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BGH

Gericht: BGH

Sie hat mit der von ihr erhobenen Klage einen Teilbetrag geltend gemacht und im ersten Rcchtczug beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sic 4.000 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, sie habe erst im Januar 1958 erkannt, daß der Beklagte in Wahrheit nicht an eine Heirat gedacht habe« Alo er bei der Kartoffelernte 1956 auf ihre Äußerung, er habe ihr die Ehe versprochen, erklärt habe, ihr würden schon die Augen aufgehen, seien ihr zwar Zweifel an seinem Heirat swill en gekommen, sie habe sich jedoch von ihm beschwichtigen und überzeugen lassen daß er es doch ernst meine. 1. Da3 angefochtcnc Urteil, in dem Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet erklärt worden sind, kann nicht bestehen bleiben, da das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend geprüft hat. Die Revision macht geltend, da3 Berufungsgericht habe die Rechtsnatur des Verlöbnisses verkannt und eine zwischen den Parteien erfolgte Verlobung als nicht feststellbar bezeichnet, ohne das Ergebnis der Beweisaufnahme umfassend zu würdigen. Solche von einigen Zeugen bekundeten Erklärungen des Beklagten sowie von Zeugen berichtete Äußerungen der Klägerin, in denen sie ihre Übersiedlung zu dem Beklagten mit dessen Heiratcabsicht begründete, konnten allerdings Rückschlüsse darauf zulassen, daß die Parteien sich gegenseitig die Ehe versprochen hatten, und es hätte nahe gelegen, wenn das Berufungsgericht sich mit den Bekundungen aller Zeugen, die darüber vernommen worden sind, näher auseinandergesetzt hätte, insbesondere auch mit den Angaben der Zeugen, die derartige Äußerungen der Klägerin bekundet haben. Es lasse sich nicht feststollen, daß der Beklagte nie daran gedacht habe, die Ehe mit der Klägerin einzugehen, sondern nur bei ihr den Anschein habe erwecken wollen, er werde sio heiraten, un sic dadurch zur Hergabe von Geldbeträgen und zur Mithilfe in Haushalt und in der Landwirtschaft zu veranlassen. Außerdem habe der Beklagte nach der Erklärung der Klägerin, als er von ihr auf die Eheschließung angesprochen worden sei, verschiedentlich eine Heirat abgelehnt. Die Klägerin habe auch dann noch in der Art des Zusammenlebens mit den Beklagten keine Änderung eintreten lassen, als sie gewußt habe, daß der Beklagte die Ihe nit ihr nicht habe eingehon wollen. bracht, weil sie der irrigen Überzeugung gewesen sei, der Beklagte werde sie heiraten, sondern lege die Deutung nahe, daß die Klägerin diese Opfer auf sich genommen habe, um den Beklagten zur Eheschließung geneigt zu machen« Das Verhältnis zwischen den Parteien sei so unklar und zwielichtig gewesen, daß nicht fcstgeotcllt werden könne, der Beklagte habe der Klägerin eine in Wahrheit nicht bestehende Heiratsabsicht vorgotäuscht, um sie zu Vermögensopfern zu veranlassen, und habe damit Erfolg gehabt. Mit diesen Ausführungen ist jedoch noch nicht abschließend verneint, daß der Beklagte sich eines Betruges zu dem Nachteil der Klägerin (§ 263 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Das Berufungsgericht geht von den eigenen Vorbringen dc3 Beklagten aus, daß er sich in Herbst 1953 entschlossen habe, die Klägerin nicht zu heiraten. Wenn er sich zu dieser Zeit, wenige Monate nachdem die Klägerin zu ihm gezogen war, entschied, von einer Eheschließung mit ihr abzusehen, so konnte er den ganzen Umständen nach verpflichtet sein, alsbald die Klägerin über diese seine Einstellung zu unterrichten und ihr Gewißheit darüber zu verschaffen, daß sie mit einer Heirat nicht mehr rechnen konnte. Auch wenn der Beklagte der Klägerin die Ehe nicht versprach und eine Heirat sogar ablchnto, als er von ihr auf diese ange- über den Keiratswillcn des Beklagten befand, v/enn der Beklagte sie dabei aber doch hinhielt und die Möglichkeit offen ließ,daß es später noch zu einer Heirat kommen könne, durfte er nicht ihre ihm bekennte Erwartung und Hoffnung, dio Eheschließung werde schließlich noch otattfinden, ausnutzen und sich dadurch Vernögensvortoilc verschaffen, sofern er selbst sich bereits endgültig und fest entschlossen hatte, dio Klägerin nicht zu heiraten« Einen Betrug kann der Beklagte begangen haben, wenn er durch das Verschweigen seiner wahren Einstellung oder auch durch positive Handlungen die Klägerin in dem trotz aller Zweifel bestehenden irrigen Glauben beließ, er lehne eine Eheschließung noch nicht unwiderruflich und endgültig ab und es bestehe für sie noch die Aussicht, geheiratet zu werden, und wenn er sie dadurch vor anlaßt e, ihm weitere Vermögenszuwendungen zu machen, und damit in ihrem Vermögen schädigte« Als Vermögensschaden kommen dann insbesondere solche Aufwendungen in Betracht, mit denen die Klägerin nach dem Zeitpunkt, in den der Beklagte sie über das Fehlen seiner Heiratsabsicht hätte aufklären müssen,und vor dem Zeitpunkt, in dem sie darüber Gewißheit erlangte, dem Beklagten Anschaffungen ermöglichte, dio nicht dem alsbaldigen geneinsamen Verbrauch dienten, sondern den Y/ert seines Vermögens nachhaltig erhöhten« Voraussetzung für den inneren Tatbestand des Betrugs ist, daß der Beklagte, soweit er dio Klägerin nicht durch positive Handlungen, sondern durch das Verschweigen seiner wahren Einstellung zur Eheschließung täuschte, wußte, daß ihn eine Offenbarungspflicht traf (BGHSt 3, 82, 89), oder daß er mit den Bestehen einer solchen Rechtopflicht rechnete und trotzdem schwieg« V;eitere Voraussetzung : dos inneren Tatbestandes ist, daß der Beklagte wußte oder mit bedingten Wenn die Klägerin die Art ihres Zusammenlebens mit den Beklagten, nachdem sie jahrelang mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte, auch dann noch fortsotzto, als sie Gev/ißhoit über das Pehlen einer Hciratsaboicht des Beklagten erlangt hatte, so braucht dadurch für die voThQVfzehendjz Zeit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Täuschung und dem Vermögensschaden und damit ein Betrug des Beklagten nicht ohne v;citercs ausgeschlossen zu sein. 4* Unabhängig davon, ob die Klägerin Schadensersatz wegen uncx’laubter Handlung verlangen kann, ist aber auch zu prüfen, ob nicht vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen, auf Grund deren die Klägei'in Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen hat. Wenngleich die Klägerin damals wohl nicht die Absicht hatte, Ersatz zu verlangen (§ 67o 3GB), so könnte im Wogo ergänzender Vertragsauslegung, bei der Treu und Glauben zu berücksichtigen sind (§ 157 BGB), als Verträgs-inhalt gelten, daß die Pflicht des Boklagten zu dem Ersatz der Aufwendungen aufschiebend bedingt für den Pall bestehen sollte, daß die Parteien ihre Gemeinschaft wieder auf geben würden. Das könnte auch für Aufwendungen der Klägerin aus der Zeit gelten, in der sie bereits Gewißheit darüber erlangt hatte, daß der Beklagte sie nicht heiraten würde, in der sie sich aber noch nicht entschlossen hatte, ihn zu verlassen. Unter Umstünden könnte auch zwischen den Parteien st ill schweigend eine Vereinbarung dahin getroffen sein, daß die Klägerin, soweit sie dem Beklagten eigene Mittel nicht zur Bestreitung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten, sondern für Anschaffungen zur Verfügung stellte, in den Pall eines Ausoinandergchens der Parteien einen Eückforderungsanspruch haben sollte. 5. Ohne daß noch darauf eingegangen zu werden braucht, ob der Klägerin auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolgs zusteht, der eine Einigung der Parteien über diese Zweckbestimmung der Leistung voraussetzt und dem unter den hier vorliegenden Umständen mindestens teilweise §817 Satz 2 BGB entgegenstehen könnte (vgl* die oben angeführten Urteile des Senats), ist das ange-fochtcnc Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen •

Zitierte Normen: § 1298 BGB § 263 StGB § 852 BGB § 287 ZPO § 662 BGB
BGBBerufungsgerichtParteiAnspruchEheHeiratKlägerin

Volltext der Entscheidung

jy_ZR_JoO/62
Verkündet am h. November 1962
Justizangestellte als Urkund obeamt er del* GccchUftootelle
2449 047
*7 * <♦
I m Namen dee Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Prau Luise A Istr.
a e d • B(
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozcßbcvollmachtigtcr:	Rechtsanwalt
 gegen
den Metallarbeiter und Landv/irt Anton P MB^platz ^ 9
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozoßbcvollnächtigter:	Rechtsanwalt
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 9- November 1962 unter Mitwirkung des Senats-prüoidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg,
 Illaß und Br* Loewenheim
 für Rocht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Prankfurt/Main vom 19* Dezember 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen•
Von Rechts wegen
^U)e standi
 Dio Klägerin, deren Ehemann kriegsvermißt ist, zog an 1. Juli 1953 mit ihrer damals Io Jahre alten Tochter zun Beklagten, der einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftete und außerdem in einem Unternehmen als Arbeiter tätig war. Die Parteien lebten in der Folgezeit wie Eheleute miteinander. Im Frühjahr 1958 trennten sic sich.
Die Klägerin hat behauptet, als sie 1953 zu dem Beklagten gezogen sei, sei sic mit ihm überein gekommen, daß sie in absehbarer Zeit die Ehe schließen wollten.
Aus diesen Grunde habe sie dem Beklagten die von ihr bezogenen Rentenbeträge aus ihrer Versorgungsrente sowie Ersparnisse von 4oo DM zur Verfügung gestellt und im Haushalt und in der Landwirtschaft mitgearbeitet. Dadurch sei cs den Beklagten möglich gev/esen, sich landwirtschaftliche Maschinen im Werte von mindestens 14.000 DM anzuschaffen. Der Beklagte habe das Verlöbnis ohne Grund gelöst.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung der ihn überlassenen Beträge, die sie auf insgesamt 12.000 DU beziffert. Sie hat mit der von ihr erhobenen Klage einen Teilbetrag geltend gemacht und im ersten Rcchtczug beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sic 4.000 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Marz 1959 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat in Abrede gestellt, der Klägerin die Ehe versprochen und von ihr Kentenboträge oder Ersparnisse
 erhalten zu haben« Er hat ferner geltend gemacht, daß etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt seien«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, sie habe erst im Januar 1958 erkannt, daß der Beklagte in Wahrheit nicht an eine Heirat gedacht habe« Alo er bei der Kartoffelernte 1956 auf ihre Äußerung, er habe ihr die Ehe versprochen, erklärt habe, ihr würden schon die Augen aufgehen, seien ihr zwar Zweifel an seinem Heirat swill en gekommen, sie habe sich jedoch von ihm beschwichtigen und überzeugen lassen daß er es doch ernst meine. Auch dritten Personen gegenüber habe der Beklagte noch 1957 davon gesprochen, daß er sie zu heiraten gedenke. Er habe es jedoch auf ihre Rente und ihre Arbeitskraft abgesehen. Nicht nur sei dor Haushalt alloin durch ihre Rente finanziert worden, auch Anschaffungen für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten seien durch ihre Rente ermöglicht worden.
Für solche Anschaffungen seien zwischen dem 1. Juli 1953 und den Januar 1958 mindestens 28.65o HM aufgewendet worden. Biesen Betrag habe der Beklagte aus eigenen Mitteln nicht auf bringen können.
Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug die Klage erweitert und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.1oo BIS nobst 4 # Zinsen seit dem 1. März 1959 zu zahlen.
Der Beklagte' hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
 
Er hat weiterhin bestritten, der Klägerin die Eingehung der Ehe zugeoagt und die ihr gezahlten Rentcnboträgo für Anschaffungen in seinem Betrieb verwendet zu haben.
Das Oberlandcsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgcv/iesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren im zweiten Rochtczug gestellten Antrag weiter.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheiduhgsgründe s
1.	Da3	angefochtcnc Urteil, in dem Ansprüche der
 Klägerin gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet erklärt worden sind, kann nicht bestehen bleiben, da das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend geprüft hat.
2o In dem Urteil wird zunächst dargelegt, daß die Klägerin die von ihr begehrte Zahlung nicht nach § 1298 BGB verlangen könne. Es sei nicht erwiesen, daß die Parteien sich wirklich verlobt hätten.
Die Revision macht geltend, da3 Berufungsgericht habe die Rechtsnatur des Verlöbnisses verkannt und eine zwischen den Parteien erfolgte Verlobung als nicht feststellbar bezeichnet, ohne das Ergebnis der Beweisaufnahme umfassend zu würdigen. Diese Rügen sind jedoch im Ergebnis nicht begründet.
 
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht das Ytesen des Verlöbnisses unrichtig beurteilt hat«, Gerade die zutreffende Ansicht, daß das Verlöbnis ein fanilienrochtlicher Vertrag ist, der ein wechselseitiges Eheversprechen der Beteiligten erfordert, konnte es dem Berufungsgericht als berechtigt erscheinen lassen, Erklärungen des Beklagten gegenüber dritten Personen über seine angebliche Heiratsabsicht keine maßgebende Bedeutung beizu demessen. Solche von einigen Zeugen bekundeten Erklärungen des Beklagten sowie von Zeugen berichtete Äußerungen der Klägerin, in denen sie ihre Übersiedlung zu dem Beklagten mit dessen Heiratcabsicht begründete, konnten allerdings Rückschlüsse darauf zulassen, daß die Parteien sich gegenseitig die Ehe versprochen hatten, und es hätte nahe gelegen, wenn das Berufungsgericht sich mit den Bekundungen aller Zeugen, die darüber vernommen worden sind, näher auseinandergesetzt hätte, insbesondere auch mit den Angaben der Zeugen, die derartige Äußerungen der Klägerin bekundet haben. Aber auch durch diese Zeugenaussagen, die unmittelbar nichts darüber ergeben, was die Parteien einander erklärt haben, lassen sich den ganzen Umständen nach nicht alle Zweifel daran auoräumen, daß die Parteien sich gegenseitig die zun Verlöbnis gehörende feste Entschlossenheit, die Ehe oinzugehen, versichert haben, zu demal sie offenbar ein Interesse daran hatten, daß ihnen die Versorgungsrcnte der Klägerin erhalten blieb, die mit deren Heirat weßfallen würde. V/enn aber einer dem anderen, wie den Aussagen der Zeugen höchstens entnommen worden kann, in einer für diesen erkennbaren Y/eise nur unverbindlich in Aussicht stellte, ihn unter Umständen später zu heiraten, so kann von einem Verlöbnis nicht gesprochen worden. Es ist deshalb aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Abschluß
 
eines Verlöbnisses nicht als erv/icsen angesehen und der Klägerin einen auf § 1298 BGB gestützten Anspruch nicht zuerkannt hat. Unter diesen Umstünden braucht nicht darauf cingegangon zu worden, wie die Rechtslage sich gestaltet hätte, wenn das Verlöbnis zustando-gekommen, aber später aufgelöst worden wäre.
3. Das Berufungsgericht hat der Klägerin ferner Ansprüche gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung versagt. Ein Hciratsbotrug sei dem Beklagten nicht nachgcv/ieocn. Es lasse sich nicht feststollen, daß der Beklagte nie daran gedacht habe, die Ehe mit der Klägerin einzugehen, sondern nur bei ihr den Anschein habe erwecken wollen, er werde sio heiraten, un sic dadurch zur Hergabe von Geldbeträgen und zur Mithilfe in Haushalt und in der Landwirtschaft zu veranlassen. Einmal sei nicht erwiesen, daß der Beklagte nie erwogen habe, die Klägerin zu heiraten. Er wolle erst in Herbst 1953 zu den Entschluß gekommen sein, die Klägerin nicht zu heiraten, al3 er gehört habe, daß ihr Ehemann nur vermißt sei. Bio dahin habe er also an die Möglichkeit einer Eheschließung gedacht. Schon 1954 seien der Klägerin ernsthafte Zweifel an der Heiratsabsicht des Beklagten gekommen, und 1956 habe sio erkannt, daß der Beklagte sio nicht hoiraten wolle. Außerdem habe der Beklagte nach der Erklärung der Klägerin, als er von ihr auf die Eheschließung angesprochen worden sei, verschiedentlich eine Heirat abgelehnt. Die Klägerin habe auch dann noch in der Art des Zusammenlebens mit den Beklagten keine Änderung eintreten lassen, als sie gewußt habe, daß der Beklagte die Ihe nit ihr nicht habe eingehon wollen. Das spreche entscheidend gegen die Annahme, die Klägerin habe die von ihr behaupteten Opfer an Geld und Arbeitskraft er-
 
bracht, weil sie der irrigen Überzeugung gewesen sei, der Beklagte werde sie heiraten, sondern lege die Deutung nahe, daß die Klägerin diese Opfer auf sich genommen habe, um den Beklagten zur Eheschließung geneigt zu machen« Das Verhältnis zwischen den Parteien sei so unklar und zwielichtig gewesen, daß nicht fcstgeotcllt werden könne, der Beklagte habe der Klägerin eine in Wahrheit nicht bestehende Heiratsabsicht vorgotäuscht, um sie zu Vermögensopfern zu veranlassen, und habe damit Erfolg gehabt.
Mit diesen Ausführungen ist jedoch noch nicht abschließend verneint, daß der Beklagte sich eines Betruges zu dem Nachteil der Klägerin (§ 263 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Das Berufungsgericht geht von den eigenen Vorbringen dc3 Beklagten aus, daß er sich in Herbst 1953 entschlossen habe, die Klägerin nicht zu heiraten. Wenn er sich zu dieser Zeit, wenige Monate nachdem die Klägerin zu ihm gezogen war, entschied, von einer Eheschließung mit ihr abzusehen, so konnte er den ganzen Umständen nach verpflichtet sein, alsbald die Klägerin über diese seine Einstellung zu unterrichten und ihr Gewißheit darüber zu verschaffen, daß sie mit einer Heirat nicht mehr rechnen konnte. Diese Verpflichtung traf ihn nach Treu und Glauben dann, wenn er wußte, daß die Klägerin deshalb zu ihm gezogen war und für das gemeinsame Leben ihre Arbeitskraft einsetzte und ihr Renteneinkommen zur Verfügung stellte, weil sic hoffte, daß er 3ie später heirate. Erst recht durfte er nicht durch positive Handlungen in der Klägerin den irrigen Glauben unterhalten, er sei noch nicht endgültig entschlossen, von einer Heirat abzusehen (vgl. zur Offenbarungspflicht RGSt 7o, 151» 155). Auch wenn der Beklagte der Klägerin die Ehe nicht versprach und eine Heirat sogar ablchnto, als er von ihr auf diese ange-
 
sprochen wurde, und die Klägerin selbst sich in Zweifeln? über den Keiratswillcn des Beklagten befand, v/enn der Beklagte sie dabei aber doch hinhielt und die Möglichkeit offen ließ,daß es später noch zu einer Heirat kommen könne, durfte er nicht ihre ihm bekennte Erwartung und Hoffnung, dio Eheschließung werde schließlich noch otattfinden, ausnutzen und sich dadurch Vernögensvortoilc verschaffen, sofern er selbst sich bereits endgültig und fest entschlossen hatte, dio Klägerin nicht zu heiraten« Einen Betrug kann der Beklagte begangen haben, wenn er durch das Verschweigen seiner wahren Einstellung oder auch durch positive Handlungen die Klägerin in dem trotz aller Zweifel bestehenden irrigen Glauben beließ, er lehne eine Eheschließung noch nicht unwiderruflich und endgültig ab und es bestehe für sie noch die Aussicht, geheiratet zu werden, und wenn er sie dadurch vor anlaßt e, ihm weitere Vermögenszuwendungen zu machen, und damit in ihrem Vermögen schädigte« Als Vermögensschaden kommen dann insbesondere solche Aufwendungen in Betracht, mit denen die Klägerin nach dem Zeitpunkt, in den der Beklagte sie über das Fehlen seiner Heiratsabsicht hätte aufklären müssen,und vor dem Zeitpunkt, in dem sie darüber Gewißheit erlangte, dem Beklagten Anschaffungen ermöglichte, dio nicht dem alsbaldigen geneinsamen Verbrauch dienten, sondern den Y/ert seines Vermögens nachhaltig erhöhten« Voraussetzung für den inneren Tatbestand des Betrugs ist, daß der Beklagte, soweit er dio Klägerin nicht durch positive Handlungen, sondern durch das Verschweigen seiner wahren Einstellung zur Eheschließung täuschte, wußte, daß ihn eine Offenbarungspflicht traf (BGHSt 3, 82, 89), oder daß er mit den Bestehen einer solchen Rechtopflicht rechnete und trotzdem schwieg« V;eitere Voraussetzung : dos inneren Tatbestandes ist, daß der Beklagte wußte oder mit bedingten
 
Vorsatz damit rechnete, daß die Klägerin durch den hei ihr unterhaltenen Irrtum zu sic schädigenden Vermögens-Verfügungen veranlaßt wurde. Schließlich gehört zu dem inneren Tatbestand des Betrugs, daß der Beklagte mit seinem Vorhalten die Absicht verfolgto, sich Vermögens-Zuwendungen zu verschaffen, auf die er kein Hecht hatte.
Bas gesamte Ergebnis der Verhandlung, die von den Parteien abgegebenen Erklärungen und ihre von Zeugen bekundeten Äußerungen, die dritten Personen gegenüber erfolgt sind, hätten deshalb auch daraufhin gewürdigt werden müssen, ob der Beklagte der Klägerin seine feste Entschlossenheit, sie nicht zu heiraten, verheimlichte und sie stattdessen hinhiclt, um sie zu Verraögenszuwen-dungen zu veranlassen, und ob die Klägerin dadurch, daß sie infolgedessen ihre Hoffnung auf eine doch noch zu-otandekommonde Heirat nicht auf gab, bewogen wurde, ihr nachteilige Vernögenoverfügungen zu treffen.
Wenn die Klägerin die Art ihres Zusammenlebens mit den Beklagten, nachdem sie jahrelang mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte, auch dann noch fortsotzto, als sie Gev/ißhoit über das Pehlen einer Hciratsaboicht des Beklagten erlangt hatte, so braucht dadurch für die voThQVfzehendjz Zeit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Täuschung und dem Vermögensschaden und damit ein Betrug des Beklagten nicht ohne v;citercs ausgeschlossen zu sein. Es ist möglich, daß die Klägerin von dem Beklagten schon wesentlich früher weggegangen wäre und sich eine andero Existenzgrundlage gesucht hätte und für den Beklagten dann keine Mittel aufgewendet hätte, wenndieser ihr schon frühzeitig Klarheit über seine innere Einstellung verschafft hätte.
Sollte sich ergeben, daß die Voraussetzungen dos § 823 Abc. 2 Sate 1 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB und möglicherweise auch des § 826 BGB vorliegen, so ict in Rahnen dos Klageantrags der Umfang des Schadens, für den der Beklagte Ersatz leisten muß, zu ermitteln.
Die Vorteile, die die Klägerin durch das Zusammenleben nit dem Beklagten hatte, sind zu berücksichtigen. So würde ansunchmcn sein, daß die Aufwendungen der Klägerin für die gemeinsame Lebenshaltung und auch ihre Mitarbeit in Haushalt und in landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten dadurch ausgeglichen worden sind, daß die Klägerin und ihre Tochter, die sie zu unterhalten hatte, bei den Zusammenleben nit dem Beklagten, der seinerseits Mittel dafür und insbesondere die Wohnung zur Verfügung stellte, ihr Auskommen fanden. Es wird deshalb darauf ankonmen, ob und in welchem Umfang die Klägerin über die Aufwendungen für die gemeinsame Lebensführung hinaus infolge des bei ihr horvorgerufenen Irrtums über die noch bestehende Möglichkeit einer Heirat Schulden des Beklagten beglich oder ihm Mittel zur Verfügung stellte, die ihn instand setzten, Anschaffungen zu machen, die er sonst nicht oder nicht in den Umfang hätte vornehmen können.
Bei alledcn ist schließlich die VerjährungsVorschrift des § 852 BGB zu beachten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweioen, daß die Klage wegen eines Teil ancprucho von 4.ooo DM Mitte 1959, wegen eines weiteren Tcilanspruchs von 2.1oo DM jedoch erst im Jahre 1961 erhoben ist, und daß die Verjährung durch die Klageerhebung jeweils nur in dem Umfang unterbrochen 'worden ist, in den der Anspruch rechtshängig geworden ist (§ 2o9 Abs. 1 BGB, RGRK BGB 11. Aufl. § 2o9 Ann. 24). Doch kann auch § 852 Abo. 2 BGB anwendbar sein.
Der Umfang des von dem Beklagten zu ersetzenden Schadens wird gegebenenfalls nach § 287 Abs. 1 ZPO fcst-suctollcn sein.
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4* Unabhängig davon, ob die Klägerin Schadensersatz wegen uncx’laubter Handlung verlangen kann, ist aber auch zu prüfen, ob nicht vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen, auf Grund deren die Klägei'in Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen hat. Wenn auch die Parteien in einen sittlich nicht zu billigenden Konkubinat lebten, so brauchen damit nicht alle zwischen ihnen bestehenden rcchtsgeochäftlichen Beziehungen unter § 138 Abs. 1 »BGB zu . t fallen. Soweit die Klägerin sich im Einverständnis mit dem Beklagten dazu bereit fand, aus ihren Mitteln dessen Schulden zu bezahlen, könnten solche vertraglichen Beziehungen anzunehmen sein (§ 662 BGB). Wenngleich die Klägerin damals wohl nicht die Absicht hatte, Ersatz zu verlangen (§ 67o 3GB), so könnte im Wogo ergänzender Vertragsauslegung, bei der Treu und Glauben zu berücksichtigen sind (§ 157 BGB), als Verträgs-inhalt gelten, daß die Pflicht des Boklagten zu dem Ersatz der Aufwendungen aufschiebend bedingt für den Pall bestehen sollte, daß die Parteien ihre Gemeinschaft wieder auf geben würden. Das könnte auch für Aufwendungen der Klägerin aus der Zeit gelten, in der sie bereits Gewißheit darüber erlangt hatte, daß der Beklagte sie nicht heiraten würde, in der sie sich aber noch nicht entschlossen hatte, ihn zu verlassen.
Unter Umstünden könnte auch zwischen den Parteien st ill schweigend eine Vereinbarung dahin getroffen sein, daß die Klägerin, soweit sie dem Beklagten eigene Mittel nicht zur Bestreitung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten, sondern für Anschaffungen zur Verfügung stellte, in den Pall eines Ausoinandergchens der Parteien einen Eückforderungsanspruch haben sollte. Zwar sind alle Aufwendungen, die unmittelbar dazu bestimmt waren, das Konkubinat zu ermöglichen und seiner Durchführung zu
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dienen, wie diejenigen, mit denen die gemeinsamen Lebenshaltungskosten bestritten wurden, mit einem sittlichen IJakel behaftet, und sie können nicht Gegenstand vertraglicher Beziehungen sein (vgl. Urteile des Senats BGHZ 35, 1o3, 1o9, 11o und LM BGB § 1298 Nr. 1). Unbillig wäre es aber, nach einer Beendigung des Konkubinats einem Partner die seinen Vermögen auf Kosten dos anderen nachhaltig zugefloosenon Werte uneingeschränkt zu belassen. Bicser Gesichtspunkt ist bei der Beurteilung etwaiger vertraglicher Ersatspflichten dos Beklagten maßgebpnd zu berücksichtigen.
Die Anwendung des § 287 Abc. 2 ZPO kann geboten
 sein.
- 13 ~
5. Ohne daß noch darauf eingegangen zu werden braucht, ob der Klägerin auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolgs zusteht, der eine Einigung der Parteien über diese Zweckbestimmung der Leistung voraussetzt und dem unter den hier vorliegenden Umständen mindestens teilweise §817 Satz 2 BGB entgegenstehen könnte (vgl* die oben angeführten Urteile des Senats), ist das ange-fochtcnc Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen •
Ascher Raske Wüstenberg Maaß Br.Loev/enheim