* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 17 ZR 108/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 17 ZR 108/53

Da er trotzdem noch nachher mit der Beklagten geschlechtlich verkehrt habe, und in diesem Verkehr sein Wille, die Ehe fortzusetzen, zu dem Ausdruck gekommen sei, sei sein Aufhebungsanspruch nicht begründet. Nachdem er von einem Kameraden die notwendige Aufklärung erhalten habe, habe er zwar noch einmal mit der Beklagten geschlechtlich verkehrt; erst in der Folgezeit sei ihm aber die ganze Tragweite und der körperliche Zustand der Beklagten richtig zu dem Bewußtsein gekommen. Das endgültige Zerwürfnis sei durch das Verhalten der Beklagten während seiner Kriegsgefangenschaft verursacht worden; sie habe ihm nur 2 bis 3 Mal geschrieben und dann nichts mehr von sich hören lassen-. Das Landgericht hat die Ehe geschieden und dem von der Beklagten hilfsweise gestellten Antrag, den Kläger für schuldig zu erklären, stattgegeben. Es hat den Widerspruch der Beklagten für zulässig gehalten, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe dadurch verschuldet habe, daß er sich von der Beklagten auch dann noch ferngehalten habe, als die Beweisaufnahme im Vorprozeß die Haltlosigkeit seiner Vorwürfe gegen sie ergeben habe. Die Revision rügt, dass die Peststellungen, die das Berufungsgericht über den Zeitpunkt der Zerrüttung der Ehe und über den Zeitpunkt getroffen hat, in dem der Kläger zu der Überzeugung gelangt sei, er dürfe seine Beziehungen zur Zeugin Teitscheid fortsetzen, nicht bestimmt genug seien, um den vom Berufungsgericht aus ihnen gezogenen Schluss zu rechtfertigen, die Zerrüttung sei nicht überwiegend vom Kläger verschuldet- Diese Rüge ist begründet. Ein wesentlicher ausserhalb des Verschuldens der Parteien liegender Grund sei die körperliche Missbildung der Beklagten gewesen, die dem Kläger nur einen unvollkommenen Geschlechtsverkehr gestattet habe. Andererseits habe er glaubhaft erklärt, er habe schon damals das Gefühl gehabt, dass seine Ehe doch nicht richtig gewesen sei, weil er mit der Beklagten nur unvollkommen habe geschlechtlich verkehren können. Gerade diese Feststellung habe sicherlich seiner ehelichen Gesinnung einen schweren Stoß versetzt, wenn er auch noch 1944 bei seinem Urlaub die Beklagte aufgesucht und mit ihr verkehrt habe, Bie Anknüpfung der Beziehungen zu der Zeugin sei eine grobe schuldhafte Ehewidrigkeit des Klägers, die zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, einen überwiegenden Einfluss auf den restlosen Zusammenbruch der Ehe habe sie jedoch aus folgenden Gründen nicht gehabt % Nachdem die Zeugin erfahren habe, dass der Kläger verheiratet sei, habe sie sich von ihm abwenden wollen; dann aber habe sie sich bei ihrem Beichtvater Rat geholt. Wenn der Kläger sich aber in dieser Hinsicht weniger von dem staatlichen Gesetz habe beeinflussen lassen als von der Lehre seiner Kirche, von der er eine sittlich gerechtfertigte Auffassung habe erwarten können, so rechtfertige das nicht den Vorwurf einer sittlichen Schuld, zu demal da er nach seinem Bildungsgrad von dem Inhalt des staatlichen Rechts sicher erst durch den Ausgang des Vorprozesses, also nach der Zerrüttung Kenntnis eräiangt habe, während er Uber die kirchliche Lehre schon vor der Zerrüttung unterrichtet gewesen sei. Die Zerrüttung der Ehe beruhe danach einmal auf der anomalen körperlichen Beschaffenheit der Beklagten, ferner darauf, dass der Kläger zunächst auch im Widerspruch zu der Lehre der Kirche schuldhaft ehewidrige Beziehungen zu der Zeugin Teitscheid angeknüpft habe, endlich aber vor allem darauf, dass er diese Beziehungen wegen seiner Vorstellung, seine Ehe sei auf Grund der körperlichen Eigenschaften der Beklagten ungültig, aufrechterhalten und sich danach endgültig von der Beklagten abgewandt habe« Diesen Ausführungen, gegen die auch sonst Bedenken bestehen, fehlt in der Tat die nötige zeitliche Bestimmheit- Das Berufungsgericht unterscheidet bei den Beziehungen des Klägers zur Zeugin TflBBHMI zwei Zeitraumes einmal die Anknüpfung dieser Beziehungen -den Einmaligen Fehltritt” - und zweitens die Fortsetzung dieser Beziehungen von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Überzeugung erlangte, diese Beziehungen seien erlaubt . Dass es anscheinend von der Annahme ausgeht, der Kläger sei schon vor dem 4- Januar 1949 von der Rechtmässigkeit seines Umgangs mit Fräulein Teitscheid überzeugt gewesen, kann diese Feststellung umsoweniger ersetzen, als nicht ersichtlich ist, auf Grund welcher Umstände es zu dieser Annahme gekommen ist. Auch der Tatbestand des angefochtenen Urteils enthält hierüber nichts; nach diesem hat vielmehr der Kläger vorgetragen, seine nur freundschaftlichen Beziehungen zur Zeugin TMBfli seien nicht ursächlich für die Zerrüttung gewesen. Nach der Rückkehr des Klägers aus der Gefangenschaft habe sie mit ihm auch über das Buch gesprochen und ihm das Buch gegeben. Legt man diese Aussage als richtig zugrunde, so hat sich die Zeugin das Buch über das kanonische Eherecht erst nach dem Urlaub des Klägers gekauft und kann sie daher erst nach dessen Rückkehr aus der Gefangenschaft mit ihm über das Buch gesprochen haben* Wenn also das Berufungsgericht feststeilt, die Zeugin UtfkMI habe ndas” (was sie von ihrem Beichtvater erfahren und durch das Buch bestätigt gefunden habe) ndem Kläger mitgeteilt*1, so könnte dies nur nach der Gefangenschaft des Klägers geschehen sein, t-lsa zu einem Zeitpunkt, als die Ehe nach den Fest- In einem unerklärlichen, vom Berufun-sgerieht nicht erörterten Widerspruch zu den Ausführungen des Beruf ungsur';eils steht auch die Behauptung des Klägers (Schriftsatz vom 10» November 1952), er habe die Beziehungen zu Fräulein erst nach der durch die Schuld der Beklagten -rerur sachten Zerrüttung aufgenommen. Hierbei wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten habens Bej seinen Ausführungen darüber, dass der Kläger für die Fortsetzung seiner Beziehungen zur Zeugin nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil er sich auf die lehre seiner Kirche verlassen habe, hat das Berufungsgericht überhaupt keine Feststellungen darüber getroffen, was die Zeugin dem Kläger über ihr Gespräch mit dem Beichtvater mitgeteilt hat. Es heisst in den Entscheidungsgründen zunächst, die Zeugin habe von ihrem Beichtvater erfahren, dass die Ehe des Klägers nach katholischem Kirchenrecht ungültig sei, wenn die Darstellung des Klägers richtig sei, und sie habe dies in einem Buch über Eherecht bestätigt gefunden . Ohne eine Feststellung des genauen Inhalts ihres Berichts entbehrt die Fests ellung, der Kläger und Fräulein Teit-scheid seien nunmehr der Überzeugung gewesen, dass ihre Beziehungen nicht mehr unerlaubt seien, einer ausreichenden Grundlage- Da der Beichtvater seine Erklärung, die Ehe sei nach katholischem Kirchenrecht ungültig, nur mit dem Vorbehalt abgegeben hatt dass die Darstellung des Klägers richtig sei, hätte es auch der Feststellung bedurft, was die Zeugin dem Geistlichen über die körper- Im Vorprozeß ist das Landgericht in seinem Urteil vom 19* September 1949 (Abs 2 des Tatbestandes) davon ausgegangen, die Beklagte sei ein Zwitter * Es liegt unter diesen Umständen die Annahme nicht fern, dass Fräulein TflMi dem Beichtvater gegenüber die Beklagte als einen Zwitter bezeichnet hatw Wenn sie dann, als sie dem Kläger von ihrer Unterhaltung mit dem Beichtvater erzählte, wahr-heitsgemäss berichtete, was sie dem Beichtvater mitgeteilt hatte, so könnte sich daraus ergeben, dass der Kläger erkennen musste, dass die Voraussetzung nicht gegeben war, unter der die Auskunft des Beichtvaters über die Ungültigkeit der Ehe stand- Denn dass die Beklagte, über deren körperliche Beschaffenheit bisher überhaupt ein eingehendes ärztliches. erlaubt, ist auch aus folgendem Grunde nötig* Das angefochtene Urteil hat überhaupt keine Erwägungen darüber angestellt, ob nicht eine Fahrlässigkeit und somit ein Verschulden des Klägers darin liegen könnte, dass er sich seine Überzeugung lediglich auf Grund der Mitteilung der Zeugin verschafft hat« Das Berufungsgericht wird im übrigen zu prüfen haben, ob eine Fahrlässigkeit in dieser Beziehung überdies etwa schon ohne Rücksicht auf den Inhalt der Mitteilung angenommen werden kann* jedenfalls aber entbehrt die Annahme, der Kläger habe schuldlos, also auch nicht fahrlässig gehandelt, jeder Grundlage, solange nicht feststeht, was ihm die Zeugin Teitscheid berichtet hat. Januar 1953 hat der Kläger ausgesagt, er habe geschlechtlichen Umgang mit der Zeugin vermieden, weil er das nicht habe tun wollen, ehe er geschieden'seia Das Berufungsgericht wird zu erwägen hc.ben, ob dieser Bekundung entnommen werden kann, dass der Kläger sich trotz der Auskunft des Geistlichen, die nur die kirchliche Dies könnte als ein Umstand in Betracht kommen, der gegen die Annahme spricht, der Kläger habe sich von jeder, also auch einer bürgerllchmchtlichen ehelichen Bindung frei gefühlt, Es wird ferner zu untersuchen sein, ob aus der Tatsache, dass der Kläger der Beklagten seinen nahen Verkehr mit Fräulein verheim- Schliesslich könnte für die Frage eines Verschuldens des Klägers noch folgendes von Bedeutung sein: Nach der Aussage der Zeugin TdHBHHIl könnte die Feststellung gerechtfertigt sein, dass ihr Beichtvater ihr und dementsprechend sie dem Kläger gesagt hat, er dürfe zwar freundschaftlichen Umgaig mit ihr pflegen, sie aber nicht küssen oder nähere Beziehungen zu ihr unterhalten. Gegen die Pflicht zur Unterlassung näheren Umgangs hat aber der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch verstoßen, dass er in wenn

Zitierte Normen: § 48 EheG
ZeuginFeststellungBeichtvaterBerufungsgerichtEheBeziehungZerrüttungKläger

Volltext der Entscheidung

gestellter als Urkunds-beam'.er der Geschäftsstelle
*17 ZR 108/53
19oNovember 1953
Verkündet
? Justizan-
2480 oro
3t
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Klara B (Westf.), D|^m Weg
 geh. Fi
 in
Beklagten und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt 
ihren Ehemann^ den Arbeiter WLLhelm Johannes B
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prczeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt	-
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12«, November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenben Schmidt und der Bundesrichter Raske, Br, v, Werner, Scheffler, Wüstenberg
• für Recht erkannt %
Bas Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19- Februar 1953 wird aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an den 9- Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen«	1
gegen
 Von Rechts wegen
- 2
Tatbestands
 Die Parteien haben im Jahre 1935 geheiratet. Sie sind beide katholischer Konfession, Der Kläger ist 45» die Beklagte 50 Jahre alt«. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen, da die Beklagte nicht gebärfähig ist. Sie hat nie die Regel gehabt. Ihre GeschlechtsOrgane sind nicht genügend entwickelt % die vollständige Einführung des männlichen Gliedes in ihre Scheide ist nicht möglich. Gleichwohl haben die Parteien geschlechtlich miteinander verkehrt; der letzte eheliche Verkehr hat im März 1944 stattgefunden, als der Kläger, der 1940 zur Wehrmacht eingezogen worden war, auf Urlaub war. Im Jahre 1943 trat der Kläger zu einem Präulein in nähere Beziehungen, die nach der Behauptung der Beklagten ehebrecherischer Natur waren, nach der des Klägers sich jedoch auf nichtehebrecherischen, wenn auch zu dem Teil geschlechtlichen Umgang be-schränktai«. Gegen Ende des Krieges geriet der Kläger in jugoslawische Kriegsgefangenschaft. Als er am 4« Januar 1949 in die eheliche Wohnung zurückkehrte, führte er eine Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft dadurch herbei, daß er das Bett der Beklagten aus dem gemeinsamen Schlafzimmer in die Küche stellte. Seitdem schlafen die Parteien getrennt, sie führen einen getrennten Haushalt und leben auch sonst völlig getrennt von einander. Der Kläger reichte alsbald nach seiner Rückkehr, am 13» Januar 1949> eine Ehescheidungsklage gegen die Beklagte ein. Er stützte sie darauf, daß die Beklagte ihm nur bis August 1946 in die Gefangenschaft geschrieben habe und zwar nur 2 bis 5 Mal und daß sie seitdem nicht ’mehr von sich habe hören lassen, obwohl er ihr noch mehrere Male geschrieben habe. Weiter hätten Bekannte ihm mitgeteilt, daß die Beklagte Umgang mit Angehörigen der Besatzungsmacht gehabt hätte. Er habe deshalb
• l
nach seiner Entlassung zunächst seine Brüder in DllHM auf ge sucht» Hier habe er erfahren > daß seine Schwägerin Lina BtHi die Beklagte im Jahre 1946 in ihrer Wohnung mit einem fremden Mann überrascht habe» Außerdem habe die Beklagte in den Jahren 1946/47 längere Zeit mit einem entlassenen Häftling zusammengelebt« Es könne also kein Zweifel daran sein* daß sie Ehebruch getrieben habe. Der Kläger erweiterte alsdann seine damalige Klage, indem er sie auch auf Aufhebung der Ehe richtete. Als Grund für diesen neuen Klageantrag führte er die anomale Beschaffenheit der Beklagten an. Das Landgericht hat durch Urteil vom 19. September 1949 den Antrag auf Aufhebung der Ehe mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe selbst erklärt, er sei von Kameraden bei der Wehrmacht, denen er von der Beschaffenheit der Beklagten erzählt habe, aufgeklärt worden. Da er trotzdem noch nachher mit der Beklagten geschlechtlich verkehrt habe, und in diesem Verkehr sein Wille, die Ehe fortzusetzen, zu dem Ausdruck gekommen sei, sei sein Aufhebungsanspruch nicht begründet. Die Klage auf Scheidung hat das Landgericht durch das erwähnte Urteil mit der Begründung abgewiesen, daß der Beklagten keine Eheverfehlungen nachgewiesen seien. Der Kläger hat gegen das im Vorprozeß ergangene Urteil Berufung eingelegt, sie aber zurückgenommen, nachdem ihm das Armenrecht wegen mangelnder Erfolgsaussicht versagt worden war«
Mit der vorliegenden am 9« Januar 1952 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG. Zur Begründung hat er vorgebracht, die Parteien lebten seit dem 4. Januar 1949 getrennt, sie wohnten zwar in derselben Wohnung; diese sei je-.-doch zwischen ihnen aufgeteilt« Die Ehe sei unheil  4 -
jt
 bar zerrüttet. Die Zerrüttung beruhe darauf, daß die Beklagte ein Zwitter sei; sje sei nicht fähig, den (Jesohlechtsverkehr auszuüben und sie habe ihm dies bis zur Heirat verschwiegen. Nachdem er von einem Kameraden die notwendige Aufklärung erhalten habe, habe er zwar noch einmal mit der Beklagten geschlechtlich verkehrt; erst in der Folgezeit sei ihm aber die ganze Tragweite und der körperliche Zustand der Beklagten richtig zu dem Bewußtsein gekommen. Das endgültige Zerwürfnis sei durch das Verhalten der Beklagten während seiner Kriegsgefangenschaft verursacht worden; sie habe ihm nur 2 bis 3 Mal geschrieben und dann nichts mehr von sich hören lassen-. Sie habe auch mit Angehörigen der Besatzungsmacht Umgang gehabt, der über das erlaubte Maß hinausgegangen sei« Weiter habe sie während seiner Gefangenschaft ohne seine Einwilligung Haushaltssachen- eine Bettstelle, zwei Matratzen, einen Kleiderschrank, zwei Kommoden, ein Fahrrad und einen Kessel - verkauft«
Die Beklagte hat einer Scheidung widersprochen«
Sie halt die Zerrüttung der Ehe nicht für unheilbar und stützt ihren Widerspruch darauf, daß der Kläger die Zerrüttung allein verschuldet habe. Sie bestreitet, ein Zwitter zu sein, und behauptet, daß lediglich ihre inneren Geschlechtsorgane in der Entwicklung zurückgeblieben seien. DteB habe allerdings Gebärunfähigkeit zur Folge, stehe aber einem Geschlechtsverkehr, der zur vollen Befriedigung beider Partner führe, nicht im Wege« Der Kläger habe auch oft und gern mit ihr intim verkehrt. Sie habe ihre Beschaffenheit dem Kläger auch nicht verheimlicht; dieser habe vielmehr schon vor der EheSchließung mit ihr geschlechtlich verkehrt; der Kläger sei auch in geschlechtlichen Dingen nicht unerfahren; er habe vor der Ehe Bordelle besucht. Erst als sie keine Kinder bekommen habe, habe
- 5 *•
sie sich im Einverständnis mit dem Kläger ärztlich untersuchen lassen und nunmehr erst erfahren, daß sie keine Kinder gebären könne, da ihre Geschlechtsorgane nicht mitgewachsen seien. Von dem Ergebnis der Untersuchung habe 3ie den Kläger in Kenntnis gesetzt; dieser habe dazu erklärt, das sei auch nicht schlimm, es gäbe viele Leute, die keine Kinder bekämen. In der Folgezeit hätten die Parteien den Geschlechtsverkehr auch fortgesetzt. Daß sie dem Kläger nicht häufiger Briefe in die Gefangenschaft geschickt habe, habe darin seinen Grund gehabt, daß sie von ihm seit 1946 keine Antwort mehr bekommen habe» Daß sie ehewidrigen Umgang mit Angehörigen der Besatzungsmacht gehabt habe, bestreitet sie. Sie trägt hierzu vor, sie sei als Putzfrau bei einer englischen- Einheit tätig gewesen und habe außerdem für englische Soldaten Wäsche gewaschen. Sie habe sich aber mit den Soldaten nicht ehewidrig eingelassen. Die Ehe sei bis zur Gefangennahme des Klägers harmonisch verlaufen.
Das Landgericht hat die Ehe geschieden und dem von der Beklagten hilfsweise gestellten Antrag, den Kläger für schuldig zu erklären, stattgegeben. Es hat den Widerspruch der Beklagten für zulässig gehalten, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe dadurch verschuldet habe, daß er sich von der Beklagten auch dann noch ferngehalten habe, als die Beweisaufnahme im Vorprozeß die Haltlosigkeit seiner Vorwürfe gegen sie ergeben habe. Seine Weigerung, der Beklagten genügend Unterhalt zu zahlen, und seine Ablehnung, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, habe die Entfremdung der Parteien, die während des Vorprozesses bestanden habe, zu einer unheilbaren Zerrüttung werden lassen. Das Landgericht hat jedoch den Widerspruch für unbeachtlich angesehen.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt, die Klage abziiweicen* Sie hat hilfsweise Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Ehe, falls sie auf die Klage geschieden werde, alsdann auch auf die für diesen Pall bedingt erhobene Widerklage aus der alleinigen, zu demindestens aus der überwiegenden Schuld des Mannes zu scheiden,. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt, mit der er beantragt, die Ehe ohne Schuldspruch zu scheiden. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte die ihr erst nach Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt gewordene Tatsache vorgebracht, daß der Kläger seit Jahren ehewidrigen Umgang mit Präule in Teitscheid habe»
Das Berufungsgericht hat die Ehe auf die Klage und die Widerklage geschieden und den Kläger für schuldig erklärt*
Es hält den Widerspruch der Beklagten nicht für zulässige
 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision' beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen und den Ausspruch zur bedingt erhobenen Widerklage insofern in Wegfall zu bringen, hilfsweise das an-gefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revi-
sion
... 7 -
Er tsübe i dungsgr ünde i
Die Revision rügt, dass die Peststellungen, die das Berufungsgericht über den Zeitpunkt der Zerrüttung der Ehe und über den Zeitpunkt getroffen hat, in dem der Kläger zu der Überzeugung gelangt sei, er dürfe seine Beziehungen zur Zeugin Teitscheid fortsetzen, nicht bestimmt genug seien, um den vom Berufungsgericht aus ihnen gezogenen Schluss zu rechtfertigen, die Zerrüttung sei nicht überwiegend vom Kläger verschuldet- Diese Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat zur Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs folgendes ausgeführt %
Ein wesentlicher ausserhalb des Verschuldens der Parteien liegender Grund sei die körperliche Missbildung der Beklagten gewesen, die dem Kläger nur einen unvollkommenen Geschlechtsverkehr gestattet habe. Zwar habe der Kläger vor dem Kriege mehrere Jahre lang mit der Beklagten zusammen gelebt, ohne dass der körperliche Zustand der Beklagten die Ehe der Parteien wesentlich beeinträchtigt habe. Auch nach der Aufklärung durch Kameraden sei der Kläger noch regelmässig zu der Beklagten gefahren und habe mit ihr in der nach den Umständen möglichen Weise Verkehr gehabt. Er habe* zugegeben, dass auch damals trotz der Aufklärung das Verhältnis der Parteien noch gut gewesen sei. Andererseits habe er glaubhaft erklärt, er habe schon damals das Gefühl gehabt, dass seine Ehe doch nicht richtig gewesen sei, weil er mit der Beklagten nur unvollkommen habe geschlechtlich verkehren können. Im Jahre 1943 sei die Zeugin T4M0HI in sein Leben getreten. Er habe mit ihr nähere Beziehungen unterhalten, habe Zärtlichkeiten mit ihr ausgetauscht und bei ihr fest-
'4
 
gestellt, dass ihre Geschlechtsorgane anders beschaffen seien als die der Beklagten. Gerade diese Feststellung habe sicherlich seiner ehelichen Gesinnung einen schweren Stoß versetzt, wenn er auch noch 1944 bei seinem Urlaub die Beklagte aufgesucht und mit ihr verkehrt habe, Bie Anknüpfung der Beziehungen zu der Zeugin	sei	eine	grobe
 schuldhafte Ehewidrigkeit des Klägers, die zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, einen überwiegenden Einfluss auf den restlosen Zusammenbruch der Ehe habe sie jedoch aus folgenden Gründen nicht gehabt % Nachdem die Zeugin	erfahren	habe,
 dass der Kläger verheiratet sei, habe sie sich von ihm abwenden wollen; dann aber habe sie sich bei ihrem Beichtvater Rat geholt. Von diesem habe sie erfahren, dass, wenn die BarStellung des Klägers richtig sei, die Ehe nach katholischem Kirchenrecht ungültig sei. Bies habe sie in einem Buch über katholisches Ehe-recht bestätigt gefunden, das sie sich auf Anraten des Beichtvaters gekauft habe. Sie habe das dem Kläger mitgeteilt und die Angelegenheit auch mit seinen Verwandten besprochen. Beide seien nunmehr der Überzeugung gewesen, dass ihre Beziehungen nicht mehr unerlaubt seien, weil die Ehe nach kirchlichem Recht als ungültig, sogar als Sünde angesehen würde. Bie Zeugin habe sich nun nicht mehr für die Geliebte eines verheirateten Mannes und der Kläger habe seine Beziehungen zu der Zeugin	nicht	mehr als verbote-
nes Verhältnis angesehen; beide hätten geglaubt, ihre Beziehungen fortsetzen zu können, um nach bürgerlicher Scheidung der Ehe zu heiraten. Hätte die Zeugin sich nach Kenntnis der Tatsache, dass der Kläger verheiratet war, von ihm abgewandt, so hätte der Kläger sicherlich zu der Beklagten zu-
m->
rückgefunden; der einmalige Fehltritt hätte dann eine nachhaltige Zerrüttung der Ehe nicht herbeigeführt. Dass die Beziehungen des Klägers zur Zeugin TflHl die ehelichen Beziehungen der Parteien aber doch so nachhaltig erschüttert hätten, läge daran, dass der Kläger und die Zeugin sie fortgesetzt hätten« Diese Fortsetzung aber könne dem Kläger nicht als schweres Verschulden angerechnet werden«
Nach dem Ehegesetz 3ei der Kläger zwar trotz der körperlichen Eigenschaften der Beklagten verpflichtet gewesen, die Ehe mit ihr fortzusetzen, weil er die Ehe in Kenntnis dieser Eigenschaften bestätigt habe. Wenn der Kläger sich aber in dieser Hinsicht weniger von dem staatlichen Gesetz habe beeinflussen lassen als von der Lehre seiner Kirche, von der er eine sittlich gerechtfertigte Auffassung habe erwarten können, so rechtfertige das nicht den Vorwurf einer sittlichen Schuld, zu demal da er nach seinem Bildungsgrad von dem Inhalt des staatlichen Rechts sicher erst durch den Ausgang des Vorprozesses, also nach der Zerrüttung Kenntnis eräiangt habe, während er Uber die kirchliche Lehre schon vor der Zerrüttung unterrichtet gewesen sei. Die Zerrüttung der Ehe beruhe danach einmal auf der anomalen körperlichen Beschaffenheit der Beklagten, ferner darauf, dass der Kläger zunächst auch im Widerspruch zu der Lehre der Kirche schuldhaft ehewidrige Beziehungen zu der Zeugin Teitscheid angeknüpft habe, endlich aber vor allem darauf, dass er diese Beziehungen wegen seiner Vorstellung, seine Ehe sei auf Grund der körperlichen Eigenschaften der Beklagten ungültig, aufrechterhalten und sich danach endgültig von der Beklagten abgewandt habe«

10	-
Die körperliche Missbildung sei also letzten Endes die Ursache für die von dem Kläger für erlaubt gehaltene Fortsetzung seines Verhältnisses zu der Zeugin Teit-scheid*
Diesen Ausführungen, gegen die auch sonst Bedenken bestehen, fehlt in der Tat die nötige zeitliche Bestimmheit- Das Berufungsgericht unterscheidet bei den Beziehungen des Klägers zur Zeugin TflBBHMI zwei Zeitraumes einmal die Anknüpfung dieser Beziehungen -den Einmaligen Fehltritt” - und zweitens die Fortsetzung dieser Beziehungen von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Überzeugung erlangte, diese Beziehungen seien erlaubt . Da das Berufungsgericht gerade die Fortsetzung der Beziehungen in dem zweiten Zeitraum für die Hauptursache der Zerrüttung ansieht und da es andererseits feststellt, dass diese Zerrüttung am 4. Januar 1949 schon unheilbar gewesen sei, müsste der zweite Zeitraum noch vor diesem Tage gelegen' haben. Dies hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Dass es anscheinend von der Annahme ausgeht, der Kläger sei schon vor dem 4- Januar 1949 von der Rechtmässigkeit seines Umgangs mit Fräulein Teitscheid überzeugt gewesen, kann diese Feststellung umsoweniger ersetzen, als nicht ersichtlich ist, auf Grund welcher Umstände es zu dieser Annahme gekommen ist. Der Kläger hat sich weder in seinen Schriftsätzen noch bei seiner Vernehmung am 8. Januar 1953 darauf berufen, dass er seinen Umgang mit Fräulein TMMBW für erlaubt gehalten habe. Auch der Tatbestand des angefochtenen Urteils enthält hierüber nichts; nach diesem hat vielmehr der Kläger vorgetragen, seine nur freundschaftlichen Beziehungen zur Zeugin TMBfli seien nicht ursächlich für die Zerrüttung gewesen. Es kann also nur an-
11
genommen werden, dass das Berufungsgericht seinen Feststellungen und Ausführungen die Aussage der Zeugin Teitscheid zugrunde gelegt hat. Diese Aussage aber legt eher die Annahme näher, dass die Zeugin dem Kläger erst nach dessen Rückkehr aus der Gefangenschaft Mitteilung von der Unterredung mit ihrem Beichtvater gemacht hat- Denn nachdem sie ausgesagt hatte, dass sie mit ihrem Beichtvater gesprochen habe, hat sie nicht etwa angegeben, dass sie dies sofort dem Kläger mitgeteilt habe, sondern sie hat nur bekundet, sie habe während des Urlaubs des Klägers seine Familienangelegenheiten regeln wollen, dies aber wegen des Krieges unterlassen; nach dem Ende des Urlaubs des Klägers habe sie mit seinen Verwandten gesprochen. Damals - also nach dem Urlaub des Klägers - habe sie sich das Buch über katholisches Eherecht gekauft, aus dem sie entnommen habe, dass die Ehe des Klägers ungültig sei; mit den Verwandten des Klägers habe sie schon damals darüber gesprochen; diese hätten aber gemeint, dass man am besten das Ende des Krieges abwarten solle. Nach der Rückkehr des Klägers aus der Gefangenschaft habe sie mit ihm auch über das Buch gesprochen und ihm das Buch gegeben. Legt man diese Aussage als richtig zugrunde, so hat sich die Zeugin das Buch über das kanonische Eherecht erst nach dem Urlaub des Klägers gekauft und kann sie daher erst nach dessen Rückkehr aus der Gefangenschaft mit ihm über das Buch gesprochen haben* Wenn also das Berufungsgericht feststeilt, die Zeugin UtfkMI habe ndas” (was sie von ihrem Beichtvater erfahren und durch das Buch bestätigt gefunden habe) ndem Kläger mitgeteilt*1, so könnte dies nur nach der Gefangenschaft des Klägers geschehen sein, t-lsa zu einem Zeitpunkt, als die Ehe nach den Fest-
12	-
Stellungen der Beklagten bereits unheilbar zerrüttet war.
In einem unerklärlichen, vom Berufun-sgerieht nicht erörterten Widerspruch zu den Ausführungen des Beruf ungsur';eils steht auch die Behauptung des Klägers (Schriftsatz vom 10» November 1952), er habe die Beziehungen zu Fräulein	erst	nach	der
 durch die Schuld der Beklagten -rerur sachten Zerrüttung aufgenommen.
Da somit die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, dass der Kläger die Zerrüttung nicht überwiegend verschuldet habe, auf Grund unzulänglicher tatsächlicher Feststellungen getroffen worden sind, muss das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Hierbei wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten habens Bej seinen Ausführungen darüber, dass der Kläger für die Fortsetzung seiner Beziehungen zur Zeugin	nicht
 verantwortlich gemacht werden könne, weil er sich auf die lehre seiner Kirche verlassen habe, hat das Berufungsgericht überhaupt keine Feststellungen darüber getroffen, was die Zeugin	dem	Kläger	über
 ihr Gespräch mit dem Beichtvater mitgeteilt hat. Es heisst in den Entscheidungsgründen zunächst, die Zeugin habe von ihrem Beichtvater erfahren, dass die Ehe des Klägers nach katholischem Kirchenrecht ungültig sei, wenn die Darstellung des Klägers richtig sei, und sie habe dies in einem Buch über Eherecht bestätigt gefunden . Im Anschluss hieran stellt das Berufungsgericht fest, die Zeugin habe Mdasn dem Kläger mitgeteilt. Diese Feststellung ist unzureichend« Es ist nicht festgestellt, von welchem Verfasser das Buch über das kano-
- 1? -
nische Kirchenrecht stammt und aus welchen Angaben des Buches die Zeugin ihre Schlüsse gezogen haben willo Vor allem i-t aus den bisherigen Feststellungen nicht zu erkennen, welche Einzelheiten die Zeugin dem Kläger mitgeteilt hat.- Ohne eine Feststellung des genauen Inhalts ihres Berichts entbehrt die Fests ellung, der Kläger und Fräulein Teit-scheid seien nunmehr der Überzeugung gewesen, dass ihre Beziehungen nicht mehr unerlaubt seien, einer ausreichenden Grundlage- Da der Beichtvater seine Erklärung, die Ehe sei nach katholischem Kirchenrecht ungültig, nur mit dem Vorbehalt abgegeben hatt dass die Darstellung des Klägers richtig sei, hätte es auch der Feststellung bedurft, was die Zeugin	dem	Geistlichen über die körper-
liche Beschaffenheit der Beklagten mitgeteilt hat und vor sllem, was sie hinsichtlich dieser ihrem Beichtvater gemachten Mitteilung dem Kläger berichtet hat. Im Vorprozeß ist das Landgericht in seinem Urteil vom 19* September 1949 (Abs 2 des Tatbestandes) davon ausgegangen, die Beklagte sei ein Zwitter * Es liegt unter diesen Umständen die Annahme nicht fern, dass Fräulein TflMi dem Beichtvater gegenüber die Beklagte als einen Zwitter bezeichnet hatw Wenn sie dann, als sie dem Kläger von ihrer Unterhaltung mit dem Beichtvater erzählte, wahr-heitsgemäss berichtete, was sie dem Beichtvater mitgeteilt hatte, so könnte sich daraus ergeben, dass der Kläger erkennen musste, dass die Voraussetzung nicht gegeben war, unter der die Auskunft des Beichtvaters über die Ungültigkeit der Ehe stand- Denn dass die Beklagte, über deren körperliche Beschaffenheit bisher überhaupt ein eingehendes ärztliches. Gutachten fehlt, ein Zwitter
 sei9 hat das Berufungsgericht nicht festgestellt«
Dies könnte wiederum von Erheblichkeit für die Feststellung der Frage sein, ob der Kläger dfer Überzeugung sein konnte, er dürfe nunmehr Umgang mit der Zeugin Teitscheid pflegen. Einer Aufklärung der Umstände, die nach der Ansicht des Berufungsgerichts dem Kläger die Überzeugung verschafft haben, seine Beziehun ;en zu Fräulein	seien	nicht	un-
erlaubt, ist auch aus folgendem Grunde nötig* Das angefochtene Urteil hat überhaupt keine Erwägungen darüber angestellt, ob nicht eine Fahrlässigkeit und somit ein Verschulden des Klägers darin liegen könnte, dass er sich seine Überzeugung lediglich auf Grund der Mitteilung der Zeugin	verschafft
 hat«
Das Berufungsgericht wird im übrigen zu prüfen haben, ob eine Fahrlässigkeit in dieser Beziehung überdies etwa schon ohne Rücksicht auf den Inhalt der Mitteilung angenommen werden kann* jedenfalls aber entbehrt die Annahme, der Kläger habe schuldlos, also auch nicht fahrlässig gehandelt, jeder Grundlage, solange nicht feststeht, was ihm die Zeugin Teitscheid berichtet hat. Die Feststellung des Berufungs-gerichla, der Kläger sei überzeugt gewesen, er dürfe mit der	Umgang	haben,	ist weiter getroffen
 worden, ohne dass das Berufungsgericht hinreichend Stellung zu der Aussage des Klägers genommen hat»
Bei seiner Vernehmung am 8. Januar 1953 hat der Kläger ausgesagt, er habe geschlechtlichen Umgang mit der Zeugin	vermieden,	weil	er das nicht
 habe tun wollen, ehe er geschieden'seia Das Berufungsgericht wird zu erwägen hc.ben, ob dieser Bekundung entnommen werden kann, dass der Kläger sich trotz der Auskunft des Geistlichen, die nur die kirchliche
 
Eheschließung betraf, bewusst war, dass er hinsichtlich seiner bürgerlichen Ehe Verpflichtungeil unterlag, solange deren Scheidung noch nicht erfolgt war. Dies könnte als ein Umstand in Betracht kommen, der gegen die Annahme spricht, der Kläger habe sich von jeder, also auch einer bürgerllchmchtlichen ehelichen Bindung frei gefühlt, Es wird ferner zu untersuchen sein, ob aus der Tatsache, dass der Kläger der Beklagten seinen nahen Verkehr mit Fräulein	verheim-
licht hat, Schlüsse zu ziehen sind..
Schliesslich könnte für die Frage eines Verschuldens des Klägers noch folgendes von Bedeutung sein: Nach der Aussage der Zeugin TdHBHHIl könnte die Feststellung gerechtfertigt sein, dass ihr Beichtvater ihr und dementsprechend sie dem Kläger gesagt hat, er dürfe zwar freundschaftlichen Umgaig mit ihr pflegen, sie aber nicht küssen oder nähere Beziehungen zu ihr unterhalten. Gegen die Pflicht zur Unterlassung näheren Umgangs hat aber der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch verstoßen, dass er in wenn
16 -
auch nicht ehebrecherische, so doch zu dem Teil geschlechtliche Beziehungen zu Fräulein W getreten ist»
Schmidt	Raske	v«.	Werner
 Scheffler	Wüstenberg