Jüdische Erblasser war nach einer kaufmännischen Ausbildung als kaufmännischer Angestellter in der Ledergroßhandlung eines Onkels in Berlin tätig, bis dieser im Jahre 1955 aus Vor folgungsgründen das Geschäft aufgab und auswanderte» Sodann nahm der Erblasser in an einer VorSchulung für das Studium des Maschinenbaues teile Anschließend studierte er bi in der Folgezeit nach England aus Die Entschädigungsbehörde hat dem Erblasser durch Teil bescheid vom 30» März 1957 für Schaden im beruflichen Fort- Mit der Klage hat die Klägerin diesen Anspruch weiter verfolgt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft eine Entschädigung von 35*000 DM .Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 23*329 DM an die Erbengemeinschaft verurteilte Es ist davon ausgegangen, daß der Erblasser aus VerfolgungsgrUnden seinen mit Rücksicht auf das Bestehen einer gesetzlichen Alters Versicherung verneint und eine Kapitalentschädigung in Höhe von insgesamt 28*329 DM errechnet* Von dieser Kapitalentschädigung hat es die dem Erblasser für Schaden in der Ausbildung bereits & ewährte Entschädigung in Höhe von 5*000 DM abgezoge Mit der Berufung hat sich die Klägerin gegen die Anrechnung des als Entschädigung für Ausbildungsschaden: zugebiliig-ten Betrags gewendet* Sie hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung in Höhe von 5*000 DM an die Erbengemeinschaft zu verurteilen* Las Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung in Höhe von 28*329 DM an die Erbengemeinschaft verutteilt* 1 j Das Berufungsgericht hat die Präge, ob auf die den Erben wegen Verdrängung des Erblassers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zugebilligte Kapitalentschädigung der dem Erblasser für Ausbildungsschaden zugeflossene Betrag von 5.000 DM anzurechnen ist, mit folgenden Erwägungen verneint: Der.Ausbildungsschaden sei zwar auch als Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft zu betrachten» Daher könne grundsätzlich der Verfolgte nicht geltend machen, er habe im Schadenszeitraum die Ausbildung für einen Ausv/eichberuf begonnen und habe diese Ausbildung aus Verfolgungsgründen aufgeben müssen» Dieser Grundsatz sei aber dann nicht anwendbar, wenn die verfolgungsbedingte Unterbrechung einer im Schadenszeitraum begonnenen Ausweichausbildung einen höheren Schaden als den durch die Berufsverdrängung eingetretenen und durch die hierfür gewährte Entschädigung bereits erfaßten Schaden verursacht habe» Dies sei der Pall, wenn der erstrebte Ausv/eichberuf höherwertig sei als der ursprünglich vom Verfolgten ausgeübte Beruf» Die vom Erblasser durch das Studium an der Technischen Lehranstalt in Bodenbach erstrebte Ausbildung sei höherwertig als seine kaufmännische Tätigkeit» chcidung ist von der Erwägung getragen* daß mit der Kapital entSchädigung die Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft für die gesamte Zeit seit der Verdrängung bis zur Beendigung des Entschädigungozeitraums abgegolten und der während dieses Zeitraums erlittene Ausbildungsschaden, der gemäß Entschädigung den nach der Verdrängung vom Verfolgten erlitte non beruflichen Pehlschlägen und damit auch der Tatsache Rechnung getragen, daß der Verfolgte entweder nicht in einem Er- satzberuf untergekommen ist oder in einem bereits ergriffen Ersa tzberuf nicht die entsprechenden Einkünfte erzielt hat Damit ist zugleich auch der Schaden berücksichtigt, der darin besteht, daß der Verfolgte sich nicht zu einem Ersatzberuf ausbilden konnte und diesen Beruf wegen des Mangels einer solchen Ausbildung nicht ausüben konnte* Aus diesen Gründen hat der Senat einen zusätzlichen Anspruch des Verfolgten auf eine Entschädigung für einen während des Ent schädigungs z eit raurns erlittenen Ausbildungsschaden verneint«, Er hat es dabei drüeklich offen gelassen, ob der Verfolgte in dem Ersa beruf, zu dem er sich hätte ausbilden wollen und die danach zu beniessende Höhe der Kapitalentsch digung trägt das Bundesentschädigungsgesetz dem Schaden Rechnung, den der Verfolgte sowohl durch die Verdrängung selbst als auch dadurch erlitten hat, daß er, vor Wiedei erlangung einer auo ca eichenden Lebensgrundlage, weitere beruf liehe Pehlschläge 115 BEG auch der Ausbildungsschaden als Schaden im beruf liehen Portkommen gilt, ist auch eine im Entschädigungszeit raum li Schädigung der Ausbildung durch die für den Berufsschäden zugebilligte Kapitalentschädigung miterfaßt» ätzlich schwerer als eine Schädigung in der Ausbildung und zwar ohne Rücksicht auf die Art der erstrebten Ausbil dung Dieser Gesichtspunkt trägt die Auffassung, daß durch eine für eine Verdrängung einer Berufstätigkeit zuge billigte Kapitalentschädigung auch der Ausbildungsschaden, den der Verfolgte in der Zeit erlitten hat, in der er die folgen der ersten Berufsschädigung nkch nicht hat ausgleichen können und für die er deshalb entschädigt worden ist., Dieser Auffassung kann nicht entgegen gehalten werden, daß nach § 123 Abs» 2 BEG beide Ansprüche nebeneinander bestehen können» Eine solche Anspruchskonkurrenz ist z»B» dann möglich, wenn die Schädigung in der Ausbildung nicht in den der Berechnung der Kapitalentschädigung zugrunde liegenden Entschädigungszeitraum Nr» 70o Der Senat hat hier ausgesprochen, daß ein bereits beruflich tätiger Handwerksgeselle trotz seiner Berufsfertigkeit einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung haben kann, wenn er die Meisterprüfung ablegen wollte, um sich selbständig machen zu können, hieran aber nach dem 19 * Januar 19$5 aus Verfolgungsgründen gehindert wurde» Die Frage, ob ein solcher Anspruch dann entfällt, wenn der Verfolgte diese Schädigung während des der Berechnung der Kapitalentschädigung für eine Verdrängung aus unselbständiger Tätigkeit zugrunde gelegten Entschädigungszeitraums erlitten hat, war nach dem diesem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt nicht zu entscheiden. Ein Verfolgter, der zunächst aus seinem Beruf verdrängt worden i3t und später, während des Entschädigungszeitraums, von der Ausbildung zu einem anderen Beruf ausgeschlossen worden ist, hat somit neben dem Anspruch auf Entschädigung hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die dem Erblasser zugebilligte Entschädigung von 5<>000 DM auf die wegen seines Beruföschadens seinen Erben zu gewährende Kapitalent Schädigung angerechnet (vgl* Senatsurteil vom 18* Januar
IV ZR '107/65 Verkündet am 11* Dezember 1963 Hoeppc5 Just.-Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-V/estfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf? Beklagten und Revisionsklägers9 - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Krille in Karlsruhe - gegen die Witwe Pearl T - Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Rechtsanwalt Revisionsbeklagto m 9 hat d IV Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung 6o Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen* Wilden 9 Dr Loewenheim und Dr Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 1963 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Entschädigungskammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 3. Juli 1962 wird zurückgewiesen« Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsund des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin« Von Rechts wegen 2 Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe und Miterbin des am 1906 in geborenen und am 17« September 958 in London verstorbenen Manfred D Jüdische Erblasser war nach einer kaufmännischen Ausbildung als kaufmännischer Angestellter in der Ledergroßhandlung eines Onkels in Berlin tätig, bis dieser im Jahre 1955 aus Vor folgungsgründen das Geschäft aufgab und auswanderte» Sodann nahm der Erblasser in an einer VorSchulung für das Studium des Maschinenbaues teile Anschließend studierte er bi s Juni 1938 Maschinenbau an der Städtischen Technischen Lehranstalt in Bodenbach/CSR* Nach der Besetzung des Sudeten 1 konn er d Studium nicht abschließen<> Er wandert© in der Folgezeit nach England aus Die Entschädigungsbehörde hat dem Erblasser durch Teil bescheid vom 30» März 1957 für Schaden im beruflichen Fort- kommen, erlitten durch Ausschluß von der erstrebten Ausbil dung 0 eine Entschädigung in Höhe von 5«000 DM zugebilligt aer ch weiteren Bescheid vom 30* Oktober 1961 jedoch den von Erbengemeinschaft aufrecht erhaltenen Anspruch des Erb- lassers auf eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgelehnt* Mit der Klage hat die Klägerin diesen Anspruch weiter verfolgt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft eine Entschädigung von 35*000 DM zu zahlen*. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt ■ 3 Das .Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 23*329 DM an die Erbengemeinschaft verurteilte Es ist davon ausgegangen, daß der Erblasser aus VerfolgungsgrUnden seinen .Arbeitsplatz verloren hat und in Deutschland keine gleichwertige Stellung mehr hat finden können* Len entschädigungs fähigen Zeitraum hat es auf die Zeit vom 1. März 1935 bis zu dem 30* November 1956 festgesetzt* Es hat ferner den Erbvergleichbare Beamtengruppe des mittleren 1 m aie Dienstes eingereiht, einen Anspruch auf den Zuschlag von 20 mit Rücksicht auf das Bestehen einer gesetzlichen Alters Versicherung verneint und eine Kapitalentschädigung in Höhe von insgesamt 28*329 DM errechnet* Von dieser Kapitalentschädigung hat es die dem Erblasser für Schaden in der Ausbildung bereits & ewährte Entschädigung in Höhe von 5*000 DM abgezoge Mit der Berufung hat sich die Klägerin gegen die Anrechnung des als Entschädigung für Ausbildungsschaden: zugebiliig-ten Betrags gewendet* Sie hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung in Höhe von 5*000 DM an die Erbengemeinschaft zu verurteilen* Las beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen * Las Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung in Höhe von 28*329 DM an die Erbengemeinschaft verutteilt* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des land gerichtlichen Urteils* Lie Klägerin beantragt, die Revision zurückauweison, Entschei dungsgründe: Die Revision ist begründet» ■ 1 j Das Berufungsgericht hat die Präge, ob auf die den Erben wegen Verdrängung des Erblassers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zugebilligte Kapitalentschädigung der dem Erblasser für Ausbildungsschaden zugeflossene Betrag von 5.000 DM anzurechnen ist, mit folgenden Erwägungen verneint: Der.Ausbildungsschaden sei zwar auch als Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft zu betrachten» Daher könne grundsätzlich der Verfolgte nicht geltend machen, er habe im Schadenszeitraum die Ausbildung für einen Ausv/eichberuf begonnen und habe diese Ausbildung aus Verfolgungsgründen aufgeben müssen» Dieser Grundsatz sei aber dann nicht anwendbar, wenn die verfolgungsbedingte Unterbrechung einer im Schadenszeitraum begonnenen Ausweichausbildung einen höheren Schaden als den durch die Berufsverdrängung eingetretenen und durch die hierfür gewährte Entschädigung bereits erfaßten Schaden verursacht habe» Dies sei der Pall, wenn der erstrebte Ausv/eichberuf höherwertig sei als der ursprünglich vom Verfolgten ausgeübte Beruf» Die vom Erblasser durch das Studium an der Technischen Lehranstalt in Bodenbach erstrebte Ausbildung sei höherwertig als seine kaufmännische Tätigkeit» Der Beruf eines Ingenieurs würde dem Erblasser neben dem materiellen Gewinn im Vergleich zu seiner kaufmännischen Tätigkeit vor 1935 auch ein höheres soziales Ansehen verschafft haben» Daher scheide hier eine Anrechnung der Entschädigung für Ausbildungsschaden aus. 2» Diese Ausführungen stehen, wie die Revision mit Recht rügt, im Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Im Urteil vom 5. Juli 1961 - IV ZR 74/61 LM Nr. 29 zu § 115 BEG 1956 - RzW 1961, 565 Nr* 29j hat der Senat ausgesprochen, daß ein Verfolgter, der zunächst aus seinem Beruf 5 verdrängt worden ist und später, während des Entschädigung zcixraums 5 von der Ausbildung für einen Ausv/eichberuf ausge schlossen worden ist, neben dem Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsverd£ängung keinen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung hat. Diese Ent- s chcidung ist von der Erwägung getragen* daß mit der Kapital entSchädigung die Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft für die gesamte Zeit seit der Verdrängung bis zur Beendigung des Entschädigungozeitraums abgegolten und der während dieses Zeitraums erlittene Ausbildungsschaden, der gemäß 115 Abs O o 1 BEGr auch als Schaden im beruflichen Portkommen gilt, als vom Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Berufsverdrängung rniterfaßt anzusehen ist* Da das vom Verfolgten im gleichen Beruf oder in einem anderen Beruf erzielte Einkommen den Um fang seines Entschädigungsanspruchs nach § 75 BEG, gegebenen falls auch nach 77 BEG, beeinflußt3 wird durch die Höhe der 9 Entschädigung den nach der Verdrängung vom Verfolgten erlitte non beruflichen Pehlschlägen und damit auch der Tatsache Rechnung getragen, daß der Verfolgte entweder nicht in einem Er- satzberuf untergekommen ist oder in einem bereits ergriffen Ersa tzberuf nicht die entsprechenden Einkünfte erzielt hat Damit ist zugleich auch der Schaden berücksichtigt, der darin besteht, daß der Verfolgte sich nicht zu einem Ersatzberuf ausbilden konnte und diesen Beruf wegen des Mangels einer solchen Ausbildung nicht ausüben konnte* Aus diesen Gründen hat der Senat einen zusätzlichen Anspruch des Verfolgten auf eine Entschädigung für einen während des Ent schädigungs z eit raurns erlittenen Ausbildungsschaden verneint«, Er hat es dabei drüeklich offen gelassen, ob der Verfolgte in dem Ersa beruf, zu dem er sich hätte ausbilden wollen 9 höhere Einkünfte zielt hätte* Er hat also, entgegen der von der Klägerin in der Revisionserwiderung tretenen Ansicht 9 nsoweit die uf fassung des Berufungsgerichts, eine Entschädigung scheide des- halb aus, weil die erstrebte Ausbildung nicht geeignet gewesen sei, dem Verfolgten ein erheblich höheres Einkommen als das im bisherigen Beruf erzielte zu verschaffen«, nicht gebilligt, sondern diesen Gesichtspunkt als unbeachtlich bezeichnet„ An dieser Auffassung ist festzuhalten» Durch die Be Stimmungen über da3 Ende des Entschädigungszeitraums 75 und die danach zu beniessende Höhe der Kapitalentsch digung trägt das Bundesentschädigungsgesetz dem Schaden Rechnung, den der Verfolgte sowohl durch die Verdrängung selbst als auch dadurch erlitten hat, daß er, vor Wiedei erlangung einer auo ca eichenden Lebensgrundlage, weitere beruf liehe Pehlschläge sei 0 0 cs als verfolgungsbedingter, sei es verfolgungsunabhängiger Art, hat hinnehmen müssen«, Da nach 115 BEG auch der Ausbildungsschaden als Schaden im beruf liehen Portkommen gilt, ist auch eine im Entschädigungszeit raum li Schädigung der Ausbildung durch die für den Berufsschäden zugebilligte Kapitalentschädigung miterfaßt» Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Verfolgte in der Ausbildung zu einem im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit höherwertigen Beruf geschädigt worden ist D C5 Gesetz gewährt seits für eine Schädigung in einer Ausbildung jeglicher Art dieselben Pauschalsätze, sieht aber andererseits für einen durch Verdrängung aus einer Erwerbs tätigkeit erlittenen Berufsschäden Leistungen vor, die in alle Regel 9 so auch hier» die für einen Ausbildungcschaden vorgesehenen Sätze selbst dann sehr erheblich überschreiten P wenn die frühere Stellung des Verfolgten nicht der eines Beamten des höhe oder des gehobenen D entsprach Der Gc zgeber wertet daher die Berufsverdrängung grund s ätzlich schwerer als eine Schädigung in der Ausbildung und zwar ohne Rücksicht auf die Art der erstrebten Ausbil dung Dieser Gesichtspunkt trägt die Auffassung, daß durch eine für eine Verdrängung einer Berufstätigkeit zuge billigte Kapitalentschädigung auch der Ausbildungsschaden, den der Verfolgte in der Zeit erlitten hat, in der er die folgen der ersten Berufsschädigung nkch nicht hat ausgleichen können und für die er deshalb entschädigt worden ist., mit abgegolten ist» Dieser Auffassung kann nicht entgegen gehalten werden, daß nach § 123 Abs» 2 BEG beide Ansprüche nebeneinander bestehen können» Eine solche Anspruchskonkurrenz ist z»B» dann möglich, wenn die Schädigung in der Ausbildung nicht in den der Berechnung der Kapitalentschädigung zugrunde liegenden Entschädigungszeitraum JL ällt Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein in seiner Ausbildung geschädigter Verfolgter «us einem später ergriffenen Ausv/eichberuf verdrängt worden o ist Hr» Ein solcher Sachverhalt lag den in der RzY/ 1959 9 327 23 und 1963? 463 Nr» 28 veröffentlichten Senatsurteilon zugrundeu Schließlich beruft sich die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 11» Mai '*960 - IV ZE 310/59 LM Nr. 22 zu § 115 BEG 1956 = SzY/ I960, 402 Nr» 70o Der Senat hat hier ausgesprochen, daß ein bereits beruflich tätiger Handwerksgeselle trotz seiner Berufsfertigkeit einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung haben kann, wenn er die Meisterprüfung ablegen wollte, um sich selbständig machen zu können, hieran aber nach dem 19 * Januar 19$5 aus Verfolgungsgründen gehindert wurde» Die Frage, ob ein solcher Anspruch dann entfällt, wenn der Verfolgte diese Schädigung während des der Berechnung der Kapitalentschädigung für eine Verdrängung aus unselbständiger Tätigkeit zugrunde gelegten Entschädigungszeitraums erlitten hat, war nach dem diesem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt nicht zu entscheiden. Ein Verfolgter, der zunächst aus seinem Beruf verdrängt worden i3t und später, während des Entschädigungszeitraums, von der Ausbildung zu einem anderen Beruf ausgeschlossen worden ist, hat somit neben dem Anspruch auf Entschädigung 8 * tf t a wegen Berufsverdrängung auch dann keinen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung, wenn der mit dieser Ausbildung erstrebte Beruf höherwertig par. als der frühere Beruf« Da nach 115 Abs* 1 BEG auch der Ausbildungs schaden als Schaden im beruflichen Portkommen gilt P und da die für diese Schadensart einem Verfolgten im einzelnen zufließenden Beträge als Rechnungsposten der ihm wegen eines einheitlichen Berufsschadens zustehen den Gecamtentschädigung zu werten sind? hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die dem Erblasser zugebilligte Entschädigung von 5<>000 DM auf die wegen seines Beruföschadens seinen Erben zu gewährende Kapitalent Schädigung angerechnet (vgl* Senatsurteil vom 18* Januar 1961 - 272 Nr IV ZR 232/60 26) o P IM Nr. 25 zu 115 BEG 1956 = -*96 Aus diesen Gründen muß der' Revision des beklagten Landes stattgegeben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt werden* Die Kostenentocheidung beruht auf den Bestimmungen der §§ 97 ZPO, 225 Abs* 1 BEG, Ascher Johannsen Wilden Dr» Loewenheim Dr* Graf