BGH · IV ZR 108/09 vom 20.01.2010
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Inhalt der Obliegenheit des Klägers nach § 5 Nr. 3 AHB einerseits und der Leistungspflicht der Beklagten andererseits auch richtig, wie sich der Rechtsprechung des Senats und der Literatur ohne weiteres entnehmen lässt (vgl.