Einem deportierten, ausgewanderten oder ausgewiesenen Verfolgten steht kein Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer zu, wenn er sich nach dem 8, Mai 1945 ausschließlich in einem DP-Lager aufgehalten hat und von dort aus ausgewandert ist. Das Berufungsgericht geht in den Gründen seiner Entscheidung davon aus, daß, abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes, die Soforthilfe nach § 141 BEG nur solchen Verfolgten zusteht, die nach dem 8. Die in der genannten Gesetzesbestimmung verwandten Begriffe Wohnsitz sowie dauernder Aufenthalt dürfen in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht anders verstanden werden, als bei der Anwendung des § 4 Abs, 1 Nr. 1 c und des § 185 Abs. 2 Nr. 2 ff BEG. Daraus folgt - wie das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung im einzelnen dargelegt hat - daß sowohl für § 185 Abs. 2 wie auch für § 141 BEG der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt gilt (§ 4 Abs.3 BEG). Die Ansicht der Revision, daß diese Vorschrift nur die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Insassen der DP-Lager betreffe, die sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 141 BEG für sich zu betrachten seien, so daß auch ein solcher Lageraufenthalt als dauernder Aufenthalt gewertet werden könne, ist unzutreffend. Hinzu kommt, daß dann, wenn nach der eindeutigen Abgrenzung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Aufenthalt in einem DP-Lager für sich nicht die vom Gesetz geforderten allgemeinen Anknüpfungsmerk-male für Entschädigungsansprüche herstellt, ein solcher Aufenthalt erst recht nicht genügen kann, wenn es um die Frage geht, ob aus dem Auslande zurückgekehrte Verfolgte sich in der Bundesrepublik für die Dauer niederlassen wollen. Bei einem solchen Willen haben die Insassen der erwähnten Lager vor oder nach deren Auflösung in der Bundesrepublik regelmäßig einen Wohnsitz begründet und dann dadurch den Anspruch auf Soforthilfe erhalten. Erhalten also solche Verfolgte Soforthilfe, bei denen also die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG gegeben sind, so kann nicht anerkannt werden, daß schon der Aufenthalt in einem DP-Lager genügen kann, den besonderen Anspruch auf Soforthilfe nach § 141 BEG zu begründen. Aus diesen Gründen muß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein 2537 05t BEG §§ 141, 4 Abs* 3 Einem deportierten, ausgewanderten oder ausgewiesenen Verfolgten steht kein Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer zu, wenn er sich nach dem 8, Mai 1945 ausschließlich in einem DP-Lager aufgehalten hat und von dort aus ausgewandert ist. BGH, Urt. v. 17. Januar 19.62 - IV ZR 108/61 - 01G Stuttgart LG Stuttgart IV ZR 108/61 Verkündet am 17- Januar 1962 Schorm, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Fanny Street, USA, - P Klägerin und Revisionsklägerin, heVollmacht und Rechtsanwälte Dr. in Dr.< gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Y/ürttemberg, Stuttgart-N, Kronprinzstr. 9> Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, üaaß und Wilden für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 1960 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Pie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen / H Tatbestand: Pie 1918 in Leipzig geborene jüdische Klägerin wurde im Januar 1942 verhaftet, nach Riga deportiert und bis zu ihrer Befreiung am 10. März 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern, zuletzt in Stutthoff, festgehalten. Nach vorübergehendem Aufenthalt in Berlin traf sie Ende Juli 1945 in Stuttgart ein und begab sich sofort in das von der D^|^ betreute DP-Lager Pension K£p in Stuttgart-Degerloch. Von September 1946 bis Februar 1947 besuchte sie ihre in England wohnhaften nächsten Angehörigen und heiratete nach ihrer Rückkehr in das DP-Lager Stuttgart-Degerloch den Lagerinsassen Waldemar Mit diesem wanderte sie» nachdem sie sich nach dem 14. Mai 1947 in einem DP-Lager in Ludwigsburg aufgehalten hatte, am 18. November 1947 nach den USA aus, wo sie heute lebt. Mit ihrem Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer in Höhe von 6.000 DM hatte sie bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg* Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt sie den Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht geht in den Gründen seiner Entscheidung davon aus, daß, abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes, die Soforthilfe nach § 141 BEG nur solchen Verfolgten zusteht, die nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dec Entschädigungsgesetzes genommen haben oder nehmen. Die in der genannten Gesetzesbestimmung verwandten Begriffe Wohnsitz sowie dauernder Aufenthalt dürfen in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht anders verstanden werden, als bei der Anwendung des § 4 Abs, 1 Nr. 1 c und des § 185 Abs. 2 Nr. 2 ff BEG. Daraus folgt - wie das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung im einzelnen dargelegt hat - daß sowohl für § 185 Abs. 2 wie auch für § 141 BEG der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt gilt (§ 4 Abs. 3 BEG). Die Ansicht der Revision, daß diese Vorschrift nur die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Insassen der DP-Lager betreffe, die sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 141 BEG für sich zu betrachten seien, so daß auch ein solcher Lageraufenthalt als dauernder Aufenthalt gewertet werden könne, ist unzutreffend. Dagegen spricht zunächst, daß grundsätzlich in mehreren Gesetzesbestimmungen wiederkehrende Begriffe in gleichem Sinne auszulegen und anzuwenden sind. Hinzu kommt, daß dann, wenn nach der eindeutigen Abgrenzung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Aufenthalt in einem DP-Lager für sich nicht die vom Gesetz geforderten allgemeinen Anknüpfungsmerk-male für Entschädigungsansprüche herstellt, ein solcher Aufenthalt erst recht nicht genügen kann, wenn es um die Frage geht, ob aus dem Auslande zurückgekehrte Verfolgte sich in der Bundesrepublik für die Dauer niederlassen wollen. Bei einem solchen Willen haben die Insassen der erwähnten Lager vor oder nach deren Auflösung in der Bundesrepublik regelmäßig einen Wohnsitz begründet und dann dadurch den Anspruch auf Soforthilfe erhalten. Wie § 141 Abs. 2 BEG zeigt, ist der Gesetzgeber bei dieser besonderen Vorsorge für die Bedürfnisse der zurück- k gekehrten Verfolgten davon ausgegangen, daß dem Verfolgten neben dem Anspruch auf Soforthilfe weitere Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehen. Die Erfahrungen der Entschädigungsbehörden und der Gerichte haben gezeigt, daß das durchweg der Fall ist. Erhalten also solche Verfolgte Soforthilfe, bei denen also die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG gegeben sind, so kann nicht anerkannt werden, daß schon der Aufenthalt in einem DP-Lager genügen kann, den besonderen Anspruch auf Soforthilfe nach § 141 BEG zu begründen. Aus diesen Gründen muß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Ascher Johannsen Bundesrichter Wüstenberg Wilden und Bundesrichter Maaß sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Ascher