Rechtesatz: Besteht die Ve r f o 1gungsmaßnahme in der Verhaf-iung des Verfolgten und ist dieser infolge des Freiheitsentzuges gehindert worden, von den für die Zivilbevölkerung üblichen Schutzmaßnahmen gegen Fliegerangriffe Gebrauch zu machen, so steht ein bei einem Luftangriff erlittener Schaden an Leib oder Leben in sogenanntem adäquatem Kausalzusammenhang mit der Verfolgungsmaßnahme o Gegen diesen Bescheid hat der Kläger rechtzeitig Klage beim LandesVerwaltungsgericht erhoben, dieses hat das Verfahren gemäß § 108 Abs 1 b BEG an die Entschädigungskammer des Landgerichts in Kildesheim abgegeben. Oktober 1953 ab verurteilt* Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten diesen verurteilt, für den Monat Oktober 1953 eine Rente von 140 DM zu zahlen, und die Sache wegen eines Teilanspruchs von 110 DM für diesen Monat an das Landgericht zurücfcverwiesen* Soweit der Beklagte zur Zahlung einer Rente für die Zeit nach dem 1* November 1953 verurteilt ist, hat es die Berufung zurückgewiesen.. 1. Das Landgericht hat auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes dem Kläger die sich aus § 15 Abs 5 Satz 2 ergebende Mindestrente von 250 DM monatlich von 1. Oktober 1953 ab durch Teilurteil nach § 301 ZPO zuerkannt, da der Rechtsstreit hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Rente zur Endentscheidung noch nicht reif sei* Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung insoweit bestätigt, als.es sich um die Rente für die Zeit nach dem 1* November 1953 handelt. Pür den Monat Oktober 1953 kann der Kläger eine Entschädigung, wie aus den §§ 5, 104 Abs 2 BEG zu entnehmen ist, nur auf Grund des Niedersächsischen Gesetzes über die Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in der Passung vom 16. Die Bedenken der Revision gegen das angefochtene Urteil richten sich zunächst dagegen, daß der Berufungsrichter die Zugehörigkeit des Klägers zur NSDAP von 1933 bis 1942 im Zusammenhang mit den Vorschriften des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG nicht richtig gewürdigt habe. lieh nicht ausreiche, eine Vorschubleistung im Sinne des § 1 Abs 4 Hr 1 BEG anzunehmen, 7,'ie in dem ersten der beiden Urteile dargelegt wird, genügt es nicht, daß der Parteibeitritt sich für die Gewaltherrschaft vorteilhaft ausv/irke, ein Vorschubleisten erfordere einen besonderen aktiven Einsatz für die Gewaltherrschaft oder die sie tragende Organisation* Allerdings könne unter Umständen auch in dem Erwerb der Mitgliedschaft ein aktiver Einsatz für die Gewaltherrschaft liegen, z.B. wenn durch den Beitritt besonders betont für die Ziele der Gewaltherrschaft geworben werde. Wie sich aus den PestStellungen des angefochtenen Urteils ergibt, war die Mitgliedschaft des Klägers bei der NSDAP niemals mehr als eine rein nominelle, er hat weder jemals in dieser Organisation oder dem NSKK ein Amt bekleidet noch hat er sich für die Ziele der Partei jemals irgendwie persönlich eingesetzt, im Gegenteil ist festgestellt, daß er privat •und öffentlich dem Ansehen der NSDAP schon sehr früh durch seih Auftreten Abtrag getan oder dies zu tun doch wenigstens versucht hat. Auch dafür, daß sein bereits am 1, Februar 1933 erfolgter Eintritt in die NSDAP einen aus den Begleitumständen dieses Beitritts zu entnehmenden Charakter des besonderen Eintretens oder Werbens für die Partei besessen habe, ist nichts dargetan, wie sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils auf Seite 12 ff ergibt. 4o Sie Revision wendet sich des weiteren auch gegen die Ausführungen des Berufungsurteils, in denen die Frage bejaht wird, ob zwischen der gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahme und dem ihm entstandenen Schaden ein Hadäquater” Kausalzusammenhang bestehe. Der Berufungsriehter erwägt hierzu, der ursächliche Zusammenhang bestehe im logischen Sinne derart, daß der Kläger, wenn er nicht im Göttinger Gefängnis in Haft gewesen wäre, nicht durch den Bombenwurf verletzt worden wäre, daß die Inhaftierung also eine Bedingung für die eingetretene Verletzung.gewesen sei. Dieser Kausalzusammenhang sei aber auch adäquat in dem Sinne, daß die Möglichkeit des Eintritts der Verletzung infolge der Inhaftierung nicht so entfernt war, daß sie nach der Lebensauffassung vernünftigerweise nicht hätte in Betracht gezogen werden können. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt habe, habe die Besonderheit der gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahme die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Klägers durch Luftkriegseinwirkung in nicht geringem Maße in sich geschlossen. Die Hevision meint demgegenüber, daß der Kläger von einer Kleinstadt in eine mittelgroße Stadt gebracht worden sei, sei keine adäquate Ursache für den dem Kläger entstandenen Schaden. Aber auch diese Unterlassung habe den von dem Kläger erlittenen Schaden nicht zur adäquat verursachten Folge gehabt, sondern sei ein Ausfluss der allgemeinen:Not gewesen. Das Gefängnis habe keine Luftschutzräume gehabt, die politischen Gefangenen seien bevorzugt vor den kriminellen in Sicherheit gebracht worden, das Bewachungspersonal habe ungesichert seinen Bewachungsdienst ausführen müssen, es sei noch weniger geschützt gewesen als der Kläger und die anderen politischen Gefangenen. Dem Kläger stünden allenfalls jftir den erlittenen Gesundheitsschaden nur Ansprüche nach dem BundesVersorgungsgesetz zu, der Kläger habe auch bereits einen Antrag auf Grund dieses Gesetzes gestellt. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß Ansprüche auch auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes für die danach zu ersetzenden Schäden nur erhoben werden können, wenn der Schaden durch die Verfolgungsmaßnahme nicht nur bedingt ist, sondern wenn diese den Schaden nicht nur “unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmässigen Verlauf der Dinge ausser Betracht zu lassenden Umständen" mit bedingt hat (Blessin-Wilden, BEG § 1 Anm 46, S 96; Becker-Huber-Küster, BEG § 1 Anm 10 S 53 f). Als Bedingung des Schadens, der dem Kläger durch seine Verletzung durch Bombenabwurf erwachsen ist, kommt nicht nur die Inhaft nah m e und die damit unmittelbar verbundene Verbringung des Klägers von Uslar, seinem damaligen Wohnsitz, nach Göttingen in Betracht. Dieser Freiheitsentzug hat den dem Kläger erwachsenen Schaden dadurch befördert und begünstigt, daß er in einer Anstalt durchgeführt worden ist, die mit Luftschutzräumen oder ähnlichen Einrichtungen (Laufgräben), die nach der damaligen Erfahrung die Gefahr für Leih und Leben der deutschen Zivilbevölkerung minderten, nicht ver-.
2474 018 Für das Nachschlagewerk r Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetz: BEG §§ 1, 15 Rechtesatz: Besteht die Ve r f o 1gungsmaßnahme in der Verhaf-iung des Verfolgten und ist dieser infolge des Freiheitsentzuges gehindert worden, von den für die Zivilbevölkerung üblichen Schutzmaßnahmen gegen Fliegerangriffe Gebrauch zu machen, so steht ein bei einem Luftangriff erlittener Schaden an Leib oder Leben in sogenanntem adäquatem Kausalzusammenhang mit der Verfolgungsmaßnahme o Aktenzeichen: IV ZR 107/55 . Urteil des BGH vom 6» Juli 1955 OLG Celle ILZH. 197/55 Verkündet am 6e Juli 1955 Schorm, Justizangest., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Miedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - in Hildesheim, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Architekten Gustav WHHBH in VJ BflHRPbtraßeflfe Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1955 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. v, Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt? Bie Revision gegen das am 12. Januar 1955 den Parteien an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle wird zurückgewiesen. Ber Beklagte hat dem Kläger die in diesem Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen 2 L Tatbestand? Der 1873 geborene Kläger wurde am 1, Februar 1933 Mitglied der NSDAP, er hat ihr bis zu seinem im April 1942 erfolgten Ausschluss angehört * Von August 1944 bis April 1945 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft in den Gerichtsgefängnissen Göttingen und Hannover. In einem von der Staatsanwaltschaft Hannover an den Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof abgegebenen, aber nicht zu Ende geführten Strafverfahren wurde dem Kläger zur Last gelegt, nach dem 20. Juli 1944 geäussert zu haben, Hitler sei ein Schuft, es sei schade, daß der Aufstand vom 20. Juli 1944 nicht geglückt sei. Während der Haft wurde der Kläger bei einem Luftangriff auf Göttingen am 24. November 1944 seiner Darstellung nach erheblich verletzt. Die dadurch eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers beträgt nach seiner Behauptung 75 v.H. Der Kläger verlangt eine Geschädigtenrente. Er behauptet, er sei schon jahrelang vor dem zweiten Weltkrieg ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen. Br sei im Jahre 1933 nur deswegen in die Partei eingetreten, um sich seine Existenz als freiberuflicher Brandschadenschätzer zu erhalten, die wesentlich auf Aufträgen der Landschaftlichen Brandkasse beruht habe, er habe befürchten müssen, keine Aufträge mehr zu bekommen, wenn er nicht der Partei beiträte. Bald nach seinem Eintritt in die NSDAP habe er klar erkannt, daß die Politik des Nationalsozialismus ins Verderben führe. Aus dem NSKK, in das er mit der Ortsgruppe des ADAC überführt worden sei, sei er bereits 1935 ausgetreten, um nicht die Uniform dieser Organisation tragen zu müssen. In der Folgezeit habe er privat und öffentlich den Nationalsozialismus und seine Führung kritisiert, dadurch habe er schliesslich seinen Ausschluss aus der Partei geradezu herausgefordert, (regen den Ausschluss habe er nichts unternommen» Auch danach habe er auf seinen Reisen als Brandkassenschätzer Propaganda gegen die NSDAP getrieben» Im Jahre 1943 habe er eine jüdische Prau mit ihren Angehörigen in seine Wohnung aufgenommen. Schliesslich sei er wegen der ihm zur Last gelegten Äusserung gegen Hitler, die er getan habe, verhaftet worden» Die von dem Kläger geltend gemachte Geschädigten-rente ist ihm durch Bescheide des Kreissonderhilfsaus-schusses Hortheim von 17* November 1949 und des Niedersächsischen Landesausschusses für Sonderhilfssachen vom 31» Kärz / 3* Kai 1950 sowie durch einen weiteren Bescheid des Kreissonderhilfsausschusses vom 27» August 1951 versagt worden. Die gegen den letzten Bescheid eingelegte Beschwerde wurde durch Bescheid des Landesausschusses vom 23. Kai 1953 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger rechtzeitig Klage beim LandesVerwaltungsgericht erhoben, dieses hat das Verfahren gemäß § 108 Abs 1 b BEG an die Entschädigungskammer des Landgerichts in Kildesheim abgegeben. Hier hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu einer vom Gericht festzusetzenden Geldrente zu verurteilen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er bestreitet, daß der vom Kläger erlittene Gesundheitsschaden in adäquatem Kausalzusammenhang mit der Verhaftung des Klägers stehe. Der Kläger könne auch deswegen keine Entschädigung beanspruchen, weil $X::durch seine langjährige Parteimitgliedschaft der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von 250 DM vom 1. Oktober 1953 ab verurteilt* Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten diesen verurteilt, für den Monat Oktober 1953 eine Rente von 140 DM zu zahlen, und die Sache wegen eines Teilanspruchs von 110 DM für diesen Monat an das Landgericht zurücfcverwiesen* Soweit der Beklagte zur Zahlung einer Rente für die Zeit nach dem 1* November 1953 verurteilt ist, hat es die Berufung zurückgewiesen.. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter* Der Kläger hat gebeten, die Revision zurü ck zuwe i s en» Bntscheidungsgründe; 1. Das Landgericht hat auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes dem Kläger die sich aus § 15 Abs 5 Satz 2 ergebende Mindestrente von 250 DM monatlich von 1. Oktober 1953 ab durch Teilurteil nach § 301 ZPO zuerkannt, da der Rechtsstreit hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Rente zur Endentscheidung noch nicht reif sei* Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung insoweit bestätigt, als.es sich um die Rente für die Zeit nach dem 1* November 1953 handelt. Pür den Monat Oktober 1953 kann der Kläger eine Entschädigung, wie aus den §§ 5, 104 Abs 2 BEG zu entnehmen ist, nur auf Grund des Niedersächsischen Gesetzes über die Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in der Passung vom 16. Mai 1952 (NdsGVBl 30) beanspruchend Soweit der für diesen Monat zuerkannte Rentenbetrag die in dem Niedersächsischen Gesetz vorgesehene Mindestrente von 140 DM übersteigt, hat der Berufungs- richter die Sache zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil der Nachprüfung in diesem Hechtszug nicht. Im übrigen ist die Revision unbegründet. 2. Beide Tatrichter sind auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger wegen seiner politischen Überzeugung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist. Insoweit lässt das angefochtene Urteil einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es ist daher davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 3EG gegeben sind. 3. Die Bedenken der Revision gegen das angefochtene Urteil richten sich zunächst dagegen, daß der Berufungsrichter die Zugehörigkeit des Klägers zur NSDAP von 1933 bis 1942 im Zusammenhang mit den Vorschriften des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG nicht richtig gewürdigt habe. Sie meint, nach dem BEG könne dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nicht zustehen, weil der Kläger durch seine langjährige Parteizugehörigkeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Dieses Bedenken der Revision ist unbegründet. Der Senat hat in den zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 9. Februar 1955 - IV ZRv 226/34 - und vom 6. April 1955 - IV ZR 281/54 - im Gegensatz zu der Ansicht des Schrifttums und der zu der entsprechenden Vorschrift des US-Zonenent-schädigungsgesetzes vorliegenden Rechtsprechung ausgesprochen, daß die bloße Mitgliedschaft zu einer Partei (nominelle Parteizugehörigkeit) grundsätz- X' lieh nicht ausreiche, eine Vorschubleistung im Sinne des § 1 Abs 4 Hr 1 BEG anzunehmen, 7,'ie in dem ersten der beiden Urteile dargelegt wird, genügt es nicht, daß der Parteibeitritt sich für die Gewaltherrschaft vorteilhaft ausv/irke, ein Vorschubleisten erfordere einen besonderen aktiven Einsatz für die Gewaltherrschaft oder die sie tragende Organisation* Allerdings könne unter Umständen auch in dem Erwerb der Mitgliedschaft ein aktiver Einsatz für die Gewaltherrschaft liegen, z.B. wenn durch den Beitritt besonders betont für die Ziele der Gewaltherrschaft geworben werde. Wie sich aus den PestStellungen des angefochtenen Urteils ergibt, war die Mitgliedschaft des Klägers bei der NSDAP niemals mehr als eine rein nominelle, er hat weder jemals in dieser Organisation oder dem NSKK ein Amt bekleidet noch hat er sich für die Ziele der Partei jemals irgendwie persönlich eingesetzt, im Gegenteil ist festgestellt, daß er privat •und öffentlich dem Ansehen der NSDAP schon sehr früh durch seih Auftreten Abtrag getan oder dies zu tun doch wenigstens versucht hat. Auch dafür, daß sein bereits am 1, Februar 1933 erfolgter Eintritt in die NSDAP einen aus den Begleitumständen dieses Beitritts zu entnehmenden Charakter des besonderen Eintretens oder Werbens für die Partei besessen habe, ist nichts dargetan, wie sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils auf Seite 12 ff ergibt. Der Berufungsrichter hat daher zutreffend § 1 Abs 4 Nr 1 BEG nicht zu dem Nachteil des Klägers angewandt. 4o Sie Revision wendet sich des weiteren auch gegen die Ausführungen des Berufungsurteils, in denen die Frage bejaht wird, ob zwischen der gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahme und dem ihm entstandenen Schaden ein Hadäquater” Kausalzusammenhang bestehe. Der Berufungsriehter erwägt hierzu, der ursächliche Zusammenhang bestehe im logischen Sinne derart, daß der Kläger, wenn er nicht im Göttinger Gefängnis in Haft gewesen wäre, nicht durch den Bombenwurf verletzt worden wäre, daß die Inhaftierung also eine Bedingung für die eingetretene Verletzung.gewesen sei. Dieser Kausalzusammenhang sei aber auch adäquat in dem Sinne, daß die Möglichkeit des Eintritts der Verletzung infolge der Inhaftierung nicht so entfernt war, daß sie nach der Lebensauffassung vernünftigerweise nicht hätte in Betracht gezogen werden können. Der Kläger sei während des schweren Bombenkrieges aus seiner ländlichen Umgebung in das Gefängnis einer ”luftbedrohten Mittelstadt” gebracht worden, das, wie sich aus der Aussage des Hauptwachtmeister ergebe, nicht die sonst üblichen Luftschutzräume gehabt habe, so daß er sich gegen die Luftangriffe nicht habe schützen können. Durch die Haft sei der Kläger einer stär keren Luftkriegsgefährdung ausgesetzt gewesen. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt habe, habe die Besonderheit der gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahme die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Klägers durch Luftkriegseinwirkung in nicht geringem Maße in sich geschlossen. Die Haftung für den Eintritt der Verletzung müsse daher dem beklagten Land billigerweise zugemutet werden. Die Hevision meint demgegenüber, daß der Kläger von einer Kleinstadt in eine mittelgroße Stadt gebracht worden sei, sei keine adäquate Ursache für den dem Kläger entstandenen Schaden. Trotz der hohen Zahl der Opfer des Luftkrieges sei ihre Zahl auch in grösseren Städten abstrakt betrachtet wiederum gering. Der Kläger habe einen Luftangriff u ~ 8 - ebenso hinnehmen müssen wie jeder andere Zivilbewohner. Es habe sich um eine allgemeine Hot gehandelt, der jeder mehr oder weniger ausgesetzt gewesen sei. Die Kausalität als solche sei allenfalls dadurch gegeben, daß man es unterlassen habe, den Kläger in einen Luftschutzraum zu verbringen. Aber auch diese Unterlassung habe den von dem Kläger erlittenen Schaden nicht zur adäquat verursachten Folge gehabt, sondern sei ein Ausfluss der allgemeinen:Not gewesen. Das Gefängnis habe keine Luftschutzräume gehabt, die politischen Gefangenen seien bevorzugt vor den kriminellen in Sicherheit gebracht worden, das Bewachungspersonal habe ungesichert seinen Bewachungsdienst ausführen müssen, es sei noch weniger geschützt gewesen als der Kläger und die anderen politischen Gefangenen. Dem Kläger stünden allenfalls jftir den erlittenen Gesundheitsschaden nur Ansprüche nach dem BundesVersorgungsgesetz zu, der Kläger habe auch bereits einen Antrag auf Grund dieses Gesetzes gestellt. Die Bügen greifen nicht durch. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß Ansprüche auch auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes für die danach zu ersetzenden Schäden nur erhoben werden können, wenn der Schaden durch die Verfolgungsmaßnahme nicht nur bedingt ist, sondern wenn diese den Schaden nicht nur “unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmässigen Verlauf der Dinge ausser Betracht zu lassenden Umständen" mit bedingt hat (Blessin-Wilden, BEG § 1 Anm 46, S 96; Becker-Huber-Küster, BEG § 1 Anm 10 S 53 f). Für die Entscheidung der Frage, wann ein derartig qualifizierter sog. adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verfolgungsmaßnahme und Schaden besteht, sind die Grundsätze maßgebend, die das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung und ihm folgend der Bundesgerichtshof entwickelt haben (vgl BGHZ 2,139 ff; 3, 261 ff mit ITachw). Zu Unrecht zieht die Revision in Zweifel, daß nach diesen Grundsätzen der erforderliche Kausalzusammenhang im vorliegenden Pall bestanden habe. Die Angriffe der Revision sind schon im Ansatzpunkt bedenklich. Als Bedingung des Schadens, der dem Kläger durch seine Verletzung durch Bombenabwurf erwachsen ist, kommt nicht nur die Inhaft nah m e und die damit unmittelbar verbundene Verbringung des Klägers von Uslar, seinem damaligen Wohnsitz, nach Göttingen in Betracht. Die Verhaftung als solche ist kein in sich abgeschlossener Vorgang, sie setzt sich fort in dem Inhaft behalten des Klägers, in dem mit Willen der die Verhaftung anordnenden und durchführenden Stellen fortgesetzten Freiheitsentzug. Dieser Freiheitsentzug hat den dem Kläger erwachsenen Schaden dadurch befördert und begünstigt, daß er in einer Anstalt durchgeführt worden ist, die mit Luftschutzräumen oder ähnlichen Einrichtungen (Laufgräben), die nach der damaligen Erfahrung die Gefahr für Leih und Leben der deutschen Zivilbevölkerung minderten, nicht ver-. sehen war. Aus welchen Gründen die Einrichtungen solcher Schutzmaßnahmen unterblieben ist, kann dahinstehen, für die Präge des adäquaten Ursachenzusammenhangs kommt es darauf nicht an. Denn auch jedem unbeteiligten Betrachter kann es nicht zweifel- * haft sein, daß durch das Hichtvorhandensein von ! Luftschutzräumen oder dergleichen im Gefängnis in * Göttingen das Leben aller davon Betroffenen in \ stärkerem Maße gefährdet gewesen ist, als wenn die '10 L entsprechenden LuftSchutzmaßnahmen getroffen worden wären, Wäre den Verhafteten die Freiheit nicht entzogen gewesen, so wären sie in der Lage gewesen, die Gefahr für Leib und Leben dadurch zu mindern, daß sie von den für die Zivilbevölkerung üblicherweise vorgesehenen SchutzVorrichtungen Gebrauch machen konnten. Das genügt aber, um* die Adäquanz der Kausalität im vorliegenden Fall zu bejahen. Ob dem Kläger wegen des erlittenen Gesundheitsschadens ein Anspruch nach dem BundesVersorgungsgesetz zusteht, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Das Bundesergänzungsgesetz enthält keine Vorschrift, nach der die Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes entfallen, weil Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz bestehen (vgl §§ 4, 9 Abs 2 BEG). Aus diesen Gründen war, wie geschehen, zu erkennen. Schmidt Ascher v. Werner Scheffler Wüstenberg