Für die Anwendung der Ausschlußklausel des §41 Nr. 6 b AHB ist es gleichgültig, ob die zu dem Schutz der Metallrahmen gegen Putzspritzer gebotenen Mainahmen unterlassen worden sind oder ob sie unzureichend waren. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter JohannSen, Wüstenberg, Dr.Pfretzschner und Dr. Reinhardt für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß ihn die Beklagte von den Schadensersatzansprüchen des Dr. S. Überdies habe auch das Verputzen selbst eine Tätigkeit an den Metallteilen dargestellt, weil diese von der Gesamtfläche nicht abzugrenzen gewesen seien und mithin die Arbeiten ohne Einwirkung auf die Elemente nicht möglich gewesen wären. Nach § 4 I Nr. 6b AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur) entstanden sind. Bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur soweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Juli 1968 - IV ZR 943/68 - (= VersR 1968, 1029) zu der Präge Stellung genommen, ob die Bearbeitungsklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB Anwendung findet, wenn bei dem Verputz einer Gebäudefassade Kalk- und Mörtelspritzer auf die in die Wand eingelassenen Türen und Fenster treffen und deren aus eloxiertem Metall bestehende Rahmen beschädigen. Der Senat hat in diesem Urteil die Tür-und Fensterrahmen als "Ausschlußobjekte" angesehen und dabei darauf hingewiesen, man müsse nach der natürlichen Betrachtungsweise eines verständigen, unvoreingenommenen Beurteilers beachten, daß sich die gewerbliche Tätigkeit nicht Immer auf den Sachteil beschränken lasse, der im Mittelpunkt der Bearbeitung stehe. Zur Bearbeitung würden oft Mittel verwandt, die nach ihrer Beschaffenheit eine punktuelle Begrenzung der Tätigkeit auf einen genau abgegrenzten Flächenteil überhaupt nicht oder nur bei Durchführung besonderer Schutzmaßnahmen zuließen. Eben diese Lage sei gegeben, wenn bei dem Verputzen einer Hauswand eine Einwirkung auf die in die Wand eingelassenen und nicht abgedeckten Türen und Fenster durch Kalk- und Mörtelspritzer erfolge. Von dem in dem früheren Urteil entschiedenen Pall unterscheidet sich der vorliegende Pall dadurch, daß hier der Kläger - allerdings unzureichende - Schutzmaßnahmen getroffen hatte, um zu verhindern, daß Mörtelspritzer auf die Metallrahmen der Türen und Fenster kamen. Juli 1968 ergangen ist, liegt nämlich die Auffassung zugrunde, die Ausschlußklausel greife selbst dann nicht ein, wenn der Handwerker überhaupt keine Maßnahme zu dem Schutz der Tür- und Fensterrahmen getroffen habe. Von dieser Auffassung aus war für das Berufungsgericht auch der Vortrag der Beklagten unerheblich, der dahin ging, bestimmte Bereiche, vor allem die Randzonen der Metallrahmen zu dem Mauerwerk seien nicht abgedeckt gewesen, so daß das Metall hier völlig ungeschützt gewesen sei. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß es für die Anwendung der Ausschlußklausel sinnvoller Weise nicht darauf an-kommen darf, ob die bei der Putzarbeit gebotenen Abdeck-maßnahraen zu dem Schutz der in der bearbeiteten Fläche liegenden Türen und Fenster gänzlich unterlassen worden sind oder ob sie unzureichend waren. Eine Auslegung der Ausschlußklausel, die den Versicherungsschutz letztlich vom Grad der Fahrlässigkeit des Handwerkers oder von dem subjektiven Einwirkungsbewußtsein der beteiligten Arbeiter abhängig macht, erscheint dem Senat als nicht sachgerecht. VersR 1966, 434) eine andere Auffassung zu der Bedeutung subjektiver Elemente für die Abgrenzung des Ausschlußobjekts vertreten-ist, hält der Senat hieran nicht fest, wenn nach der Verkehrsauffassung eine einheitliche Gebäudefläche (Fassade) Gegenstand einer zielgerichteten gewerblichen Betätigung ist» II Übrigen betont der Senat ausdrücklich, daß sich hach seiner Auffassung der entschiedene Fall von Begleitschäden des Fassadenputzes auf Teile der Fassade wesentlich von den Fällen abhebt, in denen es bei gewerblichen Arbeiten an einem Grundstücksteil unterlassen worden ist, Maßnahmen zu dem Schutz der Integrität beweglicher Sachen oder des Gebäudes selbst zu treffen. Da für den hier zur Erörterung stehenden Schadensfall die Ausschlußklausel des § 4 I Nr. 6 b AHB eingreift, steht dem Kläger ein Anspruch auf Versicherungsschutz nicht zu.
Nach schLagewe rk: ja BOHZ:____________ nein AVB f. Haftpflichtvers. (ABB) § 4 I lfr. 6 b Werden beim Verputz einer Wandfläche die Metallrahmen der in die Fläche eingelassenen Türen und Fenster durch Mörtelspritzer beschädigt, so werden die hieraus ü abgeleiteten Schadensersatzansprüche des Bauherrn vom Schutz der Betriebs-Haftpflichtversicherung nicht erfaßt. Für die Anwendung der Ausschlußklausel des §41 Nr. 6 b AHB ist es gleichgültig, ob die zu dem Schutz der Metallrahmen gegen Putzspritzer gebotenen Mainahmen unterlassen worden sind oder ob sie unzureichend waren. BGH,Tfrt. v. 25. März 1970 - IV ZH 1073/68 - 010 Karlsruhe LG Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 25. März 1970 Blocher, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Deutscher Verslj den Vorstand Johannes ß( in Kl lerungs-AG, vertreten durch und Dipl, rer. pol. Josef Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Gipsermeister Robert Ma straße in K Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter JohannSen, Wüstenberg, Dr.Pfretzschner und Dr. Reinhardt für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29 . März 1968 aufgehoben. 4* Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Karlsruhe vom 10. August 1967 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger schloß 1965 bei der Beklagten eine Betriebs-Haftpflichtversicherung mit 30 000 DM Deckungssumme für Sachschäden ab. Br übernahm später die Putzarbeiten an dem Neubau des Dr. S. in K. Dort waren die Tür- und Fensterelemente aus eloxiertem Aluminium bereits eingesetzt. Um sie vor PutzSpritzern zu schützen, ließ der Klager sie vor dem Grundieren mit Papierstreifen bekleben und vor dem Aufträgen des Passadenputzes - nach Entfernen der Streifen - mit einem Antihaftlack bestreichen. Die Elemente wurden trotzdem durch Putzflecken verdorben. Der Bauherr Dr. S. nahm den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte lehnte die Deckung unter Hinweis auf § 4 I Nr. 6 b AHB ab. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß ihn die Beklagte von den Schadensersatzansprüchen des Dr. S. 'frei st eile«, müsse. Er hat geltend gemacht, die abgedeckten bzw. lackierten Elemente seien nicht unmittelbar Gegenstand seiner Tätigkeit im Sinne der Bearbeitungsklauscl gewesen. Die Beklagte hat sich auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt und um Klageabweisung gebeten. Sie hat ausgeführt, schon mit dem unzulänglichen Abdecker habe der Kläger die;. Elemente gewerblich bearbeitet, und zwar fehlerhaft mit der Folge des eingetretenen Schadens. Überdies habe auch das Verputzen selbst eine Tätigkeit an den Metallteilen dargestellt, weil diese von der Gesamtfläche nicht abzugrenzen gewesen seien und mithin die Arbeiten ohne Einwirkung auf die Elemente nicht möglich gewesen wären. Das Landgericht hat der Klage unter Beschränkung auf die vereinbarte Deckungsoumme stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Eilt sehe idungsgründe: Nach § 4 I Nr. 6b AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur) entstanden sind. Bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur soweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Sind diese Voraussetzungen in der Person von Angestellten, Arbeitern oder Bediensteten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz (§ 4 I Nr. 6 b Abs. 2 AHB). Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 10. Juli 1968 - IV ZR 943/68 - (= VersR 1968, 1029) zu der Präge Stellung genommen, ob die Bearbeitungsklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB Anwendung findet, wenn bei dem Verputz einer Gebäudefassade Kalk- und Mörtelspritzer auf die in die Wand eingelassenen Türen und Fenster treffen und deren aus eloxiertem Metall bestehende Rahmen beschädigen. Der Senat hat in diesem Urteil die Tür-und Fensterrahmen als "Ausschlußobjekte" angesehen und dabei darauf hingewiesen, man müsse nach der natürlichen Betrachtungsweise eines verständigen, unvoreingenommenen Beurteilers beachten, daß sich die gewerbliche Tätigkeit nicht Immer auf den Sachteil beschränken lasse, der im Mittelpunkt der Bearbeitung stehe. Zur Bearbeitung würden oft Mittel verwandt, die nach ihrer Beschaffenheit eine punktuelle Begrenzung der Tätigkeit auf einen genau abgegrenzten Flächenteil überhaupt nicht oder nur bei Durchführung besonderer Schutzmaßnahmen zuließen. Dann aber sei im Sinne der Verkehrsauffassung auch die unmittelbar benachbarte Fläche, die von der Auswirkung der Tätigkeit betroffen werde, objektiv Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit. Eben diese Lage sei gegeben, wenn bei dem Verputzen einer Hauswand eine Einwirkung auf die in die Wand eingelassenen und nicht abgedeckten Türen und Fenster durch Kalk- und Mörtelspritzer erfolge. Der Senat hält an dieser Auffassung fest. Von dem in dem früheren Urteil entschiedenen Pall unterscheidet sich der vorliegende Pall dadurch, daß hier der Kläger - allerdings unzureichende - Schutzmaßnahmen getroffen hatte, um zu verhindern, daß Mörtelspritzer auf die Metallrahmen der Türen und Fenster kamen. Las Berufungsgericht ist auf diese Schutzmaßnahme' nicht eingegangen. Bern Berufungsurteil,, das vor der Entscheidung des Senats vom 10. Juli 1968 ergangen ist, liegt nämlich die Auffassung zugrunde, die Ausschlußklausel greife selbst dann nicht ein, wenn der Handwerker überhaupt keine Maßnahme zu dem Schutz der Tür- und Fensterrahmen getroffen habe. Von dieser Auffassung aus war für das Berufungsgericht auch der Vortrag der Beklagten unerheblich, der dahin ging, bestimmte Bereiche, vor allem die Randzonen der Metallrahmen zu dem Mauerwerk seien nicht abgedeckt gewesen, so daß das Metall hier völlig ungeschützt gewesen sei. Ira übrigen habe sich das aufgeklebte Tesakrepp-Papier stellenweise durch Einwirkung von Feuchtigkeit wieder abgelöst. Der Bauherr habe als Laie erkannt, daß die Schutzmaßnahmen gänzlich unzureichend gewesen seien, und den Kläger während der Putzarbeiten im einzelnen darauf aufmerksam gemacht, daß bestimmte Bereiche gar nicht und andere Bereiche unzureichend abgedeckt seien. Der Kläger und seine Leute hätten diese Hinweise nicht beachtet. Palls es hierauf ankäme, müßte über die Richtigkeit dieses bestrittenen Vortrags Beweis erhoben werden. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß es für die Anwendung der Ausschlußklausel sinnvoller Weise nicht darauf an-kommen darf, ob die bei der Putzarbeit gebotenen Abdeck-maßnahraen zu dem Schutz der in der bearbeiteten Fläche liegenden Türen und Fenster gänzlich unterlassen worden sind oder ob sie unzureichend waren. Vielmehr entspricht es angesichts der zwangsläufigen Auswirkungen der Putzarbeiten auf den unmittelbaren Nachbarbereich der Fläche, wie sie vor allem im-Bereich der sogenannten Leibung des Mauerwerks zu den Türen und Fenstern stattfinden , und der Abstellung der Schutzmaßnähmen auf diese Auswirkung einer natürlichen Betrachtungsweise, die zu verputzende Fassade als solche als unmittelbaren Gegenstand der gewerblichen Bearbeitung des Putzhandwerks anzusehen (vgl. auch BGH II ZR 42/59 vom 5» Juni 1961 = VersR 1961, 602 und II ZR 145/59 vom 28. September 1961 = VersR 1961, 975, 976). Entscheidet man anders, so führt das zu dem vom Standpunkt der Praktikabilität kaum tragbaren Ergebnis, daß in solchen für das Putzhandwerk typischen Schadensfällen zur Klärung dos Versicherungsschutzes zunächst über die Qualität der Schutzmaßnahmen Beweis erhoben und dabei geprüft werden muß, an welchen Stellen die einzelnen Arbeiter bei. den Verputzarbeiten das Bewußtsein gehabt haben, die Putzspritzer würden die nicht oder nicht ausreichend überdeckten Rahmen treffen. Weitere AbgrenzungsSchwierigkeiten der isolierenden Betrachtungsweise entstehen, wenn die Bearbeitung der Rahmen mit einem Antihaftlack zu Schäden an den Rahmen geführt hat oder wenn - wie es nach dem Vortrug der Beklagten hier der Fall war - zusätzliche Schäden dadurch entstehen, daß die Arbeiter versuchen, mit einer Metall- Spachtel die auf den Rahmen entstandenen Putzflecken wieder zu beseitigen (Unterscheidung von Spritz- und Kratzschäden). Die Versicherer und die Handwerker müssen von der Rechtsprechung eine eindeutige und möglichst nicht von Einzelumständen abhängige Antwort darauf, erhalten, ob Schadensfälle der vorliegenden Art, die beim Verputzen einer Gebäudefassade an den Fenster- und Türrahmen entstehen, vom Schutz der Haftpflichtversicherung erfaßt werden oder nicht. Eine Auslegung der Ausschlußklausel, die den Versicherungsschutz letztlich vom Grad der Fahrlässigkeit des Handwerkers oder von dem subjektiven Einwirkungsbewußtsein der beteiligten Arbeiter abhängig macht, erscheint dem Senat als nicht sachgerecht. Sie entspricht nach seiner Auffassung auch nicht dem richtig verstandenen Zweck der Ausschlußklausel. Soweit in dem Urteil des II. Zivilsenats vom 3. März 1966 - II m 244/63 - (= LM AHaftPflichtVB § 4 Nr. 20 = VersR 1966, 434) eine andere Auffassung zu der Bedeutung subjektiver Elemente für die Abgrenzung des Ausschlußobjekts vertreten-ist, hält der Senat hieran nicht fest, wenn nach der Verkehrsauffassung eine einheitliche Gebäudefläche (Fassade) Gegenstand einer zielgerichteten gewerblichen Betätigung ist» II Übrigen betont der Senat ausdrücklich, daß sich hach seiner Auffassung der entschiedene Fall von Begleitschäden des Fassadenputzes auf Teile der Fassade wesentlich von den Fällen abhebt, in denen es bei gewerblichen Arbeiten an einem Grundstücksteil unterlassen worden ist, Maßnahmen zu dem Schutz der Integrität beweglicher Sachen oder des Gebäudes selbst zu treffen. Daß es hier nicht angeht, wegen der unterlassenen oder der unzureichenden Schutzmaßnahmen das Gebäude selbst oder die in dem Gefährdungs- 8 bereich der Arbeit befindlicher bezüglichen Sachen als Ausschlußobjekt anzusehen, hat der Senat in zwei am gleichen Tage*erlassenen Urteilen - IV ZR 650/68; IV ZR 1035/68 - in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung besonders betont. Da für den hier zur Erörterung stehenden Schadensfall die Ausschlußklausel des § 4 I Nr. 6 b AHB eingreift, steht dem Kläger ein Anspruch auf Versicherungsschutz nicht zu. Die Klage mußte daher unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen werden. Dr. Hauß Bundesrichter Johannsen Wüstenberg ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher an der Unterzeichnung verhindert Dro Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt