Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er« Hauß und der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr« Reinhardt, Dr« Buchhol2 und Drc Hiddemann für Recht erkannt: Mit der im Mai 1964 erhobenen Klage hat der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 43 EheG begehrt» Er hat im wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte sei ein streit, süchtiger, unverträglicher und hysterischer Mensch» Sie habe ihn überall, auch bei seiner Arbeitsstelle, schlecht gemacht, so daß er sich in Kdm| nicht mehr habe halten können» Durch dieses Verhalten der Beklagten sei die Ehe entscheidend zerrüttet worden» Erst danach habe er die Beziehungen zu Frau die er in M Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Widerspruch der Beklagten sei zulässig, weil der Kläger durch seine Abwendung von der Beklagten und seine Hinwendung zu Frau GBHHHHB die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt habe. Die behaupteten Verfehlungen der Beklagten stünden mit der ehelichen Untreue des Klägers, deren er sich im übrigen schon im Kriege durch ein ehebrecherisches Verhältnis zu einer Frau KflBü schuldig gemacht habe, in einem engen Zusammenhänge Der Kläger könne der Beklagten nicht den Vorwurf machen, ihn in die Arme einer anderen Frau getrieben zu haben. halten der Beklagten zurückzuführen ist» Eine solche Annahme würde insbesondere dann nahe liegen, wenn der Kläger zur Zeit seiner Übersiedlung nach MflBHPnoch nicht die Frau kennengelernt hatte, und wenn auch keine anderen, insbesondere beruflichen Gründe den Kläger zu seinem Entschluß wesentlich bestimmt haben» War die Übersiedlung des Klägers von nach MflHlV aber durch das Verhalten der Beklagten bedingt oder wesentlich mitbedingt, dann wird dieses Verhalten der Beklagten wahrscheinlich ehezerrüttende Wirkung gehabt haben» Das Berufungsgericht hat zwar zu dem Scheidungsgrund des § 43 EheG ausgeführt, aus dem Verhalten und den Erklärungen des Klägers sei zu entnehmen, daß er die Verfehlungen der Beklagten nicht als ehezerstörend empfunden habe (§ 49 EheG)» Das ergebe sich ins- besondere aus seinen Erklärungen vom 10, Mai 1963, das Verhältnis zu Frau abbrechen und in MHHB| eine V/ohnung für die ganze Familie nehmen zu wolleno Hierbei hat sich das Berufungsgericht aber nicht mit dem Fortzug des Klägers aus KflMIBund den dafür von ihm geltend gemachten Gründen auseinandergesetzt o Im übrigen erscheint es bedenklich, aus einzelnen Erklärungen des Klägers entscheidende Schlüsse zu ziehen, ohne das Phänomen dieser Erklärungen insgesamt eingehend zu überprüfen. Sachverständige letztlich offen gelassen hat, und auch die nicht ganz zweifelsfreie Schuldfähigkeit des Klägers nicht untersucht ist, wird man einzelnen dieser Erklärungen, so auch denen vom 10, Mai 1963? Hat aber das Verhalten der Beklagten mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen, dann bedarf es der Prüfung, in welchem Maße die Parteien das in der Zeit vor dem Fortzug des Klägers bestehende eheliche Zerwürfnis verschuldet haben„ Für diese Prüfung wird es wesentlich darauf ankommen, ob und inwieweit sich das Verhalten der Beklagten als eine Reaktion auf das Verhalten des Klägers darstellt oder ob auch umgekehrt das Verhalten des Klägers auf dem der Beklagten beruht» Dabei ist zu beachten, daß die Parteien, wenn es ihnen schon nicht gelang, das gespannte Verhältnis durch verständnisvolles Aufeinandereinwirken zu bereinigen, wie es ihre sich aus der Ehe ergebende Pflicht war, doch Jedenfalls darauf bedacht sein mußten, die Spannungen nicht nach außen zu tragen» Es wird däer kaum als entschuldbar anzusehen sein, wenn die Beklagte den Kläger überall und auch auf seiner Arbeitsstelle schlecht gemacht und damit seine Existenz in gefährdet haben sollte, selbst wenn dies in Reaktion auf Beleidigungen und Drohungen durch den Kläger geschehen sein sollte, deren sich der Kläger zuschulden kommen ließ» Daß die Verfehlungen der Beklagten, wie das Berufungsgericht angenommen hat, im engen Zusammenhang mit der ehelichen Untreue des Klägers stehen, kann für das Verhalten der Beklagten in den Jahren I960 bis 1962 kaum zutreffen, da der Kläger in dieser Zeit Frau noch nicht kannte und da das im Kriege unterhaltene ehebrecherische Verhältnis zu Frau Kl weit zurücklago Für die Bemessung des Verschuldens, das den Kläger wegen der Aufnahme der Beziehungen zu Frau G| trifft, kommt es vor allem darauf an festzustellen, wann der Kläger Frau OflHHil kennengelernt und wann er die unerlaubten Beziehungen zu ihr auf genommen hato War die Ehezerrüttung schon weit fortgeschritten, als der Kläger in ehewidrige Beziehungen zu Frau GflHHHHP eintrat, und traf die Beklagte an der bis dahin eingetretenen Zerrüttung ein erhebliches Verschulden, dann braucht die Aufnahme der Beziehungen zu Frau GMBHB nicht dazu zu führen, ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung anzunehmeno Das darauf folgende Verhalten der Parteien wäre nur mit in Betracht zu ziehen, wenn die Unheilbarkeit der Ehezerrüttung noch nicht mit der Aufnahme des ehebrecherischen Verhältnisses des Klägers zu Frau eingetreten sein sollte, wozu das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen hat0 Der Umstand, daß das spätere Verhalten der Beklagten im engen Zusammenhang mit der ehelichen Untreue des Klägers steht, schließt nicht aus, daß es noch eine ehezerrüttende Wirkung ausgeübt hat«, ~s könnte insbesondere dann noch ehezerrüttend gewirkt haben, wenn der Kläger von seinem Vorhaben, die Beziehungen zu Frau GHP-HBP abzubrechen und v/ieder zur Familie zurückzukehren, wegen des weiteren Verhaltens der Beklagten Abstand genommen hätteo
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iv_zr_1079/68 URTEIL Verkündet am 18oSeptember 1970 B 1 e c h o r , JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Franz itraße Klägers und Revisionsklägers, - ProzeßbevollnächtigteriRechtsanv.'alt Prof»Br»hoo» gegen Frau Berta H OflBHHHstraßei geh, K( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ProfoDr» und Dr o Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er« Hauß und der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr« Reinhardt, Dr« Buchhol2 und Drc Hiddemann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28« Dezember 1967 aufgehoben« Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 1909 geborene Kläger und die am 1909 geborene Beklagte haben am 30« Juni 1934 vor dem römisch-katholischen Dekanatamt in GflllHHHIA die Ehe geschlossen« Aus der Ehe stammen der am 1940 geborene Sohn Günter und der am 1943 geborene Sohn Manfred« Die Parteien hatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt in KHHBHP« Am 13«. September 1962 siedelte der Kläger nach MflBUPÜber, wo er beruflich tätig ist« Er hat dort intime Beziehungen zu einer Frau auf genommen. - 3 ~ Mit der im Mai 1964 erhobenen Klage hat der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 43 EheG begehrt» Er hat im wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte sei ein streit, süchtiger, unverträglicher und hysterischer Mensch» Sie habe ihn überall, auch bei seiner Arbeitsstelle, schlecht gemacht, so daß er sich in Kdm| nicht mehr habe halten können» Durch dieses Verhalten der Beklagten sei die Ehe entscheidend zerrüttet worden» Erst danach habe er die Beziehungen zu Frau die er in M kennengelernt habe, auf genommen» Auch in habe die Beklagte ihm dann das Leben unerträglich gemacht» Sie habe ihn oft angerufen und am Telefon beschimpft und sei seit Februar 1963 mehrfach nach MHH^pgekommen und habe dort bei seiner Vermieterin und bei seiner Firma Skandale provoziert» Die Beklagte hat bestritten, sich in der vom Kläger behaupteten Weise verhalten zu haben» Die Auseinandersetzungen in der Ehe seien vielmehr, wie sie vorgetragen hat, dadurch entstanden, daß der Kläger sie, meist in angetrunkenem Zustand, mißhandelt habe» Daß der Kläger der schuldige Teil sei, gehe überdies aus zahlreichen von ihm selbst abgegebenen Erklärungen hervor, in denen er sich selbst bezichtigt und sie, die Beklagte, von jeder Schuld freigesprochen habe» Der wahre Grund für die Abwendung des Klägers von der Ehe liege in der Person der Frau zu der er bereits seit November 1962 ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe» Das Landgericht hat die Klage aus dem Hechtsgrund des § 43 Satz 2 EheG abgewiesen» In der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise die Scheidung aus § 48 EheG begehrt» Die Beklagte hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung der ;\he aus § 48 EheG. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 48 Abs«, 1 EheG gegeben sind«, Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nach § 48 Abs«, 2 EheG durchgreifen lassen«, Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Widerspruch der Beklagten sei zulässig, weil der Kläger durch seine Abwendung von der Beklagten und seine Hinwendung zu Frau GBHHHHB die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt habe. Die behaupteten Verfehlungen der Beklagten stünden mit der ehelichen Untreue des Klägers, deren er sich im übrigen schon im Kriege durch ein ehebrecherisches Verhältnis zu einer Frau KflBü schuldig gemacht habe, in einem engen Zusammenhänge Der Kläger könne der Beklagten nicht den Vorwurf machen, ihn in die Arme einer anderen Frau getrieben zu haben. Diese Ausführungen werden den rechtlichen Gesichtspunkten, die fir den Scheidungsgrund des § 48 EheG anzustellen sind, nicht gerecht. Die nach § 48 Abs. 2 EheG gebotene Würdigung erfordert es, die Gründe zu ermitteln, aus denen es zur Zerrüttung der Ehe, hier 2ur Abwendung des Klägers von der Beklagten, gekommen ist. Danach war der gesamte Verlauf der Ehe, insbesondere die Entwicklung der Ehe in den letzten Jahren vor der endgültigen Zerrüttung aufzuklären. Dabei hätte das Berufungsgericht vor allem auf die vom Kläger behaupteten Zerrüttungsgründe eingehen müssen» Der Kläger hatte geltend gemacht, daß die Zerrüttung der Ehe durch das streitsüchtige und hysterische Wesen der Beklagten eingetreten sei» Das Landgericht hatte hierzu im Rahmen des § 43 EheG Feststellungen getroffen, die das Berufungsgericht als ”im wesentlichen” zutreffend bezeichnet hat» Danach hat die Beklagte den Kläger bereits seit dem Jahre I960 überall unmöglich gemacht; sie hat sich laufend über ihn in abfälliger Weise geäußert und über ihn auch zu Personen gesprochen, die den Kläger |pr nicht näher kannten» Das Landgericht hat angenommen, daß dieses Verhalten der Beklagten mitursächlich vrar für die unheilbare Zerrüttung der Ehe» Geht man mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts hiervon aus, dann könnte es sein, daß der Fortzug des Klägers aus mit auf das Ver- halten der Beklagten zurückzuführen ist» Eine solche Annahme würde insbesondere dann nahe liegen, wenn der Kläger zur Zeit seiner Übersiedlung nach MflBHPnoch nicht die Frau kennengelernt hatte, und wenn auch keine anderen, insbesondere beruflichen Gründe den Kläger zu seinem Entschluß wesentlich bestimmt haben» War die Übersiedlung des Klägers von nach MflHlV aber durch das Verhalten der Beklagten bedingt oder wesentlich mitbedingt, dann wird dieses Verhalten der Beklagten wahrscheinlich ehezerrüttende Wirkung gehabt haben» Das Berufungsgericht hat zwar zu dem Scheidungsgrund des § 43 EheG ausgeführt, aus dem Verhalten und den Erklärungen des Klägers sei zu entnehmen, daß er die Verfehlungen der Beklagten nicht als ehezerstörend empfunden habe (§ 49 EheG)» Das ergebe sich ins- besondere aus seinen Erklärungen vom 10, Mai 1963, das Verhältnis zu Frau abbrechen und in MHHB| eine V/ohnung für die ganze Familie nehmen zu wolleno Hierbei hat sich das Berufungsgericht aber nicht mit dem Fortzug des Klägers aus KflMIBund den dafür von ihm geltend gemachten Gründen auseinandergesetzt o Im übrigen erscheint es bedenklich, aus einzelnen Erklärungen des Klägers entscheidende Schlüsse zu ziehen, ohne das Phänomen dieser Erklärungen insgesamt eingehend zu überprüfen. Der Kläger hat,schon vom Jahre 1956 an, eine Unzahl seitenlanger schriftlicher Erklärungen, z,T, "Gelöbnis“ oder “Garantie“ genannt, verfaßt, in denen er immer v/ieder kundgibt, die Beklagte in einer gemeinen Weise behandelt und auch geschlagen zu haben, und in denen er sich selbst in einer vernichtenden Weise beschuldigt, Besserung gelobt und der Beklagten zahlreiche Versprechungen, auch in vermögensrechtlicher Hinsicht, abgibt. Wenn die in diesen Erklärungen angeführten Tatsachen zutreffen sollten und auch die Schuldfähigkeit des Klägers insoweit anzunehmen ist, dann dürften kaum durchgreifende Bedenken gegen die Annahme bestehen, daß den Kläger wegen seines langjährigen, die Beklagte peinigenden Verhaltens die überv/iegende Schuld an der Zer-rüttung der Ehe trifft. Solange aber der Vfahrheitsge-halt der Erklärungen nicht geprüft ist, den auch der vom Berufungsgericht zugezogene?:. Sachverständige letztlich offen gelassen hat, und auch die nicht ganz zweifelsfreie Schuldfähigkeit des Klägers nicht untersucht ist, wird man einzelnen dieser Erklärungen, so auch denen vom 10, Mai 1963? keine ausschlaggebende Aussagekraft beilegen dürfen. Hat aber das Verhalten der Beklagten mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen, dann bedarf es der Prüfung, in welchem Maße die Parteien das in der Zeit vor dem Fortzug des Klägers bestehende eheliche Zerwürfnis verschuldet haben„ Für diese Prüfung wird es wesentlich darauf ankommen, ob und inwieweit sich das Verhalten der Beklagten als eine Reaktion auf das Verhalten des Klägers darstellt oder ob auch umgekehrt das Verhalten des Klägers auf dem der Beklagten beruht» Dabei ist zu beachten, daß die Parteien, wenn es ihnen schon nicht gelang, das gespannte Verhältnis durch verständnisvolles Aufeinandereinwirken zu bereinigen, wie es ihre sich aus der Ehe ergebende Pflicht war, doch Jedenfalls darauf bedacht sein mußten, die Spannungen nicht nach außen zu tragen» Es wird däer kaum als entschuldbar anzusehen sein, wenn die Beklagte den Kläger überall und auch auf seiner Arbeitsstelle schlecht gemacht und damit seine Existenz in gefährdet haben sollte, selbst wenn dies in Reaktion auf Beleidigungen und Drohungen durch den Kläger geschehen sein sollte, deren sich der Kläger zuschulden kommen ließ» Daß die Verfehlungen der Beklagten, wie das Berufungsgericht angenommen hat, im engen Zusammenhang mit der ehelichen Untreue des Klägers stehen, kann für das Verhalten der Beklagten in den Jahren I960 bis 1962 kaum zutreffen, da der Kläger in dieser Zeit Frau noch nicht kannte und da das im Kriege unterhaltene ehebrecherische Verhältnis zu Frau Kl weit zurücklago Für die Bemessung des Verschuldens, das den Kläger wegen der Aufnahme der Beziehungen zu Frau G| trifft, kommt es vor allem darauf an festzustellen, wann der Kläger Frau OflHHil kennengelernt und wann er die unerlaubten Beziehungen zu ihr auf genommen hato War die Ehezerrüttung schon weit fortgeschritten, als der Kläger in ehewidrige Beziehungen zu Frau GflHHHHP eintrat, und traf die Beklagte an der bis dahin eingetretenen Zerrüttung ein erhebliches Verschulden, dann braucht die Aufnahme der Beziehungen zu Frau GMBHB nicht dazu zu führen, ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung anzunehmeno Das darauf folgende Verhalten der Parteien wäre nur mit in Betracht zu ziehen, wenn die Unheilbarkeit der Ehezerrüttung noch nicht mit der Aufnahme des ehebrecherischen Verhältnisses des Klägers zu Frau eingetreten sein sollte, wozu das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen hat0 Der Umstand, daß das spätere Verhalten der Beklagten im engen Zusammenhang mit der ehelichen Untreue des Klägers steht, schließt nicht aus, daß es noch eine ehezerrüttende Wirkung ausgeübt hat«, ~s könnte insbesondere dann noch ehezerrüttend gewirkt haben, wenn der Kläger von seinem Vorhaben, die Beziehungen zu Frau GHP-HBP abzubrechen und v/ieder zur Familie zurückzukehren, wegen des weiteren Verhaltens der Beklagten Abstand genommen hätteo Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden«, Das Berufungsgericht wird die Frage des Zerrüttungsverschuldens erneut unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte zu prüfen haben* Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß nach § 48 Abs«, 2 EheG die Beweislast dafür, daß der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet hat, grundsätzlich dem beklagter Ehegatten zufällt. Dr«, Hauß Dr* Pfretzschner Dr* Reinharc