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BGH · IV ZH 108/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 108/54

Oos to Gesetz: AnfG § 3 Hechtssatz; Der Anfechtungsgegner kann, üm den Beweis zu führen, daß der Schuldner nicht in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat und ihm daher eine solche Absicht auch nicht bekannt gewesen sein kann, sich auch darauf berufen, daß das, nach Abschluß des anfechtbaren Rechts geschäfts, erwirkte vollstreckbare Erkenntnis, auf das sich die Anfechtungsbefugnis nach § 2 AnfG gründet, der wirklichen Rechtslage nicht entsprochen hatn- . hat der IV c Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Rasker Johannsen Scheffler und Wüstenberg ■ für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23* Februar 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen• Außerdem bestellte sie dem Vater ein ”vollständiges Wohnungsund Leibzuchts-recht", .Für den Pall, daß der Vater auf das Leibzuchtsrecht verzichtete, wurde eine monatliche Rente von 150,— DM vereinbart, Die Beklagte zu 1) wurde am 17« April 1950 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Die Beklagte hat behauptet, das Anerkenntnisurteil sei erschlichen« Die 30«000 RM seien von dem Vater bezahlt worden* Der Vater habe den Anspruch der Klägerin nur anerkannt. Die Klage kann nur dann Erfolg haben, wenn der Klägerin die von ihr behauptete Eorderung gegen ihren Vater Zustand, Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf § 3 AnfG stützt, kann die Klage nipht durchdringen, da nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt der Beklagten, als ihr das Grundstück übereignet wurde, nicht bekannt war, daß ihr Vater seine Gläubiger benachteiligen wollte* Sie hätte aber, da sich keine Anhaltspunkte dafür ergaben, daß sie noch andere Forderungen gegen ihren Vater hatte, nur benachteiligt werden können, wenn ihr tatsächlich die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Forderung von 30.000 DM gegen ihren Vater zustande Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht festgestellt, diese Forderung habe der Klägerin in dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht zugestanden* Daraus folgt, daß der Vater der Parteien das Grundstück der Beklagten weder in der Absicht übertragen haben konnte, dadurch seine Gläubiger zu benachtei-liegen noch daß der Beklagten eine solche Absicht ihres Vaters bekannt gewesen sein konnte. Diese Folgerung ist nicht etwa deswegen rechtlich unzulässig, weil der Vater der Parteien, nachdem er das Grundstück der Beklagten übereignet hatte, durch Anerkenntnisurteil zur Zahlung der in Rede stehenden 30*000 DM an die Klägerin verurteilt worden ist. Zwar hat der erkennende Senat in dem in IM Nr 1 zu § 2 AnfG veröffentlichten Urteil übereinstimmend mit dem Reichsgericht ausgesprochen, daß der Anfechtungsgegner gegenüber Erkenntnissen, durch die der Schuldner zu einer Leistung verurteilt worden ist, keine Einwendungen geltend machen kann, auf die sich der Schuldner selbst in,dem- zwischen ihm und dem Anfechtungsgläubiger anhängig gewesenen oder noch anhängigen Rechtsstreit hätte berufen'können« Dieser Rechtssatz bezieht sich auf die nach § 2 AnfG zu beurteilende formale Befugnis des Anfechtungsgläubigers, eine Anfechtungsklage zu erheben« Insoweit kann der Anfechtungsgegner grundsätzlich nicht einwenden,' der Anfechtungsgläubiger sei überhaupt nicht befugt, die Klage anzustrengen, da die dem Erkenntnis zugrunde lie- Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Beweislast nicht Verkannt, da es seine Entscheidung nicht hierauf abgestellt, sondern eine bestimmte .entscheidungserhebliche Feststellung über das Nichtbestehen der Forderung der Klägerin getroffen hatc Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision ausschließlich mit Rügen, die die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreifeno Insoweit kann das Urteil aber von dem Revisionsgericht nur darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht Die Klägerin hätte, wenn sie sich darauf berufen wollte, daß sie aus den Straftaten große Beträge erzielt und diese zur Rückzahlung der Hypothek benutzt habe, dieses vor dem Berufungsgericht vortragen müssen, da das Landgericht bereits in seinem Urteil ausgeführt hatte, die Klägerin habe keine Mittel gehabt, um einen Betrag von 30,000 RH aufbringen zu können«. Es ist schließlich auch nichts dagegen zu erinnern, daß das Berufungsgericht daraus, daß der Vater der Klägerin und seine Ehefrau in ihrem gemeinschaftlichen Testament übereinstimmend erklärt hatten, sie lebten in Gütertrennung? fälischen Güterrechts sei der für die-Ehe der Eltern der Klägerin maßgebliche gewesen, Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, daß das, was die Eheleute selbst bei Errichtung ihres Testaments übereinstimmend über ihre güterrechtlichen Verhältnisse angaben, den Tatsachen entsprach* Die Klägerin hat keine dem entgegenstehende substantiierte Behauptungen aufgestellt. Auf ihre Pflichtteilsansprüche ist sie erst, nachdem der Rechtsstreit mehrere Jahre geführt und eingehende Schriftsätze gewechselt worden waren, am Ende des letzten, dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsatzes, beiläufig und mit wenig Worten eingegangen* Ihre Ausführungen dazu waren so knapp, daß sie nicht genügten, um das Bestehen dieses Anspruchs prüfen zu können*

Zitierte Normen: § 2 AnfG § 398 ZPO
VaterGrundstückBerufungsgerichtAnspruchKlägerinRevisionSchuldner

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetz: AnfG § 3
Hechtssatz; Der Anfechtungsgegner kann, üm den Beweis zu führen, daß der Schuldner nicht in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat und ihm daher eine solche Absicht auch nicht bekannt gewesen sein kann, sich auch darauf berufen, daß das, nach Abschluß des anfechtbaren Rechts geschäfts, erwirkte vollstreckbare Erkenntnis, auf das sich die Anfechtungsbefugnis nach § 2 AnfG gründet, der wirklichen Rechtslage nicht entsprochen hatn- .
Aktenzeichen: IV ZH 108/54
Urteil des BGH vom 2, Februar 1955 - OLG Hamm
IV ZR 108/54
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Verbündet
 am 2c Februar 1955
Schorm, Justizangestellter«
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der Ehefrau Else 0 str, flB,
In dem Rechtsstreit
 in DI
Klägerin und Revisions-klägerin,
-Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr,
 gegen
1o) die Ehefrau Hedwi D
2„) den Metzgermeister Wilhelm S| ebenda«
Beklagten und zu 1) Revisions beklagten,
-Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 1
Rechtsanwalt Dr«, f
hat der IV c Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Rasker Johannsen Scheffler und Wüstenberg ■ für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23* Februar 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen•
Von Rechts wegen
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4+ U
Tatbestand;
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Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Schwestern« Ihr am 11* März 1952 verstorbener Vater, der Gastwirt war Eigentümer der im Grundbuch von C|BB Band 4P Bl 6# eingetragenen Grundstücke, auf denen eine Gastwirtschaft und ein Kino betrieben wird« Die Grundstücke waren mit einer Hypothek für eine Kaufpreisrestforderung in Höhe von 53,000 Goldmark nebst Zinsen für die Brauereibesitzer Wilhelm Bergmann und Otto Bpm belastet« Diese Schuld einschließlich der aufgelaufenen Zinsen von rund 10«000 RM wurde Ende 1944 oder Anfang 1945 getilgt« Unstreitig zahlte die Beklagte zu 1) rund 33«000 RM, während Streit darüber besteht, ob die restlichen 30.000 HM von der Klägerin oder dem Vater bezahlt worden sind*
Durch notariellen Vertrag vom 31« Januar 1950 (Urkundenrolle Nr* 47/1950 des Notars Dr* Friedrich CUHHHHB) übertrug der Gastwirt I>BHi die Grundstücke auf die Beklagte zu 1), die die eingetragenen Belastungen als Alleinund Selbstschuldnerin übernahm. Außerdem bestellte sie dem Vater ein ”vollständiges Wohnungsund Leibzuchts-recht", .Für den Pall, daß der Vater auf das Leibzuchtsrecht verzichtete, wurde eine monatliche Rente von 150,— DM vereinbart, Die Beklagte zu 1) wurde am 17« April 1950 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Der steuerliche Einheitswert der Grundstücke betrug bei Vertragsabschluß 19«600 DM«
Während der Vater von etwa 1945 bis Anfang 1950 mit der Klägerin verfeindet war, versöhnte er sich Ende 1950 mit ihr wieder. Gleichzeitig verschlechterte sich sein Verhältnis zu den Beklagten.
Im November 1950 klagte die Klägerin gegen ihren Vater auf Zahlung von 30,000 DM« Der beklagte Vater erkannte
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den Anspruch an, so daß am 14* Dezember 1950 Anerkenntnisurteil gegen ihn erging* Die Zwangsvollstreckung gegen den Vater hatte keinen Erfolg, Die Beklagte zu 1) hat die Erbschaft nach dem Vatera der ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben ist, ausgeschlagen.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die 30,000 RII an die B|HHW~Brauerei aus ihren Mitteln bezahlt, Ihr stehe daher der Anspruch aus dem Anerkenntnisurteil gegen ihren Vater zu. Dessen Vermögen habe im wesentlichen aus den oben angegebenen Grundstücken bestanden. Er b*' e die-se der Beklagten zu 1) übertragen, um ihr, der Klägerin, die Durchsetzung ihrer Ansprüche unmöglich zu machen. Das habe die Beklagte zu 1) auch gewußt» Die Klägerin hat den Vertrag vom 31* Januar 1950 gemäß § 3 Abs 1 Nr 2 AnfG an-gefochten. Sie vertritt weiter die Ansicht, die Beklagte zu 1) hafte für ihre Porderung auch nach § 419 BGB und nach den Vorschriften über die unerlaubten Handlungen» Denn sie habe die zwischen ihr, der Klägerin, und ihrem Vater bestehenden Zwistigkeiten in sittenwidriger Weise ausgenutzt, um das Grundstück an äich zu bringen* Die Beklagte habe auch durch betrügerisches Vorspiegeln sie, die Klägerin, davon abgehalten, ihre Ansprüche früher geltend zu machen,
I» 1)
2)
II*
Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, wegen einer Teilforderung von 3»000 DM die Zwangsvollstreckung in das Grundstück	Strt
 eingetragen im Grundbuch von C0HI Band Blatt zu duldenf
 hilfsweise die Beklagte zu l) zu verurteilen, an sie, die Klägerin,. 3»000 DM zu zahlen, ‘ den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebr&chte Gut ‘seiner Ehefrau zu dulden„
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, das Anerkenntnisurteil sei erschlichen« Die 30«000 RM seien von dem Vater bezahlt worden* Der Vater habe den Anspruch der Klägerin nur anerkannt. weil er völlig unter ihrem Einfluß gestanden habe«
Der höchstzulässige Preis für die von ihr übernommenen Grundstücke habe am 31« Januar 1950	45«000 DM betragen« Die auf
 den Grundstücken ruhenden Hypotheken hätten deren Wert überstiegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klagantrag mit der Maßgabe zu erkennen, daß die beklagte Ehefrau verurteilt werde, an sie, die Klägerin, 6*100 DM nebst 4 # Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen«
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen*
Ent s che i dungsgründ e s
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Die Revision ist unbegründet.
Die Klage kann nur dann Erfolg haben, wenn der Klägerin die von ihr behauptete Eorderung gegen ihren Vater Zustand, Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf § 3 AnfG stützt, kann die Klage nipht durchdringen, da nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt der Beklagten, als ihr das Grundstück übereignet wurde, nicht bekannt war, daß ihr Vater seine Gläubiger benachteiligen wollte*
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Zu diesem Schluß ist das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen gelangt: Nach dem gesamten Vorbringen der Parteien kam als einzige Gläubigerin, die überhaupt benachteiligt werden konnte, nur die Klägerin iix Frage. Sie hätte aber, da sich keine Anhaltspunkte dafür ergaben, daß sie noch andere Forderungen gegen ihren Vater hatte, nur benachteiligt werden können, wenn ihr tatsächlich die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Forderung von 30.000 DM gegen ihren Vater zustande Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht festgestellt, diese Forderung habe der Klägerin in dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht zugestanden* Daraus folgt, daß der Vater der Parteien das Grundstück der Beklagten weder in der Absicht übertragen haben konnte, dadurch seine Gläubiger zu benachtei-liegen noch daß der Beklagten eine solche Absicht ihres Vaters bekannt gewesen sein konnte. Diese Folgerung ist nicht etwa deswegen rechtlich unzulässig, weil der Vater der Parteien, nachdem er das Grundstück der Beklagten übereignet hatte, durch Anerkenntnisurteil zur Zahlung der in Rede stehenden 30*000 DM an die Klägerin verurteilt worden ist. Zwar hat der erkennende Senat in dem in IM Nr 1 zu § 2 AnfG veröffentlichten Urteil übereinstimmend mit dem Reichsgericht ausgesprochen, daß der Anfechtungsgegner gegenüber Erkenntnissen, durch die der Schuldner zu einer Leistung verurteilt worden ist, keine Einwendungen geltend machen kann, auf die sich der Schuldner selbst in,dem- zwischen ihm und dem Anfechtungsgläubiger anhängig gewesenen oder noch anhängigen Rechtsstreit hätte berufen'können« Dieser Rechtssatz bezieht sich auf die nach § 2 AnfG zu beurteilende formale Befugnis des Anfechtungsgläubigers, eine Anfechtungsklage zu erheben« Insoweit kann der Anfechtungsgegner grundsätzlich nicht einwenden,' der Anfechtungsgläubiger sei überhaupt nicht befugt, die Klage anzustrengen, da die dem Erkenntnis zugrunde lie-
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gende Forderung in Wahrheit nicht bestanden habe. Jedoch kann der Anfechtungsgegner auch in diesem Rahmen einwenden, daß Gläubiger und Schuldner in arglistigem Zusammenwirken den Vollstreckungstitel geschaffen hätten, um ihm den Erwerb aus dem Vermögen des Schuldners abzunehmen (RG 123?
 244 f; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl § 181 II 4a S 888)* Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen beziehen sich nicht auf die formale Befugnis der Klägerin, die Anfechtungsklage anzustrengen, sondern darauf, ob die Klage nach § 3 AnfG sachlich begründet ist«. Soweit es sich um die Feststellung der in dieser Vorschrift aufgezählten Tatbestandselemente handelt, ist das Gericht in seiner Beweiswürdigung frei und nicht durch das die Anfechtungsbefugnis begründende Erkenntnis gebunden. Dieses ist allerdings bei der Beweiswürdigung mit zu berücksichtigen. Jedoch ist zu beachten, daß es für die Entscheidung der Frage, ob der Schuldner in der Absicht handelte, seine Gläubiger zu benachteiligen, und ob der Anfechtungsgegner diese Absicht kannte, nicht auf die objektive Vermögenslage des Schuldners ankommt, nicht auf die Frage, ob und welche Verbindlichkeiten der Schuldner wirklich hatte, sondern allein auf seine subjektive Vorstellung hiervon und u,U» darauf, was dem Anfechtungsgegner von diesen Vorstellungen des Schuldners bekannt war*
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Beweislast nicht Verkannt, da es seine Entscheidung nicht hierauf abgestellt, sondern eine bestimmte .entscheidungserhebliche Feststellung über das Nichtbestehen der Forderung der Klägerin getroffen hatc Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision ausschließlich mit Rügen, die die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreifeno Insoweit kann das Urteil aber von dem Revisionsgericht nur darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht
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gesetzliche Beweisregeln, ErfahrungsSätze oder Denkgesetze verletzt hat. In dieser Richtung hat die Revision keine durchgreifenden Bügen erhöhen.
Das Berufungsgericht war nicht genötigt, die Zeugen SflHHI und	gegen deren Glaubwürdigkeit es Be-
denken hatte, selbst zu vernehmen, Wenn es auch in der Regel ratsam ist, daß das Gericht in einem solchen Balle die Zeugen selbst, hört, bleibt es doch grundsätzlich dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob es die im ersten Rechts zug bereits vernommenen Zeugen nochmals zu denselben Beweissätzen vernehmen will (§ 398 Abs 1 ZPO), Ein Ermessensmißbrauch liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Berufungs gericht wie in dem hier entschiedenen Palle die Glaubwürdigkeit der Zeugen ebenso beurteilt wie die Vorinstanz, die einen persönlichen Eindruck von den Zeugen gewonnen hat,
 Die Revision kann sich nicht darauf berufen, daß die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die 30,000 RM zur Piückzahlung der Hypothek gehabt haben müsse, da sie in erheblichem Umfang an ButterSchiebungen beteiligt war. Die Klägerin hätte, wenn sie sich darauf berufen wollte, daß sie aus den Straftaten große Beträge erzielt und diese zur Rückzahlung der Hypothek benutzt habe, dieses vor dem Berufungsgericht vortragen müssen, da das Landgericht bereits in seinem Urteil ausgeführt hatte, die Klägerin habe keine Mittel gehabt, um einen Betrag von 30,000 RH aufbringen zu können«.
Es ist schließlich auch nichts dagegen zu erinnern, daß das Berufungsgericht daraus, daß der Vater der Klägerin und seine Ehefrau in ihrem gemeinschaftlichen Testament übereinstimmend erklärt hatten, sie lebten in Gütertrennung? geschlossen hat, dieser Güterstand und nicht der des west-
;

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fälischen Güterrechts sei der für die-Ehe der Eltern der Klägerin maßgebliche gewesen, Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, daß das, was die Eheleute selbst bei Errichtung ihres Testaments übereinstimmend über ihre güterrechtlichen Verhältnisse angaben, den Tatsachen entsprach* Die Klägerin hat keine dem entgegenstehende substantiierte Behauptungen aufgestellt.
Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf ein Pflichtteilsrecht stutzen will, hätte sie dazu nähere Angaben machen müssen,. Auf ihre Pflichtteilsansprüche ist sie erst, nachdem der Rechtsstreit mehrere Jahre geführt und eingehende Schriftsätze gewechselt worden waren, am Ende des letzten, dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsatzes, beiläufig und mit wenig Worten eingegangen* Ihre Ausführungen dazu waren so knapp, daß sie nicht genügten, um das Bestehen dieses Anspruchs prüfen zu können*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO*
Schmidt Raske Johannsen
 Scheffler Wüstenberg