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BGH · IV ZR 107/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 107/59

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dezember 1951 war eine eidesstattliche Versicherung beigefügt, die dem Nachweis der Erbfolge nach den Eltern des Klägers zu dienen bestimmt und in der der Antrag auf Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins enthalten war. März 1957 in dem er als Miterbe nach seiner Mutter neben seiner Schwester, der Klägerin zu 2, als weiterer Miterbin Ersatz des Freiheitsschadens seiner Mutter forderte, berief sich der Kläger zu 1 dagegen auf die Todesvermutung des Entschädigungsgesefczes (8. In den Gründen des Bescheides wird auf die erwähnte eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 15. Dezember 1937 hat die Entschädigungsbehörde den Klägern als Erben ihrer Mutter eine Entschädigung von 2.700 DM gewährt mit der Begründung, daß die Verfolgte vom 19. Einen weitergehenden Anspruch der Kläger auf Entschädigung für die Zeit bis zu dem 8. Juni 1957 mit der Klage ange-foehten und beantragt, als Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter den 8. Die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Feststellung des bereits genannten Zeitpunktes weiter. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß das Kntschädigun sgesetz nach der Vorschrift des § 210 BEG eine K3.age nur dann zulasse, wenn durch den Bescheid der von den Klägern erhobene Anspruch abgelehnt worden ist. Das folgt vor allem daraus, daß die Entschädigungsorgane nicht nur darüber zu befinden haben, ob und wem ein Anspruch auf eine Entschädigungsleistung zusteht, sondern auch andere im Gesetz vorgesehene Entscheidungen zu treffen haben. Wie kein Zweifel sein kann, ist ein solcher Bescheid selbständig anfechtbar, wenn und soweit die genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Zulassung oder Genehmigung ganz oder teilweise verneint worden sind. Zur Beschleunigung des Vex'fahrens können die Entschädigungsorgane die Frage der Erbfolge selbständig prüfen und entscheiden; nach ihrem Ermessen können sie aber auch den Antragstellern aufgeben, die Erbberechtigung durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen o Verlangt die Entschädigungsbehörde nun zu dem Nachweis der Erbfolge einen Erbschein, so ist die Erteilung dieses Zeugnisses Sache des Nachlaßgerichts * Nach § 181 Abs. 2 BEG hat das Nachlaßgericht dabei den vorher von der Entschädigungs-behörde nach § 180 Abs« 2 BEG festgesetzten Todeszeitpunkt zugrunde zu legen« Steht es im pflichtmäßigen Ermessen der Entschädigungsbehörde, von den Antragstellern die Vorlage eines Erbscheins zu dem Nachweis ihrer Erbberechtigung zu verlangen und hat das Gesetz in § 181 Abs« 2 BEG in diesem Umfang die Mitwirkung des Nachlaßgerichts vorgesehen, so muß die Entschädigungsbekörde allgemein berechtigt sein, das Verfahren zunächst mit der Festsetzung des Todeszeitpunktes ab-zuschließen, weil dieser Entscheidung nach dem Gesagten für den weiteren Gang des Verfahrens vor dem Nachlaßgericht eine besondere Bedeutung zukommt. Biese Entscheidung über den Todeszeitpunkt der Anfechtung durch Klage nach § 210 BEG zu entziehen, kann in zahlreichen Fällen eine unwirtschaftliche Mehrarbeit der Entschädigungsorgane und damit eine Verzögerung des Verfahrens zur Folge haben. Ist der Berechtigte als Erbe nämlich erst dann im Stande, die Festsetzung des Todeszeitpunktes durch die Entschädigungsbehörde anzugreifen, wenn über seinen sachlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch abschließend befunden worden ist, so kann die Abänderung oder Aufhebung der Schlußentscheidung die Festsetzung eines anderen TodesZeitpunktes und die nochmalige Erteilung eines Erbscheins oder die Prüfung der Erbberechtigung durch die Entschädigungsorgane zur Folge haben. Eine solche vermeidbare und mit dem Beschleunigungsgrundsatz des § 179 BEG unvereinbare Doppelarbeit erübrigt sich, wenn die Entschädigungsbehörde berechtigt ist, die Festsetzung des Todeszeitpunktes nach § 180 Abs. 2 BEG in einen durch Klage anfechtbaren Bescheid zu kleiden, wie dies hier geschehen ist • Aus ihrem Antrag auf Ersatz des Freiheitsschadens, den sie als Erben ihrer deportierten Mutter verlangen, ergibt sich, daß sie sich für die Dauer der Freiheitsentziehung auf die gesetzliche Todesvermutung nach § 180 Abs. 1 5^ berufen wollen.

Zitierte Normen: § 209 BEG
20BEGMärzMutterAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

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Amtliche Sammlung: nein
BEG § 180 Abs» 2, §§ 181, 210
Stellt die Entschädigungsbehörde einen von dem 8. Mai 1945 abweichenden Todeszeitpunkt in einem besonderen Bescheid fest, so kann gegen diesen Bescheid Klage erhoben werden? sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 210 BEG vor-liegeno
BGH, Urt.Vo 20. November 1959 - IV ZR 107/59 Kammergerichl;
IG Berlin
IV ZR 107/59
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Verkündet am 20. November 1959 Schorm, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
1o des Kaufmanns Julius A IHM 1W/USA,
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2o der Prau Dr Avenue, N!
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Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 20. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr.v. Werner, Maaß und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Dezember 1958 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Kläger fordern Entschädigung als Erben der'jüdischen Eheleute Georg und Anna AflHHB» die im Jahre 1942 von Berlin nach Theresienstadt deportiert wurden. Dem Rahmenantrag des Klägers zu 1 vom 15. Dezember 1951 war eine eidesstattliche Versicherung beigefügt, die dem Nachweis der Erbfolge nach den Eltern des Klägers zu dienen bestimmt und in der der Antrag auf Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins enthalten war. Der Kläger zu 1 gab darin als Todestag seines Vaters den 13. November 1942 und als den seiner Mutter den 20. März 1943 an. Er berief sich auf eine Auskunft des Lagers Theresienstadt, Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1953 legte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu 1 eine Bescheinigung einer tschechischen Behörde vom 20. Juli 1950 vor, in der zu dem Ausdruck gebracht wurde, daß sich der Name Anni aMHHB in der sogenannten Kremationsliste des Lagers Theresienstadt unter dem Datum des 19./20. März 1943 mit der Sargmimroer 13987 finde. In dieser Bescheinigung heißt es weiter, daß die Kremationsliste lediglich die Namen und Daten der Einäscherung und die Sargnummer enthalte, eine Identifizierung der darin Genannten unmöglich sei. Die Mitteilung, so wird weiter gesagt, habe also nur den Wert eines zusätzlichen Beweises, falls Zeugen des Todesfalls vorhanden seien.
In dem Antrag des Klägers zu 1 vom 6. März 1957 in dem er als Miterbe nach seiner Mutter neben seiner Schwester, der Klägerin zu 2, als weiterer Miterbin Ersatz des Freiheitsschadens seiner Mutter forderte, berief sich der Kläger zu 1 dagegen auf die Todesvermutung des Entschädigungsgesefczes (8. Mai 1945).
Auf diesen Antrag erließ die Entschädigungsbehorde den Bescheid vom 19. Juni 1957 in dem als Zeitpunkt des Todes
 
der Frau Anna AflHH^B der 20. März 1943 fesbgestellt worden ist. In den Gründen des Bescheides wird auf die erwähnte eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 15. 12. 1951 und die Auskunft der tschechischen Behörde hingewiesen; aus beiden Urkunden ergebe sich, daß die Mutter des’ Klägers am 20. März 1943 eingeäschert worden sei. Als Tag ihres Todes werde daher nach § 180 Ahs. 2 BEG der 20. März 1943 festgesbellt. Hieran schloß sich die übliche Hechtsmittelbelehrung.
In einem weiteren Bescheid vom 12. Dezember 1937 hat die Entschädigungsbehörde den Klägern als Erben ihrer Mutter eine Entschädigung von 2.700 DM gewährt mit der Begründung, daß die Verfolgte vom 19. September 1941 bis 27. August 1942 den Judenstern tragen mußte und vom Tage danach bis zu dem 20, März 1943 in dem Konzentrationslager Theresienstadt der Freiheit beraubt war. Einen weitergehenden Anspruch der Kläger auf Entschädigung für die Zeit bis zu dem 8. Mai 1945 heb die Entschädigungsbehörde abgelehnt.
Die Kläger haben den zur Feststellung der Todeszeit erlassenen Bescheid vom 19. Juni 1957 mit der Klage ange-foehten und beantragt, als Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter den 8. Mai 1945 festzustellen. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat diesem Antrag entsprochen. Die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Feststellung des bereits genannten Zeitpunktes weiter.
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Entscheidungsgründe;
I.	Mit Zustimmung beider Parteien (§ 209 Abs. 3 BEG) ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen worden.
II.	Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß das Kntschädigun sgesetz nach der Vorschrift des § 210 BEG eine K3.age nur dann zulasse, wenn durch den Bescheid der von den Klägern erhobene Anspruch abgelehnt worden ist. Der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 19. Juni 1957 könne nach der genannten Vorschrift nicht angefochten werden, weil er keine Entscheidung über den von den Klägern erhobenen Entschädigungsanspruch enthalte. Der Zwischenfeststellung des Todeszeitpunktes komme keine selbständige Bedeutung zu. Sie könne nur
 im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch bedeutsam werden. Es sei deshalb nicht erforderlich, für die selbständige Feststellung des Todeszeitpunktes eine Anfechtung durch Klage zuzulassen.
Diese Eechtsansicht des Berufungsgerichts wird der Vorschrift des § 210 Abs. 1 BEG nicht gerecht. Wenn in dieser Bestimmung von einem geltend gemachten Anspruch die Rede ist, so ist darunter, wie auch sonst im Verfahrensrecht, der Anspruch im prozessualen Sinne zu verstehen. Das folgt vor allem daraus, daß die Entschädigungsorgane nicht nur darüber zu befinden haben, ob und wem ein Anspruch auf eine Entschädigungsleistung zusteht, sondern auch andere im Gesetz vorgesehene Entscheidungen zu treffen haben. Hierhin gehört z.B. die Genehmigung der Abtretung, Pfändung und Verpfändung eines Entschädigungsanspruchs nach § 14 BEG. Hierzu zählt aber auch die in § 175 Abs. 3 BEG aufgeführte Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen (Verfolgteneigenschaft, Ausschluß aus
 
einem Dienstverhältnis oder einer Berufsausbildung) für die Erteilung einer Genehmigung, Zulassung oder sonstigen Berechtigung (§§ 67, 114, 115 BEG) gegeben sind. Die Entscheidung der Entschädigungsorgane über diese Vorfrage bindet nach § 175 Abs«, 3 BEG die für die Erteilung der Genehmigungen, Zulassungen oder sonstigen Berechtigungen fachlich zusbändige oberste Behörde. Mit der Entscheidung über diese Vorfrage ist in diesen Fällen die Tätigkeit der Entschädigungsorgane . beendet. Wie kein Zweifel sein kann, ist ein solcher Bescheid selbständig anfechtbar, wenn und soweit die genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Zulassung oder Genehmigung ganz oder teilweise verneint worden sind. Hierin liegt die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs im Sinne des § 210 Abs. 1 BEG.
Ähnlich liegt es bei der in § 180 Abs. 2 BEG vorgesehenen Entscheidung der Entschädigungsorgane über einen besonderen Todeszeitpunkt. Auch sie betrifft zwar nur ein.Element der Anspruchsgrundlage. Es ist aber für Beginn und Ende des SchadensZeitraums sowie für die Rechte der Erben und Hinterbliebenen von besonderer Bedeutung, wie zahlreiche Vorschriften des Gesetzes erweisen (§§ 15, 17, 26 Abs. -2, 28, 41, 43, 46,
140 BEG).
Vom Zeitpunkt des Todes des Verfolgten hängt vielfach ab, wer als Erbe Ansprüche erheben kann. Zur Beschleunigung des Vex'fahrens können die Entschädigungsorgane die Frage der Erbfolge selbständig prüfen und entscheiden; nach ihrem Ermessen können sie aber auch den Antragstellern aufgeben, die Erbberechtigung durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen o
Verlangt die Entschädigungsbehörde nun zu dem Nachweis der Erbfolge einen Erbschein, so ist die Erteilung dieses Zeugnisses Sache des Nachlaßgerichts * Nach § 181 Abs. 2 BEG
hat das Nachlaßgericht dabei den vorher von der Entschädigungs-behörde nach § 180 Abs« 2 BEG festgesetzten Todeszeitpunkt zugrunde zu legen« Steht es im pflichtmäßigen Ermessen der Entschädigungsbehörde, von den Antragstellern die Vorlage eines Erbscheins zu dem Nachweis ihrer Erbberechtigung zu verlangen und hat das Gesetz in § 181 Abs« 2 BEG in diesem Umfang die Mitwirkung des Nachlaßgerichts vorgesehen, so muß die Entschädigungsbekörde allgemein berechtigt sein, das Verfahren zunächst mit der Festsetzung des Todeszeitpunktes ab-zuschließen, weil dieser Entscheidung nach dem Gesagten für den weiteren Gang des Verfahrens vor dem Nachlaßgericht eine besondere Bedeutung zukommt. Biese Bedeutung einer derartigen Entscheidung ist auch dann gegeben, wenn die Entschädigungs-organe selbst über die Erbfolge befinden. Biese Entscheidung über den Todeszeitpunkt der Anfechtung durch Klage nach § 210 BEG zu entziehen, kann in zahlreichen Fällen eine unwirtschaftliche Mehrarbeit der Entschädigungsorgane und damit eine Verzögerung des Verfahrens zur Folge haben. Ist der Berechtigte als Erbe nämlich erst dann im Stande, die Festsetzung des Todeszeitpunktes durch die Entschädigungsbehörde anzugreifen, wenn über seinen sachlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch abschließend befunden worden ist, so kann die Abänderung oder Aufhebung der Schlußentscheidung die Festsetzung eines anderen TodesZeitpunktes und die nochmalige Erteilung eines Erbscheins oder die Prüfung der Erbberechtigung durch die Entschädigungsorgane zur Folge haben. Eine solche vermeidbare und mit dem Beschleunigungsgrundsatz des § 179 BEG unvereinbare Doppelarbeit erübrigt sich, wenn die Entschädigungsbehörde berechtigt ist, die Festsetzung des Todeszeitpunktes nach § 180 Abs. 2 BEG in einen durch Klage anfechtbaren Bescheid zu kleiden, wie dies hier geschehen ist •
7 ~
Die Kläger sind durch die Festsetzung des Todeszeitpunktes (20o März 1943) auch beschwert. Aus ihrem Antrag auf Ersatz des Freiheitsschadens, den sie als Erben ihrer deportierten Mutter verlangen, ergibt sich, daß sie sich für die Dauer der Freiheitsentziehung auf die gesetzliche Todesvermutung nach § 180 Abs. 1 5^ berufen wollen. Statt dieses Zeitpunktes hat die Entschädigungsbehörde jedoch den 20. März 1943 als Todestag fescgestellt.	j
Die Zulässigkeit der Klage unterliegt somit keinem recht- I liehen-Bedenken. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts kann aus Hechtsgründen nicht gebilligt werden. Das Urteil des Berufungsgerichts muß deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück-verwiesen werden.	m
Ascher
 Baske
v. Werner
 Maaß
Dr. Loewenheim