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BGH · IV ZR 107/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 107/57

des BEG im • Gebiete der Bundesrepublik nicht begründet, auch wenn dieser Aufenthalt mehrere Monate dauert (entschieden für einen Aufenthalt von etwas mehr als fünf Monaten). - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br* in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Jo-hannsen, Br« v» Werner und Maaß für Recht erkannt: beklagten Landes wird das Urteil der 4c Entschädigungskammer des Landgerichts München I vom 19« Oktober 1956 auch insoweit geändert, als nunmehr die Klage auf Entschädigung wegen Schadens am Vermögen durch Entrichtung von Sonderabgaben in voller Höhe abgewiesen wird« Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 5/9 und das beklagte Land 4/9 zu tragen. 4BHP 1881 geborene Kläger war seit dem Jahre 1916 Rechtsanwalt in WflB* Wegen seiner jüdischen Abstammung mußte er auf Grund der 5« Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz vom 27- September 1938 (RGBl I S 1403) am Ende des Wahres 1938 aus der Anwaltschaft ausseheiden. Durch Teilbesehluß des Landgerichts München I vom 24- April 1953 wurde dem Kläger, der eine Entschädigung für 36 Monate Haft beantragt hatte, eine Haftentschädigung für 32 Monate in Höhe von 4.800,— DM zuerkannt. In den Gründen des Beschlusses wird festgestellt, daß der Kläger weitere Haftentschädigung nicht beanspruchen könne, da er sich in der Zeit vom 9. Den jetzt noch im Streit befindlichen Anspruch wegen VermögensSchadens leitet der Kläger daraus her, daß er als jüdischer Konsulent in der Zeit vom 1, Januar 1939 bis zu dem 1* August 1942, also 43 Monate lang, zwar monatlich durchschnittlich 1-400 R?M verdient habe* Von der sich daraus ergebenden Gesamteinnahme von 60*200 RM habe er jedoch nur eine Pauschalgebühr von 35$, nämlich 21 *070 RM, für sich in Abzug bringen dürfen* Von dem verbleibenden Rest habe er 70#, nämlich 27391 RM, an die Reichs-Rechtsanwaltskammer abfUhren müssen, außerdem seien nach seiner Deportation von den ihm zustehenden Gebühren noch weitere 2*837 RM an diese Stelle gezahlt worden* Insgesamt seien 30*228 RM abgeführt worden; dieser Betrag sei im Verhältnis 10 s 2 auf 6*045,60 DM umzustellen. Auf diesen Betrag belaufe sich auch seine Entschädigungsforderung gegen das beklagte Band* Der Kläger hat daher beantragt, das beklagte Band zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung für geleistete Sonderabgaben (Konsulentenabgabe) in Höhe von 6*045,60 DM zu zahlen- 1, Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, unterlag der Kläger dadurch, daß er von 1939 bis 1942 als jüdischer Konsulent in tätig war, den Be- Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten., daß die von dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsurteils an die Reichs-Rechtsanwaltskammer geleisteten Zahlungen eine Entrichtung von Sonderabgaben im Sinne des § 59 Abs 1 BEG sind-. Daß es sich dabei um vom Kon-\ * sülenten verdiente Gebühren handelte, für die er auch Umsatzsteuer zahlen mußte, hat der Kläger zutreffend dargetan; ebenso sprach das Kam- . Wenn hiervon Abgaben an die Reichs-Rechtsanwaltskammer geleistet werden mußten, die nicht von jedem, der den gleichen Beruf ausübte, zu erbringen waren, so kann man nur von einer Sonderabgabe sprechen, ganz gleichgültig, in welch rechtlicher Form diese Abgaben zu leisten waren. § 14 Abs 3 der 5» VO zu dem RBürgG selbst nicht vorsieht, da nur bestimmt.ist, daß "aus den der Ausgleichsstelle zufließenden Beträgen” die nach § 5 dieser VO zu leistenden Unterhaltszuschüsse gezahlt werden, auf die wiederum kein Rechtsanspruch bestand - dann muß berücksichtigt werden, daß die Notwendigkeit einer solchen Unterstützung gerade durch die rechtswidrige Maßnahme der schuldlosen Ausstoßung aus der Anwaltschaft verursacht worden war*" Biese Ausführungen treffen rechtlich zu« Auch im Schrifttum wird die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht gebilligt (Blessin-Wilden aaO § 59 Anm 11 auf Seite 441)» Bas von dem beklagten Band in den Vorinstanzen erhobene Bedenken, der dem Kläger erwachsene Schaden bestehe nicht darin, daß er die Konsulentenabgabe habe abführen müssen, sondern darin, daß er seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht mehr habe ausüben dürfen, es kämen daher nur Ansprüche wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen für den Kläger in Präge, greift nicht durch* Bie Voraussetzungen des § 59 BEO sind erfüllt. Ob der Kläger einen Entschädigungsanspruch auch aus anderen Gesichts-punkten erheben kann, kann dahinstehen, Aus dem Gesetz ist nicht ersichtlich, daß die Ansprüche aus § 59 BEO entfallen, wenn sie sich teilweise mit anderen Schäden decken. lieh der Entschädigung für Schaden äm Vermögen davon abhängig; bb: der Aufenthalt des Klägers in Garmisch-Par-tenkirbhen ein dauernder gewesen ist*' Beide -Vorinstanzen haben diese Präge''bejaht, ohne sich näher-damit zu be- '’ifassen; *6S'd4r Aufenthalt- des Klägers eih däuernder iÄ ‘Sinne**dieser ‘Bes’timmüng war» Dies beruht darauf, ‘daß die PrfTge, ob der Kläger sich in Garmisch-Partenkirchen in dfe-r*'Zeit vom '25 * August 1945 'bis zunr 8, Februar 1946 dauernd auf gehalten hat, im Zusammen- hang-mindern von dem Kläger in demselben Verfahren gelteiid gemachten Haftentschädigungsanspruch eingehend erörtert worden und Gegenstand der (bejahenden) .Entscheidung in-den Beschlüssen des Oberlandesgerichts vom-25/HbVember* 1952 (Bl 34' GA‘) uhd des Landgerichts vom 24» April 1953 (Bl ’5*1* Gl) gewesen ist« Das Landge-rieht hat auf Grund des damals geltenden Entschädi- Zfebbi ist der erkbhflihde Senat nicht durch das Ergebnis dbs ländgerichtliPhbn Beschlusses gebunden, die das Berufungsgericht für rechtlich zutreffend gehalten haben müßt Deiih die SifcdüAg des früheren Beschlusses bezieht sich nur auf den dort beschiedenen HaftentschädigungegneprUbli. b) Aus den Gründen des Beschlusses des Landgerichte vom 24» April 1953 ergibt sich, daß der Kläger und seine ^ Ehefrau von ihrem einzigen Sohn Harry Ddfeh der damals. Das Hotel war auch niemals zu dem Zwecke der Unterbringung von Vertriebenen oder Flüchtlingen mit DP-Status beschlagnahmt* Eine Betreuung durch Institutionen wie die IRO oder die TORA ist nicht festgestellt, Hach der Feststellung des Landgerichts haben sich der Kläger und seine Ehefrau fast ein halbes Jahr ununterbrochen in PdHBB aufgehalten, wobei nach der Ansicht des Landgerichts unwiderlegbar bei dem Kläger und seiner Ehefrau die Absicht bestand, «ihren Lebensmittelpunkt dort zu haben und heimisch zu werden bis zu dem Zeit- Wenn auch der Aufenthalt in nur als ein zeitlich begrenzter gedacht gewesen sei, so habe dies die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht gehindert, da die Absicht bestanden habe und auch ausgeführt worden sei, für den mehr oder weniger langen Zeitraum bis zur Auswanderung auch dort heimisch zu werden. °) Wie sich aus den Feststellungen des Beschlusses des Landgerichts ergibt, hatte der Kläger; als er nach kam; die Absicht» nicht dort zu bleiben, sondern im Hinblick darauf, daß er wegen seines . Ob dann, wenn dies der Fall ist, ein als nur vorübergehend geplanter Aufenthalt den Charakter eines dauernden annehmen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden« Es ergibt sich hier nichts dafür, daß die Einreise nach Amerika über das sonst übliche Maß hinaus 3s kann auch nicht mit den Vorinstanzen davon ausgegangen werden, daß die Dauer des Aufenthalts von etwas mehr als fünf Monaten stets ein dauernder seiDas ist nicht der Standpunkt des deutschen Hechts. Und auch das in dem Urteil des Senats vom 20- April 1955 IV 2R 275/54 (Raff 1955, 220 * IÄ Hr 1 zu § 8 BES 1953) erwähnte Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 19* Oktober 1940 zeigt, daß nach der .Ansicht dieses Gerichtshofes ein vorübergehender Aufenthalt für die Dauer bis zu einem Jahr durchaus möglich ist. Februar 1946 kein dauernder gewesen % Der Klaganspruch auf Entschädigung für Schaden am Vermögen durch Leistung einer Sonderabgabe als jüdischer Konsulent besteht hier aus dem letzterwähnten Grunde nicht. fungsrechtszugs nur der Entschädigungsanspruch für Vermögensschaden in voller Höhe und der des Hevisionsrechts-zuges nur ein Teilanspruch von 3-10440 DM gewesen ist, hat der Kläger die dem beklagten land erwachsenen außergerichtlichen Kosten des ersten und des zweiten Hechtszugs nur zu einem Anteil von 5/9 bzw.

Zitierte Normen: § 59 BEG
jüdischHöheReichs-RechtsanwaltskammerGesetzBEGAnspruchBeschlußAufenthaltKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung *
2542 084
i <
Io Gesetz*
Rechtssatz:
2o Gesetz*
Rechtssatzs
•.'Aktenzeichen: ürtc des BGH v.
BBG 1956	§	59
Die Zahlung der den jüdischen Konsulenten durch § 14 der 5. VO zu dem RBürgG auferlegten Abgaben an die Ausgleichsstelle (Reichs * Rechtsanwaltskammer) sind Sonderabgaben i«S« des § 59 HEG
BBG 1956	§	4
Hat sich ein Verfolgter in einem Gasthaus oder einem Hotel im Gebiete der Bundesrepublik eingemietet, um die Erledigung der Formalitäten für die beabsichtigte Einwanderung nach Übersee abzuwarten, so wird ein dauernder Aufenthalt i,S. des BEG im • Gebiete der Bundesrepublik nicht begründet, auch wenn dieser Aufenthalt mehrere Monate dauert (entschieden für einen Aufenthalt von etwas mehr als fünf Monaten).
IV ZR 107/57 29. Juni 1957
OLG München
IV za 107/57 10 EU 1068/56 OLG München
V
Verkündet am 29- Juni 1957
Scho rin* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
amen des Volkes
 In dem Rntschädigungsrechtsstreit
 des Freistaats Bayern» vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*	in
 gegen
den ehemaligen Hechtsanwalt Br« Lucian D in	H«Y«	Ave.,	USA»
Kläger und ReYisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br*	in
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Jo-hannsen, Br« v» Werner und Maaß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 10« Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in München vom 14* Februar 1957, soweit es die Berufung des beklagten Landes zurückweist, aufgehobene Auf die Berufung des
 
beklagten Landes wird das Urteil der 4c Entschädigungskammer des Landgerichts München I vom 19« Oktober 1956 auch insoweit geändert, als nunmehr die Klage auf Entschädigung wegen Schadens am Vermögen durch Entrichtung von Sonderabgaben in voller Höhe abgewiesen wird«
Las Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 5/9 und das beklagte Land 4/9 zu tragen. Lie außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.. Lie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 
fatbestand:
«■VMMfap tu »mu — II •% ■— I
Der am V. 4BHP 1881 geborene Kläger war seit dem Jahre 1916 Rechtsanwalt in WflB* Wegen seiner jüdischen Abstammung mußte er auf Grund der 5« Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz vom 27- September 1938 (RGBl I S 1403) am Ende des Wahres 1938 aus der Anwaltschaft ausseheiden. Er wurde jedoch gemäß § 8 dieser Verordnung vom 1. Januar 1939 ab als sogenannter jüdischer Konsulent zugelassen und übte diese Tätigkeit bis zu dem 19- August 1942 aus. Der Kläger wurde dann zusammen mit seiner Ehefrau in das Ghetto 000 deportiert, wo er bis Kriegsende in Haft war. Hach dem Kriege hielt sich der Kläger in G0000r^00000 auf, wo er sich zusammen mit seiner Ehefrau im Hotel A<0 00 einmietete. In <000~Pa000000 war er vom 25* August 1945 bis zu dem 8. Februar 1946 polizeilich gemeldet. Hoch vor dem 1. Januar 1947 wanderte er nach den Vereinigten Staaten von Amerika weiter, nachdem er sich noch kurze Zeit in Frankfurt am Main auf gehalten hatte*
Der Kläger erhebt Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und am Vermögen* Ober die deswegen am 22. März 1950 bzw. im Dezember 1949 gestellten Anträge hat das Landesentschädigungsamt Bayern nicht entschieden. Der Kläger hat deshalb mit Schriftsatz vom 17. Juli 1951 Klage erhoben. Durch Teilbesehluß des Landgerichts München I vom 24- April 1953 wurde dem Kläger, der eine Entschädigung für 36 Monate Haft beantragt hatte, eine Haftentschädigung für 32 Monate in Höhe von 4.800,— DM zuerkannt. In den Gründen des Beschlusses wird festgestellt, daß der Kläger weitere Haftentschädigung nicht beanspruchen könne, da er sich in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis.v»um 10. August 1945 nicht mehr in nationalsozialisti-schär Gewalt befunden habe. Die Kosten des Verfahrens
 
warden der Endentscheidung Vorbehalten*
Den jetzt noch im Streit befindlichen Anspruch wegen VermögensSchadens leitet der Kläger daraus her, daß er als jüdischer Konsulent in der Zeit vom 1, Januar 1939 bis zu dem 1* August 1942, also 43 Monate lang, zwar monatlich durchschnittlich 1-400 R?M verdient habe* Von der sich daraus ergebenden Gesamteinnahme von 60*200 RM habe er jedoch nur eine Pauschalgebühr von 35$, nämlich 21 *070 RM, für sich in Abzug bringen dürfen* Von dem verbleibenden Rest habe er 70#, nämlich 27391 RM, an die Reichs-Rechtsanwaltskammer abfUhren müssen, außerdem seien nach seiner Deportation von den ihm zustehenden Gebühren noch weitere 2*837 RM an diese Stelle gezahlt worden* Insgesamt seien 30*228 RM abgeführt worden; dieser Betrag sei im Verhältnis 10 s 2 auf 6*045,60 DM umzustellen. Auf diesen Betrag belaufe sich auch seine Entschädigungsforderung gegen das beklagte Band* Der Kläger hat daher beantragt,
 das beklagte Band zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung für geleistete Sonderabgaben (Konsulentenabgabe) in Höhe von 6*045,60 DM zu zahlen-
Das beklagte Band hat um Abweisung der Klage gebeten. Es macht vor allem geltend, die Zahlungen des Klägers an die Reichs-Rechtsanwaltskammer stellten keine Sonderabgabe im Sinne des § 21 HErgG (jetzt § 59 ff BEG)
dar. Außerdem hat es die Höhe des Anspruchs bestritten.
*
Das Banägericht hat der Klage in vollem Umfang in Höhe von 6,045,60 DM stattgegeben* Auf die Berufung des beklagten Bandes hat das Oberlandesgericht das land-
gerichtliche Erkenntnis geändert und das beklagte Land nur zur Zahlung eines Betrages von 3-104,40 DM verurteilte
f
Jöit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die vollständige Abweisung der Klage wegen Vermögens Schadens durch Entrichtung der Konsulentenabgabe, Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Ents cheidungsgründe 8
1, Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, unterlag der Kläger dadurch, daß er von 1939 bis 1942 als jüdischer Konsulent in	tätig	war,	den Be-
stimmungen der 5c Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz vom-27 September 1938 (RGBl I, 1403) und den dazu ergangenen AV des Reichsjustizministers vom 13* Oktober 1938 (LJ 1665) und der Bekanntmachung desselben vom 19- Juli 1939 (DJ 1241)	§ 14 der Verordnung bestimmte, daß die zuge-
lassenen jüdischen Rechtskonsulenten im eigenen Hamen, jedoch für Rechnung einer von dem Reichsjustizminister zu bestimmenden Ausgleichsstelle Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der für Rechtsanwälte geltenden reichs- und landesrechtlichen Vorschriften von ihren Auftraggebern zu erheben hätten. Deren kostenpflichtige Gegner hatten diese Beträge in gleicher Höhe zu erstatten. Den Konsulenten verblieb als Vergütung für ihre Tätigkeit und als Entschädigung für ihre Kanzleiunkosten ein Anteil an den aus ihrer Berufstätigkeit anfallenden Gebühren.
In der AV vom 13» Dezember 1938 wurden die Aufgaben der Ausgleichsstelle der Reichs-Rechtsanwaltskammer übertragen. Dort wurde auch im einzelnen geregelt, in welcher
 
Höhe die von dem Konsulenten vereinnahmten Gebühren an die Reichs-Rechtsanwaltskammer abzuführen waren und welches Verfahren dabei beachtet werden mußte..
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten., daß die von dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsurteils an die Reichs-Rechtsanwaltskammer geleisteten Zahlungen eine Entrichtung von Sonderabgaben im Sinne des § 59 Abs 1 BEG sind-. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 17* Dezember 1955 IV ZR 254/55 (NJW RzW 1956, 118 Nr 37 - IM Nr 4 zu § 21 BEG 1953) ausführlich dargelegt hat, .sind unter Sonderabgaben im Sinne des BErgG alle finanziellen Sonderopfer zu verstehen, die Einzelnen oder bestimmten Bevölkerungsgruppen zu dem Zweck der Erzielung von Geldeinnahmen der öffentlichen Hand aus Verfolgungsgründen auferlegt wurden^ Für das BEG kann nichts anderes gelten, auch in diesem Gesetz ist der Begriff der Sonderabgabe nicht erschöpfend bestimmt Dafür, daß der Gesetzgeber den Begriff hier anders verstanden habe als nach dem früheren Gesetz; sind keine Anhaltspunkte vorhanden (vgl auch Blessin-Wiiden 3EG 2, Aufl Anm 3 zu § 59 auf Seite 436 f)„ Die Voraussetzungen des BEG werden auch durch die von den jüdischen Rechtskonsulenten abgeführten Leistungen an die Reichs-Rechtsanwaltskammer nach der 5 Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz erfüllt, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat* Hierzu wird in dem Berufungsurteil folgendes gesagts
"Gemäß § 1 dieser VO wurden Juden schlechthin vom Beruf des Rechtsanwalts ausgeschlossen. Nur ausnahmsweise und ausschließlich zur Vertretung von Juden wurden jüdische Konsulenten zugelassen (§8 der 5* VO zu dem RBttrgG). Diese wurden in keiner Weise den Rechtsanwälten rechtlich gleichgestellt, auch dann nicht, wenn sie die
 entsprechende Vorbildung wie ein Rechtsanwalt hatten. Bereits erworbene Rechte wurden ihnen entzogen, ohne daß ein anderer Grund vor lag, als die Tatsache der jüdischen Abstammung.
Es handelte sich um ein Gesetz; das nur als . diskriminierendes Ausnahmegesetz gegen Juden gewertet werden kann, die dem Stande der Rechtsanwälte angehörten oder die diesen Beruf ergreifen wollten. Soweit man sie unter der Bezeichnung ,f jüdischer Konsulent” zuließ, waren sie einer Reihe von einengenden Ausnahmebestimmungen unterworfen (vgl AV des RJM vom 17c10*1938
 -	DJ 1666 —)o Schließlich wurde durch § 14 der 5. VO zu dem RBürgG ihre Arbeitskraft, die von den Mandanten in voller Höhe honoriert werden mußte
-	ein Gebühren- oder Auslagenverzicht bedurfte der Genehmigung der Ausgleichsstelle (Bek.d.RJM vom 19^7.1939 - fiJ 1241 - Hr II 3) - in der Weise ausgebeutet, daß solche Konsulenten erhebliche Beträge an die Reichs-Rechtsanwaltskammer ; abführen mußten. Daß es sich dabei um vom Kon-\ * sülenten verdiente Gebühren handelte, für die
 er auch Umsatzsteuer zahlen mußte, hat der Kläger zutreffend dargetan; ebenso sprach das Kam- . mergericht in einem Beschluß vom 14-10.1939	•
(JW 2174) von den vom Konsulenten verdienten Gebühren. Wenn hiervon Abgaben an die Reichs-Rechtsanwaltskammer geleistet werden mußten, die nicht von jedem, der den gleichen Beruf ausübte, zu erbringen waren, so kann man nur von einer Sonderabgabe sprechen, ganz gleichgültig, in welch rechtlicher Form diese Abgaben zu leisten waren. Entscheidend ist allein die Verletzung des Gleichheitsprinzips. Die in § 14 der 5« VO zu dem RBürgG angeordneten Abgaben sind auch jnieht zu vergleichen mit Abgaben, wie sie ßoBs mach der Abgabenordnung der Notarkasse auf . Grund \
Art 9 Abs 3 der Satzung der Hotarkasse - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 7-11*1946 von allen bayerischen Notaren zu leisten sind. Die Konsulentenabgabe wurde ausschließlich Juden auferlegt, war also eine typische Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs 1 BEG* Zu welchem Zweck die Abgaben zu leisten waren, ist ohne Belang.
Denn selbst wenn die an die Äeichsrechtsanwalts-kammer abgeführten Beträge, die ein Sondervermögen bildeten (Nr I Satz 2 der AV vom 13<10*1938), ausschließlich zur Unterstützung von jüdischen Rechtsanwälten verwendet worden wären - was
 
§ 14 Abs 3 der 5» VO zu dem RBürgG selbst nicht vorsieht, da nur bestimmt.ist, daß "aus den der Ausgleichsstelle zufließenden Beträgen” die nach § 5 dieser VO zu leistenden Unterhaltszuschüsse gezahlt werden, auf die wiederum kein Rechtsanspruch bestand - dann muß berücksichtigt werden, daß die Notwendigkeit einer solchen Unterstützung gerade durch die rechtswidrige Maßnahme der schuldlosen Ausstoßung aus der Anwaltschaft verursacht worden war*"
Biese Ausführungen treffen rechtlich zu« Auch im Schrifttum wird die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht gebilligt (Blessin-Wilden aaO § 59 Anm 11 auf Seite 441)» Bas von dem beklagten Band in den Vorinstanzen erhobene Bedenken, der dem Kläger erwachsene Schaden bestehe nicht darin, daß er die Konsulentenabgabe habe abführen müssen, sondern darin, daß er seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht mehr habe ausüben dürfen, es kämen daher nur Ansprüche wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen für den Kläger in Präge, greift nicht durch* Bie Voraussetzungen des § 59 BEO sind erfüllt. Ob der Kläger einen Entschädigungsanspruch auch aus anderen Gesichts-punkten erheben kann, kann dahinstehen, Aus dem Gesetz ist nicht ersichtlich, daß die Ansprüche aus § 59 BEO entfallen, wenn sie sich teilweise mit anderen Schäden decken. Es. ist auch zweifelhaft, ob dem Kläger solche Ansprüche überhaupt zustehen, weil sich die Präge erhebt, ob die gegen ihn gerichtete Verfolgung im Altreichsgebiet begonnen hat (§64 BEO)» Bas kann aber alles dahinstehen, da der Kläger bisher solche Ansprüche nicht erhoben hat* Ist ein besonderer Entschädigungstatbestand verwirklicht, so stehen dem Verfolgten auch die darin zugebilligten Entschädigungsansprüche zu, soweit das Gesetz nichts anderes erkennen läßt. Baß der Verfolgte wegen desselben Schadens nicht verschiedene
*
Entschädigungsansprüche nebeneinanderhaben kann, ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Entschädigung. Ein Ausgleich ist’gegebenenfalls bei-der Höhe verschiedener ** •*
Entschädigungsansprüche herbei zuführen *
2* aj Daß die Voraussetzungen des § 59 BEG gegeben sind, genügt aber nicht, um der Klage stattzugeben* Dazu ist weiter'erforderlich, daß der Kläger-, der bereits vor dem '1/’Januar 1947 die Bundesrepublik dauernd verlassen hatte, und der auch nach diesem Zeitpunkt weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt im Geltungsgebiet des -Bundesent-schädigdrigsgesetzes^ genommen hat* vof- d'fem 31* Dezember ’1947 seifc&n* letzten Wohnsitz‘oder dauernden Aufenthalt
 in Gebieten''gehabt hat, die am 31/Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben 0§ 4:-Aba/1 * Er* 1 c BEG)»
Mit änderen Worten ist der Erfolg der Klage hinsicht-
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lieh der Entschädigung für Schaden äm Vermögen davon
 abhängig; bb: der Aufenthalt des Klägers in Garmisch-Par-tenkirbhen ein dauernder gewesen ist*' Beide -Vorinstanzen haben diese Präge''bejaht, ohne sich näher-damit zu be-
'’ifassen; *6S'd4r Aufenthalt- des Klägers eih däuernder iÄ ‘Sinne**dieser ‘Bes’timmüng war» Dies beruht darauf, ‘daß die PrfTge, ob der Kläger sich in Garmisch-Partenkirchen in dfe-r*'Zeit vom '25 * August 1945 'bis zunr 8, Februar 1946 dauernd auf gehalten hat, im Zusammen-
hang-mindern von dem Kläger in demselben Verfahren gelteiid gemachten Haftentschädigungsanspruch eingehend erörtert worden und Gegenstand der (bejahenden) .Entscheidung in-den Beschlüssen des Oberlandesgerichts vom-25/HbVember* 1952 (Bl 34' GA‘) uhd des Landgerichts vom 24» April 1953 (Bl ’5*1* Gl) gewesen ist« Das Landge-rieht hat auf Grund des damals geltenden Entschädi-
guhgsgesbtzes für die Länder der ehemaligen amerikani-
 
. * • ....*• . ■ ... sehen Besatsungszone^in eingehenden Aübführttrtgeh ddft *
Standpunkt eingenommen, der Kläger hab$ selubft *gbtibilii-
liehen" Aufenthalt im Sinne des § 6 A&fe 1 Nr 2 desMtJ8-EG
* /
ih	gehabt«	Wenn	das	Berüfurigsgb-
richt sich in den EntscheidungsgründdA deb angefdohtdnen Urteils mit der Bemerkung begnügt, daö beklagte Bind . sei nach den Vorschriften der §§ 4 Äfcö 1	1	c^ 18$ Abs 2
Hr 3 BEG passiv legitimiert, so kann das nur bedbutbn, daß' es die seinerzeit getroffenen tatsächlichst! Fesfötsilun-* gen in dem Beschluß des Landgerichts vorn fU» Äjj|!rll 1-953 für ausreichend hält, um den Anforderungen zu die das jetzt anzuwendende BEG an eitlen ** dauernd Ah" Auf** enthalt stellt; Es ist daher ünÖedehklioh* detf tfWhili-chen Nachprüfung der Eragb die Fbstsieilühgen indieseto Beschluß zugrunde zu.legen« Zfebbi ist der erkbhflihde Senat nicht durch das Ergebnis dbs ländgerichtliPhbn Beschlusses gebunden, die das Berufungsgericht für rechtlich zutreffend gehalten haben müßt Deiih die SifcdüAg des früheren Beschlusses bezieht sich nur auf den dort beschiedenen HaftentschädigungegneprUbli. Es Ast dahepr für den hier geltend gemachten leüäxibpruch erhbUt iitfefr* zuprüfen, ob die TatbestandsvöfräUssetfcÜngett des § 4 Abs 1 Nr 1 c BEG erfüllt sind« Dies ist aber entgegen der Ansicht der Vorinstanzen zu verneinen»
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b) Aus den Gründen des Beschlusses des Landgerichte vom 24» April 1953 ergibt sich, daß der Kläger und seine ^ Ehefrau von ihrem einzigen Sohn Harry Ddfeh der damals. f als Offizier der amerikanischen Armee angehärte, aus
 abgeholt und wegen ihres geschwächten Gesundheitszustandes zunächst in einem Sanatorium in Brag untergebracht wurden. Von dort brachte Harry DtfHb seine Eltern nach	wo	sie sich,, vexv
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mutlich mit seiner Unterstützung, in dem Hotel A(
einmieteten. Eine Einweisung ist weder durch eine amerikanische noch durch eine deutsche Behörde erfolgt. Das Hotel war auch niemals zu dem Zwecke der Unterbringung von Vertriebenen oder Flüchtlingen mit DP-Status beschlagnahmt* Eine Betreuung durch Institutionen wie die IRO oder die TORA ist nicht festgestellt, Hach der Feststellung des Landgerichts haben sich der Kläger und seine Ehefrau fast ein halbes Jahr ununterbrochen in PdHBB aufgehalten, wobei nach der Ansicht des Landgerichts unwiderlegbar bei dem Kläger und seiner Ehefrau die Absicht bestand, «ihren Lebensmittelpunkt dort zu haben und heimisch zu werden bis zu dem Zeit-
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punkt, in dem die geplante Auswanderung erfolgen konnte«* Da in der damaligen turbulenten Zeit, einige Monate nach Beendigung der Feindseligkeiten, niemand habe überblicken können, so führt das Landgericht weiter aus, wann eine Auswanderung erfolgen könne und von welchen Umständen sie abhängen werde, habe das Verweilen des Klägers in
 naturgemäß von einer gewissen Dauer und nicht nur vorübergehend sein müssen* Hach seinem fiüheren Wohnsitz, habe der Kläger nicht zurückkehren wollen* Ihm sei wegen seiner Arbeitsunfähigkeit und seines vorgeschrittenen Alters und der widrigen Rachkriegsverhältnisse nur die Auswanderung nach den Vereinigten Staaten von Amerika übrig geblieben. Wenn auch der Aufenthalt in	nur	als
 ein zeitlich begrenzter gedacht gewesen sei, so habe dies die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht gehindert, da die Absicht bestanden habe und auch ausgeführt worden sei, für den mehr oder weniger langen Zeitraum bis zur Auswanderung auch dort heimisch zu werden.
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°) Wie sich aus den Feststellungen des Beschlusses des Landgerichts ergibt, hatte der Kläger; als er nach
 kam; die Absicht» nicht dort zu bleiben, sondern im Hinblick darauf, daß er wegen seines . Alters und seiner geschwächten Gesundheit auf die Unterstützung durch seinen in den Vereinigten Staaten lebenden Sohn angewiesen war, dorthin weiterzuwandern* Demgemäß hat er sich auch nicht auf einen länger dauernden Aufenthalt eingerichtet, sondern mit Unterstützung seines Sohnes sich in einem Hotel eingemietet, wo er bis zu seinem Wegzug mit seiner Ehefrau wohnte«. Die Umstände dieser Aufenthaltsnahme weisen auf den vorübergehenden Charakter seines Verweilens hin«, Er konnte jederzeit, wenn dies die Durchführung seiner Absicht verlangte, seinen Aufenthalt in	sofort	durch	Aufga-
be des Hotelzimmers abbrecheno Darauf, daß die Dauer dieses Aufenthalts nicht genau vorausZusehen war, kommt es unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht an. Der Charakter der Einwanderungsgesetzgebung in den verschiedenen Staaten und die Praxis der Einwanderungsbehörden brachte es damals und auch heute noch mit sich; daß die Absicht, in ein anderes Land einzuwandern, nicht in wenigen Tagen oder Wochen verwirklicht werden konnte, sondern daß von vornherein mit der Möglichkeit gerechnet werden mußte, daß die Erledigung der notwendigen Formalitäten sich auf Monate erstreckte Es ist nichts dafür dargetan und auch der Kläger hat dies nicht behauptet, daß sich in seinem Fall die Einreise nach Amerika ungewöhnlich lange hinausgezögert hat»
Ob dann, wenn dies der Fall ist, ein als nur vorübergehend geplanter Aufenthalt den Charakter eines dauernden annehmen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden« Es ergibt sich hier nichts dafür, daß die Einreise nach Amerika über das sonst übliche Maß hinaus

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verzögert worden sei. 3s kann auch nicht mit den Vorinstanzen davon ausgegangen werden, daß die Dauer des Aufenthalts von etwas mehr als fünf Monaten stets ein dauernder seiDas ist nicht der Standpunkt des deutschen Hechts. Aus §14 SteueranpassungsG vom 16. Oktober 1934 (RGBl I 925) ergibt sich, daß auch ein Aufenthalt von sechs Monaten ein vorübergehender Aufenthalt sein kann. Und auch das in dem Urteil des Senats vom 20- April 1955 IV 2R 275/54 (Raff 1955, 220 * IÄ Hr 1 zu § 8 BES 1953) erwähnte Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 19* Oktober 1940 zeigt, daß nach der .Ansicht dieses Gerichtshofes ein vorübergehender Aufenthalt für die Dauer bis zu einem Jahr durchaus möglich ist.
v/

Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist der Aufenthalt des Klägers in
 in der Zeit vom 25. August 1945 bis zu dem 8. Februar 1946 kein dauernder gewesen % Der Klaganspruch auf Entschädigung für Schaden am Vermögen durch Leistung einer Sonderabgabe als jüdischer Konsulent besteht hier aus dem letzterwähnten Grunde nicht. Demgemäß müssen die Erkenntnisse des Berufungsgerichts und des Standgerichts, soweit sie diesen Anspruch betreffen, aufgehoben werden.
3> Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs 1 BEG und § 91, 92 ZFO. Der Kläger ist, wie die Entscheidung des Landgerichts München I vom 24. April 1953 ergibt, in diesem Verfahren, das als einheitliches zu behandeln ist, mit 4'800 DM seines geltend gemachten Haftentschädigungsanspruchs erfolgreich geblieben, während sein Anspruch in Höhe von 600,— DM für Haftentschädigung nicht anerkannt worden ist. Da Gegenstand des Beru-
 
fungsrechtszugs nur der Entschädigungsanspruch für Vermögensschaden in voller Höhe und der des Hevisionsrechts-zuges nur ein Teilanspruch von 3-10440 DM gewesen ist, hat der Kläger die dem beklagten land erwachsenen außergerichtlichen Kosten des ersten und des zweiten Hechtszugs nur zu einem Anteil von 5/9 bzw. 1/2 zu erstatten, während die des HeVisionsrechtszugs in voller. Höhe zu ersetzen sind«
Schmidt Ascher	Jo harms en	v, Werner Maaß
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