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BGH · IV ZR 108/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 108/5

,und ITachkr i egsfolgen Vermögensverluste erlitten» Sie hat deshalb beim Amtsgericht '• in Duisburg ira wege richterlicher Vertragshilfe Herabsetzung ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin beantragt (12 II VHV 10/50) und dort .insbesondere geltend gemacht,„dass die auf den belasteten Grundstücken errichteten Heuser durch Bombenwürfe schwer 'beschädigt, zu dem Teil völlig zerstört seien» In dem von der HauptSchuldnerin.eingeleiteten Vertragshilf everfahren 12 II Vir,7 IC/5Ö: ist der Antrag auf Vertragshilfe durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 4,, -Juli 1951 zurückgewiesen worden» Die sofortige Beschwer-de der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Landgerichts Duisburg vorn' 5«Oktober 1951 <> die weitere Beschwerde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom' 30» ITo- ;: vember 1951 zurückgewiesen» Die Hauptschuldnerin hat inzwischen erneut Vertragshilfe beantragt» Das Verfahren schwebt noch (12 VHW 1/52 des Amtsgerichts Duisburg)» Die Parteien streiten in der Hauptsache darum, cb die 'Beklagte sich gegenüber ihrer Verpflichtung aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft darauf berufen kann?-dass die Leistungspflicht des HauptSchuldners im Vertragshilf everfehren herabgesetzt oder gestundet wird, und ob die Beklagte die Binreden, die der HauptSchuldner in dem YertrogshilfeVerfähren geltend machen kann, auch unabhängig davon selbst in diesem Prozess der Klage entgegensetzen kann» Line Herabsetzung oder Stundung der Forderung im Verfahren nach § 1 des Vertragshilfegesetzes vom 26, März 1952 (EG331» 197) . Diese Zinsraten sind zwar von vornherein in DM füllig geworden, und es handelt sich daher : nicht um ihre Umstellung, Trotzdem sind die Voraussetzungen des § 1 VertragshilfeG auch für sie gegeben. Dass das der Absicht des Gesetzes entspricht, ergibt sich auch aus § 3 VertragshilfeG, der für dieZHerabsetzung solcher Zinsverpflichtungen im Vertragshilfe™ verfahren besondere Voraussetzungen auf stellt «> . und deshalb noch kein Raun für einen Antrag des Schuldners §21 des Umstellungsgesetzes sei» Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf dieses Vertragshilfeyerfehren könnt: daher nicht mehr in Betracht« Ebensowenig kann die Beklagte noch geltend machen, dass, jenes Verfahren zu einer B Herabsetzung oder Stundung der. -berücksichtigt werden -kenn, müsste auch die weitere Tatsache Beachtung finden, dass die Hauptschuldnerin inzwischen ein neues Vertragshilf ererf ehren eingeleitet hat (12 VIIW l/52 des Amtsgerichts huisburg)o Bei der Entscheidung ist daher davon IIo Hach § 767 Abs 1 °atz 1 BGB ist für .die Verpflicht* ' tung des Bürgen der jeweilige Bestand der Hauptverbind--lichkeit massgebenUoVRie Umstellung einer Forderung nach dem Umstellungsgesetz (bewirkt kraft Gesetzes eine’ Ver-; • Soweit die Beklagte aber Klagabweisung begehrt und selbst die den HauptSchuldner in Vertragshilf verfahren zustehehden Rechtsbehelfe in diesem Prozess geltend nacht, wäre.weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 768 Abs 1 Satz 1 BGB gegeben sindP wo-, nach der Bürge die dem HsuptSchuldner zustehenden Einreden geltend machen kann, und, sofern das zu be jaheh wäre, ob das nur in dem nach § 1 VertragshilfeG vorgesehenen Verfahren oder auch in diesem Prozess möglich fahren' daneben nicht noch Einreden aus § 242 BGB zur Verfügung, die dann auch die Beklagte als Bürgin'noch geltend machen könnte* Allerdings kann es einem Schuldner nicht verwehrt werden, sich im Zivllprozess auf § 242 BGB zu berufen,' wenn es sich um einen Tatbestand handelt, der im yertragshilferecht -nicht geregelt ist, oder wenn er Vertragshilf emassmahmen begehrt, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen (OGHZ 1, 394)* Soweit aber der Tatbestand und die begehrte Schutzmassnahme ganz im Hahnen des Vertragshilferechts (§1 des Vertragshilf eG, früher § 21 ürnstG) liegen, ist neben der Sonderregelung der Vertragshilfe für eine Berufung auf § 242 EGB im Prozess kein Raum mehrtIBei'anderer Beurteilung würde sich ergeben, dass dem Schuldner mit der Vertragshilfe und der Berufung auf § 242 BGB zwei Möglichkeiten zur Wahl gestellt wäreno. regelung und insoweit eine Spezialnorn gegenüber dem § 242 EGB» Soweit also die Vorschriften des Vertragshilfegesetzes% Platz greifen, ist eine Berufung auf § 242 BGB im Prozess nicht mehr möglich» Ber Senat hat das schon in Anschluss an die vom.II».Zivilsenat vertretene Auffassung (EGHZ 2, 150 /T53__7) in seinem Urteil vom 3» April 1952 '(IV ZR 136/51) ausgesprochen» Kann aber hiernach: die Eauptschuldnerin'neben dem von ihr eingeleiteten' Vertragshilfeverfahren:im Prozess keine Rechtsbehelfe aus 3 242 RGB herleiten,, so hat auch die Beklagte diese Möglichkeit nicht»: Die'. Beklagte kann daher nicht unabhängig von;dem Tertragshilfeverfabren die Rechtsbehelfe aus § 242 BGB geltend machen, um Abweisung der Klage zu erreichen» und dass auch für sie selbst Umstände gegeben seien, die eine Herabsetzung ihrer leistungspflicht rechtfertigen würde. Auch die Beklagte kann für sich selbst nicht den Portfall der Geschäft sgrundlage für die Bürgschaft und damit eine Einrede aus § 24-2 BGB geltend machen;, weil der'von ihr behauptete Tatbestand und die begehrte Schutzmassnahme ganz im Rahmen des Vertragshilferechts liegen,, Sine Berücksichtigung dieses Vorbringens im Prozess ist unter dem Gesichtspunkt der Vertragshilfe nur mit'Zustimmung des Gläubigers zulässig (§ 11 Abs 4 VertragshilfeG. Im Ergebnis ist daher die Verteidigung der Beklagten nur insoweit erheblich, als sie geltend nacht, dass die Höhe ihrer Verpflichtung mit Rücksicht auf § 767 Abs 1 Satz 1 BGB;von dem Ausgang des 'Vertragshilfeverfahrens zwischen der Hauptschuldnerin und der Gläubigerin ab.. ; Ö-öss lie gescnuiüere Leistung nach Liassgabe der Verhültnis-se des ^inzeifaiis herabgesetzt oder gestundet wird, und es kann nicht zweifelhaft sein, dass dadurch die Forderung in ihrem Bestand Ter ändert wird. 2) Ist hiernach daron auszugehen, dass die Herabsetzung der Forderung im Vertrags!".ilfcTorfehren den Bestand der Hauptforderung 'verändert, so sind die Voraussetzungen' des § 767 Abo 1 Satz 1 BGB an sich gegeben, IJun liegt das wesen der Bürgschaft darin, den Gläubiger gegen Zahlungsunfähigkeit, des Schuldners zu sichern, Denn daher das Vertrags-hilfeverfahren nur der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Rechnung trägt, um seine wirtschaftliche Existenz aufrechtzuerhalten, so liesse sich die Auffassung vertreten, dass der Sicherungszweck der Bürgschaft, der ja gerade für den Pall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners praktisch Bedeutung gewinnt. Abs 1 Satz 1 BGB ist für den Regelfall gedacht, in dem die Zahlungsunfähigkeit"des Schuldners, den Bestand der Schuld unberührt lässt, also der Bürgej der gerade bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners dem Gläubiger Sicherheit bieten soll, unverändert hafteto Bas Reichsgericht hat aber schon in einer Entscheidung in Band 163 S 99 darauf hingewiesen, dass dort, wo die Hauptschuld nach der gesetzlichen Regel . , ■ ' -HauptSchuldners dessen Haftung'berührt, der Bürge sich nicht darauf berufen kann (Staudinger, Vorbemerkung 11 zu § 765 BGB), Das Gesetz hat dies im § 768 Abs. 1 Satz 2 EGE vielmehr nur für den Pall ausgeschlossen, dass der Erbe für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners nur beschränkt haftet, Ein Antrag, diese Bestimmung auszu-*. Das Gesetz- -geilt .demnach davon aus, dass der Grundsatz der .Abhängigkeit der Bürgschaft' von der Hauptverbindlichkeit mit dem Sicherungszweck der Bürgschaft vereinbar,ist. März 1952 keine ausdrückliche Bestimmung über die Wirkung einer für die Eauptverbindlichkeit im 'Wege der Vertragshilfe gewährten Stundung oder Herabsetzung auf die Bürgschaftsverpfl.ich-tungo Solche ausdrücklichen Bestimmungen' sind-enthalten' im § 193 Satz 2 KO und § 82 Abs' 2 -Verglüh Danach wirkt die auf diesen Vorschriften beruhende Herabsetzung:der Hauptforderung nicht, auch für die Bürgen. Das Berufungsgericht hat aber mit Recht angenommen, dass es sich dabei um Ausnalimevcrschriften' handelt (ebenso RGZ 148, 65) , die ausserdem für besondere, mit der Vertragshilfe nicht ohne weiteres 'vergleichbare Tatbestände geschaffen sind; Aus diesen Vorschriften ist daher für die hier zu entscheidende ;Bragef'hichts zu entnehmen. Auch, im § 3 des Gesetzes über die Bereinigung alter Schulden ’vom; 17 A August ALÜ38 (RGBl I, iQ33~§ 8 der,Heufassung dieses Gesetzes vom 3» September 1940,;RGBl I, 1209) ist bestimmt, dass Bürg-Schaftsverpflichtungen durch die Bereinigung der Hauptschuld grundsätzlich nicht berührt werden, jedoch ist für Härtefälle eine abweichende Regelung möglich. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in der Konkurs-Ordnung, der Vergleichsordnung und dem Gesetz zur Bereinigung' alter Schulden•den Grundsatz der'Abhängigkeit-der Bürgschaft von der Eauptverbindlichkeit ausdrücklich ausgeschlossen hath spricht;dafür, dass dieser Grundsatz nach dem Willen des Gesetzgebers in Bällen, in denen er nicht ausdrücklich ausser Kraft-gesetzt ist, wirksam blei ben.soll. dazu nichts sagen» ist auffallenderweise in der Verordnung über die Vertragshilfe.zugunsten von Gaststätten und Versorgungsbetrieben inisudetendeutschen Orten vom ’2o April 1940 (RGBl ly. Bürgschaftsverpflichtungen durch die für die Haupt-, ., verbindlichkeiten angeordneten Vertragshi1femassnahraen nicht berührt werden» Wenn aber auf dem Gebiet der Ver-tr.agshilfe selbst in einer Verordnung ausdrücklich bestimmt wird, dass Bürgschaftsverpflichtungen unberührt bleiben und in anderen, zu dem Teil in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit ergangenen" Verordnungen solche Vorschriften fehlen, so führt, auch das.zu der Annahme,1 dass der Gesetzgeber nur für den speziellen Pall der Verordnung vom 2» April 1940 den Grundsatz der Abhängigkeit der Bürgschaft von der Hauptverbindlichkeit aufheben wollte, im übrigen aber auch für das Gebiet der Vertragshilf everfahren nichts ändern wollte» Die Anordnung im § 55 landwirtschäfti• Schuldenregelungsgesetz dient daher der Klarstellung darüber, dass der bisher in der lend.wirtschaftlichen Schuldenregelung geltende Grundsatz nicht mehr '• auf rechterhalten wird 0 Das Ergebnis dieser Gegenüberstellung ist de hex-, dass beim Fehlen ausdrücklicher Anordnungen über die Wirkung schuldverändernder Massnahmen der Gerichte auf die.Eürgschaftsverpflichtüng davon auszu-eben sein wird, dass es bei dem Grundsatz'des § 767 Abs 1 ätz 1' BGB sein-Bewenden 'haben', soll, Zu diesem Ergebnis führt auch eine andere Erwägung, e vertragshilfeverordnung und ihr felgend (de 28, DVü um Gmstellungsgesetz und das Yertragsirilfegesetz: vorn, ■ Kommt eine solche gütliche Einigung zustande, so kann kein Zweifel sein, dass sie auch zugunsten des Bürgen wirkt, selbst wenn er bei dieser Einigung nicht mitge-v/irkt hat. oder um eine vereinbarte Stundung der Forderung^Beides muss nach § 767 BGB immer auch zugunsten des Bürgen/Wir-ken„ .Dies ist sogar für■die:Bälle anerkannt , in denen die Parteien sich im Konkurs freiwillig über das einigen, was sonst Gegenstand eines Zwangsvergleichs hätte werden mils--sen, obwohl hier nach § 193 Satz 2 KO für diesen Zwangs- • vergleich ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass er nicht zugunsten des Bürgen'wirkt (Jaeger § 193 Kote 2.1) „ Venn aber das in erster Linie angestrebte Ziel des Verfahrens, n" /! DVO zu dem UmstG1 und § 16 Vertragshilf e'G- zu beachten«, fort ist bestimmt, dass die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts die entsprechenden Vereinbarungen der Parteien ersetzt«,; Las bedeutet, dass die Entscheidung wie eine Vereinbarung der Parteien wirkt (Volkmar DJ 1939, 1858 Ziff IV) Pa aber, wie dargelegt, eine Vereinbarung zugunsten des Bürgen wirken würde, muss es hiernach auch die Ent.Scheidung des Gerichts selbst tun«, kann, in der AY vom 23« September 1940 (DJ 40, 1085) getrof fen hate Dort .ist ;gesagt, dass in den Pallen, in denen Uie und Pachtzinsen in Wege der Vertragshilfe herabgesetzt wer den, dies auch dem Bürgen zugute kommt. Ergebnis - Wirkung der Vertragshilfemassnahmen zugunsten des Burgen - lässt sich auch nicht ein-wenden, dass der Gläubiger auf diese Weise bei einem völligen, zun Konkurs führenden Vermögenszusammenbruch des Schuldners ..besser gestellt .ist .als bei einem noch-nicht konkursreifen Schuldner, der die Vertragshilfe in Anspruch nimmt« v/eil er im Konkurs die Forderung gegen den Bürgen selbst bei. wenn die Vertragshilfe als eins Vorstufe-zu dem Konkurs anzusehen-wäre und in ihren Voraussetzungen und Folgen auf den Konkurs abgestimmt sein würdeo Bei solcher Rechtslage könnte es bedenklich sein, den Gläubiger zunächst im Vertragshilfe~ verfahren den -Verlust eines Feiles seines Anspruchs auch gegen den Bürgen zuzu demuten,' während er ohne vorherige Durchführung des Vertragshilfeverfahrens-im Konkurs seinen vollen Anspruch gegen den Bürgen behalten würde0 Bas Vertragshilfeverfahren kann aber nicht als Vorstufe des Konkurses in ’diesem. /fällto Hiernach ist cli , < *i * i ‘Ulk von Gesetzgeber gerade nicht als Vorstuf ow i r nhur gedacht (Saage, fiD£ 52, 258), sondern soll der.Verhütung des; Konkurses dienen» Deshalb kann auch die Entscheidung des Vertragshilf ever--fahrens onne Picks! cliulcl •■■-ersagto hs hat angenommen, class die Interessen-ege im vorliegenden Pali einer SchuldmiUt'oernahme entere one f und dass es deshalb uneinig sein würde, nenn ie Beklagte sich auf die Herabsetzung der Hauptschuld berufen könnte, Diese Ausführungen halten einer ifach-prüfung nicht standV Das Berufungsgericht führt zunächst rechts irr turasfrei aus, dass es sich bei dem Vertrag vom 27» Oktober 1928 nicht am eine SchuldmitUbernahme> sondern um eine Bürgschaft gehandelt habe« Es erwägt» dass für diese Auslegung zwar nicht allein der Wortlaut des Vortrages, der ausdrücklich von selbstschuldnerischer Bürgschaft spricht» massgebend sei; stellt aber fest., dass die Parteien auch wirklich eine Bürgschaft und keine Schuld--;.; T dass beide,Vertragsparteien bei Abfassung des Vertrages von Juristen beraten gewesen seien, dann müssen auch die rechtlichen^Wirkungen dieses1Vertrages nach den Vorschriften über.die Bürgschaft beurteilt werden» Das . Berufungsgericht meint zwar, / .dass es wegen der Interest senlage von Seiten der Beklagten unbillig sein würde, ihr die Berufung auf die Herabsetzung der Hauptschuld zu gewähren,, Bafür fehlt es aber an einer ausreichenden Begründung«, Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht dabei auf die Entscheidung des Reichsgerichts in DR 1940. 860p Bas Reichsgericht hat in jener Entscheidung, in der es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft für eine Unterhaltsforderung handelte, dargelegt» dass wegen der besonderen Abreden /der Parteien in Wahrheit keine Bürgschaft, sondern ein Garantievertrag vorliege, und hat deshalb den Bürgen die Berufung auf die dem Schuldner aus § 242 BGB zustehenden Rechtsbehelfe, versagt«, Der tragende Gesichtspunkt: jener Entscheidung war also, worauf auch Herschel BR 1940, .860 hinweist, dass die besonderen Abreden der Parteien die Annahme rechtfertigten; dass es sich eben nicht um eine Bürgschaft, sondern um einen Garantievertrag handelte«. Damit 'gewann' das Reichsgericht die Möglichkeit, nicht die Rechtsfolgen der Bürgschaft, sondern die des Garantievertrages arizuwenderu Bas Berufungsgericht hat .aber im vorliegenden Pall' ausdrücklich festgestellt, dass die Parteien eine Bürgschaft und keine Schüldmitübernähme gewollt haben. -'3 ist auch nicht ersichtl.ich, weshalb es unbillig sein soll oder inwiefern die Beklagte hier gegen Treu auoon verstösst«, ’«enn sie sich auf die Vorschriften die für das vereinbarte Rechtsverhältnis gelten, e vom Berufungsgericht h e rv o rg eh ebenen Umstande« nämlich ass die Beklagte such ein eigenes Interesse an der Gewährung des Darlehens hätte und dass die Initiative dazu von ihr ausgegangen-sei,- stehen weder der Würdigung des/ rtrage:, als Bürgschaft entgegen, noch -lassen sie es ’ unbillig erscheinen, wenn die Beklagte sich auf: die Rechtsfolgen der Bürgschaft beruft. Dafür liegt aber hier nichts vor» Die Beklagte kann sich daher auf eine Herabsetzung oder Stundung der 'Hauptverbindlichkeit im Vertragshilf e’v:erf ehren berufen,, iffCiii Kommt hiernach § 767 Abs 1 Satz 1 BGB zur Anwend so können die Voraussetzungen des § 148 ZPO gegeben sein f.uch das. Verfahren nach dem Vertragshilfegesetz ist als Rechtsstreit im Sinne des § 148 ZPO .anzusehen (ebenso Duden, BrgBd 8 52)„ Die Aussetzung ist aber nicht in der Revisionsinstanz anzuordneru Die -Entscheidung über die , Revision kann auch .bei einem für die Beklagte günstigen Ausgang des Vertragshilfeverfahrens nur zur Aufhebung .

Zitierte Normen: § 768 BGB § 8 UStellungsG § 767 BGB § 193 KO § 767 BGB § 193 KO § 242 BGB § 148 ZPO
BGBForderungBürgschaftBerufungsgerichtBürgeVertragshilfeHerabsetzung

Volltext der Entscheidung

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Ct S ö 0 0 s *> Eechtssatz:
BGB § 767 Abs 1, Vertragshilfegesetz § 1
Herabsetzung oder Dtundung einer Forderung im Vertragshilf ©verfahren wirken auch zugunsten des Bürgen, '
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Aktenzeichen; IV ZR 108/5.1 Urteil des BGH. von 3» Juli 1952
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IX. ZR 108/51
Verkündet am 3, Juli 1952 Klett, Justizangostellter als ur 1:undeheamt er der Geschäftsstelle.
In Hane n d es Volkes In den Rechtsstreit
 der Stadt 1MHHHI vertreten durch den Hat der Stadt. Beklagten,Berufungs~ und Re visionsklägerin<• Prozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
die Westdeutsche	in	KfflN,
ing SHi; Vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin,: Berufungs- und Revisionsbeklagte.
~ Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ABHHHi -
hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe . Verhandlung vom ' 26« Juni 1952 unter: Mitwirkung der Bundesrichter Rr0 Bersch, Ascher, Dr0 Hartz, Johannsen und Br„ Vo >>erner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5e Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Rüssel-: dorf vom 4; Hai 1951 aufgehoben«/Me Sache wird zur ■anderweiten Verhandlung und Untscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseh«
Von Rechts wegen
 Tatbestandj_.
Me Klägerin hat den in Duisburg telegenen Grundbesitz der Grund stücksgesell schaft GtMHHNHW & wiimmmrn mit zwei Darlehenshypotheken .von je 250«000?— Goldmark belieben» Dur eine dieser Hypotheken hat die beklagte °tadt im Rahmen ihres städtischen Wohnungsbauprogramme in einer Urkunde vom 27o Oktober 1928 die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen, die sich auch auf die Zinsen. Kosten und sonstigen Hebenleistungen erstreckt»
Die Firma CVHNHNMt &	hat	;	inzwischen	durch Kriegs-
,und ITachkr i egsfolgen Vermögensverluste erlitten» Sie hat deshalb beim Amtsgericht '• in Duisburg ira wege richterlicher Vertragshilfe Herabsetzung ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin beantragt (12 II VHV 10/50) und dort .insbesondere geltend gemacht,„dass die auf den belasteten Grundstücken errichteten Heuser durch Bombenwürfe schwer 'beschädigt, zu dem Teil völlig zerstört seien»
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Hit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von Zinsrückständen und.zwar aus der Zeit bis zu dem 20» Juni 1948 in Höhe von '229.?01 DM und für die Zeit von 21» Juni 1948 bis 50» Juni .1950 1«852,08 BIT, insgesamt 2»061,09 DM» Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass die Massnahmen, die etwa . in dem eingeleiteten Vertragshilfeverfahren zugunsten der Klägerin angeordnet werden würden,' auch ihr als Bür-gin zugute kommen müssten» Ausserdem sei . sie auch selbst gemäss § 768 Abs 1 Satz 1 BGB berechtigt, diejenigen Einreden geltend zu machen, die(den'Hauptschuldner aus § 242 BGB zustünden» Sic hat deshalb um Klagabweisung gebeten»
Das Landgericht in Duisburg hat der Klage stattgegeben» Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gerächt zurückgewieseh» Mit der Revision verfolgt, die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter:,, hilfsweise bittet sie um Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Yertragshilfeverfahrens» Die Klägerin bittet um Zurückweisung, der Revision.
In dem von der HauptSchuldnerin.eingeleiteten Vertragshilf everfahren 12 II Vir,7 IC/5Ö: ist der Antrag auf Vertragshilfe durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 4,, -Juli 1951 zurückgewiesen worden» Die sofortige Beschwer-de der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Landgerichts Duisburg vorn' 5«Oktober 1951 <> die weitere Beschwerde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom' 30» ITo- ;: vember 1951 zurückgewiesen» Die Hauptschuldnerin hat inzwischen erneut Vertragshilfe beantragt» Das Verfahren schwebt noch (12 VHW 1/52 des Amtsgerichts Duisburg)»
4 . ••	-	,	'	-
Sntscheiäungsgründe:
I0 . Die Urkunde von 2-7« Oktober-1928 enthält nach ihrem Wortlaut eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Beklagten» Das Berufungsgericht hat untersucht, ob die.
Parteien etwa entgegen diesem 'fortlaut eine Ochuldmit-
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Übernahme der Beklagten - gewollt und vereinbart haben .
und hat das abgelehnt» Diese Auslegung des Vertrages
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durch das Berufungsgericht beruht überwiegend auf tatrichterlicher Würdigung» Das Berufungsgericht hat sie in rechtlich bedenkenfreier weise Vorgenommen» Sie ist für das Revisionsgericht bindend»
Die Parteien streiten in der Hauptsache darum, cb die 'Beklagte sich gegenüber ihrer Verpflichtung aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft darauf berufen kann?-dass die Leistungspflicht des HauptSchuldners im Vertragshilf everfehren herabgesetzt oder gestundet wird, und ob die Beklagte die Binreden, die der HauptSchuldner in dem YertrogshilfeVerfähren geltend machen kann, auch unabhängig davon selbst in diesem Prozess der Klage entgegensetzen kann» Line Herabsetzung oder Stundung der Forderung im Verfahren nach § 1 des Vertragshilfegesetzes vom 26, März 1952 (EG331» 197) . früher § 21 TJmstG, betrifft zwar in erster Linie den Kapitalbetrag der Forderung.. sie kann aber auch wegen des Umstellungsbetrages für rückständige Sinsen aus der Seit vor - der üührungsre-form beantragt werden. Denn'auch die Zinsen' stellen'eine Verbindlichkeit dar, die vor den 21, Juni 1948 begründet ist, Bbensowenig sind Bedenken daraus hcrzuleiten» dass die Klage sich auch in übrigen nicht auf die Kapitalfor-derung, sondern auf die nach der Währungsreform fällig gewordenen Zinsen bezieht. Diese Zinsraten sind zwar von vornherein in DM füllig geworden, und es handelt sich daher : nicht um ihre Umstellung, Trotzdem sind die Voraussetzungen des § 1 VertragshilfeG auch für sie gegeben. Denn zu den vor dem 21, Juni 1948-begründeten Verbindlich-eiten im Sinne dieser Bestimmung gehören -auch solche v/iederkehren-den Leistungen, die zwar nach der Währungsreform fällig geworden sind» aber aus einem vor dem 21., Juni 1948 begründeten Schuldverhältnis stammen. Dass das der Absicht des Gesetzes entspricht, ergibt sich auch aus § 3 VertragshilfeG, der für dieZHerabsetzung solcher Zinsverpflichtungen im Vertragshilfe™ verfahren besondere Voraussetzungen auf stellt «>

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liras von der Hauptschuldnerin eingeleitete Yertrags-- hilfeverfehren 12 I;I VH7,'/ 10/50 des Amtsgerichts »Duisburg ist nach 'Erlass des Berufungsurteils durch. Zurückweisung des Antrags beendet worden, und zwar, ist der Antrag zurückgewiesen worden, weil dieHauptschuldnerin bisher von der
 Gläubigerin noch nicht in Anspruch-genommen'werden sei
.
und deshalb noch kein Raun für einen Antrag des Schuldners §21 des Umstellungsgesetzes sei» Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf dieses Vertragshilfeyerfehren könnt: daher nicht mehr in Betracht« Ebensowenig kann die Beklagte noch geltend machen, dass, jenes Verfahren zu einer B Herabsetzung oder Stundung der. Hauptverbindlichkeit führen B werde. Ob diese neue, von Amts wegen durch Heranziehung der Akten festgestellte Tatsache der Beendigung des’.Verfahrens in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden kann, weil.die Tatsache nicht für die. sachlich-rechtliche 1 Prüfung des Anspruchs, sondern für die;prozessualen.Vor--auGoetzungen von Bedeutung ist, bedarf keiner abschliessenden EntscheidungA Renn wenn.sie -berücksichtigt werden -kenn, müsste auch die weitere Tatsache Beachtung finden, dass die Hauptschuldnerin inzwischen ein neues Vertragshilf ererf ehren eingeleitet hat (12 VIIW l/52 des Amtsgerichts huisburg)o Bei der Entscheidung ist daher davon
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auszugehen, dass ein Vertragshilfeverfahren über die Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin anhängig ist»,
IIo Hach § 767 Abs 1 °atz 1 BGB ist für .die Verpflicht* ' tung des Bürgen der jeweilige Bestand der Hauptverbind--lichkeit massgebenUoVRie Umstellung einer Forderung nach dem Umstellungsgesetz (bewirkt kraft Gesetzes eine’ Ver-; •
anderung der Forderung, die nach'§ 767 EGE auch den Bürgen gegenüber nassgebend ist„ Zu entscheiden ist« ob
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eine weitere Herabsetzung der Verpflichtung des Eaupt-.Schuldners oder eine Stundung im Vertragshilfeverfahren auch zugunsten des Bürgen wirkte Dabei könnt es. soweit die'Beklagte hilfsweise Aussetzung des Verfahrens bis z' Entscheidung des auf Antrag der:HauptSchuldnerin schwebenden Vertrsgsliilfevorfahrens beantragt, darauf an, ob § 767 Abs 1 oatz 1 EGB hier zur Anwendung kommt. »7ird .das bejaht, so könnten die Voraussetzungen des § 148 Z?1 gegeben sein. Soweit die Beklagte aber Klagabweisung begehrt und selbst die den HauptSchuldner in Vertragshilf verfahren zustehehden Rechtsbehelfe in diesem Prozess geltend nacht, wäre.weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 768 Abs 1 Satz 1 BGB gegeben sindP wo-, nach der Bürge die dem HsuptSchuldner zustehenden Einreden geltend machen kann, und, sofern das zu be jaheh wäre, ob das nur in dem nach § 1 VertragshilfeG vorgesehenen Verfahren oder auch in diesem Prozess möglich
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Die auf § 768 BGB gestützte Verteidigung der Beklagten ist jedenfalls unbegründet. Denn die Beklagte will unter Berufung auf § 768 Abs 1-Satz41- BGB'die dem Haupt-schuldner zustohenden Rechtsbehelfe' selbst in diesem d Rechtsstrri ! I c t oisc g’elt c r.ieckon dans sie ihre edel ‘ii 6 24i	1	rl	>11,	(■>	768	Ab	1	tz	1
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daneben nicht noch Einreden aus § 242 BGB zur Verfügung, die dann auch die Beklagte als Bürgin'noch geltend machen könnte* Allerdings kann es einem Schuldner nicht verwehrt werden, sich im Zivllprozess auf § 242 BGB zu berufen,' wenn es sich um einen Tatbestand handelt, der im yertragshilferecht -nicht geregelt ist, oder wenn er Vertragshilf emassmahmen begehrt, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen (OGHZ 1, 394)* Soweit aber der Tatbestand und die begehrte Schutzmassnahme ganz im Hahnen des Vertragshilferechts (§1 des Vertragshilf eG, früher § 21 ürnstG) liegen, ist neben der Sonderregelung der Vertragshilfe für eine Berufung auf § 242 EGB im Prozess kein Raum mehrtIBei'anderer Beurteilung würde
 sich ergeben, dass dem Schuldner mit der Vertragshilfe und der Berufung auf § 242 BGB zwei Möglichkeiten zur Wahl gestellt wäreno. Bas kann mit Rücksicht auf die besondere Ausgestaltung des Vertragshilfeverfahrens nicht angenommen werden». Bas Vertragshilferecht ist vielmehr eine Sonder-
regelung und insoweit eine Spezialnorn gegenüber dem § 242 EGB» Soweit also die Vorschriften des Vertragshilfegesetzes% Platz greifen, ist eine Berufung auf § 242 BGB im Prozess
 nicht mehr möglich» Ber Senat hat das schon in Anschluss an
 die vom.II».Zivilsenat vertretene Auffassung (EGHZ 2, 150 /T53__7) in seinem Urteil vom 3» April 1952 '(IV ZR 136/51) ausgesprochen» Kann aber hiernach: die Eauptschuldnerin'neben dem von ihr eingeleiteten' Vertragshilfeverfahren:im Prozess keine Rechtsbehelfe aus 3 242 RGB herleiten,, so hat auch die Beklagte diese Möglichkeit nicht»: Die'. Beklagte kann daher nicht unabhängig von;dem Tertragshilfeverfabren die Rechtsbehelfe aus § 242 BGB geltend machen, um Abweisung der Klage zu erreichen»
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Soweit dis Beklagte schliesslich noch geltend macht, dass sie im Rahmen ihres Wchungsbauprogramms mehrere Bürgschaften übernommen hat. aas denen sie jetzt in Anspruch genommen v/ird5. und dass auch für sie selbst Umstände gegeben seien, die eine Herabsetzung ihrer leistungspflicht rechtfertigen würde. hat das Berufungs-gerieht die Beklagte zutreffend auf den Weg der Vertrags-hiife im Vertragshilfeverfahren verwiesen. Auch die Beklagte kann für sich selbst nicht den Portfall der Geschäft sgrundlage für die Bürgschaft und damit eine Einrede aus § 24-2 BGB geltend machen;, weil der'von ihr behauptete Tatbestand und die begehrte Schutzmassnahme ganz im Rahmen des Vertragshilferechts liegen,, Sine Berücksichtigung dieses Vorbringens im Prozess ist unter dem Gesichtspunkt der Vertragshilfe nur mit'Zustimmung des Gläubigers zulässig (§ 11 Abs 4 VertragshilfeG. der wörtlich übereinstimmt mit § 8 Abs 3 der 28„ DVO zu dem UmstG)« '
Im Ergebnis ist daher die Verteidigung der Beklagten nur insoweit erheblich, als sie geltend nacht, dass die Höhe ihrer Verpflichtung mit Rücksicht auf § 767 Abs 1 Satz 1 BGB;von dem Ausgang des 'Vertragshilfeverfahrens
 zwischen der Hauptschuldnerin und der Gläubigerin ab..
hängt, und dass deshalb eine■Aussetzung des Rechtsstreits bis zu dem Abschluss des Vertragshilfeverfahrens in 'Betracht komme? jedenfalls aber ihre Verurteilung nicht möglich sei? weil die Höhe ihrer Verpf1ichtung zur Zeit noch nicht feststehe. Es bedarf deshalb der -Prüfung,- ob ü 767 Abs 1 Satz 1 BGB zur Anwendung kommt.
IIIo 1) Hoch 5 1 VertragshilfeG können vor dem 21. Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten aus allgemeinen Schuld- *
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wenn, und insoweit die föllj Ist v ocier'clit fri n emäl ' %z lung dieses Bet ,	, ,	1 bei	echter .(Ab
 wägung der Interessen und der Lage 'beider Teils nicht' zugemutet werden kann» Es handelt sich demnach darum,
; Ö-öss lie gescnuiüere Leistung nach Liassgabe der Verhültnis-se des ^inzeifaiis herabgesetzt oder gestundet wird, und es kann nicht zweifelhaft sein, dass dadurch die Forderung in ihrem Bestand Ter ändert wird. In dein umfange, in den der ursprünglich geschuldete Betrag den in Vertragshilfe~ ■verfahren festgesetzten Betrag übersteigt, erlischt die Forderung, Die Brriässigung wirkt wie eine Herabsetzung der Forderung auf Grund des § 242 BGB, insbesondere wie in den Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dabei rann dahingestellt bleiben, ob die Vertragshilfe überhaupt nur eine oesondcre verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung der Rechtsbehelfe des § 242 EC-B ist (so Palen dt § 242, 6 c)h
2) Ist hiernach daron auszugehen, dass die Herabsetzung der Forderung im Vertrags!".ilfcTorfehren den Bestand der Hauptforderung 'verändert, so sind die Voraussetzungen' des § 767 Abo 1 Satz 1 BGB an sich gegeben, IJun liegt das wesen der Bürgschaft darin, den Gläubiger gegen Zahlungsunfähigkeit, des Schuldners zu sichern, Denn daher das Vertrags-hilfeverfahren nur der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Rechnung trägt, um seine wirtschaftliche Existenz aufrechtzuerhalten, so liesse sich die Auffassung vertreten, dass der Sicherungszweck der Bürgschaft, der ja gerade für den
 Pall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners praktisch Bedeutung gewinnt. davon nicht berührt wird (so 01C- Stuttgar IIBZ I? 96; Palandt 768, 2a)« Die Entscheidung hängt daher davon ab, ob der im § 767 Abs 1 Satz 1 BGB aufgestellte Grundsatz der Abhängigkeit der Bürgschaft von der Iiaupt-verbindlichkeit gegenüber dem der:Bürgschaft wesentlichen . Sicherungszweck zurücktreten muss, wenn die Hauptverbihd-lidikeit 'in lege der Vertragshilfe herabgesetzt wird.
Der Grundsatz des § 76? Abs 1 Satz 1 BGB ist für den Regelfall gedacht, in dem die Zahlungsunfähigkeit"des Schuldners, den Bestand der Schuld unberührt lässt, also der Bürgej der gerade bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners dem Gläubiger Sicherheit bieten soll, unverändert hafteto Bas Reichsgericht hat aber schon in einer Entscheidung in Band 163 S 99 darauf hingewiesen, dass dort, wo die Hauptschuld nach der gesetzlichen Regel . durch die Veränderung der Verhältnisse beeinflusst wird, die Bürgschaft nur einen “gegen sonst verminderten Wert"
hat. Denn es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass
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überall da, wo die Unzulänglichkeit des Vermögens des .
, ■ ' -HauptSchuldners dessen Haftung'berührt, der Bürge sich
 nicht darauf berufen kann (Staudinger, Vorbemerkung 11 zu § 765 BGB), Das Gesetz hat dies im § 768 Abs. 1 Satz 2 EGE vielmehr nur für den Pall ausgeschlossen, dass der Erbe für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners nur beschränkt haftet, Ein Antrag, diese Bestimmung auszu-*. dehnen und allgemein die Geltendmachung von Illngeln, A~-die sich aus der Vermögensunzulänglichkeit des Kaupt-schuldners ergeben, aussusehliessen, wurde bei der Schaffung des IGB abgelehnt (Protokoll II S 466), veil der*
artige Pali9 ausserst selten sein würden. Das Gesetz- -geilt .demnach davon aus, dass der Grundsatz der .Abhängigkeit der Bürgschaft' von der Hauptverbindlichkeit mit dem Sicherungszweck der Bürgschaft vereinbar,ist. Ob diese gesetzliche Regel dahin zu verstehen ist, dass das deutsche Recht grundsätzlich den Abhängigkeitsgrundsatz’über den Sicherungszweck stellt, wie Staudinger (Vorbem 51 zu § 765) annimmt, kann dahingestellt bleiben.v Jedenfalls^, kann auch nicht umgekehrt gesagt werden, dass der‘Abhängigkeit sgrundsatz allgemein dem Sicherungszweck untergeordnet sei. Das kann vielmehr nur in Sinzelfall ange- . nommen werden, wenn die besondere Rechtslage das reeht-fertigt„So hat das Reichsgericht für das Aufwertungerecht ausgesprochen, dass die Aufwertung'der Eauptver-bindlichkeit nicht unbedingt auch für die Bürgschaft mass-gebend sei, dass vielmehr hier "nach der ITatur der Sache aus inneren Gründen" die Abhängigkeit der Bürgschaft . . von der’Hauptschuld hinter den Sicherungszweck zurücktrete (EG 2 134, 126),'Bei der Aufwertung handelt es sich allerdings.uo einen Sachverhalt, der mit der hier zu entscheidenden frage nicht zu vergleichen ist» Die Aufwertung geht von der durch die Inflation entwerteten Forderung aus und eröffnet die - Möglichkeit,' diese nach Kassgabe .der wirtschaftlichen Lage der /-Beteiligten wiederherzustellen. Aus der Sonderregelung für die Aufwertung kann daher nichts entnommen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob aus der Ausgestaltung des Vertragshilferechts im allgemeinen unter besonderer Berücksichtigung der 28..DV0 zu dem UmstG und des Vertragshilfegesetzes Anhaltspunkte dafür zu gewinnen sind, wie das Verhältnis von Abhängigkeitsgrundsatz und Sicherungs zweck für den vorliegenden Fall zu beurteilen ist.
5) Die Vertragshilfeverordnung (VBV) vom 30« ITovember 1939 (RGBl I.' 2329) enthält ebenso wie die 28. DVO sum ümstG und das Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 keine ausdrückliche Bestimmung über die Wirkung einer für die Eauptverbindlichkeit im 'Wege der Vertragshilfe gewährten Stundung oder Herabsetzung auf die Bürgschaftsverpfl.ich-tungo Solche ausdrücklichen Bestimmungen' sind-enthalten' im § 193 Satz 2 KO und § 82 Abs' 2 -Verglüh Danach wirkt die auf diesen Vorschriften beruhende Herabsetzung:der Hauptforderung nicht, auch für die Bürgen. Das Berufungsgericht hat aber mit Recht angenommen, dass es sich dabei um Ausnalimevcrschriften' handelt (ebenso RGZ 148, 65) , die ausserdem für besondere, mit der Vertragshilfe nicht ohne weiteres 'vergleichbare Tatbestände geschaffen sind; Aus diesen Vorschriften ist daher für die hier zu entscheidende ;Bragef'hichts zu entnehmen. Auch, im § 3 des Gesetzes über die Bereinigung alter Schulden ’vom; 17 A August ALÜ38 (RGBl I, iQ33~§ 8 der,Heufassung dieses Gesetzes vom 3» September 1940,;RGBl I, 1209) ist bestimmt, dass Bürg-Schaftsverpflichtungen durch die Bereinigung der Hauptschuld grundsätzlich nicht berührt werden, jedoch ist für Härtefälle eine abweichende Regelung möglich.
Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in der Konkurs-Ordnung, der Vergleichsordnung und dem Gesetz zur Bereinigung' alter Schulden•den Grundsatz der'Abhängigkeit-der Bürgschaft von der Eauptverbindlichkeit ausdrücklich ausgeschlossen hath spricht;dafür, dass dieser Grundsatz nach dem Willen des Gesetzgebers in Bällen, in denen er nicht ausdrücklich ausser Kraft-gesetzt ist, wirksam blei ben.soll. Diese Auffassung wird dadurch unterstützt, dass

. ■ 4 e r \:.Ge s e t z ghb eilr f i e s e Sr age sogar aüf dem Gebijet der "/extra gsh.il fe selbst unterschiedlich behandelt hati .Während (hämlich die: .yertragshilxeterordnung, wie erwähntkeine,): fl. Regelung dieser trage enthält«..' und auch die Verordnungll über die Vert.rägshilfe inllnergiewirtsohaftssachen vom 11 April. 1940 (RGBl I» 577) und die Verordnung über die Abwicklung von Lieferverträgen vom 20» April 1940 (RGBl I, 671)» die beide auf die Vertragshilfeverordnung Bezug nehmen. dazu nichts sagen» ist auffallenderweise in der Verordnung über die Vertragshilfe.zugunsten von Gaststätten und Versorgungsbetrieben inisudetendeutschen Orten vom ’2o April 1940 (RGBl ly. 578) wie der ..ausdrücklich gesagt, dass. Bürgschaftsverpflichtungen durch die für die Haupt-, ., verbindlichkeiten angeordneten Vertragshi1femassnahraen nicht berührt werden» Wenn aber auf dem Gebiet der Ver-tr.agshilfe selbst in einer Verordnung ausdrücklich bestimmt wird, dass Bürgschaftsverpflichtungen unberührt bleiben und in anderen, zu dem Teil in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit ergangenen" Verordnungen solche Vorschriften fehlen, so führt, auch das.zu der Annahme,1 dass der Gesetzgeber nur für den speziellen Pall der Verordnung vom 2» April 1940 den Grundsatz der Abhängigkeit der Bürgschaft von der Hauptverbindlichkeit aufheben wollte, im übrigen aber auch für das Gebiet der Vertragshilf everfahren nichts ändern wollte»
Dem entspricht es, dass sich umgekehrt eine ausdrückliche Anordnung des Inhalts;! dass: die? Herabsetzung -einer Forderung auch zugunsten des Bürgen wirke,-sehr'Selten, . findet, offensichtlich deswegen, weil dies ohnehin der
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esetziicnen Regel des § 767 Abs I Satz 1 BGB entspricht,
§ >5 res Gesetzes cur Regelung der landwirtschaftlichen ochuidverh&ltnisse yom-i. Juni 1933 (RGBl I» 351) enthält allerdings eine solche Anordnung,- Ries erklärt sich aber daraus, dass § 35 dieses Gesetzes damit von der Regelung abweicht, die bis dahin in der - lauf die Osthilfe be- . schränkten - landwirtschaftlichen Entschuldung galt' 5S (Harmening-Pätzold § 35 Anm 1). Die Anordnung im § 55 landwirtschäfti• Schuldenregelungsgesetz dient daher der Klarstellung darüber, dass der bisher in der lend.wirtschaftlichen Schuldenregelung geltende Grundsatz nicht mehr '• auf rechterhalten wird 0 Das Ergebnis dieser Gegenüberstellung ist de hex-, dass beim Fehlen ausdrücklicher Anordnungen über die Wirkung schuldverändernder Massnahmen der Gerichte auf die.Eürgschaftsverpflichtüng davon auszu-eben sein wird, dass es bei dem Grundsatz'des § 767 Abs 1 ätz 1' BGB sein-Bewenden 'haben', soll,
 Zu diesem Ergebnis führt auch eine andere Erwägung, e vertragshilfeverordnung und ihr felgend (de 28, DVü um Gmstellungsgesetz und das Yertragsirilfegesetz: vorn, ■
„ Mälz 1952 streben in erster'Linie eine gütliche Einigung der Beteiligten an, -Hach § 14 Abs g Satz 1 YHY und damit nahezu wörtlich übereinstimmend - '§.11 Satz 1 der 2Öo DYO und § 14VertragshilfeG "soll das Gericht darauf hinwirken, dass die Beteiligten sich gütlich einigen. Kommt eine solche gütliche Einigung zustande, so kann kein Zweifel sein, dass sie auch zugunsten des Bürgen wirkt, selbst wenn er bei dieser Einigung nicht mitge-v/irkt hat. Denn es handelt sich dabei um einen zwischen
..Gläubiger Und Schuldner,■vereinbarten teilweisen Erlass:/., oder um eine vereinbarte Stundung der Forderung^Beides muss nach § 767 BGB immer auch zugunsten des Bürgen/Wir-ken„ .Dies ist sogar für■die:Bälle anerkannt , in denen die Parteien sich im Konkurs freiwillig über das einigen, was sonst Gegenstand eines Zwangsvergleichs hätte werden mils--sen, obwohl hier nach § 193 Satz 2 KO für diesen Zwangs- • vergleich ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass er nicht zugunsten des Bürgen'wirkt (Jaeger § 193 Kote 2.1) „ Venn aber das in erster Linie angestrebte Ziel des Verfahrens, n" /! ich die giltlxche Einigung, auch die Bürgschaft sver-.Pflichturig mit umfasst, - so sind für die beim'Ausbleiben' einer Einigung notwendig werdende gerichtliche ^Entscheidung die Bo Stimmungen in §‘ 16 Abs 2 Satz 1 VHV, § 13 Abs ili Satz 1 der 28. DVO zu dem UmstG1 und § 16 Vertragshilf e'G- zu beachten«, fort ist bestimmt, dass die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts die entsprechenden Vereinbarungen der Parteien ersetzt«,; Las bedeutet, dass die Entscheidung wie eine Vereinbarung der Parteien wirkt (Volkmar DJ 1939, 1858 Ziff IV) Pa aber, wie dargelegt, eine Vereinbarung zugunsten des Bürgen wirken würde, muss es hiernach auch die Ent.Scheidung des Gerichts selbst tun«,
Damit stimmt die Entscheidung überein, die der Reichsminister der Justiz auf Grund des § 36 VHV, wonach er über Zweifelsfragen im Verwaltungswege entscheiden-.; kann, in der AY vom 23« September 1940 (DJ 40, 1085) getrof fen hate Dort .ist ;gesagt, dass in den Pallen, in denen Uie und Pachtzinsen in Wege der Vertragshilfe herabgesetzt wer den, dies auch dem Bürgen zugute kommt. In der .Begründung zu dieser AV wird allerdings nur auf den Gesichtspunkt ab-
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gestelltdass sich daraus keine unbilligen Folgen ergeben könnten, weil die Herabsetzung nur insoweit zulässig sei, als sie dem Vermieter oder Verpä.chter zuge-mutet werden kann»
Gegen das. Ergebnis - Wirkung der Vertragshilfemassnahmen zugunsten des Burgen - lässt sich auch nicht ein-wenden, dass der Gläubiger auf diese Weise bei einem völligen, zun Konkurs führenden Vermögenszusammenbruch des Schuldners ..besser gestellt .ist .als bei einem noch-nicht konkursreifen Schuldner, der die Vertragshilfe in Anspruch nimmt« v/eil er im Konkurs die Forderung gegen den Bürgen selbst bei. einem ZwangsveTg leich in voller Höhe’behält, während er .im Vertragshilfeverfshren einen Feil seiner Forderung auch gegenüber dem Bürgen einbüsst-"biete pin nd würde nur Gewichtthaben,. wenn die Vertragshilfe als eins Vorstufe-zu dem Konkurs anzusehen-wäre und in ihren Voraussetzungen und Folgen auf den Konkurs abgestimmt sein würdeo Bei solcher Rechtslage könnte es bedenklich sein, den Gläubiger zunächst im Vertragshilfe~ verfahren den -Verlust eines Feiles seines Anspruchs auch gegen den Bürgen zuzu demuten,' während er ohne vorherige Durchführung des Vertragshilfeverfahrens-im Konkurs seinen vollen Anspruch gegen den Bürgen behalten würde0 Bas Vertragshilfeverfahren kann aber nicht als Vorstufe des Konkurses in ’diesem. Sinne angesehen werden» Es unterscheidet sich schon dadurch.ganz wesentlich und in entscheidenden Punkten vom Konkurs, dass es sich nur auf ein einzelnes Schuldverhältnis gegenüber einem bestimmten Gläubiger bezieht"(§ 16 Abs 2 Satz 2 VHV, § 13 Abs 1 Satz 2
16 Abs 1 »-‘atz 2 VertragshilfeG).
hilfe zugunsten des.. Inhabers eines Gewerbebetriebes nicht in Bet.rfl.clst kommt» wenn er .überschuldet oder vieren'über—
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und § 10 des' VertragshilfeG- iS , zk u ai H dann noch das Vertragshilfeverfahren möglich, jedoch soll das Gericht den Schuldner von seiner Vcr cflieh tune, die Eröffnung- de
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oder.Vergleichsverfahrens■zu beantragen
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he “reise. wein n r r* rwntc l?*Meii.t i)e”trh,5 cP j enef' r en las/ mg des t n/rg jri C . / ^•”1 ahrens der Grund für die Eröffnung-des Konkurses oder Vergleichsverlorr^ns n •
/fällto Hiernach ist cli , < *i * i ‘Ulk von Gesetzgeber gerade nicht als Vorstuf ow i r nhur gedacht (Saage, fiD£
 52, 258), sondern soll der.Verhütung des; Konkurses dienen» Deshalb kann auch die Entscheidung des Vertragshilf ever--fahrens onne Picks! ehr darauf ergeben. v;° 1 cne Feen!slclgen sich im Konkursverfahren ■ ergeben ■ .würden» ■■ Die Ilöglichkeit „ dass nach Abschluss des Verträgshilfeyerfahrens und nach Herabsetzung der Forderung gegen den HauptSchuldner und :
t " ■ ii f coli ein koniairsverfahren erforderlich wie und dem Gläubiger daher die Aufojf .rung des Anspruchs
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cliulcl •■■-ersagto hs hat angenommen, class die Interessen-ege im vorliegenden Pali einer SchuldmiUt'oernahme entere one f und dass es deshalb uneinig sein würde, nenn ie Beklagte sich auf die Herabsetzung der Hauptschuld berufen könnte, Diese Ausführungen halten einer ifach-prüfung nicht standV Das Berufungsgericht führt zunächst rechts irr turasfrei aus, dass es sich bei dem Vertrag vom 27» Oktober 1928 nicht am eine SchuldmitUbernahme> sondern um eine Bürgschaft gehandelt habe« Es erwägt» dass für diese Auslegung zwar nicht allein der Wortlaut des Vortrages, der ausdrücklich von selbstschuldnerischer Bürgschaft spricht» massgebend sei; stellt aber fest., dass die Parteien auch wirklich eine Bürgschaft und keine Schuld--;.; mitübe mahne gewollt haben, Ihr diese Feststellung verwertet es auch den Umstand., dass die Beklagte nach dem” Vertrag nur solange für die Rückzahlung des Darlehens ' einotehon soll, als bi e Pirna Gailibsure H begmarn ivupt-schuldnerin bleibt, Irotzdem kommt das 3erufungsgericnt u dem brgebris, dass diese Bürgschaft einer Cchuldrnit-7oern^a:^e gleichzusetzen sei.» weil c ie Interessen,.oge derjenigen einer Schuldmitiibernahme■ ■ entsprochen habe0 Das entnimmt es daraus» dass die Beklagte ein eigenes nteresse an der Gewährung des Bari eher.:: an die heart-schuldnerin hatte, dass die Initiative zu der Darlehensgewährung von der Beklagten ausgegangen sein, und dass sie auch über die Darlehenssumme verfügt habe»
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i'U. r heci:t .sendet sich die Bevision gegen diese Ausführungen . ,/enn die Parteien, nie das Berufungsgericht
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 wobei das Berufungsgerichi noch besonders hervorhebf T. T dass beide,Vertragsparteien bei Abfassung des Vertrages von Juristen beraten gewesen seien, dann müssen auch die rechtlichen^Wirkungen dieses1Vertrages nach den Vorschriften über.die Bürgschaft beurteilt werden» Das . Berufungsgericht meint zwar, / .dass es wegen der Interest senlage von Seiten der Beklagten unbillig sein würde, ihr die Berufung auf die Herabsetzung der Hauptschuld zu gewähren,, Bafür fehlt es aber an einer ausreichenden Begründung«, Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht dabei auf die Entscheidung des Reichsgerichts in DR 1940. 860p Bas Reichsgericht hat in jener Entscheidung, in der es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft für eine Unterhaltsforderung handelte, dargelegt» dass wegen der besonderen Abreden /der Parteien in Wahrheit keine Bürgschaft, sondern ein Garantievertrag vorliege, und hat deshalb den Bürgen die Berufung auf die dem Schuldner aus § 242 BGB zustehenden Rechtsbehelfe, versagt«, Der tragende Gesichtspunkt: jener Entscheidung war also, worauf auch Herschel BR 1940, .860 hinweist, dass die besonderen Abreden der Parteien die Annahme rechtfertigten; dass es sich eben nicht um eine Bürgschaft, sondern um einen Garantievertrag handelte«. Damit 'gewann' das Reichsgericht die Möglichkeit, nicht die Rechtsfolgen der Bürgschaft, sondern die des Garantievertrages arizuwenderu Bas Berufungsgericht hat .aber im vorliegenden Pall' ausdrücklich festgestellt, dass die Parteien eine Bürgschaft und keine Schüldmitübernähme gewollt haben. Biese TestStellung ist rechtsirrtumsfrei'getroffen» Die Schuldmitübernahme- setzt die Begründung einer selbständigen, von der des ursprünglichen Schuldners von vornherein und fortdauernd unab-
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Bürgschaft angenonnei ; r&« i weh I. di-' 1	*	chaft	die	den
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fer i <1 t ' eich u >>1.. oürv 1 i und nicht um eine ...chuldwi tübernahrie handelt, dann ist es nicht möglich, ie Vorschriften über die Bürgschaft ausser Betracht zu lassen und auf das Rechtsverhältnis trotzdem die Vor---s e hr i.f t en ii b er d 1 e S ch uIdmi t üb erna hme anzuw encien
-'3 ist auch nicht ersichtl.ich, weshalb es unbillig sein soll oder inwiefern die Beklagte hier gegen Treu
 auoon verstösst«, ’«enn sie sich auf die Vorschriften die für das vereinbarte Rechtsverhältnis gelten, e vom Berufungsgericht h e rv o rg eh ebenen Umstande« nämlich ass die Beklagte such ein eigenes Interesse an der Gewährung des Darlehens hätte und dass die Initiative dazu von ihr ausgegangen-sei,- stehen weder der Würdigung des/ rtrage:, als Bürgschaft entgegen, noch -lassen sie es ’ unbillig erscheinen, wenn die Beklagte sich auf: die Rechtsfolgen der Bürgschaft beruft. Buch der Umstand, dass das Darlehen über die Stadtsparkasse der’Beklagten zur Auszahlung gelangte, ändert daran nichts0 Der Inhalt des Vertrages legt vielmehr die Vermutung nahe, dass dies zur Sicherung der Beklagten geschehen ist, damit-die Gelder dem vorgesehenen Zweck zugefükrt wurden. Von einem yerstoss gegen Treu und Glauben hätte bei dieser Sach-'
aqnrnrhpri wovrion	wenn	besondere	Abreden
 getroffen oder sonst besondere Umstände festgestellt, war die die Berufung auf § 767 'Abs 1 Batz 1 BGB als eine miss bräuchliche. -gegen Hecht und Billigkeit verstossende Recht aüsübung erscheinen lassen könnten. Dafür liegt aber hier nichts vor» Die Beklagte kann sich daher auf eine Herabsetzung oder Stundung der 'Hauptverbindlichkeit im Vertragshilf e’v:erf ehren berufen,,	iffCiii
 Kommt hiernach § 767 Abs 1 Satz 1 BGB zur Anwend so können die Voraussetzungen des § 148 ZPO gegeben sein f.uch das. Verfahren nach dem Vertragshilfegesetz ist als Rechtsstreit im Sinne des § 148 ZPO .anzusehen (ebenso Duden, BrgBd 8 52)„ Die Aussetzung ist aber nicht in der Revisionsinstanz anzuordneru Die -Entscheidung über die , Revision kann auch .bei einem für die Beklagte günstigen Ausgang des Vertragshilfeverfahrens nur zur Aufhebung . des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung in die Tatsacheninstanz führen. Die Aussetzung muss daher dem Berufungsgericht überlassen bleiben* Auf die Revision war demnach das angefochtene Urteil aufzuheben und die
 jhe zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ;r die Kosten der Revision.' an das Berufungsgericht rückzuv erwe i sen 0
Bersch Ascher Dr0 Hartz	Johannsen	vc Werner