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BGH · IV ZH 108/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 108/63

Für die im Mai 1940 angeordnete Umsiedlung von Zigeunern aus tVest- und Nordweatdeutsohland waren rassenpolitische Gründe mit ursächliche Die bisherige abweichende Rechtsprechung (EzY/ 56, 113 Nr» 2.-7) wird auf gegeben» Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3= April 19.63 wird zurückgewiesen» Mai 1940 zusammen mit seiner Familie von KflÜBF nach Polen umgesiedelt und kehrte Anfang 1946 nach K4IHfel zurück» Die Entschädigungsbehörde hat die Anträge des Klägers auf Entschädigung wegen Berufs- und Gesundheitsschadens und auf Gewährung der Soforthilfe für Rückwanderer durch Bescheid vom 16» September 1959 zurückgewiesen. Das Landgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage abgewiesen« Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung ist durch Teilurteil des Berufungsgerichts vom 22. Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise, eine Sonderbeihilfe von 1 000 DM, Rentenvorschücsc in Höhe von 1 911,54 DM und einen Ersatzanspruch der Stadt Durch ein weiteres Teilurteil vom 3» April 1963 hat Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil insoweit ge ändert, als die Klage auf Entschädigung.wegen Berufsschäden abgewiesen worden war, und das beklagte Land- verurteilt*1 den Kläger wegen BerufaSchadens eine Kapitalentsehädigun^i von 812 DM zu zahlen, und ausgesprochen, daß hierauf Kläger am 11„ April 1949 vom Regierungspräsidenten in MöM dorf gewährte Sonderbeihilfe von 1.000.- Es komme somit entscheidend darauf an* ob diese Vermutung für die hier nach dem Antrag des Klägers allein in Betracht kommende Zeit vom 16. Dezember 1942/ 29o Januar 1943 im wesentlichen militärische und sicherheitspolizeiliche Erwägungen maßgebend gewesen seien und die rassische Verfolgung der Zigeuner erst ab 1, März ^943 begonnen habe. An ihr werde nicht mehr festgehalten,, Das Berufungsgericht habe vielmehr in Übereinstimmung mit dem Urteil des .Oberlandesgerichts in Frankf urt/läain vom 2,. Mai 1961 (HzYf 1961., 544 Nr. 9) und im wesentliche aus der in dieser Entscheidung gegebenen Begründung die Überzeugung gewonnen, daß bei Gewaltmaßnahmen gegen Zigeuner auch vor dem sog.. Auschwitz-Erlaß Gründe rassischer Verfolgung zu demindest mitursächlich gewesen seien, und zwar auch für die im April und Mai 1940 durchgeführte Deportation von 2 5 CO Zigeunern in das GeneraIgouverne-ment. Das Oberlandesgericht .in Frankfurt/Main habe mit einer eingehenden und für das Berufungsgericht überzeugenden Begründung ausgeführt„ daß seit Ende 1935 mehrere die Zigeuner betreffende Erlasse und Anordnungen rassebiologische Gesichtspunkte erkennen ließen und daß diese Gesichtspunkte bei der Behandlung der Zigeunerfrage eine wesentliche Holle gespielt /hätten. Boi ’ Berücksichtigung der im Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main dargetanen Gesamtentwicklung der Zigeunerfrage könne jedoch die Ursächlichkeit oder.Mitursächlichkeit von Verfölgungsgründen für die durch Schnellbrief des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei im RMdJ vom 27. vom gleichen läge Bezug genommen» Die Zigeuner hätten das ; Gebiet des Westwalls auch bereits auf Grund eines Brlaäses vom 4» Februar 1939 und die übrigen militärisch kritische?*: Grenzgebiete auf Grund der’ Grenzzonenverordnung vom 2» Seffip 1939 verlassen müssen» Ausgenommen von der Aktion seien •*; Zigeuner mit ausländischer Staatsangehörigkeit gewesen, di# aus militärischen Gründen besonders gefährlich hätten eracht müssen, während andererseits lange an einem Ort ansässige unL in das Erwerbsund Ge Seilschaft sieben eingegliederte Zigeuhjl familien von der Aussiedlung betroffen worden seien» Pür den1 Ball, daß die für die Umsiedlungsaktion vorgesehene Zahl von 2 500 Zigeunern in den westlichen Grenzgebieten nicht habe erreicht werden können, 3ei die Einbeziehung der Zigeuner aa|| anderen Gebieten vorgesehen gewesen» Die Maßnahme der UmsieöüfS lung sei auch nicht auf die militärisch kritische Zeit beschrankt gewesen; so seien die Eltern des Klägers und ein seiner Geschwister, die im Pebruar 194-2 nach Krefeld zurück*^’ gekehrt seien, sofort erneut verhaftet und deportiert worden;. Zur Begehung der rassischer Verfolgung eines Zigeuners vor dem 10 März 1943 bedürfe es daher der Feststellung besonderer Tatsachen, die den Schlußl darauf zuließen, daß nicht militärische pad sicherheitspbiija liehe Gründe, sondern solche rassischer Art für die Verfolg^ von entscheidendem Einfluß gewesen seien/ Die während der Herrschaft des Nationalsozialismus von de^ "RassenhygienlscSj und bevölkerungspolitischen Forschungsstellle des Reiehsgesui| heitcamts" öurchgefuhrten Befragungen und Registrierungen v« Zigeunern und Sigeunermischlingen sind naefc dem Urteil des x Sonata vom 23. . 2« Die Rechtsprechung des erkennenden Senats, insbesondere in der Entscheidung vom 7. Januar 1956 - IV 2R 211/55 -(HzT7 1956, 115 Nr« 27) beruht auf der Auslegung der dort angeführten Erlasse- Aus ihnen wurde entnommen, daß nicht die Rasse der Zigeuner als solche den Grund für die darin ge-troffenen Anordnungen bildete, sondern die asozialen Eigenschaften der Zigeuner,, die auch schon früher Anlaß gegeben hätten, die Angehörigen dieses Volkes besonderen Beschränkungen.; Wenn Öalvolli-Adorno (RsW 1961, 529» 551 f) die Auffassung vertritt der Senat sei mit seiner dargelegten Auffassung über die ^/rassische Verfolgung der Zigeuner in eine ihm verschlossene tatsächliche Würdigung eingetreten, so übersieht er, daß es ■sich bei den.die Zigeuner betreffenden Erlassen um Verwaltungo-akto handelt und daß diese der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegen (vgl. das Oe ne r a 1 g ouv ernem^ij&j Es stützt sich hierbei auf die in den Urteil eh , des; Oberl|ä| gerichts Prankfurt/Main vom 2. Mai 1961 (RzW i 961,544•j(f| und des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Deh Tatsachenrichter 13t nicht gehindert, bei der Auslegung v< allgemeinen Vervvaltungsan:ordnungen nicht nur diese Anordnung selbst, sondern auch Tatsachen zu berücksichtigen, die sich aus dem Erlaß seihet ergeben. urteil festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht / ohne Hecht3fehler angenommen, daß dem hier einschlägigen Erlaß des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei im HMdJ vom 8« Dezember 1938 (RIüBliV 1938, 27 05) und dem Schnellbrief der gleichen Dienststelle vom 27« April 1940 eine andere Bedeutung zukommt, als es der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen hat« An dieser Rechtsprechung wird daher nicht mehr festgehalten«. März 1939 wurde als rassenpolitisches Ziel dieser Erfassung die rassische Absonderung des Zigeunerturns vom deutschen Volkstum und die Vorbereitung weiterer Maßnahmen erwähnt» Diese Maßnahmen hätten den schon damals von der NSDAP als der Trägerin, dor politischen iSnt Wicklung geforderten Zielsetzungen entsprochen. Dafür bezieht sich das Oberlandesgericht in Frahkfurt/Main auf eine - bereits erwähnte - Denkschrift des Dr= Porschy, in der bereits im August 1938 die Sterilisierung der Zigeuner, ihre Gleichstellung mit den Juden und ihr Einsatz zur Zwangsarbeit verlangt wurde. Daß diese Denkschrift maßgeblichen Partoidienststellen zugänglich gemacht 'worden sein müsse, ergebe sich daraus, daß in einer Denkschrift des Hacscnpolitisehcn Amtes der NSDAP über die "Behandlung der Bevölkerung der ehemals, polnischen Gebiete" vom 25« November 1939 angeregt werde';, 100 000 Zigeunern und ■sonstige Artfremde in die polnischen Restgebictc abzuschieben» ii Die in der Denkschrift von Dr. Porschy verlangte G Stellung der Zigeuner mit den Juden zeige besonder daß zu dem mindesten auch rasaenpolitische Gesichtspu die Behandlung der Zigeunerfrage maßgeblich gewese Wie das - vom Oberlandesgericht in Pr a nkfin^t/^ih^ihp April 1940, daß es sich hei;-der 'ja dort ängeordneten Deportation um den Anfang einer für .das ganze Reich geplanten Aktion handelte, bei der ünahsiehnad|| dem zur Verfügung stehenden Transportraum richten, diesen ■■im aber auch, voll ausnutzen wollte und mußte. Diese tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Annahme, daß seit 1935s wie das Oberlandeo-gcricht in Frankfurt/Main annimmt, zu demindest aber seit 1938 für die gegen die Zigeuner ergriffenen Maßnahmen nicht nur militärische und sicherheitspolizeiliche;, sondern auch rassen-politische Beweggründe mitursachlich waren. Dagegen kann nicht eingewandt werden, die erstgenannten Motive hätten die Zigeunerdeportation vom April und Mai 1940 auch für sich allein bereits voll gerechtfertigt, so daß es auf die rassenpolitischen Motive gar nicht mehr ankomme. Da gegen die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts, insbesondere die Berechnung der dem Kläger zustehenden Kapitalentschädigung, rechtliche Bedenken nicht bestehen und Revisionoangriffc auch nicht erhoben worden sind? ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§209

Zitierte Normen: § 64 BEG
GrundZigeunerzigeunernKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
3a
nein
BEG §§ 1, 2
Für die im Mai 1940 angeordnete Umsiedlung von Zigeunern aus tVest- und Nordweatdeutsohland waren rassenpolitische Gründe mit ursächliche Die bisherige abweichende Rechtsprechung (EzY/ 56, 113 Nr» 2.-7) wird auf gegeben»
BGH, Urt. v. 18c Dezember 1963 - IV ZH 108/63
OLG Düsseldorf KG Düsseldorf
IV ZR 1 (B/63
Verkündet am 18» Dezember T963
Justizangestellte
 ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungarechtsstreit
 dea Landes Nordrhein-Westfalen;,
vertreten durch den HegierungsPräsidenten in Düsseldorfs
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr<
in Karlsruhe -
gegen
 den Arbeiter Hans Josef Straßer
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr. in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13 = Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspraaidenten Ascher und der Bundesrichter Johannscn, Wüstenberg,, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3= April 19.63 wird zurückgewiesen»
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land*.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am flP. November IW geborene Kläger ist Zigeuner und deutscher Staatsangehöriger* Er wurde am 16. Mai 1940 zusammen mit seiner Familie von KflÜBF nach Polen umgesiedelt und kehrte Anfang 1946 nach K4IHfel zurück» Die Entschädigungsbehörde hat die Anträge des Klägers auf Entschädigung wegen Berufs- und Gesundheitsschadens und auf Gewährung der Soforthilfe für Rückwanderer durch Bescheid vom 16» September 1959 zurückgewiesen. Das Landgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage abgewiesen« Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung ist durch Teilurteil des Berufungsgerichts vom 22. März 1961 insoweit zurückgewiesen worden, als die Klage wegen des Anspruches auf Rückwanderersoforthilfe abgewiesen worden war.
Der Kläger hat nunmehr beantragt;,
unter Änderung des angefochtenen Urteils das beklagte
 Land zu verurteilen, an ihn
'1. wegen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung von 812 DM,
2. wegen Gesundheitsschadens
a)	für die Zeit vom 1» Januar 1945 bis 51» Oktober 1955: eine Kapitalcntschädigung von 7 240 Dm?
b)	ab 1. November 1953 eine monatliche Rente von 100 UM und ab 1. April 1957 von 110 DM
zu zahlen, und zwar unter Anrechnung der vom beklagten Land zur Verrechnung gestellten Vorleistungen*
Das beklagte Land hat beantragt,
 die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise,
 eine Sonderbeihilfe von 1 000 DM, Rentenvorschücsc in
 Höhe von 1 911,54 DM und einen Ersatzanspruch der Stadt
K wmmm in Höhe von 74 BM anzurechnen«
 
Durch ein weiteres Teilurteil vom 3» April 1963 hat Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil insoweit ge ändert, als die Klage auf Entschädigung.wegen Berufsschäden abgewiesen worden war, und das beklagte Land- verurteilt*1 den Kläger wegen BerufaSchadens eine Kapitalentsehädigun^i von 812 DM zu zahlen, und ausgesprochen, daß hierauf Kläger am 11„ April 1949 vom Regierungspräsidenten in MöM dorf gewährte Sonderbeihilfe von 1.000.- JDM in Höhe, des Zö<? kannten Betrages angerechnet werde.	,
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfug das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision..
Bntscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Oberlandesgerieht hat festgestellt, der Kläger habe’ durch die Deportation am 16, Mai 1940 seine Arbeitsstelle bej| der Birma StBM & KufB in KlHBB verloren. Es hat ausge-:-führt, gemäß § 64 Abs. 2 BEG werde zugunsten des Klägers ver-? mutet, daß der durch Verdrängung aus unselbständiger Erwerbs« tätigkeit entstandene Berufsschäden (§ 87 BEG) durch national sozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden sei.. Es komme somit entscheidend darauf an* ob diese Vermutung für die hier nach dem Antrag des Klägers allein in Betracht kommende Zeit vom 16. Mai 1940 bis zu dem 31. Januar 1942 wider* legt worden sei. Der Bundesgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß» wenn nicht im Einzelfall
4
besondere Umstände vorlägen, für die gegen die Zigeuner gerichteten Verfolgungsmaßnahmen vor dera sog, Auschwitz-Erlaß Himmlers vom 16. Dezember 1942/ 29o Januar 1943 im wesentlichen militärische und sicherheitspolizeiliche Erwägungen maßgebend gewesen seien und die rassische Verfolgung der Zigeuner erst ab 1, März ^943 begonnen habe. Dieser Rechtsprechung habe sich das Berufungsgericht bisher angeachlosoen-. An ihr werde nicht mehr festgehalten,, Das Berufungsgericht habe vielmehr in Übereinstimmung mit dem Urteil des .Oberlandesgerichts in Frankf urt/läain vom 2,. Mai 1961 (HzYf 1961.,
 544 Nr. 9) und im wesentliche aus der in dieser Entscheidung gegebenen Begründung die Überzeugung gewonnen, daß bei Gewaltmaßnahmen gegen Zigeuner auch vor dem sog.. Auschwitz-Erlaß Gründe rassischer Verfolgung zu demindest mitursächlich gewesen seien, und zwar auch für die im April und Mai 1940 durchgeführte Deportation von 2 5 CO Zigeunern in das GeneraIgouverne-ment. Das Oberlandesgericht .in Frankfurt/Main habe mit einer eingehenden und für das Berufungsgericht überzeugenden Begründung ausgeführt„ daß seit Ende 1935 mehrere die Zigeuner betreffende Erlasse und Anordnungen rassebiologische Gesichtspunkte erkennen ließen und daß diese Gesichtspunkte bei der Behandlung der Zigeunerfrage eine wesentliche Holle gespielt /hätten. Insoweit werde auf die Begründung der vorgenannten Entscheidung, die das Berufungsgericht sich zu eigen mache, verwiesen. Aus dieser Gesaratbeurteilung folge zwar noch nicht, daß für alle Gewaltmaßnainnen gegen Zigeuner Gründe rassischer Verfolgung ursächlich oder mitursächlich gewesen seien. Boi ’ Berücksichtigung der im Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main dargetanen Gesamtentwicklung der Zigeunerfrage könne jedoch die Ursächlichkeit oder.Mitursächlichkeit von Verfölgungsgründen für die durch Schnellbrief des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei im RMdJ vom 27. April 1940 :
 
angeordnete und im Mai 194-0 durchgeführte Deportation nichtl
 ausgeschlossen werden» Diese Maßnahme habe zeitlich nur •
knapp drei Jahre vor den oben genannten Erlassen über die '
Ausrottung der Zigeuner gelegen und deren Vernichtung dur<$§
die Sammlung in bestimmten Auffanggebieten erleichtert» Enlfj
 scheidend komme hinzu, daß sich die Aktion allein durch ,■ "
*
militärische und sicherheitspolizeiliche Gründe nicht erklären lasse» Sie falle zwar zeitlich mit dem Beginn des , 7/cstfeldzuges zusammen, sei andererseits aber nicht so ange«-legt gewesen, daß sie vor dem Beginn und damit vor. dem '■% kritischen Zeitpunkt beendet gewesen sei» Auf eine Anordnü^ de3 CKV/ werde weder im Schnell brief noch in den Richtlinie!* vom gleichen läge Bezug genommen» Die Zigeuner hätten das ; Gebiet des Westwalls auch bereits auf Grund eines Brlaäses vom 4» Februar 1939 und die übrigen militärisch kritische?*: Grenzgebiete auf Grund der’ Grenzzonenverordnung vom 2» Seffip 1939 verlassen müssen» Ausgenommen von der Aktion seien •*; Zigeuner mit ausländischer Staatsangehörigkeit gewesen, di# aus militärischen Gründen besonders gefährlich hätten eracht müssen, während andererseits lange an einem Ort ansässige unL in das Erwerbsund Ge Seilschaft sieben eingegliederte Zigeuhjl familien von der Aussiedlung betroffen worden seien» Pür den1 Ball, daß die für die Umsiedlungsaktion vorgesehene Zahl von 2 500 Zigeunern in den westlichen Grenzgebieten nicht habe erreicht werden können, 3ei die Einbeziehung der Zigeuner aa|| anderen Gebieten vorgesehen gewesen» Die Maßnahme der UmsieöüfS lung sei auch nicht auf die militärisch kritische Zeit beschrankt gewesen; so seien die Eltern des Klägers und ein seiner Geschwister, die im Pebruar 194-2 nach Krefeld zurück*^’ gekehrt seien, sofort erneut verhaftet und deportiert worden;.
Müsse somit davon ausgegangen werden-, daß Gründe rassischer Verfolgung für die Umsiedelungsaktion des Jahres 1 940 wenigstens mitursächlich gewesen seien, so treffe dies auch für die Person des Klägers zu; denn besondere Gründe hätten in seiner Person nicht Vorgelegen, Der Kläger sei gerade 18 Jahre alt gewesen und 1931 im Alter von 9 Jahren mit seinen Eltern nach kJHHV gezogen, habe dort die Schule und Berufsschule besucht und sei von seiner Schulentlassung an (1936) regelmäßig erwerbstätig gewesen. Pur die -Berechnung der ihm wegen seines Berufsschadens zustehenden Kapitalent-Schädigung sei der Kläger in die vergleichbare Beamtengrupp-e dec einfachen Dienstes einzureihen. Der am 1. Juni 1940 beginnende Schadens Zeitraum ende am 31» Januar 1942. Der dem Kläger in der nachfolgenden Zeit entstandene Berufsschäden wäre auch ohne die Verfolgung entstanden und sei daher nicht entschädigungsfähig (§ 9 Abs» .5 BEG); denn der 1922 geborene Kläger wäre spätestens im Januar 1942 zur Vfehrmacht eingesogen worden und hätte, da er damals nicht verheiratet gewesen sei, keinen Familienunterhalt bezogen. Auch nach 1945 hätte sich die berufliche Situation des Klägers nach seiner Entlassung aus der Wehrmacht nicht günstiger gestaltet als bei der Entlassung aus einer Arbeitseinheit der Wehrmacht,. Dem Kläger stehe somit eine Kapital .ent Schädigung von 4 C6 0 HM ( 2 0 Monate zu je 203 DK) = 812 DM zu. Auf diese Entschädigung sei die dem Kläger am 11. April 1949 gezahlte Sonderbeihilfe von ? 000 DM gemäß §. tO Abs. 1. BEG anzurechnen» Da diese Beihilfe -die zuerkannte Summe übersteige, bedürfe es keiner Prüfung, welche.weiteren anrechenbaren Beträge in Betracht kämen.
II»
Die Revision, welche sich lediglich auf die bisherige Rechtsprechung des Senats beruft, hat keinen Erfolg.
 
1 ■' In seiner Rechtsprechung (Urteile vom 7. Januar 1956'.
-	IV	ZR	2.11/55	-j	Rz'W	1956/	115	Nr».	27j	vom	29»	Januar 1(
-	IV	ZR	254/57	RsW	1956,	181	Nr»	22;.‘vom	27»	Mai 1959
-	IV	ZR	35/59	RsW	1959?	388	Nr.	29;	vom	30.	Oktober 1;9S
-	IV	ZE	144/59	-?	RzW	I960?	*62	Nr.	18)	ist	der	Senat davje
 ausgegangen, daß die vor dem 1. März 1943 gegen Zigeuner / ergriffenen Maßnahmen in der Regel nicht auf Gründen, der Rasse beruhten. Insbesondere hat er aüsgefÜhrt? die im“ und Mai 1940 durchgeführte Umsiedelung von Zigeunern aus dt Grenzzone und den angrenzenden Gebieten nach dem damaligen./ Generalgouvernement habe keine nationalsozialistische Gewaif maßnahme aus Gründen der Rasse därgesbellt, sondern auf militärischen und sicherheitspolizeilichen .Erwägungen berüra Erst der sog. Auschwitz-Erlaß Himmler;^ vom 76^ Dezember
29. Januar 1943 habe eine grundlegende Wendung in der Eihi Stellung der nationalsozialistischen Gewalthaber zur/Zijg|| frage bedeutet. Sei eine von der Umsiedelung betroffenemPpj nach dem genannten Srlaß in der Zeit nach dem "1v März 1943% weiter in Haft gehalten worden, so kÖnr|e diese Festhaltung%g eine rassische Verfolgung sein.. Zur Begehung der rassischer Verfolgung eines Zigeuners vor dem 10 März 1943 bedürfe es daher der Feststellung besonderer Tatsachen, die den Schlußl
 darauf zuließen, daß nicht militärische pad sicherheitspbiija
f	- -
liehe Gründe, sondern solche rassischer Art für die Verfolg^ von entscheidendem Einfluß gewesen seien/ Die während der Herrschaft des Nationalsozialismus von de^ "RassenhygienlscSj und bevölkerungspolitischen Forschungsstellle des Reiehsgesui| heitcamts" öurchgefuhrten Befragungen und Registrierungen v« Zigeunern und Sigeunermischlingen sind naefc dem Urteil des x Sonata vom 23. Mai 1962 - IV ZR 170/61 -9 RzW 1962, 396. Nr/ als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Wus Gründender Rasse im Sinne, des § 2 BEG anzusehen..
 
. 2« Die Rechtsprechung des erkennenden Senats, insbesondere in der Entscheidung vom 7. Januar 1956 - IV 2R 211/55 -(HzT7 1956, 115 Nr« 27) beruht auf der Auslegung der dort angeführten Erlasse- Aus ihnen wurde entnommen, daß nicht die Rasse der Zigeuner als solche den Grund für die darin ge-troffenen Anordnungen bildete, sondern die asozialen Eigenschaften der Zigeuner,, die auch schon früher Anlaß gegeben hätten, die Angehörigen dieses Volkes besonderen Beschränkungen.; zu unterwerfen* Der Senat hat dabei, wie in dem Urteil (oaO 'S.
 , 114) ausdrücklich hervorgehoben worden ist, nicht verkannt,., daß in diesen Erlassen rassenideologische Gesichtspunkte hervorgetreten sind; er hat sie aber nicht für maßgebend gehalten. Zu dieser Auslegung war der Senat auch befugt. Wenn Öalvolli-Adorno (RsW 1961, 529» 551 f) die Auffassung vertritt der Senat sei mit seiner dargelegten Auffassung über die ^/rassische Verfolgung der Zigeuner in eine ihm verschlossene tatsächliche Würdigung eingetreten, so übersieht er, daß es ■sich bei den.die Zigeuner betreffenden Erlassen um Verwaltungo-akto handelt und daß diese der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegen (vgl. RGZ 102, 1, 5; Urteile ; des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 BGHZ 5j 1j 15« und vom 29. Januar 1958 - IV ZR 254/57	~
RzW 1958, 181 Nr. 22; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO, 18. ••.ufU. §549» Anra. Ill B 5 S. 7). Im übrigen ist der Senat stets davon ausgegangen, daß die Präge, ob jemand aus rassischen ,/ Gründen verfolgt worden sei, eine Tatfrage ist (vgl. das oben H; orv/Uhnlic Urteil vom 29. Januar 1958 - IV ZR 254/57 -, asO S.181
i
1 Im Gegensatz hierzu meint das Berufungsgericht, daß bei / ;£^en .Gewaltmaßnahmen gegen die Zigeuner auch vor dem sog. Auschwitz-Erlaß vom 16. Dezember 1942/29. Januar 1943 Gründe rassischer Verfolgung zu demindest mitursächlich gewesen seien.’
„ X I*1»»
und zwar auch für die im April und Mai 1940 durchgeführte;! Deportation von 2 500 Zigeunern in. das Oe ne r a 1 g ouv ernem^ij&j Es stützt sich hierbei auf die in den Urteil eh , des; Oberl|ä| gerichts Prankfurt/Main vom 2. Mai 1961 (RzW i 961,544•j(f| und des Oberlandesgerichts Köln vom 16. März 1959.^2^.1^ Beiheft S. 11 Kr. 15) getroffenen Feststellungen unddamii, auf Material3 das dem erkennenden Senat bei seiner früher Rechtsprechung noch nicht vorlag, insbesondere auc^auf d|^
- unten noch näher zu berührende - .'.Denkschrift des stelliü$ tretenden Gauleiters Dr.'Porschy vom August 1938, von der Oberlandesgericht in Drankfurt/Hain annimmt, sie mliösö^dähll3 maßgeblichen Parteidienststellen zugänglich gemacht wdrdea;i| sein. Ti enn im Hinblick auf dieses Material und die ^ eit ereil Entwicklung der ^Zigeunerpolitik1* das Berufungsgericht zu jä| Ergebnis kommt, mitursachlich für die Erlasse seien auofet^ rassische Gesichtspunkte gewesen, so ist das rechtlie%T^|[ zu beanstanden und für das Revisionsgericht bindend.» Deh Tatsachenrichter 13t nicht gehindert, bei der Auslegung v< allgemeinen Vervvaltungsan:ordnungen nicht nur diese Anordnung selbst, sondern auch Tatsachen zu berücksichtigen, die sich aus dem Erlaß seihet ergeben. Die Kachprüfung der Auslegung:'j derartiger Verwaltungsakte durch das .Revisionsgericht ist dh| gegen nur begrenzt möglich. Es ist dem Revisionsgericht in der Regel versagt zu erforschen, v/arum ein bestimmter Erlaß r gerade mit diesem bestimmten Inhalt ergangen ist und welche verborgenen Zwecke hinter dem Erlaß stehen, wenn sich diese; Sachverhalte nicht durch Auslegung des Erlasses selbst und■ der vom Tatsachenrichter getroffenen Feststellungen ergeben', und ohne weiteres erkennbar sind. Auf Grund des im Berufungs. urteil festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht / ohne Hecht3fehler angenommen, daß dem hier einschlägigen Erlaß des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei
 im HMdJ vom 8« Dezember 1938 (RIüBliV 1938, 27 05) und dem Schnellbrief der gleichen Dienststelle vom 27« April 1940 eine andere Bedeutung zukommt, als es der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen hat« An dieser Rechtsprechung wird daher nicht mehr festgehalten«.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main (aaO S0 545) diente schon der Erlaß vom 8. Dezember 1938 der Vorbereitung der "EndlÖsung" der Zigeunerfrage aus Gründen der Rasse, indem er sie durch erkennungsdienstliche Erfassung aller Zigeuner in die rt'ege leitete« Hierzu wurde im Erlaß ausgeführt, die durch rasoenbiologische Forschungen gewonnenen Erkenntnisse ließen es angeseigt erscheinen, die Regelung der Zigeunerfrage aus dem.Ytesen dieser Rasse heraus in Angriff zu nehmen»
In der Auaführungsanweisung des Reichskriminalpolizeiamts vom 1. März 1939 wurde als rassenpolitisches Ziel dieser Erfassung die rassische Absonderung des Zigeunerturns vom deutschen Volkstum und die Vorbereitung weiterer Maßnahmen erwähnt» Diese Maßnahmen hätten den schon damals von der NSDAP als der Trägerin, dor politischen iSnt Wicklung geforderten Zielsetzungen entsprochen. Dafür bezieht sich das Oberlandesgericht in Frahkfurt/Main auf eine - bereits erwähnte - Denkschrift des Dr= Porschy, in der bereits im August 1938 die Sterilisierung der Zigeuner, ihre Gleichstellung mit den Juden und ihr Einsatz zur Zwangsarbeit verlangt wurde. Daß diese Denkschrift maßgeblichen Partoidienststellen zugänglich gemacht 'worden sein müsse, ergebe sich daraus, daß in einer Denkschrift des Hacscnpolitisehcn Amtes der NSDAP über die "Behandlung der Bevölkerung der ehemals, polnischen Gebiete" vom 25« November 1939 angeregt werde';, 100 000 Zigeunern und ■sonstige Artfremde in die polnischen Restgebictc abzuschieben»
ii
 Die in der Denkschrift von Dr. Porschy verlangte G Stellung der Zigeuner mit den Juden zeige besonder daß zu dem mindesten auch rasaenpolitische Gesichtspu die Behandlung der Zigeunerfrage maßgeblich gewese
 Wie das - vom Oberlandesgericht in Pr a nkfin^t/^ih^ihp
'Bezug genommene - Oberlandesgerioht in Köln (aaO S,e.	^
tatsächlich festgestellt hat, ergibt sich aus Abe0;: IT
•	;£3B
des Schnellbriefs vom 27. April 1940, daß es sich hei;-der 'ja dort ängeordneten Deportation um den Anfang einer für .das ganze Reich geplanten Aktion handelte, bei der ünahsiehnad|| dem zur Verfügung stehenden Transportraum richten, diesen ■■im aber auch, voll ausnutzen wollte und mußte. Den auf Grund.. dieses dchnellbriefs deportierten Zigeunern wurde, wiedaafja Oberlandesgericht in Köln (aaO S6 12) weiter tatsSchliCh|i;^B gestellt hat, formularmäßig angedroht, daß sie im-PhiiOJjä^r unerlaubten Rückkehr ins Reichsgebiet unfruchtbar gem&Chtl^ und. in ein Konzentrationslager überführt würden. Al3 Quell,)il| für diese tatsächlichen Feststellungen hat das"Obertahäec^S gcricht in Köln alle erfaßbaren urkundlichen: Unterlagen" until Berücksichtigung der geschichtlichen Gesamtsituation und in , Übereinstimmung mit dem Institut für Zeitgeschichte bezeichn* Insbesondere, hat es Dokumente aus dem nürnberger Archiv bei.*: gezogen. Zur Begründung hat es ferner ebenfalls die Denkochrfl des Br. Porschy vom August 1938 und die Denkschrift deö.itesoi politischen Amtes vom 25. November 1939 über die Behandlung;:! der Bevölkerung der ehemaligen polnischen Gebiete nach rassef politischen Gesichtspunkten angeführt sowie auf einen Berid$ des Generalstaatsanwalts in Graz vom 5.- Februar 1940 mit ähnlichen Gedankengängen hingewiesen«
I —
Diese tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Annahme, daß seit 1935s wie das Oberlandeo-gcricht in Frankfurt/Main annimmt, zu demindest aber seit 1938 für die gegen die Zigeuner ergriffenen Maßnahmen nicht nur militärische und sicherheitspolizeiliche;, sondern auch rassen-politische Beweggründe mitursachlich waren. Dagegen kann nicht eingewandt werden, die erstgenannten Motive hätten die Zigeunerdeportation vom April und Mai 1940 auch für sich allein bereits voll gerechtfertigt, so daß es auf die rassenpolitischen Motive gar nicht mehr ankomme. Denn für die Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes ist entscheidend, welche Motive diesen Maßnahmen zugrunde lagen. Dabei ist es nicht notwendig, daß rassische Beweggründe allein maßgebend waren, es genügt für die Anwendung des § 2 BEG-, daß solche Beweggründe mitbestimmend waren.
III.
Da gegen die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts, insbesondere die Berechnung der dem Kläger zustehenden Kapitalentschädigung, rechtliche Bedenken nicht bestehen und Revisionoangriffc auch nicht erhoben worden sind? ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§209
Aba„ 1j 225 Abs0 t B£G7 97 Abs» 1 ZPO ergebenden zurücksaweiserio
 Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden