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BGH · IV ZR 108/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 108/60

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Hier gründete der Ehemann im Jahre 1937 ein Speditionsunternehmen, das nach dem Einmarsch der deutschen Truppen im September 1939 beschlagnahmt wurde. Im Sommer 1942 verlegten er und die Klägerin ihren Wohnsitz nach Hier verstarb der Ehemann am 27. Die Klägerin hat als Witwe und Erbin ihres verstorbenen Ehemannes Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben, an Körper und Gesundheit, an Freiheit, an Eigentun und Vermögen und im beruflichen Fortkommen geltend gemacht und dazu vorgetragen: Sofort nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Posen sei das bedeutende Speditionsunternehmen ihres Mannes beschlagnahmt und ein Treuhänder eingesetzt worden. Bas Geld sei auf ein Sperrkonto einrozahlt worden, über das sie nicht hätten verfügen können Me Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche der Klägerin abgelehnt, weil weder sie noch ihr verstorbener Ehe mann Vertriebene im Sinne des Gesetzes seien und sonit eine Anspruchsberechtigung nach dem BEG nicht bestehe toif- Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat sie Berufung eingelegt mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, ihr folgende Entschädigungsleistungek/ Das Oberlandesgericht hat die Berufung für zulässig erachtet, sie jedoch als unbegründet zurückgewiesen, Kit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag weiter. Da die Klägerin sich, obwohl sie ordnungsmäßig und unter Hinweis auf die möglichen Folgen ihrer Säumnis geladen war, in dem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin nicht hat vertreten lassen, war gemäß § 209 Abs, 3 Satz 2 BEG auf einseitige mündliche Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts eingelegte Tic rufung ohne Rechtsirrtum für zulässig erachtet. Das Urteil des Landgerichts ist, wie sich aus dessen Verfahren im Sinne des § 128 Abs. 2 ZPO, bei dem die Ver- Rundung des Urteils gemäß § 310 Abs. 2 ZPO durch die Zu- lung im vorliegenden Pall durch Postrückschein erfolgt und daß es sich dabei um eine besondere, von der Zustel- Bei einer Zustellung dieser Art sei die Zustel lung mit dem Zeitpunkt bewirkt, der im Rückschein als Zeitpunkt der Übergabe des Schriftstücks vermerkt sei sei hier der 27* Dezember 1958, so daß die am 26. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Zustellungsvor Schriften des Hier gelten vielmehr gemäß § 209 Abs. 1 BEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß, die in Bezug auf die Zustellung in § 209 Abs. 5 BEG nur insoweit eine besondere Ausgestaltung erfahren haben, als diese von Amts wegen vorzunehmen sind. Daß die Zustellungsvor-Schriften des § 197 BEG für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht gelten, ergibt sich auch aus § 209 Abs. 1 BEG. enthaltenen Verfahrensvorschriften nur die in den §§ 175 bis 185 geregelten auch für das gerichtliche Verfahren Die Voraussetzungen für diese Art der Zustellung der durch einen im Bezirk des Amtsgerichts, in dem das Bei der Zustellung sind die Formvorschriften des § 213 | des Senats für die Wirksamkeit der Zustellung wesentlich daß die für die Klägerin bestimmte Ausfertigung des Urteils als Einschreiben gegen Rückschein am 23. 213 ZPO nicht angegeben, unter welcher Adresse die Ur teilsausfertigung zur Post gegeben ist. merk über die Zustellung bezeugt der Urkundsbeamte daß die Zustellung in einer Weise erfolgt ist, daß alle bei dieser Zustellungsart vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, durch die ein Zugehen an den Empfänger ermöglicht und sichergestellt v/erden soll. Fehlt in dem Vermerk die Anschrift, an die die Zustellung erfolgt ist, so kann der d& durch bedingte Mangel der Beurkundung und damit auch der Zustellung auch nicht dadurch geheilt werden, daß die Zu- des zugestellten Schriftstücks, dem Datum der Aufgabe und de Anschrift des Empfängers zu den Akten genommen wird Dadurch mag zwar eine große Wahrscheinlichkeit dafür begründet werden, daß die Zustellung an die in dem Einlie- . es jedoch nicht entscheidend ankommen, denn es fehlt an der entsprechenden durch Unterschrift gedeckten Erklärung des Urkundsbeamten, durch die jeder Streit über das ob und Die strenge Einhaltung dieser Vorschrift ist umso mehr geboten, als das Gesetz in § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post die Zustellung bereits mit dieser Aufgabe als bewirkt ansieht, unabhängig davon, ob und wann die Sendung dem Empfänger zu- Die Klägerin Icönnte, da die Wohnsitz- und Stichtagsvoraussetzungen des § 4 BEG zweifelsfrei weder bei ihr noch bei ihrem verstorbenen Ehemann erfüllt sind, Entschädigungsansprüche nur nach Maßgabe der §§ 150, 160 ff Sie sind auch nicht Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff.1 BVFG* Zwar haben sie im Jahre 1942 ihren Wohnsitz in Posen, also in einem nachmaligen Vertreibungsgebiet, aufgegeben, um nach Wien überzusiedeln. Sinne ist nicht gleichbedeutend mit dem Altreichsgebiet innerhalb der Grenzen vom 31. Y/ien gehörte aber im Jahre 1942 zu dem Reiche und lag im Machtbereich des NS (ebenso van Dan/Doos, BEG Sie glaubt • aber, die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin und ihres Ehemannes damit begründen zu können, daß beide im Jahre 1942 nicht die Absicht gehabt hätten, ihren Wohnsitz end gültig nach zu verlegen, sondern mit der Möglichkeit gerechnet hätten, nach dem Zusammenbruch der NS-Gewalt- Die Annahme, daß die Klägerin und ihr Ehemann auch nach 1942 noch in Posen ihren Wohnsi behalt hätten Bei diesen starken Bindungen der Klägerin und ihres Ehemannes an kann nicht davon gesprochen werden, es habe für das Berufungsgericht die Annahme nahe gelegen, daß die Klä gerifr geltend machen wolle, sie und ihr Ehemann hätten die Wohnsitzverlegung von Posen nach W nur als einen vorübergehenden Zustand betrachtet und beide seien nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 lediglich deshalb nicht nach Posen zurückgekehrt, weil sie von dort im Jahre 1934 lediglich deshalb nach Polen zu rückgekehrt, weil die dem Ehemann als ehern, polnischen Ein im der Erbfolge auf die Klägerin überge gangener Entschädigungsanspruch ihres Ehemannes nach §§ 160 ff BEG entfällt, wie das Berufungsgericht zutref Dieser Anspruch würde sich jedoch auf eine Entschädigung für Schaden an Leben beschränken und als solcher nur unter der Voraussetzung gegeben seinj scheidet diese Bestimmung, nach welcher auch dietfim terbliebenen eines Verletzten, de*r an den Folgen der Schädigung an seiner Gesundheit verstorben ist, cntschä-

Zitierte Normen: § 209 BEG § 174 ZPO § 150 BEG
PoseEhemannBEGBerufungsgerichtZustellungZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV ZR 108/60
Verkündet am 14o Oktober I960 Heil» apo Justizassistent al3 Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Witwe Maria B o
La^^straße fll/flP,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
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und
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ründ
■
liehe Verhandlung vom 12* Oktober I960 unter Mitwirkung de Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske,
 Wüstenberg, Maaß und Wilden
■
*
für Recht erkannt:
■
■
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlande sgerichts in Köln vom 12* November 1959
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
* ■
Von Rechts wegen
2
*
■
Tatbestand:
*
Die am S.	1891	in	geborene Klägerin hat am
7. Dezember 1918 in	mit	dem	österreichischen General-
stabsoffizier Major Karl Alfred BoflUH^ die Ehe geschlossen. Da ihr Ehemann aus Galizien stammte, trat er im Jahre 1919 in die polnische Armee ein. Die Klägerin folgte ihm nach Polen. Bis zu seiner im Jahre 1922 erfolgten Versetzung in den Ruhestand war der Ehemann in polnischen Generalstab tätig. Nachdem beide Eheleute seit 1922
■
in WaflBHBI gelebt hatten, verzogen sie im Jahre 1931 nach
V/flP, mußten aber, als im Jahre 1934 die polnischen Ruhe-
■
gehaltsbezüge nicht mehr ins Ausland gezahlt wurden, nach Polen zurückkehren. Nunmehr nahmen beide ihren Wohnsitz in Posen. Hier gründete der Ehemann im Jahre 1937 ein
 Speditionsunternehmen, das nach dem Einmarsch der deutschen
 Truppen im September 1939 beschlagnahmt wurde.
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Am 24c April 1940 wurde der Ehemann der Klägerin fest-genommen, und bis zu dem 10. August 1940 in den Konzentrationslagern Dachau und Mauthausen festgehalten. Im Sommer 1942 verlegten er und die Klägerin ihren Wohnsitz nach	Hier
 verstarb der Ehemann am 27. November 1949 im Alter von 72 Jahren. Im November 1947 war ihm die österreichische Staatsangehörigkeit verliehen worden. Bis zu dem April 1945 hatte
 er seine Pension bezogen.
■
*
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Die Klägerin hat als Witwe und Erbin ihres verstorbenen Ehemannes Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben, an Körper und Gesundheit, an Freiheit, an Eigentun und Vermögen und im beruflichen Fortkommen geltend gemacht
 und dazu vorgetragen: Sofort nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Posen sei das bedeutende Speditionsunternehmen ihres Mannes beschlagnahmt und ein Treuhänder eingesetzt worden. Nachdem dieser sich eingearbeitet habe.
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sei ihr Mann aus dem Betrieb entfernt worden. Seine Ver bringung in ein Konzentrationslager sei durch seinen Einsatz für einige jüdische Freunde verursacht gewesen.
Sie habe dann
 Entlassung nur durch unermüdliche
 Bemühungen erwirken können. Nach seiner Entlassung habe
 er beharrlich versucht, die Freigabe seines Betriebes
 erreichen. Obwohl sie sich beide in die deutsche Volks-turasliste hätten eintragen lassen, seien diese Bemühungen erfolglos geblieben. Um drohenden Verfolgungsmaßnahir»?*/
zu entgehen, seien sie im Jahre 1942 nach
 verzogen
Der für das Speditionsunternehmen eingesetzte Treuhänder habe das Geschäft im Jahre 1943 in Posen zu einem Preise von 115*000 RM verkauft. Der wirkliche Wert sei erheblich höher gewesen. Bas Geld sei auf ein Sperrkonto einrozahlt
 worden, über das sie nicht hätten verfügen können
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 rend der Haft im Konzentrationslager habe sich ihr
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 mann ein Herzleiden zugezogen, das zu seinem späteren Tode/ geführt habe.
Me Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche der Klägerin abgelehnt, weil weder sie noch ihr verstorbener Ehe
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mann Vertriebene im Sinne des Gesetzes seien und sonit
 eine Anspruchsberechtigung nach dem BEG nicht bestehe
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ihrer hiergegen erhobenen Klage hatte die Klägerin keinen Erfolg. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat sie Berufung eingelegt mit dem Antrag, das beklagte
 Land zu verurteilen, ihr folgende Entschädigungsleistungek/
zu gewähren:
1. Für Schaden an Leben
a) •- eine Kapi talent Schädigung für die Zeit vom
27.11.1949 bis 31.10.1953,
b) eine Rente für die.Zeit ab 1.11.1953, wobei der
 Ehemann der Klägerin in die vergleichbare Beamten
 gruppe des höheren Dienstes eihzustufen und der
 Hundertsatz gemäß zusetzen sei;
18 BEG auf 100 von 100 fest
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2. für Schaden öh Freiheit einen Betrag von 450,- DM,
3. für Schaden an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung für die Seit vom 10,8,1940 bis
27,11,1949.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung für zulässig
 erachtet, sie jedoch als unbegründet zurückgewiesen, Kit
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*
der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision
 zurückzuweisen.
Da die Klägerin sich, obwohl sie ordnungsmäßig und unter Hinweis auf die möglichen Folgen ihrer Säumnis geladen war, in dem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin nicht hat vertreten lassen, war gemäß § 209 Abs, 3 Satz 2 BEG auf einseitige mündliche Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden.
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Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts eingelegte Tic rufung ohne Rechtsirrtum für zulässig erachtet.
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Das Urteil des Landgerichts ist, wie sich aus dessen
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Tatbestand und aus der Sitzungsniederschrift vom 17. Hover:-
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ber 1958 (Bl. 17 GA) ergibt, auf Antrag des beklagten Lan-
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des gemäß § 209 Abs. 3 BEG ohne mündliche Verhandlung organ-
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gen. Bei dem Erlaß einer solchen Entscheidung handelt es
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sich, wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 1958
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- LM Nr. 13 zu § 209 BEG - ausgesprochen hat, nicht un ein
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Verfahren im Sinne des § 128 Abs. 2 ZPO, bei dem die Ver-
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Rundung des Urteils gemäß § 310 Abs. 2 ZPO durch die Zu-
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Stellung der Urteilsformel ersetzt wird. Die Entschei
 dung ist vielmehr entsprechend der Vorschrift des
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 künden, wie es das Landgericht auch
 getan hat.
Die Zustellung der Urteilsausfertigung
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 vorige Zustellung der Urteilsformel - hat demnach in ei-
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nem solchen Palle nicht die Bedeutung, daß durch sie die
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Zustellung der Urteilsformel anstelle der Verkündung nach
 geholt wird, vielmehr handelt e3 sich dabei um eine
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 lung gemäß § 317 ZPO, durch die nach den §§ 516, 552 ZPO
die Hechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird
 Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Zustel-
lung im vorliegenden Pall durch Postrückschein erfolgt
 und daß es sich dabei um eine besondere, von der Zustel-
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lung durch Aufgabe zur Post verschiedene Form der Zustel-
lung handele, wie sie in
197 Abs. 2 Satz 2 3EG vorgese-
hen sei. Bei einer Zustellung dieser Art sei die Zustel
 lung mit dem Zeitpunkt bewirkt, der im Rückschein
 als
Zeitpunkt der Übergabe des Schriftstücks vermerkt sei
 sei hier der 27* Dezember 1958, so daß die am 26. ?'ärt: eingelegte Berufung rechtzeitig sei.
Diese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken.
Das
 Berufungsgericht hat übersehen, daß die Zustellungsvor
 Schriften des
197 REG sich nur auf Zustellungen in den
 Verfahren vor den Entschädigungsbehörden beziehen« Die ylow
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hier getroffene Regelung, daß Zustellungen in die-
sem Verfahren grundsätzlich nach den Vorschriften des Ycr
 waltungszustellungsgesetzes erfolgen, Zustellungen außer-halb des Geltungsbereiches des BEG jedoch auch nach den
 Vorschriften der §§ 174, 175 ZPO oder mit Postrückcchein
 erfolgen können, findet, wie der Senat bereits in seinen

zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. Juni I960
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- IV ZR 16/60 - ausgesprochen hat, auf Zustellungen in den Verfahren vor den Entschädigungsgerichten keine An-Sendung. Hier gelten vielmehr gemäß § 209 Abs. 1 BEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß, die in Bezug auf die Zustellung in § 209 Abs. 5 BEG nur insoweit eine besondere Ausgestaltung erfahren haben, als diese von Amts wegen vorzunehmen sind. Daß die Zustellungsvor-Schriften des § 197 BEG für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht gelten, ergibt sich auch aus § 209 Abs. 1 BEG. Dort sind von den in den Titeln: "Gemeinsame Verfahrensvorschriften" und "EntSchädigungsbehörden"
enthaltenen Verfahrensvorschriften nur die in den §§ 175
bis 185 geregelten auch für das gerichtliche Verfahren
. .
als maßgebend erklärt.
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Auf diese Frage kommt es jedoch im vorliegenden Fall
 nicht an, weil hier in jedem Falle eine wirksame Zustel-
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lung vor dem 27. Dezember 1958 nicht erfolgt ist.
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Entsprechend der Vorschrift des § 209 Abs. 5 BEC ist
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die Urteilsausfertigung von Amts wegen zugestellt worden,
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und zwar durch Aufgabe zur Dost nach Maßgabe der §§213,
175 ZPO. Die Voraussetzungen für diese Art der Zustellung
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waren gegeben, da die Klägerin im Ausland wohnte und v/e-
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der durch einen im Bezirk des Amtsgerichts, in dem das
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Prozeßgericht seinen Sitz hat, wohnhaften Prozeßbevollmäoh-
tigten	vertreten	war,	noch	einen	daselbst	wohnhaften	Zu-	?
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3tollungsbevollmächtigten bestellt hatte (§§ 174, 175 ZPO).
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Bei der	Zustellung	sind	die	Formvorschriften	des	§	213	|
ZPO, die nach dem in BGHZ 8, 3H veröffentlichten Urteil
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des Senats für die Wirksamkeit der Zustellung wesentlich
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sind, nicht in jeder Hinsicht beachtet worden* Der Urkunds-
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beamte der Geschäftsstelle hat zwar über die Zustellung

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einen Vermerk in den Akten gemacht, aus dem sich ergibt
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daß die für die Klägerin bestimmte Ausfertigung des Urteils als Einschreiben gegen Rückschein am 23. Dezeuber 1958 zur Post gegeben ist (Bl. 18 a GA). In dem Vermerk ist jedoch entgegen der ausdrücklichen Vox’schrift des
213 ZPO nicht angegeben, unter welcher Adresse die Ur
 teilsausfertigung zur Post gegeben ist. Damit enthält der
 Vermerk, der, wie der Senat in seiner oben angeführten Entscheidung näher ausgeführt hat, an die Stelle der im
192 ZPO vorgeschriebenen Zustellungsurkunde tritt, einen
 wesentlichen Mangel. Mit dem von ihm unterschriebenen Ver-
merk über die Zustellung bezeugt der Urkundsbeamte
 daß
die Zustellung in einer Weise erfolgt ist, daß alle bei dieser Zustellungsart vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, durch die ein Zugehen an den Empfänger ermöglicht und sichergestellt v/erden soll. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt aber wesentlich davon ab, an welche An-
schrift die Zustellung erfolgt ist. Diese Präge soll auf
 Grund des Vermerks ohne weitere Ermittlungen geprüft und entschieden v/erden können. Fehlt in dem Vermerk die Anschrift, an die die Zustellung erfolgt ist, so kann der d& durch bedingte Mangel der Beurkundung und damit auch der Zustellung auch nicht dadurch geheilt werden, daß die Zu-
teilung durch Einschreiben erfolgt und der (
der Auf-
lieferung von der Kanzlei oder Geschäftsstelle des Geriete
 ausgefüllte) Posteinlieferungsschein mit dem Aktenzeichen
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des zugestellten Schriftstücks, dem Datum der Aufgabe und
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Anschrift des Empfängers zu den Akten genommen wird
 Dadurch mag zwar eine große Wahrscheinlichkeit dafür begründet werden, daß die Zustellung an die in dem Einlie-
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ferungsschein angegebene Adresse erfolgt ist. Darauf kann
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es jedoch nicht entscheidend ankommen, denn es fehlt an der entsprechenden durch Unterschrift gedeckten Erklärung
 des Urkundsbeamten, durch die jeder Streit über das ob und
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wie der Zustellung ausgeschlossen werden soll. Die strenge Einhaltung dieser Vorschrift ist umso mehr geboten, als das Gesetz in § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post die Zustellung bereits mit dieser Aufgabe als bewirkt ansieht, unabhängig davon, ob und wann die Sendung dem Empfänger zu-
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geht.
der Sache selbst kann die Revision keinen Erfolg
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habon.
Die Klägerin Icönnte, da die Wohnsitz- und Stichtagsvoraussetzungen des § 4 BEG zweifelsfrei weder bei ihr
 noch bei ihrem verstorbenen Ehemann erfüllt sind, Entschädigungsansprüche nur nach Maßgabe der §§ 150, 160 ff
■ •
*
BEG mit Erfolg geltend machen. Die Voraussetzungen die-
■
ser Gesetzesbestimmungen sind aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ebenfalls nicht gegeben.
Weder der Ehemann der Klägerin noch diese selbst sind bzw. waren Vertriebene im Sinne des § 150 BEG. Beide wohnten in der Zeit der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus den Vertreibungsgebieten in	wo sie von ^er 7er-
treibung nicht erfaßt wurden. Sie sind auch nicht Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG* Zwar haben sie im Jahre 1942 ihren Wohnsitz in Posen, also in einem nachmaligen Vertreibungsgebiet, aufgegeben, um nach Wien überzusiedeln. Es nag dies auch geschehen sein, weil sie glaubten, in Wfl^ in geringerem Maße der Gefahr national-
sozialistischer Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein.
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Sic haben jedoch damit nicht ihren Wohnsitz "außerhalb des
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deutschen Reiches genommen”. Deutsches Reich in diesem
*
*

Sinne ist nicht gleichbedeutend mit dem Altreichsgebiet innerhalb der Grenzen vom 31. Dezember 1937. Nach dem Sinn der angeführten Gesetzesbestimmung ist das Y/ohn-sitznehmen außerhalb des Deutschen Reiches vornehmlich von seinem Zweck, nämlich von der Absicht des Auswan-
dernden her zu verstehen, dem Machtbereich des NS zu
. •
entkommen, um frei vom Verfolgungsdruck der NS-Macht-haber im Ausland eine neue Heimat zu finden (vgl. LM Nr. 6 zu § 141 BEG).
Y/ien gehörte aber im Jahre 1942 zu dem Reiche und lag
 im Machtbereich des NS (ebenso van Dan/Doos, BEG
Anm
8: Strassmann/Nitsche, BVPG 2. Aufl
1- Anm
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Die Revision verkennt dies auch nicht. Sie glaubt • aber, die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin und ihres Ehemannes damit begründen zu können, daß beide im Jahre 1942 nicht die Absicht gehabt hätten, ihren Wohnsitz end
 gültig nach	zu verlegen, sondern mit der Möglichkeit
 gerechnet hätten, nach dem Zusammenbruch der NS-Gewalt-
herrschaft nach Posen zurückzukehren. Das sei ihnen aber, als dieser Zusammenbruch im Jahre 1945 eingetreten sei,
 nunmehr wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstun
■
unmöglich gewesen.
Diese Rüge stützt sich auf die Behauptung, daß die
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Klägerin und ihr Ehemann trotz ihrer Übersiedlung nach
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im Jahre 1942 ihren Wohnsitz in Posen behalten und
 ihn im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes erst auf Grund
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der Vertreibungsmaßnahmen nach dem zweiten Weltkrieg in-
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ofern verloren hätten, als ihnen die Rückkehr dorthin
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durch diese Maßnahmen unmöglich gemacht sei.
Die Annahme, daß die Klägerin und ihr Ehemann auch
 nach 1942 noch in Posen ihren Wohnsi
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hätten
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ist jedoch mit dem feststehenden Sachverhalt und mit den
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 ein Provisorium betrachtet, so ist das ein neues tatsäch-
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 Offizier zustehenden Ruhegehaltsbezüge nicht mehr ins
 Ausland gezählt wurden
 Klägerin selbst war in
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 43 EA), ihr Ehemann hatte bis 1945 - nunmehr offen
 bar aus der Reichskasse
 Ruhegehalt bezogen. Bei diesen
 starken Bindungen der Klägerin und ihres Ehemannes an
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kann nicht davon gesprochen werden, es habe für das
 Berufungsgericht die Annahme nahe gelegen, daß die Klä
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gerifr geltend machen wolle, sie und ihr Ehemann hätten
 die Wohnsitzverlegung von Posen nach W
im Jahre 1942
nur als einen vorübergehenden Zustand betrachtet und
 beide seien nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 lediglich deshalb nicht nach Posen zurückgekehrt, weil sie
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hätten befürchten müssen, in Polen wegen ihrer Zugehörig
(IM Nr. 2 zu § 150 BBC = RzW 1959, 183).
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eigenen bisherigen Vorbringen der Klägerin nicht verein
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kreis gehört hätte. Dieser Anspruch würde sich jedoch auf eine Entschädigung für Schaden an Leben beschränken
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daß der Verfolgte vorsätzlich oder leichtfertig in den
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