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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat Klage erhoben, die Erstreckung des Entschädigungszeitraums mindestens bis zu dem 31. Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 3* April 1959 die Klage abgewiesen, soweit der Kläger eine Kapitalentschädigung über den 31. Das Berufungsgericht ist von der Auffassung ausgegangen, daß für die Präge, ob die Berufungsfrist drei oder sechs Monate beträgt, die Wohnsitzverhältnisse im Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung maßgebend sind. April 1959 seinen außereuropäibchen Wohnsitz bereits seit fast zwei Monaten aufgegeben hatte und mit seiner Familie schon über einen Monat lang in Europa war. Ob der Kläger in Europa bereits einen Wohnsitz begründet hatte, hat es als unerheblich erachtet. Demgemäß hat das Berufungsgericht die Berufung wegen Versäumung der Dreimonatsfrist als unzulässig verworfen. Für die Frage, welche dieser Fristen zu laufen begonnen hat, kommt es nach der zu § 21o BEG ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Fehlt es an dieser Voraussetzung, dann gilt, entgegen der Meinung der Revision, auch für ihn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur die Dreimonatsfrist, ohne daß es darauf ankommen kann, ob er zu diesem Zeitpunkt bereits seinen Wohnsitz innerhalb Europas hatte. Ob eine andere Beurteilung dann geboten ist, wenn ein Berufungskläger weder in Europa noch im außereuropäischen Ausland einen Wohnsitz hat, sich jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt außerhalb Europas aufhält, kann dahinstehen, da diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist (vgl. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung soll einem im außereuropäischen Ausland wohnenden Kläger eine längere Frist mit Rücksicht darauf gewährt werden, daß eine Korrespondenz in das außereuropäische Ausland und eine Entscheidung des Klägers über die Einlegung eines Rechtsmittels längere Zeit erfordern, als dies bei einem in Europa lebenden Kläger der Fall ist (vgl. kann dann nicht zu dem Zuge kommen, wenn der Hechtsmittel-kläger in dem maßgeblichen Zeitpunkt bereits seinen außereuropäischen Wohnsitz aufgegeben hatte und sich auch tatsächlich in Europa befand» In einem Palle dieser Art kann der Rechtsmittelkläger, auch wenn er noch keinen Wohnsitz in Europa begründet hat, in gleicher Weise wie jeder andere in Europa lebende Verfolgte mit seinem Prozeßbevollmächtigten oder dem Gericht in Verbindung treten und seine Entscheidung treffen. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des landgerichtlichen Urteils seinen Wohnsitz in Argentinien bereits seit fast zwei Monaten aufgegeben hatte. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe in Verletzung der Grundsätze des internationalen Privatrechts nicht geprüft, ob für die Frage der Aufgabe des Wohnsitzes argentinisohes Recht anzuwenden wäre. Von der Frage, ob der Kläger seinen Wohnsitz in Argentinien bereits aufgegeben hatte, hängt die Länge der Berufungsfrist und damit die Zulässigkeit der Berufung ab. 889) ist allerdings die Frage, ob ein im Ausland lebender Ausländer dort noch einen Wohnsitz hat oder diesen aufgegeben hat, nach den dort geltenden Gesetzen zu beurteilen. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Präge der Aufgabe des Wohnsitzes nicht nach argentinischem Recht, geprüft hat. Zudem hat die Revision nicht geltend gemacht, daß das ausländische Recht insoweit vom deutschen Recht abweiche und für den Revisionskläger günstiger sei. Nach allem hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des landgerichtlichen Urteils noch im außereuropäischen Ausland wohnte, verneint, dem Kläger nur eine hechtsmittelfrist von drei Monaten zugebilligt und demgemäß die erst nach Ablauf dieser Frist eingegangene Berufung als unzulässig verworfen. Die Revision des Klägers muß deshalb mit der sich aus den §§ 2o9 Abs.1, 225 Abs. 1 BEGr, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 99 BEG § 11 EGBGB § 7 BGB § 97 ZPO
WohnsitzRechtEuropaFrageMonatKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 1o7/6l
Verkündet am 29«. November 1961
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2519 051
Xm Namen des Volkes
 In dem 3ntschädigungsrechtsstreit
 des Dr. Karl 3
,	Hol land,	Nr.
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr. (HHB in
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Dr. Loewen-heim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Düsseldorf vom 15* Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der im Jahre 19o6 geborene jüdische Kläger verließ im Jahre 1936 Deutschland aus Verfolgungsgründen. Er begab sich nach Holland, später nach Uruguay und schließlich nach Argentinien. Im Jahi*e 1959 kehrte er nach Deutschland zurück. Er verließ mit seiner Familie am 24* Februar 1959 Argentinien, betrat am 13. März 1959 in Barcelona europäischen Boden und traf am 29- April 1959 in der Bundesrepublik ein. Etwa ein Jahr lang lebte er in Konstanz. Seit Anfang i960 wohnt er in Holland.
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 12.432 DM zugesprochen. Sie hat ihn in den höheren Dienst eingestuft und als EntschädigungsZeitraum die Zeit vom 1. Mai 1936 bis zu dem 31. Dezember 1947 zugnmdegelegt. Den für fehlende altersVersorgung vorgesehenen Zuschlag von 2o i hat sie ihm nicht gewährt.
Der Kläger hat Klage erhoben, die Erstreckung des Entschädigungszeitraums mindestens bis zu dem 31. Dezember 1956 sowie die Zubilligung des Zuschlags von 2o # verlangt und beantragt,
 das beklagte .«-and zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung von 27.568 DM an ihn zu verurteilen.
t
Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 3* April 1959 die Klage abgewiesen, soweit der Kläger eine Kapitalentschädigung über den 31. Dezember 1947 hinaus begehrt. Die Entscheidung über den Anspruch auf den Zuschlag von 2o in hat es dem Schlußurteil Vorbehalten.
 
Das feilurteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 21. April 1959 zugestellt worden.
Der Kläger hat am Io. Oktober 1959 Berufung eingelegt und beantragt, nach seinem im ersten Hechtszug gestellten Antrag zu erkennen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.
Das beklagte Land hat sich im HeVisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Bntscheidungsgründe:
Die gemäß § 221 BEO zulässige Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist von der Auffassung ausgegangen, daß für die Präge, ob die Berufungsfrist drei oder sechs Monate beträgt, die Wohnsitzverhältnisse im Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung maßgebend sind. Es hat festgestellt, daß der Kläger am 21. April 1959 seinen außereuropäibchen Wohnsitz bereits seit fast zwei Monaten aufgegeben hatte und mit seiner Familie schon über einen Monat lang in Europa war. Ob der Kläger in Europa bereits einen Wohnsitz begründet hatte, hat es als unerheblich erachtet. Demgemäß hat das Berufungsgericht die Berufung wegen Versäumung der Dreimonatsfrist als unzulässig verworfen.
 
Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken«
Nach § 218 Abs. 2 3EG ist die Berufung innerhalb einer Prist von drei Monaten einzulegen. An Stelle dieser Prist tritt jedoch für den im außereuropäischen Ausland wohnenden Berufungskläger eine Frist von sechs Monaten. Für die Frage, welche dieser Fristen zu laufen begonnen hat, kommt es nach der zu § 21o BEG ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. November 1959 - IV ZB 281/59 LM Nr. 12 zu § 2Io BEG 1956 = RzW I960, 88 Nr. 39 auf die Wohnsitzverhältnisse im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an. Wohnt der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt außerhalb Europas, so steht ihm die Sechsmonatsfrist zur Seite. Fehlt es an dieser Voraussetzung, dann gilt, entgegen der Meinung der Revision, auch für ihn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur die Dreimonatsfrist, ohne daß es darauf ankommen kann, ob er zu diesem Zeitpunkt bereits seinen Wohnsitz innerhalb Europas hatte. Ob eine andere Beurteilung dann geboten ist, wenn ein Berufungskläger weder in Europa noch im außereuropäischen Ausland einen Wohnsitz hat, sich jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt außerhalb Europas aufhält, kann dahinstehen, da diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1954 - IV ZB 95/54 LM Nr. 3 zu § 99 BEG 1953 * RzW 1955, 94 Nr. 47). Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung soll einem im außereuropäischen Ausland wohnenden Kläger eine längere Frist mit Rücksicht darauf gewährt werden, daß eine Korrespondenz in das außereuropäische Ausland und eine Entscheidung des Klägers über die Einlegung eines Rechtsmittels längere Zeit erfordern, als dies bei einem in Europa lebenden Kläger der Fall ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 1957 - IV ZR 253/56 LM Nr. 7 zu § 99 BEG 1953 = RzW 1957,. 165 Nr. 45). Dieser Gesichtspunkt
 
kann dann nicht zu dem Zuge kommen, wenn der Hechtsmittel-kläger in dem maßgeblichen Zeitpunkt bereits seinen außereuropäischen Wohnsitz aufgegeben hatte und sich auch tatsächlich in Europa befand» In einem Palle dieser Art kann der Rechtsmittelkläger, auch wenn er noch keinen Wohnsitz in Europa begründet hat, in gleicher Weise wie jeder andere in Europa lebende Verfolgte mit seinem Prozeßbevollmächtigten oder dem Gericht in Verbindung treten und seine Entscheidung treffen. Es besteht daher kein Anlaß, für ihn die Hechtsmittelfrist auf sechs Monate zu erstrecken. Entgegen der Meinung der Revision kann folglich der außereuropäische Aufenthalt nicht als bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes in Europa fortbestehend angesehen werden»
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des landgerichtlichen Urteils seinen Wohnsitz in Argentinien bereits seit fast zwei Monaten aufgegeben hatte. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe in Verletzung der Grundsätze des internationalen Privatrechts nicht geprüft, ob für die Frage der Aufgabe des Wohnsitzes argentinisohes Recht anzuwenden wäre. Diese Rüge greift nicht durch.
Von der Frage, ob der Kläger seinen Wohnsitz in Argentinien bereits aufgegeben hatte, hängt die Länge der Berufungsfrist und damit die Zulässigkeit der Berufung ab. Diese Frage gehört dem Verfahrensrecht an. Für das Prozeßverfahren gilt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM Nr. 2 zu Art. 11 EGBGB) die am Ort des Prozeßgerichts geltende Rechtsordnung, die lex fori. Dabei ist es gleichgültig, ob die Parteien Inländer oder Ausländer sind. Soweit der Y/ohnsitz (oder der gewöhnliche Aufenthalt) unmittelbarer Anknüpfungspunkt im Zivilprozeß ist, kann
 
sein Begriff nach der im Schrifttum herrschenden Ansicht nur der lex fori entnommen werden. (So Lewald, Das Deutsche Internationale Privatrecht auf Grundlage der Rechtsprechung, 193o, So 131 Nr. 18o; Nußbaum, Deutsches Internationales Privatrecht, 1932, § 58, S. 394 Anm. 4; Pagenstecher, Gerichtsbarkeit und internationale Zuständigkeit als selbständige Prozeßvoraussetzungen in Habels Zeitschrift,
11. Jahrgang, 1937, S. 337, 362/363; Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht und prozessuales Fremdenrecht,
1949, § 2o, S. 196; Schnitfcer, Handbuch des internationalen Privatrechts, 4. Aufl., 1957, Band I, S. 119/l2o).
Der verfahrensrechtliche deutsche Wohnsitzbegriff, der den BGB zu entnehmen ist (RGZ 67, 191, 193; 126, 8, 9), gilt daher auch bei A.uslandsbe Ziehungen der Parteien (Stein/Jonas/Schönke, ZPO § 13 Anm. I und § 16 Anm. I).
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 34, 392,
 399 und Gruch Beitr. 28, S. 889) ist allerdings die Frage, ob ein im Ausland lebender Ausländer dort noch einen Wohnsitz hat oder diesen aufgegeben hat, nach den dort geltenden Gesetzen zu beurteilen. Dabei handelt es sich jedoch jeweils um die Begrenzung der internationalen Zuständigkeit, d„ h. um die Frage, in welchem Umfang Deutschland die Gerichtsbarkeit für sich in Anspruch nimmt. Hier ist eine solche Einschränkung geboten, weil es nicht im Machtbereich der deutschen Gesetze liegt, die Zuständigkeit ausländischer Gerichte zu regeln (RGZ 1o2, 82, 86). Dieser Gesichtspunkt fällt aber weg, wenn es nicht um eine solche Abgrenzung, sondern ausschließlich um die Frage der Rechtzeitigkeit und damit der Zulässigkeit eines Rechtsmittels geht. Hier besteht kein Anlaß, die Frage des Wohnsitzes nach dem ausländischen Recht, statt nach der lex fori, also nach deutschem Recht, zu beurteilen. Die gegenteilige Ansicht müßte sich insbesondere bei der Durchführung gerichtlicher
 
Entschädigungsverfahren erschwerend und hemmend auswirken, da die hierbei beteiligten Verfolgten in großer Zahl im Ausland, und zwar je im Gebiet verschiedener ausländischer Staaten, ihren Wohnsitz haben. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Präge der Aufgabe des Wohnsitzes nicht nach argentinischem Recht, geprüft hat. Zudem hat die Revision nicht geltend gemacht, daß das ausländische Recht insoweit vom deutschen Recht abweiche und für den Revisionskläger günstiger sei. Mangelt es an einer Darlegung in dieser Richtung, dann kann die Rüge der Nichtanwendung ausländischen Rechts nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1916, 1339 Nr. io; WarnRspr 1918 Nr. 147 S. 221) nicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen.
Die Revision meint schließlich, auch bei Anwendung des Y/ohnsitzbegriffs des § 7 BGB sei eine Aufhebung des Y/ohnsitzes dann zu verneinen, wenn ein Flüchtling versuchsweise seinen ersten nach der Flucht begründeten Wohnsitz verlasse, um anderweit eine Existenzgrundlage zu suchen. Der Sachverhalt bietet jedoch entgegen der Meinung der Revision keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger, der mit seiner Familie und mit seinem gesamten Gepäck Argentinien verlassen und sich selbst als Rückwanderer bezeichnet hat (Bl. 84 GA), nur versuchsweise seinen im Jahre 1943 begründeten argentinischen Wohnsitz verlassen wollte.
 
Nach allem hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des landgerichtlichen Urteils noch im außereuropäischen Ausland wohnte, verneint, dem Kläger nur eine hechtsmittelfrist von drei Monaten zugebilligt und demgemäß die erst nach Ablauf dieser Frist eingegangene Berufung als unzulässig verworfen.
Die Revision des Klägers muß deshalb mit der sich aus den §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEGr, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Baske Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim Br. Graf