Klagt ein Ehegatte auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns, so ist der Streitwert in der Regel auf einen Betrag von einem Viertel des zu erwartenden Zugewinnausgleichs festzusetzen. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 29« November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. HauB und die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr« Bukow beschlossen: Die Klägerin klagt auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns. Klagt ein Ehegatte auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns, dann tritt nach § 1388 BGB mit der Rechtskraft des Urteils Gütertrennung ein. Er kann jetzt von dem anderen Ehegatten nach § 1379 BGB Auskunft über den Bestand seines Endvermögens verlangen und dann eine danach zu berechnende Forderung auf Zugewinnausgleich gegen diesen geltend machen. Die Beendigung des Güter Standes der Zugewinngemeinschaft hat aber nicht nur Vorteile für den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Ebenso hat ein Erfolg der Klage für den beklagten Ehegatten nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird in der Regel der Streitwert für die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns auf ein Viertel des zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruchs festzusetzen sein. Der Streitwert für die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns kann jedoch niedriger zu bewerten sein, wenn damit gerechnet werden kann, daß die Ehe auf eine bereits anhängige Ehescheidungsklage ohnehin in nicht allzu ferner Zeit aufgelöst wird und dadurch der Güter stand der Zugewinngemeinschaft endet.
I JJf Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 3; BGB §§ 1385, 1386 Klagt ein Ehegatte auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns, so ist der Streitwert in der Regel auf einen Betrag von einem Viertel des zu erwartenden Zugewinnausgleichs festzusetzen. Er ist geringer zu bewerten, wenn bereits eine EhescheL dungsklage anhängig und zu erwarten ist, daß die Ehe ohnehin in nicht allzu ferner Zeit aufgelöst wird. BGH, Beschl.v. 29.November 1972 - IV ZR 107/72 - OLG Schleswig LG Lübeck BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IY ZR 107/72 in den Rechtsstreit des Studienassessors Dipl«-Kaufmann Hubert L PH■■■F, An Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen seine Ehefrau Cäcilie L illee geb« Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 29« November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. HauB und die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr« Bukow beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. März 1972 wird auf Kosten des Beklagten verworfen« Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 15«000 UM festgesetzt« Gründe : Die Klägerin klagt auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns. Das Landgericht hat durch Teilurteil entschieden , daß der Zugewinn zwischen den Parteien vorzeitig auszugleichen sei. Das Oberlandesgericht hat die von dem Beklagten hiergegen eingelegte Berufung zurück-gewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen« Der Be~ klagte hat Revision eingelegt. Diese ist nicht zulässig. Nach § 546 ZPO in Verbindung mit dem Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichts hofs findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Vert des Beschwerdegegenstandes 23.000 Deutsche Mark übersteigt. In dem vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Dabei ist das Interesse zu bewerten, das die Klägerin an der vorzeitigen Auflösung der Zugewinngemeinschaft hat. Klagt ein Ehegatte auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns, dann tritt nach § 1388 BGB mit der Rechtskraft des Urteils Gütertrennung ein. Er kann jetzt von dem anderen Ehegatten nach § 1379 BGB Auskunft über den Bestand seines Endvermögens verlangen und dann eine danach zu berechnende Forderung auf Zugewinnausgleich gegen diesen geltend machen. Sein Interesse besteht also einmal daran, sich diese Möglichkeit zu verschaffen und seine Zugewinnausgleichsforderung so zu realisieren. Die Beendigung des Güter Standes der Zugewinngemeinschaft hat aber nicht nur Vorteile für den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Denn er nimmt danach am künftigen Zugewinn, den der andere Ehegatte erzielt, nicht mehr teil. Auch verliert er die erbrechtliche Bevorzugung, die ihm § 1371 BGB gewährt. Ebenso hat ein Erfolg der Klage für den beklagten Ehegatten nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird in der Regel der Streitwert für die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns auf ein Viertel des zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruchs festzusetzen sein. Es entspricht dies den Erwägungen, die der Senat für die Bewertung des Streitwerts einer Klage auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 11. Oktober 1972 - IV ZR 12/72 - angestellt hat. Der Streitwert für die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns kann jedoch niedriger zu bewerten sein, wenn damit gerechnet werden kann, daß die Ehe auf eine bereits anhängige Ehescheidungsklage ohnehin in nicht allzu ferner Zeit aufgelöst wird und dadurch der Güter stand der Zugewinngemeinschaft endet. Das hat der Senat in dem Beschluß vom 29. November 1972 - IV ZR 87/72 - ausgesprochen. Der Streitwert war danach hier auf 15.000 DM fest« zusetzen. Das ist der Betrag, den auch das Oberlandesge-rieht für das Berufungsverfahren angenommen hat. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow