Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Vor der Eheschließung zahlte die Klägerin zur Tilgung des Kaufpreises eines vom Beklagten zu Alleineigentum erworbenen Grundstücks DM 125.000,—; Auf dem Grundstück wurde in der Folgezeit ein Wohnhaus errichtet, das den Parteien als Familienwohnheim dienen sollte und das nunmehr vom Beklagten allein bewohnt wird. Zu einem nicht aufgeklärten Zeitpunkt (nach der Behauptung der Klägerin im Oktober 1973» nach der Behauptung des Beklagten früher) stellte die Klägerin dem Beklagten einen von ihr auf den 30. Hl Mit der Klage hat die Klägerin im Wege eines Stufenbegehrens Ausgleich des Zugewinns sowie die Zahlung weiterer DM 225.000,—, Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen die Teilab Weisung der Klage und verfolgt insoweit ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Revision führt im beantragten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, Das Berufungsgericht hat abschließend über den Teil der Klage entschieden, mit dem die Klägerin die Beträge von insgesamt IM 195.000,— zurückfordert, die sie für das Grundstück und das als Familienwohnheim vorgesehene Bauvorhaben des Beklagten aufgewendet hat. Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, daß die Klägerin infolge der Ehescheidung einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Beträge nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erworben hat. hat das Berufungsgericht darauf gestützt, daß der Anspruch der Klägerin insoweit infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit der von der Klägerin im Schuldschein vom 30. Die Klägerin hat insbesondere bestritten, daß sie vom Beklagten einen Geldbetrag von Ml 150.000,— Darüber hinaus kann es auch die Bedeutung haben, Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten der Parteien über den Anspruchsgrund und seine Rechtsgrundlage ein Ende zu bereiten. Es setzt Jedoch voraus, daß ihm ein Sachverhalt zugrunde liegt, der überhaupt geeignet ist, den anerkannten Anspruch auf irgendeine Weise zu rechtfertigen, und der einen Streit oder zu demindest eine (subjektive) Ungewißheit der Parteien über das Bestehen der Schuld ausgelöst hat (BGH LM aaO und BGHZ aaO S. Hieran ändert es - entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten - nichts, daß die Klägerin in dem Schuldschein angegeben hat, sie habe das Geld als Darlehen erhalten, und daß ein solcher Sachverhalt an sich geeignet wäre, die anerkannte Forderung zu rechtfertigen. Wenn es - wie die Klägerin behauptet hat - ohne eine solche Gegenleistung erteilt worden wäre, hätte die Anerkennungserklärung nach § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung bedurft (BGH WM 1976, 1053)* Die von der Klägerin in dem Schuldschein eingegangene Verpflichtung wäre in diesem Fall wegen Formmangels nichtig (§ 125 BGB). Es fehlt an einer Feststellung, daß es sich nach dem Willen der Parteien um entgeltliche Dienstleistungen handelte und die Klägerin hierfür einzustehen hatte. Das Berufungsgericht hat im übrigen bei der Prüfung, ob den Beiträgen der Klägerin zur Errichtung des Familienwohnheims die Geschäftsgrundlage entzogen worden ist, die Frage erörtert, ob der Beklagte Leistungen an Dritte im Interesse der Klägerin erbracht habe. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe erscheint es schon fraglich, ob das Berufungsgericht damit überhaupt solche Leistungen feststellen wollte oder sie nur - entsprechend seinen Ausführungen zu dem Vortrag der Klägerin im Rahmen der Erörterung des Schuldanerkenntnisses - unterstellen wollte. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammen-hang - nämlich hinsichtlich weiterer vom Beklagten behaupteter Zuwendungen an die KG, mit denen er ebenfalls auf rechnen wollte - ausgeführt, daß es insoweit im Verhältnis zur Klägerin an der Gegenseitigkeit (und damit an einer Verpflichtung der Klägerin) fehle.
BUNDESGERICHTSHOF //■ IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 107/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5. Dezember 1979 Hellmann , JustizhauptSekretär als U rkundfbeamter der Geschäftsstelle der Verwaltungsangestellten Anne-Marie Straße $ Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Angestellten Hans Georg itraßel 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juni 1978 insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Teilbetrages von DM 150.000,— abgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 28. Juli 1972 die Ehe geschlossen, die durch Urteil vom 5. April 1974 geschieden worden ist. Sie haben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Vor der Eheschließung zahlte die Klägerin zur Tilgung des Kaufpreises eines vom Beklagten zu Alleineigentum erworbenen Grundstücks DM 125.000,—; ferner 3 - überließ sie dem Beklagten zur Auffüllung eines Bausparvertrags weitere DM 70.000,—. Auf dem Grundstück wurde in der Folgezeit ein Wohnhaus errichtet, das den Parteien als Familienwohnheim dienen sollte und das nunmehr vom Beklagten allein bewohnt wird. Die Klägerin war vor der Eheschließung als Kommanditistin mit einer Einlage von DM 25.000,— an der Firma Hermann KG in RHHBP beteiligt. Persönlich haftender Gesellschafter der KG war der Vater der Klägerin und nach dessen Tod ihre Mutter. Die Gesellschaft wurde in der Folgezeit aufgelöst und liquidiert. Am 18. April 1972 wurde das Erlöschen der Firma in das Handelsregister eingetragen. Zu einem nicht aufgeklärten Zeitpunkt (nach der Behauptung der Klägerin im Oktober 1973» nach der Behauptung des Beklagten früher) stellte die Klägerin dem Beklagten einen von ihr auf den 30. Dezember 1969 datierten (und zusätzlich mit dem weiteren Datum 30. Dezember 1971 versehenen) Schuldschein aus, der folgenden Wortlaut hat: "Schuldschein Hiermi' ' ‘ * ’ ' ~ ‘ch von Herrn Hans- Georg DM 150.000,— zur Abdeckung der Schulden der Hermann KG in erhalten habe Diesen Betrag erkenne ich als eine persönlich geliehene Summe an. sjr Die Rückzahlung des Betrages ist, kauf der Gebäude IVMPreg flP oder H möglich ist, fällig. sobald ein Ver- den 30.12.1969 Anne-Marie G| geb. Hl Mit der Klage hat die Klägerin im Wege eines Stufenbegehrens Ausgleich des Zugewinns sowie die Zahlung weiterer DM 225.000,—, jeweils nebst Zinsen, gefordert; der letztere Antrag enthält in Höhe von DM 195*000,— die Rückforderung der für das Grundstück und das Bauvorhaben des Beklagten aufgewendeten Beträge. Der Beklagte hat mit behaupteten Gegenforderungen aufgerechnet, darunter unter Berufung auf den Schuldschein mit einem Anspruch von MI 150.000,—. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Zahlungsbegehren über DM 225.000,— (mit einer Einschränkung im Zinsanspruch) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Verurteilung nur in Höhe von DM 45.000,— nebst Zinsen aufrechterhalten, die Klage in Höhe von IM 150.000,— abgewiesen und die Sache im übrigen an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen die Teilab Weisung der Klage und verfolgt insoweit ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt im beantragten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, I. Das Berufungsgericht hat abschließend über den Teil der Klage entschieden, mit dem die Klägerin die Beträge von insgesamt IM 195.000,— zurückfordert, die sie für das Grundstück und das als Familienwohnheim vorgesehene Bauvorhaben des Beklagten aufgewendet hat. Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, daß die Klägerin infolge der Ehescheidung einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Beträge nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erworben hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGH LM BGB § 1353 Nr. 16 und § 1356 Nr. 18) und wird auch vom Beklagten im Revisionsverfahren nicht angegriffen. II. Die Abweisung der Klage in Höhe von DM 150.000,— hat das Berufungsgericht darauf gestützt, daß der Anspruch der Klägerin insoweit infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit der von der Klägerin im Schuldschein vom 30. Dezember 1969/30. Dezember 1971 anerkannten Forderung erloschen sei. 3f Die hierfür gegebene Begründung ist nicht frei von Rechtsirrtum und trägt die Entscheidung nicht. 1. Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin lag der Anerkennungserklärung im Schuldschein weder eine Schuld der Klägerin noch eine solche der Firma Hermann (%■■■ KG zugrunde. Die Klägerin hat insbesondere bestritten, daß sie vom Beklagten einen Geldbetrag von Ml 150.000,— erhalten habe oder daß der Beklagte in sonstiger Weise zu ihren Gunsten oder zu Gunsten der KG - wie von ihm behauptet -hohe finanzielle Leistungen erbracht habe. Nach ihrer Darstellung sollte das Anerkenntnis dazu dienen, im Falle ihres Ablebens den Beklagten als Erben vor hohen Pflichtteilsansprüchen ihrer Kinder aus erster Ehe und vor Erbschaftssteueransprüchen zu schützen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Die Klägerin müsse sich an dem Anerkenntnis, dem Beklagten DM 150.000,— als Darlehen zu schulden, festhalten lassen. Die Erklärung, daß sie den Betrag als persönlich geliehene Summe anerkenne, beinhalte ein bestätigendes Schuldanerkenntnis. Es sei unerheblich, ob die Klägerin vom Beklagten tatsächlich DM 150.000,— zur Abdeckung der Schulden der Firma Hermann HflHiKG erhalten habe; denn sie habe mit ihrer schriftlichen Erklärung diese Tatsache bewußt und gewollt festgelegt und damit auf Einwendungen insoweit verzichtet. 2. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht das Wesen des bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnisses verkannt. Ein derartiges Anerkennt- nis schafft keine neue Verbindlichkeit, sondern bestätigt lediglich eine schon vorhandene Schuld. Sein Zweck ist es in aller Regel, das Schuldverhältnis insgesamt oder zu demindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen (BGHZ 66, 250, 253 f. m.w.N.). Darüber hinaus kann es auch die Bedeutung haben, Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten der Parteien über den Anspruchsgrund und seine Rechtsgrundlage ein Ende zu bereiten. Insofern kann auch ein nur "möglicherweise” bestehendes Schuldverhältnis als tatsächlich bestehend bestätigt werden (BGH LM BGB § 781 Nr. 2). Ein solches Anerkenntnis hat potentiell konstitutive Wirkung und vergleichsähnliche Natur (BGHZ aaO S. 254 f.). Es setzt Jedoch voraus, daß ihm ein Sachverhalt zugrunde liegt, der überhaupt geeignet ist, den anerkannten Anspruch auf irgendeine Weise zu rechtfertigen, und der einen Streit oder zu demindest eine (subjektive) Ungewißheit der Parteien über das Bestehen der Schuld ausgelöst hat (BGH LM aaO und BGHZ aaO S. 255). Wenn es an dieser Voraussetzung fehlt, enthalten die Erklärungen der Parteien nicht die Bestätigung eines - möglicherweise - bestehenden Schuldverhältnisses, sondern schaffen ein neues Schuldverhältnis. Der Anerkenntnisvertrag hat in diesem Fall konstitutive Wirkung im Sinne des § 781 BGB. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die Klägerin das Geld, dessen darlehensweisen Erhalt sie in dem Schuldschein bestätigt hat, tatsächlich bekommen hat. Es meint, daß das Anerkenntnis auch in diesem zu unterstellenden Fall deklaratorischer Natur sei. Diese Auffassung ist nach den dargelegten Grundsätzen rechtsirrig. Wenn den Parteien bei der Begebung des Schuldscheins dem Sachvortrag der Klägerin gemäß be- 8 wußt war, daß die Klägerin das Geld nicht erhalten hatte, schied ein möglicherweise bestehendes Darlehensverhältnis und damit ein lediglich bestätigendes Schuldanerkenntnis aus. Hieran ändert es - entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten - nichts, daß die Klägerin in dem Schuldschein angegeben hat, sie habe das Geld als Darlehen erhalten, und daß ein solcher Sachverhalt an sich geeignet wäre, die anerkannte Forderung zu rechtfertigen. Nicht ob der in der Anerkennungserklärung angegebene Sachverhalt geeignet ist, den anerkannten Anspruch zu rechtfertigen, ist maßgeblich; vielmehr kommt es auf den tatsächlichen Sachverhalt an, der dem Anerkenntnis zugrunde liegt. Wenn der in der Anerkennungserklärung angegebene Schuldgrund - wie es das Berufungsgericht offen gelassen hat - fingiert ist, liegt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Einem Schuldanerkenntnis, das einen von den Parteien fingierten Schuldgrund enthält, kommt vielmehr konstitutive Wirkung zu (RG JW 1906, 550; RGZ 152, 159; BGB-RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 780 Rdn. 13; Staudinger/Müller, BGB 10./II. Aufl. § 780 Rdn. 6). 3. Wenn es sich um ein konstitutives Schuldanerkenntnis handelt, hängt seine Wirksamkeit davon ab, ob (und gegebenenfalls inwieweit) es in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Beklagten stand. Wenn es - wie die Klägerin behauptet hat - ohne eine solche Gegenleistung erteilt worden wäre, hätte die Anerkennungserklärung nach § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung bedurft (BGH WM 1976, 1053)* Die von der Klägerin in dem Schuldschein eingegangene Verpflichtung wäre in diesem Fall wegen Formmangels nichtig (§ 125 BGB). Zu der Frage, ob das Anerkenntnis entgeltlich oder unentgeltlich erteilt worden ist, hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Klägerin vom Beklagten Geldbeträge zur Abdeckung der Schulden der KG erhalten hat. Die Feststellung im Tatbestand des Urteils, daß sich der Beklagte, solange die KG bestanden habe, im kaufmännischen Bereich zur Unterstützung der Klägerin "mitbetätigt" habe, kann für sich allein die Annahme einer Entgeltlichkeit des Anerkenntnisses nicht rechtfertigen. Es fehlt an einer Feststellung, daß es sich nach dem Willen der Parteien um entgeltliche Dienstleistungen handelte und die Klägerin hierfür einzustehen hatte. Außerdem wäre der Umfang der Dienstleistungen völlig ungeklärt. Das Berufungsgericht hat im übrigen bei der Prüfung, ob den Beiträgen der Klägerin zur Errichtung des Familienwohnheims die Geschäftsgrundlage entzogen worden ist, die Frage erörtert, ob der Beklagte Leistungen an Dritte im Interesse der Klägerin erbracht habe. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, daß f,die Leistungen des Beklagten an die Firma Hauger KG” nicht unentgeltlich erfolgt seien. Auch hierin liegt keine ausreichende Prüfung und Feststellung der Tatsachen, die für die Entgeltlichkeit des Anerkenntnisses erheblich sind. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe erscheint es schon fraglich, ob das Berufungsgericht damit überhaupt solche Leistungen feststellen wollte oder sie nur - entsprechend seinen Ausführungen zu dem Vortrag der Klägerin im Rahmen der Erörterung des Schuldanerkenntnisses - unterstellen wollte. Darüber hinaus ist der Umfang der Leistungen nicht festgestellt. Schließlich 10 fehlt es auch an einer ausreichenden Feststellung eines rechtlich verpflichtenden Bezugs im Verhältnis zur Klägerin. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammen-hang - nämlich hinsichtlich weiterer vom Beklagten behaupteter Zuwendungen an die KG, mit denen er ebenfalls auf rechnen wollte - ausgeführt, daß es insoweit im Verhältnis zur Klägerin an der Gegenseitigkeit (und damit an einer Verpflichtung der Klägerin) fehle. Das Berufungsgericht war der Pflicht, zur Frage der Entgeltlichkeit des Anerkenntnisses die nach dem Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis einer Beweisaufnahme möglichen Feststellungen zu treffen, nicht deshalb enthoben, weil die Beweislast für die Unentgeltlichkeit des Anerkenntnisses die Klägerin trägt (BGH WM 1976, 1053). Auf die Beweislast darf nur abgestellt werden, wenn und soweit Feststellungen nach § 286 ZPO nicht möglich sind. 11 Das Berufungsurteil kann nach alledem im angefochtenen Umfang keinen Bestand haben. Da die Voraussetzungen des § 565 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen, ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Grell Knüfer Rottmüller Dr. Seidl Blumenrohr