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BGH · IV ZE 107/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 107/53

* nicht darauf an, ob im Verhältnis zu Italien auch die Voraussetzungen des § 110 Abs 2 Hr 1 ZPO gegeben sind, Aktenzeichen; IV ZE 107/53 diu Klägerin wegen der Prozesskosten Sicherheit leiste ird zurückgewiesent Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verb, ndlung "und Entscheidung - auch Üb ei di Kostei d 1 Bern fung .. auf Verlangen des Beklagten auf gegeben,; bei den' Beklagten wegen der...Prozesskosten bis zu dem 1. I« Die Klägerin ist nicht verpflichtet, gemäss § no Abs 1 Satz 1 ZPO Sicherheit für die Prozesskosten zu leisten« Each dieser Bestimmung haben zwar Angehörige fremder Staaten, die als Kläger auftreten, dem Beklagten .auf sein Verlangen wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten.pur den vorliegenden Pall gilt jedoch die Ausnahme des Art 1? Da die Sicherheitspflicht nach § 110 Abs 1 Satz 1 ZPO auf der Ausländereigenschaft beruht, schliesst mithin Art 17 HZPrAbk es ’aus, jene Vorschrift gegenüber italienischen Staatsangehörigen anzuwenden,' II, Die Präge, ob auch der Ausnahmegrund des § 110 Abs 2 Kr 1 ZPO verliegt, kann dahingestellt bleiben, Ausnahme von der Regel des § 110 A,bs 1 Satz 1 ZPO geschaffen hat, die nicht erfordert, dass auch die Voraussetzungen des Aft HO Abs 2 Kr 1 ZPO gegeben sind. Es braucht mithin auch zu den Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 51, j ff und 83, 428 f keine Stellung genommen zu werden, die sich beide nur mit der Auslegung des § 110 Abs 2 Ir 1 ZPO befassen. Pie Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts waren hiernach unter Zurückweisung des Antrags auf Sicherheitsleistung hinsichtlich des Beklagten Pillen-stein aufzuheben, Pie Sache war auch insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, Pie Kosten der Revision hat der Beklagte Pillenstein nach.§ 91 ZPO zu tragen.

Zitierte Normen: § 110 ZPO
SicherheitZPOKlägerinitalienischRevision

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk!
Fur_die_. amtliche Sammlung!
Gesetz; Haager Zivilprozessabkommen Art 17; ZPO § 110
Rechtssatz; Italienische Staatsangehörige sind schon ge-• mäss Art 17 BZPrAbk von der Pflicht befreit, nach §110 Abs 1 Satz 1 ZPO Sicherheit wegen der prozesskosten zu leisten; Hg kommt daher
*	nicht	darauf an, ob im Verhältnis zu Italien
 auch die Voraussetzungen des § 110 Abs 2 Hr 1 ZPO gegeben sind,
 Aktenzeichen; IV ZE 107/53
Urteil des BC-H vom 25» Januar 1954	OLG	Nürnberg
IV_ZR_ 107/53
Verkündet am 2 5. Januar 1954 Romacker , , Justizangest, a 1 s : TJ rkund s be am t e r d e r
eile
 in dem Rechtsstreit
 Prau Ingrid' K(|
,, i,i,i .. Via Cl
 in und Revisionsklägerin..
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 den Kaufmann Oskar P asse H
Beklagte und zu 1 Revisions beklagten,
-- Prozess bevollmächtigt er des Beklagten zu 1:
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1954 unter Mitwirkung des enatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske. Dr.Kregel und Dr,v„Werner
 Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 25» Februar 1953, an Verkündungs
'7 io« wird hinsicht-
Das Urteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts -■ in.HUrnberg-Fürth vom 8, Juli - 1952 . wird insoweit : 'geänderte	lim5:	Je	TMW-'
Der Antrag des Beklagten JlHttWMHHK dos?. diu Klägerin wegen der Prozesskosten Sicherheit leiste ird zurückgewiesent
 Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verb, ndlung "und Entscheidung - auch Üb ei di Kostei d 1 Bern fung .. äh $as 1andgericht zurückverwieson
 Bei Beklagte ha r die Kosten der Revision zu tragen
 Von Recnts wegen
 Tat be star, d
Tas Landgeri oht ha t der Klägerin mit Beschluss 26,. Fel?r.üär.. 1952. auf Verlangen des Beklagten auf gegeben,; bei den' Beklagten wegen der...Prozesskosten bis zu dem 1. April 1952 in Höhe von 400,— DM Sicherheit zu leisten* Es hat die Klage für zurückgenommen erklärt, weil die Klägerin die Sicherheit nicht erlegt, label''! Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Verfahr eh 'uhd; das Ürf eilf "soweitges vdenlBeklagtöh. ■ :f MjHNi betrifft, aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen, also hin-s icixt j i c 11 de s. Bek 1 agten	,	hat	es	die	Berufung
 zurüekgewiesen und die Revision zugelssser. „ Di e Klägerin verfolgt ihre Klage mit der Revision gegen den Beklagten -'fiiÖiBgBIBi' weiter. Dieser bittet, die Revision z ir ü c k z uw o i s e n ,
vom
 Ents cheidungs gründe
 Die Revision musste Erfolg haben
I« Die Klägerin ist nicht verpflichtet, gemäss § no Abs 1 Satz 1 ZPO Sicherheit für die Prozesskosten zu leisten« Each dieser Bestimmung haben zwar Angehörige fremder Staaten, die als Kläger auftreten, dem Beklagten
2. Die eingehenden Untersuchungen des Berufungsgerichts, pb und inwieweit im Ginne des § 110 Abs 2 Hr 1 ZPO bei Berücksichtigung des.Art 98 der italienischen Zivilprozessordnung im Verhältnis zu Italien die' Gegenseitigkeit
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.auf sein Verlangen wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten.pur den vorliegenden Pall gilt jedoch die Ausnahme des Art 1? des Abkommens über den Zivilprozess, unterzeichnet in Den Haag (HZPrAbk) am 17» Juli 1905 (RGBl 1909, 409)« Es ist nach der Bekanntmachung über 1 die Uiederanwendüng deutsch-italienischer.- Vorkriegsver-,. träge vom 23« Dezember 1952 (BGBl. II,1 986) seit dem • 1. Oktober 1952 wieder in Kraft, Hach Art 17 HZPrAbk -darf den Angehörigen der Vertragsstaaten, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben und vor den Gericht ten eines anderen dieser Staaten als Kläger oder.Intervenienten auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch' sei, auferlegt werden. Da die Sicherheitspflicht nach § 110 Abs 1 Satz 1 ZPO auf der Ausländereigenschaft beruht, schliesst mithin Art 17 HZPrAbk es ’aus, jene Vorschrift gegenüber italienischen Staatsangehörigen anzuwenden,'
II, Die Präge, ob auch der Ausnahmegrund des § 110 Abs 2 Kr 1 ZPO verliegt, kann dahingestellt bleiben,
1, Das Berufungsgericht hat verkannt, dass Art 17 HZPrAbk .eine . Ausnahme von der Regel des § 110 A,bs 1 Satz 1 ZPO geschaffen hat, die nicht erfordert, dass auch die Voraussetzungen des Aft HO Abs 2 Kr 1 ZPO gegeben sind. Es handelt sich vielmehr um zwei voneinander unabhängige Ausnahmebestimmungen»
verbürgt ist, waren daher nicht erheblich. Es braucht mithin auch zu den Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 51, j ff und 83, 428 f keine Stellung genommen zu werden, die sich beide nur mit der Auslegung des § 110 Abs 2 Ir 1 ZPO befassen.
III. Pie Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts waren hiernach unter Zurückweisung des Antrags auf Sicherheitsleistung hinsichtlich des Beklagten Pillen-stein aufzuheben, Pie Sache war auch insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen,
 Pie Kosten der Revision hat der Beklagte Pillenstein nach.§ 91 ZPO zu tragen.
Schmidt Ascher Raske Kregel v„Werner