Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge bleibt dem Landgericht Vorbehalten, Das Verfahren des Revisionsreohtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Von Rechts wegen Durch Bescheid vom 11, November I960 hat die Entschädigungsbehörde ihr wegen Schadens im privaten Dienst für die Zeit vom 1» November 1953 an eine monatliche Rente von 437,62 DM zuerkannt» Sie hat die Klägerin für die Berechnung der der Rente zugrunde zu legenden KapitalentSchädigung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1, Februar 1939 bis zu dem 31, Juli I960 zugrunde gelegt. Am 20* Februar 1963 ist ein Schlußbeocheid ergangen, durch den die Rente für die Zeit vom 1* No-vember 1953 bis zu dem 31* Dezember I960 auf monatlich 449,— DM und für die Zeit vom 1* Januar 1961 an auf monatlich 498,— DM festgesetzt worden ist und weiter-gehende Ansprüche zurückgewiesen worden sind* In dom Bescheid ist ferner ausgesprochen v/ordon, daß auf die zuerkannten Leistungen ein Betrag von 900,— DM wegen überzahlter Kurkosten, die die Klägerin zu erstatten habe, angerechnet werde* Die Klägerin hat später den Anspruch, soweit er wegen der Rückzahlung der Kurkosten beim Landgericht anhängig geblieben iot, fallen lassen, nachdem das beklagte Land erklärt hatte, 63 solle von der Rückforderung der Kurkosten abgesehen und der Klägerin dieser Betrag gutgebracht werden* Gegen das l’eil-urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt* Dao Kammergericht hat das Teilurteil dos Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom Io November 1953 bis zu dem 31» Dezember I960 anstelle einer monatlichen Rente von 449,— DM eine monatliche Rente von 519»— DM und für die Zeit vom 1. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will dao beklagte Land erreichen, daß die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. Ent s chei dungsgründe Die Revision des beklagten Landes ist, abgesehen davon, daß dio von dem Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung nicht bestehen bleiben kann, unbegründet o 1. Unrichtig ist die von ihr vertretene Auffassung, daß eine Klage gegen den Schlußbescheid der Entsc)iü-digungsbehordo vom 20. unzulässig sei« In dem auf Grund der Rentemvahl der Klägerin ergangenen Bescheid vom 11* November I960 ist Uber die Hohe der der Klägerin zustehenden Rente ausdrücklich noch nicht abschließend entschieden worden« Es handelt sich wegen des in ihm enthaltenen Vorbehalts um einen Teilbescheid (Urteil des S0nato RzW I960, 327 Nr« 40)« Auch der Änderungsbescheid vom 5» September 1962, durch den die Rente nach derselben Kapitalentschädigung nur wegen der günstigeren Teilungszahl des § 33 Abo. 2 3* DV-3EG, die durch die 3. Soweit durch ihn ein Anspruch auf eine höhere Rente versagt worden ist, konnte die Klägerin nach Maßgabe des § 210 BEG Klage erheben (vgl. November 1953 erfüllt habe, also bereits damals in ihrem Beruf nicht mehr als 50 arbeitsfähig gewesen sei, ist aber in dem weiteren Verfahren nur insofern beanstandet worden, als das beklagte Land geltend gemacht hat, es könnte zweifelhaft sein, ob die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin tatsächlich im wesentlichen durch eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 fo bedingt sei. Ende des Monats, in dem der Schlußbescheid der Entschädigungsbehörde ergangen ist, die Klägerin noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt und der Entschädigungszeitraum auch aus anderen Gründen kein Ende gefunden hat» Es fehlt zwar an näheren Feststellungen darüber, die insbesondere im Hinblick darauf geboten gewesen wären, daß die Klägerin in diesem Zeitpunkt bereits das 60« Lebensjahr überschritten hatte (vgl. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die Rente nach einer Kapitalentschädigung berechnet, die sich bei einer Fortdauer des Entschädigungszeitraums bis mindestens zu dem Ende des Monats, in dem der Schlußbescheid erlassen worden ist, ergibt. November I960 aufgenommene Steigerentenklausel entsprach zwar nicht der Rechtslage, und sie war auch als solche kein begünstigender Verwaltungoakt derart, daß sie der Klägerin unter allen Umständen einen Anspruch auf die gesetzlich mögliche Höchstrente gewährte, wenn in der Zukunft einmal eine entsprechend hohe Kapitalentschädigung aufgelaufen sein würde. betrachten sei, und daß der Bescheid vom 20a Februar 1963 das nur klargestellt habe, kann nicht als richtig anerkannt werden» Die endgültige Festsetzung der Rente ist durch den Schlußbescheid vom 20» Februar 1963 erfolgt« Das über die Klage gegen den Bescheid erkennende Landgericht hätte den Zeitpunkt der letzten vor ihm stattfindenden mündlichen Verhandlung als Ende des Entschädigungszeitraums einsetzen müssen« Dadurch, daß das Berufungsgericht auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt hat, ist das beklagte Land nicht benachteiligt.
/ f t BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR J07/65 URTEIL Verkündet am 10, Juni 1966 Justizangeotelltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit deo Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Platzt1. - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen Frau Hedwig (c geb» * tr. m, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter WUstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loev/enheim für Hecht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 19, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. Oktober 1964 aufgehoben, soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Im übrigen wird die Revision des beklagten Landes gegen das genannte Urteil zurück-gewiesen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge bleibt dem Landgericht Vorbehalten, Das Verfahren des Revisionsreohtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Von Rechts wegen / Tatbestands Dio am 8. August 1902 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung» Seit 1922 ist sie verheiratet. Sie war in Berlin als Sekretärin berufstätig» Im Jahre 1936 mußte sie ihre Stellung aufgeben» 1939 wanderte sie wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nach England aus» 1946 kehrte sie nach Berlin zurück» Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen» Sie hat die Rente gewählt» Durch Bescheid vom 11, November I960 hat die Entschädigungsbehörde ihr wegen Schadens im privaten Dienst für die Zeit vom 1» November 1953 an eine monatliche Rente von 437,62 DM zuerkannt» Sie hat die Klägerin für die Berechnung der der Rente zugrunde zu legenden KapitalentSchädigung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1, Februar 1939 bis zu dem 31, Juli I960 zugrunde gelegt. In dem Bescheid heißt ec, die Schadenozcit sei noch nicht beendet» Da das Ende dos EntschUdigungczoitraumo noch nicht footstehe, bleibe die endgültige Festsetzung der Rente zu einem späteren Termin Vorbehalten» Für die Zeit vom 1» Dezember I960 an ist die Rente auf monatlich 438,— DM und durch Änderungsbescheid vom 5« September 1962 für die Zeit vom 1» Januar 1961 an auf monatlich 487,— DM festgesetzt worden» 1 4 1 Am 20* Februar 1963 ist ein Schlußbeocheid ergangen, durch den die Rente für die Zeit vom 1* No-vember 1953 bis zu dem 31* Dezember I960 auf monatlich 449,— DM und für die Zeit vom 1* Januar 1961 an auf monatlich 498,— DM festgesetzt worden ist und weiter-gehende Ansprüche zurückgewiesen worden sind* In dom Bescheid ist ferner ausgesprochen v/ordon, daß auf die zuerkannten Leistungen ein Betrag von 900,— DM wegen überzahlter Kurkosten, die die Klägerin zu erstatten habe, angerechnet werde* Die Klägerin beansprucht eine höhere Rente und bestreitet die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kur-kosten und hat deshalb Klage erhoben* Mit dieser hat sie weitergehende Rentenleistungen und außerdem wegen dor angerechncten Kurkosten eine Zahlung von 900,— M verlangt* Das Landgericht hat durch leilurteil die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, das beklagte Land zur Zahlung einer höheren Rente zu verurteilen* Die Klägerin hat später den Anspruch, soweit er wegen der Rückzahlung der Kurkosten beim Landgericht anhängig geblieben iot, fallen lassen, nachdem das beklagte Land erklärt hatte, 63 solle von der Rückforderung der Kurkosten abgesehen und der Klägerin dieser Betrag gutgebracht werden* Gegen das l’eil-urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt* d Dao Kammergericht hat das Teilurteil dos Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom Io November 1953 bis zu dem 31» Dezember I960 anstelle einer monatlichen Rente von 449,— DM eine monatliche Rente von 519»— DM und für die Zeit vom 1. Januar 1961 an anstelle einer monatlichen Rente von 498,— DM eine monatliche Rente von 577,— DM zu zahlen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will dao beklagte Land erreichen, daß die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-zuweioen. Ent s chei dungsgründe Die Revision des beklagten Landes ist, abgesehen davon, daß dio von dem Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung nicht bestehen bleiben kann, unbegründet o 1. Unrichtig ist die von ihr vertretene Auffassung, daß eine Klage gegen den Schlußbescheid der Entsc)iü-digungsbehordo vom 20. Februar 1963, soweit durch ihn Ansprüche der Klägerin abgewiesen worden sind, 6 T unzulässig sei« In dem auf Grund der Rentemvahl der Klägerin ergangenen Bescheid vom 11* November I960 ist Uber die Hohe der der Klägerin zustehenden Rente ausdrücklich noch nicht abschließend entschieden worden« Es handelt sich wegen des in ihm enthaltenen Vorbehalts um einen Teilbescheid (Urteil des S0nato RzW I960, 327 Nr« 40)« Auch der Änderungsbescheid vom 5» September 1962, durch den die Rente nach derselben Kapitalentschädigung nur wegen der günstigeren Teilungszahl des § 33 Abo. 2 3* DV-3EG, die durch die 3. ÄndVO eingeführt wurde, mit Wirkung vom 1« Januar 1961 an erhöht wurde, brachte noch nicht die abschließende Feststellung der Rente. Dieser Bescheid war, wenn in ihm auch der Vorbehalt nicht ausdrücklich wiederholt wurde, erkennbar ebenfalls ein Teilbescheid. Die endgültige Bestimmung der Rentenhöhe mußte noch im Rahmen de3 ordentlichen Entschä-digungsverfahreno vorgenommen werden. Diese Entscheidung ist durch den Schlußbescheid vom 20. Februar 1963 erfolgt. Soweit durch ihn ein Anspruch auf eine höhere Rente versagt worden ist, konnte die Klägerin nach Maßgabe des § 210 BEG Klage erheben (vgl. Urteile des Senats vom 11. Mai 1966 - IV ZR 51/65 - und vom 10. Juni 1966 - IV ZK 52/65 -). 2. Da der Klägerin durch den Teilbescheid vom 11. November I960 die Berufcschadensronte zugesprochon worden ist, ist ihr damit unanfechtbar auch das in den §§ 93, 94 BEG vorgesehene Rentenwahlrecht zuerkannt worden. Soweit die Voraussetzungen des § 94 BEG dafür • r maßgebend sind, von welchem Zeitpunkt an die Klägerin die Rente zu beanspruchen hat (§ 33 Abs. 5 3* DV-BEG), geht jedoch die Bindung nur dahin, daß der Klägerin jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem der Bescheid vom 11. November I960 erging, die Rente zunteht (Urteil des Senats RzW 1964, 74 Nr. 20). Die dem Bescheid von 11o November I960 zugrunde liegende Annahme, daß die Klägerin die Voraussetzungen dos § 33 Abs. 4 3» DV-BEG a.F. am 1. November 1953 erfüllt habe, also bereits damals in ihrem Beruf nicht mehr als 50 arbeitsfähig gewesen sei, ist aber in dem weiteren Verfahren nur insofern beanstandet worden, als das beklagte Land geltend gemacht hat, es könnte zweifelhaft sein, ob die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin tatsächlich im wesentlichen durch eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 fo bedingt sei. Darauf, ob die Erwerbsminderung auf die Verfolgung zurückgeht, kommt es aber im Rahmen des § 94 BEG, § 33 Abs. 4 3. DV-BEG a.F., § 33 Abs. 5 3. DV-BEG nicht an. Es kann ohne weiteres angenommen werden, daß auch das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgc-gangen ist, daß die Klägerin am 1. November 1953 in ihrem Beruf nicht mehr als 50 # arbeitsfähig war. Die Revision hat in diesem Zusammenhang keine Rüge erhoben. Es handelt sich mithin nur noch darum, ob das Berufungsgericht den Entschädigungszeitraum für die Kapitulant Schädigung, die der Berechnung der Rente zugrunde zu legen ist, zu weit ausgedohnt hat. Das ist nicht der Fall. 3« Das Berufungsgericht ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, davon ausgegangen, daß bis zu dem 8 Ende des Monats, in dem der Schlußbescheid der Entschädigungsbehörde ergangen ist, die Klägerin noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt und der Entschädigungszeitraum auch aus anderen Gründen kein Ende gefunden hat» Es fehlt zwar an näheren Feststellungen darüber, die insbesondere im Hinblick darauf geboten gewesen wären, daß die Klägerin in diesem Zeitpunkt bereits das 60« Lebensjahr überschritten hatte (vgl. Urteil des Senats RzW 1958, 318 Nr. 55); die Revision hat aber insoweit keine Einwendungen erhoben. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die Rente nach einer Kapitalentschädigung berechnet, die sich bei einer Fortdauer des Entschädigungszeitraums bis mindestens zu dem Ende des Monats, in dem der Schlußbescheid erlassen worden ist, ergibt. Die in den Bescheid vom 11. November I960 aufgenommene Steigerentenklausel entsprach zwar nicht der Rechtslage, und sie war auch als solche kein begünstigender Verwaltungoakt derart, daß sie der Klägerin unter allen Umständen einen Anspruch auf die gesetzlich mögliche Höchstrente gewährte, wenn in der Zukunft einmal eine entsprechend hohe Kapitalentschädigung aufgelaufen sein würde. Die Steigerenton-klauscl bewirkte jedoch, daß die abschließende Festsetzung der Rente Vorbehalten blieb und zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden mußte. Die Auffassung, daß schon der Bescheid vom 11. November 19^ in Wirklichkeit ein endgültiger Bescheid gewesen und der in ihn enthaltene Vorbehalt als gegenstandslos zu betrachten sei, und daß der Bescheid vom 20a Februar 1963 das nur klargestellt habe, kann nicht als richtig anerkannt werden» Die endgültige Festsetzung der Rente ist durch den Schlußbescheid vom 20» Februar 1963 erfolgt« Wenn zu der Zeit, als dieser Bescheid erlassen wurde, der Entschädigungszeitraun für die Berechnung der der Rente zugrunde zu legenden Kapitalentschädigung noch nicht beendet war, so hätte doch nur die sich für diesen Zeitpunkt errechnende KapitalentSchädigung berücksichtigt werden dürfen (Urteil des Senats RzW 1962, 174 Nr# 24)» Andererseits hätte der Klägerin aber die Rente zuerkannt werden müssen, die sich ergab, wenn der Entschädigungszeitraum bis zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Schlußbescheids ausgedehnt wurde. Da das nicht geschehen ist, konnte die Klägerin sich durch den Bescheid mit Recht beschwert fühlen. Das über die Klage gegen den Bescheid erkennende Landgericht hätte den Zeitpunkt der letzten vor ihm stattfindenden mündlichen Verhandlung als Ende des Entschädigungszeitraums einsetzen müssen« Dadurch, daß das Berufungsgericht auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt hat, ist das beklagte Land nicht benachteiligt. Auf die bereits erwähnten Urteile dos Senats vom 11. Mai 1966 - IV ZR 51/65 - und vom 10. Juni 1966 - IV ZR 52/65 in denen dieselben Fragen behandelt worden sind, ist auch in diesem Zusammenhang Bezug zu nehmen. Die von dem Berufungsgericht vorgenommeno Berechnung der Rente, bei der eine Einstufung der 10 Klägerin in den einfachen Dienst angenommen und die Kapitalentschädigung ohne den Versorgungszuschlag berechnet worden ist, läßt keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des beklagten Landes erkennen« Dessen Verurteilung zu den im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils angegebenen Leistungen ist mithin zu Recht erfolgt« 4» Dagegen konnte das Berufungsgericht nicht über die außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rcchtszugs entscheiden« Denn das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts ist ein Teilurteil, in dem nur über den Anspruch der Klägerin auf eine höhere Berufsschadensrcnte, nicht aber über den Anspruch auf Zahlung von 900,— DM wegen der Anrechnung angeblich überzahlter Kurkosten entschieden worden und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten worden ist« Wenn sich der Rechtsstreit Uber den Anspruch wegen der Kurkosten inzwischen im ersten Rechtszug durch Rücknahme der Klage erledigt hat, so ändert das nichts daran, daß das Landgericht das Verfahren durch eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten, zu denen auch diejenigen des Berufungs- und des Revisions-rechtozugo gehören, zu dem Abschluß bringen muß« Das Berufungsgericht und das Revisionsgericht können diese Entscheidung nicht treffen, da der Rechtsstreit an sie nur gelangt ist, soweit das Landgericht durch das Teilurteil über die erhobenen Ansprüche entschieden hat« 11 Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist; die Entscheidung darüber ist dem Landgericht vorzubehalten. Im übrigen ist die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Ascher Wüstenberg Bundeorichter Maaß ist beurlaubt und verhindert zu unter schreiben Ascher Wilden Dr. Loev/enheim