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BGH

Gericht: BGH

SchlHHBi beigeordnet worden» Sowohl vor wie nach dem 14o Februar 1962, aber vor der Bewilligung des Armenrechts hat die Klägerin an Rechtsanwalt Dm 3ch:^HBi Vorschüsse gezahlt, durch die dessen Gebührenansprüche voll befriedigt worden sind» Rechtsanwalt Dr,3chflmBi hat erklärt, er halte sich für verpflichtet, der Klägerin den von ihr nach dem 14° Februar 1062 gezahlten Vorschuß zurückzuerstatten, und er hat beantragt, die Vergütung, die ihm als im Armenrecht Beigeordneten Rechtsanwalt aus der Bundeskasse zu zahlen sei, unter Berücksichtigung nur des vor dem 14° Februar 1962 von der Klägerin erhaltenen Vorschusses festzusetzen. Das Reichsgericht hat in dem RGZ 126, 3oo veröffentlichten Beschluß, der eine erst im Verlauf der Instanz, aber nicht mit Rückwirkung erfolgte Bewilligung des Arxnonrcchto betraf, ausgesprochen,daß vor der Bewilligung von der Partei an den Rechtsanwalt gezahlte Vorschüsse ihr von diesem auch nicht zu erstatten seien, soweit- sic auf die erst nach seiner Beiordnung erwachsenen Gebühren entfielen, und daß deshalb insoweit eine Zahlung von Arnonanwaltsgebührcn aus der Staatskasse nicht in Betracht komme- Dem gegenüber hat Eriedlaender in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung JW 193o, 14-88 darauf hingewiesen, daß die nach der Beiordnung entstandenen Gebühren gestundet seien; er meint, daß deshalb der Vorschuß zurückzuzahlen sei, soweit er nicht durch Gebührenansprüche, die vor der Beiordnung entstanden seien, verbraucht sei (ähnlich einerseits RG JW 193o, 131. Rechtsanwalt Br» SchflHBi hat auf die Benachteiligung hingewiesen, die seine Partei durch die nachträgliche Bewilligung des Armenrechts gegenüber anderen Parteien, die rechtzeitig das Armenrecht erhalten haben, erfahren würde, wenn keine Rückzahlung erfolgen würde„ Br will sich deshalb mit der geringeren gesetzlichen Vergütung aus der Bundeskasse, selbst-vei’ständlich vorbehaltlich einer etwaigen Nachzahlungspflicht der Partei, begnügen und hat sich für den Pall, daß ihm diese Vergütung bewilligt wird, zur Rückzahlung des nach dem 14» Februar 1962 erhaltenen Vorschusses an die Klägerin bereit erklärt» Der Umstand, daß er glaubt, zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet zu sein, ändert nichts daran, daß seine Bereitschaft dazu vorliegt„ Unter diesen Umständen hat er Anspruch auf die in Amen suchen vorgesehene gesetzliche Vergütung aus der Bundeskasse (§ 121 BRAGebO), wie sie sich errechnet, wem angenommen wird, daß er der Klägerin an den Tage, von dem an das Armenrecht rückwirkend bewilligt ist, beigeordnet worden wäre» Es wird nunmehr die Vergütung festzusetzen sein, die Rechtsanwalt hr, Schneider aus der Bundeskasse zu erhalten hat (§§ 121, 128 Abs, 1 BRAGebO),

Zitierte Normen: § 121 BRAGebO
RechtsanwaltVergütungJWZahlungParteiBeschlußBewilligungKlägerinBundeskasse

Volltext der Entscheidung

Beschluß
 In Sachen
 der Brau Luise A
, H
do Bergstraße,
S
straße
 Klägerin und Kevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Drohte
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gegen
 den Metallarbeiter und Landwirt Anton P in £!■■■■*, M^MBPplatz
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV» Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Kaaß, Wilden und Br» Graf
 in der Sitzung vom 5= Juni 1963 beschlossene
 Der Beschluß des Urkungsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 14- » Februar 1963 wird aufgehobeno
2
_C- runde___g
Der Klägerin list mit Rückwirkung vom 14° Februar 1962 an für die Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt worden» Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte ist ihr Rechtsanwalt Dr» 'h° c. SchlHHBi beigeordnet worden» Sowohl vor wie nach dem 14o Februar 1962, aber vor der Bewilligung des Armenrechts hat die Klägerin an Rechtsanwalt Dm 3ch:^HBi Vorschüsse gezahlt, durch die dessen Gebührenansprüche voll befriedigt worden sind» Rechtsanwalt Dr,3chflmBi hat erklärt, er halte sich für verpflichtet, der Klägerin den von ihr nach dem 14° Februar 1062 gezahlten Vorschuß zurückzuerstatten, und er hat beantragt, die Vergütung, die ihm als im Armenrecht Beigeordneten Rechtsanwalt aus der Bundeskasse zu zahlen sei, unter Berücksichtigung nur des vor dem 14° Februar 1962 von der Klägerin erhaltenen Vorschusses festzusetzen. Der Urkundsbcamte der Geschäftsstelle hat die Zahlung von Armcnanwaltskostcn aus der Bundeskasse abgelehnt»
Die dagegen von Rechtsanwalt Dr, Schfli^m nach § 128 Abs° 2 BRAGobO eingelegte Erinnerung ist begründet.
Das Reichsgericht hat in dem RGZ 126, 3oo veröffentlichten Beschluß, der eine erst im Verlauf der Instanz, aber nicht mit Rückwirkung erfolgte Bewilligung des Arxnonrcchto betraf, ausgesprochen,daß vor der Bewilligung von der Partei an den Rechtsanwalt gezahlte Vorschüsse ihr von diesem auch nicht zu erstatten seien, soweit- sic auf die erst nach seiner Beiordnung erwachsenen Gebühren entfielen, und daß deshalb insoweit eine Zahlung von Arnonanwaltsgebührcn aus der Staatskasse nicht in Betracht komme- Dem gegenüber hat
 Eriedlaender in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung JW 193o, 14-88 darauf hingewiesen, daß die nach der Beiordnung entstandenen Gebühren gestundet seien; er meint, daß deshalb der Vorschuß zurückzuzahlen sei, soweit er nicht durch Gebührenansprüche, die vor der Beiordnung entstanden seien, verbraucht sei (ähnlich einerseits RG JW 193o, 131. OIG Breslau,
JW 193o, 1o93, andererseits Anmerkungen von Fried-laender zu diesen Entscheidungen dortselbst) <,
Welcher Meinung für das geltende Recht beizutreten ist, kann auf sich beruhen,, Es -kann ferner dahinstehen, ob bei rückwirkender Bewilligung des Armenrechts der beigeordnete Rechtsanwalt, auch soweit die Partei bereits vorher Zahlungen auf seine Gebührenforderung geleistet hatte, sich gegen seinen Willen auf die in Armensachcn vorgesehene gesetzliche Vergütung verweisen lassen muß und gehalten ist, der Partei bereits gezahlte Beträge zurückzuerstatten» Jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt, der der Partei auf Grund eines mit Rückwirkung bewilligten Armenrechts beigeordnet ist, sich so gestellt sehen will, als sei er bereits an dem Tage beigeordnet worden, von dem an die rückwirkende Bewilligung des Armenrechts gilt, ist es geboten, ihn dementsprechend aus der Bundeskasse zu entschädigen mit der Maßgabe, daß er der Partei die Beträge zurückzahlen muß, die diese ihm niht mehr hätte zu zahlen brauchen, sofern er bereits damals beigeordnet worden wäre« Nur so wird dem mit der rückwirkenden Bewilligung verfolgten Zweck Rechnung getragen, nach Möglichkeit die Nachteile auszugleichen, die sich für die Partei aus der verspäteten 'Bewilligung ergebene Der Vorschrift des § 129 BRAGebO, nach der auch solche Vorschüsse und Zahlungen, dio der Rechtsanwalt erst nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütung anzurechnen sind, für die kein Anspruch gegen die Bundes- oder Landeskasse besteht, kann für
 
eine derartige Sachlage nichts anderes enru -	--	-
werden» Die Belange des Hechtsanv/alts, denen diese Vorschrift dient, sind nicht verletzt, wenn er sich seihst im Interesse seiner erst nachträglich in den Genuß des Armenrechts gelangten Partei damit einverstanden erklärt hat» Im übrigen ist darauf"hinzuweisen, daß der Partei auch die Gerichtskosten zu erstatten sind, die sie • nach dem Zeitpunkt bezahlt hat, von dem an der Arnenrechtsbewilligung rückwirkende Kraft beigelegt worden ist (KG JW 1935, 17o4; 1936, 3o73; Stein/Jonas/Schönkc ZPO IS» Aufl» § 115 Annu II 1; Y/ieczorek; ZPO § 115 Anm, B I a 2; Baumbach/Lauter-bach-; ZPO 27 o Aufl» § 115 Anew 1 B)»
Rechtsanwalt Br» SchflHBi hat auf die Benachteiligung hingewiesen, die seine Partei durch die nachträgliche Bewilligung des Armenrechts gegenüber anderen Parteien, die rechtzeitig das Armenrecht erhalten haben, erfahren würde, wenn keine Rückzahlung erfolgen würde„ Br will sich deshalb mit der geringeren gesetzlichen Vergütung aus der Bundeskasse, selbst-vei’ständlich vorbehaltlich einer etwaigen Nachzahlungspflicht der Partei, begnügen und hat sich für den Pall, daß ihm diese Vergütung bewilligt wird, zur Rückzahlung des nach dem 14» Februar 1962 erhaltenen Vorschusses an die Klägerin bereit erklärt» Der Umstand, daß er glaubt, zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet zu sein, ändert nichts daran, daß seine Bereitschaft dazu vorliegt„ Unter diesen Umständen hat er Anspruch auf die in Amen suchen vorgesehene gesetzliche Vergütung aus der Bundeskasse (§ 121 BRAGebO), wie sie sich errechnet, wem angenommen wird, daß er der Klägerin an den Tage, von dem an das Armenrecht rückwirkend bewilligt ist, beigeordnet worden wäre»
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Zahlungen, die er von der Klägerin nach diesem Zeitpunkt erhalten hat, muß er ihr zurückerstatten,,
Der Beschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist deshalb aufzuheben. Es wird nunmehr die Vergütung festzusetzen sein, die Rechtsanwalt hr, Schneider aus der Bundeskasse zu erhalten hat (§§ 121, 128 Abs, 1 BRAGebO),
Johannsen	Wüstenberg