht kommenden MaßStäbe nicht ohne weiteres und nicht ausschließlich anzuwenden. Hier hat das Berufungsgericht das Verhalten beider Parteien vornehmlich unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob sich die Beklagte einer schweren Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG schuldig gemacht hat. Es hat diese Frage eingehend erörtert und verneint. Im Rahmen der Prüfung nach § 48 Abs. 2 EheG hat es dem Kläger mit Rücksicht auf seine unbegründete Weigerung, angemessene RöhnVerhältnisse zu schaffen, und im Hinblick auf sein liebloses Verhalten die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe angc-
lastet. Es hat dabei allerdings außer acht gelassen,
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daß dieses Verhalten des Klägers nicht zur Zerrüttung der Ehe auf Seiten der Beklagten, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an der Ehe festhält, geführt hat. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 48 Abs. 2 EheG müssen jedoch im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu § 43 EheG und in Verbindung mit dem Vorbringen des Klägers gesehen und beurteilt werden. Biese Beurteilung ergibt, daß das Berufungsgericht im Ergebnis auch die auf § 48 EheG gestützte Klage mit Recht abgewiesen hat.
Ber Kläger beruft sich selbst nicht darauf, daß die Zerrüttung der Ehe auf schicksalsbedingten, von keiner der Parteien zu verantwortenden Umständen beruht. Auch der Vortrag beider Parteien und der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergeben keine Anhaltspunkte in dieser Richtung. Per Kläger will vielmehr den nach seiner Barstellung bei ihm eingetretenon völligen Verlust der ehelichen Gesinnung mit einem schuldhaften Verhalten der Beklagten rechtfertigen. Nach den vom Berufungsgericht zu § 45 EheG getroffenen Feststellungen hat aber die Beklagte nicht durch ein ihr vorzuwerfendes Verhalten dem Kläger einen Grund, sich von der Ehe abzuwenden, gegeben. Biese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar hat die Beklagte die häusliche Gemeinschaft mit dem Kläger aufgehoben. Ein Ehegatte, der dies ohne stichhaltigen Grund tut, nimmt damit eine Handlung vor, die nach der Lebenserfahrung regelmäßig zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe führt und deshalb eine tatsächliche Vermutung dafür begründet, daß die festgestollte unheilbare Zerrüttung auf diesem Verhalten beruht (Senatsurteile LH Nr. 22 zu § 48 Abs.*. .2 Rh0X\ 59, 26, 34) . Biese Vermutung greift hier jedoch nicht durch. Denn nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts ist die
 
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Beklagte wegen ihrer durch die vorausgegangene Entbindung noch geschv/ächten Gesundheit zu ihren Eltern übergesie-delt, und zwar mit Einverständnis des Klägers. Ihr stand somit für diese Übersiedlung ein triftiger Grund zur Seite. Allerdings ist sie auch nach Besserung ihres Gesundheitszustandes bei ihren Eltern geblieben und nicht zu dem Kläger zurückgekehrt.. Allein auch aus diesem Verhalten kann ihr ein Schuldvorwurf weder nach § 43 EheG noch nach § 48 Abs. 2 EheG gemacht werden. Einmal hat sic der Kläger nicht zur Rückkehr aufgefordert, zu dem anderen waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Yfohnvcr-hältnisse in der bisherigen Wohnung der Parteien für einen Vier-Personenhaushalt unerträglich und hatte der Kläger den in den Jahren 1957 bis I960 von der Beklagten v/iederholt und mit vollem Recht geäußerten Wunsch nach einer anderen Wohnung und die von der Beklagten in diesem Zusammenhang gemachten Vorschläge immer wieder abgelehnt. Angesichts dieser Feststellungen kann daj’in, * daß die Beklagte nicht in die Wohnung der Parteien zurückgekehrt ist, kein ihr vorwerfbares Verhalten und damit auch kein schuldhafter Beitrag der Beklagten zur Zerrüttung der Ehe gesehen werden. Der Kläger kann sich folglich für den bei ihm eingetretenen Verlust der ehelichen Gesinnung nicht auf dieses Verhalten der Beklagten berufen. Vielmehr ist das Weiterbestehen der Trennung ihm seihst zur last zu legen, da er es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schuldhaft versäumt hat, für angemessene Wohnverhältnisse zu sorgen* Er durfte deshalb das Fernbleiben der Beklagten von der Ehewohnung, das er selbst durch sein Sichverschließen vor den vernünftigen und berechtigten Vorschlägen der Beklagten zu verantworten hat, nicht zu dem Anlaß nehmen, sich von der Ehe loszusagen. Dieses somit grundlose Sichabwenden des Klägers von der Ehe trägt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der
 
Kläger, dor schon früher durch die festgestellten Lieblosig^ keiten einen erheblichen Mangel an ehelicher Gesinnung gezeigt hat, die Zerrüttung der She im Sinne des § 48 Abö. 2 EheG allein verschuldet hat.
c)	Die Revision macht mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO geltend, das Berufungagerieht habe nicht berücksichtigt, daß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zwischen den Parteien noch im November 1962 und am 31« Mai 1963 Zärtlichkeiten und geschlechtliche Intimitäten ausgetauscht v/orden .seien. Damit seien die festgestollten Lieblosigkeiten des Klägers wie auch seine bis zu diesem Zeitpunkt erklärte Weigerung, angemessene Wohnverhältnisse zu schaffen, verziehen. Ob diese Weigerung noch nach dem 31* Mai 1963 erklärt worden und dem Klager als Verschulden anzu-rochnen sei, lasse sich aus den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Ein von der Beklagten verziehenes oder gar nicht als Verschulden empfundenes Verhalten des Klägers, habe, selbst wenn es sich wiederholt habe, nicht ohne weiteres Grundlage einer neuen Schuld-feotstellung gegen den Kläger sein können. Verziehene Eheverfehlungen seien auch nicht geeignet, ein anderes ehefeindliches Verhalten des anderen Ehegatten zu recht-fertigen. Auch beseitige die Verzeihung einer Eheverfehlung das Zorrüttungsmerkmal.
Dieser Angriff der Revision geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Einmal sind bbi der häch § 48 Abs. 2 EheG gebotenen Schuldabwägung auchEheverfehlungen, auf die eine Klage gemäß § 43 EheG nicht mehr gestützt werden kann (§ 49 EheG), zu berücksichtigen und können als maßgeblicher Grund für die Zerrüttung der Ehe gewürdigt werden. Auch kommt es hier darauf, o\> die Beklagte . den Kläger sein bisheriges Verhalten verziehen hat, nicht entscheidend an, da ja nicht die Beklagte auf Scheidung
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der Ehe aus Verschulden des Klägers klagt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beklagte trotz der von der Revision geltend gemachten Verzeihungshandlungen weiterhin berechtigt war, nicht zu dem Kläger zurückzukehren. Dies ist zu bejahen. Aus dem Vortrag der Beklagten, auf den sich die Revision beruft, ist nicht zu ersehen, daß die Beklagte bei diesen Vorgängen ihre berechtigte und vernünftige Forderung nach einer anderen, angemessenen Wohnung aufgegeben hat und. die Parteien sich darüber einig geworden sind, daß die Beklagte unter allen Umständen in die bisherige - unzulängliche - Wohnung zurückkehron sollte. Der Kläger selbst hat sich nicht auf eine solche Einigung berufen. Auc$ geht aus seinem Vortrag nicht hervor, daß er in der Folgezeit den ersichtlich nicht aufgegebenen Wünschen Und Forderungen der Beklagten Rechnung getragen und Abhilfe geschaffen hat. Er hat vielmehr an den Wohnungsverhältnissen nichts geändert und auch das Scheidungsverfahren weiter betrieben, obwohl die zweite Vorzeihungshandlung am 31* Mai 1963, also am Tage des ersten Verhandlungstermins vor dem Landgericht, stattgefunden haben soll. Der Kläger, der in der Folgezeit seine Haltung in dor Wohnungsfrage nicht geändert, statt-desseu aber sein Scheidungsbegehreh aufrecht erhalten hat, kann somit den bei ihm eingetrotenen völligen Verlust der ehelichen Gesinnung auch nicht mit dem Verhalten dor Beklagten nach den behaupteten Verzeihungshandlungen recht-fertigen. Schließlich kann auch, entgegen der Meinung der Revision, nicht gesagt werden, daß im Hinblick auf die möglicherweise erfolgte Verzeihung die Beklagte sich für ihr vorheriges Verhalten nicht mehr auf die frühere schuldhafte Weigerung dos Klägers berufen könne.
Nach allem hat das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten mit Recht als zulässig angesehen.
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d)	Die Revision greift auch ohne Erfolg die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge der Bindung der Beklagten an die Ehe und ihrer Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, an.
Der der Scheidung widersprechende Ehegatte ist an die Ehe gebunden, wenn in ihm trotz der Enttäuschungen und trotz des Leide#, das ihm der andere an der Zerrüttung mindestens überwiegend schuldige Teil zugefügt hat, ein Restbestand an ehelicher Gesinnung erhalten geblieben ist, der das Bevmßtsein einer im gewissen Umfang noch weiter bestehenden Mitverantwortung für das Schicksal des Ehepartners hat bestehen lassen und der es bewirkt, daß in ihn die Möglichkeit einer inneren Wiederbegegnung mit dem Ehepartner noch besteht. Bei dem widersprechenden Ehegatten muß ferner die Bereitschaft vorhanden sein, dio eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, sofern dies in einer seiner Stellung als Ehegatte entsprechenden Weise geschehen würde.
Dio Frage der Bindung des widersprechenden Ehegatten an dio Ehe beurteilt sich nach seiner Einstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht. Ob der widersprechende Ehegatte sich noch oder sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt, ist jedoch unter Berücksichtigung seines gesamten Verhaltens festzustellen;
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt. Es hat seine Überzeugung, daß die Bindung der Beklagten an die Ehe fortbeoteht, nicht nur aus der Aussage der Beklagten, sondern aus ihrem Gesamtverhalten gewonnen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind zwar insoweit knapp. Aber die Revision hat nicht dargclegt, daß das Berufungsgericht irgend einen Gesichtspunkt, der gegen die Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen könnte, nicht
 
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 berücksichtigt.habe. Entgegen der Meinung der Revision kann auch nicht gesagt werden, daß die vom Berufungsgericht hinsichtlich der Bereitschaft der Beklagten zur Fortsetzung der Ehe gemachte Einschränkung der Feststellung dieser Bereitschaft den Inhalt und die eigentliche Bedeutung nehme. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Wohnverhältnisse in der bisherigen Wohnung unerträglich sind, kann der Beklagten die Fortsetzung der Ehe nur unter geänderten, annehmbaren Wohnverhältnissen zugemutet werden.
III.
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, muß dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
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Raske	Johannsen	Wüstenberg
 Dr. Graf	von	der	Mühlen