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BGH

Gericht: BGH

Die Eingehung des' Verlöbnisses-richtet sich bei Verlobten • -verschiedener.:Staatsangehörigkeit nach dem.Heimatrecnt. ih.-’.bimg gelt end jgemacht <• werden ,ü- bestimmen s ich-■ nach- • deni^Heiiiiat- ; • recht des in Anspruch' genommenen .Teils 0:-:' y: ;.-vVh-V:Vw;-kt''r-v hat i 3 edoch einen' An- :<• -1 spruch von:der Art, wie-er in'§;; 1300 BGB vorge chen:ist' unter ' ::den dort ’vorgesehenen Voraussetzungen 'auch ‘dann-,'- v;enn>das-: Hei-'-matrecht des i,r.armes einen solchen, Anspruch nicht' kennt X* -f •- rlohnung der Klägerin;' Ostern 1956 warmer nochmals • dar ,Bei ;bei-i-den Besuchen: verkehrten;die. 'V-'•: Die Klägerin'hat -behauptet, - der ^Beklagte -habe sich'im- ;r: :'Jahre 1950 mit ihr. Der Beklagte ‘sei ohne meinen/ wichtigen Grund.von dem Verlöbnis zurückgetreten."Sie.verlangt Das Landgericht-hat durch Teilurteil der Klägerin einen Betrag von •V.500 DM zu erkannt. vVl •= Auf die'Berufung, des Beklagten» der in-zweiten Eechts-';! seine , österreichische Staatsangehörigkeit vorgelegt hat *} hat; das .Ob erlandesgerichty das-' Teilurteil'- des Landgerichts _geändert > soweit der,Beklagte verurteilt worden .ist, . - Mit ,der‘:Bevisioh,\ die ='von dem Berufungsgericht zuge-.: gegen-' das Urteil {des Landgerichts su-";'t . davon ausge- /-gangen/ daß ;der:|.Beklagte die österreiehische Staatsangehörig-keit .besitzt,Die .deutsche/Staatsangehörigkeit hat er nach” §. .1 Satz 2 des 2.Gesetzes zur Regelung von i’ragen der Staats-' angehÖrigkeit vom' 17• Hai 1956 (BGBl, I, 431) verloren,; Es; "ist/nicht vorgetragen„ daß er sie nach,§ 3 Abs.:1 dieses Ce-^ Es ..ist mithin; auf Grund- der /: -Vorschriften des internationalen Privatrechts zu entschei-::•••• ;•'■ den,-: ob die liiägerin^;. gegen den ^Beklagt en-einen Anspruch-, wie er in § 1300 3GB bezeichnet ist," gelt end machen (kann *3’;.- p;: A;(;ri-: 2)Bas Berufungsgericht ist der' Ansicht beigetreten,44 ;v daß--für Ansprüche aus _ Verlöbnisbruch. das Ileimatrecht ,des'/in '-•••• A \ 7 (Anspruch 'genommenen.Verlobten maßgebend sei. Ob außerdem der - Satz, gelte, :daß .der-Berechtigte- nicht mehr Rechte habeV\als • *' -•ihm -sein -.Heimatrecht gewähre, -..hat es ' dahinstehendassen. ? -Recht "in eine.nr Pall v.de dem .vorliegend en":'nicht ?auf-das deutsche (Recht surückverweist, und daß die Braut/^l'e^eÄ^&nV'ilrfo^ten,'• ;• dem sie die Beiwohnung gestattet' hat' und-der... ohne Grund- vom;-;=}; Verlöbnis zurückgetreten ■ ist, • keinen Anspruch ;'auf ,-Ersatz des" , hat das Berufungs-fgericht die Klage 'als ’.unbegründet'" abgewiesen, ohne, weitere . yy4yf''\r-:,' .3 ( .3») Bei* Auffassung, daß die wvon einem ausländischen 1-vVeriobten im Stichigelassene deutsche -BraUt./gegen diesen ke.i-s ;, vneh Kranzgeldanspruch habe,, wenn’ das Heimatrecht des. ; >führt, daß die Präge, ob ein Verlöbnis zustande gekommen sei, • in-entsprechender Anwendung von Art. 13 Abs. 1 SGBGB nach dem' ■ /. Heimat recht jedes der beiden Verlobten zu beurteilen ist, ;wo- . -Vereinbarung aufv: Es:.ist, daher -sachgemäß5; die Eingehung- des* ■ Verlöbnisses -in^internationalen privätrecht eboiso ;wie"die V Eingehung^der.- dafür/das Heimatrecht des .Verlobten.-alsmaßgebend• des"Rücktritts .'"von',' der, Verlobung Igel tend.• /Ansprüche aus 'dein 'durch Rücktritt beendeten Verlöbnis hat f yd'-1-hv; sich'Kußbaum, Intern. • c -e ,- will j soll-, für den Kranzgeldanspruch der' Braut analog' Art ;21.:E0BG-B 0 °t zen 1 begründet en s oll gelt end; machen können/,Raape; i '•' ' hat sich neuerdings ebenfalls dafür, ausgesprochen/ bei: An- .h-V Sprüchen aus Verlöbnisbruch mehr auf • schuldrechtliche (}e-!^i yyp ; Vh : sichtspunkte,abzustellen und■das Recht'des Wohnsitzes -'des ::ver-/ lassenen Teils. ten maßgebend sei\ gegen'^ den' solche Ansprüche von-dem-ande->*' ren erhoben werden'- (OIG Köln,-' LZ' 1926 f'602 ;'OLG.' äis/C'/:'{ eines die Ehe vorbereitenden’; £amiiienrechtlichen; Vertrags •am meisten, für die Verpflichtung: jedes Verlobten*aus/dein-///■// Verlöbnis und;seiner‘Auflösung das ihm in .der Regel.nächst-//// Recht anzuwenden,/widerspricht*■;//: /allgemeinen Grundsätzen “ies internationalen, Privatrechts ,und,/;, laßt sich auch nicht durch Art. 30 EGBGB recht f ertigen « Des/’,/;• 'gleichen fehlt es. der von dem andereii verlassen >.;// , worden : zu sein.;behauptet und; deswegen..- Ansprüche steilt/;maß-.gebend sein, zu ■lassen; Art .•••21 EGBGB rechtfertigt leihe iso-KV;/ weitgehende;Analogie nicht. . Eher'wäre es'sachgemäß, die'An- ', knüpfung ähnlich .wie bei- Schuldverhältnissen zwar nicht an--'/ das ‘ Recht - eines Erfüllungsorts ,, wohl aber danach .v'orzuneh- ' /, • ’ men> .wo das Rechtsverhältnis£gleichsam seinen .Schwerpunkt hat;' '•Aber = dies en /festzustellen, ist oft s chwi er ig und .führt /;izur/;;vv'/ : Recht sunoicherheit. /einzelne' Ansprüche aus der Auflösung eines ..Verlöbnisses;/;, wie .fg .den Kranzgeldanspruch, der nach deutscher.Rechts auffas sung // ,/ kein Reliktsanspruch istgrundsätzlich einer anderen.Rechts-'/ schli eßt nicht aus, daß - die Geltung- des: Heimatrechts des Ver- / für ...den Grund und für den Inhalt .der aus der Auflösung eines Verlöbnisses*abgeleiteten1 An-; .spräche maßgebend ist. die Auflösung der; Verlobung aus den Gründen, aus;denen sie ' geschehen ist, dem anderen ,Verlobten Ansprüche gibt ,/ so nie welcher Art diese'sind und welchen Inhalt sie haben. Eine -1 Grenze sieht Art. 30 EGBGB insofernr als nicht Ansprüche zu-erhannt werden; dürfen,' durch deren Geltendmachung in einer:; der deutschen. ob' die Auf-fas sung, ' das / Heimat recht■ des 'Verpflicht eten . .werden können / die s ich' üb er eins t immend aus beiden Heimat-' vorsähen ■ (Frankenstein 43), und daß ihre .Lurchführung Schwierigkeiten mit sich bringen könne (Raape bei Staudinger.-Art duzierung der Rechte des von deni anderen im Stich gelassenen Verlobten führen mußnur zu dem Zwecke vorzunehinen? die Einheitlichkeit der sich aus der Verlobung ergebenden Rechtsfolgen 'für beide Verlobte sicherzustellen. .soweit es sich -umvAnsprüche eines Deutschen gegen einen öster-f reicher auf Grund der Auflösung der Verlöbung: handelt, auf 3,3 das deutsche Recht:zurückverweist♦ ■ Dine solche Rückverwei-sung ist zu beachten,.. es sind, ’ wenn das ausländische Recht - - 1 "• sie enthält, die deutschen Gesetze anzuwenden,’In Art, 27 EGBGB kommt ein dahingehender a.llgemeiner‘ Rechtsgrundsatz * zu dem Ausdruck,: wie der VIII. (Wie - in diesem Urteil fer-.-•ner ausgesprochen• wird, istdas RevisionsgerichtJ an die :Re.chts-auffassung des . :durch das maßgebende ausländische" Recht auf ; die' deutschen (V'M-.. Der erkennende Senat , hat die- ';.. In einem ' ;\.y anderen Urteil hat er.allerdings ausge^ührt, das RevisionsryuMv gericht sei nach' § 549 Abs.1, §' 562 ZPO auch' dann.an die Auslegung des ausländischen Rechts, durch das Berufungsgericht: :.V gebunden, wenn'es ;sich .uni die; Beurteilung einer Vorfrage han- . .dele (BGHZ 27, V47, Z5C/) °In diesen, Urteil handed: es sich je-'_• .; \ .doch nicht •darum, ob: die .von, dein, ausländischen Recht ausge- -\' nach § 3 606 b Nr „1 ZPO erhebli chenMiv 'Anerkennung der deutschen Entscheidung durch das Reimatrecht Mi des Mannes Für die Rückverwei sung hält- der Senat an ; der.’’. • Kgph der Ansicht des Berufungsgerichts; soll das .österreichische; Recht nach § 4 ABGB jedenfalls dann nicht auf das deutsche Recht zurückverweisen,, wenn-, wie es hier; der ’ Fäll gewesen sei, eine Wirkung der:Ehe auch für Österrei-ch;;beab-•sichti'gt' seiRiese Vorschrift ist aber nicht mehr'.die ge-;,... "setzl.iche Grundlage für'die Regelung, Ras Berufungsgericht^■ hat nicht berücksichtigt, daß in Österreich jetzt § 6'Absü 1 der 4 > RV-RheG gilt, der inhaltlich mit Art’, ,13 Abs . 1 des deutschen;EGBGB übereinstiimt „: Aus dem' dort auf ge st eilt eil'< Grundsatz über die Geltung des beiderseitigen. für "die Eingehung.der Ehe wird'nunmehr;in Österreich.ebenso' in Reutschland der Schluß gesogen, daß auch die; Ringe- hung und.die Wirkungen des Verlöbiiisses sich nach 'dem.Recht . Verlobten richten,und daß für Ansprüche aus 'dem Verlöbnisbruch das' Recht des,Verpflicht teten 'maßgebend ist' (Wentzel bei Klang ABGB 2, Aufl, § 45 § 46' ABGB Anm»,'III, 2 , * 8)o Im Ergebnis -ist: also die Auffassung des Berufungsgericht richtig'. ; --Wie in dem angefochtenen Urteil Weiter-ausgeführt wird .hat-nach österreichischem materiellem Recht die verlassene Braut gegen den,ohne Grund vom Verlöbnis zurückgetretenen Mann nur einen Anspruch 'guffErsatz•;des materiellen Schadens; einen Anspruch nach Art des deutschen Kranzgeldanspruches ... kennt das österreichische Recht nicht. -Riese Rntscheidung -.x 1 des Berufungsgerichts ist für das"’ Revisionsgericht mäßge-v , bend (§ 5.49 ' Abs1,; § 562, ZPO), Üh ; ) • • Remgemaß hat die Klägerin nach der grundsätzlich . maßgebenden ausländischen'Rechtsordnung den von ihr .geltend gemachten Anspruch, nicht, auch,wenn die tatsächlichen Vor- -aussetzungen, von,denen ein solcher. gemäß; § , 1300 bobabhängi; , gegeben "sein sollten/’ Einer i: • • Österreicherin., - die mit 'einem Deutschen, verlobt:gewesen iiywürde • der .'Anspruch dagegen zustehen ,:v,‘: / e): Es .ist: zu prüf eil, ob dieses Ergebnis- etwa bragendonu4vp-Prinzipien des deutschen Bechts, die in.ihm ihren verbindlich;;! bei der' Beratung-des zweiten Entwurfes Bedenken erhoben'.wor-den''(Protokölle. der Kommission;für die zweite Lesung, mit|hf geteilt bei lüugdan Materialien 'zu dem BGB 680) <> .Biese-Bedenken sind- im Laufender -Zeit nicht 'geringer geworden^ dabei- spielt, die Y/andlüng, die'die Stellung der:’Frau’’ in sozialer, ' gesell- ^-v das wohl noch 'stärker, gewordene ^Bewußtsein,daß die der. Senatbin Über-u einstimmung mit der in derRechtsprechung und Bechtsiehre•vor-: herrschenden- Auffassung 'ausgesprp chen: hat • (BGHZ 20, ■ 195 mit V ;. trotz der Bedenken, die.gegen sie;geltend gemacht' worden.sindo etwa eine '•••/''• •• t’ : G Bevorzugung der Brau vor clc:r: .Mann . . nor Vertsehetsung,:.die-ein vorehelicher, Geschlechtsverkehr t.vAAv'A ' für den Mahn' in' der Regel nicht"mit sich bringt:(ähnlich:OLG y th • -,v.v.'■ Koolenz BamRZ 1954,: .19/ 20) Die.■ :. gen ist, hat deshalb eine besoiidere, Verantwortung für; sie, mehr allein "auf,'der Selbe des Hannes liegt. ; Die Besti;mriung ist eine Schiit zvofs chrift •; 1 >:< ' zugunsten der Brau in denjenigen'. recht unzulängliche: Art des Schutzes ist ," Erotzdem soll-'::> ■■ --v ' ..iA,.;t' . ■- ' , te nicht bezweifelt/werdcnj.daß die Hervorhebung^.der Schutzbe- dürftigkeit der Erau auf,dem geschlechtlichen-Gebiet.und' derAf auf'diesem Gebiet nach wie 'vor bestehenden;besonderen-Verant-CA , wortlichkeit des Mannes ein;wichtiges öffentlicheslAnli egennist. gesagt , daß einer/ solchen -V ausländischentRegelung: stets die Beachtung zu versagen wäre; Nach Artt 50 .EGBGB ist die Anwendung eines au.sländischen ; Gesetzes 'nur. dann ausgeschlossen',’ wenn sie gegen die guten V Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes /-verstoßen.: Von einem - Verstoß gegen die guten Sitten'.läßt sich , bei der Anwendung einer Rechtsordnung, die den: Krahsgeld- 1 anspruch nicht kennt,“ noch ..nicht »sprechen,' Auch/ein Ver-.-Ä » sto’ß gegen den Zweck eines - deutschen Gesetzes '121 diesem : Sinn-liegt nicht'schon dann vor, -wenn, bei-/der Anwendung-;s der ausländischen.Rechtsordnung nicht alle diejenigen Er- G: gebnisse erreicht werden, die nach dem deutschen inner1--staatlichen Recht auf dem-in Rede stehenden Gebiet Verreicht werden - sollen; Die Rechtsprechung.hat.einen-Verstoß :durch die: Anwendung des'aüs1andischen Rechts die:Grundla-, • gen.- ' deutschen.Rechts ungeachtet, der .oben.hervorgehobenen'-Bedeutung des •§.. 1500 BGB es nicht erfordert,-daß-unter; den dort angegebenen VoraussetZungen einerrverlassenen Braut;stets4: ein Kranzgeldänsprueh zustehü (OLG München JPRspr .1929 Kr,' 69 KG DR ,1939, 1012; Arndt bei. ••nach die's eh• Grundsätzen des Schutzes bedarf, mit der;deut-schen Reclitscrdnung und den deutschen Rechtsraun verbunden / is t(vgl c.Kegel. hdEine andere: Beurteilung: ist deshalb geboten,/ 'wenii/bei*v> der verlassenen Braut eine nahe-Besiehung zu der/deutschen-!./" Recht sOrdnung und! /■rügt, "daß die Braut /ihren-, Yfohnsitz in diesem ' Gebiet hat,, f\;7i\v» -kann .dahinsteheh/./ . EGBGB rechtfertigen"' kannj- ist: auch, in ■"einzelnen Vorschriften/1'' .A des - deutschen 'internationalen Privatrechts zu dem Ausdruck ge-/ !|^dimeh«vSo/!is t/ dort/ bestimmt , / daß "Praxen! und/Kihder '■''deutsche Staatsangehörige, sind,, auf ''einzelnen/ familienrecht-'''v ., liehen Gebieten die Rechtsstellung! weiteres ein.-allgemeiner Grundsatz- abzuleiteniist,7 so lässen/sie doch erkennen^ daß dem deutschen.Recht, der// /ft’. . /Schutzes von Prait und -.Kind,*■ wenn /hier auch nicht; auf /die ;--'/ v/; i eigenen Staatsangehörigen beschrankt, kommt ferner /in; Ar'iw2l /-'.!: / EGBGB zu dem Ausdruck, .indem dort das Heimatrecht der unehelichen . fällt, daß die Zahl dein Verlöbnisse /zwischen.deutschen;Mädchen und Ausländern in den letzten Jahren, . begünstigt^ durch die 'äußeren'.Verhältnis se, erheblich zugenommen hat , und;- daß ■ es,notwendig ist; den deutschen Partnerinnen: bei ’ Mißbräuchen einen wirk-, samen Schutz zu gewähren»'Ben Vorschlägen; aus .diesem Grunde, bei; Ansprüchen aus Verlöbnisbruch; allgemein oder'für den : :. punkt- entweder' zii unangemessenen1 Ergebnissen oder doch' zu/t/;, •e infer1 nicht tut re qht fertigenden: Recht suns i pherhei t" führt s ■ .Vieiraehr ist uvegen der'oben gekennzeichneten Bedeutung .des Art,- 30 EC-BGB die Folgerung zu * zl ebendaß eine deutsche Frau gegen ihren ausländischen Verlobten>gegebenen- .fälls einen KranzgeldanSpruch’ von; der Art hat, wie ihn das deutsche" Recht vorsieht .'VBadureh wird - auch, die unbillige' •; .• 265)» Soweit in'der Rechtspreöhuhg ;die Anwendung ;des;Art» ';30; 3 ehung eines Ausgleichs, wie ihn § 13C0 .BGB für die Braut vor-;,: '-..bestimmt ist, so werden diese die Anwendung' ... ist die Lücke ,t soweit möglich, mit Hilf ex des ausländischen ü;id -: Rechts selbst zu schließen;, erst falls das nicht durphführ-i;t:-;l bar ist, i s t: deuts ches Recht ,'anzüw enden ;(RGZ -106, 82 ;-/B5 86/; i ■ Raape bei Staudinger ..Art „ 30’EG Anm., G II, 818) Darin zeigt v.p-. sich der Unterschied zu:den oben’ angeführten, einzelnen Schutz-.-Vorschriften des Einführungsgesetzes zu dem- Bürgerlichen Gesetz-.,ü des ausländischen- Rechts nicht fmöglich', ‘‘derlprauf;;^*;:-»-: einen Ausgleich’von’der Art", zu'gewähren-,1 wie ,ihn der * Gesetz-;.-;-';

Zitierte Normen: § 30 EGBGB § 562 ZPO § 1300 BGB § 20 EGBGB § 1300 BGB
BGBRechtAnsichtAnspruchy<^

Volltext der Entscheidung

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EGBGB Art- IV 30BGB '§ 'l300	-	'	'	'	- ’*V’' hX i .X
Die Eingehung des' Verlöbnisses-richtet sich bei Verlobten • -verschiedener.:Staatsangehörigkeit nach dem.Heimatrecnt. eines,- ■ , jeden :von: ihnen;	/■	.	*	*	‘	■'
iAudh:;die■■■;■ Ansprüche, die .auf G-rund^ der Auflösung^ der'Verlo- . ih.-’.bimg gelt end jgemacht <• werden ,ü- bestimmen s ich-■ nach- • deni^Heiiiiat- ; • recht des in Anspruch' genommenen .Teils 0:-:'	y:	;.-vVh-V:Vw;-kt''r-v
Zine Er au ’'deutscher.' S taat sangehörigkeit. hat i 3 edoch einen' An- :<• -1 spruch von:der Art, wie-er in'§;; 1300 BGB vorge chen:ist' unter ' ::den dort ’vorgesehenen Voraussetzungen 'auch ‘dann-,'- v;enn>das-: Hei-'-matrecht des i,r.armes einen solchen, Anspruch nicht' kennt X* -f •-
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und-der Rechtsstreit zur" erneuten Verhandlung" ;,b -- .'und Entscheidung j auch' üb er; die; Kosten. der.Tue-^;<;;,dr!?^ '‘1,.; Vision^- an * das -Berufungsgericht zurückverwieseri» „
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Tatbestand!
V. - Der / Beklagte, der in Ost erreich geboren ■' ist wohnte nach'--dein Kriege in Plachsmeer im:. Kreise,’ Leer. ;:Im Jahre*;:194S -lernte er die damals 22 Jahre alte Klägerin, ■' die-von Geburt: deutsche '■ Staatsangehörige ist,- kennen/;. Er verkehrte in der Folgezeit., häufig’in dein Elternhaus / der/Klägerin;/ Es kam zu ::veinem Lie-/:!// besverhältnis,. zwischen den Parteien, und . die Klägerin/ gestat-: tete’den Beklagten/später auch diei Beiwohnung. .5//	/-/;./•:-,.\/';V//-
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Im . Sommer 1951 -• fuhr, der/ Beklagte zu'-' s einer/- Mutter "nach/. ' ?Ös t erreich, Im . Sommer : 19 5 2 und im /November 1953 besucht e/|äiek:/ /; ■Klägerin, ihn dort ./Auch"bei diesen Gelegenheiten kan ,es//zY/i-/'/::v. sehen ’ ihnen zu dem .Geschlechtsverkehr. -Am 31 / Dezembe r ’:19 5 5 "er- !'' schien der Beklagte wieder für kurze Zeit in der.-elterlichen^/ rlohnung der Klägerin;' Ostern 1956 warmer nochmals • dar ,Bei ;bei-i-den Besuchen: verkehrten;die. Parteien5wiederum geschlechtlich •/ miteinander;'',-	.	.	;	-
\	*;	..	y	';-v	/	"yj	*	*\	v*	'V/'J	y	**»
'V-'•: Die Klägerin'hat -behauptet, - der ^Beklagte -habe sich'im- ;r: :'Jahre 1950 mit ihr. verlobt. vSie ■ sei:als/ sie hhn ckennen/ge- lm/' "lernt habe, unbescholten gewesen.' Der Beklagte ‘sei ohne meinen/ wichtigen Grund.von dem Verlöbnis zurückgetreten."Sie.verlangt //deshalb von ihm ein Kranzgeld; in Höhe /von 3»000/■ EM	/-
Jh \ , • Nachdem/die .Klägerin .diesen Anspruch/ gerichtlich./ahbAk.-;. ■ /hängig- gemacht hatte ,.; hat .- sie -.ihn :in .Höhe von -.11500 DM, .undy■ .“zwar/- den -letzlrangigen Teilbetrag, ■ an ihren Vater, abgetreten.-.*.*•
:,/-%• Im ersten Rechtszug .hat sie den Antrag gestellt, denNv / Beklagten zu verurteilen, an sie 1 .500 DM‘und an ihren/Vater weitere-.1 .500 DM zu zahlen. -	/	,
v v Der Beklagte. hat-beant:

v:!;L ■ Er hat b e s t r i1 teh,. mi t der Klägerin verlobt geweseh• su-ir sein. Sie sei auch nicht mehr unbescholten gsvjesenkh.	t
v, . Das Landgericht-hat durch Teilurteil der Klägerin einen Betrag von •V.500 DM zu erkannt. und.-, die' Klage-..in'/Höhe; nines- Be-.t träges von 1 „000 DLI abgewiesen,'. -	.	'ihn/.	'/	V	,
. . \ «	. ;• •' -	.• fr: ' • •• . : .'• •:>. :V. ’ '	' ” < •	ü ; • • ••	\\\: .>•	.u.
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vVl •= Auf die'Berufung, des Beklagten» der in-zweiten Eechts-';! zug; einen von .den • Bezirkshauptmann, in :V ’	^	ausgestell-
ten-Staatsbürgerschaftshachweis über. seine , österreichische Staatsangehörigkeit vorgelegt hat *} hat; das .Ob erlandesgerichty das-' Teilurteil'- des Landgerichts _geändert > soweit der,Beklagte verurteilt worden .ist, . und d.ie!Klage in diesem'ümfang abge-rf--. wiesen, ^ , ä'i, T; •'h '	-	1. > •	i--, V	-	'
- Mit ,der‘:Bevisioh,\ die ='von dem Berufungsgericht zuge-.: lassen - wor den ^istlhvälli.die ^Klägerin- erreichen/tdaß die<: Be-t.k... rufung des «Beklagten!-: gegen-' das Urteil {des Landgerichts su-";'t	.
-rückgewiesen; vvird./-;	•	'	-	-. - ; Ü , ^ h	,
4	t	'•	.*	*	^	...	f	m _ *	..	*•	•	' •• ^^ '^•<1 • .
Der Beklagte. beantragt/' die -Revision, zurückzuweiseh,, -h .'
x; - Entscheidungsgründet ■■■■■■■
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'. i, ). Unangreifbar.:istdas Berufungsgericht . davon ausge- /-gangen/ daß ;der:|.Beklagte die österreiehische Staatsangehörig-keit .besitzt,Die .deutsche/Staatsangehörigkeit hat er nach”
§. .1 Satz 2 des 2.Gesetzes zur Regelung von i’ragen der Staats-' angehÖrigkeit vom' 17• Hai 1956 (BGBl, I, 431) verloren,; Es; "ist/nicht vorgetragen„ daß er sie nach,§ 3 Abs.:1 dieses Ce-^
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seizes wieder ; erworben habe. Es ..ist mithin; auf Grund- der /: -Vorschriften des internationalen Privatrechts zu entschei-::•••• ;•'■ den,-: ob die liiägerin^;. die die deutsche Staatsangehörigkeit besitat .. gegen den ^Beklagt en-einen Anspruch-, wie er in § 1300 3GB bezeichnet ist," gelt end machen (kann *3’;.-	p;:
 A;(;ri-: 2)Bas Berufungsgericht ist der' Ansicht beigetreten,44 ;v daß--für Ansprüche aus _ Verlöbnisbruch. das Ileimatrecht ,des'/in '-•••• A \ 7 (Anspruch 'genommenen.Verlobten maßgebend sei. Ob außerdem der - Satz, gelte, :daß .der-Berechtigte- nicht mehr Rechte habeV\als • *' -•ihm -sein -.Heimatrecht gewähre, -..hat es ' dahinstehendassen. Bas Ao <v-7<. -'•Berufungsgericht hat festgestellt, - daß.dasl österreichische 'üd v;-:' '
? -Recht "in eine.nr Pall v.de dem .vorliegend en":'nicht ?auf-das deutsche (Recht surückverweist, und daß die Braut/^l'e^eÄ^&nV'ilrfo^ten,'•	;•
dem sie die Beiwohnung gestattet' hat' und-der... ohne Grund- vom;-;=}; Verlöbnis zurückgetreten ■ ist, • keinen Anspruch ;'auf ,-Ersatz des" ,
.-immaterieilen Schadenshatwie er nach § ;1300 BGB''in einem . ’ A(
_ selchen, Falle-,besteht'. -::Aus .'diesem Grunde. hat das Berufungs-fgericht die Klage 'als ’.unbegründet'" abgewiesen, ohne, weitere . -■■■■■ tatsächliche Feststellungen... au treff crAV ; ’-A.- yy4yf''\r-:,' .3 (
 .3») Bei* Auffassung, daß die wvon einem ausländischen 1-vVeriobten im Stichigelassene deutsche -BraUt./gegen diesen ke.i-s ;, vneh Kranzgeldanspruch habe,, wenn’ das Heimatrecht des. Verlob- ;. ■' .t en: einen solchen Anspruch nicht kennt', kann' j°doch nicht . , beigetreten, werden. ’^^44	'3	it	("M	t.;.t l- ■ -;‘t 0' Iiv"	:.' :
''v'	a)	Zutreff	end.	wird	in	dem angefochtenen Urteil .ausge- --.I ;
;	>führt, daß die Präge, ob ein Verlöbnis zustande gekommen sei,
• in-entsprechender Anwendung von Art. 13 Abs. 1 SGBGB nach dem' ■ /. Heimat recht jedes der beiden Verlobten zu beurteilen ist, ;wo- .
-	' bei auch eine Rück- oder Weiterverweisung des maßgebenden .
r'ausländischen.Rechts beachtet werden muß. Biese Meinung hat
 sich, sext- dem Inkraft treten' des ‘ Bürgerlichen,Gesetzbuches'-undV; des Einfülireungsges^tzes ;;2u diesem - als = herrschende durchge-*:;ü setzt' (OLG Köln LZ ,1926/' 6025 KG J 1t 1938, 17 15 ; -Raape ’bei^V^ Staudinger. BGB 9 ♦: Auf 1V; Art Äj 13 EG Arm*>/J,• 2665 .Raape, ,interh T Privatrecht 4. Aufl. § 29 I, -2635 .Wolff,' Intern;•• PrivatrechtA-:• 3° ,Aufl. ’ § ;37. I., 184.) 0 *	"	-.^l-
,;\ . Sie entspricht auch dem Sinn,der , deutschenRechtsvor-ühl: schriften üben das Verlöbnis« Biese fassen das. Verlöbnis als V-, 1 einen::!amilienrechtlichen Vertrag,■.der der Vorbereitung--""auf/. dieteheliche ..Lebensgemeinschaft dient ' (BGHZ 20, .195 ''3 *3 und’ nicht, wie etwa das geneine rRecht 4 als schuldrechtliche vV. -Vereinbarung aufv: Es:.ist, daher -sachgemäß5; die Eingehung- des* ■ Verlöbnisses -in^internationalen privätrecht eboiso ;wie"die V Eingehung^der.- -Ehe c zu'„.behandeln und i. dafür/das Heimatrecht des .Verlobten.-alsmaßgebend• .anzusehen«.(Art..13 AbsEGBGB) ^t.-■- '

üw-^7;-. b) 'Bür .'Ansprüche-,* idie auf--.Grund-.. des"Rücktritts .'"von',' der, Verlobung Igel tend.• gemacht-,.wer den hat! die’yRechtspr echungffrü-^4: her die maßgebende --Rechtsordnung nach. schuldrechtlicbeh;- Gev
 eine Ansicht yLaie, nach"den Inkr?«fttreten -des. Bürgerlichen^GeV;
' ' In der Rechislchretwerden verschiedene Meinungen vertre-'ten£Hach'.-' einer ' älteren Ansicht /soil ibei Ansprüchen, aus -Ver-h^:. /
iobsnibruch in= allen Bällen,ausschließlich ;das' deutsche ;Recht-.H-Vh ; an zuwenden. seihi(Barazetti, -Intern^ Privatrecht ,-1897 ,:,.58 % .Walker ■ :Intern« Privatrecht '5 »"Aüfl.y- 4 .yTeil 4«. Kap*, 673)=- Bür eine
- 6 • -
"I'Jf^internationai-irprivatrec	-verschiedene• Behandlung der-'
/Ansprüche aus 'dein 'durch Rücktritt beendeten Verlöbnis hat f yd'-1-hv; sich'Kußbaum, Intern. Privatrecht 1932, • 130 f ausgesprochen. - :	:.;
•th •••’ Während er auf Ansprüche (etuäsi-) vertraglicher Art 'aus'' dem bi ' Verlöbnisbruch, insbesondere bei solchen auf Ersatzvon - v' ; •; i :• Aufwendungen? schul drechtliche Grundsätze angewandt/wissend^.'/ ' . • c -e ,- will j soll-, für den Kranzgeldanspruch der' Braut analog' Art ;21.:E0BG-B deren Personalstatut • entscheidend sein, ohne:?daß'• -r.
;-.';3ie‘ jedoch weit ergehende? Ansprüche als ’’die nach den . deut-h; /./ en,;
0 °t zen 1 begründet en s oll gelt end; machen können/,Raape; i '•' ' hat sich neuerdings ebenfalls dafür, ausgesprochen/ bei: An- .h-V Sprüchen aus Verlöbnisbruch mehr auf • schuldrechtliche (}e-!^i yyp ; Vh : sichtspunkte,abzustellen und■das Recht'des Wohnsitzes -'des ::ver-/ lassenen Teils. maßgebend sein; zu ’ lassen'. (Int ern.Privatrecht. :.Vi-■.. /'* '§ 29 • III ? 266, -267) ? - während, Habicht.. das Heimatrecht : des-.;im .« , .•/h-C.. Stich gelassenen Verlobten-anwenden möchte (intern. Privat-//^;v';;
/,/|y reoht;:::19071?Ärt;i7^	;
l;is^. r;	h	';|b:
■/; ;	■'■//A/ff/■ iik^s;V ;;;hh:3?'/.,# '■■■ •:/Ay	://;
’■Am-A/ h / Dis ALberv,degend/yert’retene' Ansicht 5':; der ; sich das _ Be-i
y>'" rufungsgericht-. angeschlossen 'hat ? geht3 jedochtdähih, idaß3für;..,3^; i
■	Ve-Ansprüche, rdie auf. ö-rund”des -Rücktritts -yon =der Yerlobuiug
■	- geltend gemacht werden, . das, Heimatrecht desjenigen Verlob- vy- -,y
ten maßgebend sei\ gegen'^ den' solche Ansprüche von-dem-ande->*' ren erhoben werden'- (OIG Köln,-' LZ' 1926 f'602 ;'OLG.' Frankfurt ,‘V	:
JPRspri,1950 hr,' 62; ?”G^ JPEspr-;i934 ITr,;..41; KG-' DR '1939>} 1012;' ' yflyZit elmann ,;^Interh. vprivati^dh't;^R^lBdf;1 ■=.1.'9.;7^1 ;;thdiStöin;y:Intern.|^rivatredhti:33'.?:Bd|hl934--?d,^
■	dinger.. Art v ', 13 ?3G- Ajim.. J} II -i , .270; .Planch 33G-3 ’ 3i.'AuflihArt'o;'-;
.v: 13;" SO Anm.S ^ 5.2 ;Xauterbach bei jPalandt' 3C3 ;.17fAufl oArt Jl.3'30 ;thr:hth
h^hl§0^d-!i-bei;prman^BGB'-|',Ä.uf^
s.'t. ifb;
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v:*' y ,i c)''hieser .Ansicht ist grundsätzlich zuzustimmen. Mag - u -	-
-.‘^,-auchim . international eh Rrivatrecht.. die Staatsangehörigkeit-- y.;r
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'infolge derverändert en Verhältnisse heute nicht mehr; di es el-i: be; Bedeutung haben wie früher / so entspricht./ es . doch;derrdeut/' !schen: Rechtsaüffassung über' die Matur des Verlöbnisses. äis/C'/:'{ eines die Ehe vorbereitenden’; £amiiienrechtlichen; Vertrags •am meisten, für die Verpflichtung: jedes Verlobten*aus/dein-///■// Verlöbnis und;seiner‘Auflösung das ihm in .der Regel.nächst-//// liegende . Statut /.'’’sein Heimatrecht,"maßgebend;sei'n'.. zu liasseh, v/-■'Uneingeschränkt-ädas deutsche. Recht anzuwenden,/widerspricht*■;//: /allgemeinen Grundsätzen “ies internationalen, Privatrechts ,und,/;, laßt sich auch nicht durch Art. 30 EGBGB recht f ertigen « Des/’,/;• 'gleichen fehlt es. an einen ausreichenden gesetzlichen Grund-.i-
■	läge dafür., '. allgemein das Heimatrecht oder das Recht.. des : V/ohn-;. sitzes ..desjenigen/Verlobten,.■ der von dem andereii verlassen >.;// , worden : zu sein.;behauptet und; deswegen..- Ansprüche steilt/;maß-.gebend sein, zu ■lassen; Art .•••21 EGBGB rechtfertigt leihe iso-KV;/ weitgehende;Analogie nicht. . Eher'wäre es'sachgemäß, die'An- ', knüpfung ähnlich .wie bei- Schuldverhältnissen zwar nicht an--'/ das ‘ Recht - eines Erfüllungsorts ,, wohl aber danach .v'orzuneh- ' /, • ’ men> .wo das Rechtsverhältnis£gleichsam seinen .Schwerpunkt hat;' '•Aber = dies en /festzustellen, ist oft s chwi er ig und .führt /;izur/;;vv'/ : Recht sunoicherheit. Pah er ist. es' nicht angebracht ^von/cler v,;/:.
herrs eilenden ’ Lehre ab zugehen. Es ist' auch ni cht angemes'cen,;;;:::.* /einzelne' Ansprüche aus der Auflösung eines ..Verlöbnisses;/;, wie .fg .den Kranzgeldanspruch, der nach deutscher.Rechts auffas sung // ,/ kein Reliktsanspruch istgrundsätzlich einer anderen.Rechts-'/
■	Ordnung als die sonstigen Ansprüche zu unterstellen.* ,Das// /://.; schli eßt nicht aus, daß - die Geltung- des: Heimatrechts des Ver- /
„pflichteten.dort Ausnahmen erleidet,:wo'das nachhden =<dashdeutv ’..sehe : internationale Privatrecht..beherrschenden Grundsätzen-er-' ■forderlich' ist.	•	.....	' / >.	■	=	" f; ' /• •/	’
.-Zunächst ist: also festzuhalten,;■ daß i.n:. erster-Linie das Heimatrecht des Verpflichteten. für ...den Grund und für den Inhalt .der aus der Auflösung eines Verlöbnisses*abgeleiteten1 An-; .spräche maßgebend ist. Mach diesem;Recht bestimmt/ sich,' ob • ’• /
die Auflösung der; Verlobung aus den Gründen, aus;denen sie ' geschehen ist, dem anderen ,Verlobten Ansprüche gibt ,/ so nie welcher Art diese'sind und welchen Inhalt sie haben. Eine -1 Grenze sieht Art. 30 EGBGB insofernr als nicht Ansprüche zu-erhannt werden; dürfen,' durch deren Geltendmachung in einer:; der deutschen. Rechtsauffassung widersprechenden Weise ein' Zwang zur Eheschließung: ausgeübt werden könnte,
, Ssmußi ln Kauf,-' genommen'*- werden,,'- daß dann, wenn-..die •	•;
ehemaligen Verlobten darüber etrei t en, Wer Anlaßzu - der „Auflösung der Verlobung gegeben.hat, und beide gegeneinander ; Ansprüche erheben,'’zwei- verschiedene -'.Re eht sordnungen, an- 7 7a .-wendbar sein können. - Derartiges.; kommt .im internationalen . . ... Privat recht auch sonst vor.. ■	■'	'	'A"'
-Das Berufungsgericht hat es offen gelassen,! ob' die Auf-fas sung, ' das / Heimat recht■ des 'Verpflicht eten . sei; maßgebend ,
’dahin • ein z.u sehränken sei.,-- daßkein■ Verlobter. mehr/.verlangen ,/■; könne, als] ihm-sein :eigenes Heimätrechi gewähre» Bas;/-würde- * im Epgebni s da zu; führen daß von -gj e dem Verlobt en aus/, dem ;7: Vt;-Verlöbnis nur diejenigen Rechtsfolgen würden abgeleitet^;/; v
.werden können / die s ich' üb er eins t immend aus beiden Heimat-'
rechten ergeben (so OLG München, JPRspr 1929 Hr.> 69; -KG,.J\Y t A 9 381715 mit zusiirnmender. Anmerkung von Maßfeiler; Kegel’ .bei ;Soergel BGB 8,, Auf 1 e Vorbem«;.' 1.: vor 'Art.; -1 5. - . 1.7. EG,‘ -.127 jWölff, 'PamR 7f Bearb. § 7,	.30	und	Intern, privat recht §; 37;.II,,.185 ; i
Dewald,. Int ern. privat recht , 1930,) 77) . Gegen diese, Ansicht ...;./ isv niit Recht das Bedenken' erhoben /worden, daß sie. unbilli- ..-:C gerweise' einen Verlöbnisbruch ohne Sankt ioneh/lasse,'wenn'beide /ÜRecht^	für	.	ihn;	verschiedenartige Sanktionen ;
vorsähen ■ (Frankenstein 43), und daß ihre .Lurchführung Schwierigkeiten mit sich bringen könne (Raape bei Staudinger.-Art <> 13 EG Ann. J II 1 , 270) . Es -ist'.nicht gerechtfertigt, eine sol-. che. Kumulation beider Heimat re elite, die vielfach zu einer'Re-
_ q _
duzierung der Rechte des von deni anderen im Stich gelassenen Verlobten führen mußnur zu dem Zwecke vorzunehinen? die Einheitlichkeit der sich aus der Verlobung ergebenden Rechtsfolgen 'für beide Verlobte sicherzustellen. Die Ansicht ist da- -her abzulehnen.	:-v .	V	'	.
d) Es ^ fragt,; sich zunächst, ob de.s österreichische Recht,'. .soweit es sich -umvAnsprüche eines Deutschen gegen einen öster-f reicher auf Grund der Auflösung der Verlöbung: handelt, auf 3,3 das deutsche Recht:zurückverweist♦ ■ Dine solche Rückverwei-sung ist zu beachten,.. es sind, ’ wenn das ausländische Recht - - 1 "• sie enthält, die deutschen Gesetze anzuwenden,’In Art, 27 EGBGB kommt ein dahingehender a.llgemeiner‘ Rechtsgrundsatz * zu dem Ausdruck,: wie der VIII. Zivilsenat -des'Bundesgerichts- ..Vf’', hofs im Anschluß an die bisherige,.Rechtsprechung ausge'sprQ-'h--d’-’: . chen. hat (DM EGBGB Art ,.27 Nr. 3) . (Wie - in diesem Urteil fer-.-•ner ausgesprochen• wird, istdas RevisionsgerichtJ an die :Re.chts-auffassung des . Berufungsgerichts über die vZurückverweisung •*	:
:durch das maßgebende ausländische" Recht auf ; die' deutschen (V'M-.. Recht snormen nicht gebunden. Der erkennende Senat , hat die- ';.. ... selbe Ansicht vertreten (BGHZ 24, 352 Jj354f 351?0 In einem ' ;\.y anderen Urteil hat er.allerdings ausge^ührt, das RevisionsryuMv gericht sei nach' § 549 Abs. 1, §' 562 ZPO auch' dann.an die Auslegung des ausländischen Rechts, durch das Berufungsgericht: :.V gebunden, wenn'es ;sich .uni die; Beurteilung einer Vorfrage han- . .dele (BGHZ 27, V47, Z5C/) °In diesen, Urteil handed: es sich je-'_• .; \ .doch nicht •darum, ob: die .von, dein, ausländischen Recht ausge- -\'
. sproch.ene .Rückverweisung ..nachzupf üfen sei,' sondern um-die -Mil 73 Drage der ‘Nachprüfung der. nach § 3 606 b Nr „1 ZPO erhebli chenMiv 'Anerkennung der deutschen Entscheidung durch das Reimatrecht Mi des Mannes Für die Rückverwei sung hält- der Senat an ; der.’’. .1. ;•••• •• Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht fest. Nur;mit die--ser,Einschränkung sind die allgemein gehaltenen Ausführungen' in dem zuletzt angeführten Urteil zu verstehen. .	:	’	f	;	!	^
• Kgph der Ansicht des Berufungsgerichts; soll das .österreichische; Recht nach § 4 ABGB jedenfalls dann nicht auf das deutsche Recht zurückverweisen,, wenn-, wie es hier; der ’ Fäll gewesen sei, eine Wirkung der:Ehe auch für Österrei-ch;;beab-•sichti'gt' seiRiese Vorschrift ist aber nicht mehr'.die ge-;,... "setzl.iche Grundlage für'die Regelung, Ras Berufungsgericht^■ hat nicht berücksichtigt, daß in Österreich jetzt § 6'Absü 1 der 4 > RV-RheG gilt, der inhaltlich mit Art’, ,13 Abs . 1 des deutschen;EGBGB übereinstiimt „: Aus dem' dort auf ge st eilt eil'< Grundsatz über die Geltung des beiderseitigen. Heimatrechts. für "die Eingehung.der Ehe wird'nunmehr;in Österreich.ebenso' wie. in Reutschland der Schluß gesogen, daß auch die; Ringe-
hung und.die Wirkungen des Verlöbiiisses sich nach 'dem.Recht .	: .	■■■.	\	eden ■	■
der ■Staatsangehörigkeit '.eine^r Verlobten richten,und daß
 für Ansprüche aus 'dem Verlöbnisbruch das' Recht des,Verpflicht teten 'maßgebend ist' (Wentzel bei Klang ABGB 2, Aufl, § 45
Anm. V, 338 5 Schwindt Rherecht 1951.. § 46' ABGB Anm»,'III, 2 , * 8)o Im Ergebnis -ist: also die Auffassung des Berufungsgericht
 richtig'.
-V •	"	'	•
; --Wie in dem angefochtenen Urteil Weiter-ausgeführt wird .hat-nach österreichischem materiellem Recht die verlassene Braut gegen den,ohne Grund vom Verlöbnis zurückgetretenen Mann nur einen Anspruch 'guffErsatz•;des materiellen Schadens; einen Anspruch nach Art des deutschen Kranzgeldanspruches ... kennt das österreichische Recht nicht. -Riese Rntscheidung -.x 1 des Berufungsgerichts ist für das"’ Revisionsgericht mäßge-v , bend (§ 5.49 ' Abs1,; § 562, ZPO), Üh	;	)	•	•
Remgemaß hat die Klägerin nach der grundsätzlich .	'
maßgebenden ausländischen'Rechtsordnung den von ihr .geltend gemachten Anspruch, nicht, auch,wenn die tatsächlichen Vor- -aussetzungen, von,denen ein solcher. Anspruch nach deutschem
 Becht. gemäß; § , 1300 bobabhängi; , gegeben "sein sollten/’ Einer i: • • Österreicherin., - die mit 'einem Deutschen, verlobt:gewesen iiywürde • der .'Anspruch dagegen zustehen ,:v,‘:
/ e): Es .ist: zu prüf eil, ob dieses Ergebnis- etwa bragendonu4vp-Prinzipien des deutschen Bechts, die in.ihm ihren verbindlich;;! chen Iliederschlaglgefunden haben und Beachtung;;f ordern, ■ v/i- p ;-' : : derspricht und deshalb nach Art» : 30 EGBGB einer. Korrektur 'fä- •
hig und'-bedürftig-ist <, Die Frage ist zu bejahen«' ü -Ai?	A;5
!.!'•!. ••	•/	-	V.	v	1	t 1)
.Dazu ist! es zunächst erforderlich, darauf, einzugeheh,~ v weiche Bedeuiungpdem ■§• *1 300 - BGB' •'imvdeutschen Bebht .-=' zukommt „ v :
bV- • -V ’ trfl' I	'•••*’	■	'y- .	’£ ■	.. K	. V :	d	-	: *'V Y'v"	•.	. •	*	' ■ '-'-'ylv. v-f	:Vv*"v
•' ..	••	•	.	•	.	r'	.	v	-	w	.	;	•	.	. .v . •••»'. •• ".?	; . y	>• u	•:	>.:.v • %;%</'•;• r * . — >?r
- - ■' Gegen diese ..Vorschrift, die' in: dem: ersten Entwurf'-.zu dem / *;•- vj ••
Bürgerlichen Gesetzbuch' noch nicht . enthalten v/ar-,‘■;sind: schon-
bei der' Beratung-des zweiten Entwurfes Bedenken erhoben'.wor-den''(Protokölle. der Kommission;für die zweite Lesung, mit|hf geteilt bei lüugdan Materialien 'zu dem BGB 680) <> .Biese-Bedenken
 sind- im Laufender -Zeit nicht 'geringer geworden^ dabei- spielt,
 die Y/andlüng, die'die Stellung der:’Frau’’ in sozialer, ' gesell- ^-v
s chaf t ii eherr und;: r echtlicher, Hinsicht ^erfahren'üiat? v:SOwie'lÜlv;:’;
das wohl noch 'stärker, gewordene ^Bewußtsein,daß die der. ver-p -lassehen" Braut.zugefügten Beeinträchtigungen seelischer Wer-v-i . telnicht durch; Geld ausgeglichen werdend könneneine Bolle,,' '. ' ^ie Bestimmung ist; jedoch nicht aufgehoben und insbesondere ; nicht durch den Grundsatz der, Gleichberechtigung .der/Ge-vv schlechter ;außer Kraft; gesetzt worden, ;wie der. Senatbin Über-u einstimmung mit der in derRechtsprechung und Bechtsiehre•vor-: herrschenden- Auffassung 'ausgesprp chen: hat • (BGHZ 20, ■ 195 mit V ;. Angaben über Eechtsprechung: und Schrifttum)»' Das Gleichbe-v'Y/f;: rechtigungsgeseis -hatdie - Vorschrift. ebenfalls best ehen lassen . ■ Die Bedeutung, die; ihr, im Bahmen der,' gesamt en Bechts- - . -- Ordnung zukömmt, darf , nicht •; verkannt und_ unterschätzt werden?: trotz der Bedenken, die.gegen sie;geltend gemacht' worden.sindo
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■iJ^räSr :;:AlBeA der Br orte rung' der Brägel ob § 1300 BGB . etwa eine '•••/''• •• t’ : G Bevorzugung der Brau vor clc:r: .Mann . enthalte ■und deshalb' mit a : • f '* '• Art.. 5 AbSo 2 GG unvereinbar ' sei , ist darauf hingewiesen wer-:. .	'
f;.:	den * - daß ,die: Vorschrift über den Kranzgeldanspinich ihren , vgG
"hilfGrund tin der' körperlichen .Beschaffenheit und seelischen1We-' -:A An •seneart der .Frau habe, die sie gegenüber Beeinträchtigungen '.•>';A:G - 1 l:ahrer;, geschlechtlichen UnYGrsehrthdit besonders schutzb e-:; •• 1; :: ;A•;• -;dürftig’ macht on c In einem in HJWhl95 3>- 1222 abgedruckten Ur-;AAA/.---.
teil. des Oberlandesgerichts, Braunschweig .werden die schwer-,.hih:-;
• ' wiegenden Beigen. hervorgehoben? die eine voreheliche BeiwohAvA. hl'
r.:.rVY--v	■'	'	V	-	ö-• AA' '-1
• nung gerade nur_ für die*; Brau -.haben;kanh-?..nämlich.-die; meist;;; jAvA'-A
damit vorbundeno körperliche Veränderung,.die Möglichkeit nilfAA'A A-vh>o	y	■■■■	y'V“	■	v;- .	.	=' = '•• - • ; A* —; "vr, A l-vf.;... rf:
■.... ' einer - Schwängerung mit ihren erheblichen Böigen in physi-, «;f AAiA'
■ : 'V	\	•	'"y~:f. ngf.- -f. • , ' :g. •' •
scher und, psychischer Hinsicht und 'die Einbuße an allgemei-' -o
. nor Vertsehetsung,:.die-ein vorehelicher, Geschlechtsverkehr t.vAAv'A ' für den Mahn' in' der Regel nicht"mit sich bringt:(ähnlich:OLG y th • -,v.v.'■ Koolenz BamRZ 1954,: .19/ 20) Die.■ gegenüber der Zeit m’:1900	.
* veränderte soziale und, gesellschaftliche ••läge-'.'denoj'r.a'U'..-hat ,■.-■% ;;-l-' '' daran nichts geändert! Die Braüfist auch-heute in den weit- .,, ; •'
. aus raeisten Bällen vor allem dazu. beruf ens in der Ehe .Kinder • zu empfangen und-zu gebären undvsie in der Bamiliengemein- \	*	-
■'* : .'■ " : :i	^" ;n< f-.i v-"v :.	^ i. -	f
schaft ruufzuziehenr Es gehört.zu ihrer von. der historischen
i. v;-:-	j.-'V.l	.	f	,	'J	...	_	x	.--"V :M' _.■■■; • .1	V"	U\
EntWicklung unabhängigen .unveränderlichen Eigenart, daß sie '
'T i" V	'•••■'	-i	i:;	■ ,i '	.‘i- 'j."	-i,	'	.	.	.
' durch eineni vorehelichen Geschlocfitsverkehr mehr einsebzt und —
'. , mehr izu;verlieren;,hat alsi:der4Hajin '.(BGK G-oßen Strafsenat BGHSt;::“-,,'6, ,46von. ihmim Kern ihrer Persönlichkeit. betroffen , . -wird. Die Auflösung einer Verlobung,'.die 'dazu -geführt. ,hatg daß',-.
. . ' -.‘die. bis--*dahin mibescholtexie Bx^äut sich dem VerD.o'b'cen .in Erwar- ;*■ tung der künftigen Heirat liingegeben hat, ‘trifft diese in der..: vv ö
.-;'rr; -	'.Al---	- .f..y-k	-	..	-f	i	f	.	.-,ii A-. '.f- .w: * V	'-'v	\ >	'•	A-c: ^	,:A
• ‘Regel schwer'in iJirem persönlichen .Bereich/ undvder. Mann, der;
.ViG-in der ^Verlobungszeit einelderartig;.;enge ;für : die Brau beson-;.
1-1 ders ■ tiefgreifende körperliche Gemeinschaft'mit . ihr eingegan-
:. gen ist, hat deshalb eine besoiidere, Verantwortung für; sie,
'f'ä M.- .-f .'VA:-. Ai- f;'-,-r ;i :-A-’:' ' . >...	1	•	AG':'-:	"	Gf'Gf;v
-vgv.:	^I
•	- A-.-.V -V v. ...v--.:.	^	^	;...	•' • »' - f '■ \ :■ -v V - \ •	. *• ••	•,
: t;	^	. •• • - ■, . = .	■ V-. • . , *	.
1 3 -
-	Daran' hat sich im„_Grundsatz•= nichts. dadurch; geändert, daß die'"-'f • Palle häufiger geworden sein mögen.,' in denen ::'di e- - Initiative
-	zur'Aufnahme vorehelicher geschlechtlicher Beziehungen?nicht - -
mehr allein "auf,'der Selbe des Hannes liegt.	'	.	'
■y#s
"M■iivSBlist die eigen11 iche Bedeutung des §;, 1300:: BGB ,.'-.‘da3 • * ' , diese Vorschrift c.ic eben gekennzeichnete Verantwortung'-'des - -'■■■■'MM Hannes heraus st oll fc. ; Die Besti;mriung ist eine Schiit zvofs chrift •; 1 >:< ' zugunsten der Brau in denjenigen'. Bereichen, in denen sie' des-h 1	bes onderen S chui z es' be darf Es ist. bereit s gesagt worden,- daß •
v ... • die Zuerkeniung eines Anspruchs auf eine ; Geldentschädigung A/A;
recht unzulängliche: Art des Schutzes ist ," Erotzdem soll-'::> ■■ --v	'	..iA,.;t'	-	■	..	/	■.■.h-t'.t.
. ■-	' , te nicht bezweifelt/werdcnj.daß die Hervorhebung^.der Schutzbe-
dürftigkeit der Erau auf,dem geschlechtlichen-Gebiet.und' derAf auf'diesem Gebiet nach wie 'vor bestehenden;besonderen-Verant-CA , wortlichkeit des Mannes ein;wichtiges öffentlicheslAnli egennist. -	'	. Da das Bewußtsein für die -.Verantv/ortungdie Menschern fürein//
' ' . , ander übernehmen/, wenn'sie zueinander in'Beziehungen t reten/lit f und die ' insbesondere.: dem Mamüln. seinem'Verhältnis :zurr Frau''' ■ i-:obliegt}weithin..im Schwinden' begriffen' ist, '.ist: dieses .An- l
-■A.:	v.-tliegenluiii' so dringenderDer. gesetzlichen ^Vorschrift, in "der‘/n-:;
dt- 1	 •••;:	r.: n:-	:r	-■	i/fr	•	/•	M:
:•/ d: Bas' kann; bei der .Anwendung: einer fremden' Hechtsordnungd".;-.
-t;' Ir r die :nach .deutschem.3 Kollisionsrechblan und .fürrsichTinaßgebend.:;;.
. ■ / ist j: nicht unbcrücksichtigtlhleibenh Es';wm.clersprichtrdem ^.eut-/
’	sehen	'Hechtsbewußtsein,/ daß''ein ausländischerVerlo.bter einer./r
;..; nach • deutschem;fRecht bestehenden:,Verpflichtung, "in,.- der.-ein-hfu-i: :T''*	.' ■ •-- * •	r-n-i.vt
fV-:	s;;::rallgemein gültiges moralisches Prinzip hervortritt,, -gegebe-
t/ ;:;rä r-rt;'	<■.■	.l-: ."V	:U:. -v:,-;S; 1:	l / v: -	-	c	■
..... allenfalls nur deshalb :enthoben■ sein soll:/ weil-.*die. Rechtsord-:;;;.;:.
^des^ Staates, dem’ er 'angehört ,t der;grundlos ;verlassenen:dd/ t: ;' A'	■'Braut 'einen - derartigen' Schut z versagt;.:; Hieraus ; erklären sich -
'auch die in 'Schrifttum'’hervorgetretenen Bestrebungen,, fürdf; ,
:M11---/■.;■■■ ■■■■.v.- -:br.--/"i	■o;/. ’t	.	-f11 ■&■■■■	$"■;y.-M-tA:i •’
... ............ ........-	- .. '	V;	;v-	-..-l.

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deniKranzgeldänsprueh besondere Anknüpfungspunkte zu 'finden (Habicht , Kußbaum, Raupe) „
; • Damit- ist aber noch, nicht. gesagt , daß einer/ solchen -V ausländischentRegelung: stets die Beachtung zu versagen wäre; Nach Artt 50 .EGBGB ist die Anwendung eines au.sländischen ; Gesetzes 'nur. dann ausgeschlossen',’ wenn sie gegen die guten V Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes /-verstoßen.: /■/ -würde.. Von einem - Verstoß gegen die guten Sitten'.läßt sich , bei der Anwendung einer Rechtsordnung, die den: Krahsgeld- 1 anspruch nicht kennt,“ noch ..nicht »sprechen,' Auch/ein Ver-.-Ä » sto’ß gegen den Zweck eines - deutschen Gesetzes '121 diesem : Sinn-liegt nicht'schon dann vor, -wenn, bei-/der Anwendung-;s der ausländischen.Rechtsordnung nicht alle diejenigen Er- G: gebnisse erreicht werden, die nach dem deutschen inner1--staatlichen Recht auf dem-in Rede stehenden Gebiet Verreicht werden - sollen; Die Rechtsprechung.hat.einen-Verstoß -gegen";, '.den • Zwock "eines de'utsehen G-esetzes-naur dann ang eno mmen,'• • •;./i. \ wenn der . Unterschied zv/ischen lden'Btaatspolitischeii. niund . .. sozial b n Ans c hauung en, auf denen ' das ; fremde“ und" das ikon-' -r •kurrierende. deutsche Recht 'beruhen,' so erheblich . istdaß;'
:durch die: Anwendung des'aüs1andischen Rechts die:Grundla-, • gen.- des deutschen staatlichen.' oder wirtschaftlichen .Lebens ;• angegriffen würden (RGZ 60, 296 £%0j^ 38, 214 /21 67jBCHZ , ^ ::22,4.162 ,yT677),Sicher. ;-ist - jedenfalls , .da.ß der Zweck des.'.;r.. ' deutschen.Rechts ungeachtet, der .oben.hervorgehobenen'-Bedeutung des •§.. 1500 BGB es nicht erfordert,-daß-unter; den dort angegebenen VoraussetZungen einerrverlassenen Braut;stets4: ein Kranzgeldänsprueh zustehü (OLG München JPRspr .1929 Kr,' 69 KG DR ,1939, 1012; Arndt bei. Erman Art „ -30 .JBG ’ifcnm,- flb,:.' 2470; a,A, OLG Köln LZ 4926,602)
,'Y/esentiiche deutsche Rechtsgrundsätze verlangen je— . doch -um 1 so mehr Beachtung’,: j e enger' di ei enige Person,; ;die w---
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••nach die's eh• Grundsätzen des Schutzes bedarf, mit der;deut-schen Reclitscrdnung und den deutschen Rechtsraun verbunden / is t(vgl c. Kegel. be i So ergeh Art.' 30 EG Ann A ■ II -‘5 b / aa, . 299"
* ?•
hdEine andere: Beurteilung: ist deshalb geboten,/ 'wenii/bei*v> der verlassenen Braut eine nahe-Besiehung zu der/deutschen-!./" Recht sOrdnung und! dem" deutschen Rechtsraum besteht.7 Ob es, ge- ■>>. /■rügt, "daß die Braut /ihren-, Yfohnsitz in diesem ' Gebiet hat,, f\;7i\v» -kann .dahinsteheh/./ Eine solche Beziehung besteht! iimner^ dann,di .,wenn;/die'/die deutsche': Staatsangehörigkeit besitzt. Eine '*,/;	<i.	•■*
! Schiitzpflicht des Staates besteht-in erster.Linie gegenüber.V:
/ seinen eigenen: Staa.tsangehörigenj! weniger dagegen gegenüber.'.-/ Ausländern,.die ‘keine /nähere Verbindung zu,der deutschen . Rechtsordnung habeno Die besondere Schutspflicht, die im In-.:
teresse :deutscher Staatsangehöriger die, Anwendung des:Arti 307:"
. EGBGB rechtfertigen"' kannj- ist: auch, in ■"einzelnen Vorschriften/1'' .A des - deutschen 'internationalen Privatrechts zu dem Ausdruck ge-/ !|^dimeh«vSo/!is t/ dort/ bestimmt , / daß "Praxen! und/Kihder '■''deutsche Staatsangehörige, sind,, auf ''einzelnen/ familienrecht-'''v ., liehen Gebieten die Rechtsstellung! haben .'sollen,'-/die- ihneh/!/./; !
: / das/-deutsche Recht gewahrt ^(vgl. Art . / 1 3 Abs. 2, / Art .;;/1 4./Ab st/’;!-: 2, Art „ ; 17 Abs = 3, Arte 18 Abs. 2 Satz 1, !Art /.• 19; .Satz/2/t/dhv:-•. Art. 20 Satz- 2 EGBGB) <7 Diese Forschriften sbellen, wie nicht,
; verkannt wird, . Ausnahraevorschrift en dar .M/onn -auch• aus /ihnen//:;
.: nicht /ohne . weiteres ein.-allgemeiner Grundsatz- abzuleiteniist,7 so lässen/sie doch erkennen^ daß dem deutschen.Recht, der// /ft’.
.' Schütz seiner Staat sangehörigeu, ■. soweit sie - eines Schützes rdun ,!,bedürftig sind/-, ein -wichtiges Anliegen ’ist ,r: Der Gedanke /desV.vi . /Schutzes von Prait und -.Kind,*■ wenn /hier auch nicht; auf /die ;--'/ v/; i eigenen Staatsangehörigen beschrankt, kommt ferner /in; Ar'iw2l /-'.!: / EGBGB zu dem Ausdruck, .indem dort das Heimatrecht der unehelichen .
. Ilu11er für ihre und ihres Kindes Ansprüche gegen den Erzeuger //für maßgebend erklärt istDaraua sind für den Anwendungsbe- /
reich des Art. 30 3GBG3 in dieser.! Zusammenhang die' entspre-chenden Folgerungen su ziehen,.. Jns; Gewicht. fällt, daß die Zahl dein Verlöbnisse /zwischen.deutschen;Mädchen und Ausländern in den letzten Jahren, . begünstigt^ durch die 'äußeren'.Verhältnis se, erheblich zugenommen hat , und;- daß ■ es,notwendig ist; den deutschen Partnerinnen: bei ’ Mißbräuchen einen wirk-, samen Schutz zu gewähren»'Ben Vorschlägen; aus .diesem Grunde, bei; Ansprüchen aus Verlöbnisbruch; allgemein oder'für den : :. !! Kranzgeldanspruch,überhaupt .nicht; aufdie Staatsangehörig- ■ lceit. des in Anspruch genommenen 'Teils abzuslellen, sondern! den Anlnmpfungspuinktim Rechtsber.ei.c'h' des verlassenen:Ver-lobten- zusuchen,, ist ‘ freilich, ..wie dargelegt ist ,'. nicht ,bei-sutretenp weil! /jeder andere in Frage kommende'Anknüpfungs-h •. punkt- entweder' zii unangemessenen1 Ergebnissen oder doch' zu/t/;, •e infer1 nicht tut re qht fertigenden: Recht suns i pherhei t" führt s ■ .Vieiraehr ist uvegen der'oben gekennzeichneten Bedeutung .des
'}-<«• 1300 BGB'-'und..:-seines - Zweckes aus; dieser Vorschrift! in Ver-- -
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Bindung mit. Art,- 30 EC-BGB die Folgerung zu * zl ebendaß eine
 deutsche Frau gegen ihren ausländischen Verlobten>gegebenen-
.fälls einen KranzgeldanSpruch’ von; der Art hat, wie ihn das
 deutsche" Recht vorsieht .'VBadureh wird - auch, die unbillige' •; .•
Schlechterstellung- der deutschen Braut gegenüber 'der ;aus--../ "•
ländischen!; die mit /'einem"deutschen'Mann ' verlobt : gewesen..;.:.;
ist,1vermieden»; Raape weist bei der Erörterung dieserlBef^Gt;;-
nacht eiligung "ebenfalls auf Art.; 30 EGBGBy-. der; einen Aus-
gleich 'schaffeil könne, hin; (Intern. Privatrecht § 29.;Il! 1 r;',/-.-
265)» Soweit in'der Rechtspreöhuhg ;die Anwendung ;des;Art» ';30;
EGBGB im Falle des § 1300: BGB; auch gegenüber.' einer • deutschen-..
Staatsangehörigen .verneint; worden' ist, .ist dem.'mithin nicht.
zuzustimnen. ; mvn'l. ; M	'■	.	W	V/-/t;
. ?/enn allerdings das maßgebende ausländische Recht;..in'.An 3 ehung eines Ausgleichs, wie ihn § 13C0 .BGB für die Braut vor-;,:
; sieht,\nur -verhältnisinäßig 'unbedeutende: Abweichungenvv9m7:;i’;,: I/, ^deutschen Rechtjaufweist, mögen .sie die Brau auöh gegenüber', '* diesem benachteiligen, wenn beispielsv.’eise eine kürzere i/er-,i, • jährungsfris 11. '-..bestimmt ist, so werden diese die Anwendung' ... . des Art,.i30 EGBG-B ini allgemeinen nicht rechtferti’gen..Kennt.,,'.; das ausländische Recht aber 'keinen; derartigen Anspruch, '..soV.;t ist die Lücke ,t soweit möglich, mit Hilf ex des ausländischen ü;id -: Rechts selbst zu schließen;, erst falls das nicht durphführ-i;t:-;l
bar ist, i s t: deuts ches Recht ,'anzüw enden ;(RGZ -106, 82 ;-/B5 86/; i ■ Raape bei Staudinger ..Art „ 30’EG Anm., G II, 818) Darin zeigt v.p-. sich der Unterschied zu:den oben’ angeführten, einzelnen Schutz-.-Vorschriften des Einführungsgesetzes zu dem- Bürgerlichen Gesetz-.,ü buch, die zu demeist ohne weiteres .die deutschen Gesetze;;_füran-wendbar,- erklärenvlst es : jedoch ’auf Grund;der ;sonstigen^Vor-i';-; schrift en. des ausländischen- Rechts nicht fmöglich', ‘‘derlprauf;;^*;:-»-: einen Ausgleich’von’der Art", zu'gewähren-,1 wie ,ihn der * Gesetz-;.-;-'; ^cber in §.1300'EGB in .Auge'gehabt" hat, so’ ist. diesel Vor-;schrift unmittelbar als ‘'Anspruchsgründlage heranzuziehent--.iy>'
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