in der sie verfaßt sind., als auch im Hinblick auf ihren Inhalt nur für eine Verbreitung innerhalb des deutschen Volkes geeignet waren, ist von einer Verfolgungsmaßnahme,, durch die der Absatz seiner Schriften im Machtbereich der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verhindert wurde, auch dann -im Gebiet des Deutschen Reichs erfaßt worden, wenn er bei Beginn der Verfolgung seinen Wohnsitz im Ausland hatte, in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom H° Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr, v„ Werner, Wüstenberg und Dr, Loewenheim für Recht erkannt; Auf Grund des § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14» Juli 1933 (RGBl I S. Am 2o„ Juli 1957 hat er erneut auf Grund der Vorschriften des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29» Juni 1956 (BEG) einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Portkommen erhoben. August 1957 (E 56) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm aus Schaden im beruflichen Portkommen Wiedergutmachung nach Maßgabe der Bestimmungen des BEG, und zwar in Form einer Rente und unter Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, zu gewähren sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. daß das land Berlin verpflichtet sei, ihm aus Schaden im bei'uflichen Fortkommen V/iedergutmachung nach Maßgabe der Bestimmungen des BEG, und zwar in Form der Höchstrente und unter Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, zu gewähren» Der Kläger beansprucht unter Ausübung des Rentenwahlrechts wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen die Höchstrente von monatlich 600 DH seit dem 1. November 1953 die Rentenbezüge eines Jahres» Es kann unter den gegebenen Umständen unbedenklich angenommen werden, daß das beklagte Land, falls seine Zahlungspflicht in diesem genau umgrenzten Umfang festgestellt wird, die vom Kläger beanspruchten Zahlungen leisten wird, ohne daß es noch einer Leistungsklage bedarf.Ein rechtliches Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung ist deshalb mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers für unbegründet erachtet, weil dieser aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Schriftsteller weder verdrängt noch in ihrer Ausübung beschränkt worden sei, wie es gemäß den §§ 66. Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Auffassung, daß die Einkommensminderung, die der Kläger dadurch erlitten hat, daß seine Bücher infolge der Verfolgungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Machthaber in deren Machtbereich nicht vertrieben werden konnten, ein Vermögensschaden sei, für den der Kläger bereits entschädigt ist. Das trifft jedoch nur zu für die Werke, deren Verlegung und Vertrieb der Kläger zu der Zeit, als die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet und durchgeführt wurden, bereits durch den Abschluß entsprechender Verträge mit seinen Verlegern aus der Hand gegeben hatte, so daß die wirtschaftliche Auswertung dieser Arbeiten nicht mehr einen Teil seiner Berufstätigkeit bildete. daß die wirtschaftliche Auswertung seiner bei einer '’Verfemung" im Jahre 1933 noch nicht erschienenen Schriften durch die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen beeinträchtigt wurde« entschädigungsrechtlich eine andere Beurteilung- Diese Beeinträchtigung hat den Kläger nicht in der Weise getroffen, daß ihm bereits begründete vermögensrechtliche Ansprüche entzogen oder entwertet wurden. Soweit letzteres bereits geschehen war, ist er durch die Verfolgung in seinem Vermögen und nicht in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt« Eine durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen bedingte Schädigung des Klägers in seiner Berufstätigkeit kann nach seinem Vorbringen insbesondere auch dadurch bewirkt worden sein, daß die nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft neu erschienenen oder neu aufgelegten Werke des Klägers nunmehr deshalb einen erheblich kleineren Interessentenkreis vorfanden, weil 409 mit Anm, von Zimmermann, dargolegt, daß der Schaden, den ein freiberuflicher Schriftsteller dadurch erlitten hat, daß infolge des ihm auferlegten Schreibverbots sein Karne und sein Ruf in Vergessenheit geraten sind, kein Veriaögensschaden, sondern ein Schaden in der Ausnutzung seiner persönlichen Fähigkeiten sei. Daß auch dem Kläger ein Schaden dieser Arb entstanden ist, wenn seine Bucher in einem Zeitraum von fast 20 Jahren in Deutschland weder gekauft noch besprochen noch bei der Unterrichtung und Erziehung der Jugend benutzt werden konnten und aus allen öffentlichen Bibliotheken entfernt werden mußten, kann nach der Lebenserfahrung nicht zweifelhaft sein. Fach der Meinung des Berufungsgerichts scheitert der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auch daran, daß die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen - seine Ausbur-gering durch den Erlaß des Reichsministers des Innern vom 23 = August 'i933j das Verbot des Verbreitens der von ihm verfaßten Bucher sowie deren Verbrennung - den Klager nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz getroffen hatten, wo er seit dem Jahre 1922 seinen Wohnsitz gehabt habe (tatsächlich befand der Kläger sich zur Zeit des Verfolgungsbeginns m Frankreich,, wo er von 1926 bis 1937 gelebt hat» vgl, Friedrich-Wilhelm Foerster, Erlebte Weltgeschichte, Clock und I»utz, Nürnberg 1953 S, 425 ff). Nach § 64 Abs. 1 BEG habe der Verfolgte einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nur dann, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet bzw. Die Ai nähme des Berufungsgerichts,daß der Klager zu der Zeit, als ihn die Verfolgung traf, den Mittelund Schwerpunkt seiner lebensbeZiehungen, insbesondere auch seiner beruflichen Betätigung- im Ausland gehabt habe und infolgedessen dort Nur mit Rücksicht auf diese Eigenart der schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers läßt sich Sagen, daß er in seiner Tätigkeit im Gebiete des Deutschen Reichs innerhalb der Grenzen von 1937 von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen erfaßt worden ist, wie es § 64 BEG verlangt«. B* ihre Werke dem Gebiet der schönen Literatur» insbesondere der Romanliteratur, angehörten» waren sie ihrem Inhalt nach nicht notwendig in derselben Weise an den deutschen -keser gerichtet wie die Werke des Klägers. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der dargelegten Grundsätze insbesondere noch zu prüfen haben, ob und von wann ab die Beschränkung des Klägers in seiner Erwerbstätigkeit eine wesentliche war (§66 Abs.3 BEG) und bis zu welchem Zeitpunkt er aus seiner Erwerbstätigkeit noch eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat, so daß der Entschädigungszeitraum noch nicht beginnen konnte (Entscheidung des Senats vom 29. Das Berufungsgericht wird darüber, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, dazu noch nähere tatsächliche Angaben zu machen und Beweismittel beizubringen, gemäß § 287 ZPO in Verbindung mit § 2o9 BEG nach freier Überzeugung zu entscheiden haben (vgl.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein S3 BEG § 64 Ein Verfolgter, dessen einzige Erwerbsmöglichkeit in der Ausübung seiner schriftstellerischen Tätigkeit bestand und dessen Werke sowohl im Hinblick auf die Sprache? in der sie verfaßt sind., als auch im Hinblick auf ihren Inhalt nur für eine Verbreitung innerhalb des deutschen Volkes geeignet waren, ist von einer Verfolgungsmaßnahme,, durch die der Absatz seiner Schriften im Machtbereich der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verhindert wurde, auch dann -im Gebiet des Deutschen Reichs erfaßt worden, wenn er bei Beginn der Verfolgung seinen Wohnsitz im Ausland hatte, BGH,, Urt, v, 21- Oktober 1959 - IV ZR io8/59 - Kammergerich t LG Berlin JI. ZR_ JO8/59 Verkündet am 21, Oktober 1959 chorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Professors Dr, Friedrich Wilhelm P MUnflHHP Drive, ABI? ÜSA, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, in egen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz I, / Beklagten und Revisionsbeklagxen, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr- in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom H° Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr, v„ Werner, Wüstenberg und Dr, Loewenheim für Recht erkannt; Das urteil des 13° Zivilsenats des Kammergerich fcs in Berlin vom 26, Januar 1959 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Rosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Kläger siedelte im Jahre 1922 in die Schweiz Liber., Seit dieser Zeit lebt er im Ausland, jetzt in den USA., Der Kläger ist ehemaliger Universitätslehrer., Schriftsteller und Pädagoge. Von dem Jahre 1922 ab verlegte er seine Bücher nicht mehr in Deutschland, sondern in der Schweiz. Durch Erlaß des Reichsministers des Innern vom 23o August 1933 wurde dem Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt. Die hierüber im Reichsanzeiger ITr» 198 bekanntgegebene Ausbürgerung hatte folgenden Wortlaut; Auf Grund des § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14» Juli 1933 (RGBl I S. 480) erkläre ich im Einverständnis mit dem Minister des Auswärtigen folgende Reichsangehörige der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig., weil sie durch ein Verhalten, das gegen die Pflichb zur Treue gegen Reich und Volk verstößt, die deutschen Belange geschädigt haben; PP Dr» F geb 1869? PP Das Vermögen dieser Personen wird hiermit beschlagnahmt. Die Entscheidung darüber, inwieweit der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf Familienangehörige ausgedehnt wird, bleibt Vorbehalten» den 23» August 19-3 Der Reichsminister des Innern I. V» gez» Das weitere Erscheinen seiner Bücher in Deutschland wurde verboten und unmöglich gemacht* von ihm verfaßte Bücher wurden öffentlich verbrannt«, Auf Grund dieses Sachverhalts hatte der Kläger zunächst Ansprüche wegen Schadens an Vermögen erhoben«. Diese wurden durch unanfechtbaren Bescheid des Entschädigungs-amtes vom 22«. April 1955 in Höhe von 5«,000 DM anerkannt. Diese Summe ist auch an den Kläger gezahlt worden«. Der Kläger hatte weiterhin Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Portkommen angemeldet. Diese wurden durch Bescheid vom *jöc /August* 1955 abgolehnt. Dieser Bescheid ist vom Kläger nicht angefochien worden. Am 2o„ Juli 1957 hat er erneut auf Grund der Vorschriften des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29» Juni 1956 (BEG) einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Portkommen erhoben. Diese wurden durch Bescheid des Entwchädigungsamts Berlin vom 1.5. August 1957 abgelehnt. In der Begründung hat die Ent-scliädigungsbehörde ausgeführt, daß der Kläger in seinem . beruflichen Portkommen im Sinne des BEG nicht geschädigt worden sei. Der Kläger hat dagegen Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheides des Entschädigungsamtes vom 13. August 1957 (E 56) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm aus Schaden im beruflichen Portkommen Wiedergutmachung nach Maßgabe der Bestimmungen des BEG, und zwar in Form einer Rente und unter Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, zu gewähren sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. 4 o Das Landgei’icht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrecht szuge hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen,. daß das land Berlin verpflichtet sei, ihm aus Schaden im bei'uflichen Fortkommen V/iedergutmachung nach Maßgabe der Bestimmungen des BEG, und zwar in Form der Höchstrente und unter Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, zu gewähren» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen» Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Er verfolgt damit seinen Im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheid ungsgrunde: Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken. Der Kläger beansprucht unter Ausübung des Rentenwahlrechts wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen die Höchstrente von monatlich 600 DH seit dem 1. November 1953 und für die Zeit vor dem 1. November 1953 die Rentenbezüge eines Jahres» Es kann unter den gegebenen Umständen unbedenklich angenommen werden, daß das beklagte Land, falls seine Zahlungspflicht in diesem genau umgrenzten Umfang festgestellt wird, die vom Kläger beanspruchten Zahlungen leisten wird, ohne daß es noch einer Leistungsklage bedarf. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung ist deshalb mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers für unbegründet erachtet, weil dieser aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Schriftsteller weder verdrängt noch in ihrer Ausübung beschränkt worden sei, wie es gemäß den §§ 66. 74 BEG Voraussetzung für die von ihm begehrte Gewährung einer Rente sei» Der Kläger, so führt das Berufungsgericht dazu aus. sei in der Betätigung seiner Arbeitskraft nicht gehindert oder geschädigt worden. Er habe lediglich mit seiner Arbeitskraft, soweit sie auf die Befriedigung seiner materiellen Lebensbedürfnisse, d. h» auf die Erzielung von Einkommen durch den Vertrieb seiner Bücher in Deutschland, gerichtet gewesen sei, nicht nutzen können. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt und das tatsächliche Vorbringen des Klägers nicht erschöpfend und teilweise rechtlich unzutreffend gewürdigt. Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Auffassung, daß die Einkommensminderung, die der Kläger dadurch erlitten hat, daß seine Bücher infolge der Verfolgungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Machthaber in deren Machtbereich nicht vertrieben werden konnten, ein Vermögensschaden sei, für den der Kläger bereits entschädigt ist. Das trifft jedoch nur zu für die Werke, deren Verlegung und Vertrieb der Kläger zu der Zeit, als die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet und durchgeführt wurden, bereits durch den Abschluß entsprechender Verträge mit seinen Verlegern aus der Hand gegeben hatte, so daß die wirtschaftliche Auswertung dieser Arbeiten nicht mehr einen Teil seiner Berufstätigkeit bildete. Seine Schriften waren insoweit bereits Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs geworden, bei dessen ungestörtem Ablauf dem Kläger die Einnahmen zuflossen, die er auf Grund der Verlagsverträge zu beanspruchen hatte. Soweit diese Ansprüche davon abhingen oder sich danach bemaßen, daß bzw. in welchem Umfang seine Bücher ß tatsächlich auf dem Büchermarkt abgesetzt wurden., bedeutete der Eingriff der nationalsozialistischen Machthaber, der diesen Absatz verhinderte, eine Entwertung seiner Vertragsansprüche bzw. eine Beseitigung der bereits bestehenden tatsächlichen Grundlage für ihre Entstehung- zu der es sonst ohne eine weitere Tätigkeit von seiner Seite gekommen wäre. Insoweit ist der Schaden, der dem Kläger entstanden ist, in der Tat ein reiner Vermögensschaden und kein Schaden, der durch Beeinträchtigung seiner - hinsichtlich dieser Werke bereits abgeschlossenen - Berufstätigkeit entstanden ist. Dagegen erfordert der Schaden, den der Kläger dadurch erlitten hat. daß die wirtschaftliche Auswertung seiner bei einer '’Verfemung" im Jahre 1933 noch nicht erschienenen Schriften durch die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen beeinträchtigt wurde« entschädigungsrechtlich eine andere Beurteilung- Diese Beeinträchtigung hat den Kläger nicht in der Weise getroffen, daß ihm bereits begründete vermögensrechtliche Ansprüche entzogen oder entwertet wurden. sondern in der Weise, daß er in der von ihm selbst noch vorzunehmenden bzw. zu veranlassenden Nutzbarmachung seiner Arbeitsleistung geschädigt wurde. Das gilt unzweifelhaft hinsichtlich äLler von ihm damals noch nicht begonnenen oder noch nicht abgeschlossenen schriftstellerischen Arbeiten. Es gilt aber auch von etwaigen damals bereits in druckfertigen Manuskripten vorliegenden Schriften» Diese waren als solche noch nicht Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs. Vielmehr sollten Güter dieser Art aus ihnen durch Abschluß und Durchführung von Verlagsverträgen erst geschaffen werden. In der Schaffung solcher Vermögenswerte und der erst damit sich vollziehenden Umwandlung seines Arbeitsproduktes in einen Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs aber war der Kläger durch - 7 ~ die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen erheblich gehinderte Zwar konnte er seine Werke durch ausländische Verlagsanstalten herausbringen,, Der wirtschaftliche Wert, den er sich damit verschaffen konnte, war jedoch im Hinblick auf die durch die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen bedingte Beschränkung der Absatzmöglichkeit für seine Bücher von vornherein erheblich geringer als er es ohne die Verfolgung gewesen wäre. Insoweit wurden dem Kläger durch die nationalsozialistische Verfolgung keine bereits bestehenden vermögensrechtlichen Ansprüche entzogen oder entwertet, vielmehr wurde ihm die Möglichkeit, sich durch seine Arbeitsleistung Vermögenswerte zu verschaffen, insofern beschnitten, als die Vermögenswerte, die in Gestalt der unmittelbar zu dem Verkauf bestimmten gedruckten Exemplare seiner Werke aus seiner Tätigkeit gewonnen werden konnten, einen wesentlich geringeren Wert darsteilten, als es ohne die Verfolgung der Pall gewesen wäre* t Pür Neuauflagen, insbesondere für Neubearbeitungen bereits erschienener Werke, gilt das Gesagte nur, sofern der Kläger die Rechte daran nicht bereits vor der Verfolgung unwiderruflich einem Verleger übertragen hatte. Soweit letzteres bereits geschehen war, ist er durch die Verfolgung in seinem Vermögen und nicht in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt« Eine durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen bedingte Schädigung des Klägers in seiner Berufstätigkeit kann nach seinem Vorbringen insbesondere auch dadurch bewirkt worden sein, daß die nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft neu erschienenen oder neu aufgelegten Werke des Klägers nunmehr deshalb einen erheblich kleineren Interessentenkreis vorfanden, weil 57 sein Name und sein schriftstellerisches Werk im Machtbereich des Fabionalsozialismus bei vielen in Vergessenheit geraten oder vielen, namentlich aus der jüngeren Generation, nicht mehr bekannt geworden waren,' Ser Kläger hatte dazu vorgetragen, daß einzelne seiner Werke vor der nationalsozialistischen Verfolgung hohe AuflageZiffern erreicht, also einen großen Leserkreis gehabt hätten und Zo Be m vielen Familien als Weihnachts- und Konfirmations-geschenke beliebt gewesen seien, das Verbot seiner Bücher sich aber noch jahrelang nach dem 2, Weltkrieg in dem verminderten Absatz seiner neu erschienenen Werke ausgewirkt habe (vgl, insbesondere EA M 3 E 48), Der erkennende Senat hat bereits m seinem Urteil vom 1. Oktober 1958 - Iv ZR 59/58 -, RzW 1959, 32 Kr, 35 = JZ 't959 S. 409 mit Anm, von Zimmermann, dargolegt, daß der Schaden, den ein freiberuflicher Schriftsteller dadurch erlitten hat, daß infolge des ihm auferlegten Schreibverbots sein Karne und sein Ruf in Vergessenheit geraten sind, kein Veriaögensschaden, sondern ein Schaden in der Ausnutzung seiner persönlichen Fähigkeiten sei. Daß auch dem Kläger ein Schaden dieser Arb entstanden ist, wenn seine Bucher in einem Zeitraum von fast 20 Jahren in Deutschland weder gekauft noch besprochen noch bei der Unterrichtung und Erziehung der Jugend benutzt werden konnten und aus allen öffentlichen Bibliotheken entfernt werden mußten, kann nach der Lebenserfahrung nicht zweifelhaft sein. Fach der Meinung des Berufungsgerichts scheitert der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auch daran, daß die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen - seine Ausbur-gering durch den Erlaß des Reichsministers des Innern vom - 9 ~ 23 = August 'i933j das Verbot des Verbreitens der von ihm verfaßten Bucher sowie deren Verbrennung - den Klager nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz getroffen hatten, wo er seit dem Jahre 1922 seinen Wohnsitz gehabt habe (tatsächlich befand der Kläger sich zur Zeit des Verfolgungsbeginns m Frankreich,, wo er von 1926 bis 1937 gelebt hat» vgl, Friedrich-Wilhelm Foerster, Erlebte Weltgeschichte, Clock und I»utz, Nürnberg 1953 S, 425 ff). Nach § 64 Abs. 1 BEG habe der Verfolgte einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nur dann, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet bzw. im Vertreibungsgebiet begonnenen Verfolgung m seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen benachteiligt worden sei. Durch diese Voraussetzung habe der Gesetzgeber die Entschädigungspflicht der Bundesrepublik für Schaden der genannten Art dahin einschränken wollen, daß der Verfolgte einen derartigen Entschädigungsanspruch nur habe, wenn er von der Verfolgungsmaßnahme erstmalig im Reichsgebiet bzw. im VertreibungS" gebiet betroffen wordjen sei. Mit dieser Auffassung hat sich das Berufungsgericht der Auslegung angeschlossen, die der erkennende Senat m seinem Urteil vom 29. Juni 1957 - IV ZR 94/57 - (IM Nr. 3 zu § 64 BEG) dem Begriff: "Beginn der Verfolgung im Reichsgebiet" gegeben hat. Danach kommt es nicht darauf an, wo die Verfolgungshandlung begonnen hat, sondern darauf, wo der Verfolgte erstmalig von der Verfolgungsmaßnahme erfaßt worden ist. An dieser Auslegung ist festzuhalten. Die Ai nähme des Berufungsgerichts,daß der Klager zu der Zeit, als ihn die Verfolgung traf, den Mittelund Schwerpunkt seiner lebensbeZiehungen, insbesondere auch seiner beruflichen Betätigung- im Ausland gehabt habe und infolgedessen dort 10 erstmalig von den Verfolgungsmaßnahmen erfaßt worden sei, isl jedoch mit Rücksicht auf die besondere Lage« in der sich der Kläger damals befand, nicht gerechtfertigt,» lie einzige Erwerbstätigkeit, der er damals oblag, war seine Tätigkeit als Schriftsteller« Der Leserkreis, für den seine Schriften bestimmt waren und von dem sie bis zu der Verfolgung gekauft worden waren, befand sich ganz überwiegend innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs« Hier zu wirken, waren seine Schriften in erster Linie bestimmt« Denn sowohl im Hinblick auf die Sprache, in der sie verfaßt waren, als auch im Hinblick auf ihren Inhalt, insbesondere auf die in ihnen behandelten national- und kulturpolitischen prägen, konnten sie nur im geistigen Raum des deutschen Volkes ihre Wirksamkeit entfalten« Daß das deutsche Volk von seinen politischen und militärischen Führern auf einen Weg geführt würde, auf dem seine besten geistigen Traditionen preisgegeben und dem Ungeist eines engen, überheblichen und amoralischen Nationalismus geopfert werden würden, das- war die große Sorge des Klägers, Diesen Ungeist im Lichte umfassender geschichtlicher, ethischer, pädagogischer, philosophischer und theologischer Betrachtungen als solchen zu kennzeichnen und vor seinen, nach Ansicht des Klägers, unausweichlichen katastrophalen Auswirkungen zu warnen, war das Ziel seines schriftstellerischen Lebenswerks» Unter diesen Umständen wäre es eine am Äußeren und Vordergründigen haftenbleibende Betrachtungsweise, wenn man annehmen würde, daß die Verfolgung der nationalsozialistischen Machthaber den Kläger in seiner Berufstätigkeit außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs erfaßt hatte» Nur mit Rücksicht auf diese Eigenart der schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers läßt sich Sagen, daß er in seiner Tätigkeit im Gebiete des Deutschen Reichs innerhalb der Grenzen von 1937 von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen erfaßt worden ist, wie es § 64 BEG verlangt«. Dies gilt keineswegs für alle Schriftsteller, die sich während der Herrschaft des Nationalsozialismus aus Verfolgungsgründen im Ausland aufhielten und dort ihre schriftstellerische Tätigkeit ausübten und deren Werke in Deutschland nicht erscheinen durften» Soweit z. B* ihre Werke dem Gebiet der schönen Literatur» insbesondere der Romanliteratur, angehörten» waren sie ihrem Inhalt nach nicht notwendig in derselben Weise an den deutschen -keser gerichtet wie die Werke des Klägers. Sie konnten in geeigneten Übersetzungen auch bei nichtdeutschen Lesern Interesse finden. Dasselbe gilt von öchriftstelle m«, deren Werke ein Gebiet der Wissenschaft behandelten, für das in allen zivilisierten Ländern, insbesondere bei den Vertretern dieser Wissenschaft, ein gleiches Interesse bestand. Der Sachverhalt und das Vorbringen des Klägers recht-fertigen hiernach die Ablehnung seines Anspruchs nicht. Ob und in welchem Umfang er begründet ist, kann freilich auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht entschieden werden. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der dargelegten Grundsätze insbesondere noch zu prüfen haben, ob und von wann ab die Beschränkung des Klägers in seiner Erwerbstätigkeit eine wesentliche war (§66 Abs. 3 BEG) und bis zu welchem Zeitpunkt er aus seiner Erwerbstätigkeit noch eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat, so daß der Entschädigungszeitraum noch nicht beginnen konnte (Entscheidung des Senats vom 29. April 1959 - IV Zr 313/58 Rzw 1959, 4o1 ff). Wie der erkennende Senat nicht verkennt, wird es 12 - £> möglicherweise erheblichen Schwierigkeiten begegnen, den Umfang des Schadens im beruflichen Fortkommen, den der Kläger erlitten hat, nach Maßgabe der erörterten Gesichtspunkte annähernd genau zu ermitteln. Das Berufungsgericht wird darüber, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, dazu noch nähere tatsächliche Angaben zu machen und Beweismittel beizubringen, gemäß § 287 ZPO in Verbindung mit § 2o9 BEG nach freier Überzeugung zu entscheiden haben (vgl. auch § '.9i Abs. 2 BEG). Dasselbe gilt für die Entscheidung der Frage, ob und wann der Kläger etwa nach der Verfolgung wieder eine ausreichende Lebensgrundläge erlangt hat (vgl. dazu die Entscheidungen des Senats vom 8. Juli 1959 - IV ZR 4l/59 - und T?om 1. Juli 1959 - IV ZR 14/59 -. beide zur Veröffentlichung bestimmt). Hach allem war der Rechtsstreit, wie geschehen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ascher Raske v„ Werner Wüstenberg Dr„ loewenheim