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BGH · IV ZR 107/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 107/64

Die Revision gegen das Urteil des 17«, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18«, Oktober 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieseno Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhobene Das EntSchädigungsamt Berlin hatte dem Kläger durch Bescheid vom 28„ Januar 1959 Entschädigungöleistungen wegen Gesundheitsschadens für die Zeit vom 10 Mai 1945 an unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 der vergleichbaren Beamten-gruppc des gehobenen Dienstes und eines Hundertoatzeo von 34?5 aufgerundet auf 35, gewährte Der Hundertsats war wie folgt berechnet worden: Mittelwert = 27,5 v,H0 zuzüglich eines Zuschlages von 5 v,H« wegen der über 50 liegenden Gesamterwerbsminderung- und eines weiteren Zuschlages von 2 v.H, wegen der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Ehefrau» Die Kapitalent-Schädigung und Rente wurde für die Zeit ab 1» November 1952 gemäß § 121 BEG wegen Überschneidung mit der Entschädigung für Berufsschäden auf 25 gekürzt0 Durch Änderungsbescheid vom 4» August I960 hatte das Entschädigungsamt die Rente auf Grund der Änderungsverordnung vom 16» Dezember 1958 für die Zeit vom Io April 1957 an neu festgesetzte Durch Bescheid vom 28» Juli 1961 widerrief das Entschädigungsamt zwei Bescheide (vom 60 März 1958 und 12» April I960), durch dieses dem Kläger einen Jahresbetrag und Rente wegen Berufsschadens zugebilligt hatte? Durch Bescheid vom 20* August 1962 hat das Entschädigungsamt unter Abänderung der Bescheide vom 28o Januar 1959 und 28* Juli 1961 den Hundertoats für die Zeit vom 1Q Oktober 1962 an gemäß § 35 BEO in Verbindung mit § 21 der 2* DV-BEG auf 30 v.H. herabgesetzt o Dabei hat es berücksichtigt, daß nach der am 60 März 1961 eingegangenen Rentenjahresbescheinigung der Kläger und seine Ehefrau seit April I960 Altersrenten der Social Security beziehen, und zwar der Kläger in Höhe von US-£> 119 (umgerechnet nach einem Kurs von 2,10 = 249,90 DM), seine Ehefrau in Höhe von US-# 46,70 (umgerechnet 98,07 DM) monatliche Den Hundertsatz hat das EntSchädigungsamt entsprechend seinen Richtlinien wie folgt berechnet: Mit der Klage gegen den ihm am 21 „ August 1962 zugestellten Änderungsbescheid vom 20o August 1962 hat der Kläger sich gegen die Kürzung des Hundert-Satzes gewandt und Zahlung einer monatlichen Rente von 354- DM begehrt o Er meint, das Ent Schädigung samt sei nicht mehr berechtigt gewesen., den Hundertsatz auf Gr rund der am 6. 206 BEG- erlauben ec dein beklagten Land, eine einem Verfolgten zuerkannte Rente wegen Körperschadens zu dem Nachteil des Verfolgten zu ändern, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich verändert haben» Um festzustellen, ob sich die Verhältnisse nachträglich geändert haben, ist auszugehen von dem ersten Bescheid, durch den dem Verfolgten die Körperschadensrente bewilligt worden ist«. Die Verhältnisse, die zur Zeit des Erlasses dieses Bescheides objektiv bestanden, müssen sich geändert haben» Imstande, die zur Zeit dos Erlasses des Bescheides bereits objektiv gegeben waren, die aber von dem beklagten Land absichtlich oder versehentlich nicht berücksichtigt worden sind, rechtfertigen es nicht, einen Änderungsbescheid zu erlassen (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 13» Mai 1964 - IV ZR 228/63 -)o Wenn, wie in dem hier zu entscheidenden Ralle, später Änderungsbescheide ergangen sind, tritt der Änderungsbescheid nicht in der Y/eise an die Stelle des ursprünglichen, daß jetzt von den zur Zeit des Erlasses des Änderungsbescheides objektiv gegebenen Verhältnissen auszugehen wäre» Maßgebend bleibt immer der ursprüngliche Bescheid und damit die zur Zeit seines Erlasses objektiv gegebenen Verhältnisse» Zusätzlich zu berücksichtigen sind nur die Umstände, über die in dem Änderungsbescheid entschieden worden ist, die in diesem Bescheid die Grundlage für die Änderung der Rente bilden» auf eine Berufsschadensrente hatte, und daß die zu Unrecht empfangene Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zurückgefordert wurde» Über andere Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere darüber, daß der Kläger und seine Ehefrau eine Altersrente aus der Social Security erhielten, ist in dem Bescheid, weder ausdrücklich noch stillschweigend entschieden wordene Bas Gegenteil kann nicht daraus hergeleitet werden, daß der EntSchädigungsbehörde diese Tatsache bereits mitgeteilt worden war, als der Änderun Bescheid erging» Denn es war kein Bescheid, der auf Gru des § 35 BEG erlassen worden war, Bas beklagte Land konnte daher beim Erlaß des Andc rungsbescheides vom 20» August 1962 die Tatsache berück sichtigen, daß der Kläger und seine Ehefrau seit April i960 Altersrenten aus wer Sozialversicherung der USA beziehen» Bas Berufungsgericht hat die Klage mit Hecht abgewiesen, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus o$ 2099 225 Abs» 1 REG-, § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß o

ZeitMärzBerlinRenteVerhältnisÄnderungsbescheidKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

ITachschlagev/erk:	ja
 amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 35? 206
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist* ist auszugehen von den Umständen, die zur Zeit des Erlasses des ursprünglichen Bescheides objektiv gegeben waren, und von denjenigen, die späteren Änderungsbescheiden tatsächlich zugrunde gelegt worden sindo
BGH, Urt o v«. 31® März 1965 - IV ZR 107/64 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V_ZR_ 107/64
URTEIL
Verkündet am
31o März 1965p Broeske 9
Justizangesteilte r
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit

des Rentners Moritz S
USA
Klägers und RevisionsklägersP
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
das Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres in B latzÄ
Beklagten und Revisionsbeklagtcn
2
if
 Der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen? Wüstenberg, Wilden und Dr» Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17«, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18«, Oktober 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieseno
 Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhobene
- Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das EntSchädigungsamt Berlin hatte dem Kläger durch Bescheid vom 28„ Januar 1959 Entschädigungöleistungen wegen Gesundheitsschadens für die Zeit vom 10 Mai 1945 an unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 der vergleichbaren Beamten-gruppc des gehobenen Dienstes und eines Hundertoatzeo von 34?5 aufgerundet auf 35, gewährte Der Hundertsats war wie folgt berechnet worden: Mittelwert = 27,5 v,H0 zuzüglich eines Zuschlages von 5 v,H« wegen der über 50
liegenden Gesamterwerbsminderung- und eines weiteren Zuschlages von 2 v.H, wegen der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Ehefrau» Die Kapitalent-Schädigung und Rente wurde für die Zeit ab 1» November 1952 gemäß § 121 BEG wegen Überschneidung mit der Entschädigung für Berufsschäden auf 25 gekürzt0
Durch Änderungsbescheid vom 4» August I960 hatte das Entschädigungsamt die Rente auf Grund der Änderungsverordnung vom 16» Dezember 1958 für die Zeit vom Io April 1957 an neu festgesetzte
 Durch Bescheid vom 28» Juli 1961 widerrief das Entschädigungsamt zwei Bescheide (vom 60 März 1958 und 12» April I960), durch dieses dem Kläger einen Jahresbetrag und Rente wegen Berufsschadens zugebilligt hatte? und forderte die gewährten Leistungen zurück»
Durch Änderungsbescheid? der ebenfalls vom 28» Juli 1961 datierte? ändert das Ent schädigungsamt die den Gesundheitsschaden betreffenden Bescheide vom 28» Januar 1959 und 4° August I960? weil die Überschneidung mit der Entschädigung für Berufsschäden rückwirkend wegfiel <» Gleichseitig berücksichtigte es die durch die 3, Änderung sverOrdnung vom 80 Mai 1961 eingetretene Rentenerhöhung und berechnete dementsprechend die Leistungen neue Die laufende Monatsrento betrug nunmehr 354 DM»
Der sich ergebende Nachsahlungsbetrag wurde in voller Höhe auf den Rückzahlungsbetrag aus Berufsschäden ange-
rechnet » Bis zur Abdeckung des betrases wurde die Rente ab 1»
restlichen Rückforderungs August 1961 auf 177 DM
monatlich gekürzt* In Ziffer V der Beseheidforme! heißt es:
“Im übrigen bleiben die Bescheide vom 28*1o1959 und 4«8*1960 aufrechterhalten*u
Durch Bescheid vom 20* August 1962 hat das Entschädigungsamt unter Abänderung der Bescheide vom 28o Januar 1959 und 28* Juli 1961 den Hundertoats für die Zeit vom 1Q Oktober 1962 an gemäß § 35 BEO in Verbindung mit § 21 der 2* DV-BEG auf 30 v.H. herabgesetzt o Dabei hat es berücksichtigt, daß nach der am 60 März 1961 eingegangenen Rentenjahresbescheinigung der Kläger und seine Ehefrau seit April I960 Altersrenten der Social Security beziehen, und zwar der Kläger in Höhe von US-£> 119 (umgerechnet nach einem Kurs von 2,10 = 249,90 DM), seine Ehefrau in Höhe von US-# 46,70 (umgerechnet 98,07 DM) monatliche Den Hundertsatz hat das EntSchädigungsamt entsprechend seinen Richtlinien wie folgt berechnet:
Mittelwert = 27,5 v. *, Zuschlag wegen der über 50 °/o liegenden Gesamtenverbsminderung = 5 v-.H., insgesamt 32,5 V0H0, davon Abschlag 2,5 v*H* wegen der Rente des Klägers aus der Social Security* Der Hundert -satz beträgt mithin 30 v0H», Einen Zuschlag wegen Unterhaltspflicht hat das Entschädigungsamt nicht mehr gemacht, weil die Ehefrau des Klägers jetzt aus Social Security und eigener Gesundheitsschadensrente ein monatliches Einkommen von mehr als 250 DM hat* Die sich
 aus der Heuberechnung ergebende Monatsrente hat das Entschädigungsamt auf 303 DM festgesetzt* Von diesem Betrag
 hat es wegen der noch laufenden Rückzahlungsverpflichtung nur 152 DM monatlich aushezahlt*
Mit der Klage gegen den ihm am 21 „ August 1962 zugestellten Änderungsbescheid vom 20o August 1962 hat der Kläger sich gegen die Kürzung des Hundert-Satzes gewandt und Zahlung einer monatlichen Rente von 354- DM begehrt o Er meint, das Ent Schädigung samt sei nicht mehr berechtigt gewesen., den Hundertsatz auf Gr rund der am 6. März 1961 eingegangenen Rentenjahresbescheinigung zu ändern, nachdem es den Bezug der Social Security-Renten im Bescheid vom 28a Juli 1961 nicht berücksichtigt hatte0
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen0 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen0 Der Klager hat Revision eingelegt„ Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weitere Das beklagt Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten laSGCHo
 Ent s ehe i dungsgrund cj_
Die Revision ist unbegründet0 Der erkennende Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß die Bescheide der Entschädigungsbehörde als Verwaltungsakt c eine der formellen und materiellen Rechtskraft ähnliche bindende Wirkung haben,, Sie können zu Ungunsten des Berechtigten nur unter den im Bundcsent-schädigungcgesetz nominierten Voraussetzungen geändert
 oder widerrufen werden * Die §§ 35? 206 BEG- erlauben ec dein beklagten Land, eine einem Verfolgten zuerkannte Rente wegen Körperschadens zu dem Nachteil des Verfolgten zu ändern, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich verändert haben» Um festzustellen, ob sich die Verhältnisse nachträglich geändert haben, ist auszugehen von dem ersten Bescheid, durch den dem Verfolgten die Körperschadensrente bewilligt worden ist«. Die Verhältnisse, die zur Zeit des Erlasses dieses Bescheides objektiv bestanden, müssen sich geändert haben» Imstande, die zur Zeit dos Erlasses des Bescheides bereits objektiv gegeben waren, die aber von dem beklagten Land absichtlich oder versehentlich nicht berücksichtigt worden sind, rechtfertigen es nicht, einen Änderungsbescheid zu erlassen (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 13» Mai 1964 - IV ZR 228/63 -)o Wenn, wie in dem hier zu entscheidenden Ralle, später Änderungsbescheide ergangen sind, tritt der Änderungsbescheid nicht in der Y/eise an die Stelle des ursprünglichen, daß jetzt von den zur Zeit des Erlasses des Änderungsbescheides objektiv gegebenen Verhältnissen auszugehen wäre» Maßgebend bleibt immer der ursprüngliche Bescheid und damit die zur Zeit seines Erlasses objektiv gegebenen Verhältnisse» Zusätzlich zu berücksichtigen sind nur die Umstände, über die in dem Änderungsbescheid entschieden worden ist, die in diesem Bescheid die Grundlage für die Änderung der Rente bilden»
Hinsichtlich des Bescheides vom 28» Juli 1961 sind das, wie die Begründung dieses Bescheides eindeutig ergibt, nur die Tatsache, daß der Kläger keinen Anspruch
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auf eine Berufsschadensrente hatte, und daß die zu Unrecht empfangene Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zurückgefordert wurde» Über andere Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere darüber, daß der Kläger und seine Ehefrau eine Altersrente aus der Social Security erhielten, ist in dem Bescheid, weder ausdrücklich noch stillschweigend entschieden wordene Bas Gegenteil kann nicht daraus hergeleitet werden, daß der EntSchädigungsbehörde diese Tatsache bereits mitgeteilt worden war, als der Änderun Bescheid erging» Denn es war kein Bescheid, der auf Gru des § 35 BEG erlassen worden war,
 Bas beklagte Land konnte daher beim Erlaß des Andc rungsbescheides vom 20» August 1962 die Tatsache berück sichtigen, daß der Kläger und seine Ehefrau seit April i960 Altersrenten aus wer Sozialversicherung der USA beziehen» Bas Berufungsgericht hat die Klage mit Hecht abgewiesen, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus o$ 2099 225 Abs» 1 REG-, § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß o
Ascher	Johannsen	Wüstenberg
 Bund e s r i c ht e r Br» Loewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher