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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Sie war nach ihrer Darstellung zunächst in Ghetto haft, von 1941 an in den Zwangsarbeitslagern Gogolin und Landshut und vom Ende des Jahres 1943 an bis zu dem 5* Mai 1945 im Konzentrationslager Groß-Rosen, Kommando Peterswaldau. Der von der Entschädigungsbehörde mit der Überprüfung dieser beiden Gutachten beauftragte Sachverständige Dr. Thiel, Chefarzt des neurologischen Versorgungskrankenhauses ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sich ein durch die Verfolgung verursachter Gesundheitsschadcn nicht mit Wahrscheinlichkeit feststellen lasse. Mai 1948 wegen eines verfolgungsbedingten allgemeinen Erschöpfungszustandes und einer dadurch verursachten Erwerbsminderung in Höhe von 25 $ eine Kapitalentschädigung von 720,— DM auf der Grundlage einer Einreihung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes zugebilligt. Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente sowie auf ein Heilverfahren wegen chronisch-depressiver Reaktion weiterverfolgt. Die Klägerin hat ein Privatgutachten des Nervenfach-arztes Dr. Alfandary in Haifa vorgelegt, nach dessen Inhalt die Klägerin an einer auf die langjährige Haft zurückzuführenden chronisch-neurotischen Depression mit neuro-vegetativen Begleiterscheinungen und einem eigenartigen Schrei-tic leidet. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, ihr wegen Nerven-, Blutdruck- und Frauenleiden ein Heilverfahren zu gewähren und an sie unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 50 #, eines HundertBatzes von 40 und der Einreihung in den einfachen Dienst für die Zeit vom 1. 1. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts mit folgenden Erwägungen bestätigt: Die Klägerin leide an psychischen Störungen, die zu einer Reihe von organischen Beschwerden geführt hätten. Die Universitätsgutachter hätten getrennt zwischen einem-während der Verfolgung entstandenen Erschöpfungssyndrom., das bis 1947 wieder abgeklungen sei, und den ab 194.9 Bei dieser Sachlage treffe • die Klägerin die Peststellungslaat auch dafür, daß die ab 1949 bestehenden Störungen wahrscheinlich auf der Verfolgung beruhten. Bei ihr deute die Tatsache der beschwerdefreien Zeit vor 1949 gerade darauf hin, daß die Verfolgung nicht an den ab 1949 in Erscheinung getretenen Störungen ursächlich beteiligt sei. a) Die Gutachter der Universität Heidelberg, denen das Berufungsgericht gefolgt ist, haben die Auffassung vertreten, daß die vegetativ-dysregulatörischen und depressiv-asthenischen Krankheitserscheinungen der Klägerin aus der Zeit nach 1949 eher in der Situation der Umanpassung an die fremdartigen sozio-kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten im Einwanderungsland ausgelöst worden seien und deshalb nicht mehr als verfolgungsei gen tüml ich angesehen werden könnten. Wie in diesen Entscheidungen ausgeführt ist, kommt es für die Frage der Verfolgungsbedingtheit gesundheitlicher Beschwerden nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung an} es sind vielmehr auch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Verfolgung zu berücksichtigen. Hier ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Auswanderung der Klägerin nach Israel auf der Verfolgung beruht. Nach allem kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Verfolgung auf die Klägerin noch in Israel ausgewirkt hat. b) Das Berufungsgericht ist de;~ Universitätsgutachtern auch insoweit gefolgt, als diese zwischen einem während der Verfolgung entstandenen, bis 1947 wieder abgeklungenen Erschöpfungssyndrom und den ab 1949 bestehenden neuro-vegetativen Störungen unterschieden haben. Die Gütachter sprechen einerseits von den ab 1949 aufgetretenen psycho-vegetativen Störungen, zu denen seit 1951 ein Singultus nervosus getreten ist, andererseits von einem Erschöpfungs* syndrom, das sie aber als psycho-reaktiv bezeichnet haben (S. DV-BEGzv/ar nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem jetzt bestehenden Gesundheitszustand der Klägerin und der gesundheitlichen Schädigung, die innerhalb des jetzt in § 15 Abs. 2 BEG bestimmten Zeitraums in Erscheinung getreten ist. Entspricht aber das jetzige Erscheinungsbild des Leidens in seinem Kern der im Zeitpunkt der Befreiung bestehenden Schädigung, so kann sich insoweit die Klägerin auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG i. Hier lassen nun die Darlegungen der Universitätsgutachter, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, nicht erkennen, in welcher Weise sich die heute - neben dem im Jahre 1951 aufgetretenen Singultus -bestehenden psycho-vegetativen Störungen von dem im Zeitpunkt der Befreiung bestehenden psycho-reaktiven Erschöpfungssyndrom unterscheiden. Es begegnet ferner Bedenken, hier das Abklingen des für das Jahr 1945 festgestellten Leidens für die Zeit nach zwei Jahren seit dem Abschluß der unmittelbaren Verfolgung anzunehracn. Die Gutachter gehen ferner davon aus, daß der objektive Nachweis einer die Zeit von 1945 bis 1949 überbrückenden kontinuierlichen Symptomatik nicht erbracht sei, ■ und daß auch der Gutachter Dr. den positiven Nach- 15 des Urteils aufgeführt, die Tatsache der be-beschwerdefreien Zeit vor 1949 deute darauf hin, daß die Verfolgung nicht an den ab 1949 in Erscheinung getretenen Störungen' ursächlich beteiligt gewesen i,söi';‘JJflit' Rächt - rügt lii6r”dife'RfeVisäiöri, ’däß d!äs-Berufühgdgericht‘ iAäoWÖit-die Aus führungen der Sachverständigen ohne eigene Prüfung, also ohne eigene Feststellungen, Übernommen habe. Hier ist jedoch zu beachten, daß die Auffassung der Sachverständigen im wesentlichen auf dem Fehlen von ärztlichen Behandlungsunterlagen beruht. Das Berufungsgericht hätte selbst darüber befinden müssen, welche Schlüsse aus dem Fehlen solcher Unterlagen zu ziehen sind, vor allem aber hätte es sich mit den eigenen Angaben der Klägerin und deren Glaubwürdigkeit auseinandersetzen müssen. Mit Hecht macht die Revision mit der Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe die eigenen Angaben der Klägerin, wie sie in mehreren ärztlichen Bescheinigungen enthalten sind, nicht berücksichtigt. März 1959 (EA Bl. 65) angegeben, sie sei- nach der Befreiung - sehr nervös und erregbar geblieben, deswegen aber nicht zu dem Arzt gegangen. Klägerin wie auch mit dem Inhalt der Bescheinigung des Kreiskrankenhauses vom 24. November 1959 (EA Bl. 80), in der die Verabreichung von Medikamenten an die Klägerin erwähnt ist, hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen. c) Nach allem bedarf die Frage, ob der bei der Klägerin bestehende Leidenszustand, der nach den Ausführun gen der Sachverständigen einen Erwerbsminderungsgrad von 30 bedingt, auf die Verfolgung zurückzuführen ist einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob der Klägerin hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Rentenansprucha die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG n.F. zur Seite steht.

Zitierte Normen: § 43 BEG § 286 ZPO § 176 BEG
StörungVerfolgungZeitBerufungsgerichtGutachtenbestehendKlägerinLeid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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(M NAMEN DES VOLKES
urteil	v„M.d«
15. November 1967 Broeske,
 Justlzangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Bella L I»
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt	in	Ul
 gegen
das Land Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.
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35er IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die im Jahre 1923 in Polen geborene jüdische Klägerin wurde nach der deutschen Besetzung Polens wegen ihrer Rasse verfolgt. Sie war nach ihrer Darstellung zunächst in Ghetto haft, von 1941 an in den Zwangsarbeitslagern Gogolin und Landshut und vom Ende des Jahres 1943 an bis zu dem 5* Mai 1945 im Konzentrationslager Groß-Rosen, Kommando Peterswaldau. Wegen Schadens an Freiheit hat sie eine Entschädigung in Höhe von 6.900,— DM erhalten.
 
Die Klägerin hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet. Sie hat vorgetragen, sie leide an nervösen Beschwerden, Kopf-, Brust-, Magen»-, Rücken- und Bauchschmerzen, Herzklopfen, häufigen Anfällen von krankhaftem Aufstoßen, allgemeiner Schwäche, Menstruationsbeschwerden, Schmerzen in den verschiedensten Körperteilen, leichter Erregbarkeit, Neigung zu dem Weinen, schlechtem Schlaf und den Folgen einer Verletzung der rechten großen Zehe. Ihre Leiden seien eine Folge der körperlichen und seelischen Belastungen der Verfolgungszeit. Sie habe in der Haft schwer arbeiten müssen* Auch sei sie oft mißhandelt worden. Durch Hunger, Aufregung und Angst sei sie schwach und nervös geworden. Durch einen Unfall in der Haft beim Tragen einer Eisenplatte habe sie sich die rechte große Zehe verletzt.
Die Entschädigungsbehörde hat Gutachten der Vertrauensärzte Dr. Neuner und Dr. Rosenbaum in Haifa eingeholt. Dr. Neuner hat in seinem nervenfachärztlichen Gutachten ausgeführt, die Klägerin leide an einer depressiven Neurose und einem Singultus mit Aufschrei. Diese Leiden seien verfolgungsbedingt. Bei Verfolgungsende habe bei der Klägerin ein schwerer Erschöpfungs- und Versagungszustand im Rahmen einer schweren reaktiven Depression mit einer Erwerbsminderung von 60 i» bis Ende 1946 Vorgelegen. In der Folgezeit habe die Krankheit in Form einer chronisch gewordenen, ursprünglich reaktiven Depression weiterbestanden. Außerdem lägen Erscheinungen einer vegetativen Dystonie vor. Das Krankheitsbild zeige ferner Züge einer erlebnisbedingten Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Das depressive Krankheitsgeschehen finde seinen Ausdruck zu dem Teil in hypochondrischen Zügen. Die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung sei für die Zeit von 1947 an mit 35 % zu bewerten.

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 Dr. Rosenbaum hat sich gutachtlich dahin geäußert, daß alle Beschwerden der Klägerin psychisch bedingt seien.
Der von der Entschädigungsbehörde mit der Überprüfung dieser beiden Gutachten beauftragte Sachverständige Dr. Thiel, Chefarzt des neurologischen Versorgungskrankenhauses	ist	zu	dem	Ergebnis	gekommen, daß sich
 ein durch die Verfolgung verursachter Gesundheitsschadcn nicht mit Wahrscheinlichkeit feststellen lasse. Er hat ausgeführt, über die prämorbide Persönlichkeit der Klägerin sei nichts bekannt. Die Klägerin habe sich erst seit 1949 in ärztliche Behandlung begeben. Ob ein erlebnisbedingter Persönlichkeitswandel oder eine chronisch-reaktive Depression mit einer seelischen Dauerveränderung vorliege, sei sehr zu bezweifeln. Die offenbar weitgehend beschwerdefreien Jahre zwischen 1945 und 1949 sprächen gegen die Annahme einer reaktiven Veränderung, die sich fixiert habe.
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin für die Zeit vom 5. Mai 1945 bis zu dem 31. Mai 1948 wegen eines verfolgungsbedingten allgemeinen Erschöpfungszustandes und einer dadurch verursachten Erwerbsminderung in Höhe von 25 $ eine Kapitalentschädigung von 720,— DM auf der Grundlage einer Einreihung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes zugebilligt.
Die weitorgehenden Ansprüche hat sie aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Thiel abgelehnt.
Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente sowie auf ein Heilverfahren wegen chronisch-depressiver Reaktion weiterverfolgt.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
 
Das Landgericht hat ein Gutachten der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Universität H^m^^ eingeholt. Die Gutachter dieser Klinik, Dr. Dr. Kisker und Dr. Spazier, haben ein bei der Klägerin in der Zeit von 1945 bis 1947 bestehendes psycho-reaktives Erschöpfungssyndrom angenommen. Dieses haben sie im Sinne der wesentlichen Mitverursachung auf die Verfolgung zurückgeführt. Die dadurch verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin haben sie mit 30 # beziffert. Dagegen haben sie einen Verfolgungszusammenhang der ab 1949 aufgetretenen psychovegetativen Störungen und des seit 1951 bestehenden Singultus als nicht hinreichend wahrscheinlich erachtet.
Die Klägerin hat ein Privatgutachten des Nervenfach-arztes Dr. Alfandary in Haifa vorgelegt, nach dessen Inhalt die Klägerin an einer auf die langjährige Haft zurückzuführenden chronisch-neurotischen Depression mit neuro-vegetativen Begleiterscheinungen und einem eigenartigen Schrei-tic leidet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, ihr wegen Nerven-, Blutdruck- und Frauenleiden ein Heilverfahren zu gewähren und an sie unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 50 #, eines HundertBatzes von 40 und der Einreihung in den einfachen Dienst für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zu dem 31. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 7.674,— DM sowie für die Zeit vom 1. November 1953 an eine Rente in Höhe von zunächst monatlich 106,— DM mit den sich für die Folgezeit er-
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gebenden gesetzlichen Erhöhungen zu zahlen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts mit folgenden Erwägungen bestätigt: Die Klägerin leide an psychischen Störungen, die zu einer Reihe von organischen Beschwerden geführt hätten. Die entschädigungsrechtliche Beurteilung der Gesundheitsschäden könne auf die psychischen Störungen beschränkt werden, weil die entschädigungsrechtliche Wertung der psychischen Störungen auch die organischen Folgesymptome erfasse. Bei dem psychischen Leiden handele es sich um psycho-vegetative, neurotische Störungen mit krampfartigem Schlucken, begleitet von einem zwangshaften Aufschrei. Es sei nicht wahrscheinlich, daß das Leiden verfolgungsbedingt sei.
Zwar hätten der Privatgutachter Dr. Alfandary und der Vertrauensarzt Dr.	die Verfolgungsbedingtheit
 der neurotischen Störungen bejaht. Dr. Thiel habe jedoch zur Begründung der gegenteiligen Auffassung darauf hingewiesen, daß die Klägerin zwischen 1945 und 1949 weitgehend
 
beschwerdefrei gewesen sei. Die Uniyersitätsgutaphter hätten die Auffassung des Sachverständigen Dr. Thiel bestätigt. Diesen Gutachten sei zu folgen. Die Klägerin rüge nicht die medizinischen Ausführungen des Univerai-tätsgutachtens, sie meine lediglich, die gebotene rechtliche Eeurteilung der medizinischen Ausführungen müsse &\x einem anderen Ergebnis führen. Dies sei aber, nicht der Pall. Den Antragsteller treffe.zwar im Entschädigungsrecht keine eigentliche Beweisführungslast. Jedoch treffe ihn die Peststellungslast, nämlich dafür, daß der Geßundheitsschaden mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückzuführen sei. Dies gelte nicht nur für die Entstehung des Leidens, sondern grundsätzlich auch für die Folgezeit. So gehe es zu Lasten eines Antragstellers, wenn bei einen fortbestehenden Leiden wahrscheinlich sei, daß der Verfolgungsanteil durch andere, nicht verfolgungsbedingte Ursachen abgelöst worden sei. Diese Ausführungen beträfen jedoch nicht den vorliegenden Pall. Denn entgegen dem Vorbringen der Klägerin handele es. sich bei ihr nicht um,, ein sei.t ds.r Verfolgung ununterbrochen andauerndes Leiden. Die Universitätsgutachter hätten getrennt zwischen einem-während der Verfolgung entstandenen Erschöpfungssyndrom., das bis 1947 wieder abgeklungen sei, und den ab 194.9 bestehenden neuro-vegetativen Störungen. Bei dieser Sachlage treffe • die Klägerin die Peststellungslaat auch dafür, daß die ab 1949 bestehenden Störungen wahrscheinlich auf der Verfolgung beruhten. Letzteres aber hätten die Universitätsgutachter verneint. Sie* hätten überzeugend darauf hingewiesen, daß eine kontinuierliche Symptomatik fehle, die die Verbindung zu den ab 1949 bestehenden neurotischen Störungen herstellen könne. Dies entspreche den neuesten Erkenntnissen aus dem medizinischen Erfahrungsgut der Verfolgten. Die Klägerin könne sich auch
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nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen.
Bei ihr deute die Tatsache der beschwerdefreien Zeit vor 1949 gerade darauf hin, daß die Verfolgung nicht an den ab 1949 in Erscheinung getretenen Störungen ursächlich beteiligt sei.
2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a)	Die Gutachter der Universität Heidelberg, denen das Berufungsgericht gefolgt ist, haben die Auffassung vertreten, daß die vegetativ-dysregulatörischen und depressiv-asthenischen Krankheitserscheinungen der Klägerin aus der Zeit nach 1949 eher in der Situation der Umanpassung an die fremdartigen sozio-kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten im Einwanderungsland ausgelöst worden seien und deshalb nicht mehr als verfolgungsei gen tüml ich angesehen werden könnten. Sie haben einen VerfolgungsZusammenhang auch deshalb als unwahrschein lieh angenommen, weil die Klägerin im Jahre 1947, also zwei Jahre nach Beendigung der eigentlichen Verfolgungsbelastung, geheiratet und damit eine erfolgreiche soziale Reintegration und eine stabile Anpassung an die Folgen der Erschütterungen und Entbehrungen der Verfolgungszeit geleistet habe. Diese dem Berufungsurteil zugrunde liegende Auffassung steht in Widerspruch zu den Senataur-teilen RzW 1962, 425 Nr. 30} 1965, 425 Nr. 30} 1967, 23 Nr. 19 und 173 Nr. 20. Wie in diesen Entscheidungen ausgeführt ist, kommt es für die Frage der Verfolgungsbedingtheit gesundheitlicher Beschwerden nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung an} es sind vielmehr auch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Verfolgung zu berücksichtigen. Ist das spätero le-
 
bensschicksal des Vorfolgten den Verfolgungsv/irkungen zuzurechnen, so sind auch die darauf zurückzufUhrenden Belastungen und Beschwerden verfolgungshedingt. Hier ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Auswanderung der Klägerin nach Israel auf der Verfolgung beruht. Zu den Auswirkungen der Verfolgung kann auch die Notwendigkeit der Anpassung an die veränderten lebensumstände im Einwanderungsland zu rechnen sein. Dabei ist nicht nur auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten - hierüber fehlt es an Feststellungen - abzuotellen. Es ist hier auch, entgegen der Meinung der Universitätsgutachter, möglicherweise das Verfolgungsschicksal-der Klägerin nicht schon als durch ihre Verehelichung überwunden anzusehen. Nach allem kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Verfolgung auf die Klägerin noch in Israel ausgewirkt hat.
Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Schwierigkeiten der Klägerin im Einwanderungsland den derzeitigen Gesundheitszustand der Klägerin bedingt haben und dieser Zustand der. Verfolgung zuzur'echnen ist, bedarf sonach noch weiterer Klärung.
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b)	Das Berufungsgericht ist de;~ Universitätsgutachtern auch insoweit gefolgt, als diese zwischen einem während der Verfolgung entstandenen, bis 1947 wieder abgeklungenen Erschöpfungssyndrom und den ab 1949 bestehenden neuro-vegetativen Störungen unterschieden haben. Die Gütachter sprechen einerseits von den ab 1949 aufgetretenen psycho-vegetativen Störungen, zu denen seit 1951 ein Singultus nervosus getreten ist, andererseits von einem Erschöpfungs* syndrom, das sie aber als psycho-reaktiv bezeichnet haben (S. 20 des Gutachtens = GA Bl. 40). In beiden Fällen gehen sie somit von einem psychischen Leidenszustand aus, wobei
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sie den zuerst gegebenen Zustand al3 noch während der Verfolgungszeit entstanden ansehen. Insoweit greift hier aber, da die Klägerin während langer Jahre ihrer Freiheit im Sinne des § 43 BEG beraubt war, die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG i. V. mit § 15 Abs. 2 BEG durch. Die Entschädigungsbehörde hat den Beginn des zu entschädigenden Zeitraums auf den 5. Mai 1945 angenommen. Auch die Universitätsgutachter sind davon ausgegangen, daß die Klägerin bereits im Jahre 1945 an einem psycho-reaktiven Erschöpfungssyndrom gelitten hat. Dieser psychische Leidenszustand ist somit jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von 8 Monaten nach Beendigung der Freiheitsentziehung in Erscheinung getreten. Nach den genannten Gesetzesbestimmungen wird daher vermutet, daß dieser Schaden auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahraen zurückzuführen ist.
Die Tragweite dieser Vermuturig erstreckt sich nach § 1 2. DV-BEGzv/ar nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem jetzt bestehenden Gesundheitszustand der Klägerin und der gesundheitlichen Schädigung, die innerhalb des jetzt in § 15 Abs. 2 BEG bestimmten Zeitraums in Erscheinung getreten ist. Entspricht aber das jetzige Erscheinungsbild des Leidens in seinem Kern der im Zeitpunkt der Befreiung bestehenden Schädigung, so kann sich insoweit die Klägerin auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG i. V. mit § 15 Abs. 2 BEG berufen (Senatsurteile RzW 1965, 171 Nr. 17; 1967» 173 Nr. 20; ferner Urteil vom 30. September 1966 - IV ZR 130/65 -). Hier lassen nun die Darlegungen der Universitätsgutachter, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, nicht erkennen, in welcher Weise sich die heute - neben dem im Jahre 1951 aufgetretenen Singultus -bestehenden psycho-vegetativen Störungen von dem im Zeitpunkt der Befreiung bestehenden psycho-reaktiven Erschöpfungssyndrom unterscheiden. In beiden Fällen ist ersichtlich
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ein psychisches Leiden gegeben, dessen Erscheinungsbild einer näheren Darlegung in der Richtung, inwiefern es sich in den verschiedenen Zeiträumen unterschieden hat, bedurft hätte.
Es begegnet ferner Bedenken, hier das Abklingen des für das Jahr 1945 festgestellten Leidens für die Zeit nach zwei Jahren seit dem Abschluß der unmittelbaren Verfolgung anzunehracn. Einmal« sind bei der Beurteilung des zeitlichen Abklingens der Verfolgungseinflüsse die Umstände des einzelnen Palles, insbesondere die Schwere und Dauer der Verfolgung von Bedeutung (Senatsurteil RzW 1965, 425 Nr, 30). -Hier muß ferner neben der außerordentlich langen Dauer der Freiheitsentziehung, die die Klägerin nach ihrer Darstellung erlitten hat, noch die Tatsache berücksichtigt werden, daß die Klägerin diesen außerordentlich schweren Belastungen im jugendlichen Alter ausgesetzt war.
Die Gutachter gehen ferner davon aus, daß der objektive Nachweis einer die Zeit von 1945 bis 1949 überbrückenden kontinuierlichen Symptomatik nicht erbracht sei, ■ und daß auch der Gutachter Dr.	den	positiven	Nach-
weis einer kontinuierlichen Beschwerdeentwicklung schuldig bleibe (S. 20, 21 des Universitätsgutachtens =» GA Bl, 40,
41). Dieser Auffassung hat sich das Berufungsgericht ohne eigene Feststellung angeschlossen. So ist auf S. 11 des angefochtenen Urteils die Auffassung des Sachverständigen Dr. Thiel wiedergegeben, derzufolge die Klägerin zwischen 1945 und 1949 weitgehend beschwerdefrei gewesen sei. Ebenso ist auf 8. 15 des Urteils aufgeführt, die Tatsache der be-beschwerdefreien Zeit vor 1949 deute darauf hin, daß die Verfolgung nicht an den ab 1949 in Erscheinung getretenen Störungen' ursächlich beteiligt gewesen i,söi';‘JJflit' Rächt - rügt lii6r”dife'RfeVisäiöri, ’däß d!äs-Berufühgdgericht‘ iAäoWÖit-die Aus
 führungen der Sachverständigen ohne eigene Prüfung, also ohne eigene Feststellungen, Übernommen habe. Zwar kann sich der Tatrichter im allgemeinen der vom Sachverständigen vorgenommenen Auswertung ärztlicher Unterlagen anschlies-sen, und die Ergebnisse dieser Auswertung seiner Entscheidung zugrunde legen. Hier ist jedoch zu beachten, daß die Auffassung der Sachverständigen im wesentlichen auf dem Fehlen von ärztlichen Behandlungsunterlagen beruht. Das Berufungsgericht hätte selbst darüber befinden müssen, welche Schlüsse aus dem Fehlen solcher Unterlagen zu ziehen sind, vor allem aber hätte es sich mit den eigenen Angaben der Klägerin und deren Glaubwürdigkeit auseinandersetzen müssen. Mit Hecht macht die Revision mit der Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe die eigenen Angaben der Klägerin, wie sie in mehreren ärztlichen Bescheinigungen enthalten sind, nicht berücksichtigt. So hat die Klägerin gegenüber dem Arzt Dr.	in	Haifa	laut
 dessen Bescheinigung vom 18. März 1959 (EA Bl. 65) angegeben, sie sei- nach der Befreiung - sehr nervös und erregbar geblieben, deswegen aber nicht zu dem Arzt gegangen. Ähnliche Angaben hat sie gegenüber dem Sachverständigen Dr.	gemacht, wie aus dessen nerverfachärztlichem
 Gutachten vom 10. März 1961 (EA Dl. 95) ersichtlich ist. Nach der von diesem Arzt aufgenommenen Anamnese erklärte die Klägerin zu dem Krankheitsgeschehen, sie sei seit der Befreiung ein kranker Mensch geblieben; sie sei immer bedrückt, habe sich von den Erinnerungen an das Erlittene und Verlorene nie losreißen können; sie sei nie fähig gewesen, sich der Gegenwart tätig und genießend, der Zukunft hoffnungsvoll und planend zuzuwenden; sie leide an vielerlei körperlichen Störungen, sei immer in ärztlicher Behandlung gestanden. Mit diesen Angaben der
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Klägerin wie auch mit dem Inhalt der Bescheinigung des Kreiskrankenhauses	vom	24.	November	1959	(EA
 Bl. 80), in der die Verabreichung von Medikamenten an die Klägerin erwähnt ist, hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen. Da es dies unterlassen hat, kann seine von den Sachverständigen ohne eigene Prüfung übernommene Feststellung einer beschwerdefreien Zeit vor 1949 keinen Bestand haben. Weiter hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der Klägerin hinsichtlich des Pehlens ärztlicher Unterlagen aus der in Betracht kommenden Zeit die Beweiserleichterungsvor-schrift des § 176 Abs. 2 BEG zugute kommt.
c)	Nach allem bedarf die Frage, ob der bei der Klägerin bestehende Leidenszustand, der nach den Ausführun gen der Sachverständigen einen Erwerbsminderungsgrad von 30 bedingt, auf die Verfolgung zurückzuführen ist einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter.
2. Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil, das einen Anspruch auf Rente und den Anspruch auf eine weitergehende Kapitalentschädigung verneint hat, keinen Bestand haben. Daher muß es aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob der Klägerin hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Rentenansprucha die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG n. F. zur Seite steht.
Maaß
 Br. Graf
 Ascher
Baske
 Johannsen