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BGH · IV-ZR-108/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZR-108/55

Rechtssatz: In einem Rechtsstreit, der das Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft ohne Beschränkung auf dessen vermögensrechtliche Auswirkungen zu dem Gegenstand hat, beginnt der Lauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der von Amts wegen erfolgten Zustellung des Urteils, das angefochten werden soll. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatsjjräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Br. Vo ferner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 16. I>ie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22, lebruar 1954 wird als unzulässig verworfen. nach dem Klagantrag erkannt« Auf die Berufung der Beklagin München ten hat das Oberlandesgericht/durch Urteil vom 16» November 1954 das Urteil des Landgerichts aufgehoben, die Klage als unzulässig abgewiesen und die Revision zugelassen» Her Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Daß das Urteil des Landgerichts nach der von Amts wegen erfolgten Zustellung nochmals von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden ist? Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang huch, ob das Urteil des Landgerichts inhaltlich einem in einem anderen Verfahren ergangenen rechtskräftigen Urteil widerspricht, in dem auf Grund der Säumnis des damaligen Beklagten und jetzigen Klägers über das Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft zwischen den Parteien die entgegengesetzte Feststellung getroffen worden ist. Das Urteil des Berufungsgerichts mußte deshalb aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzu^ lässig verworfen werden. Nach § 97 Abs 1 ZPO muß die Beklagte auch die Kosten der Berufung tragen sowie diejenigen der Revision, mit der der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erreicht hat und die deshalb zu den Kosten der erfolglosen Berufung gehören»

Zitierte Normen: § 516 ZPO
LandgerichtsBerufungAmtMünchenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

2466 085
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• Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz? ZPO §§ 625, 640
Rechtssatz: In einem Rechtsstreit, der das Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft ohne Beschränkung auf dessen vermögensrechtliche Auswirkungen zu dem Gegenstand hat, beginnt der Lauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der von Amts wegen erfolgten Zustellung des Urteils, das angefochten werden soll. Eine im Parteibetrieb erfolgte Urteilszustellung hat auf den Lauf der Frist keinen Einfluß.
Aktenzeichen:	IV	ZR	108/55
Urteil des BGH vom 18. Juni 1955
OLG München
 Verkündet am 18. Juni 1955 Schorm, Justizangest. als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Metallschleifers Josef R	in
Q^HBstr
 Klägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Lr.
gegen
 die am	1949	geborene	Maximiliane	R
gesetzlich vertreten durch das StadtJugendamt in Mi Amtsvofmundschaft,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	-/rozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt fl||
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatsjjräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Br. Vo ferner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 16. November 1954 aufgehoben.
I>ie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22, lebruar 1954 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsund des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestands
 digen Heimarbeiterin Irma
 Hie Beklagte ist am
1949 als Tochter der le-geboren. Durch rechts-
kräftig gewordenes Versäumnisurteil des Amtsgerichts in München vom 26, Januar 1950 ist festgestellt worden, daß der jetzige Kläger der Vater der jetzigen Beklagten sei; gleichzeitig ist er zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden.
Her Kläger hat nunmehr bei dem Landgericht München I Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß er nicht der Vater der Beklagten sei.» Hie -beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Das Landgericht hat durch Urteil vom 22. Februar 1954
nach dem Klagantrag erkannt« Auf die Berufung der Beklagin München
 ten hat das Oberlandesgericht/durch Urteil vom 16» November 1954 das Urteil des Landgerichts aufgehoben, die Klage als unzulässig abgewiesen und die Revision zugelassen»
Her Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Hic Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
• Her Kläger begehrt, daß in dem vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung getroffen wird, er sei nicht der blutmäßige Vater des beklagten Kindes; nicht dagegen will er lediglich festgestellt haben, daß keine vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen ihnen beständen. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist über eine derartige Klage im
iSntschei dungs gründe;
 
Statusprozeß nach § 640 ZPO zu entscheiden und sind die in ihm ergehenden Urteile nach § 640 Abs 1 in Verbindung mit § 625 ZPO von Amts wegen zuzustellen.- Hier ist das Urteil des Landgerichts vom 22« Februar 1954? durch das der Klage stattgegeben worden ist? der Beklagten am 4- üärz 1954 von Amts wegen zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete mithin, da der 4» April 1954 ein Sonntag war, mit dem Ablauf des 5 April 1954 (§§ 516? 222 Abs 2 ZPO). Die Berufung ist jedoch erst am 9. April 1954 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Sie war also verspätet. Daß das Urteil des Landgerichts nach der von Amts wegen erfolgten Zustellung nochmals von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden ist? und daß das Berufungsgericht die Rechtsansicht vertritt? über die uneheliche Vaterschaft sei nicht im Statusprozeß zu entscheiden, vermag daran nichts zu ändern. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang huch, ob das Urteil des Landgerichts inhaltlich einem in einem anderen Verfahren ergangenen rechtskräftigen Urteil widerspricht, in dem auf Grund der Säumnis des damaligen Beklagten und jetzigen Klägers über das Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft zwischen den Parteien die entgegengesetzte Feststellung getroffen worden ist.
Das Urteil des Berufungsgerichts mußte deshalb aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzu^ lässig verworfen werden.
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Nach § 97 Abs 1 ZPO muß die Beklagte auch die Kosten der Berufung tragen sowie diejenigen der Revision, mit der der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erreicht hat und die deshalb zu den Kosten der erfolglosen Berufung gehören»
Schmidt haske v, Werner Scheffler Wüstenberg