Führt eine Ehefrau während der kriegsbedingten Abwesenheit ihres Ehemannes ein diesem allein gehöriges Geschäft und wird dieses aus Gründen geschlossen, die lediglich in der Person der Ehefrau liegen, so kann diese einen Anspruch auf Entschädigung nur nach Maßgabe der 87 ff BEG haben, jedoch auch nur dann, wenn die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschriften.vorliegen» Dezember 1956 wird insoweit aufgehoben, als es die Ansprüche der Klägerin wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auch in diesem Umfange wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Ent-schädigungskammer des Landgerichts in Braunschweig vom 9- März 1956 zurückgewiesen. Die Klägerin behauptet, das Geschäft ihres Ehemannes sei in Wirklichkeit nicht aus kriegswirtschaftlichen Gründen geschlossen worden, sondern lediglich auf Veranlassung des Kreisleiters, der sie damit als politische Gegnerin des Nationalsozialismus habe treffen wollen. Während die Entschädigungsbehörde und das Landgericht der Klägerin eine Entschädigung versagt haben, hat das Berufungsgericht unter Abweisung der Klage wegen des Plün- Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht eine Verfolgung der Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus bejaht. 1) Die Schließung des Geschäfts sei auf Veranlassung des Kreisleiters erfolgt, der die Klägerin persönlich Überhaupt nicht gekannt habe. 2) Zwar habe der Kreisleiter die Klägerin als eine nicht sozialistisch eingestellte Person treffen wollen, die nach den ihm zugegangenen Berichten sich nicht kriegsgemäß einschränkte und deshalb in der Bevölkerung Anstoß erregt habe, so daß es ihm angebracht erschienen wäre, an ihr f,ein Krempel zu statuieren*1. In dem Schließen des Ladens hat das Berufungsgericht eine Gewaltmaßnahme erblickt, weil nicht die gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Form dieser Anordnung, sondern ihr Anlaß und ihre innere, sachliche Berechtigung entschei dend sei. daß er sie nicht erfüllen könnte, habe seine Ursache wiederum in dem Schließen des Geschäfts,durch das ihia für lange Zeit laufend Geschäftseimiahmen entzogen worden und wahrscheinlich bis heute erhebliche Nachteile erwachsen seien. 1) Zunächst ist es verfehlt, die Tatsache der Zugehörigkeit zu dem sogenannten Bürgertum als eine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus anzusehen. Bürgerliche Lebensart allein, wie sie nach den vom Kreisleiter erhobenen Vorwürfen Vorgelegen haben soll, hat nichts mit einer politischen Gegnerschaft zu tun. 3) Weiter ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts sa beanstanden: aus der Tatsache, daß der Kreisleiter die Klägerin in einer öffentlichen Versammlung angeprangert habe, ohne sie persönlich überhaupt zu kennen, ergebe sich, daß politische Gründe die entscheidende Rolle für die Schließung des Geschäfts gespielt hätten. Es mag sein; daß der Kreisleiter den Fall der Klägerin bei einer politischen Versammlung für eine politische Beeinflussung der Versammlungsteilnehmer benutzt hat. Daraus folgt aber noch nicht, daß hierdurch die Klägerin als politische Gegnerin des Nationalsozialismus verfolgt v/orden ist. Vor allem fehlt auch die Feststellung von Tatsachen, die den Schluß zulassen, daß das für die Anordnung der Schließung zuständige landeswirt schaftarnt sich einem unsachlichen Einfluß des Kreisleiters oder der NSDAP oder deren Bestreben gebeugt habe, die Klägerin als politische Gegnerin des Nationalsozialismus zu treffen. Es führt lediglich die Grundsatzbestimmungen der §§25 HErgG und 64 BEG an, bezeichnet die Klägerin einerseits als Angestellte in dem Geschäft ihres Hannes, wofür die Behauptung der Klägerin auch sprechen würde, daß sie ein Gehalt von monatlich 300,— RH dem Geschäft habe entnehmen dürfen, deren Nichtzahlung vom Zeitpunkt der Schließung des Geschäfts an die Klägerin als ihr zu ersetzenden Schaden geltend macht. Die für eine Entschädigung nach diesen Bestimmungen erforderlichen Voraussetzungen li gen aber nicht vor- Von ihrem Arbeitgeber, ihrem Ehemann, ist die Klägerin nicht entlassen worden und die Schließung de8 Geschäfts ihres Ehemannes, der der NSDAP angehörte, ist auch nach ausdrücklicher Feststellung des Berufungsgerichts nicht gegen ihn gerichtet gewesen, Vie der Senat aber wiederholt schon ausgesprochen hat, gewährt das Bundesentschädigungsgesetz eine Entschädigung nicht für jeden Schaden, der durch Unrechtsmaßnahmen des Nationalsozialismus angerichtet wird, es beschränkt diesen vielmehr nur auf eng begrenzte Fälle. Da somit der Klägerin eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht zusteht, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange zurückgewiesen werden.
Für das Nachschlagewerk 2 Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetz» Rechtssatz: resetzs techtssatz: BEG § 1 In der Verfolgung wegen bürgerlicher Lebensart liegt in der Regel noch nicht eine Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder wegen einer Weltanschauung . BEG §§ 66, 87 Führt eine Ehefrau während der kriegsbedingten Abwesenheit ihres Ehemannes ein diesem allein gehöriges Geschäft und wird dieses aus Gründen geschlossen, die lediglich in der Person der Ehefrau liegen, so kann diese einen Anspruch auf Entschädigung nur nach Maßgabe der 87 ff BEG haben, jedoch auch nur dann, wenn die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschriften.vorliegen» ktenzeichen» IV ZR 108/57 rt. des BGH vom 5- Juli 1957 / IV ZR 108/57 U (Entsch) 15/56 Verkündet am 5. Juli 1957 Schorm,Just»Angest- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreib des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Nieder-sächsischen Minister des Innern in Hannover, Laves-ailee 6, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Herta N VMHHHfestraBe geb.Si Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr» in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juli 1957 unter Mitwirkung des Semitspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. v. Werner und Kilden für Recht erkannt: Bas Urteil des Entschädigungssenate des Oberlandesgerichts in Braunschweig —2— / 1 V vom 22. Dezember 1956 wird insoweit aufgehoben, als es die Ansprüche der Klägerin wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auch in diesem Umfange wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Ent-schädigungskammer des Landgerichts in Braunschweig vom 9- März 1956 zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslagenfrei . Von Hechts wegen -2- /*' Tatbestands Der Ehemann der im Jahre 1905 geborenen Klägerin, der seit dem Jahre 1933 Mitglied der SA und seit dem Jahre 1937 Mitglied der NSBÜP war, ist Inhaber eines Ladengeschäfts für Eisen- und Haushaltswaren in Salzgitter» Die Klägerin hat dieses Geschäft während der Zeit, in der ihr Mann im Kriege als Soldat eingezogen war, geführt. Am 15* März 1943; also zu einer Zeit, in der auch sonst in Deutschland viele Geschäfte infolge des Krieges geschlossen werden mußten, wurde das Geschäft auf Grund einer Verfügung des Landeswirtschaftsamts in Hannover unter Berufung auf kriegswirtschaftliche Gründe geschlossen« Die Klägerin behauptet, das Geschäft ihres Ehemannes sei in Wirklichkeit nicht aus kriegswirtschaftlichen Gründen geschlossen worden, sondern lediglich auf Veranlassung des Kreisleiters, der sie damit als politische Gegnerin des Nationalsozialismus habe treffen wollen. Infolge der Schliessung des Geschäfts seien ihr in der Zeit vom 15» März 1943 bis 15» September 1945 monatlich 400,— HM entgangen, die sie nach einer Vereinbarung mit ihrem Ehemann aus den Einnahmen des Geschäft hätte entnehmen dürfen sowie 1/3 der ihr zustehenden Heineinnahmen des Geschäfts in Höhe von monatlich 324,— HM. Perner sei ihr ein Schaden durch Plünderung der Geschäftsräume nach dem Zusammenbruch entstanden. Wegen dieser Schäden hat die Klägerin vor dem BerufungB gericht die Zahlung eines Betrages von 4-545,— DM sowie die Gewährung von zwei Darlehen in Höhe von je 10. 000.-r- DM verlangt. Hilfsweise hat sie beantragt, festzustellen, daß sie Anspruch auf Entschädigung nach dem BEG als Verfolgte habe. Während die Entschädigungsbehörde und das Landgericht der Klägerin eine Entschädigung versagt haben, hat das Berufungsgericht unter Abweisung der Klage wegen des Plün- -3- derungsSchadens die Ansprüche wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt das beklagte Land die vollständige Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts« Die Klägerin bittet, die Revision zurUckzuweisen. Entscheidungsgründe s Der Revision ist begründet. I Schon der Urteilsausspruch, mit dem der Anspruch auf Ersatz eines BerufsSchadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, ist rechtlich nicht bedenkenfrei, da er der erforderlichen Bestimmtheit insofern entbehrt, als der Umfang eines solchen Anspruchs verschieden ist, je nach dem, ob der Verfolgte einen selbständigen oder unselbständigen Beruf ausgeübt hat, und aus dem Urteilsausspruch nicht einwandfrei erkennbar ist, welche Berufstätigkeit für die dem Landgericht übertragene Feststellung der Art und der Höhe des BerufeSchadens zugrundezulegen ist, II. Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht eine Verfolgung der Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus bejaht. Hierfür hat es folgende Gründe für entscheidend gehalten: 1 1) Die Schließung des Geschäfts sei auf Veranlassung des Kreisleiters erfolgt, der die Klägerin persönlich Überhaupt nicht gekannt habe. Dieser habe sie zuvor in einer öffentlichen Versammlung, also bei einer politischen Betätigung, angegriffen. -4- 2) Zwar habe der Kreisleiter die Klägerin als eine nicht sozialistisch eingestellte Person treffen wollen, die nach den ihm zugegangenen Berichten sich nicht kriegsgemäß einschränkte und deshalb in der Bevölkerung Anstoß erregt habe, so daß es ihm angebracht erschienen wäre, an ihr f,ein Krempel zu statuieren*1. Jedoch habe er, wenn auch in unbestimmter und nicht zu einer Strafanzeige ausreichenden Weise gehört, daß die Klägerin ihre damalige ukrainische Hausangestellte gelegentlich beauftragt hätte, russische Bundfunksendungen abzuhören und ihr zu übersetzen. Dies habe mit zur Böige gehabt, daß er die Klägerin in der öffentlichen Versammlung in einer ungewöhnlich heftigen Art und Weise angeprangert habe und gegen sie vorgegangen sei. 3) Der Kreisleiter habe die Klägerin auch als Gegnerin im soziologischen Sinne angesehen. Vor allem habe er Anstoß an der "bürgerlichen Lebensart" der Klägerin genommen. Sie habe noch 1942 eine dreiwöchige Heise an den Bodensee gemacht und zur Betreuung ihres Kindes ein junges Mädchen mitgenommen. Sie lasse sich ihren Koffer an die Bahn tragen, wenn sie verreise, in Gesellschaft lasse sie sich mit "gnädige Brau" anreden, sie exerziere ihren Jungen darauf, zu beten und Damen mit einem Handkuß zu begrüßen. Bei der Beier ihres Geburtstages im Jahre 1942 - an der nach der eigenen-Angabe der Klägerin ein Polizeioberleutnant und ein Beamter der Geheimen Staatspolizei teilgenommen haben - habe sie allein für Blumenschmuck 200,— HM ausgegeben, sie habe 14 Paar Schuhe und 60 Kleider und habe bei jener Geburtstagsfeier mit ihren Kleidern eine Modenschau veranstaltet. Seine Vorwürfe hätten in dem Satz gegipfelt: "Dieses ganze bürgerliche Geschmeiß muß mit Stumpf und Stiel ausgerottet werden." Der Kreisleiter habe somit die Klägerin nicht als eine einzelne Privatperson, sondern als einen hervor- stechenden; propagandistisch leicht zu bekämpfenden und moralisch zu vernichtenden Vertreter des zu überwindenden Bürgertums treffen wollen. Etwas Derartiges sei aber eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft; wie sich aus einem Vergleich mit der Bestimmung des § 1 Abs 2 Nr 2 BEG ergebe. In dem Schließen des Ladens hat das Berufungsgericht eine Gewaltmaßnahme erblickt, weil nicht die gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Form dieser Anordnung, sondern ihr Anlaß und ihre innere, sachliche Berechtigung entschei dend sei. Sachlich sei aber die Schließung nicht gerechtfertigt gewesen. Das Landeswirtschaftsamt habe sich vielmehr nur dem Einfluß des Kreisleiters gebeugt, der auch dem Vertrauensmann der Industrie- und Handelskammer gegenüber sein Verhalten sachlich nicht gerechtfertigt, sondern diesem lediglich erklärt habe: *Ich habe den Sauladen geschlossen, es bleibt dabei1!. Die Klägerin habe schließlich auch Schaden in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten. Zwar sei ihr Ehemann Inhaber des Geschäfts. Diesen habe aber der Kreisleiter nicb treffen wollen, sondern allein die Klägerin. Als Geschäft führerin des Unternehmens während der langen Zeit der Abwesenheit ihres Ehemannes habe sie auch eigene Interessen, nämlich eine Stellung ähnlich der eines Gesellschafters gehabt, selbst wenn ihre Behauptung darüber, daß sie an dem Reingewinn des Unternehmens zu 1/3 beteiligt sei. nie# zutreffen solle. Unmittelbar sei sie insofern geschädigt worden, als sie in der Zeit nach der Geschäftsschließuig nicht mehr die ihr vorher zustehende Einnahmequelle gehabt habe, sie sei außerdem mittelbar insofern geschädigt word* -6- als die Ansprüche, die sie gegen ihren Ehemann auf Unterhalt oder auf Zahlung von Gehaltsausfall haben könnte, von ihrem Ehemann bis heute nicht erfüllt worden seien? daß er sie nicht erfüllen könnte, habe seine Ursache wiederum in dem Schließen des Geschäfts,durch das ihia für lange Zeit laufend Geschäftseimiahmen entzogen worden und wahrscheinlich bis heute erhebliche Nachteile erwachsen seien. IIIo Ule von der Revision erhobenen Rügen sind begründet. 1) Zunächst ist es verfehlt, die Tatsache der Zugehörigkeit zu dem sogenannten Bürgertum als eine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus anzusehen. Bürgerliche Lebensart allein, wie sie nach den vom Kreisleiter erhobenen Vorwürfen Vorgelegen haben soll, hat nichts mit einer politischen Gegnerschaft zu tun. Dazu gehört vielmehr, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Oktober 1956 - abgedruckt in RzW 1956, 360^4 - ausgesprochen hat, ein Verhalten, das auf politischem Gebiet als Gegnerschaft des Nationalsoziaih'* mus angesehen worden ist, somit ein Verhalten, das als gegen die j^litischen Bestrebungen des Nationalsozialismus gerichtet beurteilt wurde. Verfehlt ist auch die Bezugnahme auf den § 1 Abs 1 Nr 2 BEG, da einmal diese Bestimmung eine nicht erweiterungsfähige Bondei'bestimmung für Künstler und Wissenschaftler ist (vgl Blessin-Wilden S 167 Anm 4 zu § 1 BEG), andererseits mit ihr auch nicht eine politische Gegnerschaft bejaht werden soll, sondern nur eine Verfolgung aus Gründen der Weltanschauung (vgl die Bundestagsdrucksache 1949/55 S 87 sowie Blessin-Wilden S 187 Anm 38 und S 190 Anm 46 zu $ 1 BEG), außerdem die Führung eines bürgerlichen Lebens” nicht der Ausdruck einer Weltanschauung, sondern nur' die Gestaltung persönlicher Lebensführung ist. 2) Berechtigt ist auch die Rüge der Revision, daß sich au$ dem Abhören ausländischer Sender allein eine politische Geg*. nerschaft noch nicht ergebe (vgl auch die nicht-veröffentlichte Entscheidung des Senats vom 23• März 1955 - IV ZR 267/54s sowie Blessin-Wilden S 175 Anm 19 zu § 1 BEG). 3) Weiter ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts sa beanstanden: aus der Tatsache, daß der Kreisleiter die Klägerin in einer öffentlichen Versammlung angeprangert habe, ohne sie persönlich überhaupt zu kennen, ergebe sich, daß politische Gründe die entscheidende Rolle für die Schließung des Geschäfts gespielt hätten. Es mag sein; daß der Kreisleiter den Fall der Klägerin bei einer politischen Versammlung für eine politische Beeinflussung der Versammlungsteilnehmer benutzt hat. Daraus folgt aber noch nicht, daß hierdurch die Klägerin als politische Gegnerin des Nationalsozialismus verfolgt v/orden ist. Schlüsse aus angeblich abfälligen Äußerungen der Klägerin über die NSDAP und deren Maßnahmen zu ziehen, ist nur möglich, wenn der genaue Inhalt der Äußerungen festgestellt wird, da solche Äußerungen auch ohne politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gemacht werden können*. 4) Sodann rechtfertigen auch die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht den Schluß, daß die Schließung des Geschäfts eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG gewesen ist. Denn nach ihnen war die Schließung formell in Ordnung. Feststellungen darüber, daß sie sachlich nicht gerechtfertigt war, trifft das Berufung» gericht im einzelnen nicht. Die Äußerung des Kreisleiters. ”ich habe den Sauladen geschlossen”, reicht hierfür nicht a -8- / IV Vor allem fehlt auch die Feststellung von Tatsachen, die den Schluß zulassen, daß das für die Anordnung der Schließung zuständige landeswirt schaftarnt sich einem unsachlichen Einfluß des Kreisleiters oder der NSDAP oder deren Bestreben gebeugt habe, die Klägerin als politische Gegnerin des Nationalsozialismus zu treffen. 5) Schließlich ist auch die Zubilligung einer Entschädigung nicht gerechtfertigt. VT eiche gesetzlichen Bestimmungen des Berufungsgerichts in dieser Hinsicht als maßgebend ansieht läßt sein Urteil, wie bereits oben zu I ausgefiihrt, nicht klar erkennen. Es führt lediglich die Grundsatzbestimmungen der §§25 HErgG und 64 BEG an, bezeichnet die Klägerin einerseits als Angestellte in dem Geschäft ihres Hannes, wofür die Behauptung der Klägerin auch sprechen würde, daß sie ein Gehalt von monatlich 300,— RH dem Geschäft habe entnehmen dürfen, deren Nichtzahlung vom Zeitpunkt der Schließung des Geschäfts an die Klägerin als ihr zu ersetzenden Schaden geltend macht. Andererseits will das Berufungsgericht ihr aber eine Stellung, ähnlich der eines Gesellschafters zubilligen, weil sie als Vertreterin ihres Ehemannes Geschäftsführerin des Unternehmens gewesen sei. Unstreitig gehört das Geschäft dem Ehemanne der Klägerin. Wie der erkennende Senat bereits in seiner in RzW 1957» 159^ abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, ist die Frage der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht nach wirtschaftlichen, sondern nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Hiernach kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin trotz ihrer Eigenschaft ais Vertreterin ihres Mannes während dessen Kriegs- abwesenheit nur eine imselbständige Berufstätigkeit im Si der §§ 87 ff BEG ausgeübt hat. Die für eine Entschädigung nach diesen Bestimmungen erforderlichen Voraussetzungen li gen aber nicht vor- Von ihrem Arbeitgeber, ihrem Ehemann, ist die Klägerin nicht entlassen worden und die Schließung de8 Geschäfts ihres Ehemannes, der der NSDAP angehörte, ist auch nach ausdrücklicher Feststellung des Berufungsgerichts nicht gegen ihn gerichtet gewesen, IV* Durch die Schließung des Geschäfts ihres Ehemannes mag auch die Klägerin mittelbar geschädigt worden sein. Vie der Senat aber wiederholt schon ausgesprochen hat, gewährt das Bundesentschädigungsgesetz eine Entschädigung nicht für jeden Schaden, der durch Unrechtsmaßnahmen des Nationalsozialismus angerichtet wird, es beschränkt diesen vielmehr nur auf eng begrenzte Fälle. Ein<sr dieser Fälle liegt aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor. Da somit der Klägerin eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht zusteht, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange zurückgewiesen werden. Die Entscheidung Uber die Kosten beruht auf §§ 91, 97 ZPO. 225 BEO. Schmidt Ascher Johannsen v- Werner Wilden !*•