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BGH · IV ZR 1074/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 1074/68

Verletzt der Versicherungsnehmer arglistig seine Aufklärungspflicht, no wird der Versicherer nach §§ 5 Abs, 3, 6 AHB auch dann leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer vorher nicht auf die Folgen eines vorsätzlich falschen Schadensberichts hingewiesen hat (Ergänzung zu BGHZ 47, 101 und 48, 7)» Januar 1966 stand eine Kuh des Klägers, die er mit ‘'KS° gekennzeichnet hatte, auf dem Viehhof in Der für den Metzgermeister Karl SflMHP tätige Kopfschlächter RWF entnahm den Buchstaben irrtümlich, sein Auftraggeber habe das Tier zur Schlachtung gekauft. Auf dem Wege wurde die Kuh v/ild, riß sich los und verletzte den Fleischermeister Der in den Diensten des Klägers stehende Viehpfleger W< Januar 1966, die im Büro des Generalagenten ZflBHP der Beklagten aufgenommen wurde, berichtete der Kläger lediglich, eine Kuh habe sich losgerissen und beim Ausbrechen den Metzgermeister der im V/ege stand, verletzt. Sie hat behauptet, der Kläger habe genau gewußt, daß der von ihm selbst nach Dortmund geschickte Tierpfleger ¥^■§■■0 zur Unfallzeit weder die Möglichkeit noch einen Anlaß gehabt hätte, die Kuh zur Schlachthalle zu führen» Dem Kläger sei es nur darauf angekommen, seinem Bekannten M^H^^durch unrichtige Angaben zu einer Ent- 1. Es ist unstreitig, daß der Kläger auf die Fragen der Beklagten objektiv unzutreffend geantwortet hat, sein Viehpfleger habe die Kuh am Strick geführt, als sie sich losriß und verletzte. dererseits steht fest, daß die Beklagte den Kläger zu keinem Zeitpunkt auf die mögliche Verwirkung des Versicherungsschutzes durch vorsätzlich unwahre Angaben in der Form hingewiesen hat, wie sie in den Entscheidungen BGHZ 47, 101 und 48, 7 gefordert worden ist. 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis, seine Aufklärungspflicht nicht vorsätzlich verletzt zu haben, nicht erbracht habe. 3o Das Berufungsgericht ist dem Landgericht zunächst darin beigetreten, daß der Kläger den Beweis mangelnden Vorsatzes nicht geführt habe» Es hat dann ausgeführt, die Rechtsprechung zur Belehrungspflicht des Versicherers sei für die Kraftfahrversicherung entwickelt worden, wo sie ihre Berechtigung habe; ob sie auf die Versicherung gegen durch Tiere angerichtete Schäden zu übertragen sei, erscheine fraglich» Das könne vorliegend indessen dahingestellt bleiben. Die Belehrungspflicht entfalle nach der angezogenen Rechtsprechung, wo sie nicht erforderlich sei» Als erforderlich sei sie nur in den Fällen angesehen worden, in denen ein vom Versicherer zu regelnder Schaden dem Grunde nach sowohl beim wirklichen als auch bei dem vom Versicherungsnehmer bewußt falsch geschilderten Sachverhalt vorlag» Der Kläger habe der Beklagten jedoch bewußt Umstände vorzuspiegeln versucht, die einen in Wirklichkeit nicht bestehenden Haftpflichtanspruch des Fleischermeisters überhaupt erst begründen sollten» Die Haftpflicht des Tierhalters wird im Rahmen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung auf der Grundlage der AHB gedeckt» Da eine weitere Unterteilung nach den einzelnen Wagnissen nicht in Betracht kommt, stellt sich die Frage dahin, ob die in BGHZ 47, die Schäden auch außerhalb der Kraftfahrversicherung so hoch und die unbedachten Folgen eines vorsätzlich unwahren Schadensberichts für den Versicherungsnehmer so einschneidend sein, daß von der geforderten Belehrung nicht etwa aus dem Gesichtspunkt der geringeren Tragweite abgesehen werden könnte. Die Belehrungspflicht des Versicherers läßt sich auch nicht unterschiedlich danach beurteilen, ob die vorsätzlichen Abweichungen des Versicherungsnehmers von der Wahrheit seine Stellung gegenüber dem Geschädigten günstiger oder ungünstiger erscheinen ließen, als es den Tatsachen entsprach. Die Frage stellt sich hier nur dahin, ob es dem Versicherungsnehmer im zweiten Falle schlechthin verwehrt ist, gegenüber der vom Versicherer beanspruchten Leistungsfreiheit geltend zu machen, er sei auf die Möglichkeit einer solchen Folge nicht hingewiesen worden. Das Berufungsgericht hat mit Recht entschieden, daß sich der Versicherungsnehmer auf die unterbliebene Belehrung nicht berufen kann, wenn er in dem Schadensbericht oder den geforderten Ergänzungen falsche Angaben in arglistiger, womöglich betrügerischer Absicht gemacht hat. 1« Die Revision rügt indessen zu Recht, daß dem Kläger eine auf Arglist beruhende Verletzung der Aufklärungspflicht ohne ausreichende tatsächliche Grundlage zur Last gelegt worden ist« Der Kläger hatte bestritten, auch nur vorsätzlich gehandelt zu haben« Er hatte nach dem Hinweis im landgerichtlichen Urteil, er müsse den Zeitpunkt und die Art seiner Unterrichtung über den Unfall klarstellen, Beweis durch Zeugen (W:UHHBl 2» Ob dieser Vorwurf aufrecht erhalten bleiben kann, hängt nach dem zutreffenden Ausgangspunkt des Landgerichts zunächst davon ab, ob und seit wann der Kläger den wahren Hergang kannte, d»h» seit wann er wußte, daß nicht sondern RflBBPdie Kuh im ent- scheidenden Augenblick geführt hatte» Sollte der Kläger in dieser Kenntnis der Beklagten die Unwahrheit berichtet oder an ihr festgehalten haben, so läge allerdings ein arglistiges Verhalten nahe» Denn der Kläger konnte nicht verkennen, daß die Ansprüche des Geschädigten zu demindest äußerst zweifelhaft wurden, sobald er sie auf den tatsächlichen Hergang statt auf den unzutreffenden Schadensbericht des Klägers stützen mußte» Sollte der Kläger die Wahrheit der Beklagten gegenüber unterdrückt haben, um MSB diesen Nachteil zu ersparen, so hätte er seine Treupflicht gegenüber dem Versicherer arglistig verletzt» Dasselbe könnte aber-t-auch dann noch gelten, wenn der zunächst falsch unterrichtete Kläger die nach den Schreiben der Beklagten gebotene Erkundigung bewußt unterlassen haben sollte, um sich seine "Gutgläubigkeit” zu erhalten» Bewahrheitet sich der Vortrag des Klägers, so wird er weiter darzulegen haben, warum er seiner Erkundigungspflicht, die nach den Anfragen der Beklagten unzweifelhaft bestand, nicht genügt hat.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
VVG § 6 Abs,3; AVB f. Haftpflichtvers, (AHB) §§ 5 Abs, 3, 6
Verletzt der Versicherungsnehmer arglistig seine Aufklärungspflicht, no wird der Versicherer nach §§ 5 Abs, 3, 6 AHB auch dann leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer vorher nicht auf die Folgen eines vorsätzlich falschen Schadensberichts hingewiesen hat (Ergänzung zu BGHZ 47, 101 und 48, 7)»
BGH, Urt, v„ 20, November 1970 - IV ZR 1074/68 - OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_1074/68
URTEIL
Verkündet am
20o November 1970 B 1 e c h e r , Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstell e
in dem Rechtsstreit
 des Viehhändlers Konrad I^Bi, YflB^straße 4P,
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die AflHIHP und	FflHHHHHIHHP~t*esellschaft,
 vertreten durch ihren Vorstand Prof» Dr» Reimer S| und Dr„	Al
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter V/Ustenberg, Dr. Pfretzschner,
 Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 1968 aufgehoben.
Die Sache vard zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Viehhändler und als Tierhalter bei der Beklagten haftpflichtversichert.
Am 3. Januar 1966 stand eine Kuh des Klägers, die er mit ‘'KS° gekennzeichnet hatte, auf dem Viehhof in Der für den Metzgermeister Karl SflMHP tätige Kopfschlächter RWF entnahm den Buchstaben irrtümlich, sein Auftraggeber habe das Tier zur Schlachtung gekauft. Er band es los, um es zur Schlachthalle zu führen. Auf dem Wege wurde die Kuh v/ild, riß sich los und verletzte den Fleischermeister	Der	in	den
 Diensten des Klägers stehende Viehpfleger W<
war inzwischen von einer Fahrt nach Dortmund, die ihm der Kläger aufgetragen hatte, zurückgekehrt und fing das Tier ein. MflBB erhob später Schadensersatzansprüche gegen den Kläger.
In seiner Schadensanzeige vom 4. Januar 1966, die im Büro des Generalagenten ZflBHP der Beklagten aufgenommen wurde, berichtete der Kläger lediglich, eine Kuh habe sich losgerissen und beim Ausbrechen den Metzgermeister	der im V/ege stand, verletzt. Die Beklagte
 ließ daraufhin den genaueren Hergang durch ihren Angestellten	ermitteln.	I4BB	befragte am 27. Juli 1966
den wegen eines anderen Unfalls im Krankenhaus liegenden Kläger. Dieser antwortete entweder selbst oder durch seine anwesende Angestellte Frau WiflHHP» er habe den Vorfall nicht miterlebt. Sein Viehpfleger habe gesagt, er habe die Kuh am Strick gehalten, als sie sich losriß.	den	anschließend
 aufsuchte, erklärte jedoch, er habe das Tier weder losgebunden noch gehalten, als es sich befreite. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 17. August 1966 auf, er möge “zur Prüfung der Deckungs- und Haf-tungsfrage” den Vorgang vom Eintreffen der Kuh im Viehhof bis zu dem Ausbrechen genau schildern. Der Kläger antwortete unter dem 18. August, an dem fraglichen Tage habe sein Viehpfleger	das	Tier	zur	Sohlacht-
halle gebracht, unterwegs habe es sich losgerissen und sei in Richtung Straße davongeranntj so und nicht anders habe sich der Unfall zugetragen. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 24. August auch diese Angaben für nicht ausreichend und verlangte insbesondere die Mitteilung, welcher Tierpfleger das Tier an dem
- b -
Unfallmorgen zur Schlachthalle gebracht habe* Der Kläger suchte daraufhin den Generalagenten auf» Dieser berichtete der Beklagten, der Kläger habe erklärt, er habe den Schadenshergang bereits ganz genau geschildert; das Tier sei von WflHHHIB zur Schlachthalle gebracht worden» Wenn die Beklagte die Angelegenheit nicht schleunigst regle, werde er einen Anwalt einschalten»
Die Beklagte versagte dem Kläger durch Einschreiben vom 23. September 1966 den Versicherungsschutz mit der Begründung, er habe seine Aufklärungspflicht durch die vorsätzlich falsche Behauptung verletzt,
 habe die Kuh am Schadenstage zur Schlachthalle geführt»
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Ansprüchen des Geschädigten MHHB freizustellen» Er hat die Unrichtigkeit seiner Angabe eingeräumt und sie mit den Berichten seiner Angestellten und WiflflHHl erklärt, denen er gutgläubig vertraut habe» Im übrigen hat er geltend gemacht, die Beklagte habe ihn auf die Folgen einer vorsätzlich falschen Schadensanzeige nicht hingev/iesen»
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten»
Sie hat behauptet, der Kläger habe genau gewußt, daß der von ihm selbst nach Dortmund geschickte Tierpfleger ¥^■§■■0 zur Unfallzeit weder die Möglichkeit noch einen Anlaß gehabt hätte, die Kuh zur Schlachthalle zu führen» Dem Kläger sei es nur darauf angekommen, seinem Bekannten M^H^^durch unrichtige Angaben zu einer Ent-
 
Schädigung auf Kosten der Beklagten zu verhelfen. Die vom Kläger angeführte Hinweispflicht bestehe nur in der Kraftfahrversicherung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich seine vom Oberlandesgericht zugelassene Revision.
E^ischeidungsgründe^:
1.	Es ist unstreitig, daß der Kläger auf die Fragen
 der Beklagten objektiv unzutreffend geantwortet hat, sein Viehpfleger	habe	die Kuh am Strick
 geführt, als sie sich losriß und	verletzte. An-
dererseits steht fest, daß die Beklagte den Kläger zu keinem Zeitpunkt auf die mögliche Verwirkung des Versicherungsschutzes durch vorsätzlich unwahre Angaben in der Form hingewiesen hat, wie sie in den Entscheidungen BGHZ 47, 101 und 48, 7 gefordert worden ist.
2.	Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis, seine Aufklärungspflicht nicht vorsätzlich verletzt zu haben, nicht erbracht habe. Es hat ausgeführt, angesichts der gegen ihn sprechenden Verdachtsgründe hätte der Kläger eindeutig klarstellen müssen, wann und auf welche Weise er von dem Unfallhergang Kenntnis erlangt habe. Auf die unterbliebene Belehrung durch die Beklagte könne er sich nicht berufen. Anders als die Kraftfahrer in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen habe er sich
 
nicht in der typischen Konfliktslage befunden, sich durch einen zutreffenden Schadensbericht zugleich in dem laufenden Ermittlungsverfahren selbst belasten zu müssen,, Der Kläger habe bei vernünftiger Betrachtungsweise kein Interesse daran haben können, durch unwahre Angaben seine Haftung gegenüber dem Geschädigten zu Unrecht zu bejahen oder zu verneinen.
3o Das Berufungsgericht ist dem Landgericht zunächst darin beigetreten, daß der Kläger den Beweis mangelnden Vorsatzes nicht geführt habe» Es hat dann ausgeführt, die Rechtsprechung zur Belehrungspflicht des Versicherers sei für die Kraftfahrversicherung entwickelt worden, wo sie ihre Berechtigung habe; ob sie auf die Versicherung gegen durch Tiere angerichtete Schäden zu übertragen sei, erscheine fraglich» Das könne vorliegend indessen dahingestellt bleiben. Die Belehrungspflicht entfalle nach der angezogenen Rechtsprechung, wo sie nicht erforderlich sei» Als erforderlich sei sie nur in den Fällen angesehen worden, in denen ein vom Versicherer zu regelnder Schaden dem Grunde nach sowohl beim wirklichen als auch bei dem vom Versicherungsnehmer bewußt falsch geschilderten Sachverhalt vorlag» Der Kläger habe der Beklagten jedoch bewußt Umstände vorzuspiegeln versucht, die einen in Wirklichkeit nicht bestehenden Haftpflichtanspruch des Fleischermeisters	überhaupt erst begründen sollten»
Wenn die arglistige Täuschung des Versicherers auch nur in der Feuerversicherung kraft ausdrücklicher Bestimmung zu dem Verlust jeglichen Versicherungsanspruchs führe, so habe doch der Kläger nicht daran zweifeln können, daß der fehlgeschlagene Versuch der bewußten Vortäuschung eines Versicherungsfalles auch hier die gleiche Folge
 auslösen mußte» Von einem Vorhaben dieser Art wäre der Kläger auch durch eine Belehrung nicht abgebracht worden»
II
1» Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob vorliegend eine Belehrungspflicht des Versicherers anzunehmen sei» Dabei handelt es sich zunächst um die geäußerten Bedenken gegen die Anwendbarkeit der angezogenen Rechtsprechung auf "die Versicherung gegen von Tieren angerichtete Schäden". Die Haftpflicht des Tierhalters wird im Rahmen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung auf der Grundlage der AHB gedeckt» Da eine weitere Unterteilung nach den einzelnen Wagnissen nicht in Betracht kommt, stellt sich die Frage dahin, ob die in BGHZ 47,
101 und 48, 7 entwickelten Grundsätze auch für den Bereich der Allgemeinen Haftpflichtversicherung gelten»
Das muß bejaht werden» Es ist zwar richtig, daß die veröffentlichten Entscheidungen (außer den genannten noch BGH VersR 1968, 1155* 1969, 214; 1970, 26) Fälle aus dem Gebiet der Kraftfahrversicherung betrafen» Den tragenden Gründen ist jedoch nirgends eine Beschränkung auf diesen Versicherungszweig zu entnehmen» Dementsprechend ist in ihnen auch nur von dem "Versicherer" oder dem "Haftpflichtversicherer" die Rede» Die abv/eichende Fassung der Aufklärungspflicht in den jeweiligen Bedingungen kann keine unterschiedlichen Anforderungen an die Hinweispflicht rechtfertigen» Entscheidend Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, dem insbesondere bei jeder Haftpflichtversicherung erhöhte Bedeutung zukommt» Desgleichen können
 
die Schäden auch außerhalb der Kraftfahrversicherung so hoch und die unbedachten Folgen eines vorsätzlich unwahren Schadensberichts für den Versicherungsnehmer so einschneidend sein, daß von der geforderten Belehrung nicht etwa aus dem Gesichtspunkt der geringeren Tragweite abgesehen werden könnte. Endlich kann die Konfliktslage für den Versicherungsnehmer ähnlich sein. Zwar wird seltener gleichzeitig ein Ermittlungsverfahren gegen ihn laufen. Häufig reicht Jedoch bei größeren Schäden die Deckungssurame nicht aus, so daß der Versicherungsnehmer in den Zwiespalt gerät, durch einen wahrheitsgemäßen Schadensbericht zugleich den Grund für die auf ihn selbst zukommenden Ansprüche legen zu müssen.
2. Die Belehrungspflicht des Versicherers läßt sich auch nicht unterschiedlich danach beurteilen, ob die vorsätzlichen Abweichungen des Versicherungsnehmers von der Wahrheit seine Stellung gegenüber dem Geschädigten günstiger oder ungünstiger erscheinen ließen, als es den Tatsachen entsprach. Die Frage stellt sich hier nur dahin, ob es dem Versicherungsnehmer im zweiten Falle schlechthin verwehrt ist, gegenüber der vom Versicherer beanspruchten Leistungsfreiheit geltend zu machen, er sei auf die Möglichkeit einer solchen Folge nicht hingewiesen worden. Auszugehen ist davon, daß die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers den Zweck hat, dem Versicherer die Grundlage für eine sachgerechte Abwicklung des Versicherungsfalles zu liefern. Diese Grundlage erhält er nicht, gleichviel ob der Versicherungsnehmer die haftungsbegründenden Tatsachen abschwächend oder verstärkend dargestellt hat. Hinzu kommt,
 
daß sich bei unwahren Angaben vielfach nicht ohne weiteres sagen läßt, ob sie zugunsten des Geschädigten gewirkt hätten, wenn der Versicherer sie bei seinen Entscheidungen zugrunde gelegt hätte» Schon durch die Unterscheidung nach ent- und belastenden Unwahrheiten, mehr aber noch durch diesen letzten Umstand vrtirde in der Frage der Hinweispflicht des Versicherers eine schwer erträgliche Rechtsunsicherheit entstehen» Hierauf ist denn auch bisher nirgends abgestellt worden»
3o Damit wird nicht verkannt, daß die Interessen des Versicherers ungleich stärker durch Angaben des Versicherungsnehmers gefährdet werden, mit denen er sich wahrheitswidrig dem Anspruchsteller gegenüber belastet. Will der Versicherungsnehmer mit solchen Mitteln den Geschädigten gegen den Versicherer unterstützen, so wird jedoch in aller Regel ein arglistiges Verhalten vorliegen. Das Berufungsgericht hat mit Recht entschieden, daß sich der Versicherungsnehmer auf die unterbliebene Belehrung nicht berufen kann, wenn er in dem Schadensbericht oder den geforderten Ergänzungen falsche Angaben in arglistiger, womöglich betrügerischer Absicht gemacht hat.
Es kann dahinstehen, ob in solchen Täuschungshandlungen ein selbständiger Verwirkungsgrund zu sehen ist» Jedenfalls stellen sie eine besonders treuwidrige Verletzung der in § 5 Abs. 3 AIIB bestimmten Aufklärungspflicht dar» Ein Versicherungsnehmer, der den Versicherer in solcher Y/eise irrezuführen versucht, kann sich nicht darüber im unklaren sein, daß er im Falle der Aufdeckung schwerwiegende versicherungsrechtliche Nachteile zu gewärtigen hat» Hierauf braucht er nicht besonders hingewiesen zu werden; ganz abgesehen von der zutreffenden Bemerkung
10	-
des Berufungsgerichts, daß ein derart eingestellter Versicherungsnehmer von seinem Vorhaben durch die förmliche Warnung in einem Vordruck auch schwerlich abzubringen wäre» Die Belehrungspflicht ist gerade und nur für die Fälle entv/ickelt worden, in denen dem Versicherungsnehmer erfahrungsgemäß die Vorstellung fehlt, daß selbst ein folgenloser unwahrer Schadensbericht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. An eine solche Folge wird er insbesondere dann nicht denken, wenn ihm eine betrügerische Absicht fehlte (BGHZ 47, 101, 108). Anders liegt es bei dem Versuch einer arglistigen Täuschung des Versicherers« Die unterbliebene Belehrung ermöglicht es dem Versicherungsnehmer mithin nicht, den Versicherer ohne das Risiko der Verwirkung arglistig, womöglich in Betrugsabsicht irrezuführen« Damit wird der im Kern berechtigten Unterscheidung der Vorinstanzen zwischen lediglich schönfärbenden Angaben des Versicherungsnehmers und bewußt falschen Selbstbelastungen in einer Weise Rechnung getragen, die eine sachgerechte Abgrenzung nach allgemein bekannten Merkmalen gestattet«
III
1« Die Revision rügt indessen zu Recht, daß dem Kläger eine auf Arglist beruhende Verletzung der Aufklärungspflicht ohne ausreichende tatsächliche Grundlage zur Last gelegt worden ist« Der Kläger hatte bestritten, auch nur vorsätzlich gehandelt zu haben« Er hatte nach dem Hinweis im landgerichtlichen Urteil, er müsse den Zeitpunkt und die Art seiner Unterrichtung über den Unfall klarstellen, Beweis durch Zeugen (W:UHHBl
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wflHHHBB? MflU dafür erboten, daß ihm nach dem Unfall nur berichtet worden sei, was er seinerseits der Beklagten mitgeteilt habe« Dies Erbieten war erheblich; die Revision rügt es zutreffend nach § 286 ZPO als übergangen» Kann demnach schon nicht rechtsbedenkenfrei von einem vorsätzlichen Handeln des Klägers ausgegangen werden, so gilt dies erst recht von dem Vorwurf eines arglistigen Verhaltens»
2» Ob dieser Vorwurf aufrecht erhalten bleiben kann, hängt nach dem zutreffenden Ausgangspunkt des Landgerichts zunächst davon ab, ob und seit wann der Kläger den wahren Hergang kannte, d»h» seit wann er wußte, daß nicht	sondern	RflBBPdie	Kuh im ent-
scheidenden Augenblick geführt hatte» Sollte der Kläger in dieser Kenntnis der Beklagten die Unwahrheit berichtet oder an ihr festgehalten haben, so läge allerdings ein arglistiges Verhalten nahe» Denn der Kläger konnte nicht verkennen, daß die Ansprüche des Geschädigten zu demindest äußerst zweifelhaft wurden, sobald er sie auf den tatsächlichen Hergang statt auf den unzutreffenden Schadensbericht des Klägers stützen mußte» Sollte der Kläger die Wahrheit der Beklagten gegenüber unterdrückt haben, um MSB diesen Nachteil zu ersparen, so hätte er seine Treupflicht gegenüber dem Versicherer arglistig verletzt» Dasselbe könnte aber-t-auch dann noch gelten, wenn der zunächst falsch unterrichtete Kläger die nach den Schreiben der Beklagten gebotene Erkundigung bewußt unterlassen haben sollte, um sich seine "Gutgläubigkeit” zu erhalten»
3» Die behauptete Arglist des Klägers muß von der Beklagten bewiesen werden» Dabei hat jedoch der Kläger
12
nach allgemeinen Grundsätzen die Umstände darzutun und einer Nachprüfung zugänglich zu machen, die sich in seiner Sphäre abgespielt haben und die der Versicherer darum nicht kennen kann. Dazu gehören die Gründe, warum er der Beklagten etwas objektiv Falsches berichtet hat. Die vom Kläger dafür benannten Zeugen, daß er selbst nach dem Unfall nicht besser unterrichtet worden sei, werden zu hören sein. Bewahrheitet sich der Vortrag des Klägers, so wird er weiter darzulegen haben, warum er seiner Erkundigungspflicht, die nach den Anfragen der Beklagten unzweifelhaft bestand, nicht genügt hat. Der Beklagten muß Gelegenheit gegeben werden, auch ihrerseits auf die nunmehr entscheidenden Gesichtspunkte einzugehen und die ihr erforderlich erscheinenden Beweise anzutreten.
13	-
IV
Das Berufungsurteil konnte nach alledem keinen Bestand behalten» Es war auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Dr» Hauß	Wüstenberg	Dr»	Pfretzschner
 Dr» Bukow	Dr»	Buchholz