Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5« Januar 1956 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen« Er hat beantragt, den Bescheid des Entschädigungsamts aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn aus Schaden an Freiheit für die Zeit vom 25« März 1942 bis zu dem 16» Oktober 1944 mit insge- Das beklagte land hat daran festgehalten, daß es an dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem eingetretenen Schaden fehle0 Außerdem sei ungeklärt, ob es sich bei der Unterbringung des Klägers in den verschiedenen Arbeitslagern in der Schweiz um eine Freiheitsentziehung oder nur um eine Freiheitsbeschränkung im Rahmen fürsorgender Maßnahmen der Fremdenpolizei gehandelt habe«, Deportation und möglicher Vernichtung, rechnen müssen, und diese seien auch kurze Zeit später von den nationalsozialistischen Behörden gegen andere Juden verhängt worden* Es sei deshalb für ihn geboten gewesen, solchen Maßnahmen durch die Flucht auszuweichen* Wenn er deswegen seinen Weg in die Schweiz genommen habe und durch Behörden dieses Landes interniert worden sei, so liege sein ochicksal im Zuge nationalsozialistischer Verfolgung* Zwischen der für den Kläger im Jahre 1942 in Holland durch den Nationalsozialismus geschaffenen Lage, seiner Flucht und der Festnahme und der Internierung in der Schweiz bestehe ein adäquater Zusammenhang, und der Kläger habe nach § 16 Abs 1 BErgG Anspruch auf Entschädigung für die Freiheitsentziehung, die er in der Schweiz erlitten habe* land im Jahre 1934, der Besetzung Hollands durch die deutsche Wehrmacht im Jahre 1940 und der weiteren Auswanderung des Klägers aus Holland in die Schweiz im Jahre 1942 ein adäquater Kausalzusammenhang entsprechend den dafür auch im Entschädigungsrecht anzuwendenden Rechtsgrundsätzen besteht (Urteil des Senats vom 21, Dezember 1955 - IV ZR 248/55 - RzW 1956, 81), wird zu verneinen seinEs kommt darauf jedoch nicht an, weil jedenfalls die Auswanderung des Klägers aus Holland auf nationalsozialistische Gewaltmaßnabmen zurückgeht und der Kläger aus diesem Grund einen Entschädigungsanspruch hat, sofern ihm in der Schweiz wegen der auf die Verfolgung zurückgehenden illegalen Einwanderung die Freiheit entzogen war, b) Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat ein Verfolgter, der zu dem in § 1 Abs 3 Satz 2 BErgG bezeichneten Personenkreis gehört, Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen auch dann, wenn keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gegen ihn persönlich ergangen, die Schädigung aber auf die allgemein gegen diesen Personenkreis gerichtete Verfolgung zurückzuführen ist (Urteil vom 6» Juni 1956 - IV ZR 56/56 zur Veröffentlichung bestimmt). Bei einer Entschädigung wegen Freiheitsentziehung, bei der die Vermutung des § 1 Abs 3 Satz 2 BErgG keine Anwendung findet (§ 16 Abs 1 Satz 2 ÄrgG), gilt dies jedoch nicht; hier ist Voraussetzung für die Entschädigung eine gegen den Geschädigten selbst gerichtete Gewaltmaßnahme, Da der Kläger von den nationalsozialistischen Behörden und Dienststellen selbst nicht in Haft genommen worden ist, seine Festnahme vielmehr auf seine heimliche Auswanderung aus Holland und seinen illegalen Grenzübertritt in die Schweiz zurückzuführen ist, kommt es also zunächst darauf an, ob der Kläger zur Auswanderung durch gegen ihn persönlich gerichtete Gewaltmaßnahmen veranlaßt wurde,» Das ist zu bejahen, wobei der Begriff der konkreten Gewaltmaßnahme in einer den Zwecken des Gesetzes entsprechenden, nicht zu engen Weise ausgelegt werden muß« Nachdem Holland von den deutschen Truppen besetzt und dem Reichskommissar für die besetzten niederländischen Gebiete unterstellt worden war, ergingen dort eine Reihe von Ausnahmevorsehriften gegen die Juden, von denen der Kläger.wenigstens zu einem Teil unmittelbar betroffen worden sein muß. Durch eine andere, nicht in dem Verordnungsblatt veröffentlichte VO des Generalkommissars für das Sicherheitswesen vom 15« September 1941 wurden Juden in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt (vgl die Veröffentlichung? der Kläger im Marz 1942 Holland verließ; war den Juden in Deutschland bereits die Verpflichtung auferlegt worden, sich in der Öffentlichkeit nicht ohne einen sogenannten Judenstern zu zeigen$ in Holland wurde diese Maßnahme bald darauf, im Mai 1942, durchgeführt, und der Kläger mußte damals auch, wie in dem Berufungs-urteil in Übereinstimmung mit den allgemeinen Berichten Uber die Lage der Juden in Holland festgestellt wird, mit einer demnächst erfolgenden Deportierung rechnen (vgl Frenkel Entschädigungsrecht Abhandlungen Bl 73 R)o Unter diesen Umständen läßt sich der festgestellte Sachverhalt rechtlich nur dahin würdigen, daß der Entschluß des Klägers, Holland illegal zu verlassen und in der Schweiz Schutz zu suchen, auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückging, von denen er bereits persönlich betroffen worden war? c) Da der Kläger den von dem Nationalsozialismus beherrschten Machtbereich nur illegal verlassen konnte, mußte auch seine Einwanderung in die Schweiz illegal erfolgen, und das führte dort zu seiner Festnahme und Festhaltungp Die Revision meint, für diese Folge der erzwungenen Auswanderung des Klägers könne keine Entschädigung gewährt werden, da die Schweiz in ihrer Willensbildung frei und von Deutschland unabhängig gewesen sei; für Maßnahmen, die die Schweiz aus Gründen ihrer inneren Sicherheit im Kriege angeordnet habe Das ' würde nur dann anders sein, wenn die getroffenen Maßnahmen etwa so außergewöhnlicher und nicht vorhersehbarer Art gewesen wären, daß aus diesem Grunde der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden müßte. 2, Gleichwohl kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden, Xa ihm wird ausgeführt, es bedürfe keiner näheren Begründung, daß der Aufenthalt des Klägers in dem Gefängnis -in Bern und in dem Zuchthaus in Belle Chasse sowie den verschiedenen Arbeitslagern, in denen er streng bewacht, kontrolliert und von der Außenwelt abgeschlossen worden sei, eine Freiheitsentziehung darstelle. letzt, indem es die Behauptung des Klägers Uber die Art seiner Unterbringung in der Schweiz als wahr unterstellt und diese als Freiheitsentziehung bezeichnet habe, obwohl der Anschein zunächst dafür gesprochen habe, daß es sich bei dem Verhalten der Schweizer Behörden nur um Freiheitsbeschränkungen im Rahmen fremdenpolizeilicher Maßnahmen gehandelt habe. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung wegen seines Aufenthalts in den Strafanstalten und Arbeitslagern der Schweiz nur zu, soweit er dort von der Umwelt abgeschlossen war und unter Bewachung und Kontrolle stand und einen Willen zu dem Verlassen des Aufenthaltsortes nicht frei betätigen konnte (Urteil des Senats vom 28, September 1955 - IV ZR 140/55? Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen lassen nicht deutlich genug ersehen, daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht auf Grund einer eingehenden Aufklärung der in den einzelnen Strafanstalten und Arbeitslagern herrschenden Verhältnisse zu seiner Annahme gelangt ist, der Kläger sei während der ganzen Zeit, für die er den Anspruch geltend macht, streng bewacht, kontrolliert und von der Außenwelt abgeschnitten gewesen« Es hätten darüber nähere Ermittlungen angestellt werden müssen, und es wäre nach deren Ergebnis zu prüfen gewesen, ob es sich bei den Aufenthalten des Klägers in den verschiedenen Anstalten und Lagern jeweils uk Freiheitsentziehungen im Sinne des Entschädigungsrechts handelte« Auch der Aufenthalt in den Strafanstalten brauchte sich nicht von vornherein als eine solche Freiheitsentziehung darzustellen, so daß es auch insoweit näherer Ausführungen bedurfte« Ob die in den Akten des'Entschädigungsamts Berlin über den EntSchädigungsantrag des Bruders des Klägers - RegNr 74741 ~ enthaltenen, für diesen in der Schweiz ausgestellten Ausweise etwa in Verbindung mit anderen Umständen Schlüsse auf die Bewegungsmöglichkeiten gestatten, die in den in Betracht kommenden Lagern deren Insassen eingeräumt waren, wird gegebenenfalls vom Berufungsgericht zu prüfen sein.
IV ZR 107/56 Verkündet am 14o Juli 1956 Schorm, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle 76 2473 019 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin W 35, Potsdamer Stro 186, Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr in gegen den Kaufmann Wolfgang Kläger und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr0v0Werner und WUstenberg für Recht erkannt? Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5« Januar 1956 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen« Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei« Von Rechts wegen / 2 .. Tatbestands Der am 1920 geborene Kläger , der pölni- scher Staatsangehöriger und Jude ist, wanderteim April 1934 aus Berlin-Schöneberg, seinem letzten inländischen Y/ohnsitz, mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Holland aus* Bort wohnte er in Roosendaal, wohin sein Vater seinen Wohnsitz bereits im April 1933 verlegt hatte. Rach der Besetzung Hollands durch die deutsche Wehrmacht befürchtete der Kläger, durch die deutschen Behörden in Haft genommen und deportiert zu werden, und im Marz 1942 flüchtete er deshalb zusammen mit seinem Bruder Uber Belgien und Frankreich in die Schweiz« Er wurde dort beim illegalen Grenzübertritt am 25» März 1942 festgenommen und gelangte nach vorübergehendem Aufenthalt im Gefängnis in Bern in das Zuchthaus Belle Chasse, in dem er die ersten sechs Monate verblieb« Sodann wüi*de er verschiedenen Arbeitslagern zugeführt. Er verließ das letzte Arbeitslager Les Verridres am 16, Oktober 1944 und kehrte über Frankreich nach Holland zurück. Sein Antrag, ihn für die Zeit vom 25« März 1942 bis zu dem 16o Oktober 1944 für die Freiheitsentziehung zu entschädigen, ist durch Bescheid des Entschädigungsamtes in Berlin vom 30. Oktober 1954 abgelehnt worden, Ber Kläger hat seinen Anspruch vor dem Landgericht in Berlin weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, sein zwangsweiser Aufenthalt in den Strafanstalten der Schweiz und den dortigen Arbeitslagern, in denen er unter haftähnlichen Bedingungen gelebt habe, sei die adäquate Folge vorangegangener nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen gewesen. *—k 3 Er hat beantragt, den Bescheid des Entschädigungsamts aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn aus Schaden an Freiheit für die Zeit vom 25« März 1942 bis zu dem 16» Oktober 1944 mit insge- i samt 935 Tagen 4-675,- DM gemäß den Bestimmungen des BEO bezWo Berl^EG zu zahlen* Las beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen* Es hat ausgeführt, die Freiheitsentziehung des Klägers habe keine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme, sondern eine aus fremdenpolizeilichen Gründen ergriffene Maßnahme der souveränen Schweiz dargestellt* Las Landgericht hat die Klage abgewiesen« Ler Kläger hat Berufung eingelegt und seinen Antrag rechnerisch dahin richtiggestellt, daß die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 4*680,- LM begehrt werde* Er hat geltend gemacht, es habe sich bei den Verfolgungen gegen die in Holland lebenden Juden, die dort nach dem Einmarsch der deutschen Truppen eingesetzt hätten, um einen selbständigen Vorgang gehandelt, der mit der Verfolgung der Juden in Leutschland im Jahre 1934 nichts mehr zu tun gehabt, sondern seinerseits $ eine neue Schadensursache gesetzt habe» In diesem Zeitpunkt sei, nachdem sich seine Flucht als notwendig erwiesen habe, die nachfolgende Entwicklung voraussehbar und zu erwarten gewesen* * — \* % 4 - Das beklagte land hat daran festgehalten, daß es an dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem eingetretenen Schaden fehle0 Außerdem sei ungeklärt, ob es sich bei der Unterbringung des Klägers in den verschiedenen Arbeitslagern in der Schweiz um eine Freiheitsentziehung oder nur um eine Freiheitsbeschränkung im Rahmen fürsorgender Maßnahmen der Fremdenpolizei gehandelt habe«, Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 4o680,~ DM als Entschädigung für den Schaden an Freiheit nach Maßgabe der §§78 und 4 BEG zu zahlen a Mit der Revision, die von dem Kammergericht zugelassen worden ist, begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts«, Der Kiäger beantragt, die Revision zurückzuweisen«. Ent s che idungsgr (fadet lo In dem Berufungsurteil wird ausgeführt, die auf rassischen Gründen beruhende Verfolgung des Klägers sei durch die im April 1934 erfolgte erzwungene Auswanderung aus Deutschland nach Holland Zunächst ab^ji- geschlossen gewesen. Nachdem der Kläger in Holland • nach der Besetzung dieses Landes durch die deutschen Truppen wiederum in den Machtbereich des Nationalsozialismus gekommen sei, sei jedoch wegen der allgemeinen Verfolgung der Juden in Deutschland und wegen • T ~ 5 - •* «» >r+' # **«'< . . • * .1 seiner eigenen Verfolgung im März 1942 seine Befürchtung begründet gewesen, daß gegen ihn erneute, auf rassischen Gründen beruhende Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar be~ Vorständen,, Er habe mit bestimmten Individualmaßnahmen. Deportation und möglicher Vernichtung, rechnen müssen, und diese seien auch kurze Zeit später von den nationalsozialistischen Behörden gegen andere Juden verhängt worden* Es sei deshalb für ihn geboten gewesen, solchen Maßnahmen durch die Flucht auszuweichen* Wenn er deswegen seinen Weg in die Schweiz genommen habe und durch Behörden dieses Landes interniert worden sei, so liege sein ochicksal im Zuge nationalsozialistischer Verfolgung* Zwischen der für den Kläger im Jahre 1942 in Holland durch den Nationalsozialismus geschaffenen Lage, seiner Flucht und der Festnahme und der Internierung in der Schweiz bestehe ein adäquater Zusammenhang, und der Kläger habe nach § 16 Abs 1 BErgG Anspruch auf Entschädigung für die Freiheitsentziehung, die er in der Schweiz erlitten habe* Diese Ausführungen begegnen an sich keinen rechtlichen Bedenken* a) Bei der Beurteilung des Sachverhalts konnte das Berufungsgericht, wie es das getan hat,, den Umstand * * außer Betracht lassen, daß der Kläger im April 1934 aus Deutschland nach Holland auswanderte, was ersichtlich in den damals gegen die Juden einsetzenden nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen seinen Grund hatte. Nachdem der Kläger nach Holland gelangt war, hatte er sich dem nationalsozialistischen Machtbereich entzogen* Die Frage, ob zwischen seiner auf Verfolgungsgründen beruhenden Auswanderung aus Deutsch- 6 r*« land im Jahre 1934, der Besetzung Hollands durch die deutsche Wehrmacht im Jahre 1940 und der weiteren Auswanderung des Klägers aus Holland in die Schweiz im Jahre 1942 ein adäquater Kausalzusammenhang entsprechend den dafür auch im Entschädigungsrecht anzuwendenden Rechtsgrundsätzen besteht (Urteil des Senats vom 21, Dezember 1955 - IV ZR 248/55 - RzW 1956, 81), wird zu verneinen seinEs kommt darauf jedoch nicht an, weil jedenfalls die Auswanderung des Klägers aus Holland auf nationalsozialistische Gewaltmaßnabmen zurückgeht und der Kläger aus diesem Grund einen Entschädigungsanspruch hat, sofern ihm in der Schweiz wegen der auf die Verfolgung zurückgehenden illegalen Einwanderung die Freiheit entzogen war, b) Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat ein Verfolgter, der zu dem in § 1 Abs 3 Satz 2 BErgG bezeichneten Personenkreis gehört, Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen auch dann, wenn keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gegen ihn persönlich ergangen, die Schädigung aber auf die allgemein gegen diesen Personenkreis gerichtete Verfolgung zurückzuführen ist (Urteil vom 6» Juni 1956 - IV ZR 56/56 zur Veröffentlichung bestimmt). Bei einer Entschädigung wegen Freiheitsentziehung, bei der die Vermutung des § 1 Abs 3 Satz 2 BErgG keine Anwendung findet (§ 16 Abs 1 Satz 2 ÄrgG), gilt dies jedoch nicht; hier ist Voraussetzung für die Entschädigung eine gegen den Geschädigten selbst gerichtete Gewaltmaßnahme, Da der Kläger von den nationalsozialistischen Behörden und Dienststellen selbst nicht in Haft genommen worden ist, seine Festnahme vielmehr auf seine heimliche Auswanderung «r«4 ~ 7 - t «» I „ w , 3*t++ %* n r . * * *•«»* ** * ' ^ *? * :;v; *'»'« »* * A aus Holland und seinen illegalen Grenzübertritt in die Schweiz zurückzuführen ist, kommt es also zunächst darauf an, ob der Kläger zur Auswanderung durch gegen ihn persönlich gerichtete Gewaltmaßnahmen veranlaßt wurde,» Das ist zu bejahen, wobei der Begriff der konkreten Gewaltmaßnahme in einer den Zwecken des Gesetzes entsprechenden, nicht zu engen Weise ausgelegt werden muß« Nachdem Holland von den deutschen Truppen besetzt und dem Reichskommissar für die besetzten niederländischen Gebiete unterstellt worden war, ergingen dort eine Reihe von Ausnahmevorsehriften gegen die Juden, von denen der Kläger.wenigstens zu einem Teil unmittelbar betroffen worden sein muß. Zu erwähnen ist insbesondere die Verordnung über die Meldepflicht von Personen, die ganz oder teilweise jüdischen Blutes sind, vom 10« Januar 1941 (V0B1 für die besetzten niederländischen Gebiete 19)? nach § 7 Abs 2 Nr 3 der VO mußten Meldepflichtige, die nach dem 30* Januar 1933 in die Niederlande eingewandert waren, ihren etwaigen letzten Wohnsitz in Deutschland an-geben* Durch die VO über die Regelung der Berufsausübung} der Juden vom 22. Oktober 1941 (V0B1 841) wurde die Möglichkeit geschaffen, Juden in der Ausübung von beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten besondere Beschränkungen aufzuerlegen. Durch eine andere, nicht in dem Verordnungsblatt veröffentlichte VO des Generalkommissars für das Sicherheitswesen vom 15« September 1941 wurden Juden in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt (vgl die Veröffentlichung? Ausnahmegesetze gegen Juden in den von Nazi-Deutschland besetzten Gebieten Europas 1956 S 16-19).« Als * ! —■ 8 — der Kläger im Marz 1942 Holland verließ; war den Juden in Deutschland bereits die Verpflichtung auferlegt worden, sich in der Öffentlichkeit nicht ohne einen sogenannten Judenstern zu zeigen$ in Holland wurde diese Maßnahme bald darauf, im Mai 1942, durchgeführt, und der Kläger mußte damals auch, wie in dem Berufungs-urteil in Übereinstimmung mit den allgemeinen Berichten Uber die Lage der Juden in Holland festgestellt wird, mit einer demnächst erfolgenden Deportierung rechnen (vgl Frenkel Entschädigungsrecht Abhandlungen Bl 73 R)o Unter diesen Umständen läßt sich der festgestellte Sachverhalt rechtlich nur dahin würdigen, daß der Entschluß des Klägers, Holland illegal zu verlassen und in der Schweiz Schutz zu suchen, auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückging, von denen er bereits persönlich betroffen worden war? dabei genügt es, wie das Berufungsgericht angenommen hat, daß er durch die Auswanderung den geschilderten bevorstehenden Verfolgungen auswich (Biessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze § 1 BEG Anm 59 ß27)* c) Da der Kläger den von dem Nationalsozialismus beherrschten Machtbereich nur illegal verlassen konnte, mußte auch seine Einwanderung in die Schweiz illegal erfolgen, und das führte dort zu seiner Festnahme und Festhaltungp Die Revision meint, für diese Folge der erzwungenen Auswanderung des Klägers könne keine Entschädigung gewährt werden, da die Schweiz in ihrer Willensbildung frei und von Deutschland unabhängig gewesen sei; für Maßnahmen, die die Schweiz aus Gründen ihrer inneren Sicherheit im Kriege angeordnet habe und die weder vom nationalsozialistischen Reich angeregt noch mit ihm vereinbart worden seien, sei keine Entschädigung zu leisten. Mit der Inhaftierung habe eine von der Verfolgung durch den Nationalsozialismus völlig unabhängige, nur von internen Schweizer Sicherheitsinteressen bestimmte Behandlung des Klägers begonnen. Pur eine Prüfung der Präge, inwieweit sie eine adäquate Polge von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gewesen sei, sei kein Raum* Außerdem habe durch das Bundesergänzungsgesetz entsprechend den von der Bundesrepublik getroffenen internationalen Vereinbarungen keine Schuldverpflichtung auch für etwaiges Unrecht souveräner fremder* Staaten übernommen werden sollen; eine derartige Verpflichtung sei in dem Gesetz nicht zu dem Ausdruck gekommen, sondern erst unter gewissen hier nicht zutreffenden Voraussetzungen durch § 43 Abs 1 des bisher in Berlin nicht geltenden Bundesentschädigungsgesetzes in der Passung vom 29* Juni 1956 festgelegt wordene Im übrigen bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und der Freiheitsentziehung, die der Kläger in der Schweiz erlitten habe«, Es sei der nationalsozialistischen Regierung nicht bekannt und auch einem optimalen Beobachter nicht erkennbar gewesen, daß die Schweiz politisch und rassisch Verfolgte in Gefängnissen, Zuchthäusern und Arbeitslagern inhaftieren würde. Diese Ausführungen greifen nicht durch. Es ist richtig, daß die Festnahme des Klägers in der Schweiz nicht von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt wurde, so daß eine Entschädigung des Klägers im Hinblick auf eine mittelbare bewußte Mitwirkung deutscher Stellen bei einer etwaigen Frei- /lb heibsentziehung in der Schweiz nicht in Betracht kommt. Aber das schließt nicht aus, daß das von dem Kläger erlittene Schicksal auf die verfolgungsbedingte illegale Auswanderung zurückgeht und aus diesem Grunde von Deutschland verantwortet werden muß. Die von deutscher Seite gegen die Juden ergriffenen Gewaltmaßnahmen mußten eine verstärkte illegale Flucht der davon Betroffenen zur Folge haben, und es war vorauszusehen, daß auch Länder, die nicht vom Nationalsozialismus beherrscht waren, derartige Personen nach ihrem Grenzübertritt möglicherweise aus Gründen der eigenen Ordnung und Sicherheit festnehmen und in Verwahrung halten würden. Das war auch für die Schweiz während der hier in Rede stehenden Kriegszeit anzunehmen, in der bei der damaligen politischen und militärischen Lage Europas naturgemäß viele Juden Schutz suchten, die in ihrer entwurzelten Existenz eine starke Belastung für das selbst unter den Kriegsschwierigkeiten leidende Land darstellen mußten. An dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und einer in der Schweiz erlittenen etwaigen Freiheitsentziehung kann mithin nicht gezweifeit werden, und der etwa erlittene Freiheitsschaden ist deshalb nach § 16 BErgG zu entschädigen. Darauf, ob sich diese etwaige Freiheitsentziehung, vom Standpunkt des sie vornehmenden Landes aus gesehen, im Rahmen rechtsstaatlicher Grundsätze hielt, kommt es nach § 16 BErgG nicht an. Das ' würde nur dann anders sein, wenn die getroffenen Maßnahmen etwa so außergewöhnlicher und nicht vorhersehbarer Art gewesen wären, daß aus diesem Grunde der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden müßte. Dafür, daß das der Fall*war, ist hier jedoch nichts hervorgetreten0 11 - Diese Auslegung der Vorschriften des Bundesergänaungs gesetzes entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 16 BErgG (Urteil vom 2„ Mai 1956 - IV ZR 12/56 zur Veröffentlichung bestimmt), 2, Gleichwohl kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden, Xa ihm wird ausgeführt, es bedürfe keiner näheren Begründung, daß der Aufenthalt des Klägers in dem Gefängnis -in Bern und in dem Zuchthaus in Belle Chasse sowie den verschiedenen Arbeitslagern, in denen er streng bewacht, kontrolliert und von der Außenwelt abgeschlossen worden sei, eine Freiheitsentziehung darstelle. Dem Kläger sei die Möglichkeit genommen gewesen, seinen Aufenthalt nach seinem Willen frei zu wählen« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 85 BErgG und der §§ 159? 286 Z£0 ver- % letzt, indem es die Behauptung des Klägers Uber die Art seiner Unterbringung in der Schweiz als wahr unterstellt und diese als Freiheitsentziehung bezeichnet habe, obwohl der Anschein zunächst dafür gesprochen habe, daß es sich bei dem Verhalten der Schweizer Behörden nur um Freiheitsbeschränkungen im Rahmen fremdenpolizeilicher Maßnahmen gehandelt habe. Das Berufungsgericht habe dem nachgehen und gegebenenfalls das Fragerecht ausüben müssen. Das beklagte Land würde sich dann auf eine Äußerung der Behörden der Schweiz zu dem Nachweis für die Richtigkeit seiner Sachdarstellung berufen haben. Die Rüge ist begründet,. i*V Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung wegen seines Aufenthalts in den Strafanstalten und Arbeitslagern der Schweiz nur zu, soweit er dort von der Umwelt abgeschlossen war und unter Bewachung und Kontrolle stand und einen Willen zu dem Verlassen des Aufenthaltsortes nicht frei betätigen konnte (Urteil des Senats vom 28, September 1955 - IV ZR 140/55? KzW 1955, 367)? oder soweit er Zwangsarbeit zu leisten hatte und dabei unter haftähnlichen Bedingungen lebte (§16 Abs 1 bis 3 BErgG), Auch nach § 17 des Berliner .Entschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 104 Abs 1 Satz 2 BErgG ist der Entschädigungsanspruch an keine geringeren Voraussetzungen geknüpft« Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen lassen nicht deutlich genug ersehen, daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht auf Grund einer eingehenden Aufklärung der in den einzelnen Strafanstalten und Arbeitslagern herrschenden Verhältnisse zu seiner Annahme gelangt ist, der Kläger sei während der ganzen Zeit, für die er den Anspruch geltend macht, streng bewacht, kontrolliert und von der Außenwelt abgeschnitten gewesen« Es hätten darüber nähere Ermittlungen angestellt werden müssen, und es wäre nach deren Ergebnis zu prüfen gewesen, ob es sich bei den Aufenthalten des Klägers in den verschiedenen Anstalten und Lagern jeweils uk Freiheitsentziehungen im Sinne des Entschädigungsrechts handelte« Auch der Aufenthalt in den Strafanstalten brauchte sich nicht von vornherein als eine solche Freiheitsentziehung darzustellen, so daß es auch insoweit näherer Ausführungen bedurfte« Ob die in den Akten des'Entschädigungsamts Berlin über den •» - 13 - 15 ,V '*5iV \ * • I ^<*V' ^ . S . i . *i*>« * ' * » * i * - f EntSchädigungsantrag des Bruders des Klägers - RegNr 74741 ~ enthaltenen, für diesen in der Schweiz ausgestellten Ausweise etwa in Verbindung mit anderen Umständen Schlüsse auf die Bewegungsmöglichkeiten gestatten, die in den in Betracht kommenden Lagern deren Insassen eingeräumt waren, wird gegebenenfalls vom Berufungsgericht zu prüfen sein. Zunächst ist es gebeten, den Kläger zu einer eingehenden Darstellung der Lebensverhältnisse in den einzelnen Anstalten und Lagern zu veranlassen, soweit diese dem Berufungsgericht nicht etwa bereits bekannt sein sollten, was darzulegen wäre. Danach wird darüber zu befinden sein, ob und in welchem Umfang es noch der Erhebung weiterer Beweise bedarf. 3«. Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zusteht, so wird gegebenenfalls bereits in dem vorliegenden Verfahren zu klären und in der Entscheidung zu berücksichtigen sein, ob auf die zu gewährende Entschädigung nach § 4 BErgGr Leistungen anzurechnen sind, die der Kläger etwa früher erhalten hat. Es ist nicht zulässig, das beklagte»Land in dem entscheidenden Tei*l des Erkenntnisses zur Zahlung eines bestimmten Betrages "nach Maßgabe des § 4 BErgG” zu verurteilen, da damit aus dem Urteilstenor nicht zu ersehen ist, welcher Betrag an den Kläger gezahlt werden muß. Der in dem entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils ferner enthaltene Hinweis auf § 78 BErgU erübrigt sich, weil die Ansprüche auf Entschädigung für Freiheitsentziehung (§78 Abs 3 Hr 3 BErgU) *4 -- - 14 durch VO vom 3. September 1955 (BGBl I. 572), in Berlin durch VO vom 14. September 1955 (GVB1 866), aufgerufen sind» Schmidt Raske Johannsen v, Werner Wüstenberg