(AKB) § 2 Br. 2a; BGB §§ 276 (Pa, Pc;, 278 a) Verwendet der Versicherungsnehmer ein für den Werkverkehr versichertes Kraftfahrzeug antragswidrig im Güternahverkehr, so kann er sich nicht darauf berufen, daß die antragswidrige Verwendung des Fahrzeugs eine Gefahrerhöhung nicht mit sich gebracht hat. b) Übernimmt ein Vermittlungsagent gegenüber dem Versicherungsnehmer die Ausfüllung eines von diesem blanko unterschriebenen Versicherungsantrages und füllt er den Antrag dann schuldhaft falsch aus, so kann darin ein Verschulden bei Vertrags Schluß liegen, das den Versicherer zu dem Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz versagt, weil das versicherte Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet worden sei (§ 2 Nr. 2 a AKB). Das Berufungsgericht hat die insoweit bestehenden Widersprüche im Vorbringen der Parteien auf sich beruhen lassen, weil der Kläger in jedem Falle den im Versicherungsantrag angekreuzten Verwendungszweck "Werkverkehr" gegen sioh gelten lassen müsse. Es hat dazu ausgeführt: Folge man der Behauptung der Beklagten, wonach der Kläger ausdrücklich eine Versicherung des Tankzuges für den Werkverkehr gewünscht habe und der Versicherungsvertreter GJM dementsprechend vor der Der Kläger habe aber auch dann die Versicherung seines Tankzuges für Werkverkehr und nicht für Güternahverkehr beantragt, wenn man seine eigene Darstellung zugrunde lege. Danach habe er den Versicherungsantrag blanko unterschrieben und die Ausfüllung des Blanketts dem Versicherungsagenten GfllPüber-lassen, der nach der Behauptung des Klägers gewufit habe, daß der zu versichernde Tankzug im Güternahverkehr verwendet werden solle. Bei der Angabe des Verwendungszweckes handele es sich um eine Willenserklärung über Art und Umfang der versicherten Gefahr, gegen die sich der Versicherungsnehmer durch den beantragten Abschluß der Versicherung schützen wolle. Mit der unveränderten Annahme des Antrages sei der Tankzug des Klägers für den Werkverkehr versichert worden. Die Revision meint aber, die Beklagte müsse sich die Kenntnis ihres Agenten von dem erklärten Willen des Klägers, seinen Tankzug für den Güternahverkehr versichern zu wollen, zurechnen lassen. Der Antragsschein auf Abschluß einer Versicherung hat rechtlich eine doppelte Punktion; er enthält den eigentlichen Antrag und außerdem "Anzeigen" in Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Bruck/Möller WG 8.Aufl. Selbst wenn man diese gesetzliche Ermächtigung auch auf die Entgegennahme von Anzeigen erstreckt, die vor Abschluß des Versicherungsvertrages zu machen sind, vermag auch eine aus-dehnnnde Auslegung des § 43 Nr. 2 WG der Revision nicht zu helfen. dem Berufungsgericht auch darin, daß für den im Versicherungsantrag angegebenen Verwendungszweck der Kläger als seiner Erklärung auch dann einzustehen hat, wenn er insoweit die Ausfüllung des Antrages dem Versicherungsagenten Graf überlassen hat und dieser den Antrag falsch ausgefüllt hat. Das Berufungsgericht hat auch eine s c h u 1 d -hafte Verletzung der Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2 a AKB, einer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit, bejaht. V. Darf der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug nur zu dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwenden, so hat er damit vor Eintritt des Versicherungsfalls eine Obliegenheit zur Verhütung einer Gefahrerhöhung zu erfüllen. Bei Verletzung einer solchen Obliegenheit kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat (§6 Abs. 2 WG). Im vorliegenden Falle ist der Verstoß gegen die Verwendungsklausel aber nach Ansicht des Berufungsgerichts für den Eintritt des Versicherungsfalles ursächlich gewesen. Um das feststellen zu können, hat sich das Berufungsgericht bemüht, den sachlichen Grund für das größere Gefahrenrisiko, das der Güternahverkehr gegenüber dem Werkverkehr mit sich bringt, herauszufinden und hat dazu ausgeführt: Ein wesentlicher Umstand für die unterschiedliche Gefahr sei darin zu sehen, daß der Werkverkehr nur NebenWetrieb sein dürfe und billiger arbeiten könne; er stehe deshalb nicht unter dem Arbeitsdruck wie die Unternehmen des Güternahverkehrs. Es bedurfte nicht der Bemühungen des Berufungsgerichts, den sachlichen Grund für die größere Gefahr des Güternahverkehrs gegenüber dem Werkverkehr festzustellen, um dann zu prüfen, ob der ermittelte Grund für ein größeres Gefahrenrisiko auch im vorliegenden Falle zu dem fragen gekommen sei. Die höhere Einstufung im Tarif ist berechtigt, weil nach der vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft des Bundesaufsiohtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen, die sich auf eine 10jährige Schadenstatistik stützt, Schadenhäufigkeit und Sohadenbedarf im Güternahverkehr weitaus größer als im Werkverkehr sind. Der dem Versicherungsnehmer nach § 6 Abs. 2 WG offenstehende Rachweis fehlender Kausalität kann nur dahin gehen, daß die auf antragswidriger Verwendung beruhende Gefahrerhöhung für das eingetretene Sohadenereignis ohne Auf die vereinbarte Leistungsfreiheit kann sich der Versicherer bei der Verletzung einer Obliegenheit, die wie die Beachtung der Verwendungsklausel vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist, grundsätzlich nicht berufen, wenn er den Versicherungsvertrag nioht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Oblie-genheitsverletzung Kenntnis erhalten hat, gekündigt hat Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus diesem Rechtsgrunde hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil der Versicherungsagent bei der Ausfüllung des blanko unterschriebenen Versicherungsantrages nur für den Kläger, aber nicht für die Beklagte tätig geworden sei. lungsgehilfe der Beklagten gewesen und das auoh geblieben ist, als er es auf Bitten des Klägers übernommen haben soll, für ihn den blanko unterschriebenen Versicherungsantrag auszufüllen. Wenn der Versicherungsagent das Antragsformular fahrlässig oder sogar bewußt - dahin geht die vom Berufungsgericht als riohtig unterstellte Behauptung des Klägers -mit der Folge falsoh ausfüllt, daß der Versicherungsnehmer trotz abgeschlossenen Versicherungsvertrages ohne wirksamen Versicherungsohutz ist, so ist diese Pflichtverletzung des Agenten dem Versicherer naoh § 278 BGB zuzurechnen. Wäre das geschehen, so liegt aber die Annahme nahe, daß der Antrag mit dem richtig umschriebenen Hisikobereich entweder von der Beklagten angenommen worden wäre oder daß der Kläger bei einem anderen Versicherer für einen seinen Bedürfnissen entsprechenden Versicherungsschutz gesorgt hätte. Das mitwirkende Verschulden des Klägers besteht darin, daß er die Ausfüllung des Versicherungsantrages dem Agenten überlassen hat und sich später nicht anhand des erhaltenen Erst danach kann beurteilt werden, inwieweit eine etwaige Schadensersatzverpflichtung der Beklagten durch ein mitwirkendes Verschulden des Klägers gemindert wird« Um die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen zu können, muß der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein WG $ 6 Ahs. 2; Allg. Bedingungen f. d .KraftverkVers. (AKB) § 2 Br. 2a; BGB §§ 276 (Pa, Pc;, 278 a) Verwendet der Versicherungsnehmer ein für den Werkverkehr versichertes Kraftfahrzeug antragswidrig im Güternahverkehr, so kann er sich nicht darauf berufen, daß die antragswidrige Verwendung des Fahrzeugs eine Gefahrerhöhung nicht mit sich gebracht hat. b) Übernimmt ein Vermittlungsagent gegenüber dem Versicherungsnehmer die Ausfüllung eines von diesem blanko unterschriebenen Versicherungsantrages und füllt er den Antrag dann schuldhaft falsch aus, so kann darin ein Verschulden bei Vertrags Schluß liegen, das den Versicherer zu dem Schadensersatz verpflichtet. BGH, Urt. v. 1. März 1972 - IV ZR 107/70 - OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 107/70 URTEIL Verkündet am 1. März 1972 Fieser, Justizaiigestellter als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dent Rechtsstreit des Transportunternehmers Rolf Istraßel » Klägers und Revisionsklägers, Prozefibevollmäohtigter: Rechtsanwalt Dr gegen - VdBHBBMH^-Aktiengesellschaft, ____ itraße gesetzlioh vertreten duroh den Vorsitzenden des Vorstandes, Generaldirektor Alfred Zweigniederlassung für Rheinland und Westfalen, »■Ring Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Br Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundes richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betrieb mit zwei Kraftstofftankwagen den Transport von Autokraftstoffen für eine Mineralölfirma zu ihren Abnehmertankstellen. Einer der Tankzüge war von der Kundenkreditbank finanziert und bei der Beklagten kasko-und haftpflichtversichert. Der Kundenkreditbank war ein Sicherungssohein erteilt. Die Kaskoversicherung war eine Fahrzeugvollversioherung mit 250 191 Selbstbeteiligung, die Haftpflichtversicherung eine Pauschal Versicherung mit 1 Mill. DM Deckungssumme. In der Rubrik "Verwendung der Fahrzeuge" war im Versiehe- rungsantrag "Werkverkehr” angekreuzt. Lie Beklagte hatte die beantragte Versicherung ohne Änderung gegenüber dem Antragsformular angenommen. Am 22. April 1968 verunglückte der Tankzug in Dortmund auf der Bundesautobahn. Der Fahrer fand den Tod, das Fahrzeug brannte vollständig aus. Es liegt Totalschaden vor. Der Kläger begehrt den Ersatz seines Fahrzeugschadens, die Freistellung von den gegen ihn erhobenen Haft-pfliohtansprüohen sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auch von allen weiteren Haftpfliohtansprüohen aus AnlaB des Unfalles freizustellen. Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz versagt, weil das versicherte Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet worden sei (§ 2 Nr. 2 a AKB). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält den Kläger trotz Ausstellung eines Sioherungsscheins für befugt, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auszuüben. Die Aktivlegitimation des Klägers begegnet keinen rechtlichen Bedenken. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger seinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus der Fahrzeug-und aus der Haftpflichtversicherung verloren, weil der verunglückte Tankzug nicht im Werkverkehr, sondern im Güternahverkehr verwendet worden sei. Werkverkehr sei nach § 48 des Güterkraftverkehrsgesetzes nur eine Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Die dafür in den §§ 48 und 49 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen seien im vorliegenden Falle nicht gegeben. Denn der Kläger habe mit dem Tankzug nicht Güter für eigene Zwecke befördert, sondern Transporte für die Firma durchgeführt. Es sei ihm, wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt habe, auoh bekannt gewesen, daß seine Tankzüge nicht im Werkverkehr, sondern im Güternahverkehr verwendet worden seien. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht angegriffen. ±11. Den Streit der Parteien über den im Versicherungsantrag enthaltenen Verwendungszweck des versicherten Tankzuges hatte das Landgericht nach eingehender Beweisaufnahme dahin entschieden, daß der branchenkundige Kläger, als er den Abschluß der Versicherung beantragt habe, als Verwendungszweck für den Tankzug "Werkverkehr" angegeben habe. Das Berufungsgericht hat die insoweit bestehenden Widersprüche im Vorbringen der Parteien auf sich beruhen lassen, weil der Kläger in jedem Falle den im Versicherungsantrag angekreuzten Verwendungszweck "Werkverkehr" gegen sioh gelten lassen müsse. Es hat dazu ausgeführt: Folge man der Behauptung der Beklagten, wonach der Kläger ausdrücklich eine Versicherung des Tankzuges für den Werkverkehr gewünscht habe und der Versicherungsvertreter GJM dementsprechend vor der Unterschrift des Versicherungsantrages durch den Kläger als Verwendungsart "Werkverkehr" angekreuzt habe, so habe der Kläger die Versicherung des Tankzuges eindeutig für Werkverkehr beantragt. Der Kläger habe aber auch dann die Versicherung seines Tankzuges für Werkverkehr und nicht für Güternahverkehr beantragt, wenn man seine eigene Darstellung zugrunde lege. Danach habe er den Versicherungsantrag blanko unterschrieben und die Ausfüllung des Blanketts dem Versicherungsagenten GfllPüber-lassen, der nach der Behauptung des Klägers gewufit habe, daß der zu versichernde Tankzug im Güternahverkehr verwendet werden solle. Der Kläger müsse die Ausfüllung des Versicherungsantrages durch den Versicherungsagenten GflB^ auoh wenn sie abredewidrig erfolgt sei, gegen sich gelten lassen. Bei der Angabe des Verwendungszweckes handele es sich um eine Willenserklärung über Art und Umfang der versicherten Gefahr, gegen die sich der Versicherungsnehmer durch den beantragten Abschluß der Versicherung schützen wolle. Die Beklagte habe weder gewußt noch erkennen können, daß der ihr vorgelegte Versicherung antrag falsch ausgefüllt worden sei. Mit der unveränderten Annahme des Antrages sei der Tankzug des Klägers für den Werkverkehr versichert worden. Mit dem Berufungsgericht geht auch die Revision davon aus, daß GflPnicht Abschluß-, sondern nur Vermitt-lungsagent gewesen sei. Die Revision meint aber, die Beklagte müsse sich die Kenntnis ihres Agenten von dem erklärten Willen des Klägers, seinen Tankzug für den Güternahverkehr versichern zu wollen, zurechnen lassen. Denn bei der Angabe des Verwendungszweckes handele es sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um die Anzeige eines gefahrerheblichen Umstandes (§ 16 WG). Zur Entgegennahme einer solchen Anzeige gelte auch ein Vermittlungsagent nach § 43 Nr. 2 VVG als bevollmächtigt. Der Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Der Antragsschein auf Abschluß einer Versicherung hat rechtlich eine doppelte Punktion; er enthält den eigentlichen Antrag und außerdem "Anzeigen" in Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Bruck/Möller WG 8.Aufl. §16 Anm. 38; § 1 Anm. 72). Die abgegebenen Erklärungen des Antragstellers sind teils Willens erklärungen, teils Wissens erklärungen. Durch die Angabe des Verwendungszweckes erklärt der Versicherungsnehmer, welches Wagnis er versichern wii 11. Der angegebene Verwendungszweck ist deshalb wesentlicher Bestandteils des eigentlichen Antrages, einer Willens erklärung, deren Inhalt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmt: Art und Umfang des vom Versicherer übernommenen Risikos und Höhe der dafür vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie (ebenso Stiefel/Wussow, AKB 8. Aufl. § 2 Anm. 37). Nach § 43 Nr. 2 WG gilt ein Vermittlungsagent nur als bevollmächtigt, die Anzeigen, welohe während der Versicherung zu machen sind, entgegenzunehmen. Selbst wenn man diese gesetzliche Ermächtigung auch auf die Entgegennahme von Anzeigen erstreckt, die vor Abschluß des Versicherungsvertrages zu machen sind, vermag auch eine aus-dehnnnde Auslegung des § 43 Nr. 2 WG der Revision nicht zu helfen. Denn die Angabe des Verwendungszweckes ist, wie dargelegt, keine zu erstattende "Anzeige", sondern Bestandteil einer den Inhalt des Versicherungsvertrages bestimmenden Willenserklärung. Zuzustimmen ist . dem Berufungsgericht auch darin, daß für den im Versicherungsantrag angegebenen Verwendungszweck der Kläger als seiner Erklärung auch dann einzustehen hat, wenn er insoweit die Ausfüllung des Antrages dem Versicherungsagenten Graf überlassen hat und dieser den Antrag falsch ausgefüllt hat. Die Frage, ob der Kläger den Vertragsantrag nach den §§ 119» 120 BGB anfechten könnte, stellt sich nicht, da eine Anfechtung nicht erklärt ist. IV. Das Berufungsgericht hat auch eine s c h u 1 d -hafte Verletzung der Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2 a AKB, einer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit, bejaht. Denn dem Kläger sei bekannt gewesen, daß sein lankzug nicht im Werkverkehr, sondern im Güternahverkehr verwendet werde. Aus seinem Versicherungsschein habe er ersehen können, daß der lankzug nur für den Werkverkehr versichert worden sei. Zu einer sorgfältigen Überprüfung des Versicherungsscheins sei er um so mehr verpflichtet gewesen, als er sich nach der Blanko-Unterzeichnung des Versicherungsantrages hätte vergewissern müssen, ob der Versicherungsvertrag so wie von ihm gewünsoht zustandegekommen sei. Diese Beurteilung ist reohtlioh nicht angreifbar. Die Rüge der Revision, die Eintragung im Versicherungsschein zur Verwendungsart des versicherten Fahrzeugs "Lkw Werk Mineralöl Bef." sei alles andere als klar gewesen, greift nicht duroh. Die Revision verkennt, daß der Kläger branchenkundiger Kaufmann und Transportunternehmer ist, dem der Unterschied zwischen Werkverkehr und Güternahverkehr geläufig war. V. Darf der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug nur zu dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwenden, so hat er damit vor Eintritt des Versicherungsfalls eine Obliegenheit zur Verhütung einer Gefahrerhöhung zu erfüllen. Bei Verletzung einer solchen Obliegenheit kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat (§6 Abs. 2 WG). Im vorliegenden Falle ist der Verstoß gegen die Verwendungsklausel aber nach Ansicht des Berufungsgerichts für den Eintritt des Versicherungsfalles ursächlich gewesen. Um das feststellen zu können, hat sich das Berufungsgericht bemüht, den sachlichen Grund für das größere Gefahrenrisiko, das der Güternahverkehr gegenüber dem Werkverkehr mit sich bringt, herauszufinden und hat dazu ausgeführt: Ein wesentlicher Umstand für die unterschiedliche Gefahr sei darin zu sehen, daß der Werkverkehr nur NebenWetrieb sein dürfe und billiger arbeiten könne; er stehe deshalb nicht unter dem Arbeitsdruck wie die Unternehmen des Güternahverkehrs. Im vorliegenden Falle sei nicht auszu-sohließen, daß gerade diese Gefahr sich beim Zustandekommen des Unfalls ausgewirkt habe, weil der Fahrer des verunglückten Tankzuges unter besonderem Arbeitsdruck gestanden habe. Diese Erwägung wird von der Revision als rechtlich unhaltbar angegriffen, weil sie auf einer nicht zu begründenden Vermutung des Berufungsgerichts beruhe. Es gebe keine allgemeine Regel dafür, daß das Gefahrenrisiko wegen eines stärkeren Arbeitsdruckes im Güternahverkehr größer als im Werkverkehr sei. Für die Entlastung des Klägers müsse der Nachweis genügen, daß sich der Vor- sioherungsfall auf einer Fahrt ereignet habe, die völlig den Bedingungen des Werkverkehrs entsprochen habe. Die Rüge kann der Revision im Ergebnis nicht zu dem Erfolg verhelfen. Es bedurfte nicht der Bemühungen des Berufungsgerichts, den sachlichen Grund für die größere Gefahr des Güternahverkehrs gegenüber dem Werkverkehr festzustellen, um dann zu prüfen, ob der ermittelte Grund für ein größeres Gefahrenrisiko auch im vorliegenden Falle zu dem fragen gekommen sei. Für die Fahrzeug- und Haftpflichtversicherung eines im Güternahverkehr verwendeten Lastkraftwagens über 10 t sind unstreitig um rund 50 höhere Prämien als für ein vergleichbares Fahrzeug, das im Werkverkehr verwendet wird, zu zahlen. Die höhere Einstufung im Tarif ist berechtigt, weil nach der vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft des Bundesaufsiohtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen, die sich auf eine 10jährige Schadenstatistik stützt, Schadenhäufigkeit und Sohadenbedarf im Güternahverkehr weitaus größer als im Werkverkehr sind. Die unterschiedliche Risikoqualität von Güternahverkehr und Werkverkehr ist aber nicht konkret meßbar, sondern tritt nur statistisch in Erscheinung und kommt in einer entsprechend höheren Tarifeinstufung zu dem Ausdruck. Bas schließt den Naohweis aus, daß die antragswidrige Verwendung des versicherten Fahrzeugs eine Gefahrerhöhung nicht mit sioh gebracht hat (vgl. Spielberger, VersR 1962, 929 und Wussow, der in Stiefel/Wussow aaO § 2 Anm. 37 eine unwiderlegliohe Vermutung für eine vorliegende Gefahrerhöhung annimmt, siehe ebendort auoh § 2 Anm. 23). Der dem Versicherungsnehmer nach § 6 Abs. 2 WG offenstehende Rachweis fehlender Kausalität kann nur dahin gehen, daß die auf antragswidriger Verwendung beruhende Gefahrerhöhung für das eingetretene Sohadenereignis ohne 10 - jede Bedeutung gewesen Ist. Diese Präge der rechtlichen Erheblichkeit des Ursachenzusammerihanges (des sog. Rechtswidrigkeit szusammenhanges) ist nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden, die der erkennende Senat für das Pehlen der Kausalität bei Verletzung der Pührerschein-klausel (§ 2 Hr. 2 c AKB) entwickelt hat (BGH LM Hr. 21 zu § 6 WG = VersR 1969, 147). Hiernach ist nicht darauf abzustellen, ob der Versioherungsfall nioht eingetreten wäre, wenn der Tankzug des Klägers am Unfalltage nioht antragswidrig verwendet worden wäre. Der Hachweis mangelnden Einflusses der Verletzung der Verwendungsklausel ist vielmehr als geführt anzusehen, wenn fest steht, daß Eintritt und Umfang des Vereioherungsfalls nichts mit der in § 2 Hr. 2 a AKB vorausgesetzten typischen Risikoer-höhung zu tim haben. Das ist anzunehmen, wenn der Unfall erwiesenermaßen duroh ein Ereignis verursacht worden ist, das für den Pahrer unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist. Hierfür bestehen aber naoh dem unstreitigen Unfallhergang - der Tankzug des Klägers war auf der Autobahn auf den Anhänger eines beladenen Lastzuges aufgefahren und anschließend ausgebrannt -keine Anhaltspunkte. Ist danach die Ursächlichkeit der antragswidrigen Verwendung für den eingetretenen Versicherungsfall nicht ausgeschlossen, so verbleibt es bei der Leistungsfreiheit der Beklagten. VI. Auf die vereinbarte Leistungsfreiheit kann sich der Versicherer bei der Verletzung einer Obliegenheit, die wie die Beachtung der Verwendungsklausel vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist, grundsätzlich nicht berufen, wenn er den Versicherungsvertrag nioht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Oblie-genheitsverletzung Kenntnis erhalten hat, gekündigt hat 11 (§6 Abs. 1 Satz 3 WG). Einer Kündigung bedarf es jedoch nicht, wenn das versicherte Wagnis vor Ablauf der Kündigungsfrist infolge Totalschadens des versicherten Fahrzeugs weggefallen ist. Das trifft nach den rechts-fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Falle zu. Die dagegen geäußerten Bedenken der Revision sind unbegründet. VII. Schließlich hat das Berufungsgericht noch geprüft, ob die Beklagte wegen Verschuldens bei Vertragsschluß dem Kläger Versicherungsschutz gewähren muß; es hat diese Möglichkeit verneint. Die Revision vermißt eine zuvor angestellte Prüfung, ob die Beklagte nicht nach den Grundsätzen über die Vertrauensstellung des Versicherungsagenten haftet. Die Rüge ist nicht begründet. Die Vertrauenshaftung des Versicherers setzt zwar kein Verschulden des Versicherungsagenten voraus, ist aber in vollem Umfange ausgeschlossen, wenn den Versicherungsnehmer ein erhebliohes eigenes Verschulden trifft (BGHZ 40, 22, 26). Hat ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsantrag blanko unterzeichnet und gleichwohl eine Überprüfung des zugesandten Versicherungsscheins unterlassen, so muß ihm der Vorwurf einer erhebliohen Sorgfaltsverletzung gemacht werden. Er kann dann nicht auf Grund der Zusioherung des zu dem Abschluß des Vertrages nicht befugten Versicherungsagenten ohne Berücksichtigung seines Verschuldens eine Umgestaltung des Vertrages im Sinne der Erklärungen des Vermittlungsagenten verlangen. Anders als bei der Vertrauenshaftung für den Agenten kann der Versicherer wegen Verschuldens bei Ver-tragsschluß auch dann sohadensersatzpflichtig sein, wenn 12 - bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Versicherungsnehmers mitgewirkt hat. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus diesem Rechtsgrunde hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil der Versicherungsagent bei der Ausfüllung des blanko unterschriebenen Versicherungsantrages nur für den Kläger, aber nicht für die Beklagte tätig geworden sei. Diese Beurteilung begegnet, wie der Revision zuzugeben ist, rechtlichen Bedenken, weil sie unberücksichtigt läßt, daß der Versicherungsagent auch Erfül- lungsgehilfe der Beklagten gewesen und das auoh geblieben ist, als er es auf Bitten des Klägers übernommen haben soll, für ihn den blanko unterschriebenen Versicherungsantrag auszufüllen. Auch eine solche Hilfeleistung bei der Vertragsanbahnung steht noch im inneren sachlichen Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich, der dem Vermittlungsagenten vom Versicherer zugewiesen worden ist. Wenn der Versicherungsagent das Antragsformular fahrlässig oder sogar bewußt - dahin geht die vom Berufungsgericht als riohtig unterstellte Behauptung des Klägers -mit der Folge falsoh ausfüllt, daß der Versicherungsnehmer trotz abgeschlossenen Versicherungsvertrages ohne wirksamen Versicherungsohutz ist, so ist diese Pflichtverletzung des Agenten dem Versicherer naoh § 278 BGB zuzurechnen. Denn die Pflichtverletzung liegt gerade darin, daß der Versicherungsagent der ihm vom Versicherer zugewiesenen Aufgabe zuwiderhandelt, bei der Anbahnung von Vertragsverhandlungen um eine sachgerechte und den Interessen des Versicherungsnehmers gerecht werdende Ulederlegung des Vertragsantrages bemüht zu sein. Enttäuscht der Agent das Vertrauen des Antragstellers in der hier vom Berufungsgericht unterstellten Weise, so - 13- ist eine solche Pflichtverletzung nicht nur "hei Gelegenheit" der Beratung des Kunden begangen, sondern - unhesohadet der Sorglosigkeit des Kunden - dem Geschäftskreis zuzurechnen, in dem der Versicherungsagent tätig war« Daher würde die vom Berufungsgericht unterstellte Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Verschulden heim Vertragsschluß begründen« Grundsätzlich geht dieser Schadensersatzanspruch auf Ersatz des sogenannten negativen Interesses (vgl. RGZ 151, 157; BGH HJW 1955, 812). Der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Versicherungsagent das Antragsformular entsprechend den Erklärungen des Klägers sachgerecht ausgefüllt und dann an die Beklagte weitergereicht hätte. Wäre das geschehen, so liegt aber die Annahme nahe, daß der Antrag mit dem richtig umschriebenen Hisikobereich entweder von der Beklagten angenommen worden wäre oder daß der Kläger bei einem anderen Versicherer für einen seinen Bedürfnissen entsprechenden Versicherungsschutz gesorgt hätte. Für eine ordnungsgemäß zustandegekommene Güternahverkehr-Versicherung hätte der Kläger allerdings eine weit höhere Prämie zahlen müssen. Die Sobadenser-satzpflioht der Beklagten mindert sich deshalb um die Differenz zwischen der für Werkverkehr gezahlten Prämie und der für Güternahverkehr "geschuldeten" Prämie (vgl. Bruok/Möller aaO § 44 Anm. 51). Weiter hängt der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Agenten der Beklagten oder von dem Kläger verursacht worden ist (§ 254 BGB). Das mitwirkende Verschulden des Klägers besteht darin, daß er die Ausfüllung des Versicherungsantrages dem Agenten überlassen hat und sich später nicht anhand des erhaltenen - 14- Versicherungsscheins vergewissert hat, oh der Versicherungsvertrag den erstrebten Versicherungsschutz gewährt« Unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten wird der latrichter zu entscheiden haben, ob die Beklagte wegen des bisher nur unterstellten, aber nicht festgestellten Verhaltens ihres Versicherungsagenten GflP Überhaupt schadensersatzpflichtig geworden ist. Erst danach kann beurteilt werden, inwieweit eine etwaige Schadensersatzverpflichtung der Beklagten durch ein mitwirkendes Verschulden des Klägers gemindert wird« Um die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen zu können, muß der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Br. Hauß Br. Ffretzschner Br« Reinhardt Br. Bukow Br. Buohholz